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Richtlinie für die Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Freistaat Thüringen des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt

Vom 20.03.2002
(ThürStAnz Nr. vom 29.04.2002 S. 1380)
Az.: 51 - 20802



1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt im Rahmen des Operationellen Programms für den Förderzeitraum 2000 bis 2006 auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1260/1999 vom 21.06.1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds und der VO (EG) Nr. 1783/1999 des Rates vom 12.07.1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie unter Beachtung der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften, des Haushaltsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sowie der §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) Zuwendungen zur Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen - als Hilfe zur Selbsthilfe - nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten. Die gewährten Zuwendungen dienen der Entlastung der Beitrags- und Gebührenpflichtigen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie sind die Errichtung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen für die öffentliche Ver- und Entsorgung und die Sanierung derartiger vorhandener Anlagen. Als Sanierung im Sinne dieser Regelung sind nur solche Vorhaben zu verstehen, die von ihrem Umfang und ihrer Eigenart über die regelmäßige Unterhaltung, Wartung oder Reparatur hinausgehen.

2.2 Gefördert werden weiterhin direkte und indirekte Vorhaben mit dem Ziel, die Wasserbeschaffenheit von Grund- und Oberflächenwasser in sensiblen Gebieten, insbesondere in Wasserschutzgebieten, nachhaltig zu verbessern und auf Dauer zu erhalten.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände sein, die Träger der Pflichtaufgaben sind. Zuwendungen für Verbandsanlagen werden grundsätzlich Verbänden und nicht einzelnen Verbandsmitgliedern gewährt.

Sollte der Zuwendungsempfänger nicht selbst Träger des Förderprojektes sein, so kann dieser die Zuwendung an Dritte weitergeben, wenn diese mit der Durchführung der kommunalen Pflichtaufgaben betraut sind und wenn der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, die sich aus dieser Richtlinie und den Zuwendungsbescheiden ergebenden Verpflichtungen an den Empfänger der Mittel weiterzugeben. Die beabsichtigte Weitergabe der Zuwendungen an Dritte ist im Antrag anzugeben und zu begründen. Dritte sind auch Eigen- und Beteiligungsgesellschaften der Aufgabenträger.

Die Weitergabe an zur Aufgabenerfüllung beauftragte juristische Personen des privaten Rechtes, die gänzlich oder zu mehr als der Hälfte dem Träger der Pflichtaufgabe gehören, ist nur zulässig, wenn diese Personen nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach ihrer Satzung ihre Preise entsprechend den Kalkulationsvorschriften des Thüringer Kommunalabgabengesetzes gestalten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass das Vorhaben Bestandteil des jährlich zu erstellenden Förderprogramms des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt ist. Aufgenommen werden Vorhaben, für die im Programmjahr voraussichtlich Zuwendungen bereitgestellt werden können. Bei Vorliegen besonderer Gründe können Vorhaben auch nachträglich in das Förderprogramm aufgenommen werden.

4.2 Gefördert werden nur Vorhaben, die in hohem Maße wasserwirtschaftlichen und ökologischen Zielsetzungen dienen und einem erheblichen Landesinteresse entsprechen.

4.3 Die Gewährung einer Zuwendung setzt eine geprüfte wasser- bzw. abwassertechnische Gesamtkonzeption voraus, in die sich das zur Förderung beantragte Vorhaben einpaßt. Der Antragsteller muss darlegen, dass eine wirtschaftliche Lösung gewählt wurde, bei der der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht. Die Staatlichen Umweltämter können bei berechtigten Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit der gewählten Lösungen Kostenvergleichsrechnungen zum Auffinden von Vorzugsvarianten fordern.

4.4 Sofern für die Errichtung von neuen bzw. die Sanierung bestehender Abwasseranlagen zunächst nur der Bau von Kanälen vorgesehen ist, ist die Übereinstimmung mit dem Generalentwässerungsplan nachzuweisen, In einem der folgenden Bauabschnitte gemäß der Investitionsplanung des Zuwendungsempfängers soll die Kläranlage zur Ausführung kommen.

4.5 Bauvorhaben sind nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Lieferungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) und Ingenieurleistungen nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils gültigen Fassung auszuschreiben, zu vergeben und durchzuführen. Das einschlägige EU-Vergaberecht, die Rechtsprechung des EuGH und die jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften des Freistaates Thüringen sind zu beachten.

Nach der VOB/A § 10 Nr. 5 Abs. 4 sind Nebenangebote sowie Nebenangebote ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes ausdrücklich zuzulassen. In den Vergabeunterlagen ist dies anzugeben. Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind gemäß § 25 VOB/A zu werten. Wird in Ausschreibungen die Abgabe von Nebenangeboten nicht ausdrücklich zugelassen, so kann die Zuwendung versagt bzw. zurückgefordert werden.

Eine Auflistung aller Angebote, Nebenangebote und Änderungsvorschläge ist dem zuständigen Staatlichen Umweltamt rechtzeitig vor der Zuschlagserteilung zur Kenntnis zu geben. Die zum Zuschlag vorgesehenen Bieter sind zu benennen. Die Auswahl ist zu begründen. Das zuständige Staatliche Umweltamt ist berechtigt, die geplante Entscheidung zu prüfen.

4.6 Für das zu fördernde Vorhaben müssen vor der Bewilligung die erforderlichen wasser- bzw. baurechtlichen Genehmigungen erteilt sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für den Bau und Betrieb der Anlage erfüllt sein.

4.7 Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass mit der Durchführung des Vorhabens noch nicht begonnen wurde. Der Beginn eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Planung, Voruntersuchung, Grunderwerb und Funktionalausschreibung gelten nicht als Beginn. Ein vorzeitiger Vorhabensbeginn kann auf begründeten Antrag zugelassen werden.

Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn bedarf einer abgeschlossenen Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen. Mit der Zustimmung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Vorhabens einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Vorhabensträger trägt das Finanzierungsrisiko. Die Zustimmung verfällt rückwirkend, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach deren Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wurde.

Aus einer Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Sie ist keine Zusicherung auf Erlass eines Zuwendungsbescheides im Sinne von § 38 ThürVwVfG. Eine spätere Förderung erfolgt grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien.

4.8 Abweichende Zuwendungsvoraussetzungen, die sich aus den Fördergrundsätzen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes, den Strukturfonds der Europäischen Union oder Mitteln anderer Herkunftsbereiche ergeben, werden bei der Bewilligung von Fördermitteln aus diesen Fonds berücksichtigt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1 Die zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens setzen sich zusammen aus:

Zusätzliche Aufwendungen in Wasserschutzgebieten, die vom Zuwendungsempfänger nachgewiesen sind und nach fachtechnischer Prüfung durch die Staatlichen Umweltämter von der Bewilligungsbehörde anerkannt werden, können im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nr. 2.1 mit Ausnahme der Ausgaben nach Nr. 5.2.2 vollständig gefördert werden.

Leistungen Dritter (z.B. zu leistende Anteile der Straßenbaulastträger für das geförderte Vorhaben) werden von den ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben abgezogen.

Die Zuwendungsbescheide werden auf der Basis des Submissionsergebnisses nach Vorlage eines aktualisierten Finanzierungsplanes angepasst.

Bemessungsgrundlagen für Vorhaben nach Nr. 2.2 sind, sofern die vorgenannte Regelung nicht anwendbar ist, die für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind alle übrigen Aufwendungen, z.B.

5.2.3 Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 50 000,- Euro werden nicht gefördert.

5.3 Höhe der Zuwendung

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.2. Werden durch eine wasserwirtschaftliche Baumaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden.

5.3.1 Die Fördersätze für Vorhaben nach Nr. 2.1 betragen für:

5.3.1.1 Kläranlagen, Teile von Kläranlagen, Nachrüstungen oder Erweiterungen:

80 v. H. für Anlagen bis 2000 EW

75 v. H. für Anlagen größer 2000 bis 10.000 EW

60 v. H. für Anlagen größer 10.000 bis 50.000 EW

50 v. H. für Anlagen größer 50.000 bis 100.000 EW,

35 v. H. für Anlagen größer 100.000 EW.

Einwohnerwerte (EW) sind dabei die Summe aus der Einwohnerzahl und den Einwohnergleichwerten. Bezugsgröße für die Fördersätze sind die jeweiligen Endausbaugrößen der Kläranlagen.

5.3.1.2 Ortskanalisationen in Ortschaften (Ortschaften im Sinne von § 45 ThürKO) oder Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern: 80 v. H.

Dies gilt nicht, wenn die Ortschaft Teil einer kreisfreien Stadt, Kreisstadt oder großen kreisangehörigen Stadt ist.

5.3.1.3 alle sonstigen Vorhaben der Abwasserentsorgung: 65 v. H.

5.3.1.4 Der Gesamtfördersatz für das Vorhaben nach Nr. 2.1 beträgt bei Anerkennung zusätzlicher Aufwendungen in Wasserschutzgebieten maximal 85 v. H.

5.3.1.5 alle Vorhaben der Wasserversorgung: 75 v. H.

5.3.2 Für Vorhaben nach Nr. 2.2 betragen die Fördersätze bis zu 75 v. H.

5.3.3 Sofern nach der "Richtlinie über die Gewährung von Finanzhilfen für kommunale Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung" vom 21.10.1996 (ThürStAnz Nr. 46/1996, S.2039 ff.) 100 % der Zinsaufwendungen zum 31.12.1994 im Rahmen einer Finanzierungshilfe gewährt werden, ist eine Erhöhung der Fördersätze nach dieser Richtlinie auf bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zulässig.

5.3.4 Die Höhe der Zuwendungen ergibt sich als Produkt aus dem Fördersatz und den zuwendungsfähigen Ausgaben des geförderten Vorhabens. Die ermittelte Zuwendung wird auf volle 1000,- Euro abgerundet.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Das Vorhaben ist spätestens drei Monate nach Bewilligung zu beginnen und kontinuierlich fortzuführen.

Bei Gesamtvorhaben, deren Bauzeit sich über mehr als drei Jahre erstreckt, können auch Teilvorhaben gefördert werden, wenn diese in sich funktionsfähig sind, die Finanzierung des Teilvorhabens gesichert und die Finanzierung der Gesamtvorhaben dargestellt wird. Eine Förderung mit Verpflichtungsermächtigungen erfolgt nur in dem Leistungsumfang, den der Zuwendungsempfänger im Bewilligungsjahr beauftragt.

Die der Kalkulation der Abschreibungen zugrunde liegenden Herstellungskosten können in Höhe der Zuwendungen gekürzt werden. Grundsätzlich wird den Zuwendungsempfängern diesbezüglich ein Wahlrecht eingeräumt. Die Wahrnehmung soll nur in Abstimmung mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde erfolgen.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes den Anschluss benachbarter Anlagen zu dulden, wenn dies wirtschaftlich und zumutbar ist.

7 Zuwendungsverfahren

7.1 Förderprogramm

Die Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm hat bis spätestens 15. Juni des Vorjahres beim zuständigen Staatlichen Umweltamt zu erfolgen. Voraussetzung für die Anmeldung ins Förderprogramm ist eine fachtechnisch prüffähige Genehmigungsplanung. Den Anmeldungen sind folgende Unterlagen zusätzlich beizufügen:

Die Staatlichen Umweltämter erstellen auf der Grundlage der Programmanmeldungen Vorschläge für das Förderprogramm.

Die Vorhaben der Programmvorschläge sind von den Staatlichen Umweltämtern mit den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bezüglich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vorhabensträgers sowie mit den Straßenbauämtern und den Flurneuordnungsämtern abzustimmen.

