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ThürKKAVO - Thüringer Kleinkläranlagenverordnung
Thüringer Verordnung über Anforderungen an Wartung und Kontrolle von Kleinkläranlagen
- Thüringen -
Vom 26. März 2010
(GVBl. Nr. 5 vom 14.05.2010 S. 126)
Aufgrund des § 60 Abs. 3 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Eigenkontrolle, die Wartung und die Kontrolle von Kleinkläranlagen durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG sowie die Datenerhebung und -verarbeitung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Kleinkläranlagen sind nach § 2 Nr. 10 ThürWG Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als 8 m3 und nicht mehr als 50 Einwohnerwerten bemessen sind.
(2) Aus Kleinkläranlagen wird direkt eingeleitet (direkte Einleiter), wenn das behandelte Abwasser entweder
eingeleitet wird.
(3) Aus Kleinkläranlagen wird indirekt eingeleitet (indirekte Einleiter), wenn das behandelte Abwasser in öffentliche Kanalisationen eingeleitet wird.
(4) Fachbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Wartungsbetriebe, die über ein gültiges Zertifikat der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. nach dem Zertifizierungssystem zur Gütesicherung der Wartung von Kleinkläranlagen verfügen und in deren Zertifizierungsverzeichnis veröffentlicht sind.
§ 3 Erstkontrolle vor Inbetriebnahme
(1) Eine Kleinkläranlage darf nur in Betrieb genommen werden, wenn
vorgelegt werden.
(2) Eine Kleinkläranlage, aus der direkt eingeleitet werden soll, darf dann in Betrieb genommen werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 folgende weitere Voraussetzungen vorliegen:
(3) Der Abwasserbeseitigungspflichtige nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG teilt das Ergebnis der Erstkontrolle nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 unverzüglich der zuständigen unteren Wasserbehörde mit.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für vorhandene Kleinkläranlagen, deren Einleitungen an den Stand der Technik nach § 57 Abs. 1 WHG angepasst werden.
§ 4 Eigenkontrolle
(1) Bei Kleinkläranlagen, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik verfügen, richtet sich die Eigenkontrolle nach den Festlegungen in der Zulassung.
(2) Bei Kleinkläranlagen, die über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik verfügen, hat der Betreiber durch regelmäßige Sichtkontrollen festzustellen, dass die Kleinkläranlage ordnungsgemäß funktioniert, nicht offensichtlich undicht oder in sonstiger Weise baufällig ist. Die Anforderungen aus der wasserrechtlichen Erlaubnis oder aus satzungsrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.
(3) Der Betreiber einer Kleinkläranlage, aus der Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, hat Störungen und Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung hervorrufen, unverzüglich der zuständigen unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Ein Fachbetrieb nach § 2 Abs. 4 ist mit der Schadensfeststellung und -behebung zu beauftragen. Bei Kleinkläranlagen, die Abwasser in einen öffentlichen Kanal einleiten, bleiben satzungsrechtliche Vorgaben dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG vorbehalten.
§ 5 Wartung
(1) Der Betreiber einer Kleinkläranlage ist zur regelmäßigen Wartung der Anlage und der Anlagenteile nach den Bestimmungen dieser Verordnung und den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis oder der satzungsrechtlichen Regelungen verpflichtet. Die im Rahmen der Wartung festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
(2) Bei Kleinkläranlagen, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik verfügen, richten sich Wartungshäufigkeit und Wartungsumfang nach den jeweiligen Festlegungen in der Zulassung.
(3) Bei nachfolgend aufgeführten Kleinkläranlagen, die über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik verfügen, ist wie folgt zu verfahren:
Im Übrigen gelten für Abwasserteichanlagen die Vorgaben des Arbeitsblattes DWA-A 201 (August 2005) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist für die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Kleinkläranlagen durch Abschluss und ordnungsgemäße Durchführung eines Wartungsvertrags zwischen dem Betreiber der Kleinkläranlage und einem Fachbetrieb nach § 2 Abs. 4 zu erfüllen, sofern der Betreiber keine fachkundige Eigenwartung entsprechend Absatz 6 durchführen darf.
(5) Über die durchgeführte Wartung ist vom Fachbetrieb ein Wartungsprotokoll anzufertigen und an den Betreiber zu übergeben. Er teilt darin auch mit, ob im Ergebnis der Wartung geringfügige oder erhebliche Mängel festzustellen sind und ob festgestellte Mängel bereits behoben wurden.
(6) Der Betreiber einer Kleinkläranlage kann von der Verpflichtung zur Beauftragung eines Fachbetriebs nach § 2 Abs. 4 durch die zuständige untere Wasserbehörde befreit werden und die erforderlichen Wartungsarbeiten für seine Kleinkläranlage selbst durchführen, wenn er nachweislich die Fachkunde "Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen" bei der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (fachkundige Eigenwartung) erworben hat und über folgende technische Mindestausstattung verfügt:
(7) Abweichend von den Regelungen der Absätze 2 und 3 kann die Wartung bedarfsgerecht, mindestens jedoch einmal jährlich, durchgeführt werden, falls die Kleinkläranlage über eine Einrichtung zur kontinuierlichen Messung der Ablaufparameter verfügt, mit der die Einhaltung der gesetzlichen Überwachungswerte beurteilt werden kann und die Daten dem zur Wartung beauftragten Fachbetrieb automatisch elektronisch übermittelt werden. Die Kleinkläranlage ist zu warten, wenn Messwerte das Überschreiten von 90 v. H. eines Überwachungswerts anzeigen (bedarfsgerechte Wartung).
