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Anforderungen an Trinkwasseruntersuchungsstellen im Sinne des § 15 Abs. 4 Trinkwasserverordnung
(TrinkwV 2001), sofern diese Überwachungsuntersuchungen gemäß §§ 18 ff. TrinkwV 2001 durchführen wollen

- Schleswig-Holstein -

vom 17. Oktober 2011
(ABl.Sch.H. Nr. 44 vom 31.10.2011 S. 792; 11.12.2012 S. 1405 aufgehoben)
Gl. Nr. 2126.41



Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit

vom 17.10.2011 - VIII 449 - 402.12221-006 -

Im Rahmen der Trinkwasserüberwachung werden mikrobiologische, physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen durchgeführt.

Die entsprechenden Analysen werden von Trinkwasseruntersuchungsstellen vorgenommen, die die in § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 genannten Anforderungen erfüllen und gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV 2001 in einer Liste bekannt gemacht worden sind.

Für die Überwachungsuntersuchungen gemäß §§ 18 ff. TrinkwV 2001 beauftragen die Gesundheitsämter, soweit sie die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nicht selbst durchführen, gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV 2001 eine vom Wasserversorgungsunternehmen unabhängige Untersuchungsstelle, die nicht bereits die Betreiberuntersuchung gemäß § 14 TrinkwV 2001 durchführt und welche die Anforderungen des § 15 Abs. 4 Satz. 1 TrinkwV 2001 erfüllt.

Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV 2001 kann das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit als zuständige oberste Landesbehörde bestimmen, ob und welche über § 19 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV 2001 hinausgehenden Anforderungen das Gesundheitsamt für die Auftragsvergabe einer Überwachungsuntersuchung zu prüfen hat.

Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verwaltungsverfahrens werden die Anforderungen für Trinkwasseruntersuchungsstellen, die Überwachungsuntersuchungen durchführen wollen, in dieser Verwaltungsvorschrift festgelegt. Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen erfolgt einheitlich durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit. Die Labore, die die Anforderungen erfüllen, werden in einer Liste bekannt gegeben.

Untersuchungsstellen, die mikrobiologische, physikalische, physikalisch-chemische und chemische Überwachungsuntersuchungen gemäß §§ 18 ff. TrinkwV 2001 durchführen wollen, müssen die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen.

1 Anforderungen

Das beantragende Labor muss die Anforderungen an eine Trinkwasseruntersuchungsstelle gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 erfüllen und gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV 2001 in einer Liste bekannt gemacht worden sein.

Der Antrag für die Durchführung der Überwachungsuntersuchungen kann sich erstrecken auf

  1. mikrobiologische Untersuchungen gemäß TrinkwV 2001 und/oder
  2. physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen gemäß TrinkwV 2001.

Die Zulassung für die Überwachungsuntersuchungen beschränkt sich auf diejenigen Parameter, für die das Labor gelistet ist.

Für die mikrobiologischen Untersuchungen ist eine Erlaubnis gemäß § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erforderlich.

Die Untersuchungsstelle muss für die Probenahme akkreditiert sein.

Die für die Leitung der Trinkwasseruntersuchungen verantwortlichen Personen müssen eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im Bereich der Trinkwasseranalytik nachweisen.

Die Untersuchungsstelle muss zur fachlichen Auswertung der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der jeweils zu untersuchenden Trinkwasserversorgungsanlage befähigt sein.

Die Probenahmen und Untersuchungen sind nach den vorgeschriebenen bzw. anerkannten und zugelassenen Untersuchungsverfahren sorgfältig und gewissenhaft durchzuführen.

Die Tätigkeit erfolgt auf Weisung der für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Behörden der Kreise und kreisfreien Städte.

Die Untersuchungsstelle unterstützt und berät die für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Behörden der Kreise und kreisfreien Städte auf deren Anforderung im Zwischenfallmanagement einschließlich der Maßnahmen gemäß § 9 TrinkwV 2001.

Die Analysenergebnisse sind dem/der Auftraggeber/Auftraggeberin unverzüglich vorzulegen. Die Übermittlung der Analysedaten ist in einem TEIS-kompatiblen Format in der jeweils aktuellen Version vorzunehmen.

