Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie des Rates 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft

Vom 1. Juni 2001
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 18.06.2001 S. 202)



Aufgrund von § 4 und § 119 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398) geändert worden ist und zur Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 76/ 464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129, S. 23), wird verordnet:

Artikel 1
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Qualitätsziele und Programme
(Gewässerverschmutzungsverringerungsverordnung-SächsGewVVO)

- wie eingefügt -


Artikel 2
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf
dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (WasserZuVO) vom 7. Januar 2000 (SächsGVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 348, 352), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Nummer 35 folgende Nummer 36 eingefügt:
"36. die Aufstellung von Programmen nach § 3 Abs. 1 Satz 2, die Zulassung der Abweichung von Qualitätszielen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 sowie die Abstimmung der Programme mit der zuständigen Behörde anderer Länder nach § 3 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Qualitätsziele und Programme (Gewässerverschmutzungsverringerungsverordnung - SächsGewVVO) vom 1. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,"

Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 37, die bisherige Nummer 37 wird Nummer 38.

2. In § 2 wird in Nummer 13 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt:
"14. die Durchführung der Messungen zur Überwachung der Qualitätsziele nach § 2 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 SächsGewVVO."

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Zuständigkeit der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft

Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft sind zuständige Landwirtschaftsbehörden nach § 50 Abs. 3 Satz 2 SächsWG.

 " § 6 Zuständigkeit der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft

Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft sind zuständige Landwirtschaftsbehörden nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 SächsWG."

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.