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Richtlinie über Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Schaukommissionen zur Gewässerschau
- Thüringen -
(StAnz. Nr. 52 vom 29.12.2003 S. 2672)
Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie regelt die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Schaukommissionen für Gewässerschauen an natürlich fließenden oberirdischen Gewässern und in Wasserschutzgebieten gemäß § 88 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) i. d. F. vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des ThürWG vom 24. November 2003 (GVBl. S. 495) in der jeweils geltenden Fassung.
Von den Regelungen dieser Richtlinie sind nicht berührt: - Stauanlagen i. S. d. § 42 Abs. 1 und 2 ThürWG,
2 Ziel, Umfang, Aufgaben
2.1 Ziel der Gewässerschauen
Die Gewässerschauen sind ein Instrument der Gewässerüberwachung. Sie dienen der Unterstützung der Wasserbehörden. In Auswertung der Ergebnisse der Gewässerschauen werden durch die zuständigen Behörden Anordnungen zur
2.2 Umfang der Kontrolle
Die Schaukommissionen führen Gewässer- und Deichschauen sowie Schauen der Wasserschutzgebiete Zone I (Fassungszone) und II (engere Zone) durch.
Beim Schauen der Gewässer und der Uferbereiche ist auch der Zustand der Überschwemmungsgebiete mit einzubeziehen. Den Schaukommissionen obliegen weiterhin die Kontrolle der wasserwirtschaftlichen und baulichen Anlagen im, am, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich.
2.2.1 Schau der oberirdischen Gewässer, der Uferbereiche, der Überschwemmungsgebiete sowie der wasserwirtschaftlichen und baulichen Anlagen und der Fassungszone und der engeren Zone der Wasserschutzgebiete
Die Kontrolle erstreckt sich insbesondere auf
2.2.2 Schau der Deiche und der beiderseitigen Geländestreifen
Die Kontrolle des Zustandes der Deiche und ihrer beiderseitigen Geländestreifen erstreckt sich insbesondere auf
3 Zusammensetzung der Schaukommissionen
3.1 Allgemeines
Zuständig für die Bildung von Schaukommissionen und die Durchführung von Gewässerschauen ist das örtlich zuständige Staatliche Umweltamt (SUA).
3.2 Mitglieder der Schaukommissionen
Die im Folgenden genannten örtlich zuständigen Behörden entsenden je einen Vertreter als Mitglied in die Schaukommissionen:
Der Vertreter des SUA hat den Vorsitz der Schaukommission inne.
Für die Schau von Wasserschutzgebieten sind zusätzlich zu den o. g. Vertretern je ein Vertreter
einzubeziehen.
Bei alleiniger Schau der Wasserschutzgebiete entfallen die Teilnehmer der unteren Naturschutz- sowie Fischereibehörde und der nach § 68 ThürWG Unterhaltungspflichtigen.
3.2.1 Schaukommissionen für Gewässerschauen an Gewässern l. Ordnung
Zuständige Wasserbehörde i. S. d. § 88 Abs. 2 ThürWG ist sowohl die obere als auch untere Wasserbehörde.
Vertreter des Unterhaltungspflichtigen ist ein Vertreter des Fachgebietes Gewässerunterhaltung vom örtlich zuständigen SUA. Dieser kann nicht gleichzeitig Vorsitzender der Schaukommission sein.
Für die Werra von km 0,78 in Höhe des Ziegentals bei Falken bis zur thüringischen Landesgrenze ist zusätzlich ein Vertreter des Wasser- und Schifffahrtsamtes Hannoversch-Münden als Vertreter für den Unterhaltungspflichtigen Mitglied der Schaukommission.
3.2.2 Schaukommissionen für Gewässerschauen an Gewässern II. Ordnung
Zuständige Wasserbehörde i. S. d. § 88 Abs. 2 ThürWG ist die untere Wasserbehörde.
Der Vertreter des Unterhaltungspflichtigen ist
3.2.3 Schaukommissionen für Gewässerschauen in Wasserschutzgebieten
Zuständige Wasserbehörde i. S. d. § 88 Abs. 2 ThürWG ist die untere Wasserbehörde.
3.3 Weitere Teilnehmer an Gewässerschauen
Folgenden Vertretern ist die Teilnahme an den Schauen zu ermöglichen:
Diese weiteren Teilnehmer sind keine Mitglieder der Schaukommissionen.
4 Arbeitsweise
4.1 Auswahl der zu schauenden Gewässer und Wasserschutzgebiete
Die natürlichen oberirdisch fließenden Gewässer, die Fassungszonen und engeren Zonen der Wasserschutzgebiete sind je nach Bedeutung und Zustand im Rhythmus von 2-4 Jahren zu schauen. Die Auswahl erfolgt durch die SUA im Einvernehmen mit den zuständigen Wasserbehörden.
Als Auswahlkriterien sind anzuwenden:
Die Gewässerschauen sind von Anfang März bis Mitte Mai (Frühjahrsschau) und von Anfang Oktober bis Ende November (Herbstschau) durchzuführen. Nach besonderen Vorkommnissen, wie z.B. nach einem Hochwasserereignis, können weitere Gewässerschauen (Sonderschauen) durchgeführt werden. Das Rahmenprogramm für die Gewässerschauen ist bis zum 15.01. durch das zuständige SUA für das laufende Jahr zu erstellen und den Mitgliedern der Schaukommissionen und den weiteren Teilnehmern gemäß Pkt. 3.3 zur Kenntnis zu geben.
Das Rahmenprogramm ist allen der nach § 29 Abs. 2 BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Verbände zuzustellen. Diese haben bis zum 28.02. des Jahres für die Gewässerschauen ihren gemeinsamen Vertreter dem zuständigen SUA mitzuteilen.