Dem/Der Vertreter/Vertreterin des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit als der zuständigen obersten Landesbehörde, dem/der Vertreter/Vertreterin des Landesamtes für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde sowie den Vertretern/Vertreterinnen der für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Behörden der Kreise und kreisfreien Städte ist auf Verlangen jederzeit - auch unangemeldet - Zutritt zu den Laboratoriumsräumen und Einsicht in die betreffenden Laborunterlagen zu gestatten.

Es ist ein 24-stündiger telefonischer Bereitschaftsdienst einschließlich Wochenenddienst vorzuhalten.

Unteraufträge dürfen ausschließlich an Untersuchungsstellen vergeben werden, die ihrerseits eine Zulassung für die Überwachungsuntersuchungen im Sinne der §§ 18 ff. TrinkwV 2001 durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit erhalten haben. Ist für einzelne Parameter in Schleswig-Holstein vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit keine Trinkwasseruntersuchungsstelle zugelassen, kann die Unterauftragsvergabe direkt an , nationale Referenzinstitute oder an Trinkwasseruntersuchungsstellen anderer Länder erfolgen, die Überwachungsuntersuchungen vornehmen dürfen. Für die Vergabe von Unteraufträgen ist die Zustimmung des/der Auftraggebers/Auftraggeberin einzuholen. Die Unterauftragsvergabe ist in den Auftragsunterlagen zu dokumentieren und im Prüfbericht mit Angabe des Unterauftragnehmers zu kennzeichnen.

Die Untersuchungsstelle erklärt das Land Schleswig-Holstein und den öffentlichen kommunalen Gesundheitsdienst von jeder Haftung für die Tätigkeit der Untersuchungsstelle, unter Einbeziehung der dafür tätigen Prüferinnen und Prüfer sowie der internen und. externen Probenehmerinnen und Probenehmer, freizustellen.

Zur Deckung der Schadensansprüche Dritter, die auf Grund jedweder Handlung der Untersuchungsstelle sowie seiner Beauftragten in der Eigenschaft als Untersuchungsstelle entstehen, verpflichtet sich die Untersuchungsstelle, den Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die Schadensarten Vermögensschaden, Personenschaden und Sachschaden zu erbringen. Die Deckungssumme muss dabei ausreichend sein, die gewöhnlichen Risiken bei Handlungen des Labors abzudecken. Die Deckungsvorsorge muss bis zur festgestellten Höhe zu jeder Zeit gewährleistet sein. Die ausreichende objektbezogene Deckung im Rahmen des durch eine Haftpflichtversicherung bestehenden Versicherungsschutzes ist durch Vorlage einer aktuellen Bestätigung des Versicherungsunternehmens nachzuweisen.

2 Zulassungsverfahren

2.1 Antrag, Zuständigkeit

Die Zulassung als Trinkwasseruntersuchungs- stelle für die Überwachungsuntersuchungen gemäß §§ 18 ff. TrinkwV 2001 ist schriftlich beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit als zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV 2001 zu beantragen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für

welche Untersuchungen die Zulassung beantragt werden soll.

Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen:.

2.2 Zulassung

Das Landesamt für soziale Dienste prüft den Antrag und die Erfüllung der in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Anforderungen. Bei erfolgreicher Prüfung erhält die Untersuchungsstelle eine auf drei Jahre befristete Zulassung für die Durchführung der Überwachungsuntersuchungen gemäß §§ 18 ff. TrinkwV 2001 mit gegebenenfalls zu erfüllenden Auflagen.

2.3 Anzeigepflichten

Wesentliche Änderungen von Antragsgrundlagen sind dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Hierzu gehören insbesondere

3 Überprüfungsverfahren

Das Landesamt für soziale Dienste überprüft regelmäßig sowie anlassbezogen die Erfüllung der Anforderungen.

4 Widerruf

Die Zulassung für die Durchführung der Überwachungsuntersuchungen gemäß §§ 18 ff. TrinkwV 2001 kann beim Fortfall der Voraussetzungen oder beim Nachweis gravierender Mängel eingeschränkt oder widerrufen werden.

5 Kosten, Veröffentlichung

Die Kosten des Verfahrens trägt der/die Antragsteller/Antragstellerin. Für die Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle für die Überwachungsuntersuchungen gemäß §§ 18 ff. TrinkwV 2001 werden Gebühren nach Maßgabe des Gebührentarifs zum Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein erhoben. Die Zulassung wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein sowie im Internet bekannt gemacht. Dies gilt auch für die Verlängerung, Änderung oder den Widerruf einer Zulassung.

6 Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. November 2011 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 31. Oktober 2016.

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