Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes*)
Vom 11. August 2003
(GVOBl. Nr. 11 vom 28.08.2003 S. 384)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes
Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 490 ber. S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2003 (GVOBl. Sch.-H. S. 246), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit kann es insbesondere erforderlich sein, dass
| "(2) Die Gewässer sind nach den Grundsätzen in den §§ 1 a, 25a bis 25 d, 32c und 33a WHG so zu bewirtschaften, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt vermieden werden. Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit muss der Umgang mit Stoffen insbesondere so erfolgen, dass eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Entnommenes Wasser muss so sparsam verwendet werden, wie dies bei Anwendung der hierfür in Betracht kommenden Einrichtungen und Verfahren möglich ist. Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer hat auch dem Schutz und der Verbesserung der Küsten- und Meeresgewässer zu dienen." |
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Bewirtschaftung der Gewässer, insbesondere ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden."
4. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
5. § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze angefügt:
"Die untere Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten, Beschränkungen, Duldungs- oder Handlungspflichten im Einzelfall zulassen, wenn
aa) das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
bb) der Vollzug der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung, der Ausnahme nicht entgegensteht.
Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen der Verordnung vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, die bei Erteilung der Ausnahme nicht vorhersehbar war. Steht das Wohl der Allgemeinheit der Erteilung einer Ausnahme entgegen und würde die Versagung der Ausnahme zu einer Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Rechtsposition führen, die den Betroffenen unzumutbar belastet, ist gleichzeitig auch über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zu entscheiden."
6. § 6
§ 6 Reinhalteordnungen
(zu § 27 WHG)Reinhalteordnungen werden als Verordnung von der obersten Wasserbehörde erlassen.
wird gestrichen.
7. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt insbesondere dann, wenn die weitere Benutzung die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2b gefährdet und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält,"
8. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "oberste Wasserbehörde" durch die Worte "untere Wasserbehörde im Sinne des § 108 Nr. 2" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die untere Wasserbehörde übertragen, soweit besondere Regelungen aufgrund der örtlichen Verhältnisse in deren Zuständigkeitsbereich erforderlich sind. | "Sind Regelungen nach Satz 1 aus überörtlichen Gründen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung." |
9. In § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Wer eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert, hat durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungziele des § 2b dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 131 hierfür entsprechende Anforderungen enthält. § 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG bleibt unberührt."
10. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Wasserbehörden stellen insbesondere bei der Erteilung der Erlaubnisse und Bewilligungen sicher, dass Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung aus ortsnahen Wasservorkommen vorgenommen werden, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen."
11. § 31 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch folgende neue Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Gemeinden können die Aufgabe der Abwasserbeseitigung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände, in denen sie Mitglied sind, übertragen. | "Die Gemeinden können die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Wasser- und Bodenverbände, in denen sie Mitglied sind, übertragen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend." |
b) Satz 4 wird gestrichen.
12. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Abwasser, für das
festgelegt sind, darf nur mit Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4, 5 und 6 WHG gelten entsprechend. | "(1) Abwasser, für das in der Abwasserverordnung (AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, ber. 4550) über allgemeine Anforderungen hinausgehende Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser festgelegt sind, darf nur mit Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden.
Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden.
Die §§ 4, 5 und 6 WHG gelten entsprechend.
Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als widerruflich erteilt, wenn
|
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Über die Genehmigung entscheidet die Wasserbehörde. Indirekteinleitungen aus serienmäßig hergestellten Anlagen, für die eine wasserrechtliche Bauartzulassung oder ein allgemeines baurechtliches Zeichen erteilt ist, werden vom Träger der Abwasserbeseitigungspflicht genehmigt. Die für die Genehmigung zuständige Behörde ist auch für die Überwachung der Indirekteinleitung zuständig. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. | "(3) Über die Genehmigung entscheidet der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht. Dieser ist auch für die Überwachung der Indirekteinleitung zuständig. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen." |
13. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe " § 109 Abs. 1" die Angabe "Satz 2" eingefügt.
14. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "Sonstige Abwasserbehandlungsanlagen" durch die Worte "Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung sonstiger Abwasserbehandlungsanlagen" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 2 oder 3" ersetzt.
