Regelwerk

ThürWG - Thüringer Wassergesetz: Textvergleich der Fassungen 18.08.2009 zu 28.05.2019

Fassung vom 18.08.2009Fassung vom 28.05.2019
ThürWG - Thüringer WassergesetzThürWG - Thüringer Wassergesetz
- Thüringen -- Thüringen -
Vom 18. August 2009Vom 28. Mai 2019
(GVBl. Nr. 11 vom 28.08.2009 S. 648; 18.12.2018 S. 731 18; 28.05.2019 S. 74 aufgehoben)(GVBl. Nr. 6 vom 07.06.2019 S. 74)
Erster TeilErster Teil
Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
Erster AbschnittErster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer
Grundsätze
§ 1 Gewässer § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
für folgende Gewässer:
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser),
für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.(1) Dieses Gesetz gilt für alle Gewässer nach § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer.
(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in der jeweils geltenden Fassung, unbeschadet des § 22, und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf:(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die Bestimmungen dieses Gesetzes sind, unbeschadet der §§ 89 und 90 WHG, nicht anzuwenden auf:
Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen,
zeitweilig wasserführende Gräben, zeitweilig wasserführende Gräben,
Be- und Entwässerungsgräben, Be- und Entwässerungsgräben,
Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt und mit einem Gewässer künstlich oder nicht verbunden sind, Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt und mit einem Gewässer künstlich oder nicht verbunden sind,
soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in § 3 WHG sind im Sinne dieses Gesetzes:
natürliche Gewässer: natürliche Gewässer:
oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fließen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung; oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fließen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung,
erheblich veränderte oberirdische Gewässer:
natürliche oberirdische Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden;
künstliche Gewässer:
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer;
stehende Gewässer:
oberirdische Gewässer ohne ständigen, natürlichen oberirdischen Abfluss;
Oberflächenwasserkörper:
ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, beispielsweise ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer, ein Kanal oder ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder eines Kanals;
Grundwasserkörper:
ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
Einzugsgebiet:
ein Gebiet, aus welchem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;
Teileinzugsgebiet:
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
Flussgebietseinheit:
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und dem ihm zugeordneten Grundwasser und den Küstengewässern besteht;
Kleinkläranlagen: Kleinkläranlagen:
Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als 8 m³ und nicht mehr als 50 Einwohnerwerten bemessen sind; Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als acht Kubikmeter und nicht mehr als 50 Einwohnerwerten bemessen sind.
Öffentlichkeit:
einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen;
Betroffene Öffentlichkeit:
für die Beteiligung in Verfahren nach den §§ 118a und 118d Abs. 2 Satz 1 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
§ 3 Gewässereinteilung § 3 Gewässereinteilung
Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, des aus Quellen wild abfließenden Wassers und der Heilquellen werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt inDie Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, des aus Quellen wild abfließenden Wassers und der Heilquellen werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in
Gewässer erster Ordnung: die in Anlage 1 genannten Gewässer und Bundeswasserstraßen, Gewässer erster Ordnung:
die in Anlage 1 genannten Gewässer,
Gewässer zweiter Ordnung: alle übrigen Gewässer. Gewässer zweiter Ordnung:
alle übrigen Gewässer.
Die Abgrenzung der Gewässer erster von denen der zweiten Ordnung ist des Weiteren aus den entsprechenden digitalen Datensätzen, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden, ersichtlich.
§ 4 Eigentumsverhältnisse § 4 Eigentumsverhältnisse
(zu § 4 Abs. 2 und 5 WHG)
(1) Das Bett der Gewässer erster Ordnung steht im Eigentum des Landes.(1) Das Bett der Gewässer erster Ordnung steht im Eigentum des Landes.
(2) Das Bett eines natürlichen fließenden Gewässers zweiter Ordnung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt.(2) Das Bett eines natürlich fließenden Gewässers zweiter Ordnung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt.
(3) Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer sind nur insoweit Bestandteile des Gewässerbettes, als sie der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen. Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer, die einem für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsrecht oder einer für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsbefugnis dienen, gelten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung als Bestandteile dieses Grundstücks. Die Eigenschaft als Grundstücksbestandteil nach Satz 2 bleibt erhalten, auch wenn das Wasserbenutzungsrecht oder die Wasserbenutzungsbefugnis nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung erlischt.(3) Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer sind nur insoweit Bestandteile des Gewässerbettes, als sie der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen. Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer, die einem für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsrecht oder einer für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsbefugnis dienen, gelten als Bestandteile dieses Grundstücks. Die Eigenschaft als Grundstücksbestandteil nach Satz 2 bleibt erhalten, auch wenn das Wasserbenutzungsrecht oder die Wasserbenutzungsbefugnis erlischt.
(4) Bestehende Eigentumsrechte an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt.(4) Bestehende Eigentumsrechte an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt.
(5) Zugunsten des Landes ist die Enteignung des Bettes von Gewässern erster Ordnung, zugunsten der Gemeinde ist die Enteignung des Bettes von Gewässern zweiter Ordnung zulässig, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach dem Thüringer Enteignungsgesetz.(5) Zugunsten des Landes ist die Enteignung des Bettes von Gewässern erster Ordnung und zugunsten der Gemeinden ist die Enteignung des Bettes von Gewässern zweiter Ordnung zulässig, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes.
(6) Wasser eines stehenden oberirdischen Gewässers ist nicht eigentumsfähig.
§ 5 Schranken des Grundeigentums
(zu § 4 Abs. 4 WHG)
§ 4 Abs. 4 Satz 1 WHG gilt nicht für
Talsperren sowie Rückhalte- und Speicherbecken,
oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und wenn sie den Eigentümern dieser Grundstücke oder Anlagen gehören.
Zweiter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer
§ 5 Uferlinie § 6 Uferlinie
(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt.
(2) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Jahresmittelwasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahre vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl Fünf aufgeht. Fehlen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitabschnitt, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.(2) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Jahresmittelwasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahre vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl fünf aufgeht. Fehlen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitabschnitt, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.
(3) Die Uferlinie kann, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen, durch die Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die Beteiligten sind zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.(3) Die Uferlinie kann, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen, durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die Beteiligten sind zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird.
§ 6 Eigentumsgrenzen § 7 Eigentumsgrenzen
(1) Ist das Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.(1) Ist das Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.
(2) Bildet das Gewässerbett mit den Ufern ein selbständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.(2) Bildet das Gewässerbett mit den Ufern ein selbständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.
(3) Steht das Eigentum an dem Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze im Gewässerbett vorbehaltlich einer abweichenden privatrechtlichen Regelung wie folgt:(3) Steht das Eigentum an dem Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze im Gewässerbett vorbehaltlich einer abweichenden privatrechtlichen Regelung wie folgt:
für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft; für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft;
für nebeneinander liegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie. für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie.
(4) Ist die Regelung nach Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum am Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Anteile an der Uferlinie zu.(4) Ist die Regelung nach Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum am Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Anteile an der Uferlinie zu.
(5) Bei Eigentumsänderungen nach den §§ 7 bis 10 wird die neue Eigentumsgrenze durch die neue Uferlinie bestimmt.(5) Bei Eigentumsänderungen nach den §§ 8 bis 11 wird die neue Eigentumsgrenze durch die neue Uferlinie bestimmt.
§ 7 Verlandung § 8 Verlandung
(1) Bei einem fließenden Gewässer wächst eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.(1) Bei einem fließenden Gewässer wächst eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.
(2) Wächst die Verlandung nach Absatz 1 an einer Stelle, an der nebeneinander liegende Grundstücke zusammentreffen, zu, so verläuft die Grundstücksgrenze auf der Verlandung in Verlängerung der bisherigen Grundstücksgrenze bis zum Schnitt mit der neu gebildeten Uferlinie.(2) Wächst die Verlandung nach Absatz 1 an einer Stelle, an der nebeneinanderliegende Grundstücke zusammentreffen, zu, so verläuft die Grundstücksgrenze auf der Verlandung in Verlängerung der bisherigen Grundstücksgrenze bis zum Schnitt mit der neu gebildeten Uferlinie. Schneiden sich im Bereich der Verlandung diese Verlängerungen, so verläuft die Grundstücksgrenze von dem Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Grenzen bis zu der Uferlinie.
Schneiden sich im Bereich der Verlandung diese Verlängerungen, so verläuft die Grundstücksgrenze von dem Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Grenzen bis zu der Uferlinie.
(3) Bei einem stehenden Gewässer, dessen Grenzen sich nach § 6 Abs. 1 bestimmen, tritt im Falle einer Verlandung keine Eigentumsänderung ein. Der Eigentümer hat den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisherigen Umfang erforderlich ist.(3) Bei einem stehenden Gewässer, dessen Grenzen sich nach § 7 Abs. 1 bestimmen, tritt im Falle einer Verlandung keine Eigentumsänderung ein. Der Eigentümer hat den früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisherigen Umfang erforderlich ist.
§ 8 Überflutung § 9 Überflutung
Werden an einem fließenden Gewässer, dessen Bett ein selbständiges Grundstück im Sinne des § 6 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse Ufergrundstücke und dahinter liegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässerbettes zu, jedoch in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erloschen ist.Werden an einem fließenden Gewässer, dessen Bett ein selbständiges Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse Ufergrundstücke und dahinterliegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässerbettes zu, jedoch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erloschen ist.
§ 9 Uferabriss § 10 Uferabriss
Wird ein Stück Land durch Naturgewalt vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Grundstück vereinigt, so wird es zu dessen Bestandteil, jedoch in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erloschen ist.Wird ein Stück Land durch Naturgewalt vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Grundstück vereinigt, so wird es zu dessen Bestandteil, jedoch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erloschen ist.
§ 10 Bildung eines neuen Gewässerbettes § 11 Bildung eines neuen Gewässerbettes
Hat sich ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse für dauernd ein neues Bett geschaffen, so geht das Eigentum am neuen Gewässerbett auf den Eigentümer des alten Gewässerbettes über.Hat sich ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse für dauernd ein neues Bett geschaffen, so geht das Eigentum am neuen Gewässerbett auf den Eigentümer des alten Gewässerbettes über.
§ 11 Entschädigung, Wiederherstellung § 12 Entschädigung, Wiederherstellung
(1) In den Fällen der §§ 8 bis 10 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann der bisherige Eigentümer anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird.(1) In den Fällen der §§ 9 bis 11 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann der bisherige Eigentümer anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird.
(2) Der frühere Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt.(2) Der frühere Zustand kann vom Unterhaltungspflichtigen nur wiederhergestellt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die zuständige Wasserbehörde dies zulässt. Wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die zuständige Wasserbehörde gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen.
(3) Das Recht auf Entschädigung und Wiederherstellung erlischt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.(3) Das Recht auf Entschädigung und Wiederherstellung erlischt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 12 Verlassenes Gewässerbett, Inseln § 13 Verlassenes Gewässerbett, Inseln
(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhebung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Das Gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbettes Grundstücke zu einer Insel werden.(1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhebung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Das Gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbettes Grundstücke zu einer Insel werden.
(2) Die §§ 5 bis 11 gelten für Inseln entsprechend.(2) Die §§ 6 bis 12 gelten für Inseln entsprechend.
§ 13 Kreis- und Gemeindegrenzen § 14 Kreis- und Gemeindegrenzen
Verläuft die Kreis- oder Gemeindegrenze in der Gewässermitte oder wird sie durch die Uferlinie gebildet, so bewirken Eigentumsänderungen nach den §§ 7 bis 10 eine entsprechende Änderung der Kreis- oder Gemeindegrenzen.Verläuft die Kreis- oder Gemeindegrenze in der Gewässermitte oder wird sie durch die Uferlinie gebildet, so bewirken Eigentumsänderungen nach den §§ 8 bis 11 eine entsprechende Änderung der Kreis- oder Gemeindegrenzen.
§ 14 Duldungspflicht des Eigentümers
(1) Der Eigentümer hat die Gewässerbenutzung durch einen anderen zu dulden, soweit der andere eine Erlaubnis oder Bewilligung für diese Benutzung hat oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausübt.
(2) Diese Duldungspflicht gilt nicht für
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern,
Talsperren sowie Rückhalte- und Speicherbecken,
oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und wenn sie den Eigentümern dieser Grundstücke oder Anlagen gehören.
§ 15 Benutzungen § 15 Erlaubnis, Bewilligung, Anpassung
(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für
das Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen sowie Werftanlagen,
das Errichten und Betreiben von Fähren sowie
den Umschlag wassergefährdender Stoffe von Schiff zu Schiff.
(2) Für diese Benutzungen darf eine Bewilligung nicht erteilt werden.
§ 16 Benutzungsbedingungen und Auflagen
(1) Benutzungsbedingungen nach § 4 WHG können insbesondere zur näheren Bestimmung über Art, Maß und Umfang von Eingriffen in den Wasserhaushalt erteilt werden.
(2) Auflagen nach § 4 WHG können insbesondere erteilt werden, um nachteilige Wirkungen für
die Ordnung des Wasserhaushalts,
die Gesundheit der Bevölkerung,
die Sicherheit und Ordnung auf oder unmittelbar am Gewässer,
den Naturschutz und die Landschaftspflege,
das Wohnungs- und Siedlungswesen sowie den Verkehr,
die Land- und Forstwirtschaft sowie die Fischerei,
den Bergbau und die gewerbliche Wirtschaft,(zu den §§ 8 und 9 WHG )
die Nutzung von Wasserkraft,
den Fremdenverkehr
zu verhüten oder auszugleichen.
(3) Bei Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen.
§ 17 Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 7 WHG schließt eine nach wasserrechtlichen oder nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder Zustimmung ein.(1) Die Erlaubnis, gehobene Erlaubnis und die Bewilligung nach § 8 WHG schließen eine nach wasserrechtlichen oder nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder Zustimmung ein.
§ 18 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstige wasserrechtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Anlagen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben können, dürfen nur erteilt werden, wenn sie sich an den maßgebenden Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG sowie § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes ausrichten, der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes gestellten Anforderungen entsprechen.
(2) Die Entscheidungen können insbesondere zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 4 WHG bleibt unberührt.
(3) Die zuständigen Behörden haben die Entscheidungen nach Absatz 1 regelmäßig zu überprüfen und, soweit es zum Erreichen der jeweiligen Bewirtschaftungsziele und zur Erfüllung der Maßnahmenprogramme erforderlich ist, anzupassen. § 5 WHG bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für behördliche Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften, sofern diese wasserrechtliche Entscheidungen ersetzen oder konzentrieren.(2) Soweit behördliche Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften eine wasserrechtliche Entscheidung ersetzen oder konzentrieren, gelten die §§ 12, 13 und 100 Abs. 2 WHG entsprechend.
§ 19 Erlaubnisfreiheit
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, soweit im Rahmen der Gewässeraufsicht Maßnahmen durchgeführt werden. Das Gleiche gilt, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung Maßnahmen durchzuführen sind, sofern die Wasserbehörde die Anordnung getroffen oder dieser zugestimmt hat.
§ 20 Gehobene Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis für die Benutzung von Gewässern kann auch in der Form der gehobenen Erlaubnis erteilt werden, wenn eine Benutzung, die im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere den Zwecken der
öffentlichen Abwasserbeseitigung,
öffentlichen Energieversorgung oder
Be- oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
dienen soll. Das Gleiche gilt für eine Benutzung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 WHG, soweit für diese keine Bewilligung erteilt werden kann. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und § 10 WHG und § 22 entsprechend. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.
(2) Der § 12 Abs. 2 WHG gilt entsprechend.
(3) Für eine Entschädigung gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 WHG entsprechend. Der Betroffene kann von dem Inhaber einer gehobenen Erlaubnis eine Entschädigung auch wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten Benutzung verlangen.
§ 21 Bewilligung
(1) Für die Bewilligung gilt § 17 entsprechend.
(2) Für die durch die Bewilligung verliehene Rechtsstellung finden die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Schutz des Eigentums entsprechende Anwendung.
§ 22 Einwendungen im Bewilligungsverfahren
(1) Außer in den Fällen des § 8 Abs. 3 WHG kann gegen die Erteilung einer Bewilligung Einwendungen erheben, wer dadurch erhebliche Nachteile zu erwarten hat, dass die Benutzung
den Wasserabfluss verändert, das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert,
den Wasserstand verändert,
die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzieht oder
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert.
(2) Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.
§ 23 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen gegenseitig teilweise oder ganz ausschließen würden, so ist zunächst die Bedeutung der Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit und sodann die wirtschaftliche Bedeutung maßgebend. Sonst entscheidet die zeitliche Reihenfolge der Anträge.(3) Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen gegenseitig teilweise oder ganz ausschließen würden, so ist zunächst die Bedeutung der Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit und sodann die wirtschaftliche Bedeutung maßgebend. Sonst entscheidet die zeitliche Reihenfolge der Anträge.
§ 24 Ausgleich von Rechten und Befugnissen
Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 18 WHG ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach billigem Ermessen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur festzusetzen, soweit Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden. § 16 Fracking
§ 25 Anpassungsmaßnahmen(zu § 13a WHG)
(1) Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass nachteilige Veränderungen des erreichten Zustands vermieden werden und bei oberirdischen Gewässern die Beschaffenheit mäßiger Belastung nicht überschritten wird. Die nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG und nach internationalen Vorschriften oder Vereinbarungen maßgebenden Bewirtschaftungsziele bleiben unberührt. Bei oberirdischen Gewässern, deren Beschaffenheit nicht den Anforderungen nach Satz 1 entspricht, kann die zuständige Wasserbehörde Anordnungen zur Anpassung vorhandener Benutzungen treffen, um dieses Beschaffenheitsziel zu verwirklichen.(1) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 WHG nicht nach § 13a Abs. 1 WHG ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Eine Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn auch sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 22c der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt werden.
(2) Vorhandene Gewässerbenutzungen, die den Anforderungen dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes nicht entsprechen, sind innerhalb angemessener Frist anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen. Die Wasserbehörde kann hierzu Anordnungen treffen. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Abwassereinleitungen Fristen bestimmen, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 WHG abgeschlossen sein müssen. Die in § 35, in Maßnahmenprogrammen nach § 36 WHG, in Bewirtschaftungsplänen nach § 36b WHG sowie in internationalen Vereinbarungen festgelegten Fristen sind zu beachten.(2) In oder unter bestimmten, durch die zuständige Behörde in Karten auszuweisenden Gebieten, in denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder betrieben worden ist, darf eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG nur erteilt werden, wenn durch Auflagen sichergestellt wird, dass durch die Gewässerbenutzung in Verbindung mit der in diesen Gebieten ausgeübten Bergbautätigkeit eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
(3) Grundsätzlich soll keine Zustimmung der Landesregierung zu Erprobungsmaßnahmen nach § 13a Abs. 2 Satz 1 WHG erfolgen, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen und die hiermit verbundenen Risiken derzeit nicht abschätzbar sind.
§ 17 Schutz der Bewilligung
Für die durch die Bewilligung verliehene Rechtsstellung finden die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Schutz des Eigentums Anwendung.
§ 26 Verzicht § 18 Verzicht
Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Unternehmer schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde verzichten.Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Inhaber schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten.
§ 27 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis § 19 Verpflichtungen bei Erlöschen einer wasserrechtlichen Zulassung
(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten,
die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder(1) Ist eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die zuständige Wasserbehörde den bisherigen Inhaber verpflichten, 1. die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder 2. auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten.
auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten.
Die dem Unternehmer obliegenden Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können dem Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen durch schriftlichen Vertrag übertragen werden.Der bisherige Inhaber kann die ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten durch eine schriftliche Vereinbarung dem Ausbau- oder Gewässerunterhaltungspflichtigen übertragen, wenn gleichzeitig eine angemessene Zahlung vereinbart wird. Mit der Zahlung geht die Unterhaltungspflicht auf den Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen über.
(2) Steht eine Anordnung nach Absatz 1 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder Rücknahme einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 WHG, so ist dafür Entschädigung zu leisten.(2) Beruht eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), so ist nach Maßgabe des § 49 Abs. 6 Satz 1 VwVfG eine Entschädigung zu leisten.
(3) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit enteignet werden. Der Betroffene ist zu entschädigen.(3) Ist eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit enteignet werden. Der Betroffene ist zu entschädigen.
(4) Die Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 3 fest. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Enteignungsverfahren.(4) Die zuständige Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 3 fest. Im Übrigen gelten für das Enteignungsverfahren die Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes.
(5) Diese Vorschriften gelten bei Erlöschen alter Rechte oder alter Befugnisse entsprechend.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Erlöschen alter Rechte oder Befugnisse entsprechend.
§ 28 Wasserschutzgebiete
(1) Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. Sie hat darin die Schutzbestimmungen und Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG festzulegen und den Begünstigten zu bezeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können in der Rechtsverordnung auch zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden, soweit dies zur Erreichung der Schutzziele erforderlich ist. Festgesetzte Wasserschutzgebiete sollen im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden.
(2) Die Wasserschutzgebiete können in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden.
(3) Für mehrere Wasserschutzgebiete kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG zum Gewässerschutz treffen. Die Befugnisse der oberen Wasserbehörde bleiben unberührt. Der § 117 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung.
(4) Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach § 19 Abs. 2 WHG können von der Wasserbehörde durch Anordnung für den Einzelfall erlassen werden.