§ 6 Betriebsbuch
(1) Der Betreiber einer Kleinkläranlage ist zur Führung eines Betriebsbuchs verpflichtet. Im Betriebsbuch sind, soweit vorhanden, folgende Unterlagen zu sammeln:
(2) Das Betriebsbuch ist dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG und der zuständigen unteren Wasserbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme und für Eintragungen vorzulegen. Diese können die Überlassung von Kopien der im Betriebsbuch gesammelten Unterlagen verlangen. Dem mit der Wartung beauftragten Fachbetrieb ist es zu ermöglichen, das Betriebsbuch einzusehen und hierin Eintragungen vorzunehmen.
(3) Das Betriebsbuch ist für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Stilllegung der Kleinkläranlage durch den Betreiber der Kleinkläranlage aufzubewahren. Bei Wechsel des Betreibers einer Kleinkläranlage hat der bisherige Betreiber dem neuen Betreiber das Betriebsbuch zu übergeben.
§ 7 Kontrolle durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG
(1) Die Kontrolle nach § 60 Abs. 2b ThürWG erfolgt für Kleinkläranlagen, die Abwasser direkt einleiten im Hinblick auf
(2) Die regelmäßige Kontrolle erfolgt grundsätzlich im Abstand von zwei Jahren. Werden bei einer regelmäßigen Kontrolle keine erheblichen Mängel festgestellt, verlängert sich der Abstand zur nächsten regelmäßigen Kontrolle auf drei Jahre.
(3) Für Kleinkläranlagen, die so bemessen sind, dass sie die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung einhalten können, ist ein Betriebsstundenzähler vorzusehen, der die Laufzeit der Belüftungsaggregate aufzeichnet.
(4) Entspricht das Ergebnis der Kontrolle nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder der wasserrechtlichen Erlaubnis oder wurden sonstige erhebliche Mängel festgestellt, so hat der Abwasserbeseitigungspflichtige nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG dies zu beanstanden und auf die notwendige Behebung der Mängel unter angemessener Fristsetzung hinzuweisen. Der Betreiber der Kleinkläranlage ist verpflichtet, die beanstandeten Mängel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben und dies dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG anzuzeigen. Die Behebung des Mangels ist durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG zu kontrollieren.
(5) Über das Ergebnis der Kontrolle nach Absatz 2 sowie der Mängelbeseitigung nach Absatz 4 hat der Abwasserbeseitigungspflichtige nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG ein Protokoll zu erstellen und dies der zuständigen unteren Wasserbehörde und dem Betreiber zu übergeben. Im Protokoll ist insbesondere zu vermerken, ob
(6) § 84 ThürWG bleibt unberührt.
§ 8 Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Bei Errichtung einer Kleinkläranlage, aus der direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, hat der Betreiber den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG
zu informieren. Hierzu fordert der Abwasserbeseitigungspflichtige nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG schriftlich auf. Dieser kann die Überlassung von Kopien der Unterlagen verlangen.
(2) Die Wasserbehörden stellen zur Unterstützung der Erfassung und der Kontrollen sowie nach Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG Daten zu wasserrechtlichen Gestattungen und Anordnungen sowie zu deren Erfüllung unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung.
(3) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG erfassen die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Ergebnisse der Kontrolle und der Wartung. Der Datenaustausch mit den zuständigen unteren Wasserbehörden erfolgt im Format der DiWa-Schnittstelle *. Über diese Schnittstelle sind neben den Daten der Erfassung auch die Protokolle von Kontrollen zur Verfügung zu stellen.
(4) Infolge der Wartung übergeben die Fachbetriebe die Ergebnisse der Wartung monatlich an die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG und die zuständigen unteren Wasserbehörden. Diese sind im Format der DiWa-Schnittstelle zu übergeben. Neben der Aktualisierung der Daten nach Absatz 1 werden Informationen zum Anlagenzustand übermittelt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 128 Abs. 1 Nr. 20 ThürWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 10 DIN-Normen
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 11 Übergangsbestimmung
(1) Die Anforderungen an einen Fachbetrieb nach § 2 Abs. 4 gelten für einen Übergangszeitraum von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auch dann als erfüllt, wenn noch kein gültiges Zertifikat vorliegt, aber die Zertifizierung bereits nachweislich beantragt wurde.
(2) Für bereits vorhandene Kleinkläranlagen, die Abwasser direkt in ein Gewässer einleiten, ist die erste Kontrolle nach § 60 Abs. 2b ThürWG innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.
(3) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG haben vorhandene Kleinkläranlagen, die Abwasser direkt einleiten, innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfassen und auf das Vorliegen
zu überprüfen. Die Regelungen zur Datenerhebung und -verarbeitung nach § 8 gelten entsprechend.
§ 12 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
ENDE |