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Emissionserklärungsverordnung - Abwasser
Landesverordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen
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- Schleswig-Holstein -

Vom 2. Dezember 2002
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 20.12.2002 S. 290 ; 11.02.2008 S. 80 aufgehoben)



Auf Grund des § 111a des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

(1) Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den im Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission).

(2) Die Anhänge 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Erklärungspflicht

(1) Der Betreiber einer im Anhang 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen verpflichtet. Die Erklärungspflicht besteht gegenüber der Behörde, die für die wasserrechtliche Zulassung der Einleitung zuständig ist.

(2) Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der nach Absatz 1 zuständigen Behörde vom Dritten erklärt werden.

§ 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung

(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe der Betriebseinrichtung, die im Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 dieser Verordnung.

(2) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.

§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002, der nächste Erklärungszeitraum das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären.

(2) Wird eine Anlage während eines Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, ist die Emissionserklärung für die Betriebszeit im Erklärungszeitraum abzugeben.

(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörde abzugeben. Diese kann im Einzelfall die Frist verlängern.

(4) Bei einem Wechsel des Betreibers in einem Erklärungszeitraum hat jeder der Betreiber die Emissionserklärung für den Teil des Erklärungszeitraumes abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.

§ 5 Ermittlung der Emissionen

(1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:

  1. Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen aus der Selbstüberwachung, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen.
  2. Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen.
  3. Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.

(2) Der Betreiber hat in den Erklärungen nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 LWG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zu dem in § 4 Abs. 3 genannten Termin abgibt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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 Anhang 1
(zu § 2)


IVU-
RL
AnlagenZuordnung zu NOSE-P
Gruppen
NOSE-P 2
1Energiewirtschaft  
1.1Verbrennungsanlagen > 50 MWVerbrennungsprozesse > 300 MW
(Ganze Gruppe)
101.01
Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW
(Ganze Gruppe)
101.02
Verbrennung in Gasturbinen
(Ganze Gruppe)
101.04
Verbrennung in stationären Maschinen
(Ganze Gruppe)
101.05
1.2Mineralöl- und GasraffinerienVerarbeitung von Erdölprodukten
(Herstellung von Brennstoffen)
105.08
1.3KokereienKokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen)104.08
1.4Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagenSonstige Verarbeitung fester Brennstoffe
(Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen)
104.08
2Herstellung und Verarbeitung von Metallen 
2.1/
2.2/
2.3/
2.4/
2.5/
2.6
Röst- und Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze

Anlagen für Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen (> 2,5t/Std.)

Eisenmetallverarbeitungsanlagen

  • Warmwalzen (>20t/Std. Rohstahl),
  • Schmieden (Schlagenergie > 50 KJ pro Hammer bei > 20 MW Wärmeleistung)
  • Anlagen zum Aufbringen von schmelz-flüssigen metallischen Schutzschichten (Verarbeitungskapazität > 2t/Std. Rohstahl)

Eisenmetallgießereien (Produktionskapazität > 20t/Tag) Gewinnungsanlagen von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren Schmelzanlage für Nichteisenmetalle (Schmelzkapazität > 4t/Tag bei Blei und Kadmium oder andere Metalle: Schmelzkapazität > 20t/Tag) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch elektrolytisches oder chemisches Verfahren (Wirkbäder > 30m3)

Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen)104.12
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie)105.12
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren)105.01
3Mineralverarbeitende Industrie/ Bergbau 
3.1
3.3/
3.4/
3.5
  • Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen (Produktionskapazität > 500t/Tag) oder von Kalk in Drehrohröfen (Produktionskapazität > 50t/Tag) oder in anderen Öfen (Produktionskapazität > 50t/Tag),
  • Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern (Schmelzkapazität > 20t/Tag),
  • Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern (Schmelzkapazität > 20t/Tag)
  • Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan (Produktionskapazität > 75t/Tag und/oder einer Ofenkapazität > 4 m3 und einer Besatzdichte > 300kg/m3)
Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen)104.11
3.2Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus AsbestHerstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie)105.11
4Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte (im industriellen Umfang): 
4.1Organische GrundchemikalienHerstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie)105.09
Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln)107.03
4.2/
4.3
Anorganische Grundchemikalien oder DüngemittelHerstellung anorganischer Chemikalien oder NPK- Düngemitteln (Chemische Industrie)105.09
4.4/
4.6
Biozide oder Ausgangsstoffe für Pflanzenschutzmittel oder ExplosivstoffeHerstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie)105.09
4.5GrundarzneimittelHerstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln)107.03
5Abfallbehandlung 
5.1/
5.2
Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
(Kapazität > 10t/Tag) oder Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfall (Kapazität > 3t/Stunde)
Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen oder Siedlungsabfall (Müllverbrennung und Pyrolyse)109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung)109.07
Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recyclingindustrie)105.14
5.3/
5.4
Anlagen zur Beseitigung überwachungsbedürftiger Abfälle (Kapazität > 50t/Tag) oder Deponien
(Aufnahmekapazität > 10t/Tag oder Gesamtkapazität > 25.000t mit Ausnahme Deponien für Inertabfälle)
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung)109.07
6Sonstige Industriezweige 
6.1Industrieanlagen zur Herstellung von Papier oder Pappe (Produktionskapazität > 20t/Tag) und zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen FaserstoffenHerstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe)105.07
6.2Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien (Verarbeitungskapazität > 10t/Tag)Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe)105.04
6.3Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (Verarbeitungskapazität > 12t/Tag)Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe)105.05
6.4Schlachthöfe (Schlachtkapazität > 50t/Tag) Anlagen zur Herstellung (Behandlung und Verarbeitung) von Milch
(eingehende Milchmenge > 200t/Tag Jahresdurchschnittswert)

Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus sonstigen tierischen Rohstoffen (Produktionskapazität > 75t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (Produktionskapazität > 300t/Tag - Vierteljahresdurchschnitt)

Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe)105.03
6.5Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen
(Verarbeitungskapazität > 10t/Tag)
Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse)109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)109.06
Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recyclingindustrie)105.14
6.6Anlagen zur Zucht (Intensivhaltung und -aufzucht) von
  • Geflügel (> 40.000 Plätze)
  • Mastschweinen (Schweine > 30 kg) (> 2 000 Plätze) oder
  • Zuchtsäuen (> 750 Plätze)
Darmgärung (Ganze Gruppe)110.04
Dungentsorgung (Ganze Gruppe)110.05
6.7Anlagen zur Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln
(Verbrauchskapazität an Lösungsmitteln >150 kg/Std. oder> 200t/Jahr)
Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln)107.01
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln)107.02
Ausrüsten von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln)107.03
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln)107.04
6.8Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und GraphitHerstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie)105.09
2 Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenclatur for sources of emission, eurostat/25. Mai 1988)

.

Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte Anhang 2
(zu § 3 Abs. 1)
Schadstoffe/StoffeFeststellungSchwellenwert
Wasser in kg/Jahr
1. Nährstoffe
Summe - Stickstoffals N50.000
Summe - Phosphorals P5 000
2. Metalle und Verbindungen
als As - gesamtAs und Verbindungen5
Cd und Verbindungenals Cd - gesamt5
Cr und Verbindungenals Cr - gesamt50
Cu und Verbindungenals Cu- gesamt50
Hg und Verbindungenals Hg- gesamt1
Ni und Verbindungenals Ni - gesamt20
Pb und Verbindungenals Pb- gesamt20
Zn und Verbindungenals Zn - gesamt100
3. Chlorhaltige organische Stoffe
1,2-Dichlorethan (DCE) 10
Dichlormethan (DCM) 10
Chloralkane (C10-13) 1
Hexachlorbenzol (HCB) 1
Hexachlorbutadien (HCBD) 1
Hexachlorcyclohexan (HCH) 1
Halogenhaltige organische Verbindungenals AOX1 000
4. Sonstige Organische Verbindungen
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xyloleals BTEX200
Bromierte Diphenylether 1
Organische Zinnverbindungenals gesamt Sn50
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 5
Phenoleals gesamt C20
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC)als gesamt C oder CSB/350.000
5. Sonstige Verbindungen
Chlorideals gesamt Cl2.000.000
Cyanideals gesamt CN50
Fluorideals gesamt F2 000

.

Inhalt der EmissionserklärungAnhang 3
(zu § 3 Abs. 1)

Emissionserklärung

Betreiber

Betrieb

Anlagenzuordnung nach Anhang 1

Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte

Emissionen (Wasser)

Art der Einleitung

Bearbeiterin/ Bearbeiter der Emissionserklärung

___________
* Sie dient der Umsetzung des Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (ABl. EG Nr. L 192 S. 36).

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