(5) Die Wasserbehörde kann auch außerhalb eines Wasserschutzgebietes Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf das Gewässer einwirken oder einwirken können und dadurch der Bestand einer Wasserversorgungsanlage gefährdet wird oder die Gefährdung eines für die Wasserversorgung benötigten Gewässers zu besorgen ist. Sind bereits Schäden entstanden, trifft die Wasserbehörde die zur Beseitigung und Sanierung erforderliche Anordnung. Der § 19 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.
§ 29 Wasservorbehaltsgebiete
(1) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet (Wasservorbehaltsgebiet) kann die Wasserbehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall vorläufige Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG treffen. Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist. Sie tritt spätestens nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden.
(2) Im Fall des Absatzes 1 obliegt dem Land die Entschädigungspflicht.
§ 30 Vorbeugender Gewässerschutz
(1) Um Gefahren für die Gewässer zu vermeiden, dürfen wassergefährdende Stoffe für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zur Bodenverbesserung nur in dem Umfang auf den Boden auf- und in den Boden eingebracht werden, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie von Pflanzen aufgenommen, im Boden unschädlich umgewandelt oder festgelegt werden können. Weiter gehende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 WHG festsetzen und insbesondere festlegen, dass
Dünge- oder Pflanzenschutzmittel nicht, nur zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Mengen angewendet werden dürfen,
beim Anwenden von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln bestimmte Arbeitsweisen eingehalten oder Techniken angewendet werden müssen oder
bestimmte Pflanzenkulturen oder Anbauweisen nicht zulässig sind.
Zweiter AbschnittDritter Abschnitt
Bewirtschaftung von GewässernBewirtschaftung von Gewässern
§ 31 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. § 20 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten
(2) Flussgebietseinheiten sind:
Elbe,
Weser und
Rhein
(zu § 7 Abs. 5 WHG)
(3) Die im Einzugsgebiet einer in Absatz 2 genannten Flussgebietseinheit liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der jeweiligen Flussgebietseinheit zugeordnet. Die Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten sind in Anlage 2 in Kartenform dargestellt.(1) Die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer und Grundwasser des Landes werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet. Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer und Grundwasser des Landes werden der Flussgebietseinheit Weser zugeordnet. Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden oberirdischen Gewässer und Grundwasser des Landes werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet.
(2) Die Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten nach Absatz 1 sind in Anlage 2 in Kartenform dargestellt. Die konkreten Abgrenzungen ergeben sich aus den digitalen Datensätzen, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
§ 21 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
(zu § 7 Abs. 2 bis 4, den §§ 73 bis 75, 79, 80 Abs. 2 und den §§ 82 und 83 WHG)
§ 32 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan 18(1) Die technische Fachbehörde nach § 60 nimmt die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Risikogebiete nach § 73 WHG vor und erstellt die Gefahren- und Risikokarten nach § 74 WHG. Für diese Aufgaben obliegt ihr die Veröffentlichung nach § 79 Abs. 1 WHG.
(1) Für jede der in § 31 Abs. 2 genannten Flussgebietseinheiten sind ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für die Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich auf dem Gebiet des Landes befinden, erstellt das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Beiträge für die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne. Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium koordiniert diese Beiträge mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Bei den Flussgebietseinheiten Elbe und Rhein, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union liegen, koordiniert es die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Bei der Flussgebietseinheit Rhein, die auch in Staaten liegt, die nicht Mitglied in der Europäischen Union sind, bemüht es sich außerdem, die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit diesen Staaten zu koordinieren. Die Koordination erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen der Sätze 4 und 5 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.(2) Die oberste Wasserbehörde stellt für Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich auf das Gebiet des Landes beziehen, die Risikomanagementpläne n § 75 WHG auf und nimmt die Koordinierung nach § 80 Abs. 2 WHG vor. Sie veröffentlicht die Risikomanagementpläne nach § 79 Abs. 1 WHG.
(2) Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann die Koordination der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten regeln.(3) Die oberste Wasserbehörde stellt für die Teilbereiche der Flussgebietseinheiten, die sich auf das Gebiet des Landes beziehen, die Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG und Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG auf und koordiniert diese nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 bis 4 WHG. Die Veröffentlichungen nach § 83 Abs. 4 Satz 1 WHG erfolgen im Thüringer Staatsanzeiger.
(3) Die Maßnahmenprogramme sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Das Verfahren hierfür muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz (ThürUVPG) vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die danach notwendigen Verfahrensschritte sollen soweit wie möglich mit den nach dem Thüringer UVP-Gesetz und den nach § 33 zur Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen erforderlichen Verfahrensschritten verbunden werden. Die Teilbereiche der Maßnahmenprogramme, die das Gebiet des Landes betreffen, werden von dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich erklärt. Sie sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die im Maßnahmenprogramm enthaltenen Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, durchzuführen. Die Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.(4) Die nach Absatz 3 erstellten Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne werden von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift für verbindlich erklärt und im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht.
(4) Die Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 zu veröffentlichen. Sie enthalten die in Anlage 3 genannten Angaben. Für die Teilbereiche der Bewirtschaftungspläne, die das Gebiet des Landes betreffen, gilt Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend. Die Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.(5) Im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Planungen sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
§ 33 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans 18
(1) Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium veröffentlicht spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Bewirtschaftungsplan bezieht, den Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen.(6) Für die Benutzung von Gewässern durch Entnahme von Grundwasser und Oberflächenwasser kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festlegen,
(2) Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium veröffentlicht spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für die Flussgebietseinheit festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen. dass die Gewässerbenutzer auf ihre Kosten
(3) Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium veröffentlicht den Entwurf des Bewirtschaftungsplans spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht. Auf Antrag wird vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) in der jeweils geltenden Fassung gewährt; § 12 ThürUIG findet keine Anwendung. die entnommene und die abgegebene Wassermenge messen und die Ergebnisse übermitteln sowie
(4) Innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung kann jedermann zu den Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Stellung nehmen. die zur Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung verwendeten Anlagen in ihren Grundzügen beschreiben und
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für zu aktualisierende Bewirtschaftungspläne nach § 32 Abs. 4 Satz 4. in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und an welche Stellen die Angaben nach Nummer 1 zu übermitteln sind.
§ 22 Wasserbuch
(zu § 87 WHG)
(6) Neben den Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 5 fördert das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die aktive Beteiligung aller interessierten Kreise insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne.In das Wasserbuch sind außer den in § 87 Abs. 2 WHG vorgeschriebenen Eintragungen auch Heilquellenschutzgebiete und besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern einzutragen.
§ 34 Verzeichnis der Schutzgebiete § 23 Verzeichnis der Schutzgebiete
(1) Die zuständige Wasserbehörde führt ein oder mehrere Verzeichnisse aller Schutzgebiete nach Anlage 4 innerhalb der Flussgebietseinheiten, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von oberirdischen Gewässern und des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar von Gewässern abhängigen Lebensräumen und Arten festgesetzt worden sind oder festgesetzt werden sollen.(1) Die zuständige Wasserbehörde führt ein oder mehrere Verzeichnisse aller Schutzgebiete nach Anlage 3 innerhalb der Flussgebietseinheiten, die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von oberirdischen Gewässern und des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar von Gewässern abhängigen Lebensräumen und Arten festgesetzt worden sind oder festgesetzt werden sollen.
(2) Ein Verzeichnis enthält alle Gewässer, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden oder die für eine solche Nutzung künftig vorgesehen sind. Jedes Verzeichnis ist regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, zu überarbeiten und zu aktualisieren.(2) Ein Verzeichnis nach Absatz 1 enthält alle Gewässer, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden oder die für eine solche Nutzung künftig vorgesehen sind. Jedes Verzeichnis nach Absatz 1 ist regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, zu überarbeiten und zu aktualisieren.
(3) Die Verzeichnisse sind spätestens zum 22. Dezember 2004 fertigzustellen.
§ 35 Fristen § 24 Technische Regeln
(1) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG, ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers nach § 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.(1) Wasserbenutzungsanlagen und Anlagen zum Zu- und Ableiten, Behandeln und Speichern von Wasser, außer Abwasseranlagen nach § 60 WHG, sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen, die sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben, eingehalten werden.
(2) Die Frist nach Absatz 1 gilt auch für Gewässer in Schutzgebieten nach Anlage 4, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
(3) Die in Absatz 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs. 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen zweimal um jeweils sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.
§ 36 aufgehoben
Zweiter TeilZweiter Teil
Besondere BestimmungenBesondere Bestimmungen
Erster AbschnittErster Abschnitt
Besondere Bestimmungen für oberirdische GewässerBewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 37 Gemeingebrauch § 25 Gemeingebrauch
(zu § 25 WHG)
(1) Jedermann darf oberirdische Gewässer, mit Ausnahme von Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, sowie von künstlichen fließenden Gewässern, zum Baden, zum Tauchen mit und ohne Atemgerät, zum Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht(1) Jedermann darf oberirdische Gewässer, mit Ausnahme von Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, zum Baden, zum Tauchen mit und ohne Atemgerät, zum Tränken, zum Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht
andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen, andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen oder
Befugnisse anderer dadurch beeinträchtigt werden, wasserrechtliche Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch beeinträchtigt werden.
das Erreichen der maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG dadurch erschwert wird oder
Inhalte der jeweiligen Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes entgegenstehen.
Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- und Grundwasser und für Niederschlagswasser, das nicht von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.Satz 1 gilt auch für das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, das von nicht gewerblich oder nicht öffentlich genutzten Flächen abgeleitet wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen.(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen.
(3) Die Wasserbehörde kann an künstlichen fließenden Gewässern den Gemeingebrauch zulassen.(3) Jedermann darf Stoffe zu Zwecken der Fischerei als Gemeingebrauch in oberirdische Gewässer einbringen, soweit dadurch der Wasserabfluss nicht nachteilig verändert wird und keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind. Das Einbringen solcher Stoffe in Gewässer, die der Trinkwasserversorgung dienen, ist nicht erlaubt. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) Die Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall regeln, insbesondere(4) Die zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall
den Gemeingebrauch zum Wohl der Allgemeinheit, vornehmlich zum Schutz des Wasserhaushaltes, beschränken oder ausschließen, den Gemeingebrauch zum Wohl der Allgemeinheit, vornehmlich zum Schutz des Wasserhaushaltes, beschränken oder ausschließen,
das Befahren mit Motorbooten als Gemeingebrauch oder im Einzelfall gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist, das Befahren mit Motorbooten als Gemeingebrauch gestatten,
a) Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Gewässern treffen; hierzu kann eine Registrierung und zahlenmäßige Beschränkung der Wasserfahrzeuge festgelegt werden, Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Gewässern treffen; hierzu kann eine Registrierung und zahlenmäßige Beschränkung der Wasserfahrzeuge festgelegt werden und
die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen. die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.
§ 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch
§ 38 Eigentümergebrauch(zu § 26 Abs. 1 und 2 WHG)
Der Eigentümergebrauch nach § 24 WHG ist ausgeschlossen.Der Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 Abs. 1 und 2 WHG bedarf einer Erlaubnis oder Bewilligung.
§ 27 Wasserkraftnutzung
(zu § 35 Abs. 3 WHG)
Die Aufgabe nach § 35 Abs. 3 WHG wird von der obersten Wasserbehörde wahrgenommen.
§ 28 Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
(zu § 36 Abs. 1 Satz 2 WHG)
(1) Die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 WHG an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Das gilt nicht für Anlagen, die einer sonstigen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn das Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit insbesondere den Wasserhaushalt oder die ökologische Funktion des Gewässers wesentlich beeinträchtigt und dies durch Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann.
(4) Andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ersetzen die Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde ergehen; die Anforderungen des Absatzes 3 sind entsprechend zu beachten. Das Einvernehmenserfordernis gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen.
Gültig ab 01.01.2020
§ 29 Gewässerrandstreifen
(zu § 38 WHG)
(1) Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG beträgt der Gewässerrandstreifen an oberirdischen Gewässern innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile fünf Meter und im Außenbereich zehn Meter. Im Übrigen gilt § 38 WHG entsprechend, wenn nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist.
(2) Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Böschungsoberkante, im Übrigen ab der Linie des Mittelwasserstandes. An Talsperren beginnt der Gewässerrandstreifen an der Uferlinie bei Höchststau. Die zuständige Wasserbehörde entscheidet im Streitfall über den Verlauf der Böschungsoberkante und der Linie des Mittelwasserstandes.
(3) An oberirdischen Gewässern ist in Gewässerrandstreifen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln verboten. § 38 Abs. 5 WHG gilt entsprechend. Das Verbot nach Satz 1 reduziert sich auf die ersten fünf Meter des Gewässerrandstreifens,
wenn diese vollständig mit Bäumen oder Sträuchern bewachsen sind oder
§ 39 Benutzung zum Zwecke der Fischerei wenn die in den ersten fünf Metern des Gewässerrandstreifens liegende landwirtschaftliche Fläche ganzjährig begrünt ist und nicht umgebrochen wird. Dem steht unbeschadet des § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG nicht entgegen, wenn nach mehr als vierjähriger Standzeit ein Umbruch zum Zweck einer unverzüglichen Erneuerung der bisherigen Begrünung vorgenommen wird. Der Umbruch ist vorher der zuständigen unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Die Aussaat zur Begrünung nach Satz 1 darf keine Leguminosen umfassen.
(4) Abweichend von § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG kann die zuständige Wasserbehörde auf Ackerflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von mindestens fünf Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen), das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher zulassen.
§ 30 Gewässerunterhaltung
(zu den §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 39 sowie 40 Abs. 3 und 4 WHG)
(1) Zur Gewässerunterhaltung gehört auch die Bekämpfung von Schädlingen, die die Standsicherheit von Uferböschungen und Dämmen beeinträchtigen.
(2) Wird die Pflicht aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG verletzt, so haftet der Verursacher für die dem Gewässerunterhaltungspflichtigen entstehenden Mehraufwendungen.
(3) Ist strittig, wem die Unterhaltung einer Anlage in, an, über und unter einem oberirdischen Gewässer obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde.
(4) Für Unterhaltungsmaßnahmen nach Absatz 1 gilt § 40 Abs. 3 und 4 WHG entsprechend.
§ 31 Gewässerunterhaltungspflichtige
(zu § 40 WHG)
(1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung obliegt dem Land.
(2) Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt ab dem 1. Januar 2020 den durch das Thüringer Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gegründeten Gewässerunterhaltungsverbänden. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 obliegt die Unterhaltung an Gewässern zweiter Ordnung weiterhin den jeweiligen Gemeinden oder den von ihnen gegründeten Verbänden.
(3) Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände nach Absatz 2 Satz 1 sind die im jeweiligen Verbandsgebiet liegenden Gemeinden. Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die als Erschwerer nach Absatz 6 herangezogen werden, können auf Antrag Mitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes werden, in dessen Verbandsgebiet die Grundstücke oder Anlagen gelegen sind. Das Nähere regelt die Verbandssatzung.
Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (beispielsweise Fischereigeräte, Fischnahrung, Düngemittel) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch der Wasserabfluss nicht nachteilig verändert wird und keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind.(4) Das Land wird im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Gewässerunterhaltungsverband Tätigkeiten der Gewässerunterhaltung nach Absatz 1 oder der Unterhaltung von Deichen oder Hochwasserschutzanlagen nach § 57 Abs. 1 von dem Gewässerunterhaltungsverband vornehmen lassen, auf dessen Verbandsgebiet sich das Gewässer erster Ordnung oder der Deich oder die Hochwasserschutzanlage befindet, soweit dem keine wasserwirtschaftlichen Gründe entgegenstehen. In der Vereinbarung über die Vornahme von Tätigkeiten nach Satz 1 ist auch die Kostenerstattung durch das Land zu regeln. Die Kosten der Übernahme von Tätigkeiten nach Satz 1 dürfen die Kosten, die dem Land bei eigener Ausführung dieser Tätigkeiten entstehen würden, nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für den Betrieb überregional bedeutsamer Deiche und Hochwasserschutzanlagen.
(5) Der Gewässerunterhaltungspflichtige nach Absatz 2 Satz 1 hat Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 WHG und solche Ausbaumaßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthalten sind, durchzuführen, wenn das Land die Kosten trägt. Über Art und Umfang der Maßnahme ist das Einvernehmen des Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz einzuholen.
(6) Erhöhen sich die Kosten des Landes für die Gewässerunterhaltung nach Absatz 1, die Kosten der Gewässerunterhaltungsverbände nach Absatz 2 Satz 1 oder der Mitgliedsgemeinden nach Absatz 2 Satz 2, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, so kann der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage oder der Verursacher zum Ersatz der Mehrkosten herangezogen werden. Die Regelungen zu Organisation und Struktur der Gewässerunterhaltung und deren Finanzierung werden nach Ablauf von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes evaluiert. Die oberste Wasserbehörde legt der Landesregierung spätestens sechs Monate nach Ablauf der Evaluierungsfrist einen schriftlichen Bericht vor.
(7) § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WHG findet keine Anwendung.
(8) Die Gewässerunterhaltungspflichtigen nach Absatz 2 Satz 1 erstellen einen Plan zur Unterhaltung der Gewässer (Gewässerunterhaltungsplan). Der Gewässerunterhaltungsplan muss mindestens die Benennung und Beschreibung der geplanten Maßnahmen, die Art und Weise ihrer Ausführung und die zu erwartenden Kosten enthalten. Die Gewässerunterhaltungspflichtigen setzen sich mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde über den Gewässerunterhaltungsplan ins Benehmen. Die Gewässerunterhaltungspflichtigen holen bei der Aufstellung der Gewässerunterhaltungspläne die Stellungnahmen der örtlich zuständigen Wasser-, Naturschutz-, Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstbehörden ein.
§ 32 Finanzierung der Gewässerunterhaltung an Gewässern zweiter Ordnung
(1) Die Gewässerunterhaltungsverbände nach § 31 Abs. 2 Satz 1 erhalten aus dem Haushalt der obersten Wasserbehörde angemessene Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgabe. Die Zuweisungen richten sich an dem für die Erfüllung der Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG und § 30) erforderlichen Bedarf aus und werden vom Land vollständig getragen. Die Maßstäbe für diesen Bedarf, die Verteilung auf die Gewässerunterhaltungsverbände sowie die Anforderungen an das Zuweisungsverfahren und die Verwendung der Zuweisung werden durch Verwaltungsvorschrift der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Anhörung des Gemeinde- und Städtebundes festgelegt.
(2) Sofern die Unterhaltung an Gewässern zweiter Ordnung von den Gemeinden oder den von ihnen zur Unterhaltung gegründeten Verbänden nach § 31 Abs. 2 Satz 2 durchgeführt wird, erhalten die Gemeinden angemessene Zuweisungen aus dem Haushalt der obersten Wasserbehörde; sie werden vom Land vollständig getragen. Die Maßstäbe für die Zuweisung an die Mitgliedsgemeinden werden durch Verwaltungsvorschrift der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Anhörung des Gemeinde- und Städtebundes festgelegt.
(3) § 42 Abs. 2 WHG findet keine Anwendung.
§ 33 Unterhaltung von Talsperren
(1) Dem Land obliegt die Unterhaltung einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung oder die Beseitigung der in Anlage 4 genannten Talsperren. Wird eine in Satz 1 genannte Talsperre beseitigt, geht der Abschnitt des Gewässers, in dem sich die Talsperre befunden hat, auf den für die Unterhaltung dieses Gewässers zuständigen Unterhaltungspflichtigen über. Eine ordnungsgemäße Beseitigung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn sich der Gewässerabschnitt, in dem sich die Talsperre befand, in einem Zustand befindet, der einer ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG und § 30) entspricht. Eine Talsperre nach Satz 1 soll saniert werden, wenn der Betrieb der Talsperre für eine Aufgabenerfüllung des Landes erforderlich ist; darunter fallen auch agrarstrukturelle und landeskulturelle Interessen.
(2) Die Unterhaltungslast nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag einem Dritten übertragen werden, wenn der Betrieb der Talsperre technisch und wirtschaftlich gesichert ist; § 40 Abs. 2 WHG gilt entsprechend. Mit der Zustimmung nach § 40 Abs. 2 WHG gilt die Zulassung zur Benutzung des Gewässers insoweit als erteilt, als dies zur Erfüllung der Unterhaltungslast nach Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der Beseitigung erforderlich ist. Inhalt und Umfang der Zulassung kann auf Antrag oder von Amts wegen durch die zuständige Wasserbehörde festgestellt werden. Der Antrag nach Satz 1 kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der öffentlichen Bekanntgabe der Entscheidung der zuständigen Behörde für die Beseitigung der Talsperre erfolgen. Wird die Unterhaltungslast nach Satz 1 übertragen, fördert das Land die Unterhaltungskosten in pauschalierter Form und die Instandsetzungskosten nach Maßgabe des Haushaltsplanes mit bis zu 75 vom Hundert für die der Übertragung folgenden fünf Jahre.
(3) Unbeschadet des Absatzes 4 wird die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 von der Thüringer Fernwasserversorgung wahrgenommen; für die Erfüllung dieser Aufgabe gelten die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Fernwasserversorgung (ThürFWG) in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 17 Abs. 2 Satz 3 ThürFWG entsprechend. Für die Finanzierung der Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 ThürFWG entsprechend.
(4) Für die in Anlage 4 genannten Talsperren, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund einer Vereinbarung mit Dritten bereits mit der Sanierung begonnen wurde, gilt § 67 Abs. 5 Satz 2 bis 5 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) anstelle der Regelung des Absatzes 1 fort.
§ 34 Übertragung der Unterhaltungslast
Die zuständige Wasserbehörde kann
abweichend von § 31 Abs. 1 und 2 die Unterhaltungspflicht ganz oder teilweise auf diejenigen Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die aus der Gewässerunterhaltung Vorteile haben oder die die Gewässerunterhaltung erschweren,
die Unterhaltung einer Talsperre nach § 33 Abs. 1 ganz oder teilweise auf denjenigen Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis, Bewilligung oder eines alten Rechts, der aus der Unterhaltung insoweit Vorteile hat, als er Inhaber eines Staurechts ist,
übertragen.
§ 35 Ausbaupflicht
(1) Die zuständige Wasserbehörde kann Unterhaltungspflichtige zum Ausbau eines Gewässers verpflichten, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist; dies gilt nicht für Bundeswasserstraßen.
(2) § 31 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die vom Ausbau eines Gewässers bevorteilte Gemeinde hat entsprechend ihres Anteils am Vorteil dem Gewässerunterhaltungsverband dessen Kosten zu ersetzen.
§ 40 Schiff- und Floßfahrt § 36 Schiff- und Floßfahrt
Das für das Binnenschifffahrtsverkehrsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gewässer Rechtsverordnungen insbesondereDas für Schifffahrt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gewässer Rechtsverordnungen insbesondere über
über die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen, über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung und den Entzug der Zulassung, die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen, über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung und den Entzug der Zulassung,
über das Erfordernis und die Voraussetzungen für Fahrerlaubnisse zum Führen von Wasserfahrzeugen sowie die Voraussetzungen zur Erteilung und zum Entzug der Fahrerlaubnis das Erfordernis und die Voraussetzungen für Fahrerlaubnisse zum Führen von Wasserfahrzeugen sowie die Voraussetzungen zur Erteilung und zum Entzug der Fahrerlaubnis
zu erlassen.zu erlassen.
§ 41 (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt
Stauanlagen
§ 42 Stauanlagen
(1) Talsperren, Hochwasserrückhalte- und Pumpspeicherbecken, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks vom tiefsten Punkt der Gründungssohle bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt oder der Gesamtstauraum gefüllt mehr als 100.000 Kubikmeter umfasst, dürfen nur nach einem Plan angelegt und geändert werden, der genaue Angaben über die gesamte Anlage, die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung enthält und alle Einrichtungen berücksichtigt, durch die Nachteile und Gefahren für andere und für die Gewässerökologie verhütet werden. Satz 1 gilt auch für Staustufen, bei denen die Höhe von der Sohle des Tosbeckens bis zur Überlaufkrone mehr als 2,5 Meter beträgt. § 37 Stauanlagen, unbefugtes Aufstauen und Ablassen
(2) Die Vorschriften, die für die in Absatz 1 genannten Anlagen gelten, sind auch auf andere Stauanlagen anzuwenden, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass im Falle einer Störung der Anlage erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sind.
(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über Planung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen erlassen. Es kann insbesondere Regelungen treffen über Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse der für die Talsperrenaufsicht zuständigen Behörde gegenüber dem Talsperrenunternehmer in den in Satz 1 genannten Phasen, um die Einhaltung der für Stauanlagen allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen, oder über die Verpflichtung des Talsperrenunternehmers, eine Eigenüberwachung der Stauanlage durchzuführen.(1) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über Planung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb, Steuerung und Unterhaltung von Stauanlagen erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden über
§ 43 (aufgehoben)
§ 44 (aufgehoben)
§ 45 (aufgehoben)
§ 46 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse der für die Überwachung der Stauanlagen zuständigen Behörden gegenüber dem Betreiber der Stauanlage,
angemessene Fristen zur Anpassung bestehender Stauanlagen an die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
Der Stauberechtigte darf eine Stauanlage nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzen oder beseitigen. Dies gilt nicht, wenn ein Verfahren nach § 31 WHG durchzuführen ist. die Pflichten des Betreibers der Stauanlage zur Durchführung einer Eigenüberwachung und
§ 47 Unbefugtes Aufstauen und Ablassen die Mindestwasserabgabe, die Durchgängigkeit und die ökologische Funktionsfähigkeit.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, wie die allgemein anerkannten Regeln der Technik auf kulturhistorisch bedeutsame Stauanlagen, von denen eine geringe Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, anzuwenden sind.
(1) Es ist verboten, Wasser über die zugelassenen Höhen aufzustauen oder aufgestautes Wasser so abzulassen, dass für fremde Grundstücke oder Anlagen oder das Gewässer selbst Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Benutzung des Gewässers beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.(2) Es ist verboten, aufgestautes Wasser so abzulassen, dass für fremde Grundstücke oder Anlagen oder das Gewässer selbst Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Benutzung des Gewässers beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.
(2) Sobald das Wasser über die zugelassene Höhe wächst, hat der Unternehmer ohne Anspruch auf Entschädigung das aufgestaute Wasser nach Maßgabe des Absatzes 1 abzulassen, bis das Wasser wieder auf die zugelassene Stauhöhe gesunken ist.(3) Sobald das Wasser über die zugelassene Höhe wächst, hat der Betreiber ohne Anspruch auf Entschädigung das aufgestaute Wasser nach Maßgabe des Absatzes 2 abzulassen, bis das Wasser wieder auf die zugelassene Stauhöhe gesunken ist.
§ 38 Anschluss von Stauanlagen an fremde Grundstücke
(1) Zugunsten dessen, der eine Stauanlage errichten will, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der gegenüberliegenden Ufergrundstücke und der dahinter liegenden Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet, den Anschluss zu dulden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gebäude, Hofräume, Betriebsgrundstücke, Gärten und Parkanlagen.
(3) § 92 Satz 2 und § 95 WHG gelten entsprechend.
Dritter AbschnittZweiter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das GrundwasserBestimmungen zum Grundwasser
§ 48 Bewirtschaftung des Grundwassers § 39 Bewirtschaftung des Grundwassers
(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass nur das langfristig nutzbare Dargebot entnommen und eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts vermieden wird. Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über zwei Millionen Kubikmeter pro Jahr und Entnahmegebiet oder wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Wasser- und Naturhaushalts zu besorgen ist, ist auf Kosten des Antragstellers vor der Grundwasserentnahme ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. In besonderen Fällen kann die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens durchführen.(zu den §§ 46 und 47 WHG)
(2) Die öffentliche Wasserversorgung genießt den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberflächen- und Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann.(1) Die öffentliche Wasserversorgung genießt den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberflächen- und Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann.
(3) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden; Feuchtgebiete und bedeutende Einsickerungsbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten. Dies gilt nicht, wenn andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen.(2) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden; Feuchtgebiete und bedeutende Einsickerungsbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten. Dies gilt nicht, wenn andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen.
§ 49 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist erforderlich, wenn
im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb eine Menge von 2.000 Kubikmetern im Kalenderjahr pro Entnahmestelle überschreitet; soll die für die Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht maßgebliche Nutzungsmenge durch die Erweiterung der Nutzung erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Nutzung der Entnahmestelle der Erlaubnis oder Bewilligung,
im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 2 WHG die entwässerte Fläche 1.000 Quadratmeter überschreitet.
Grundwasserbenutzungen nach Satz 1 Nr. 1, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung begonnen wurden und nicht Bestandsschutz nach § 129 genießen, sind der Wasserbehörde innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes anzuzeigen.(3) Bei Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und - soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten - dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen.
(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, wenn durch die Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind. Die beabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist der Wasserbehörde anzuzeigen. Der § 54 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.(4) In den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist eine Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser erforderlich, wenn im Kalenderjahr mehr als 2.000 Kubikmeter entnommen werden. Die Entnahme von Grundwasser für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus in geringen Mengen ist erlaubnisfrei.
§ 40 Versickerung von Niederschlagswasser
(zu § 46 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 3 WHG)
(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch RechtsverordnungDie oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung
die Voraussetzungen regeln, unter denen Niederschlagswasser schadlos versickert werden kann oder schadlos zu versickern ist, die Voraussetzungen regeln, unter denen Niederschlagswasser schadlos versickert werden kann und
die zur schadlosen Versickerung geeigneten Anlagen bestimmen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers stellen, die zur schadlosen Versickerung von Niederschlagswasser geeigneten Anlagen bestimmen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers stellen.
die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die schadlose Versickerung von Niederschlagswasser erlaubnisfrei ist.
§ 50 Erdaufschlüsse § 41 Erdaufschlüsse
(1) Arbeiten, wie Grabungen und Bohrungen, die so tief in den Boden eindringen, dass sie unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers einwirken können, hat der Unternehmer vor ihrem Beginn der Wasserbehörde anzuzeigen.
(zu § 49 WHG)
(2) Die Durchführung von Arbeiten im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Genehmigung, wenn die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach den §§ 3 und 4 ThürUVPG in Verbindung mit § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung nach Anlage 1 Nr. 1.4 ThürUVPG). Die Genehmigung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes entspricht. Die Genehmigung kann mit Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn wasserwirtschaftliche Belange oder Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt werden.(1) Die Durchführung von Arbeiten im Sinne des § 49 Abs. 1 WHG bedarf der Erlaubnis, wenn die Prüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 Nr. 13.4 UVPG durchzuführen ist. Die Erlaubnis kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Die Genehmigung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn wasserwirtschaftliche Belange oder Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Bei einer unbeabsichtigten Erschließung von Grundwasser sind die Arbeiten einzustellen; die Erschließung ist der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen.(2) Abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG sind die Arbeiten drei Monate vor Beginn anzuzeigen.
Dritter Teil
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Erster Abschnitt
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
§ 42 Öffentliche Wasserversorgung
(zu § 50 WHG)
(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend und nachhaltig mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). Die Versorgungspflicht besteht nicht für
Grundstücke im Außenbereich,
gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf,
die Versorgung mit Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.
(2) Die Gemeinden können ihre Aufgaben nach Absatz 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen. Sie können insbesondere Wasser- und Bodenverbände bilden. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Dritter bedienen.
(4) Der § 54 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.(3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben Wassergewinnungsanlagen zu überwachen und bei der Überwachung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a festgesetzten Wasserschutzgebietes mitzuwirken. Sie haben bestehende Gefahren unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. Die zuständige Wasserbehörde kann geeigneten Mitarbeitern der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Überwachung des Schutzgebietes die Rechte nach § 101 Abs. 1 WHG übertragen. Wenn das Wasserschutzgebiet nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 für die Einzugsgebiete der Wassergewinnungsanlagen.
(4) Die zuständige Wasserbehörde kann von dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen über
Menge und Qualität des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,
Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs und -bedarfs sowie
Maßnahmen zur Verbesserung des sparsamen Umgangs mit Wasser im Versorgungsgebiet.
(5) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebietes in geeigneter Form insbesondere über Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 unterrichten. § 50 Abs. 3 Satz 2 WHG bleibt unberührt.
§ 43 Fernwasserversorgung
Die örtliche Wassergewinnung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung kann auch durch den Bezug von Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen (Fernwasser) ersetzt oder ergänzt werden, wenn
ausreichende örtliche Wasservorkommen nicht vorhanden sind,
eine Nutzung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist,
die örtlichen Wasservorkommen aufgrund natürlicher Gegebenheiten für eine Nutzung nicht in Frage kommen oder nicht mehr genutzt werden können, weil sie verunreinigt sind oder ihre Aufbereitung zu Trinkwasser mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigen könnte, oder
die Fernwasserversorgung Bestandteil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, der im Interesse einer regionalen sicheren öffentlichen Wasserversorgung oder im Interesse einer regionalen ökologischen Ausgeglichenheit sinnvoll ist.
Vierter Abschnitt
Heilquellen
§ 44 Eigenkontrolle
(zu § 50 Abs. 5 WHG)
§ 51 Staatlich anerkannte HeilquellenÜber § 50 Abs. 5 WHG hinaus kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, dass die Träger der öffentlichen Wasserversorgung auf ihre Kosten die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann geregelt werden,
(1) Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wässer, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen. dass Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen oder von nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die durchzuführenden Aufgaben akkreditierten Stellen durchzuführen sind,
in welcher Art und Häufigkeit und in welchem Umfang Proben zu entnehmen und auf welche Parameter zu untersuchen sind,
in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und an welche Stellen die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen sind.
(2) Heilquellen, deren Erhaltung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich erscheint, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als staatlich anerkannte Stellen sowie das Anerkennungsverfahren geregelt werden.
§ 45 Wasserschutzgebiete
(zu § 52 Abs. 1 WHG)
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.Für mehrere Wasserschutzgebiete kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Anordnungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG treffen. § 66 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die Befugnisse der zuständigen Wasserbehörde nach § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 WHG bleiben unberührt.
§ 46 Heilquellenschutz
(zu § 53 WHG)
(4) Über die Anerkennung und deren Widerruf entscheidet das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Heilbrunnen zuständigen Ministerium und dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium.(1) Über die Anerkennung einer Heilquelle und deren Widerruf nach § 53 Abs. 2 WHG entscheidet das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde.
§ 52 Heilquellenschutzgebiete
(1) Soweit es der Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 und 3 WHG sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(2) Auch außerhalb eines Heilquellenschutzgebietes können Handlungen untersagt werden, die auf Grundwasser einwirken oder einwirken können und dadurch den Bestand einer staatlich anerkannten Heilquelle gefährden können. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Wasserbehörde die zur Beseitigung erforderlichen Anordnungen treffen. § 19 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.
(3) Zuständig ist die Wasserbehörde; sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde.
§ 53 Besondere Pflichten
(1) Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, von dem für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zu bestimmenden Abständen auf ihre Kosten bakteriologisch, chemisch und physikalisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der oberen Gesundheitsbehörde und der Wasserbehörde mitzuteilen. Sie haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch das zuständige Gesundheitsamt und die Wasserbehörde zu dulden.(2) Eigentümer und Betreiber einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, von dem für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zu bestimmenden Abständen auf eigene Kosten bakteriologisch, chemisch und physikalisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der oberen Gesundheitsbehörde und der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen. Sie haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch das zuständige Gesundheitsamt und die zuständige Wasserbehörde zu dulden; ihnen können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.
Dritter Teil
Anlagen
§ 54 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Wer Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG einbauen, aufstellen, unterhalten, betreiben oder wesentlich ändern will, hat dies der Wasserbehörde mindestens sechs Wochen vor Baubeginn oder der beabsichtigten Handlung anzuzeigen. Die Wasserbehörde hat dem Anzeigenden den Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen. Eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Anlage schon nach anderen wasserrechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedarf. Die endgültige Stilllegung einer nach Satz 1 anzeigepflichtigen Anlage ist der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sind so einzubauen, aufzustellen, instand zu halten, instand zu setzen, zu betreiben und zu reinigen, dass Undichtigkeiten bei normalem Betrieb grundsätzlich ausgeschlossen und bei einer Störung leicht und zuverlässig feststellbar sind. Bei Anlagen nach § 19g Abs. 1 WHG und bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist sicherzustellen, dass wassergefährdende Stoffe nicht unkontrolliert über den Bereich der Anlage hinaus gelangen können; zulässig sind auch Anlagen, die unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Im Hinblick auf Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes sind besondere Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Wenn die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 aus technischen oder betrieblichen Gründen nur teilweise erfüllbar sind, sind zum Ausgleich weitere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen vorzusehen, die eine schädliche Gewässerverunreinigung verhindern.
(3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) beizufügen.
(4) Die Wasserbehörde kann das angezeigte Vorhaben binnen sechs Wochen nach dem nach Absatz 1 Satz 2 genannten Eingangstermin vorläufig untersagen. Sie kann bei Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der Unterlagen die Frist nach Satz 1 verlängern oder aber das Vorhaben endgültig untersagen, wenn zu besorgen ist, dass Gewässer verunreinigt oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig verändert werden und dies nicht durch Auflagen verhütet werden kann. Wird das Vorhaben nicht untersagt oder werden Anordnungen nicht getroffen, kann das Vorhaben in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden. Im Falle einer endgültigen Stilllegung kann die Wasserbehörde dem Betreiber binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 Satz 4 Beobachtungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 19i Abs. 3 Satz 1 WHG auferlegen. Anordnungen nach § 84 bleiben unberührt.
(5) Wer eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG betreibt, befüllt oder entleert, instand hält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer solchen Anlage ausgetreten sind und eine Gefährdung entstanden ist. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit es sich nur um unbedeutende Mengen handelt.
(6) Die wesentlichen Merkmale, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sowie des Betriebsgeländes, sind vom Anlagenbetreiber in einem Anlagenkataster darzustellen und fortzuschreiben. Für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für Gewässer ausgehen können, ist im Anlagenkataster darzulegen, durch welche Maßnahmen diese Gefahren gering gehalten werden sollen. Das Anlagenkataster ist der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.
(7) Fortgeltende Entscheidungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können durch die Wasserbehörde den geltenden Bestimmungen angepasst werden.
(8) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG
Zweiter Abschnitt
Abwasserbeseitigung
Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 zulassen,
die an Anlagenkataster nach Absatz 6 zu stellenden Mindestanforderungen festlegen und Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung eines Anlagenkatasters bestimmen, § 47 Pflicht zur Abwasserbeseitigung
die Anforderungen für die Zulässigkeit und die technische Ausführung, einschließlich der Sicherheit im Störungsfall, regeln,
nach § 19i Abs. 2 WHG Einzelheiten der Überwachungspflicht, die Zulassung von Sachverständigen und Einzelheiten der Prüfung regeln,
bestimmen, in welchen Fällen ein Gewässerschutzbeauftragter nach § 19i Abs. 3 Satz 2 WHG zu bestellen ist,
bestimmen, wer Technische Überwachungsorganisation nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG ist, und Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden müssen, sowie
Vorschriften über die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben erlassen.
§ 84 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 55 Anpassung an die Regeln der Technik
(1) Wasserbenutzungsanlagen und Anlagen zum Zu- und Ableiten, Behandeln und Speichern von Wasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten.
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1 oder Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18b WHG, hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.
(3) Die Wasserbehörde kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 Anordnungen treffen.
(4) Die Einhaltung der Anforderungen nach § 18b WHG an Abwasseranlagen kann über(zu § 56 WHG)
eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 21 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung,(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt der Gemeinde, in der das Abwasser anfällt (Abwasserbeseitigungspflichtige), soweit die Abwasserbeseitigungspflicht nach den Absätzen 6 bis 13 nicht einem anderen obliegt. Die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) sowie des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) jeweils in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 21a ThürBO oder
die Zustimmung im Einzelfall nach § 22 ThürBO nachgewiesen werden, wenn der Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis auch die wasserrechtlichen Anforderungen, wie sie sich insbesondere aus § 7a WHG ergeben, einschließt.
(5) Einleitungen aus Kleinkläranlagen privater Betreiber, die nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes errichtet oder saniert werden, können nur zugelassen werden, wenn die Anlagen über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 21 ThürBO verfügen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall andere Kleinkläranlagen zulassen, wenn die Anlage nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht länger als fünf Jahre betrieben werden soll.
§ 56 Abwasserbehandlungsanlagen
(1) Der Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne des § 18c WHG bedürfen der Genehmigung. Das Genehmigungsverfahren hat den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Thüringer UVP-Gesetzes zu entsprechen.
(2) Der Bau und Betrieb sowie die Änderung einer sonstigen Abwasserbehandlungsanlage bedarf der Genehmigung, wenn die allgemeine oder die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls einer in Anlage 1 Nr. 1.1 ThürUVPG genannten Abwasserbehandlungsanlage ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 3 und 4 ThürUVPG in Verbindung mit § 3c UVPG durchzuführen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach Absatz 1 umfasst auch die Beseitigung des Inhalts abflussloser Gruben.
(3) (aufgehoben)
(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die wasserwirtschaftlichen und gesundheitlichen Belange erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um die Erfüllung der in Satz 1 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.
(5) Die Genehmigung schließt eine erforderliche Baugenehmigung ein. Die Wasserbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.
Vierter Teil
Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung
Erster Abschnitt
Abwasserbeseitigung
§ 57 Abwasser
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der aus Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.
(2) Flüssige Rückstände, die kein Abwasser sind, dürfen in Abwasseranlagen oder in Gewässer nicht eingeleitet werden; sie sind in Abfallentsorgungsanlagen zu beseitigen. In Ausnahmefällen kann ihre Einleitung in Abwasseranlagen allgemein oder im Einzelfall zugelassen werden, wenn dadurch eine umweltverträglichere Entsorgung möglich ist und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.(3) Abwasser aus Siedlungsgebieten (Ortschaften oder Ortsteile) ist durch Abwasseranlagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 zu entsorgen, wenn das Siedlungsgebiet mehr als 200 Einwohner umfasst. Abwasser aus Siedlungsgebieten, in denen weniger als 200 Einwohner erfasst sind, ist durch Abwasseranlagen des Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 zu beseitigen, wenn dies aus wasserwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Wasserwirtschaftliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Gewässergüte im Siedlungsgebiet nicht dem gesetzlich geforderten Zustand entspricht oder die Lage des Siedlungsgebietes in einem Einzugsgebiet eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes dies erfordert. § 53 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung bleibt unberührt. Bei der Bemessung der Einwohnerzahl nach den Sätzen 1 und 2 soll die demographische Entwicklung des Siedlungsgebietes, so wie sie sich voraussichtlich im Jahr 2035 darstellen wird, berücksichtigt werden. Ist für ein Grundstück vom Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 die Entsorgung des häuslichen Abwassers aus Haushaltungen durch Abwasseranlagen des Grundstückseigentümers, insbesondere Kleinkläranlagen, vorgesehen, kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass ihn der Abwasserbeseitigungspflichtige nach Absatz 1 bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der Kleinkläranlage umfassend berät.
(3) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden.(4) Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft das Land unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände die Auswirkungen der Regelungen des Absatzes 3 auf die Entwicklungen der Abwasserentsorgung, insbesondere im ländlichen Raum und im Hinblick auf den erreichten Anschlussgrad an die öffentliche Abwasserentsorgung.
§ 58 Abwasserbeseitigungspflicht
(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt, soweit sie nicht nach Absatz 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Sie haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Beseitigungspflicht umfasst auch das Entnehmen und Transportieren
des angefallenen Schlamms aus Kleinkläranlagen und
des Grubeninhalts aus abflusslosen Gruben.
(2) Angefallenes Abwasser ist dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können, soweit anderweitig nichts geregelt ist, bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.(5) Angefallenes Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie der Inhalt abflussloser Gruben sind dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 zu überlassen. Er kann, soweit anderweitig nichts Weitergehendes geregelt ist, bestimmen, wie das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Er kann insbesondere vorschreiben, dass das Abwasser vor der Überlassung oder Einleitung behandelt werden muss. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 können zur Wiederverwertung von Abwasser entsprechende Vorrichtungen einrichten.
(3) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 entfällt
für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,(6) Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt, ist vom Träger der Straßenbaulast zu beseitigen.
für Niederschlagswasser, das verwertet, versickert oder im Rahmen der Ausübung des Gemeingebrauchs nach § 37 Abs. 1 Satz 2 in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird,(7) Niederschlagswasser, das direkt von dem Grundstück, auf dem es anfällt, im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 2) in oberirdische Gewässer schadlos eingeleitet werden kann oder das erlaubnisfrei in das Grundwasser eingeleitet wird (§ 46 Abs. 2 WHG), ist von demjenigen, bei dem es anfällt, zu beseitigen. Der kommunalrechtliche Anschluss- und Benutzungszwang bleibt unberührt.
für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung oder beim Gebrauch von Wärmepumpen anfällt,(8) Abwasser, das bei der Mineralgewinnung, bei der Errichtung und dem Betrieb von Erdwärmepumpen, Erdwärmesonden oder Erdwärmekollektoren anfällt, ist von demjenigen zu beseitigen, bei dem es anfällt.
für Schmutzwasser und Klärschlamm im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, soweit das Schmutzwasser oder der Klärschlamm in dem Betrieb, in dem sie anfallen, verwertet werden,(9) Schmutzwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder aus Gärtnereibetrieben ist, soweit es in dem Betrieb anfällt, in dem Betrieb zu verwerten, in dem es anfällt.
(10) Abwasser, das im Rahmen einer Gewässersanierung anfällt, ist von demjenigen zu beseitigen, bei dem es anfällt.
(11) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 zulassen und die Abwasserbeseitigungspflicht widerruflich auf denjenigen übertragen, bei dem das Abwasser anfällt, wenn
die öffentliche Abwasserbeseitigung mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden ist,
Gründe des Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen und
dies im Hinblick auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung zweckmäßig ist.
Dem Antrag eines Dritten, der nicht Abwasserbeseitigungspflichtiger nach Absatz 1 ist, ist eine Stellungnahme der Gemeinde beizufügen. Die Entscheidung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit der Gemeinde. Satz 1 gilt nicht für das Entnehmen und Transportieren des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen und des Inhalts abflussloser Gruben.
für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis,(12) Solange und soweit ein anderer als die Gemeinde durch Erlaubnis oder fortgeltende wasserrechtliche Entscheidung zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer befugt ist, obliegt diesem insoweit die Abwasserbeseitigungspflicht. Der kommunalrechtliche Anschluss- und Benutzungszwang bleibt unberührt.
für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird,
auf Antrag durch Entscheidung der Wasserbehörde, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwands zweckmäßig ist und Belange der öffentlichen Abwasserbeseitigung dem nicht entgegenstehen; die Antragstellung durch einen Dritten genügt, wenn der Beseitigungspflichtige zustimmt; nach dem zwölften Monat ab dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes ist der Antrag abzulehnen, wenn der Beseitigungspflichtige kein Abwasserbeseitigungskonzept nach § 58a veröffentlicht hat. (13) Auf Antrag der Gemeinde kann durch Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde die Beseitigung des Abwassers, das aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) stammt und nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.05.1991 S. 40) jeweils in der jeweils geltenden Fassung fällt, widerruflich demjenigen aufgegeben werden, bei dem es anfällt, wenn dies wegen der Beschaffenheit oder Menge des Abwassers zweckmäßig ist. Das Gleiche gilt für Abwasser, das aus Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG stammt.
Zur Beseitigung dieses Abwassers ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Ortssatzungen bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 7 entfällt die Abwasserbeseitigungs- und Abwasserüberlassungspflicht nicht für den in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm.
(4) Die Beseitigungspflichtigen können die Aufgaben nach Absatz 1, nach § 60 dieses Gesetzes und nach § 21a Abs. 1 WHG oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen, sie können insbesondere Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Wenn es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können die Beseitigungspflichtigen auch zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden.(14) Verpflichtete nach den Absätzen 6 bis 13 können sich zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht zusammenschließen.
(15) Für Bedienstete und die mit einem Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 gilt § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG entsprechend.
(16) Das Land fördert Maßnahmen der Abwasserbeseitigung der Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 mit den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln.
§ 58a Abwasserbeseitigungskonzept § 48 Abwasserbeseitigungskonzept
(zu § 55 WHG)
(1) Die Beseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 stellen für ihr gesamtes Gebiet schriftlich dar, wie das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser beseitigt wird (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben über(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 stellen für ihr gesamtes Gebiet schriftlich dar, wie das in ihrem Siedlungsgebiet anfallende Abwasser beseitigt werden soll (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben
vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung, deren Einzugsgebiete und den Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der geplanten Anlagen, über vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung, deren Einzugsgebiete und den Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der geplanten Anlagen,
nicht den Anforderungen des § 7a Abs. 1 WHG entsprechende Einleitungen aus öffentlichen Abwasseranlagen in Gewässer und den Zeitpunkt der vorgesehenen Anpassung der Einleitung an diese Anforderungen, über nicht den Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG entsprechende Einleitungen aus öffentlichen Abwasseranlagen in Gewässer und den Zeitpunkt der vorgesehenen Anpassung der Einleitung an diese Anforderungen,
die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Entsorgungsgebietes, in denen das Abwasser nicht innerhalb der nächsten 15 Jahre durch Abwasseranlagen der Beseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll (Direkteinleiter) sowie über die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Entsorgungsgebietes, in denen das Abwasser nicht durch Abwasseranlagen der Abwasserbeseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll (Direkteinleiter),
Gründe, die eine Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 rechtfertigen. über Gründe, die eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 47 Abs. 11 rechtfertigen, sowie
dass für alle Entsorgungswege eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt wurde.
Die betroffenen Behörden sind bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zu beteiligen. Ihre Stellungnahmen sind dem Abwasserbeseitigungskonzept beizufügen. Das Abwasserbeseitigungskonzept muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und § 33a WHG sowie § 25 dieses Gesetzes ausrichten, darf der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes gestellten Anforderungen entsprechen.Die betroffenen Behörden sind bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zu beteiligen. Ihre Stellungnahmen sind dem Abwasserbeseitigungskonzept beizufügen. Das Abwasserbeseitigungskonzept muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31 und § 47 WHG ausrichten, darf der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG gestellten Anforderungen entsprechen. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1 informieren die Grundstückseigentümer in Siedlungsgebieten nach § 47 Abs. 3 Satz 2 frühzeitig in geeigneter Weise darüber, wo und zu welchen Zeiten sie den Entwurf des Abwasserbeseitigungskonzeptes einsehen können.
(2) Die Beseitigungspflichtigen machen das Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes in geeigneter Weise bekannt. Die Beseitigungspflichtigen legen das veröffentlichte Abwasserbeseitigungskonzept der Wasserbehörde vor. Die Vorlage gilt als Antrag nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für die Grundstücke, die nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.(2) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 machen das Abwasserbeseitigungskonzept in geeigneter Weise bekannt und legen das veröffentlichte Abwasserbeseitigungskonzept den zuständigen Wasserbehörden vor. Eigentümer von Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept das auf ihrem Grundstück anfallende häusliche Abwasser aus Haushaltungen durch eigene Abwasserbehandlungsanlagen, insbesondere Kleinkläranlagen, entsorgen sollen, sind hierüber von den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 in angemessener Frist gesondert schriftlich zu informieren.
(3) Die Beseitigungspflichtigen schreiben das Abwasserbeseitigungskonzept regelmäßig in Abständen von sechs Jahren, gerechnet ab dem 1. Januar 2008, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fort. Absatz 2 gilt mit Ausnahme der in Satz 1 geregelten Frist entsprechend.(3) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 schreiben das Abwasserbeseitigungskonzept regelmäßig in Abständen von sechs Jahren, gerechnet ab dem 30. Juni 2014, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fort. Ungeachtet des in Satz 1 genannten Termins und der in Satz 1 genannten Zeiträume passen die Abwasserbeseitigungspflichtigen ihr Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Regelungen des § 47 Abs. 3 an. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Vor dem Ablauf von 15 Jahren nach Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage, die die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung (AbwV) vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung einhalten kann, sind die Beseitigungspflichtigen gehindert, den Anschluss des betreffenden Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage oder deren Benutzung vorzuschreiben, wenn(4) Vor Ablauf von 15 Jahren nach Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage, die die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung einhalten kann, sind die Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 gehindert, den Anschluss des betreffenden Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage oder deren Benutzung vorzuschreiben, wenn
die Kleinkläranlage aufgrund einer behördlichen Anordnung errichtet wurde oder die Kleinkläranlage aufgrund einer behördlichen Anordnung errichtet wurde oder
das Grundstück in den Teilen des Entsorgungsgebiets liegt, in denen das Abwasser nicht innerhalb der nächsten 15 Jahre nach Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzepts durch Abwasseranlagen der Beseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll, und für das Grundstück keine Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3 Satz 1 besteht. das Grundstück in den Teilen des Entsorgungsgebiets liegt, in denen das Abwasser nicht durch Abwasseranlagen der Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 abgeleitet werden soll.
§ 59 Genehmigungspflicht für das Einleiten in Abwasseranlagen § 49 Genehmigungspflicht für das Einleiten und Einbringen von Abwasser in Abwasseranlagen
(1) Das Einleiten oder Einbringen von Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor dem Vermischen festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung. Die §§ 4 bis 6 WHG und die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.
(zu § 58 WHG)
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen nicht erforderlich, wenn die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt, für die ein Verwendbarkeits- oder Übereinstimmungsnachweis im Sinne des § 55 Abs. 4 erbracht worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen.(1) Eine Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG ist für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) nicht erforderlich, wenn die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis auch die wasserrechtlichen Anforderungen einschließt. Satz 1 gilt entsprechend für das Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen.
(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das Einleiten oder Einbringen von Abwasser nach Absatz 1 in öffentliche Abwasseranlagen nur einer Anzeige bei der Wasserbehörde bedarf, wenn die Abwasserbehandlungsanlagen den von der obersten Wasserbehörde eingeführten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Betrieb und Überwachung entsprechen. Sie kann für bestimmte, genehmigungsfreie Einleitungen eine Anzeigepflicht vorschreiben. Der § 54 Abs. 4 gilt entsprechend.(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG nur einer Anzeige bedarf, sowie für bestimmte, genehmigungsfreie Einleitungen nach Absatz 1 eine Anzeigepflicht vorschreiben.
§ 50 Einleiten von Abwasser in Gewässer
(zu § 57 WHG)
Die zuständige Wasserbehörde darf die Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in Gewässer aus einer Kleinkläranlage (§ 2 Nr. 2), die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet oder saniert wird, erteilen, wenn die Anlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 der Thüringer Bauordnung verfügt. Einleitungen aus anderen Kleinkläranlagen als nach Absatz 1 dürfen zugelassen werden, wenn
die Anlagenach dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 48 nicht länger als fünf Jahre betrieben werden soll oder
der Nachweis erbracht wird, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.
(4) Die §§ 118a bis 118 g bleiben unberührt.Die Erlaubnis nach Satz 1 darf einem anderen als dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 nur erteilt werden, wenn ihm die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt.
§ 60 Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der Abwasseranlagen § 51 Genehmigung von Abwasseranlagen
(zu § 60 Abs. 3 WHG)
(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben diese daraufhin zu überwachen, dass sie ordnungsgemäß betrieben und unterhalten werden und die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a WHG, im Übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten oder den im Einzelfall vorgeschriebenen höheren Wirkungsgrad erzielen.Die Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHG schließt eine erforderliche Baugenehmigung ein. Die zuständige Wasserbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.
(2) Für den Betrieb von Abwasseranlagen ist geeignetes Personal zu beschäftigen. § 52 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen (zu § 61 WHG) und Wartung von
Kleinkläranlagen
(2a) Die Wartung von Kleinkläranlagen hat deren Betreiber sicherzustellen. Der Betreiber einer Kleinkläranlage, die so bemessen ist, dass sie die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 der Abwasserverordnung einhalten kann, hat die Wartung der Anlage einem Fachbetrieb zu übertragen, der die Anforderungen der Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 erfüllt. Die Übertragung ist nicht erforderlich, sofern der Betreiber nach den Anforderungen dieser Verordnung die Wartung selbst durchführen kann (fachkundige Eigenwartung).(1) Die Wartung von Kleinkläranlagen hat deren Betreiber sicherzustellen. Der Betreiber einer Kleinkläranlage, die so bemessen ist, dass sie die Anforderungen nach Anhang 1 Buchst. C Abs. 1 AbwV einhalten kann, hat die Wartung der Anlage einem Fachbetrieb zu übertragen, der die Anforderungen der Verordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 erfüllt. Die Übertragung ist nicht erforderlich, sofern der Betreiber nach den Anforderungen dieser Verordnung die Wartung selbst durchführen kann (fachkundige Eigenwartung).
(2b) Bei Kleinkläranlagen, aus denen Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, obliegt die Kontrolle des Betriebs sowie der Wartung der Anlagen den Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4. Dies gilt auch, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder 7 entfallen ist.(2) Bei Kleinkläranlagen, aus denen Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, obliegt die Kontrolle des Betriebs sowie der Wartung der Anlagen den Abwasserbeseitigungspflich § 47 Abs. 1; dies gilt auch, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 47 Abs. 11 übertragen ist.
(2c) Dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 1 und 4 sind für seine Tätigkeiten nach Absatz 2b vom Eigentümer der Anlage seine Kosten und Auslagen zu erstatten. § 11 Abs. 2 bis 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.(3) Dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 47 Abs. 1 sind für seine Tätigkeiten nach Absatz 2 vom Betreiber der Anlage seine Kosten und Auslagen zu erstatten. § 11 Abs. 2 bis 5 ThürKAG gilt entsprechend.
(2d) Die Wasserbehörde kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 2a und 2b Anordnungen treffen.
(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,(4) Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,
dass die Unternehmer von Abwasseranlagen Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält, dass die Betreiber von Abwasseranlagen Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält,
dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten der Einleiter durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben, dass die Betreiber von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten der Einleiter durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben,
dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind, dass die Betreiber von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind,
dass bestimmte Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sowie Prüfungen nach Nummer 3 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind, dass Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sowie Prüfungen nach Nummer 3 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen oder nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die durchzuführenden Aufgaben akkreditierten Stellen durchzuführen sind,
in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach den Nummern 1 bis 4 durchzuführen sind, in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach den Nummern 1 bis 4 durchzuführen sind,
in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach den Nummern 1 bis 4 zu übermitteln sind, in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach den Nummern 1 bis 4 zu übermitteln sind,
in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Kontrolle und die Wartung sowie durch wen die Wartung einer Kleinkläranlage durchzuführen ist und welche Anforderungen an Fachbetriebe zur Wartung von Kleinkläranlagen und für die fachkundige Eigenwartung zu stellen sind. In der Verordnung kann auch geregelt werden, wie und in welcher Form personenbezogene Daten zur Erfüllung der Pflicht nach § 60 Abs. 2b erhoben und in sonstiger Weise verarbeitet werden. in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Kontrolle und die Wartung sowie durch wen die Wartung einer Kleinkläranlage durchzuführen ist und welche Anforderungen an Fachbetriebe zur Wartung von Kleinkläranlagen und für die fachkundige Eigenwartung zu stellen sind; in dieser Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, wie und in welcher Form personenbezogene Daten zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 2 erhoben und in sonstiger Weise verarbeitet werden.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 hat auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung zu regeln.Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 hat auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung zu regeln.
Vierter Teil
Hochwasserschutz
Zweiter AbschnittErster Abschnitt
Wasserversorgung
§ 61 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung
(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend und nachhaltig mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). Die Versorgungspflicht besteht nicht für
Grundstücke im Außenbereich,
gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf,
die Versorgung mit Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.
Hochwasser
(2) Der § 58 Abs. 4 gilt entsprechend. § 53 Informationspflicht (zu § 79 Abs. 2 WHG), Warn- und Alarmdienst, Steuerung von Stauanlagen, Deichgefährdung
§ 62 Sparsamer Umgang mit Wasser
Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers insbesondere durch folgende Maßnahmen hinwirken:
Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß,
Einbau von Verbrauchsmessgeräten bei den Abnehmern,
Verwertung von Betriebs- und Niederschlagswasser,
Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Brauch- und Oberflächenwasser,
Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgelte sowie
Beratung von Wasserverbrauchern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.
§ 63 Fernwasserversorgung
Die örtliche Wassergewinnung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung kann auch durch den Bezug von Wasser aus anderen Gewinnungsgebieten (Fernwasser) ersetzt oder ergänzt werden, wenn
ausreichende örtliche Wasservorkommen nicht vorhanden sind, eine Nutzung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, die örtlichen Wasservorkommen aufgrund natürlicher Gegebenheiten für eine Nutzung nicht in Frage kommen oder nicht mehr genutzt werden können, weil sie verunreinigt sind oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigen könnte, und
die Fernwasserversorgung Bestandteil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, der im Interesse einer regionalen sicheren öffentlichen Wasserversorgung oder im Interesse einer regionalen ökologischen Ausgeglichenheit sinnvoll ist.
§ 64 Rohwasserbereitstellung
Für die Rückhaltung von Rohwasser in Talsperren für die öffentliche Wasserversorgung sind die Bevorteilten entgeltpflichtig.
§ 65 Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle 18
(1) Der Unternehmer der Wasserversorgung hat die Wassergewinnungsanlage zu überwachen und bei der Überwachung des festgesetzten Wasserschutzgebietes mitzuwirken. Er hat bestehende Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. Die Wasserbehörde kann geeigneten Mitarbeitern der Versorgungsunternehmen zum Zwecke der Überwachung des Schutzgebietes die Rechte nach § 101 Abs. 1 WHG übertragen. Wenn das Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage.(1) Die zuständige Wasserbehörde informiert die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in von Hochwasser betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln.
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, dass die Unternehmer der Wasserversorgung auf ihre Kosten die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, welche Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind, in welcher Art und Häufigkeit und in welchem Umfang Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind, an wen und in welcher Form die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen sind. In ihr können auch Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens von staatlich anerkannten Stellen geregelt werden.(2) Die oberste Wasserbehörde richtet für Gewässer durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst ein, mit dem rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser gewarnt wird. In dieser Rechtsverordnung können zugleich die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmt werden.
§ 66 Unterrichtung
(1) Die Wasserbehörde kann von dem Unternehmer der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen über
Menge und Qualität des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,
Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs und -bedarfs sowie
Maßnahmen zur Verbesserung des sparsamen Umgangs mit Wasser im Versorgungsgebiet.
(2) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebietes regelmäßig in geeigneter Form insbesondere über Angaben nach Absatz 1 unterrichten.
(3) Für die Benutzung von Gewässern durch Entnahme von Grundwasser und Oberflächenwasser kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,
dass die Gewässerbenutzer auf ihre Kosten
die entnommene und die abgegebene Wassermenge messen und die Ergebnisse übermitteln sowie
die zur Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung verwendeten Anlagen in ihren Grundzügen beschreiben und
in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und an welche Stellen die Angaben nach Nummer 1 zu übermitteln sind.
Fünfter Teil
Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche
Erster Abschnitt
Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer
§ 67 Herstellung und Erhaltung eines naturnahen Gewässerzustandes
(1) Die Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie wird unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschau nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinien durchgeführt.
(2) Durch die Unterhaltung der Gewässer sind auch das natürliche Erscheinungsbild sowie die ökologischen Funktionen der Gewässer zu erhalten und zu pflegen. Dazu gehören insbesondere die Erhaltung oder die Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die naturnahe Gestaltung des Uferbereiches und die Bekämpfung von Schädlingen, die die Standsicherheit von Uferböschungen und Dämmen beeinträchtigen. Die Regelungen des Artenschutzes sind zu beachten. Den Belangen des Hochwasserschutzes, der Fischerei, der Energieversorgung, der Erholung und der Schifffahrt ist Rechnung zu tragen.
(3) Befindet sich ein Gewässer in natürlichem oder naturnahem Zustand, so soll dieser Zustand erhalten werden. Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sind, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen. Die Wasserbehörde kann für Gewässer, die sich nicht in einem naturnahen Zustand befinden, Fristen bestimmen, innerhalb derer die Unterhaltungspflichtigen einen naturnahen Gewässerzustand herbeiführen müssen.
(4) Anlagen in und an Gewässern sind von ihren Eigentümern oder Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist. Mehraufwendungen sind dem Unterhaltungspflichtigen zu ersetzen. Ist strittig, wem die Unterhaltung einer Anlage am oder in einem Gewässer obliegt, so entscheidet die Wasserbehörde.
(5) Dem Land obliegt die Unterhaltung einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung oder die Beseitigung der in Anlage 5 genannten Talsperren. Stellt die für die Talsperrenaufsicht zuständige Behörde fest, dass eine Talsperre nach Satz 1 oder eine nach der Beseitigung der Talsperre verbleibende Anlage am und im Gewässer allen maßgeblichen Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den maßgebenden bautechnischen Anforderungen genügt und teilt sie dies der Gemeinde, in deren Gebiet die Anlage liegt, mit, geht die Unterhaltungslast mit Beginn des ersten Tages des zweiten Jahres, das der Mitteilung folgt, auf die jeweilige Gemeinde über. Die Gemeinde nimmt diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Das Land gewährt den Aufgabenträgern zur Deckung des aus der Erfüllung der Unterhaltungslast entstehenden Finanzbedarfs angemessene Finanzzuweisungen. Die Finanzzuweisung ist für jede Gemeinde auf der Grundlage des ermittelten regelmäßigen Aufwandes (Sach- und Personalkosten) festzulegen; sie kann auch pauschaliert werden.(3) Ist die Entstehung eines Hochwassers, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen können, zu erwarten, so ist die zuständige Behörde befugt, gegenüber den betroffenen Betreibern der in der Anlage 5 aufgeführten Stauanlagen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen. Die zuständige Behörde gibt dem betroffenen Betreiber einer Stauanlage nach Anlage 5 den Zeitpunkt bekannt, an dem keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch ein Hochwasser mehr drohen. Mit diesem Zeitpunkt endet die Befugnis nach Satz 1. Die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Stauanlage nach Anlage 5 für den ordnungsgemäßen Betrieb im Falle eines Hochwasserereignisses bleibt unberührt.
§ 68 Unterhaltungspflichtige
(1) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt
für Gewässer erster Ordnung dem Land, soweit die Unterhaltung nicht dem Bund obliegt,
für Gewässer zweiter Ordnung den Gemeinden oder den zur Unterhaltung gegründeten Verbänden.
(2) Zur Unterhaltung und zum Ausbau der Gewässer zweiter Ordnung können sich die Unterhaltungspflichtigen zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenschließen. Ein Verband kann von Amts wegen durch die obere Wasserbehörde auf der Grundlage des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung gebildet werden, soweit die Unterhaltung zweckmäßig durch einen Verband durchgeführt werden kann.(4) Die zuständigen Wasserbehörden und die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 unterstützen im Falle eines Hochwassers im Rahmen ihrer fachlichen Möglichkeiten die zuständigen Brand- und Katastrophenschutzbehörden. Die Bestimmungen des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(3) Die Wasserbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Unterhaltungspflicht ganz oder teilweise auf diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, übertragen.
§ 69 Beseitigungspflicht des Verantwortlichen
Wird der Wasserabfluss oder die Schifffahrt durch ein Hindernis beeinträchtigt, das von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden ist, so kann die Wasserbehörde den Verantwortlichen zur Beseitigung anhalten. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der andere die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
§ 70 Ausbaupflicht
(1) Die Wasserbehörde kann den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau eines Gewässers verpflichten, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dies gilt nicht für Bundeswasserstraßen.
(2) Der § 71 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 71 Kostenbeteiligung zugunsten der Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen
(1) Der zur Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung Verpflichtete kann von den Eigentümern derjenigen Grundstücke oder Anlagen, die die Unterhaltung erschweren oder die durch die Unterhaltung Vorteile haben, eine angemessene Beteiligung an den Kosten zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss verlangen. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundeigentümers der Erbbauberechtigte. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so tritt an die Stelle des Grundeigentümers der Inhaber dieses Rechts. Als Vorteil gilt auch die Lage im seitlichen Einzugsgebiet des zu unterhaltenden Gewässers. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß der Erschwernis oder der Grundstücksfläche. Dabei können Flächen unterschiedlich bewertet werden.(5) § 99a WHG findet bis 31. Dezember 2023 keine Anwendung. Ab dem 1. Januar 2024 wird das Vorkaufsrecht nach § 99a WHG für Maßnahmen an Gewässern erster Ordnung vom Land und an Gewässern zweiter Ordnung von den Gemeinden für sich als eigene Angelegenheit ausgeübt. Vorkaufsrechte nach Satz 2 gehen rechtsgeschäftlich begründeten oder anderen landesrechtlichen Vorkaufsrechten vor.
§ 54 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern (zu § 76 WHG)
(2) Die Gemeinden oder die nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung zur Unterhaltung gegründeten Zweckverbände können die Kostenbeteiligung nach Absatz 1 durch Satzung nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes regeln; sie können eine Umlegung der Verbandsbeiträge, die sie an Wasser- und Bodenverbände entrichten, vorsehen.(1) Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 2 WHG sind durch Rechtsverordnung festzusetzen. Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 1 WHG können auch außerhalb von Risikogebieten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Hochwasserabflusses oder zur Vermeidung einer Verschlechterung der Abflussverhältnisse erforderlich ist. Überschwemmungsgebiete nach Satz 2 können erst festgesetzt werden, wenn über die Rechtsverordnung Einvernehmen zwischen der obersten Wasserbehörde und der für das Bauwesen zuständigen obersten Landesbehörde hergestellt ist. Die für festgesetzte Überschwemmungsgebiete geltenden Bestimmungen der §§ 76 bis 78c WHG finden auf Überschwemmungsgebiete nach Satz 2 entsprechende Anwendung.
(3) Das Land fördert Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung, die aus den Verpflichtungen nach den §§ 67, 70 Abs. 1 oder § 75 Abs. 2 entstehen, mit einem den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln entsprechenden Anteil.(2) Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und Gebiete, die bei Hochwasser von Stauanlagen für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, gelten als festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG.
(4) Die Unterhaltungspflichtigen können nur dann nach § 67 Abs. 3 Satz 3 zur Herstellung eines naturnahen Zustands verpflichtet werden, wenn das Land sich unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betroffenen an den Kosten angemessen beteiligt.(3) Auf die nach früherem Recht festgelegten Hochwassergebiete finden die für Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
§ 72 Schutzmaßnahmen bei Ausbau und Unterhaltung
(1) Der Unternehmer des Ausbaus und der Unterhaltungspflichtige können verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Belange anderer Gewässerbenutzer oder der Anlieger infolge des Ausbaus oder der Unterhaltung abzuwehren. Dies gilt insbesondere bei Nachteilen für den Naturhaushalt, die durch die Unterbrechung von natürlichen Lebensräumen entstehen.
(2) Die vom Ausbau betroffenen öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sind auf Kosten des Unternehmers des Ausbaus anzupassen.
§ 73 Planfeststellung, Plangenehmigung
(1) Beim Ausbau eines Gewässers sind natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Veränderungen des natürlichen oder naturnahen Zustands des Gewässers zu vermeiden oder, soweit dieses nicht möglich ist, auszugleichen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist.(4) Einer Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG für Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie 5 bis 7 WHG bedarf es nicht, wenn eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach diesem Gesetz erteilt wird. Entscheidungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersetzen die Genehmigung nach § 78a Abs. 2 WHG, wenn sie im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde ergehen. Die Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG gelten auch für die Entscheidungen nach Satz 1 und 2. Das Einvernehmen nach Satz 2 ist für Planfeststellungen und Plangenehmigungen nicht erforderlich.
(2) Ist zu erwarten, dass der Ausbau auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 22 Abs. 1 eintreten und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist das nicht möglich oder sind Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn(5) Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete sowie Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sollen als Erfordernisse der Raumordnung in geeigneter Weise gesichert werden. Auf Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 findet § 5 Abs. 4a Satz 1 und § 9 Abs. 6a Satz 1 des Baugesetzbuches Anwendung.
der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient oder
bei Nachteilen im Sinne des § 22 Abs. 1 der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen für die Allgemeinheit den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. § 55 Gemeindlicher Wasserwehrdienst
In diesen Fällen ist der Betroffene zu entschädigen; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.
(3) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. In diesem Falle erstreckt sich das Enteignungsrecht auf alle für die Ausführung des Vorhabens benötigten Flächen. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Im Übrigen gilt das Thüringer Enteignungsgesetz.Die Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten und erforderliche Hilfsmittel bereitzuhalten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Hochwasser gefährdet sind. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Satzung. In dieser Satzung können die Gemeinden gegenüber ihren Bewohnern Dienste zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgabe des Wasserwehrdienstes unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Bewohner anordnen. Für den gemeindlichen Wasserwehrdienst gelten die Bestimmungen des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes mit Ausnahme seines § 14a entsprechend.
Zweiter AbschnittZweiter Abschnitt
Verpflichtung und Umfang der Unterhaltung von DeichenDeiche und Hochwasserschutzanlagen
§ 74 Unterhaltung der Deiche § 56 Unterhaltung der Deiche und Hochwasserschutzanlagen
(1) Die Unterhaltung der Deiche, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit errichtet wurden, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.(1) Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit errichtet wurden, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.
(2) Zur Unterhaltung der Deiche gehört insbesondere die regelmäßige Pflege der Grasnarbe, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung sowie die Bekämpfung der Schädlinge.(2) Zur Unterhaltung der Deiche gehört insbesondere die regelmäßige Pflege der Grasnarbe, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung sowie die Bekämpfung von Schädlingen.
(3) Ist ein Deich ganz oder teilweise durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen beschädigt oder zerstört, so kann die Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen anhalten, den Deich wiederherzustellen.(3) Ist ein Deich oder eine andere Hochwasserschutzanlage an einem Fließgewässer ganz oder teilweise durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen beschädigt oder zerstört, so kann die zuständige Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen verpflichten, den Deich oder die Hochwasserschutzanlage wiederherzustellen.
(4) Der § 71 Abs. 1 gilt entsprechend.(4) Wird ein Deich durch den Unterhaltungspflichtigen zur Verbesserung des überregionalen Hochwasserschutzes rückgebaut oder rückverlegt und entsteht innerhalb von 25 Jahren nach Beendigung der Maßnahme dadurch im Falle eines Hochwassers ein Schaden an einer landwirtschaftlich genutzten Fläche, hat der Unterhaltungspflichtige den Bewirtschafter der Fläche angemessen zu entschädigen. Die Maßstäbe für die Entschädigung nach Satz 1 werden durch Verwaltungsvorschrift der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft und dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Anhörung des Thüringer Bauernverbandes festgelegt.
§ 75 Unterhaltungslast für Deiche § 57 Unterhaltungslast für Deiche und Hochwasserschutzanlagen
(1) Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die in der Anlage 6 aufgeführt sind, obliegt dem Land.(1) Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die in der Anlage 6 aufgeführt sind, obliegt dem Land. Die Lage der Deiche ergibt sich des Weiteren aus den entsprechenden digitalen Datensätzen, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2) Die Unterhaltung der übrigen Deiche und der dazugehörenden Anlagen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, obliegt den Gemeinden oder den zur Unterhaltung gegründeten Verbänden.(2) Die Unterhaltung der übrigen Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, obliegt den nach § 31 Abs. 2 Verpflichteten. Die von der Unterhaltung bevorteilte Gemeinde hat entsprechend ihres Anteils am Vorteil dem Gewässerunterhaltungsverband dessen Kosten zu ersetzen.
(3) Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen, die überwiegend den Interessen Einzelner dienen, ist Sache der Eigentümer und Besitzer der durch den Deich geschützten Grundstücke.(3) Die Unterhaltung der Deiche und der dazugehörenden Anlagen sowie anderer Hochwasserschutzanlagen, die überwiegend den Interessen Einzelner dienen, obliegt den Eigentümern und Besitzern der durch den Deich oder anderen Hochwasserschutzanlagen geschützten Grundstücke.
(4) Mit Zustimmung der Wasserbehörde können andere als die nach den Absätzen 2 und 3 Verpflichteten die Unterhaltungslast übernehmen.(4) Mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde können andere als die nach den Absätzen 2 und 3 Verpflichteten die Unterhaltungslast übernehmen.
§ 76 Entscheidung in Streitfällen
Ist strittig, wem die Unterhaltung eines Deiches obliegt, so entscheidet die Wasserbehörde.(5) Ist strittig, wem die Unterhaltung eines Deiches oder einer anderen Hochwasserschutzanlage obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde.
§ 77 Besondere Pflichten zum Schutze und zur Unterhaltung der Deiche § 58 Besondere Pflichten zum Schutz und zur Unterhaltung der Deiche und Hochwasserschutzanlagen
(1) Auf Deichen und ihren beiderseitigen, vom Deichfuß aus mindestens drei Meter breiten Geländestreifen, sind das(1) Auf Deichen und ihren beiderseitigen, vom Deichfuß aus mindestens drei Meter breiten Geländestreifen, sind das
Entfernen der Grasnarbe, Entfernen der Grasnarbe,
Halten von Geflügel, Halten von Geflügel,
Weiden und Treiben von Vieh, außer Schafhütung, Weiden und Treiben von Vieh, außer Schafbeweidung,
Lagern von Stoffen und beweglichen Sachen, Lagern von Stoffen und beweglichen Sachen und
Fahren mit Kraftfahrzeugen und Reiten Fahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten
untersagt. Auf Deichen ist das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern untersagt. Die Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn sie der Unterhaltung des Deiches dienen oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen.untersagt. Auf Deichen und ihren beiderseitigen, vom Deichfuß aus mindestens fünf Meter breiten Geländestreifen ist das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern untersagt. Die zuständige Wasserbehörde kann von den Verboten nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn sie der Unterhaltung des Deiches dienen oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflege der landeseigenen Deiche soll grundsätzlich durch das flächenbezogen verträgliche Weiden von Schafen erfolgen.
(2) An Deichen bedürfen einer Genehmigung der Wasserbehörde:(2) An Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen bedarf
der Einbau baulicher Anlagen, die Errichtung baulicher Anlagen,
das Verlegen von Leitungen, das Verlegen von Leitungen,
das Anlegen von Überfahrten und Wegen, das Anlegen von Überfahrten und Wegen,
die Veränderungen am Deichkörper sowie die Veränderung am Deichkörper oder an der Hochwasserschutzanlage sowie
die Durchführung baulicher Maßnahmen in einer geringeren Entfernung als fünf Meter zum Deichfuß. die Durchführung baulicher Maßnahmen in einer geringeren Entfernung als fünf Meter zum Deichfuß oder der anderen Hochwasserschutzanlage
einer Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde.
(3) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung wesentlich erschweren würde oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann.(3) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung des Deiches oder der Hochwasserschutzanlage wesentlich erschweren würde oder die Sicherheit des Deiches oder der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.
(4) Der § 30 Abs. 1 und 3 WHG gilt entsprechend.
Sechster Teil
Sicherung des Wasserabflusses; Gewässer- und Hochwasserschutz
§ 78 Schutz der oberirdischen Gewässer, der Ufer und der Uferbereiche
(1) Die Ufer der Gewässer einschließlich ihrer Befestigung und ihres Bewuchses sowie die Uferbereiche sind zu schützen.
(2) Als Uferbereich gilt die an die Gewässer angrenzende Fläche in einer Breite von zehn Meter bei Gewässern erster Ordnung, in einer Breite von fünf Meter bei Gewässern zweiter Ordnung jeweils landseits der Böschungsoberkante. Die Wasserbehörde kann wegen der Breite des Uferbereichs Ausnahmen zulassen. Sie entscheidet im Streitfall über den Verlauf der Böschungsoberkante. Im Uferbereich dürfen Bäume und Sträucher außerhalb von Wald nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung des Gewässers, zur Verjüngung des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) Im Uferbereich von natürlichen Gewässern, die in der Regel ständig Wasser führen, darf Grünland nicht in Ackerland umgebrochen werden. Das Aufbringen, Lagern und Ablagern wassergefährdender Stoffe ist verboten. Für die Aufbringung von Pflanzenschutzmitteln gelten die im Rahmen der Zulassung festgelegten Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern. Düngemittel dürfen nur nach den Bestimmungen der Düngeverordnung in der Fassung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221) in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht werden.
(4) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Schutze der Ufer, der Anlagen an einem Ufer sowie der Uferanpflanzungen erlassen.
§ 79 Genehmigung für bauliche Anlagen und Gebäude
(1) Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die einer sonstigen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen. Für die Genehmigung nach § 81 gilt Satz 2 nicht.
(2) Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Wasser- oder Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder sonstige Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt.
(4) Andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ersetzen die Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen. Das Einvernehmenserfordernis des Satzes 1 gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen.
§ 80 Überschwemmungsgebiete
(1) Die Wasserbehörde informiert die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in von Hochwasser betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln.
(2) Die Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Rechtsverordnung ist anzupassen, wenn neuere Erkenntnisse über Hochwassergefahren dies erfordern.
(3) Die Wasserbehörde setzt für Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, durch Rechtsverordnung das Überschwemmungsgebiet fest. Bei der Festsetzung sind mindestens die Gebiete zu berücksichtigen, in denen statistisch einmal in 100 Jahren ein Hochwasserereignis zu erwarten ist.
(4) Auf die nach bisherigem Recht festgelegten Hochwassergebiete und Überschwemmungsgebiete finden die für Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für das in Arbeitskarten der Wasserbehörde dargestellte Gebiet, das bei Hochwasser überschwemmt wird, bis längstens 10. Mai 2012.
(5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können für landwirtschaftlich genutzte und sonstige Flächen Bestimmungen
zur zeitlichen Begrenzung des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln über die gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung hinaus,
zum Bewuchs mit ausgesäten Kulturpflanzen im Uferbereich nach § 78 Abs. 2 Satz 1 und
zur Lagerung und Ablagerung von nichtauftriebssicheren Gegenständen, abschwemmbaren Stoffen und Materialien, die den Hochwasserabfluss behindern können
enthalten, die mögliche Erosionen oder erheblich nachteilige Auswirkungen auf Gewässer, insbesondere durch Schadstoffeinträge, vermeiden oder verringern. § 82 bleibt unberührt.
§ 80a Vorläufige Sicherung; überschwemmungsgefährdete Gebiete
(1) Die Wasserbehörde hat Überschwemmungsgebiete nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG, die noch nicht nach § 80 Abs. 3 festgesetzt sind, zu ermitteln und in Kartenform darzustellen. Diese Überschwemmungsgebiete gelten als vorläufig gesichert im Sinne von § 31b Abs. 5 WHG.
(2) Überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des § 31c Abs. 1 Satz 1 WHG, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, sind von der Wasserbehörde zu ermitteln und in Kartenform darzustellen.
§ 81 Genehmigung in Überschwemmungsgebieten
(1) In Überschwemmungsgebieten bedürfen
das Umbrechen von Grünland zum Zwecke der Nutzungsänderung,
das Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder die sonstige Verwendung von wassergefährdenden Stoffen,
die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche und
das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen
der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Verwendung wassergefährdender Stoffe im Zusammenhang mit Maßnahmen der Landwirtschaft, die den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall
das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
das Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
das Vorhaben den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt,
das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird,
durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Gewässergüte nicht zu besorgen ist,
Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich vermieden werden und
der Verwirklichung des Vorhabens auch sonstige Belange des Wasserhaushalts nicht entgegenstehen oder die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn eine sonstige Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach diesem Gesetz erforderlich ist. Entscheidungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersetzen die Genehmigung, wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen. Die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 sind jeweils entsprechend anzuwenden. Das Einvernehmenserfordernis des Satzes 2 gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen.
§ 82 Zusätzliche Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten
Für Überschwemmungsgebiete kann die Wasserbehörde
zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,
zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,
zur Sicherung des Hochwasserabflusses oder
zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser
in einer Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 3 verordnen oder durch Verwaltungsakt anordnen, dass Hindernisse oder bauliche Anlagen beseitigt werden, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden. Durch Verwaltungsakt kann auch angeordnet werden, dass die Nutzungsart oder Nutzungsintensität von Grundstücken beibehalten oder geändert wird. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, ist dafür Entschädigung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der im Zeitpunkt der Anordnung bestehende Zustand rechtswidrig herbeigeführt wurde.
§ 82a Hochwasserschutzpläne; Kooperation in Flussgebietseinheiten
(1) Die Wasserbehörde stellt die Hochwasserschutzpläne nach § 31d Abs. 1 WHG auf und aktualisiert diese. Die Hochwasserschutzpläne sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. § 31d Abs. 3 Satz 2 WHG bleibt unberührt.
(2) Die Wasserbehörden arbeiten beim Hochwasserschutz mit anderen Ländern und Staaten in den Flussgebietseinheiten (§ 31 Abs. 2) zusammen; sie stimmen insbesondere die Hochwasserschutzpläne, deren Aktualisierungen sowie die Schutzmaßnahmen aufeinander ab. § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG bleibt unberührt.
§ 83 Maßnahmen bei wild abfließendem Wasser
(1) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Wasserbehörde eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses von wild abfließendem Wasser anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, ist dafür Entschädigung zu leisten.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, dass tiefer liegende Grundstücke belästigt werden.
(3) Im Fall der künstlichen Veränderung des Ablaufs des wild abfließenden Wassers kann der Eigentümer eines Grundstücks von dem Eigentümer des tiefer liegenden Grundstücks die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen, wenn er es durch Anlagen von seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand abführen kann. Können die Eigentümer der tiefer liegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit erheblichem Aufwand weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Schadenersatz und nur dann verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigentümer des höher liegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden.
Siebenter Teil
Gewässeraufsicht, Gefahrenabwehr
§ 84 Gewässeraufsicht
(1) Im Rahmen der Gewässeraufsicht haben die Wasserbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder den Gewässern Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete und der Anlagen hervorgerufen werden. Die in Satz 1 genannten Stellen können Maßnahmen auch dann treffen, wenn ansonsten eine andere Stelle nach diesem Gesetz zuständig wäre. Sie haben in diesen Fällen die obere Wasserbehörde unverzüglich über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren.
(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, die zur Durchsetzung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG sowie § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes und den jeweiligen Maßnahmenprogrammen nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes erforderlich sind.
(3) Die §§ 4 bis 10 und 68 bis 74 des Polizeiaufgabengesetzes gelten entsprechend.
(4) Soweit von Ablagerungen und Unfallstellen Gefahren für die Gewässer zu besorgen sind, kann insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten des Verantwortlichen angeordnet werden.
(5) Die Gewässeraufsicht umfasst auch die Bauüberwachung und die Bauabnahme der nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen und der Ausbaumaßnahmen. Soweit nicht auf eine Bauabnahme ganz oder teilweise verzichtet wird, kann die Bauabnahme nach Fertigstellung der Anlage oder nach Beendigung der Ausbaumaßnahme oder von Teilen des jeweiligen Vorhabens durchgeführt werden. Auf eine Bauabnahme kann verzichtet werden, wenn nach Größe und Art der Anlage oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eine Gefahr für die Allgemeinheit, den Einzelnen oder die Gewässer nicht zu erwarten ist. Im Fall der Durchführung einer Bauabnahme ist festzustellen, ob die Anlage der Genehmigung, den festgestellten oder genehmigten Plänen entspricht und die Benutzungsbedingungen und Auflagen erfüllt sind. Über die Bauabnahme ist ein Abnahmeschein zu erteilen. Soweit auf die Bauabnahme nicht verzichtet wird, darf vor der Bauabnahme die Anlage nur mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde in Betrieb genommen werden.
(6) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für den Fall, dass die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Überwachungsrechtliche Erleichterungen können insbesondere zu
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
der Häufigkeit der behördlichen Überwachung
vorgesehen werden. Unberührt bleiben Überwachungsmaßnahmen, die nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.
§ 85 Schadensersatz im Rahmen der Gewässeraufsicht 18
Entstehen durch Handlungen nach § 101 Abs. 1 und 2 WHG Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz
§ 86 Verwaltungskosten bei Überwachung von Abwassereinleitungen
Regelt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid den Umfang der regelmäßigen behördlichen Überwachung, so richtet sich die Verpflichtung zur Tragung der Verwaltungskosten hiernach.
§ 87 Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen
(1) Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung und Schadensbegrenzung und zur Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits nach den Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes gefordert sind. Die Sanierung hat sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d WHG und § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie den jeweiligen Maßnahmenprogrammen nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes auszurichten.
(2) Bei Verunreinigungen kann die Wasserbehörde verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen nach Absatz 1 ein Sanierungsplan zu erstellen und die Genehmigung der Wasserbehörde einzuholen ist. Die Genehmigung schließt alle erforderlichen wasserbehördlichen Zulassungen ein.
(3) Das Recht zur Anordnung von Maßnahmen nach § 84 und besondere gesetzliche Regelungen zur Altlastensanierung bleiben unberührt.
§ 88 Gewässerschau, Schaukommission 18
(1) Beim Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz werden Schaukommissionen für die Gewässer erster Ordnung und bei den unteren Wasserbehörden Schaukommissionen für die Gewässer zweiter Ordnung gebildet. Die Schaukommissionen unterstützen die Wasserbehörden und das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz in seiner Eigenschaft als technische Fachbehörde durch Schauen der natürlichen fließenden oberirdischen Gewässer und der Wasserschutzgebiete. Für die Schaukommissionen gelten die Rechte und Pflichten nach § 101 Abs. 1 WHG sowie § 85. Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungsgebiete und der dem Hochwasserschutz dienenden Anlagen mit einzubeziehen. Bei den Wasserschutzgebieten sind insbesondere die Schutzzonen I und II zu begehen.
(2) Die Schaukommissionen setzen sich aus je einem Vertreter der ausrichtenden Behörde nach Absatz 1 Satz 1, bei Gewässern erster Ordnung einem Vertreter der oberen und unteren Wasserbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde und
bei oberirdischen Gewässern aus je einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, der Fischereibehörde und der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung oder des Verbandsvorstandes, soweit die Unterhaltung einem Verband obliegt,
bei Wasserschutzgebieten aus je einem Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens, der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung und der Gesundheitsbehörde
zusammen. Einem gemeinsamen Vertreter der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Verbände sowie einem Vertreter des Thüringer Bauernverbandes ist die Teilnahme an den Schauen zu ermöglichen. Dritte können hinzugezogen werden.
§ 89 Wassergefahr
(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, wenn es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, die benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten.
(2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben auf Anordnung der Wasserbehörde die Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gemeinden durch persönliche Dienste oder andere Leistungen im Rahmen des Herkömmlichen die erforderliche Hilfe zu leisten.
(3) Die Körperschaft, in derem Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen für Sachschaden und Verdienstausfall eine angemessene Entschädigung zu gewähren.
§ 90 Gemeindlicher Wasserwehrdienst
Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten und erforderliche Hilfsmittel bereitzuhalten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet sind. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Satzung. In dieser Satzung können die Gemeinden gegenüber ihren Bewohnern Dienste zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgabe der Wasserwehr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Bewohner anordnen.
§ 91 Warn- und Alarmdienst
(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium richtet für Gewässer durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst ein, mit dem rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser gewarnt wird. In der Rechtsverordnung können zugleich die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmt werden.
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen einrichten und die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmen.
Achter Teil
Zwangsrechte, Entschädigung, Ausgleich
Erster Abschnitt
Zwangsrechte
§ 92 Gewässerkundliche Maßnahmen
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, zum Ermitteln gewässerkundlicher Grundlagen die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Durchfluss-, Grundwasser-, Niederschlags- und andere Messstellen) sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden.
§ 93 Verändern oberirdischer Gewässer
Zugunsten des Unternehmers einer Entwässerungs- oder Abwasseranlage oder der besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage sind die Eigentümer eines Gewässerbettes auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen) zu dulden.
§ 94 Anschluss von Stauanlagen an fremde Grundstücke
Zugunsten dessen, der eine Stauanlage errichten will, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der gegenüberliegenden Ufergrundstücke und der dahinter liegenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, den Anschluss zu dulden.
§ 95 Durchleiten von Wasser und Abwasser
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser, die dazu dienenden Anlagen und die damit verbundene Unterhaltung zu dulden, wenn dies zum Beund Entwässern von Grundstücken, zur Fortleitung von Wasser oder Abwasser oder zu Zwecken der Teichwirtschaft oder zur Errichtung einer Stau- oder Triebwerksanlage erforderlich ist.
§ 96 Mitbenutzung von Anlagen
(1) Der Unternehmer einer Anlage zur Wasserversorgung oder Grundstücksbewässerung oder einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einem anderen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten, wenn dies zur Bewirtschaftung der Gewässer oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich und die Mitbenutzung für den Unternehmer zumutbar ist. Soweit die Mitbenutzung eine Änderung der Anlage notwendig macht, ist der Unternehmer verpflichtet, die Änderung selbst durchzuführen oder zu dulden.
(2) Der zur Mitbenutzung Berechtigte hat einen angemessenen Teil der Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten der Anlage zu übernehmen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, setzt die Wasserbehörde ein angemessenes Entgelt fest.
(3) Auf Verlangen des Unternehmers der Anlage hat der zur Mitbenutzung Berechtigte einen Vorschuss oder Sicherheit zu leisten.
§ 97 Enteignungsrecht
Soweit für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich wird, stellt die Wasserbehörde die Zulässigkeit der Enteignung fest. Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach dem Thüringer Enteignungsgesetz.
§ 98 Einschränkende Bestimmungen
(1) Eine Anordnung nach den §§ 92 bis 96 darf nur getroffen werden, wenn das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt.
(2) Die §§ 92 bis 94 gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Betriebsgrundstücke und Parkanlagen.
§ 99 Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens
(1) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Ausbaus, der Unterhaltung oder eines sonstigen Vorhabens erfordern, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.
(2) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.
(3) Der § 30 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.
§ 100 Entschädigungspflicht
In den Fällen der §§ 92 bis 95 ist der Betroffene zu entschädigen. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten.
Zweiter Abschnitt
Entschädigung, Ausgleich
§ 101 Entschädigung
(1) Für die Entschädigung nach diesem Gesetz gilt § 20 WHG entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge einer entschädigungspflichtigen Maßnahme unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer anstelle einer Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Eigentum des Grundstücks zum Verkehrswert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.
(3) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Geldentschädigung oder eines Entgeltes Land zu überlassen.
(4) Kann aufgrund einer entschädigungspflichtigen Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so darf die Entschädigung ganz oder teilweise in Lieferung elektrischer Arbeit bestehen, wenn dies dem Entschädigungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Die technischen Voraussetzungen für die Entschädigung durch elektrische Arbeit hat der Entschädigungspflichtige auf seine Kosten zu schaffen.
(5) Die Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch die entschädigungspflichtige Maßnahme unmittelbar begünstigt ist.
(6) Wird ein Wasservorkommen zum Zweck der künftigen öffentlichen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits ein Träger feststeht, ist das Land anstelle des Begünstigten verpflichtet.
(7) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit sechs vom Hundert jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Schaden geltend gemacht wurde.
§ 102 Ausgleichspflicht für erhöhte Anforderungen 18
(1) Der Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG ist für erhöhte Anforderungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten oder bei Anordnungen nach § 112 Abs. 1 zum Schutz künftiger Wasser- und Heilquellenschutzgebiete an den Nutzungsberechtigten zu leisten; als Anordnung nach § 19 Abs. 2 WHG gelten auch für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Ausgleich bemisst sich nach den Ertragseinbußen oder Mehraufwendungen gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
(2) Zur Zahlung verpflichtet ist derjenige, der in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet oder in einem Gebiet, in dem Anordnungen nach § 112 Abs. 1 getroffen worden sind, Wasser entnimmt oder hierzu befugt ist und durch die ausgleichspflichtige Maßnahme begünstigt wird. Liegen mehrere Wasserentnehmer in einem Schutzgebiet oder überschneiden sich Schutzgebiete, sind die Wasserentnehmer Gesamtschuldner. Wird das Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits ein Träger feststeht, sind die Ausgleichszahlungen vom Land zu leisten. Wer künftig Wasser in diesem Gebiet entnimmt, hat dem Land entstandene Aufwendungen zu erstatten.
(3) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile
50 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen,
durch zumutbare Maßnahmen auf den betroffenen Flächen ausgeglichen werden können oder
durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
(4) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. § 101 Abs. 7 gilt entsprechend. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gestellt wird. Wird die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise verweigert, kann binnen einer Notfrist von einem Monat Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.
(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Verfahrensregelungen, insbesondere über die Mitwirkungsbefugnisse des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, treffen.
(6) Verstößt der Nutzungsberechtigte gegen eine Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückverlangt werden.
(7) Die mit der Überwachung betrauten Behörden sind befugt, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Entschädigung zu entnehmen.
(8) Für Anordnungen bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen nach § 31b Abs. 2 Satz 8 WHG gelten die Absätze 1 sowie 3 bis 7 entsprechend.(4) § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 WHG gelten entsprechend.
Neunter TeilFünfter Teil
Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle VorhabenZuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen
Erster AbschnittErster Abschnitt
ZuständigkeitZuständigkeit
§ 103 Wasserbehörden 18 § 59 Wasserbehörden
(1) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.(1) Oberste Wasserbehörde ist das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.
(2) Obere Wasserbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.(2) Obere Wasserbehörde ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
(3) Untere Wasserbehörde sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.(3) Untere Wasserbehörde sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.
§ 104 Technische Fachbehörde 18 § 60 Technische Fachbehörde
(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zugleich ist die technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie. Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:(1) Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist eine technische Fachbehörde für Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie. Es nimmt Aufgaben der Wasserwirtschaft nach Weisung der obersten Wasserbehörde wahr. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere
die Erarbeitung wasserwirtschaftlicher Grundlagen, die Erarbeitung wasserwirtschaftlicher Grundlagen,
die Ermittlung und Bewertung der nach Menge und Güte erforderlichen Daten für die Ordnung des Wasserhaushalts, die Ermittlung und Bewertung der nach Menge und Güte erforderlichen Daten für die Ordnung des Wasserhaushalts und die Überwachung des Zustands der Gewässer,
alle Angelegenheiten der Hydrogeologie, alle Angelegenheiten der Hydrogeologie,
die Erarbeitung und Bereitstellung hydrogeologischbodenkundlicher Grundlagen für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, die Erarbeitung und Bereitstellung hydrogeologischbodenkundlicher Grundlagen für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete,
die Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Stands der Technik und dessen Weiterentwicklung, die Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Stands der Technik und dessen Weiterentwicklung,
die Wahrnehmung des überregionalen Warndienstes der Wasserwirtschaft,
die Überwachung des Zustands und der Benutzung der Gewässer erster Ordnung, der Ufer, der Deiche und der Überschwemmungsgebiete an Gewässern erster Ordnung in wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Hinsicht,
die Wahrnehmung des Hochwasserwarn- und Hochwassermeldedienstes und die Wahrnehmung des Warn- und Alarmdienstes nach § 53 Abs. 2 und
die Durchführung von Probenahmen, deren Untersuchung und Auswertung. die Durchführung von Probenahmen, deren Untersuchung und Auswertung.
(2) Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständig für die Prüfung des Nachweises nach § 50 Satz 2 Nr. 2.
Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz errichtet und betreibt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen. Es nimmt die Aufgaben des Landes nach § 67 Abs. 5 Satz 1 bei Talsperren der Anlage 5 wahr.(3) Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist als obere Landesbehörde zuständig für die Anordnungen nach § 53 Abs. 3. Die Zuständigkeit der Brand- und Katastrophenschutzbehörden bleibt unberührt.
(2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nimmt die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, der Deiche nach Anlage 6 des Gesetzes sowie der sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen, die im Eigentum des Landes stehen, wahr.(4) Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz nimmt die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, der Deiche und Hochwasserschutzanlagen nach Anlage 6 sowie der sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen, die im Eigentum des Landes stehen, wahr.
§ 105 Zuständige Wasserbehörde 18 § 61 Zuständige Wasserbehörde
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der unteren Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie ist darüber hinaus für die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 20 UVPG für die Errichtung und den Betrieb von Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 UVPG zuständig. Die unteren Wasserbehörden haben dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bund erfüllt werden können.(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der zuständigen unteren Wasserbehörde, wenn in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist; sie ist darüber hinaus für die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 65 UVPG für die Errichtung und den Betrieb von Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 UVPG zuständig. Die unteren Wasserbehörden haben der obersten Wasserbehörde die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bund erfüllt werden können.
(2) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für(2) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für
Rechtsverordnungen zur Festsetzung, Feststellung und Aufhebung von Rechtsverordnungen zur Festsetzung, Feststellung und Aufhebung von
Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG und nach § 130 Abs. 2, Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 WHG sowie nach § 79 Abs. 1,
Wasservorbehaltsgebieten nach § 29 Abs. 1 sowie nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1,
Planungsgebieten nach § 36a WHG, Planungsgebieten nach § 86 WHG,
Heilquellenschutzgebieten nach § 52 Abs. 1, Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 und § 106 Abs. 2 WHG sowie nach § 79 Abs. 3,
Überschwemmungsgebieten nach § 80 Abs. 3 in Verbindung mit § 82, Überschwemmungsgebieten nach den § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 106 Abs. 3 WHG.
Gewässern und Gewässerabschnitten nach § 80 Abs. 2,
die wasserrechtliche Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 WHG, Sie ist ferner zuständig, wenn Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG in Form einer Allgemeinverfügung ergehen.
die Führung des Verzeichnisses nach § 34 Abs. 1, die Führung des Verzeichnisses nach § 23 Abs. 1,
.
Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 31 WHG, Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 WHG,
Bewilligungen, gehobene Erlaubnisse, Erlaubnisse für die Entnahme fester Stoffe und für das Aufstauen und Absenken, Bewilligungen, gehobene Erlaubnisse und Erlaubnisse für die Entnahme fester Stoffe und für das Aufstauen und Absenken,
Anordnungen zur Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 11 Abs. 2, Anordnungen oder Zulassungen zur Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 12 Abs. 2,
Anordnungen nach § 67 Abs. 3 und Entscheidungen nach § 67 Abs. 4 Satz 3, Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit an Stauanlagen nach § 34 Abs. 2 WHG außer an Bundeswasserstraßen,
Anordnungen von Schutzmaßnahmen nach § 72 Abs. 1, die nähere Festlegung von Unterhaltungsmaßnahmen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG und die Anordnungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 WHG,
eine Übertragung der Unterhaltungslast nach § 68 Abs. 3,
Genehmigungen hinsichtlich baulicher Anlagen und Gebäude nach § 79 Abs. 1 sowie die Einvernehmenserteilung nach § 79 Abs. 4 Satz 1, Genehmigungen von Anlagen nach § 28 Abs. 1 sowie die Erteilung des Einvernehmens nach § 28 Abs. 4 Satz 1,
eine Übertragung der Unterhaltungslast nach § 34 Nr. 1,
Entscheidungen nach § 30 Abs. 3,
soweit Gewässer erster Ordnung betroffen sind, soweit Gewässer erster Ordnung betroffen sind; Buchstabe d gilt auch an Stauanlagen zur Nutzung von Wasserkraft in Gewässern zweiter Ordnung, wenn der Betrieb einer Stauanlage in einem Gewässer erster Ordnung dem Betrieb einer Wasserkraftanlage dient,
Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 WHG für Pumpspeicherwerke,
Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 31 WHG, soweit der Gewässerausbau durch das Freilegen von Grundwasser erfolgt, Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 WHG, soweit der Gewässerausbau durch das Freilegen von Grundwasser erfolgt,
die Aufsicht über die Stauanlagen nach § 42, die Überwachung und Anordnung von Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 WHG an Stauanlagen, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks vom tiefsten Punkt der Gründungssohle bis zur Krone mehr als fünf Meter oder der Gesamtstauraum mehr als 100.000 Kubikmeter beträgt,
die Genehmigung des Baus, des Betriebes oder der wesentlichen Änderung von Abwasseranlagen nach § 56 Abs. 1 und 2 sowie die Erteilung einer für die Einleitung aus einer derartigen Anlage in ein Gewässer erforderlichen Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis, wenn die Anlage die Genehmigung des Baus, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung von Abwasseranlagen nach § 60 Abs. 3 WHG sowie die Erteilung einer für die Einleitung aus einer derartigen Anlage in ein Gewässer erforderlichen Erlaubnis; bei einer Anlagenach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG nur dann, wenn diese Anlage
für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3.000 kg/d BSB5(roh) oder für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3.000 kg/d BSB5 (roh) oder
für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;
ausgelegt ist, ein Einwohnerwert ist die organischbiologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht,
Anordnungen nach § 74 Abs. 3 für die in der Anlage 6 genannten Deiche, die Verpflichtung nach § 56 Abs. 3 für die in Anlage 6 genannten Deiche und Hochwasserschutzanlagen,
Zulassung von Ausnahmen nach § 77 Abs. 1 und Genehmigungen nach § 77 Abs. 2 für Deiche nach Anlage 6, die Zulassung von Ausnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 3 und Genehmigungen nach § 58 Abs. 2 für die in Anlage 6 genannten Deiche und Hochwasserschutzanlagen,
.
die Ermittlung und Darstellung von Überschwemmungsgebieten nach § 80a Abs. 1 und überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 80a Abs. 2, die Ermittlung und Darstellung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 3 WHG,
die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen nach § 82a Abs. 1,
die Zulassung der Ausweisung eines neuen Baugebiets nach § 31b Abs. 4 Satz 2 WHG, die Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete nach § 78 Abs. 2 WHG,
behördliche Entscheidungen nach § 78a Abs. 5 Satz 2 WHG,
die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 27 Abs. 4 und § 97 sowie für Verfahren über Entschädigungen, soweit sie auch für die Zulassung des Vorhabens zuständig ist, die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach §§ 19 Abs. 4 und 71 Abs. 2 Satz 1 sowie für Verfahren über Entschädigungen, soweit sie auch für die Zulassung des Vorhabens zuständig ist,
den Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 24, den Ausgleich von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen nach § 22 WHG,
die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen, die Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen,
die Mitwirkung in schifffahrtsrechtlichen Angelegenheiten, die Mitwirkung in schifffahrtsrechtlichen Angelegenheiten,
die Durchführung von Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahren sowie die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nach den §§ 118a bis 118g, die Erteilung der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 Abs.1 WHG sowie die Genehmigung der Indirekteinleitung nach § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 WHG, die mit der Errichtung und dem Betrieb oder einer wesentlichen Änderung einer in Anhang 1 Spalte d Buchst. E 4. BImSchV bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlage verbunden ist,
das Führen des Wasserbuchs nach § 37 WHG und § 123, das Führen des Wasserbuchs nach § 87 WHG und § 22,
Genehmigungen für Anlagen nach § 19a WHG,
die Aufforderung zur Anmeldung alter Rechte und Befugnisse nach § 16 Abs. 2 WHG sowie Feststellungen nach § 129 Abs. 2, Feststellungen nach § 78 Abs. 2 Satz 2,
den Vollzug des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817) in der jeweils geltenden Fassung, den Vollzug der Bestimmungen des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817) in der jeweils geltenden Fassung,
die Abgabe von Stellungnahmen und Einvernehmenserklärungen in Verfahren von Bundes-, obersten und oberen Landesbehörden, soweit neben der oberen Wasserbehörde auch die untere Wasserbehörde oder das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz in seiner Eigenschaft als technische Fachbehörde in diesem Verfahren zu beteiligen wären, die Abgabe von Stellungnahmen und Einvernehmenserklärungen in Verfahren von Bundes-, obersten und oberen Landesbehörden, soweit neben der oberen Wasserbehörde auch die zuständige untere Wasserbehörde oder die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 in diesem Verfahren zu beteiligen wären,
die Genehmigung nach § 79 sowie die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 31 WHG für Talsperren der Anlage 5 in der Unterhaltungslast des Landes. die Genehmigung nach § 28, die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 68 WHG für Talsperren der Anlage 4 in der Unterhaltungslast des Landes und die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 34 Nr. 2,
Bewilligungen, gehobene Erlaubnisse und Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WHG an Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen,
wasserrechtliche Angelegenheiten nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes bei Vorhaben, die in Zusammenhang mit der Einstellung des Wismutbergbaus stehen,
wasserrechtliche Angelegenheiten nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes bei Vorhaben, die in Zusammenhang mit dem Kalibergbau stehen,
die Erteilung des Einvernehmens, des Benehmens oder die Abgabe von Stellungnahmen in Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben, die
§ 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung,
§ 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung oder
§ 28 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung
unterliegen.