4.2 Einberufung der Schaukommissionen
Die Mitglieder der Schaukommission sowie die weiteren Teilnehmer der Gewässerschau sind acht Wochen vor den Terminen zur Gewässerschau einzuladen. Die Einladung veranlasst der Vorsitzende der Schaukommission.
In der Einladung sind anzugeben:
Den Gemeinden ist der Termin der Gewässerschau mit der Auflage, diesen ortsüblich bekannt zu geben (Amtsblatt, Schaukästen, Tageszeitungen), mitzuteilen.
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung gilt die Benachrichtigung der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten gemäß § 85 Abs. 2 ThürWG als erfolgt.
4.3 Durchführung der Gewässerschauen
Die Schaukommissionen und die weiteren Teilnehmer führen die Gewässerschauen durch.
Die Aufgaben der Schauen ergeben sich aus Pkt. 2 dieser Richtlinie.
Die Schaukommissionen erarbeiten während der Gewässerschau Vorschläge für mögliche Anordnungen zur Gefahrenabwehr i. S. d. § 84 Abs. 1 ThürWG. Die Anordnungen sind nach Abstimmung durch die zuständige Wasserbehörde oder durch das SUA festzulegen. Letzteres ist nach § 84 ThürWG nur dann zu einer Anordnung befugt, soweit die Abwehr der Gefahr durch die ansonsten zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
4.4 Protokoll der Gewässerschauen
Über das Ergebnis jeder Gewässerschau ist ein Schauprotokoll (Anlage 2) anzufertigen. Die Anfertigung veranlasst der Vorsitzende der Schaukommission.
In diesem müssen enthalten sein:
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Schaukommission und dem Vertreter bzw. den Vertretern der zuständigen Wasserbehörde(n) zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Schaukommissionen und den weiteren Teilnehmern zuzusenden.
4.5 Kontrolle
Die im Ergebnis der Gewässerschau erarbeiteten Vorschläge zur Unterhaltung des Gewässers, der Ufer und Uferbereiche sowie der Deiche und anderen wasserwirtschaftlichen Anlagen werden bei der nächsten Gewässerschau durch die Schaukommission kontrolliert.
5 Kosten der Gewässerschauen
Dem Unterhaltungspflichtigen gegenüber werden keine Gebühren für Gewässerschauen geltend gemacht. Die Kosten, die sich aus der Anordnung zur Beseitigung der Beeinträchtigung oder der Gefahr und deren Umsetzung ergeben, trägt der Adressat der Anordnung. Die Kosten der Anordnung richten sich nach geltenden Verwaltungskostenordnungen.
6 Schlussbestimmung
Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise von Schaukommissionen zur Gewässerschau vom 14. August 2001 (ThürStAnz Nr. 45/2001 S. 2356) außer Kraft.
Liste der nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände (Stand Dezember 2003 *) | Anlage 1 |
Naturschutzbund Deutschland Landesverband Thüringen e. V. Dorfstr. 15 07751 Leutra | Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Thüringen e. V. Trommsdorffstraße 5 99084 Erfurt |
Thüringer Landesangelfischerei Verband e. V. (TLAV) Moritzstraße 14 99084 Erfurt | Grüne Liga e. V. Landesvertretung Thüringen Goetheplatz 9 b 99423 Weimar |
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Thüringen e. V. Lindenhof 3 99991 Seebach | Kulturbund e. V. Landesverband Thüringen Anger 37-38 99084 Erfurt |
Arbeitskreis Heimische Orchideen Thüringen e. V. Hohe Str. 204 07407 Uhlstädt | Landesjagdverband Thüringen e. V. Frans-Hals-Str. 6 c 99099 Erfurt |
Arbeitsgruppe Artenschutz Thüringen e. V. Thymianweg 25 07745 Jena |
Protokoll einer Gewässerschau | Anlage 2 |
Staatliches Umweltamt ............................................................................................................................................ | |||
Protokoll über die Gewässerschau am ..................................................................................................................... | |||
Gewässer:
Abschnitt: | |||
Beginn: | Ende: | ||
1 | Einladung
Die Einladung erfolgte durch das Staatliche Umweltamt ........................... mit Schreiben vom ..................... gemäß beiliegendem Verteiler. | ||
2 | Teilnehmer
siehe Teilnehmerliste | ||
3 | Umfang der Schau | ||
4 | Gewässerzustand allgemein | ||
5 | Vorschläge zur Unterhaltung des Gewässers, der Uferbereiche, der Überschwemmungsgebiete sowie der Deiche und sonstigen wasserwirtschaftlichen und baulichen Anlagen | ||
6 | Feststellungen und Anordnungen | ||
6.1 | Ufergehölze | ||
6.2 | Schäden am Abflussprofil/Beseitigung von Abflusshindernissen | ||
6.3 | Schäden an Deichen | ||
6.4 | Ablagerungen am Ufer und im Uferbereich | ||
6.5 | Bauliche Anlagen am Deich und Ablagerungen auf Deichen | ||
6.6 | Bauliche Anlagen und Gebäude an, in, unter oder über dem oberirdischen Gewässer | ||
6.7 | Überschwemmungsgebiete | ||
6.8 | Wasserschutzgebiete | ||
7 | Sonstiges | ||
............................................................................. |
............................................................................. |
_______________________
1) vgl. hierzu § 70 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)
*) Informationen über Änderungen der Liste der in Thüringen nach § 29 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Verbände können beim für Naturschutz zuständigen Ministerium eingeholt werden.