Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung
über die Qualitätsanforderung an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung
in Umsetzung der Richtlinien 75/440/EWG und 79/869/EWG

SächsTWGewVO - Trinkwassergewinnungsverordnung

Vom 22. April 1997
(SächsGVBl. S. 400; 2001 S. 736; 30.06.2009 S. 432 aufgehoben)



Auf Grund von § 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S.1261), wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S.34) und der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie die Häufigkeit der Probenahmen und Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S.44).

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.

§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen

Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 für die öffentliche Trinkwassergewinnung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile

  1. in der Anlage 1 zu dieser Verordnung in einer der dort genannten Kategorien aufgeführt sind und
  2. den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

§ 4 Einhaltung der Qualitätsanforderungen

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach Maßgabe der Anlage 3 zu ermitteln. Es ist sicherzustellen, daß die Behälter, in die die Proben abgefüllt werden, die Reagenzien oder Verfahren zur Konservierung einer Teilprobe für die Analyse eines oder mehrerer Parameter, der Transport und die Aufbewahrung der Proben sowie die Vorbereitung der Proben zur Analyse keine mögliche Ursache für eine nennenswerte Änderung der Analyseergebnisse sind. Die Häufigkeit der Probenahme richtet sich nach Anlage 4.

(2) Die Qualitätsanforderungen gelten als eingehalten, wenn sich erweist, daß die in regelmäßigen Abständen an derselben Schöpfstelle entnommenen Proben des zur Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächengewässers die Parameterwerte der für die jeweilige Gewässerkategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen

  1. bei 95 % der Proben im Falle der Parameter, die in den Spalten 1 der Anlage 2 enthalten sind, oder
  2. bei 90 % der Proben in allen anderen Fällen einhalten oder unterschreiten und wenn bei 5 % der Proben in den Fällen der Nummer 1 oder 10 % der Proben in den Fällen der Nummer 2
    1. die Meßwerte nicht mehr als 50 % vom Wert der betreffenden Parameter abweichen, mit Ausnahme der Temperatur, des pH-Wertes, des gelösten Sauerstoffes und der mikrobiologischen Parameter,
    2. sich daraus keine Gefahr für die Volksgesundheit ergeben kann,
    3. aufeinanderfolgende Wasserproben, die in statistisch brauchbarer Zeitfolge entnommen werden, nicht von den betreffenden Parameterwerten abweichen.

(3) Im Fall von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen meteorologischen Bedingungen ist ein überschreiten der für die jeweilige Gewässerkategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen bei der Aufstellung der in Absatz 2 genannten Hundertsätze nicht zu berücksichtigen.

(4) Zeigen die zur Bestimmung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen durchgeführten Untersuchungen, daß die Meßergebnisse deutlich besser als die in der Anlage 2 festgelegten Werte sind, kann die zuständige Wasserbehörde die Häufigkeit der Probenahme herabsetzen.

(5) Ist eine Verschlechterung der Qualität der für die Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächengewässer nicht zu besorgen und sind die Meßergebnisse für die einzelnen Parameter deutlich besser als die in Spalte A 1 der Anlage 2 angegebenen Werte, kann die zuständige Wasserbehörde von einer regelmäßigen Analyse absehen.

(6) Regelungen zur Gewässerüberwachung nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen der § 3 und § 4 sind nur zulässig

  1. bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen,
  2. für die in der Anlage 2 mit "3" gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
  3. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
  4. wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält, die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht und
  5. bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 Metern, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in der Anlage 2 mit "4" gekennzeichneten Parameter.

§ 6 Sonstige Maßnahmen

Sofern die Qualität eines oberirdischen Gewässers der Anlage 1 nicht den Qualitätsanforderungen gemäß § 4 entspricht, trifft die zuständige Wasserbehörde die zur Verbesserung der Beschaffenheit dieser Gewässer notwendige Maßnahmen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

Verzeichnis der für die Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächengewässer Anlage
(zu § 3 Nr. 1 und § 6 Satz 1)
  1. Oberirdische Gewässer der Kategorie A 11
  2. Oberirdische Gewässer der Kategorie A22 Trinkwassertalsperre
  3. Oberirdische Gewässer der Kategorie A 33
    keine

1) Standardaufbereitungsverfahren zur Aufbereitung von Oberflächenwasser:
Einfache physikalische Aufbereitung und Entkeimung.

