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Zweite Verordnung zur Änderung der Badegewässerverordnung
-Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. Oktober 2013
(GV. NRW Nr. 36 vom 27.11.2013 S. 641)
Auf Grund des § 2a des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 764) geändert worden ist, verordnet die oberste Wasserbehörde nach Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags:
§ 7 der Badegewässerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2012 (GV. NRW. S. 161), wird wie folgt geändert:
a) Den Wörtern "Die zuständige Behörde" wird die Angabe "(1)" vorangestellt.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1.800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt, so ist eine sofortige Nachkontrolle durchzuführen. Liegen bei dieser Nachkontrolle die Messergebnisse wieder über diesen Werten, ist ein zeitweiliges Badeverbot zu erlassen. Das Verbot ist aufzuheben, wenn durch Messungen festgestellt wurde, dass zumindest wieder eine ausreichende Badegewässerqualität erreicht ist."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE