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Regelwerk Wasser, Abwasser, Länder Th
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FotoVV - Verwaltungsvorschrift zu § 49 ThürWG Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen
- Thüringen -

Vom 1. Oktober 1999
(Th.StAnz. Nr. 44 vom 01.11.1999 S. 241; 30.08.2018 S. 1451 18; 12.12.2022/2023 S. 13 23)



Überschrift geändert 23

1 Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Abwasser gemäß Anhang 53 der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGB1.1S. 87) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, das bei der Entwicklung, der Fixierung, dem Bleichen, einschließlich der zugehörigen Spül- und Wässerungsprozesse, fotografischer Filme und Papiere, in denen Silberhalogenide (z.B. Silberbromid) als lichtempfindliche Substanzen eingesetzt werden, anfällt. Zum Geltungsbereich des Anhangs 53 gehört nicht das Abwasser aus fotografischen Prozessen, in denen ausschließlich andere lichtempfindliche Materialien, wie zum Beispiel Fotolacke (Fotoresists), verwendet werden.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Behandlung von Bädern

Zur Behandlung von Bädern zählen die kontinuierliche oder diskontinuierliche Behandlung der Prozessbäder und deren Badüberläufe zur Rückgewinnung von VVertstoffen oder als Vorbehandlungsschritt für eine vorgesehene Beseitigung auf dem Abwasserpfad.

Bei der Behandlung von Bädern dürfen Chlor und Hypochlorit nicht angewendet werden.

2.2 Hängermaschinen

Hängermaschinen sind Maschinen, bei denen insbesondere Rollfilme und Planfilme, aber auch Fotopapier in Rahmen eingehängt und automatisch oder manuell von Bad zu Bad transportiert werden. Ein Abquetschen der Filme vor dem Transport in das nächste Bad ist hier nicht möglich.

2.3 Entwicklungstrommeln

Entwicklungstrommeln sind Behältnisse, in denen das zu verarbeitende fotografische Material an den zylindrischen Wandungen befestigt wird, um dann mit einer geringen Menge der jeweils erforderlichen Prozess- oder Spülbäder bei Bewegung der Trommel behandelt zu werden.

2.4 Wassersparschaltung

Eine Wassersparschaltung ist eine Einrichtung, bei der die Spülwassermenge dem Durchsatz des fotografischen Materials angepasst wird.

2.6 KaSkadenspülung

Eine Kaskadenspülung ist eine Spüleinrichtung, bei der das abzuspülende Material (Film, Papier) entgegen der Fließrichtung des Spülwassers durch mehrere Spülbehälter geführt wird, so dass zuerst im höher belasteten Spülwasser und zuletzt im Frischwasser gespült wird. Das Wasser durchfließt dabei, gegen die Laufrichtung des abzuspülenden Materials, nacheinander die einzelnen Spülbehälter.

3 Verminderung der Schadstofffracht gemäß Anhang 53 Buchst. B Abs. 1

Zu Nr 1 Getrennte Erfassung der Bäder und Badüberläufe

Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die verbrauchten Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbäder und deren Badüberläufe getrennt erfasst und einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden.

Zu Nr 2 Verminderung von Badverschleppungen

Zur Verminderung der Badverschleppung müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein und entsprechend der Betriebsanweisung des Anlagenherstellers betrieben und gewartet werden, wie

Die Anforderung gilt nicht für Einleitungen von Abwasser

  1. aus Hängermaschinen und
  2. aus Maschinen, in denen die einzelnen Prozessschritte zum Entwickeln, Fixieren, gegebenenfalls Bleichen sowie Wässern des fotografischen Materials nacheinander im gleichen Behälter erfolgen.

Zu Nr. 3 Einsparung von Spülwasser

Zur Verminderung des Wasserverbrauchs müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein, wie Wassersparschaltung und Kaskadenspülung.

Abweichend hiervon gilt bei Einleitungen aus

  1. Hängermaschinen,
  2. anderen Maschinen, bei denen die Prozessbäder aus Gründen der Qualitätssicherung der Produkte oder anderen technischen Gründen in der Regel nur einmal verwendet werden, und
  3. aus Maschinen, in denen die einzelnen Prozessschritte zum Entwickeln, Fixieren, gegebenenfalls Bleichen sowie Wässern des fotografischen Materials nacheinander im gleichen Behälter erfolgen,

die Anforderung als erfüllt, wenn durch eine technische Einrichtung an der Entwicklungsmaschine der Wasserzufluss auf das nach der Bedienungsanweisung erforderliche Mindestmaß begrenzt wird.

In jedem Falle ist jedoch sicherzustellen, dass der Spülwasserzufluss nur zu den Zeiten erfolgt, in denen in der Entwicklungsmaschine fotografisches Material verarbeitet wird.

Die Anforderungen zur Verminderung des Wasserverbrauches gelten auch als erfüllt, wenn der Spülwasserverbrauch beim Entwickeln der Filme und Papiere folgende Werte nicht übersteigt:

- 50 l/m2 Schwarzweiß-Film- 50l /m2 Colornegativ-Film
- 10 l/m2 Schwarzweiß-Papier- 10 l/m2 Colornegativ-Papier

4 Eigenüberwachung

Zur Eigenkontrolle der Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

4.1 Durch geeignete Aufzeichnungen und sonstige Nachweise ist im Betriebstagebuch zu dokumentieren, dass der zutreffende Film- und Papierdurchsatz bis 3.000 rri2 bzw. 30.000 rn2 pro Jahr nicht überschritten wird. Der Film- und Papierdurchsatz ist an Hand des Durchsatzes des vergangenen Jahres und des zu erwartenden des laufenden Jahres zu bestimmen.

4.2 Der Entsorgungszeitpunkt und die Menge der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie gegebenenfalls deren getrennt erfasste Badüberläufe sind in das Betriebstagebuch einzutragen. Die zugehörigen Nachweise sind im Betrieb jederzeit zugänglich vorzuhalten und mit dem Betriebstagebuch der Wasserbehörde oder der mit der Überwachung der Einleitung beauftragten sachverständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

4.3 Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach Pkt. 3.

5 Überwachung durch sachverständige Stellen

5.1 Überwachungspflicht

Die Abwasseranlage ist regelmäßig durch Prüfer einer sachverständigen Stelle zu überwachen.

5.2 Prüfumfang

Durch die sachverständige Stelle sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie eine Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen vorzunehmen und dazu zu prüfen, ob

  1. die Angaben zu Fabrikat und Typ der Entwicklungsmaschine und zu den Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppung sowie zur Einsparung von Spülwasser in der Anzeige an die Wasserbehörde noch zutreffend sind,
  2. Verfahrensänderungen erfolgt sind, die Abwassermenge oder Abwasserbelastung erhöht wurden,
  3. der Film- und Papierdurchsatz gemäß den Aufzeichnungen im Betriebstagebuch 3.000 m2 oder 30.000 m2 pro Jahr nicht übersteigt und diese Angabe plausibel ist,
  4. die Abwasserbehandlungsanlagen, die durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder nach Landesrecht zugelassen sind, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet werden und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden,
  5. Nachweise über die Entsorgung der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie gegebenenfalls deren Badüberläufe vorliegen und die Angaben hinsichtlich der jeweils entsorgten Menge unter Berücksichtigung des Film- und Papierdurchsatzes sowie des Entwicklungsverfahrens plausibel sind sowie
  6. durch das Unternehmen eine Behandlung von Bleich-, Bleichfixier-, Fixier- und Farbentwicklungsbädern erfolgt, bei der Abwasser anfällt.

5.3 Prüfbericht zur Prüfung durch sachverständige Stellen

Die sachverständige Stelle fertigt über die durchgeführten Prüfungen einen Prüfbericht in vierfacher Ausfertigung an.

6. 18 23

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31.12.2024 außer Kraft.

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MusterprüfberichtAnlage 1

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