Sie ist ferner zuständig, wenn bei einer Angelegenheit auch die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde gegeben ist, aber der Schwerpunkt der Sache bei der oberen Wasserbehörde liegt. Sie ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Wasser- und Bodenverbände, die Aufgaben nach § 2 Nr. 1, 2, 5, 8, 9 und 11 WVG wahrnehmen.Sie ist ferner zuständig, wenn bei einer Angelegenheit auch die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde gegeben ist, aber der Schwerpunkt der Sache bei der oberen Wasserbehörde liegt. Sie ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Wasser- und Bodenverbände, die Aufgaben nach § 2 Nr. 1, 2, 5, 8, 9 und 11 WVG wahrnehmen.
(2a) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einer anderen Behörde übertragen, wenn dies für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnung zweckmäßig ist. Eine Übertragung ist darüber hinaus zulässig, wenn dies wegen der besonderen wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Wasserrechts zweckmäßig ist. Ist auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium mit der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.(3) Die oberste Wasserbehörde kann abweichend von den Absätzen 1 bis 2 die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einer anderen Wasserbehörde übertragen, wenn dies wegen der grundsätzlichen Bedeutung oder der besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich ist oder wenn mehrere Wasserbehörden in derselben Sache zuständig sind. Ist auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.
(6) Kommt eine Wasserbehörde oder das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz in seiner Eigenschaft als technische Fachbehörde einer schriftlichen Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nach, so kann die Fachaufsichtsbehörde anstelle der angewiesenen Behörde handeln.(4) Kommt eine zuständige Wasserbehörde oder die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 einer schriftlichen Weisung der zuständigen Fachaufsichtsbehörde innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann die zuständige Fachaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der angewiesenen Behörde treffen und vollziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 106 aufgehoben
§ 107 Sachverständige
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung
bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen,
die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistung regeln,
regeln, dass der Antragsteller, Anlagenbetreiber oder sonstige Veranlasser von Maßnahmen die Kosten der Sachverständigen zu tragen hat,
bestimmen, dass die Erfüllung von Maßnahmen nach Nummer 1 durch eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.
Zweiter AbschnittZweiter Abschnitt
Allgemeine VerfahrensbestimmungenAllgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 108 Verwaltungsverfahren § 62 Verwaltungsverfahren
(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz.
(2) Die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) hat derjenige vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll. Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge können ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt. Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) nicht beiliegen.(1) Die für die Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) hat derjenige vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll. Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge oder Anzeigen können ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist behebt.
(3) Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Planfeststellung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet, beseitigt oder geändert, so kann die zuständige Behörde auch anstelle der Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.(2) Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Anzeige, Eignungsfeststellung oder Planfeststellung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet, beseitigt oder geändert, so kann die zuständige Wasserbehörde auch anstelle der Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.
(4) Die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Unterlagen müssen von fachkundigen Personen erstellt und unterzeichnet sein. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, wer Fachkundiger ist.
§ 109 Einwendungen privatrechtlicher Natur
Sind gegen einen Antrag Einwendungen privatrechtlicher Natur erhoben worden, kann die zuständige Behörde unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen.
§ 110 Verfahren bei wasserrechtlichen Entscheidungen § 63 Verfahren bei wasserrechtlichen Entscheidungen
(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass sie nur eine vorläufige Regelung treffen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis bekannt gegeben oder zugestellt werden, wo diese eingesehen werden können.(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass sie nur eine vorläufige Regelung treffen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis bekannt gegeben oder zugestellt werden, wo diese eingesehen werden können.
(2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.(2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.
(3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, ist die ersetzte Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen.(3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, ist die ersetzte oder eingeschlossene Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen.
§ 111 Sicherheitsleistung § 64 Sicherheitsleistung
(1) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit sie erforderlich sind, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.(1) Die zuständige Wasserbehörde und die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 können die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(2) Art und Höhe der Sicherheit sowie der Begünstigte sind zu bestimmen.(2) Art und Höhe der Sicherheit sowie der Begünstigte sind zu bestimmen.
(3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so ist dem Begünstigten eine Frist zu setzen, binnen deren er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.(3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so ist dem Begünstigten eine Frist zu setzen, binnen derer er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.
§ 112 Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung § 65 Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung
(1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die zuständige Behörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Anordnung ist zu befristen.(1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die zuständige Wasserbehörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Anordnung ist zu befristen.
(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde (Beweissicherungsverfahren).(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die zuständige Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde (Beweissicherungsverfahren).
§ 113 (aufgehoben) 18
§ 114 Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten fallen dem Antragsteller oder dem Begünstigten zur Last. Kosten, die infolge unbegründeter Einwendungen oder im Falle eines Entschädigungsverfahrens durch wesentlich überhöhte Entschädigungsforderungen entstanden sind, können demjenigen auferlegt werden, der die Einwendungen oder die Entschädigungsforderungen erhoben hat.
Dritter Abschnitt
Verfahren für die Planfeststellung, Bewilligung und gehobene Erlaubnis
§ 115 Verfahrensvorschriften
(1) Für die Planfeststellung gelten die Bestimmungen des Teils V Abschnitt 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) mit folgenden Maßgaben:
Es sind nicht § 73 Abs. 1 und 9 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 6 und 7 VwVfG anzuwenden.
Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte herbeizuführen.
Der Plan ist nach § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 ThürVwVfG in den Gemeinden auszulegen, in denen eine Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen Dritter zu erwarten ist; die Auslegungsfrist kann bis auf zwei Wochen beschränkt werden.
(aufgehoben)
(aufgehoben)
Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, ist die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen, wo diese eingesehen werden können.
(2) Für das Bewilligungsverfahren und für das Verfahren für eine gehobene Erlaubnis gilt Absatz 1 mit folgender Maßgabe entsprechend:
Außer den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bestimmungen sind auch die §§ 75, 77 und 78 ThürVwVfG nicht anzuwenden.
Der Bescheid hat auch folgende Angaben zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrunde liegenden Plans,
die Dauer der Erlaubnis oder Bewilligung,
die Benutzungsbedingungen und Auflagen und, soweit erforderlich, den Vorbehalt nachträglicher Auflagen (§ 10 Abs. 1 WHG),
die Frist für den Beginn der Benutzung,
die Festsetzung einer Entschädigung, soweit sie einem späteren Verfahren nicht vorbehalten wird.
Die Nachprüfung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren entfällt nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 ThürVwVfG.
(3) Für die Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG ist § 74 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 ThürVwVfG nicht anzuwenden.
(4) Betrifft ein Erlaubnisverfahren eine Gewässerbenutzung von erheblicher Bedeutung für den Wasser- und Naturhaushalt, kann die Wasserbehörde das Vorhaben öffentlich bekannt machen und mit den Beteiligten erörtern.
Vierter Abschnitt
Andere Verfahren
§ 116 Ausgleichsverfahren
Für das Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 24) gilt § 115 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend. Die Kosten sind auf die Beteiligten nach billigem Ermessen zu verteilen.
§ 117 Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete § 66 Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete
(1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und die Feststellung von Überschwemmungsgebieten sind die betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger öffentlicher Belange zu hören und der Entwurf der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Karten während der Dauer eines Monats in den betroffenen Gemeinden öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde Bedenken gegen die Festsetzung des Schutzgebietes, die Feststellung des Überschwemmungsgebietes oder den Erlass einzelner Schutzanordnungen sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden können. Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten.(1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und von Überschwemmungsgebieten sind die betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger öffentlicher Belange zu hören und der Entwurf der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Karten während der Dauer eines Monats in den betroffenen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde Bedenken gegen die Festsetzung des Schutzgebietes, des Überschwemmungsgebietes oder den Erlass einzelner Schutzanordnungen sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden können. Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten.
(2) Enthalten Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Karten, kann die Verkündung dieser Teile auch durch Niederlegung in digitaler Form ersetzt werden. Werden Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Beschlüsse zur Festsetzung von Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten, die nach § 130 Abs. 2, § 131 Abs. 2 oder als nach bisherigem Recht festgelegte Hochwassergebiete fortgelten, nur dadurch geändert, dass die der Festsetzung oder Feststellung zugrunde liegenden analogen Karten durch digitale Karten ersetzt werden, finden Absatz 1 und Satz 4 keine Anwendung. Bei der Ersetzung ist sicherzustellen, dass die ursprünglich festgelegten Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der wasserrechtlich geschützten Gebiete mit den in den digitalen Karten festgelegten Grenzen unter Berücksichtigung von definierten Übertragungs- und Auslegungsgrundsätzen übereinstimmen. Die Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und die Feststellung von Überschwemmungsgebieten sollen in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden.(2) Werden Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Beschlüsse zur Festsetzung von Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten, die nach § 79 Abs. 1 und 3 oder als nach früherem Recht festgelegte Hochwassergebiete fortgelten, nur dadurch geändert, dass die der Festsetzung oder Feststellung zugrunde liegenden analogen Karten durch digitale Karten ersetzt werden, finden Absatz 1 und Satz 3 keine Anwendung. Bei der Ersetzung ist sicherzustellen, dass die ursprünglich festgelegten Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der wasserrechtlich geschützten Gebiete mit den in den digitalen Karten festgelegten Grenzen unter Berücksichtigung von definierten Übertragungs- und Auslegungsgrundsätzen übereinstimmen. Die Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und von Überschwemmungsgebieten sollen in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden.
(3) Die Grenzen des Geltungsbereichs der Rechtsverordnung sind, soweit erforderlich, durch den, in dessen Interesse die Rechtsverordnung erlassen wurde, sonst durch die erlassende Behörde in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.(3) Die Grenzen des Geltungsbereichs der Rechtsverordnung sind, soweit erforderlich, durch den, in dessen Interesse die Rechtsverordnung erlassen wurde, sonst durch die erlassende Behörde, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
(4) Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes oder eines Heilquellenschutzgebietes nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erforderlichen Untersuchungen sind vom Begünstigten durchzuführen. Er hat die für die Festsetzung dieser Gebiete erforderlichen Gutachten vorzulegen. Kommt der Begünstigte der Verpflichtung nach Satz 1 oder 2 nicht nach, so hat er der zuständigen Wasserbehörde die für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und die für die erforderlichen Gutachten entstehenden Kosten zu erstatten.
Dritter Abschnitt
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 67 Verfahrensvorschriften
(zu § 70 Abs. 1 WHG)
(1) Für die Planfeststellung gelten die Bestimmungen des Teils V Abschnitt 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) mit den Maßgaben, dass
§ 73 Abs. 1 und 9 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 5 und 7 ThürVwVfG nicht anzuwenden sind,
wenn Privatrechte streitig sind, den Beteiligten aufgegeben werden kann, eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte herbeizuführen,
der Plan nach § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 ThürVwVfG in den Gemeinden auszulegen ist, in denen eine Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen Dritter zu erwarten ist; die Auslegungsfrist kann bis auf zwei Wochen beschränkt werden,
den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen ist, wo diese eingesehen werden können.
(2) Für das Bewilligungsverfahren und für das Verfahren für eine gehobene Erlaubnis gilt Absatz 1 entsprechend mit den Maßgaben, dass
zusätzlich zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bestimmungen auch die §§ 75, 77 und 78 ThürVwVfG nicht anzuwenden sind,
der Bescheid zudem auch Angaben über
die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrunde liegenden Plans,
die Dauer der Erlaubnis oder Bewilligung,
die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit erforderlich, den Vorbehalt nachträglicher Auflagen (§ 13 Abs. 1 WHG),
die Frist für den Beginn der Benutzung,
die Festsetzung einer Entschädigung, soweit sie einem späteren Verfahren nicht vorbehalten wird,
enthalten muss,
die Nachprüfung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 ThürVwVfG entfällt.
(3) Für die Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG ist § 74 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 ThürVwVfG nicht anzuwenden.
(4) Betrifft ein Erlaubnisverfahren eine Gewässerbenutzung von erheblicher Bedeutung für den Wasser- und Naturhaushalt, kann die zuständige Wasserbehörde das Vorhaben öffentlich bekannt machen und mit den Beteiligten erörtern.
§ 68 Duldungspflichten
(1) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Gewässerausbaus oder eines sonstigen Vorhabens erfordern, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.
(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so hat der Geschädigte gegen den Unternehmer Anspruch auf Schadenersatz.
§ 69 Ausgleichsverfahren zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen
(zu § 22 WHG)
Für das Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 22 WHG gilt § 67 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend. Die Kosten sind auf die Beteiligten nach billigem Ermessen zu verteilen.
§ 118 Beschneiungsanlagen § 70 Beschneiungsanlagen
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen bedürfen der Genehmigung. Dies gilt auch für den Betrieb bestehender Anlagen, wenn die für die Gewässerbenutzung erteilte wasserrechtliche Gestattung den Betrieb noch nicht umfassend regelt. Eine genehmigungsbedürftige Anlage nach den Sätzen 1 oder 2, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung bereits errichtet ist oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen wurde, muss innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit oder der Notwendigkeit von Benutzungsbedingungen und Auflagen erforderlichen Unterlagen beizufügen.(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen bedürfen der Genehmigung. Dies gilt auch für den Betrieb bestehender Anlagen, wenn die für die Gewässerbenutzung erteilte wasserrechtliche Zulassung den Betrieb noch nicht umfassend regelt.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder widerrufen werden, wenn und soweit dies zum Schutz des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds oder aus Gründen der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Sicherheit oder des Allgemeinwohls erforderlich ist. § 16 gilt entsprechend. Bedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um Auswirkungen zu verhüten, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können. Zur Beschneiung darf nur Wasser ohne Zusätze verwendet werden.(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder widerrufen werden, wenn und soweit dies zum Schutz des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds oder aus Gründen der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Sicherheit oder des Allgemeinwohls erforderlich ist. Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch zulässig, um Auswirkungen zu verhüten, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können. Zur Beschneiung darf nur Wasser ohne Zusätze verwendet werden.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes entspricht, wenn danach eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes entspricht, wenn danach eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Fünfter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben
Sechster Teil
Enteignung, Entschädigung und Ausgleich
§ 118a Koordinierung der Verfahren § 71 Enteignungsrecht
Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a oder 5 oder Abs. 2 Nr. 2 WHG oder eine Indirekteinleitung nach § 59 Abs. 1 verbunden, darf eine Erlaubnis für die Gewässerbenutzung oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Erlaubnis oder Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, ist eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren und der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.(1) Für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft, der Gewässerunterhaltung und der Aussiedlung aus Überschwemmungsgebieten ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig. Die §§ 96 bis 98 WHG gelten entsprechend.
§ 118b Antragsunterlagen
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung sind vom Antragsteller mindestens Beschreibungen beizufügen(2) Die zuständige Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest. Die Zulässigkeit von Enteignungen richtet sich nach den Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes.
§ 72 Entschädigung
(zu den §§ 96 bis 98 WHG)
(1) Für Entschädigungen nach diesem Gesetz, die außerhalb eines Enteignungsverfahrens zu leisten sind, gelten die §§ 96 bis 98 WHG entsprechend.
zu Art, Herkunft, Menge und stofflicher Belastung des Abwassers sowie zur Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,(2) Für nach diesem Gesetz oder nach dem Wasserhaushaltsgesetz festgesetzte Entschädigungsleistungen gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898, soweit in den §§ 35 bis 37 ThürVwZVG nichts anderes bestimmt ist.
§ 73 Ausgleich
(zu § 99 WHG)
(1) Der Ausgleich nach § 99 WHG ist an den Nutzungsberechtigten zu leisten.
zu Roh- und Hilfsstoffen sowie zu sonstigen Stoffen, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,(2) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gestellt wird. Wird die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise verweigert, kann Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.
(3) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile
zu dem Ort des Abwasseranfalls und zur Zusammenführung von Abwasserströmen, 50 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen,
zu Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers, durch zumutbare Maßnahmen auf den betroffenen Flächen ausgeglichen werden können oder
zu vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und
zu den wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht. durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine allgemein verständliche nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.(4) Verstößt der Nutzungsberechtigte gegen eine Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückverlangt werden.
§ 118c Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung
Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 118a hat mindestens Regelungen über
die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung und der Indirekteinleitung,(5) Die mit der Überwachung betrauten Behörden sind befugt, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Entschädigung zu entnehmen.
Siebter Teil
die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren undGewässeraufsicht, Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen
die Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung
§ 74 Gewässeraufsicht, Gewässerschauen
(zu § 100 WHG)
zu enthalten. Die Mindestinhalte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Eigenüberwachung festzulegen.(1) Die Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG obliegt der unteren Wasserbehörde. Die Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 2 WHG obliegt der für die Zulassung zuständigen Wasserbehörde.
§ 118d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung
(1) Die Einhaltung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 118a ist zu überwachen.
(2) Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 118a sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, durch nachträgliche Anordnungen auf den neuesten Stand zu bringen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
wesentliche Veränderungen des Stands der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
eine Verbesserung der Betriebssicherheit, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, erforderlich ist oder
neue Rechtsvorschriften dies erfordern.
§ 118e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 118a sowie bei deren Anpassung nach § 118d Abs. 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen.(2) Ergeben sich infolge der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 Anhaltspunkte, dass Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG erforderlich sind, teilt die untere Wasserbehörde dies der zuständigen Behörde mit. Diese veranlasst die nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG notwendigen Maßnahmen.
(2) Die Wasserbehörde macht beantragte oder von ihr nach § 118d Abs. 2 Satz 1 beabsichtigte Entscheidungen öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung des Antrags und der Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.(3) Im Rahmen der Gewässeraufsicht haben die zuständigen Wasserbehörden und die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren von der Allgemeinheit abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete hervorgerufen werden. Die §§ 4 bis 10 und 68 bis 74 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind
der Inhalt der Entscheidung,
die Gründe, auf denen sie beruht,
die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung und
vorhandene Ergebnisse aus der Überwachung nach § 118d Abs. 1
zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit aus ihnen Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.
§ 118f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Ergibt sich aus den Antragsunterlagen, dass eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung nach § 118a erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben kann oder ersucht ein anderer Staat, der von den Auswirkungen erheblich berührt werden kann, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und in gleichem Umfang über das Vorhaben und Verfahren nach § 118d Abs. 2 Satz 1 unterrichtet wie die beteiligten Landesbehörden; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Hat der betroffene Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt, ist dessen oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die zuständige Behörde vorgenommen.(4) Beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz werden Schaukommissionen für die Gewässer erster Ordnung und bei den unteren Wasserbehörden Schaukommissionen für die Gewässer zweiter Ordnung gebildet. Die Schaukommissionen unterstützen die Wasserbehörden und die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 durch Schauen der natürlichen fließenden oberirdischen Gewässer, der Gewässerrandstreifen und der Wasserschutzgebiete. Gewässerschauen finden mindestens alle fünf Jahre statt. Für die Schaukommissionen gelten die Rechte und Pflichten nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 6 WHG entsprechend. Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungsgebiete und der dem Hochwasserschutz dienenden Anlagen mit einzubeziehen. Bei den Wasserschutzgebieten sind insbesondere die Schutzzonen I und II zu begehen. Die Ergebnisse der Gewässerschauen werden von der zuständigen Behörde im Internet veröffentlicht.