15. § 38 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 38 Umfang der Unterhaltung (zu § 28 WHG) (1) Die Gewässerunterhaltung hat den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 1 des Landesnaturschutzgesetzes) Rechnung zu tragen. Sie umfasst auch Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind, sowie die Schaffung, Erhaltung und Wiederherstellung eines natürlichen oder naturnahen und standortgerechten Pflanzen- und Tierbestandes. Die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der nach § 15a des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope führen; sonstige Feuchtgebiete (§ 7 Abs. 2 Nr. 9 des Landesnaturschutzgesetzes) dürfen nicht erheblich oder nachhaltig verändert werden. (2) Die Gewässerunterhaltung erstreckt sich auf das Gewässerbett und die Uferbereiche. Zur Unterhaltung der Ufer gehören auch Maßnahmen zur Verhütung von Uferabbrüchen, die den Wasserabfluss mehr als geringfügig behindern, sowie Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schiffahrt entstehen können oder entstanden sind, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden. Sofern die Ziele der Gewässerunterhaltung nach Absatz 1 dies erfordern, gehört zur Unterhaltung auch die naturnahe Unterhaltung und Gestaltung eines Uferrandstreifens von bis zu 3 m Breite landseitig der Böschungsoberkante oder der Uferlinie. (3) Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall zum Zwecke einer naturnahen Gewässerunterhaltung Art, Zeitpunkt und Umfang der Unterhaltung und der besonderen Pflichten (§§ 48, 50) bestimmen, soweit dies nicht auf andere Weise, insbesondere durch Gewässerpflegepläne, geregelt ist. Dabei kann auch bestimmt werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, sofern dies zur Erhaltung eines naturnahen Gewässerzustandes erforderlich ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Vorschriften über die Form und den Inhalt der Gewässerpflegepläne sowie über das Verfahren ihrer Aufstellung und Genehmigung erlassen. Die Wasserbehörde kann ferner die Schaffung von Uferrandstreifen, ihre Breite, ihre Nutzung und ihre Pflege sowie Umfang und Art der Bepflanzung regeln. § 30 WHG gilt entsprechend. Vor Erlass der Regelungen sind die Unterhaltungspflichtigen, die zuständigen Naturschutzbehörden und die betroffenen Gemeinden zu hören. (4) Regelungen nach Absatz 3 können auch allgemein für eine Mehrzahl von Gewässern durch Verordnung getroffen werden. Sind Regelungen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, so erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung. (5) Die Unterhaltung der Außentiefs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss. | " § 38 Umfang der Unterhaltung (zu § 28 WHG) (1) Die Gewässerunterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung der Gewässer zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d WHG. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § 131 sind zu beachten. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere
Die Vorschriften über den Gewässerausbau bleiben unberührt. (2) Die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 2b Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Schutzgebiete und der nach § 15a des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen. (3) Das Maßnahmenprogramm kann vorsehen, dass für Gewässer oder Teile davon Einzelheiten der Gewässerunterhaltung im Sinne der Absätze 1 und 4 in Gewässerpflegeplänen geregelt werden. (4) Die untere Wasserbehörde kann durch wasserbehördliche Anordnung die nach den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weitergehenden Anforderungen enthält. Dabei kann bestimmt werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung des nach § 2b Abs. 1 geforderten Zustandes notwendig ist. Die Anordnung kann auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete bzw. Teileinzugsgebiete durch Verordnung geregelt werden. Sind Regelungen für das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes erforderlich, erlässt die oberste Wasserbehörde die Verordnung. (5) Die Unterhaltung der Außentiefs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss." |
17. § 51 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden, den Gemeinden und den Teilnehmergemeinschaften im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes, die die Unterhaltungspflicht für Gewässer im Sinne des § 40 Abs. 1 und des § 41 Abs. 2 erfüllen und die Schöpfwerke zum Zwecke der schadlosen Abführung von Wasser betreiben, auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. | "(1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden, den Gemeinden und den Teilnehmergemeinschaften im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu ihren Aufwendungen
sofern dabei die Ziele des § 1a WHG, der §§ 2, 2 b, 38 und 38a LWG sowie des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmenprogrammes beachtet werden." |
18. § 52
§ 52 Gewässerausbau
(zu § 31 WHG)Gewässer dürfen nur so ausgebaut werden, dass insbesondere durch Bepflanzungen an Ufern und Böschungen natürliche Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren erhalten bleiben oder sich neu entwickeln können, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht etwas anderes erfordert.
wird gestrichen.
19. § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde die Unterhaltungspflichtige oder den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau anhalten, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Es kann insbesondere angeordnet werden, dass nicht naturnah ausgebaute Gewässer innerhalb zu bestimmender Fristen in einen naturnahen Zustand zurückzuführen sind. | "(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde die Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau anhalten, wenn die in § 2b genannten Bewirtschaftungsziele dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Ausbaumaßnahmen vorsieht. Es können insbesondere Art und Umfang der Ausbaumaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmt werden." |
20. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Errichtung oder die wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Ausgenommen sind Anlagen, die einer nicht erlaubnisfreien Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, sowie Anlagen in oder an Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes und Anlagen, die nach § 19a WHG und § 139 genehmigungspflichtig sind, sofern durch sie eine Verunreinigung des Wassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. | "(1) Die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 gilt auch für Anlagen,
wenn durch sie eine Verunreinigung des Wassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses zu besorgen ist." |
b) In Absatz 2 wird Satz 2
Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) beizufügen.
gestrichen.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass das beabsichtigte Unternehmen das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, beeinträchtigt. | "(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass das beabsichtigte Unternehmen das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Sicherheit, beeinträchtigt. Sie kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf sind auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2b erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle eines Widerrufs nach Satz 3 gilt § 117 Abs. 6 LVwG entsprechend." |
21. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2
Die Wasserbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WHG genannten Schutzziele nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse dies erfordert.
gestrichen.
b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die untere Wasserbehörde kann von den Verboten des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen, wenn
Die Ausnahme kann widerrufen und auch nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die in Satz 1 genannten Schutzziele zu wahren. Führt die Versagung einer Ausnahme zu einer Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Rechtsposition, die die Betroffenen unzumutbar belastet, ist gleichzeitig auch über die Gewährung einer angemessenen Entschädigung zu entscheiden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
22. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden jeweils die Worte "die Wasserbehörde und die Küstenschutzbehörde" durch die Worte "die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Worte "die untere Wasserbehörde und die untere Küstenschutzbehörde" durch die Worte "die untere Wasserbehörde oder die untere Küstenschutzbehörde" ersetzt.
23. In § 84 Abs. 1 und 2 werden die Worte "die Wasserbehörde und die Küstenschutzbehörde" durch die Worte "die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörde" ersetzt.
24. In § 85 Abs. 2 werden die Worte "die Wasserbehörde und die Küstenschutzbehörde" durch die Worte "die Wasserbehörde oder die Küstenschutzbehörde" und "der Wasserbehörde oder der Küstenschutzbehörde" ersetzt.
25. Folgender § 85c wird eingefügt:
26. In § 99 Abs. 1 werden die Worte "der Teichwirtschaft und der Errichtung" durch die Worte "der Teichwirtschaft oder der Errichtung" und die Worte "ober- und unterirdisches" durch die Worte "ober- oder unterirdisches" ersetzt.
27. In § 101 werden die Worte "der Wasserbehörde und der Küstenschutzbehörden" durch die Worte "der Wasserbehörde oder der Küstenschutzbehörde" ersetzt.
28. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Wasserbehörden
(zu § 1b Abs. 3 WHG)"
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die oberste Wasserbehörde ist für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten (§ 2 a) und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele zuständig (Flussgebietsbehörde)."
29. In § 111a Nr. 1 wird das Komma gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
"sowie die Anforderungen an den Zustand der Gewässer, insbesondere seine Beschreibung, seine Festlegung und Einstufung, seine Darstellung in Karten sowie seine Überwachung,"
30. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "für die wasserwirtschaftliche Planung sowie für die Erstellung und Durchführung von Gewässerschutz- und Förderprogrammen," ersetzt durch die Worte "für die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplanes, die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen, die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung, für die Aufstellung und Durchführung von Förderprogrammen,"
b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende neue Sätze eingefügt:
"Die Übermittlung von personen- und betriebsbezogenen Daten an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an übergeordnete und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflicht nach § 132 zulässig. Im Falle des § 104 Abs. 5 Satz 9 dürfen die Wasserbehörden Verstöße der Nutzungsberechtigten gegen die Bewirtschaftung landwirtschaftlich oder für Zwecke des Erwerbsgartenbaus genutzter Flächen regelnde Bestimmungen dem Ausgleichspflichtigen (§ 104 Abs. 4 und 5 Satz 1) mitteilen, damit dieser über Ausgleichszahlungen entscheiden kann."
31. Nach § 117 wird § 117a eingefügt
32. In § 126 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
"Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden, befristet oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf ist auch nach der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2b erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle des Widerrufs gilt § 117 Abs. 6 LVwO entsprechend."
33. In § 129 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "ihren Sitz hat, und, wenn" durch die Worte "ihren Sitz hat, oder, wenn" ersetzt.
