Änderungstext Einfügung Löschung

Zweites Landesgesetz
zur Änderung des Landesabwasserabgabengesetzes

Vom 22. Dezember 1999
(GVBl. 1999 S. 475)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesabwasserabgabengesetz vom 22. Dezember 1980 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 1993 (GVBl. S. 473), BS 75-52, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Abgabepflicht (zu § 9 AbwAG)

(1) Die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden (Gemeinden) sind außer für eigene Einleitungen auch an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als 8 m3 je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten. Ist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde nach dem Zweckverbandsgesetz einer anderen Gemeinde oder einem Zweckverband mit satzungsrechtlicher Befugnis übertragen, so ist diese Körperschaft abgabepflichtig.

(2) Zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildete Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände (Abwasserverbände), die zur Deckung ihres Finanzbedarfes von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge oder Verbandsumlagen erheben, sind außer für eigene Einleitungen auch anstelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die wegen der Abwasserbeseitigung Mitglied sind.

" § 1 Abgabepflicht (zu § 9 AbwAG)

Die nach dem Landeswassergesetz zur öffentlichen Abwasserbeseitigung verpflichteten kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sind außer für eigene Einleitungen auch anstelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als 8 m3je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser (Kleineinleitungen) einleiten. Ist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach dem Zweckverbandsgesetz auf eine andere Körperschaft mit Satzungsbefugnis übertragen, so ist diese abgabepflichtig."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1:

Die nach § 1 verpflichteten Körperschaften wälzen die von ihnen entrichteten und die auf sie abgewälzten von ihnen nach Absatz 2 erstatteten Abwasserabgaben auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, und auf die Abwassereinleiter Betreiber abgabepflichtiger Kleineinleitungen ab.

b) Absatz 2 wird gestrichen:

(2) Die Abwasserverbände wälzen

  1. die für eigene Einleitungen zu entrichtenden und
  2. die von ihnen nach § 1 Abs. 2 anstelle von Abwassereinleitern zu entrichtenden

Abwasserabgaben auf die Mitglieder ab, die wegen der Abwasserbeseitigung Mitglied sind.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

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(3) Bei öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen über die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung ohne satzungsrechtliche Befugnis nach dem Zweckverbandsgesetz hat der Beauftragende, den seinem Abwasseranfall entsprechenden Teil der Abwasserabgabe dem Beauftragten zu erstatten."(2) Bei Vereinbarung der Wahrnehmung der Abwasserbeseitigung durch Dritte ohne satzungsrechtliche Befugnis nach dem Zweckverbandsgesetz hat der Beauftragende den seinem Abwasseranfall entsprechenden Teil der Abwasserabgabe dem Beauftragten zu erstatten."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

(3) Die Abwälzung der Abgabe nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 Absatz 1 ist durch Satzung zu regeln.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift:

§ 3 Ausnahmen von der Abgabenpflicht (zu § 10 Abs. 2 und 3  bis 4 AbwAG)

b) In Absatz 2

Im Falle des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG hat der Abgabepflichtige der oberen Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage mitzuteilen, ob die Anlage in Betrieb genommen wurde und ob die durch den Betrieb der Anlage bewirkte Minderung der Schadeinheiten der erwartenden Minderung entspricht.

4. In § 4 Abs. 2 Satz 2:

Ist der Betreiber der Flußkläranlage keine Körperschaft des öffentlichen Rechts Ist für den Betreiber einer Flusskläranlage die Abwälzung der Abwasserabgabe hiernach nicht möglich, kann in der Verordnung die Abwälzung der Abgabe auf die Abwassereinleiter oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen das Abwasser anfällt, geregelt werden.

5. In § 5 Abs. 1 Satz 1

Die Überwachungswerte sind in den Maßeinheiten der Schwellenwerte der Anlage zu § 3 AbwAG festzusetzen oder zu erklären, wobei der Wert für die oxidierbaren Stoffe (CSB) und der Verdünnungsfaktor zur Ermittlung der Giftigkeit gegenüber Fischen in ganzen Zahlen und die sonstigen Werte mit einer Dezimalstelle nach dem Komma anzugeben sind.

6. In § 6 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "Regenbecken" durch das Wort "Regenrückhaltung" ersetzt.

7. In § 7 Abs. 1:

Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen bleiben die nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner unberücksichtigt, wenn das Abwasser anderweitig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird oder deren gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, sofern die Schlammbeseitigung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 des Landeswassergesetzes durch die für die Abwasserbeseitigung zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts sichergestellt ist.

8. In § 8 Satz 1:

Weisen Gewässer oder Teile von ihnen auf Grund der Überschreitung der Schwellenwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG eine Schädlichkeit auf, die einen Vorabzug ermöglicht, kann die obere Wasserbehörde hierfür durch Rechtsverordnung mittlere Konzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor festlegen, die nach § 4 Abs. 3 AbwAG bei der Berechnung der Vorbelastung zugrunde zu legen sind.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift: § 10 Verrechnung (zu § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AbwAG)

b) In Absatz 2 Satz 2:

Wurde die Abwasserabgabe bereits vor der Verrechnung gezahlt, so ist eine Verrechnungserklärung Rückzahlungsanforderung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, nachträglich zu berücksichtigen.

werden die Worte "vor der Verrechnung" gestrichen und das Wort "Verrechnungserklärung" durch die Worte "Rückzahlungsanforderung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Verrechnungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG entsprechend."

10. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 Buchst. b wird die Angabe " §§ 93 bis 95" durch die Angabe " §§ 93, 94, 95" ersetzt.

b) In Nummer 4 Buchst. b:

2. b) über die Steuerfestsetzung: § 155 Abs. 2 155 Abs. 3 und 6, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 2, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3,  §§ 164 bis 166,

c) In Nummer 4 Buchst. c

4 c) über die Festsetzungsverjährung: § 169 Abs. 1, § 171 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 Satz 3 anstelle der Bezugnahme " § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1,  § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Bezugnahme " § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt,

11. § 15 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

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2. über die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung: § 237 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 der Hinweis "(348)" durch den Hinweis "(§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung)" und die Worte "eine Einspruchsentscheidung, die" durch die Worte "einen Widerspruchsbescheid, der" sowie in Absatz 4 die Worte " und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt werden, und § 238,"2. über die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
§ 237 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass in den Absätzen 1 und 2 an die Stelle des Wortes "Einspruch(s)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Widerspruch(s)" tritt sowie in Absatz 4 die Worte "und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt werden, und § 238,".

12. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Die oberen Wasserbehörden leiten dem Ministerium für Umwelt für das Recht der Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium eine Aufstellung der zu fördernden Maßnahmen in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit zu. Die in Bewirtschaftungsplänen vorgesehenen Maßnahmen sind vorrangig zu berücksichtigen. Das Ministerium für Umwelt  für das Recht der Wasserwirtschaft zuständige Ministerium stellt ein Förderungsprogramm auf und bewilligt die Mittel. Es sind grundsätzlich Darlehen zu gewähren. Zuschüsse können ausnahmsweise für Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 3 des AbwAG gewährt werden, soweit diese die Schädlichkeit des Abwassers in einem Umfang vermindern, beseitigen oder verhindern, der über die Mindestanforderungen des § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hinausgeht.

13. In § 17 Abs. 1 Nr. 1:

1. entgegen § 3 Abs. 2 der Anzeigepflicht über die Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage nicht nachkommt,

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.