DruckansichtFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Vom 11. Januar 2008
(GVBl. Nr. 1 vom 04.02.2008 S. 66)



Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59 wie folgt gefasst:

" § 59 Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser".

2. § 59 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 59 Nutzung der Wasservorkommen

Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen stehen. Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit , können insbesondere sein, dass

  1. ortsnahe Wasservorkommen nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind oder aufgrund natürlicher Gegebenheiten, der gegenwärtigen Flächennutzung, verbindlicher Bauleitpläne oder hoher Kosten eine Nutzung in der Zukunft nicht mehr vertretbar ist oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt über das vertretbare Maß beeinträchtigen könnte oder
  2. die Fernwasserversorgung Teil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, welcher eine sichere und wirtschaftliche öffentliche Wasserversorgung gewährleistet, ohne die ökologische Ausgeglichenheit zu beeinträchtigen.
" § 59 Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser

(1) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Die überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Gebieten (Fernwasser) können insbesondere sein, dass

  1. ortsnahe Wasservorkommen nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind oder aufgrund natürlicher Gegebenheiten, der gegenwärtigen Flächennutzung, verbindlicher Bauleitpläne oder hoher Kosten eine Nutzung in der Zukunft nicht mehr vertretbar ist oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt über das vertretbare Maß beeinträchtigen könnte oder
  2. die Fernwasserversorgung Teil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, welcher eine sichere und wirtschaftliche öffentliche Wasserversorgung gewährleistet, ohne die ökologische Ausgeglichenheit zu beeinträchtigen.

(2) Die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Gebieten nach Absatz 1 bedarf der vorherigen Zustimmung der höheren Wasserbehörde. Antragsteller ist der Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 oder der Träger eines zu diesem Zweck gebildeten Verbundes. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 ist zu versagen, wenn

  1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen oder
  2. von dem beabsichtigten Bezug aus ortsfernen Gebieten eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung
  1. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie der öffentlichen Wasserversorgung, einschließlich der Versorgungssicherheit, und des Schutzes der Gesundheit oder
  2. des Umweltschutzes,

zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden kann."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.