2) Standardaufbereitungsverfahren zur Aufbereitung von Oberflächenwasser:
Nurmale physikalische und chemische Aufbereitung und Entkeimung.

3) Standardaufbereitungsverfahren zur Aufbereitung von Oberflächenwasser:
Physikalische und verfeinerte chemische Aufbereitung, Oxidation, Adsurption und Entkeimung.

.

 Qualitätsanforderungen an zur Trinkwassergewinnung bestimmtem Oberflächengewässer Anlage 2
zu § 3 Nr. 2, § 4 Satz 1 und § 5 Nr. 2, 3 und 5


Nr.ParameterMaßeinheitA1 G 1A1 I 2A2 G 1A2 I 2A3 G 1A3 I 2
1pH-Wert-6,5 - 8,5  5,5 - 9 5,5 - 9 
2Färbung SAK 436 mmm-1oder E/m0,31,0 30,31,0 3  0,3 1,0 3
3Suspendierte Stoffe insgesamt/Trübungmg/l MES25      
4Temperatur°C2225 32225 32225 3
5LeitfähigkeitµS/cm bei 20 °C1000 1000 1000 
6GeruchsschwellenwertVerdünnungs-
faktor bei 25 °C
3 10 20 
74Nitratemg/l NO32540 3 40 3 40 3
81Fluoridemg/l F0,71,50,7 0,7 
9Gesamtes extrahierbares organisches Chlormg/l Cl      
104Eisen (gelöst)mg/l Fe0,10,3121 2
115Manganmg/l Mn0,053 0,13  13  
12Kupfermg/l Cu0,020,050,05  1 
13Zinkmg/l Zn0,531515
14Bormg/l B1 1 1 
15Berylliummg/l Be      
16Kobaltmg/l Co      
17Nickelmg/l Ni 0,03 0,04     
18Vanadiummg/l V      
19Arsenmg/l As0,010,05 0,050,050,050,1
20Cadmiummg/l Cd0,0010,0050,0010,0050,0010,005
21Chrommg/l Cr 0,05 0,05 0,05
22Bleimg/l Pb 0,05 0,05 0,05
23Selenmg/l Se 0,01 0,01 0,01
24Quecksilbermg/l Hg0,00050,0010,00050,0010,00050,001
25Bariummg/l Ba   0,1  1
26Cyanidemg/l CN 0,05 0,05 0,05
27Sulfatemg/l SO4150250150250 3150250 3
28Chloridemg/l Cl200 200 200 
29Grenzflächenaktive Stoffe (Methylenblauaktiv)mg/l (Lau-
rylsulfat)
0,2 0,2 0,5 
304Phosphatemg/l P2O50,4 0,7 0,7 
31Phenole (Phenolindex)mg/l C6H5OH 0,0010,0010,0050,010,1
32Gelöste oder emulgierte Kohlenwasserstoffemg/l 0,05 0,20,51
33Polyzyklische Aromatemg/l 0,00010,0002  0,00010,0002  0,00010,001
34Pestizide - gesamt (Parathion, HCH, Dieldrin)mg/l 0,000050,001 0,00010,0025 0,00010,005
354Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l O2 20 20   20  
364Sättigung mit Sauerstoff 20 °% O2> 70  > 50  > 30  
374Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) bei 20 °C ohne Hemmungmg/l O2< 3 < 5 < 7 
38Kjeldahl-Stickstoff (außer NO3)mg/l N1  2  3  
39Ammoniummg/l NH40,05 11,524 3
40Chloroformextrahierbare Stoffemg/l SEC0,1 0,2 0,5 
41Organischer Kohlenstoff gesamtmg/l C TOC      
42Organischer Kohlenstoff nach Flockung und Membranfiltration (Sµm) TOCmg/l C      
43Gesamt-Coli 37 °C/100 ml50 5000 50000 
44Coli faec./100 ml20 2000 20000 
45Streptococcus faec./100 ml20 1000 10000 
46Salmonellen nicht
nach-
weisbar
in 5000 ml
 nicht nach-
weisbar
in 1000
ml
   
1) G-Wert = (guide) = Leitwert
2) I-Wert = (imperativ) = zwingender Wert
3)Abweichungen sind gemäß § 5 Nr. 2 zulässig beim Vorliegen außergewöhnlicher klimatischer oder geogrphischer Verhältnisse.
4) Entfällt unter den Voraussetungen des § 5 Nr. 5.