Die Staatlichen Umweltämter legen die abgestimmten Programmvorschläge für das Programmjahr bis zum 30. September des Vorjahres dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vor.

Das Förderprogramm wird vom Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt bis zum 10. November des Vorjahres aufgestellt und bestätigt. Es kann bei Erfordernis fortgeschrieben werden.

Die Staatlichen Umweltämter informieren unverzüglich die Antragsteller über deren Einordnung ins Förderprogramm.

7.2 Antragsverfahren

Die Träger der im Programm enthaltenen Vorhaben legen ihre Anträge auf Gewährung einer Zuwendung zweifach bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres mit folgenden verbindlichen Unterlagen dem jeweiligen Staatlichen Umweltamt vor:

Sofern Antragsteller bis zum 31. März des Programmjahres keine vollständigen Anträge eingereicht haben, können diese Anträge durch das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zugunsten von Anträgen anderer Antragsteller zurückgestellt und in begründeten Fällen aus dem Förderprogramm gestrichen werden.

Die Staatlichen Umweltämter erstellen den Prüfvermerk zum Fördermittelantrag. Eine Ausfertigung der Antragsunterlagen verbleibt beim Staatlichen Umweltamt. Die andere Ausfertigung wird mit dem Prüfvermerk dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt übergeben. Mit dem Zuwendungsbescheid geht diese anschließend dem Zuwendungsempfänger zu.

7.3 Bewilligungsbehörde, Zuwendungsbescheid, Auszahlung von Fördermitteln, Überwachung und Verwendungsnachweis

7.3.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt. Die fachliche Prüfung des Antrages sowie die Begleitung der Vorhaben wird von den Staatlichen Umweltämtern durchgeführt. Die Behörde prüft, ob die kalkulierten Bauausgaben anerkannt werden können, das Vorhaben im Hinblick auf die finanzielle Beteiligung des Landes wirtschaftlich geplant, angemessen und auf das unumgängliche Maß beschränkt ist.

7.3.2 Zuwendungsbescheid

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Thüringer Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der ThürLHO sowie §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.3.3 Auszahlung von Fördermitteln

Die Mittel sind mit dem Formblatt Mittelanforderung beim zuständigen Staatlichen Umweltamt zur Auszahlung anzufordern. Das Staatliche Umweltamt prüft die Mittelanforderung auf der Grundlage des Baufortschrittes und der eingereichten Rechnungsauflistung bzw. Rechnungen und Zahlungsbelege. Die auszuzahlende Zuwendung wird auf volle 1000,- Euro abgerundet.

7.3.4 Überwachung und Verwendungsnachweis

Die Bewilligungsbehörde, die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie weitere berechtigte Stellen lt. VO (EG) Nr. 1260/1999 sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO).

Innerhalb der im Zuwendungsbescheid gesetzten Frist ist ein Verwendungsnachweis gegenüber dem zuständigen Staatlichen Umweltamt zu führen. Bei Nichteinhaltung der Vorlagetermine bleibt eine Rückforderung der Zuwendung vorbehalten.

Anträge auf weitere Förderung werden nur dann bearbeitet und der Bewilligungsbehörde vorgelegt, wenn der Antragsteller mit der Vorlage der Verwendungsnachweise nicht in Verzug ist.

Das zuständige Staatliche Umweltamt prüft den Verwendungsnachweis im Sinne von W Nr. 11 zu § 44 ThürLHO. Nicht zweckentsprechend eingesetzte Mittel sind gemäß § 49a ThürVwVfG zurückzuzahlen.

Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) oder seiner mit der Prüfung beauftragten Rechnungsprüfungsstellen (§ 88 Abs. 1 ThürLHO) sowie des Bundesrechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes bleiben davon unberührt.

7.4 Schlussbestimmung

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie vom 06.01.2000, veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 7/2000 S. 378, außer Kraft.

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