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Änderungstext
HBeglG 2024/2025 - Haushaltsbegleitgesetz 2024/2025
Gesetz Nr. 2125
- Saarland -
Vom 18. Dezember 2023
(Amtsbl.
I Nr. 56 vom 22.12.2023 S. 1192)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen: Haushaltsbegleitgesetz 2024/2025 (HBeglG 2024/2025)
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 1482 über das Sondervermögen "Zukunftsinitiative"
Das Gesetz Nr. 1482 über das Sondervermögen "Zukunftsinitiative" vom 23. Oktober 2001 (Amtsbl. 2002 S. 70), das zuletzt durch das Haushaltsbegleitgesetz 2022 vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Verwaltung und Anlage der Mittel
Das Sondervermögen wird vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium verwaltet. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes übertragen. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt. Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in unverzinslichen Schuldscheinen des Landes anzulegen. Die Schuldscheine sind bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutzuschreiben. Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend." |
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Krankenhausfonds"
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Krankenhausfonds" vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 446) wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Verwaltung und Anlage der Mittel
Das Sondervermögen wird vom für die Krankenhausförderung zuständigen Ministerium verwaltet. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes übertragen. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt. Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in unverzinslichen Schuldscheinen des Landes anzulegen. Die Schuldscheine sind bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutzuschreiben. Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend." |
Artikel 3
Änderung des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes
§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511), wird wie folgt geändert:
alt | neu |
"Die Wörter "im Jahr 2021 um 28.070.000 Euro, im Jahr 2022 um 20.070.000 Euro und" werden gestrichen und nach den Wörtern "11.070.000 Euro" die Wörter "und ab dem Jahr 2025 um jährlich 8.070.000 Euro" eingefügt." |
Artikel 4
Änderung des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes
Das Saarländische Grundwasserentnahmeentgeltgesetz vom 12. März 2008 (Amtsbl. S. 694), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Saarländisches Grundwasserentnahmeentgeltgesetz - Gesetz Nr. 1643 über die Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts | "Saarländisches Wasserentnahmeentgeltgesetz - Gesetz über die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Land erhebt von dem Benutzer für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ein Grundwasserentnahmeentgelt. | "(1) Das Land erhebt für
ein Wasserentnahmeentgelt." |
b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 8 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
"9. kommunale Maßnahmen zur Fremdwasserentflechtung."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift, in Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4 wird jeweils das Wort "Ermäßigung" durch das Wort "Erstattung" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Grundwasserentnahmen" durch das Wort "Wasserentnahmen" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung wird bei der Berechnung des Grundwasserentnahmeentgelts eine Erstattung von 0,01 Euro pro Kubikmeter für die an EMAS-zertifizierte Betriebe durch die öffentliche Wasserversorgung gelieferte Wassermenge gewährt. | "Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung wird eine Erstattung von 0,013 Euro pro Kubikmeter für die an EMAS-zertifizierte Betriebe durch die öffentliche Wasserversorgung gelieferte Wassermenge gewährt." |
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Wassermenge" die Wörter "sowie für Verluste" eingefügt und das Wort "Ermäßigung" durch die Wörter "Erstattung bis zu maximal 12 % der abgegebenen Wassermenge" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Grundwasserbenutzungen" durch das Wort "Gewässerbenutzungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Grundwassermenge" durch das Wort "Wassermenge" ersetzt.
5. In § 4 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Grundwasserentnahme" durch das Wort "Wasserentnahme" ersetzt.
6. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Grundwasserbenutzungen" durch das Wort "Gewässerbenutzungen" ersetzt.
7. In § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 wird jeweils das Wort "Grundwasserentnahmeentgelt" durch das Wort "Wasserentnahmeentgelt" ersetzt.
8. In § 2 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, § 7, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Grundwasserentnahmeentgelts" durch das Wort "Wasserentnahmeentgelts" ersetzt.
9. Die Anlage zu § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| "Anlage zu § 2 Absatz 2 Verzeichnis über das Entgelt für Wasserentnahmen
|
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland
Das Gesetz über die Errichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) vom 2. April 2003 (Amtsbl. S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" gestrichen.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. ab dem Haushaltsjahr 2023 Ausgaben aus dem Sondervermögen "Transformationsfonds für den Strukturwandel im Saarland", oder"
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Krankenhausfonds"
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Krankenhausfonds" (SaarlKHFG) vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 446, 448) wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Mittel aus dem Sondervermögen gemäß § 5 Satz 2 und 3 werden für Baumaßnahmen der im Krankenhausplan des Saarlandes aufgenommenen Krankenhäuser verwendet, wenn diese unter Berücksichtigung qualitativer Versorgungsziele zu einer Verbesserung der Strukturen in Krankenhäusern führen, die für die Sicherung der stationären medizinischen Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, zu einem Abbau von Überkapazitäten und Doppelstrukturen sowie zur Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und damit zum Aufbau von medizinischen Schwerpunktzentren führen.
(2) Die Mittel aus dem Sondervermögen, die gemäß § 5 Satz 1 zugeführt wurden, dienen der Bewältigung der direkten und indirekten finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie, welche in einem Veranlassungszusammenhang mit dieser stehen. Über die zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel berichtet das für Gesundheit zuständige Ministerium halbjährig gegenüber dem für Gesundheit zuständigen Ausschuss." |
Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Transformationsfonds für den Strukturwandel im Saarland"
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Transformationsfonds für den Strukturwandel im Saarland" (SaarlTraFoStrSoVerG) vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"Ausgaben aus dem Fonds, die aus Krediten finanziert werden, die aufgrund der Feststellung einer außergewöhnlichen Notsituation aufgenommen wurden, dürfen unter der Voraussetzung, dass für das betreffende Haushaltsjahr eine vom Landtag festgestellte außergewöhnliche Notsituation im Sinne von § 2 Absatz 1 vorliegt, bis einschließlich 2032 getätigt werden." |
§ 8 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Zum Zeitpunkt der Auflösung nicht verausgabte Mittel werden dem Kernhaushalt zugeführt und zur Schuldentilgung eingesetzt."
Artikel 8
Inkrafttreten
Artikel 1 bis 7 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID: 232598
ENDE |