ChemreinVV - Verwaltungsvorschrift zu § 49 ThürWG Einleitungen aus Chemischreinigungen in öffentliche Abwasseranlagen
- Thüringen -
vom 01.10.1999
(ThStAnz. Nr. 44 vom 01.11.1999; 30.08.2018 S. 1450 18; 12.12.2022/2023 S. 13 23)
Überschrift geändert23
1 Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Einleitung von Abwasser nach Anhang 52 der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 87) in der jeweils geltenden Fassung in öffentliche Abwasseranlagen.
Eine Genehmigungspflicht nach § 59 Abs. 1 ThürWG besteht nicht, wenn im nachgewiesenen Einzelfalle, bedingt durch die Wahl des Verfahrens, keine adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) in das Abwasser gelangen können.
Das ist unter anderem der Fall bei der Beseitigung nach abfallrechtlichen Vorschriften als Abfall.
Die vorliegende Verwaltungsvorschrift gilt für Neuanlagen mit integrierter Abwasserbehandlung, die über eine bauaufsichtliche Zulassung verfügen. Bei älteren Systemen, die über einen separaten Sicherheitsabscheider verfügen, sind die durch die LAWA empfohlenen Überwachungsbestimmungen vorzuschreiben.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Reinigungsanlagen, in denen Kohlenwasserstoffe (C10-C12-Paraffine) als Reinigungsmittel eingesetzt werden.
2 Anforderungen an Bauart, Betrieb und Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage
2.1 Allgemeine Anforderungen
- Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der BlmSchV vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen eingesetzt werden dürfen.
- Das gesamte behandlungsbedürftige Abwasser, soweit es nicht der Verwertung zugeführt wird, ist der Abwasseranlage zuzuführen.
Dabei ist Folgendes zu gewährleisten:
- Die Abläufe der Wasserabscheider sind von den Abläufen der Kühlwasserleitung getrennt zu halten.
- Sämtliche Abläufe von Wasserabscheidern sowie das Kondensat der Aktivkohleanlagen der Abgasbehandlung müssen einem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) zugeführt werden.
Die unmittelbare Verbindung zwischen dem Wasserabscheider und dem Abwasserkanal ist unzulässig. - Die Abgasleitungen sind hinsichtlich der Leitungsführung und des Gefälles so anzuordnen, dass eventuell anfallendes Kondensat leicht erkannt, aufgefangen und schadlos beseitigt werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass aus falsch geführten Abgasleitungen während der kalten Jahreszeit unkontrolliert Kondensat austreten und möglicherweise in den Untergrund gelangen kann.
2.2 Anforderungen an die Bauart und Aufstellung
- Die Anlage und die mit Abwasser beauflagten Teile sind dicht und ausreichend beständig herzustellen.
- Die Anlage sollte entsprechend ihrer Bauart mit einer Einrichtung zur Messung des Abwasservolumenstromes ausgerüstet sein.
- Die Anlage muss in einer Auffangwanne stehen, die das im Schadensfalle austretende Volumen aufnehmen kann.
- Die Auffangwanne ist mit einer baurechtlich zugelassenen, beständigen Beschichtung auszukleiden.
3 Eigenüberwachung
Das in der Anlage 2 aufgeführte Eigenkontrollmessprogramm ist durchzuführen.
Die Ergebnisse sind in einem Betriebstagebuch aufzuführen.
Durch regelmäßigen Eintrag im Betriebstagebuch ist nachzuweisen, dass nur diejenigen halogenierten Lösemittel eingesetzt werden, die nach der 2. BImSchV zugelassen sind.
Ein Muster für ein solches Betriebstagebuch enthält Anlage 1.
4 Überwachung durch sachverständige Stellen
4.1 Überwachungspflicht
Die Abwasseranlage ist regelmäßig durch Prüfer einer sachverständigen Stelle zu überwachen.
- Neue Einleitungen sind vor Inbetriebnahme und
- bestehende Einleitungen sind innerhalb eines Jahres nach der ersten Bekanntmachung der Zulassung sachverständiger Stellen zur Überwachung des Herkunftsbereiches Anhang 52 "Chemischreinigung" erstmalig
- sowie dann wiederkehrend in Abständen von 3 Jahren durch eine sachverständige Stelle durch Auftrag und auf Kosten des Unternehmers zu überprüfen. Bauabnahme-/Inbetriebnahmeüberprüfungen durch den Herstellerbetrieb oder einen durch diesen autorisierten Montagebetrieb gelten als Erstüberwachung.
4.2 Prüfumfang
Die Überwachung durch eine sachverständige Stelle hat folgende Überprüfungen zu umfassen:
- Vergleich der Anlagendaten mit der Beschreibung in der Anzeige und der bauaufsichtlichen Zulassung;
- Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle:
- überschlägige Durchsicht hinsichtlich der vollständigen Umsetzung des Eigenkontrollmessprogramms,
- Kontrolle des Nachweises, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden,
- Durchsicht des Betriebstagebuches und der Nachweise zur Abfallentsorgung,
- Erfassung von Störungen der Abwasserbehandlungsanlage und, soweit für die Abwasserbelastung von Bedeutung, der Chemischreinigungsanlage,
- soweit vorhanden, Einsichtnahme in die Schreibstreifen der Mess- und Regeleinrichturtgen der Vorbehandlungsanlage;
- Funktionskontrolle wesentlicher Anlagenteile durch optische Prüfung;
- Messung des pH-Wertes, der Temperatur sowie der HKW-Konzentration (Feldmethode) im Abwasserablauf;
- Prüfung der zur Eigenkontrolle eingesetzten Messgeräte, insbesondere:
- Sichtkontrolle hinsichtlich des Wartungszustandes und evtl. Überschreitung des zulässigen Verwendungszeitraumes (z.B. bei Prüfröhrchen),
- Kontrolle der Alarmeinrichtungen zur Anzeige überhöhter Kühlwassertemperatur oder Kühlwassermangel an den Kühlern der Chemischreinigungsmaschine;
- Optische Kontrolle der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wie Lagerung von Behältern, Dichtigkeit der Aufstellfläche, Leckverluste u. a.
4.3 Prüfbericht zur Prüfung durch sachverständige Stellen
Die sachverständige Stelle fertigt über die durchgeführten Prüfungen einen Prüfbericht in vierfacher Ausfertigung an.
- Eine Ausfertigung wird der unteren Wasserbehörde (bei gefährlichen Mängeln unverzüglich) und zwei Ausfertigungen werden dem Einleiter zugeleitet.
- Der Einleiter übersendet eine Ausfertigung an den Abwasserbeseitigungspflichtigen (Gemeinde, Zweckverband u. a.).
- Eine Ausfertigung wird von der sachverständigen Stelle mindestens 6 Jahre aufbewahrt.
5. 18 23
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31.12.2024 außer Kraft.
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Betriebstagebuch für Chemischreinigungsanlagen | Anlage 1 |
Betriebstagebuch im PDF-Format
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Eigenkontrollanforderungen für Chemischreinigungsanlagen | Anlage 2 |
Eigenkontrollanforderungen im PDF-Format
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Musterprüfbericht | Anlage 3 |
Musterprüfbericht im PDF-Format
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