34. § 131 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 131 Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (zu § 36 WHG) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne werden von der obersten Wasserbehörde nach vorheriger Anhörung der betroffenen Kreise und kreisfreien Städte, der Gemeinden, der betroffenen Träger öffentlicher Belange und der sonstigen Betroffenen aufgestellt. Ihre raumbedeutsamen Ziele und Maßnahmen werden in die Raumordnungspläne im Sinne der §§ 1 bis 7 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), aufgenommen. Sie werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht. | " § 131 Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm (zu §§ 1b, 36 und 36b WHG) (1) Für jede Flussgebietseinheit ist ein Bewirtschaftungsplan und ein Maßnahmenprogramm durch die Flussgebietsbehörde aufzustellen. Soweit sich nur Teilbereiche einer Flussgebietseinheit in Schleswig-Holstein befinden, erstellt die Flussgebietsbehörde Beiträge für die Flussgebietseinheit und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, koordiniert sie die Bewirtschaftungspläne und die Maßnahmenprogramme mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Bei Flussgebietseinheiten, die auch in Staaten liegen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemüht sie sich, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme mit den Behörden dieser Staaten zu koordinieren. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den nach Absatz 1 Beteiligten Einzelheiten der Koordinierung zu regeln. (2) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die in Schleswig-Holstein liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden von der obersten Wasserbehörde im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht. Die oberste Wasserbehörde kann Pläne und Programme ganz oder in Teilen für die Behörden für verbindlich erklären. (3) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen. (4) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. |
35. § 132 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 132 Bewirtschaftungspläne (zu § 36b WHG) Bewirtschaftungspläne werden von der obersten Wasserbehörde nach vorheriger Anhörung der betroffenen Kreise und kreisfreien Städte, der Gemeinden, der betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie der sonstigen Betroffenen aufgestellt. Bewirtschaftungspläne sind für die behördlichen Entscheidungen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht. | " § 132 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanes (zu § 36b WHG) (1) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht. (2) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. (3) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der zuständigen Behörde Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt. (4) Jeweils innerhalb von sechs Monaten nach einer Veröffentlichung nach Absatz 1 bis 3 kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flussgebietsbehörde Stellung genommen werden. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 131 Abs. 4." |
36. § 133 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 133 Abwasserbeseitigungspläne (zu § 18a WHG) (1) Die oberste Wasserbehörde stellt für die im Landesraumordnungsplan bezeichneten Planungsräume, für einzelne Wirtschaftsräume oder für Einzugsgebiete von Gewässern oder Teilen davon Abwasserbeseitigungspläne auf. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten sowie die Kreise oder kreisfreien Städte sind vorher zu hören. Die Abwasserbeseitigungspläne sind für die behördlichen Entscheidungen verbindlich. Sie können durch Verordnung der obersten Wasserbehörde für allgemeinverbindlich erklärt werden. (2) In dem Abwasserbeseitigungsplan sind auch die Gewässer oder Gewässerabschnitte auszuweisen, in die eingeleitet werden soll. Im Plan können Fristen für die Ausführung der zur Durchführung des Plans erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. | " § 133 Beteiligung interessierter Stellen bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanes (zu § 36b Abs. 5 WHG) Die Flussgebietsbehörde fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne. Auf der Ebene der Flussgebietseinheiten unterrichtet sie die betroffenen und interessierten Behörden, Verbände und Körperschaften über die Vorarbeiten und die Entwürfe zur Planung und hört sie dazu mindestens einmal jährlich formlos an. Unterhalb der Ebene der Flussgebietsseinheiten informiert sie diejenigen, deren Belange durch die Planung fachlich berührt sind, und gibt ihnen Gelegenheit, durch Entwürfe, Beiträge und die Einbringung von Daten und Informationen aktiv an der Planung mitzuwirken." |
37. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7 a) entgegen § 33 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,"
b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
"9 a) gegen ein Nutzungsverbot des § 38a Abs. 1 verstößt,"
c) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Worten "entgegen § 70 Abs. 1" werden die Worte "ohne die nach § 70 Abs. 3 erforderliche Ausnahme" eingefügt.
bb) In Buchst. d werden nach dem Wort "aufstellt," die Worte "lagert oder ablagert" eingefügt.
d) In Nummer 20 werden die Worte "in den Dünen und auf den Strandwällen" durch die Worte "in den Dünen oder auf den Strandwällen" ersetzt.
e) In Nummer 22 wird folgender Buchst. c angefügt:
"c) schützenden Bewuchs ändert oder beseitigt,"
f) In Nummer 23 werden in den Buchst. a bis c die Worte "von weniger als" durch die Worte "bis zu" ersetzt.
In § 144 Abs. 3 werden die Worte "einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Worte "fünfzigtausend Euro" ersetzt.
Artikel 2
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft wird ermächtigt, das Landeswassergesetz in der geltenden Fassung mit neuer Paragraphen- und Abschnittsfolge bekanntzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen sowie dabei personengebundene Begriffe in der weiblichen und der männlichen Sprachform zu verwenden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
*) Ändert Ges. i.d.F.d.g.F vom 13. Juni 2000, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-2