.

Zur Bestimmung der Parameter-Werte I und G anzuwendende MeßmethodeAnlage3
(zu § 4 Abs.1)


Parameter- Nr. nach
Richtlinie 75/440/
EWG 
ParameterMaßeinheitErfas-
sungs-
grenze
Genauig-
keit
Richtig-
keit
Messverfahren
1pH-WertEinheit pH-0,10,2elektrometrische Bestimmung
2Färbung (nach einfachem Filtern)E/m0,110 %20 %photometrische Bestimmung
3Suspendierte Stoffe Insgesamtmg/l15 %10 %Filtration
4Temperatur°C-0,51Termometer Messung vorOrt
5LeitfähigkeitµS/cm105 %10 %elektrometrische Bestimmung
6GeruchVerdünnungsfaktor bei 25 °C mg/l NO3---organoleptischce Bestimmung
7Nitrate
mg/l NO3210 %20 %photometrische Bestimmung
Ionenchromatografie
8Fluoride
mg/l F0,0510 %20 %elektrometrische Bestimmung
photometrische Bestimmung
Ionenchromatografie
9Gesamtes extrahierbares organisches Chlor
mg/l Cl    
10Eisen (gelöst)
mg/l Fe0,0510 %20 %Atomabsorptionsspektrometrie (AAS)
11Manganmg/l Mn0,00510 %20 %Atomemissionsspektrometrie (ICP), AAS
12Kupfermg/l Cu0,00510 %20 %ICP (1), AAS (2)
13Zink
mg/l Zn0,0110 %20 %ICP (1), AAS (2)
14Bor
mg/l B0,0110 %20 %ICP (1), AAS (2)
15Beryllium
mg/l Be 0,00110 %  20% ICP (1), AAS (2)
16Kobalt
mg/l Co 0,001 20 %20 % ICP (1), AAS (2)
17Nickel
mg/l Ni 0,001  20 %  20 % ICP (1), AAS (2)
18Vanadium
mg/l V 0,001 20 %  2 20 %  ICP (1), AAS (2)
19Arsen
mg/l As0,00120 %20 %ICP (1), AAS (2)
20Cadmium
mg/l Cd0,0002
30 %30 %ICP (1), AAS (2)
21Chrom
mg/l Cr0,00520 %20 %ICP (1), AAS (2)
22Blei
mg/l Pb0,00120 %20 %ICP (1), AAS (2)
23Selen
mg/1 Se0,005  20 %  20 %ICP (1), AAS (2)
24Quecksilbermg/l Hg0,000130 %30 %ICP (1), AAS (2)
25Bariummg/l Ba0,00515 %30 %ICP (1), AAS (2)
26Cyanidemg/l CN
27Sulfatemg/l SO4310 %10 %Ionenchromatografie
28Chloridemg/l Cl310 %10 %Ionenchromatografie
29Grenzflächen-
aktive Stoffe mg/l
(methylenblauaktiv)
(Laurylsulfat)0,320 %20 %photometrische Bestimmung
30Phosphatemg/l P2O50,0210 %20 %photometrische Bestimmung
31Phenole (Phenolindex)mg/l C6H5OH0,0210 %20 %photometrische Bestimmung
32Gelöste oder ermulgierte Kohlenwasserstoffe
mg/l0,0120 %30 %Infrarotspektrometrie
33Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffemg/l0,00000550 %50 %Hcohleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC)
34Pestizide - gesamt (Parathion, Hexachlorcyclohexan, Dieldrin)mg/l0,0000250 %50 %(HPLC) Gaschromatographie (GC)
35Chemischer
Sauerstoffbedarf
(CSB)
mg/l520 %20 %Oxidation mit Kaliumdichromat mit anschließender maßanalytischer Bestimmung der nicht verbrauchten Dichromation
36Sauerstoffsättigungs-
index
%510 %10 %elektrometrische Bestimmung
37Biochemischer mg/1 O2
Sauerstoffbedarf
bei 20 °C ohne
Nitrifizierung
mg/l O231,52elektrometrische Bestimmun
38Kjeldahl-Stickstoff (außer NO2 und NO3 Stickstoff)
mg/l N2,50,50,5Bestimmung von gesamt - N abzüglich der organischen Kompotenten als organischen N
39Ammonium mg/lNH40,0510 %20 %photometrische Messung
40Chloroform- extrahierbare
Stoffe
mg/l
41Gesamter organischer Kohlenstoffmg/l C TOC210 %20 %Thermische Umsetzung zu CO2 mit anschließender bestimmung mittels Infrarot-Spektrometrie
42Organischer
Kohlenstoff nach Flockung und Membranfiltration (5 µm)
mg/l C DOC210 %20 %Thermische Umsetzung zu CO2 mit anschließender bestimmung mittels Infrarot-Spektrometrie
43Gesamtcoliforme
/100 ml2 1
500 2
Verdünnungsmethode mit Fermentation in flüssigen Substraten in mindestens drei Ansätzen in drei Verdünnungen. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszählen auf wahrscheinlichste Zahl. Bebrütungstemperatur 37 +/- 1 °C
44Fäkalcoliforme/100 ml2 1
500 2
Verdünnungmit Fermentation in flüssigen Substraten in mindestens drei Ansätzen in drei Verdünnungen. Bei positivem Ausfall Überführung in Nachweismilieu. Auszählen auf wahrscheinlichste Zahl. Bebrütungstemperatur 44 +/-0,5 °C
45Fäkalstreptokokken
/100 ml2 1
500 2
Verfahren der Verdünnung in Natriumazidbrühe in mindestens 3 Ansätzen mit 3 Verdünnungen. Auszählen auf wahrscheinlichste Zahl.
46Salmonellen 31/5000 mlKonzentration durch Filtrieren; Impfung auf vorangereichertem Nährboden. Anreicherung, Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar, Identifizierung.
1) Für Wasser der Kategorie A 1 Wert G.
2) Für Wasser der Kategorie A 2 und A 3 Wert G.
3) nicht nachweisbar in 5000 ml (A 1, Wert G) und nicht nachweisbar in 1000 ml (A 2 Wert G).

.

 Jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen
in bezug auf die einzelnen Parameter der Anlage 2
Anlage 4
zu § 5 Abs. 3
angeschlossene EinwohnerA1 1A2 1A3 1
ParametergruppeParametergruppeParametergruppe
IIIIIIIIIIIIIIIIII
< 10000111111211
>10000 - < 30000111211311
>30000 - < 100000211421621
>10000032 18411241
1) Gewässerkategorien gem. § 3 Nr. 1


Parametergruppen
IIIIII
1pH-Wert10Eisen (gelöst)8Fluoride
2Färbung11Mangan14Bor
3Suspendierte Stoffe insgesamt12Kupfer19Arsen
4Temperatur13Zink20Cadmium
5Leitfähigkeit27Sulfate21Chrom gesamt
6Geruch39Grenzflächenaktive Stoffe22Blei
7Nitrate31Phenole23Selen
28Chloride38Kjeldahl-Stickstoff24Quecksilber
30Phosphate43Gesamtcoliforme25Barium
35Chemischer Sauerstoffbedarf44Fäkalcoliforme26Cyanide
36Sauerstoffsättigungsindex  32Gelöst oder emulgierte Kohlenwasserstoffe
37Biochemischer Sauerstoffbedarf  33Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
39Ammonium  34Pestizide - gesamt
    40Chloroformextrahierbare Stoffe
    45Fäkalstreptokokken
    46Salmonellen


UWS Umweltmanagement GmbH