(2) Die zuständige Behörde stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Angaben nach § 118e Abs. 2 zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Thüringer Datenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden des betroffenen Staates Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung auf der Grundlage der übersandten Unterlagen zu dem Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben.(5) Die Schaukommissionen setzen sich aus je einem Vertreter der ausrichtenden Behörde nach Absatz 4 Satz 1, bei Gewässern erster Ordnung einem Vertreter der oberen und unteren Wasserbehörde, einer Landwirtschaftsbehörde und
bei oberirdischen Gewässern aus je einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, der Fischereibehörde und einem Vertreter des örtlich zuständigen Gewässerunterhaltungsverbandes,
(3) Die zuständige Behörde hat in der Unterrichtung gleichzeitig darum zu bitten, dass das Vorhaben in dem betroffenen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können. Die in dem betroffenen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt. bei Wasserschutzgebieten aus je einem Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens, der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung und der Gesundheitsbehörde
(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Unterlagen zur Verfügung stellt.zusammen. Einem gemeinsamen Vertreter der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Vereinigungen sowie einem Vertreter des Bauernverbandes ist die Teilnahme an den Schauen zu ermöglichen. Dritte können hinzugezogen werden.
(6) Sollen im Rahmen von Gewässerschauen Grundstücke oder bauliche Anlagen betreten werden, ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen. Entstehen im Rahmen von Gewässerschauen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.
(5) Die Wasserbehörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden der betroffenen Staaten die in § 118e Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Informationen. Soweit die Wasserbehörde solche Informationen erhält, macht sie diese der betroffenen Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich. Sofern sich in dem betroffenen Staat ansässige Personen am Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen.(7) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für Unternehmen, die in ein Register nach Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 (ABl. L 222 vom 29.08.2017 S. 1), eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für den Fall, dass die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Überwachungsrechtliche Erleichterungen können insbesondere zu
§ 118g Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG entsprechen. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
Sechster Abschnitt
Entschädigung und Ausgleich Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
§ 119 Einigung, Festsetzungsbescheid
(1) Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Entschädigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung außerhalb eines Enteignungsverfahrens ist zusammen mit dem belastenden Verwaltungsakt nach Maßgabe des § 101 Abs. 2 und 3 zu treffen. Im Übrigen gilt für die Höhe der Entschädigung, das Verfahren und den Rechtsweg das Thüringer Enteignungsgesetz entsprechend. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden. Unberührt bleiben Überwachungsmaßnahmen, die nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.
(2) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten: § 75 Pflichten bei Änderungen der Wasserbeschaffenheit
(zu § 89 WHG)
Ort und Zeit der Verhandlung,
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,Die für die nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nach § 89 WHG Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung, Schadensbegrenzung und zur Beseitigung der nachteiligen Veränderungen durchzuführen. Die Beseitigung hat sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG sowie den jeweiligen Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG auszurichten.
die Erklärungen der Beteiligten.
Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.
Achter Teil
Rechtsverordnungen
(3) Die Beteiligten können ihre Einigung auch durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der zuständigen Behörde zur Kenntnis bringen. In diesem Falle setzt die zuständige Behörde die Entschädigung entsprechend den Erklärungen der Beteiligten fest. Diese Festsetzung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche und nur mit der Begründung angefochten werden, die Erklärungen der Beteiligten seien nicht richtig wiedergegeben. § 76 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Entschädigung fest. Der Bescheid hat die Angaben nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 zu enthalten. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
§ 120 Vollstreckung(Abweichung von § 23 WHG)
(1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt
aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist,
aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 768 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Umfang der Ermächtigungen der Bundesregierung gemäß den §§ 23 und 46 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 WHG Rechtsverordnungen zu erlassen. Anstelle der Anhörung der beteiligten Kreise nach § 23 Abs. 2 WHG ist eine Anhörung entsprechend § 66 Abs. 1 durchzuführen.
(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheides wird nur erteilt, wenn und soweit er für Beteiligte unanfechtbar ist.
§ 121 Rechtsweg
(1) Wegen des Grundes und der Höhe der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben. Wenn gegen den Verwaltungsakt, der den Entschädigungsanspruch auslöst, ein Rechtsbehelf eingelegt ist, beginnt die Frist für denjenigen, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, mit dem Tage, an dem dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, für die übrigen Beteiligten mit dem Tage, an dem ihnen die Mitteilung von der Unanfechtbarkeit zugestellt worden ist.
(2) Die Klage ist zu richten
gegen den zur Entschädigung Verpflichteten auf die verlangte Mehrleistung oder
gegen den zur Entschädigung Berechtigten auf Aufhebung oder teilweise Aufhebung des Festsetzungsbescheides.
§ 122 Ausgleich
Für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gelten die §§ 119 bis 121 entsprechend.
Siebenter Abschnitt
Wasserbuch
§ 123 Eintragung in das Wasserbuch
(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 WHG vorgeschriebenen Eintragungen einzutragen:
Heilquellenschutzgebiete (§ 52),
besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern (§ 68 Abs. 3),
die Planfeststellung oder Plangenehmigung zum Ausbau von Gewässern (§ 31 WHG, § 73),
die Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder das wesentliche Umgestalten von Deichen (§ 31 WHG, § 73),
Zwangsrechte (§§ 92 bis 100).
Erloschene Rechte sind zu löschen.
(2) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.
§ 124 Einsicht
(1) Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Entscheidungen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jedem gestattet. Auf Antrag sind Auszüge zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
(2) Die Vorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.
Achter Abschnitt
Wasserwirtschaftliche Planungen
§ 125 (aufgehoben)
§ 126 (aufgehoben)
Zehnter TeilNeunter Teil
Straf-, Bußgeld- und SchlussbestimmungenBußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen
Erster Abschnitt
Straf- und Bußgeldbestimmungen
§ 127 (aufgehoben)
§ 128 Ordnungswidrigkeiten § 77 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Benutzungen im Sinne des § 15 Abs. 1 unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Auflage ausübt,
der Anzeigepflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 2 Satz 2, § 50 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 54 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 5 Satz 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen § 54 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 3 und § 50 Abs. 3, der Anzeige die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt, der Anzeigepflicht nach § 41 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder der Anzeige nicht die erforderlichen Unterlagen beifügt,
das Anlagenkataster entgegen § 54 Abs. 6 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen Satz 3 auf Anforderung nicht vorlegt,
die Grenzen des Gemeingebrauchs (§ 37) überschreitet, die Grenzen des Gemeingebrauchs (§ 25) überschreitet,
(aufgehoben),
eine Stauanlage ohne Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt (§ 46 Abs. 1 Satz 1), entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 oder in einer begrünten Fläche nach § 29 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel anwendet oder der Anzeigepflicht nach § 29 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
den Bestimmungen des § 47 über das Aufstauen von Wasser oder das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt, den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 oder 3 über das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt,
als Eigentümer oder Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle die Pflicht verletzt, das Heilwasser untersuchen zu lassen (§ 53 Abs. 1 Satz 1),
eine Abwasserbehandlungsanlage ohne die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, ohne Erlaubnis nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Grundwasser entnimmt,
der Pflicht
zur Überlassung von Abwasser an den Beseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 2 Satz 1 oder
zur Beseitigung von Abwasser nach § 58 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt,
entgegen § 59 Abs. 1 Abwasser ohne Genehmigung in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet,
der Pflicht zur Überwachung und Eigenkontrolle der Abwasseranlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt (§ 60),
entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Wassergewinnungsanlage, das festgesetzte Wasserschutzgebiet oder das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt, entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bei der Überwachung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgesetzten Wasserschutzgebietes nicht, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig mitwirkt, bestehende Gefahren der zuständigen Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,
als Eigentümer oder Betreiber einer staatlich anerkannten Heilquelle entgegen § 46 Abs. 2 die Pflicht, das Heilwasser untersuchen zu lassen, verletzt,
der Pflicht zur Überlassung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des Inhalts aus abflusslosen Gruben nach § 47 Abs. 5 Satz 1, zur Beseitigung des Abwassers nach § 47 Abs. 6 bis 10, 12 oder nachdem die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 47 Abs. 11 Satz 1 oder Abs. 13 übertragen worden ist, nicht nachkommt,
einer Anordnung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht umfassend nachkommt,
in einem nach bisherigen Recht festgesetzten Hochwassergebiet (§ 54 Abs. 3) oder einem Überschwemmungsgebiet nach § 54 Abs. 1 Satz 2 einer Beschränkung nach § 78 Abs. 4, § 78a Abs. 1 oder § 78c Abs. 1 WHG zuwiderhandelt,
entgegen § 77 Abs. 1 Satz 1 die in dieser Bestimmung untersagten Handlungen auf Deichen und den vorgeschriebenen Geländestreifen beiderseits des Deichfußes vornimmt, entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 die in dieser Bestimmung untersagten Handlungen vornimmt oder entgegen § 58 Abs. 1 Satz 2 Bäume oder Sträucher pflanzt,
ohne Genehmigung die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Arbeiten an einem Deich vornimmt, ohne Genehmigung die nach § 58 Abs. 2 bezeichneten Arbeiten an einem Deich vornimmt,
entgegen § 78 Abs. 2 Satz 4 im Uferbereich Bäume und Sträucher beseitigt,
im Uferbereich eine nach § 78 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt,
ohne Genehmigung die in § 79 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 70 eine Beschneiungsanlage errichtet, betreibt, wesentlich ändert oder erweitert,
ohne Genehmigung in Überschwemmungsgebieten die in § 81 Abs. 1 oder in § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG bezeichneten Arbeiten vornimmt oder gegen Verordnungen oder Anordnungen nach § 82 Satz 1 oder Anordnungen nach § 82 Satz 2 verstößt, einem Verbot oder einer Beschränkung in einem als Wasserschutzgebiet geltenden Trinkwasserschutzgebiet (§ 79 Abs. 1) zuwiderhandelt,
einer Rechtsverordnung nach den §§ 40, 54 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 oder 7, § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 60 Abs. 3, § 65 Abs. 2, § 80 Abs. 3 oder § 134 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist, oder einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit diese wegen Verstoßes gegen die Pflichten nach § 28 Abs. 1 Satz 2 auch in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 auf diese Bußgeldbestimmung verweist, einer Rechtsverordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, zuwiderhandelt, und diese Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,
einer Nebenbestimmung oder vollziehbaren Anordnung einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt, einer Inhalts- und Nebenbestimmung oder einer vollziehbaren Anordnung einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt.
einem Verbot oder einer Beschränkung nach § 118 zuwiderhandelt oder der Anzeigepflicht nach § 118 Abs. 1 Satz 3 und 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
einem Verbot oder einer Beschränkung in einem Wasserschutzgebiet nach § 130 Abs. 2 zuwiderhandelt, ohne dass eine Ausnahme nach § 130 Abs. 3 zugelassen ist,
in einem nach bisherigem Recht festgelegten Hochwassergebiet (§ 80 Abs. 4 Satz 1) einer Beschränkung nach § 81 zuwiderhandelt, ohne dass eine Genehmigung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 erteilt wurde oder
in einem Heilquellenschutzgebiet nach § 131 Abs. 2 Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 105 zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 WHG.(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 60 oder § 61 zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 103 WHG.
Zweiter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 129 Alte Rechte und alte Befugnisse § 78 Alte Rechte und Befugnisse
(1) Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund des genannten Wassergesetzes fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit. Der § 15 Abs. 4 WHG ist entsprechend anwendbar.(1) Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach § 129 Abs. 1 ThürWG in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) in der am 7. Juni 2019 geltenden Fassung aufrechterhalten wurden, behalten ihre Gültigkeit, wenn zu ihrer Ausführung am 3. Oktober 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Die §§ 20 und 21 WHG gelten entsprechend.
(2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen. Stehen Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der Wasserbehörde festgestellt. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.(2) Inhalt und Umfang alter Rechte bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen. Stehen Inhalt und Umfang eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis im Sinne des § 20 WHG und des Absatzes 1 nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der zuständigen Wasserbehörde festgestellt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.
§ 130 Trinkwasservorbehalts-, Trinkwasserschutz- und Hochwassergebiete § 79 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen
(1) Die nach bisherigem Recht festgelegten Trinkwasservorbehaltsgebiete gelten als Wasservorbehaltsgebiete im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die nach bisherigem Recht festgelegten Trinkwasserschutzgebiete für die öffentliche Wasserversorgung gelten als Wasserschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Satz 1 gilt auch für die nach bisherigem Recht festgelegten Trinkwasserschutzgebiete, die nicht oder nicht mehr der öffentlichen Wasserversorgung dienen. Die Wasserbehörde hat Wasserschutzgebiete nach Satz 2 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes daraufhin zu überprüfen, ob ihr Bestand unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG notwendig ist. Die Wasserbehörde hat auch aufgrund eines begründeten Begehrens tätig zu werden. Im Ergebnis sind die Wasserschutzgebiete entweder neu festzulegen oder aufzuheben.(1) Die nach § 130 Abs. 2 ThürWG in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) in der am 7. Juni 2019 geltenden Fassung als Wasserschutzgebiete fortgeltenden Trinkwasserschutzgebiete gelten als Wasserschutzgebiete im Sinne des § 51 WHG.
(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Verboten und Beschränkungen bestimmter Handlungen in den Gebieten nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn das Verbot oder die Beschränkung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
§ 131 Heilquellenschutz
(1) Die nach bisherigem Recht staatlich anerkannten Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.(2) Die nach § 131 Abs. 1 ThürWG in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) in der am 7. Juni 2019 geltenden Fassung als staatlich anerkannte Heilquellen geltenden Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne des § 53 Abs. 2 WHG.
(2) Die nach bisherigem Recht festgesetzten Heilquellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Bis zum Erlass neuer Schutzvorschriften bedürfen in diesen Schutzgebieten, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt.(3) Die nach § 131 Abs. 2 ThürWG in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) in der am 7. Juni 2019 geltenden Fassung fortgeltenden Heilquellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des § 53 Abs. 4 WHG.
(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen bestimmter Handlungen in Gebieten nach Absatz 2 zulassen, wenn das Verbot oder die Beschränkung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
§ 132 Einschränkung von Grundrechten § 80 Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
§ 133 Anhängige Verfahren § 81 Anhängige Verfahren
(1) Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 33 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) § 118 Abs. 3 findet keine Anwendung, wenn der Vorhabenträger den Antrag auf Zulassung des Vorhabens vor dem 14. März 1999 gestellt hat. Weiter gehende Vorschriften über die Voraussetzungen einer wirksamen Antragstellung bleiben unberührt.
§ 134 Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft und zwischenstaatlicher Vereinbarungen § 82 Umsetzung des Rechts der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie der hierzu im Wasserhaushaltsgesetz ergangenen Regelungsaufträge des Bundes an die Länder erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1a Abs. 1 WHG), insbesondere über(1) Die oberste Wasserbehörde erlässt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts zu schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, insbesondere über
qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer, qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen, Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind, die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
Anforderungen an den Bau und Betrieb von Anlagen, Anforderungen an den Bau und Betrieb von Anlagen,
die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 5, ihre Kontrolle und Überwachung, die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 5, ihre Kontrolle und Überwachung,
Messmethoden und Messverfahren, Messmethoden und Messverfahren,
den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen, sowie die dazu erforderlichen Verfahren, den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen sowie die dazu erforderlichen Verfahren,
die Erhebung von Daten über Emissionen mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt. die Erhebung von Daten über Emissionen mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt.
(2) Das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37) erforderlichen Rechtsverordnungen.(2) Das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 04.03.2006 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung Rechtsverordnungen, die erforderlich sind, Badende vor den Gefahren für die menschliche Gesundheit, die durch Gewässerverunreinigungen entstehen können, zu schützen.
§ 135 Gleichstellungsbestimmung § 83 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 136 (Inkrafttreten)
..
Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung Anlage 1Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung Anlage 1
(zu § 3 Nr. 1)(zu § 3 Nr. 1)
Nr. Gewässer von bisNummer Gewässer von bis
1 Apfelstädt Ablauf Talsperre Tambach-Dietharz Mündung in Gera1 Apfelstädt Ablauf Talsperre Tambach-Dietharz Mündung in Gera
2 Gera mit Wilde Gera und Zahme Gera Pegel Gehlberg, km 16,31 Zusammenfluss der Waldbäche aus dem Gabel- und Löffelbach, km 65,94 Dreibrunnenquelle oberhalb Papierwehr2 Gera mit Wilde Gera und Zahme Gera Pegel Gehlberg, km 16,31 Zusam- menfluss der Waldbäche aus dem Gabel- und Löffelbach, km 65,94 Dreibrunnenquelle oberhalb Papierwehr
2a Gera-Flutmulde Marienthal in der Gemarkung Molsdorf km 31,95 km 31,602a Gera-Flutmulde Marienthal in der Gemarkung Molsdorf km 31,95 km 31,60
3 Gera-Flutgraben unterhalb Tosbecken Papierwehr Einmündung in Wilde Gera oberhalb Karlstraße3 Gera-Flutgraben unterhalb Tosbecken Papierwehr Einmündung in Wilde Gera oberhalb Karlstraße
4 Gera unterhalb Einmündung Wilde Gera Mündung in Unstrut4 Gera unterhalb Einmündung Wilde Gera Mündung in Unstrut
5 Göltzsch Landesgrenze Sachsen bei Einmündung Friesenbach Mündung in Weiße Elster5 Göltzsch Landesgrenze Sachsen bei Einmündung Friesenbach Mündung in Weiße Elster
6 Hasel Einmündung der Lauter in Suhl Mündung in Werra6 Hasel Einmündung der Lauter in Suhl Mündung in Werra
7 Helbe-Steingraben-Lache unterhalb staatliches Helbewehr Mündung in Unstrut7 Helbe-Steingraben-Lache unterhalb staatliches Helbewehr Mündung in Unstrut
8 Helme Straßenbrücke Limlingerode-Steinrode II Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt westlich Talsperre Kelbra8 Helme Straßenbrücke Limlingerode -Steinrode II Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt westlich Talsperre Kelbra
Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt nördlich Mönchpfiffel Mündung in UnstrutLandesgrenze zu Sachsen-Anhalt nördlich Mönchpfiffel Mündung in Unstrut
9 Helmeumfluter Abzweig Helme nordöstlich Kalbsrieth Mündung Helme westlich Kalbsrieth9 Helmeumfluter Abzweig Helme nordöstlich Kalbs- rieth Mündung Helme westlich Kalbsrieth
10 Hörsel Autobahnbrücke A4 nördlich Leina Mündung in Werra10 Hörsel Autobahnbrücke A4 nördlich Leina Mündung in Werra
10a Hörsel-Umfluter Fröttstädt km 32,75 km 32,6510a Hörsel-Umfluter Fröttstädt km 32,75 km 32,65
11 Ilm Zusammenfluss Lengwitz und Freibach Mündung in Saale11 Ilm Zusammenfluss Lengwitz und Frei- bach Mündung in Saale
12 Ilm-Haderlache Abzweig Ilm südlich Wickerstedt Mündung in Ilm12 Ilm-Haderlache Abzweig Ilm südlich Wickerstedt Mündung in Ilm
13 Lauter Zusammenfluss Goldene Lauter/Lange Lauter Mündung in Hasel13 Lauter Zusammenfluss Goldene Lauter/ Lange Lauter Mündung in Hasel
14 Leine Einmündung der Line Landesgrenze westlich Kirchgandern14 Leine Einmündung der Line Landesgrenze westlich Kirchgandern
15 Lichte Ablauf Talsperre Leibis Mündung in Schwarza15 Lichte Ablauf Talsperre Leibis Mündung in Schwarza
16 Loquitz Landesgrenze zum Freistaat Bayern südlich Probstzella Mündung in Saale16 Loquitz Landesgrenze zum Freistaat Bay- ern südlich Probstzella Mündung in Saale
17 Nesse Einmündung Wilder Graben Mündung in Hörsel17 Nesse Einmündung Wilder Graben Mündung in Hörsel
18 Ohra Ablauf Talsperre Ohra Mündung in Apfelstädt18 Ohra Ablauf Talsperre Ohra Mündung in Apfelstädt
19 Pleiße Landesgrenze zum Freistaat Sachsen südlich Ponitz Landesgrenze zum Freistaat Sachsen nordöstlich Haselbach19 Pleiße Landesgrenze zum Freistaat Sachsen südlich Ponitz Landesgrenze zum Freistaat Sachsen nordöstlich Haselbach
20 Saale einschließlich Altarme in den Ortslagen Kahla, Orlamünde, Weißen und Lachen in den Ortslagen Rudolstadt, Saalfeld halbseitig rechts Landesgrenze zum Freistaat Bayern Mündung Tannenbach Landesgrenze zum Freistaat Bayern oberhalb Mündung Selbitz20 Saale einschließlich Altarme in den Ortslagen Kahla, Orlamünde, Weißen, Dorndorf und Fischersdorf und Lachen am Teilewehr Saalfeld sowie Wehr Volkstedt in Rudolstadt halbseitig rechts Landesgrenze zum Freistaat Bayern Mündung Tannenbach Landesgrenze zum Freistaat Bayern oberhalb Mündung Selbitz
Landesgrenze zum Freistaat Bayern unterhalb Mündung Selbitz Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt nördlich GroßheringenLandesgrenze zum Freistaat Bayern unterhalb Mündung Selbitz Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt nördlich Großheringen
21 Schleuse Ablauf Talsperre Schönbrunn Mündung in Werra21 Schleuse Ablauf Talsperre Schönbrunn Mündung in Werra
22 Schmalkalde Zusammenfluss Kaltes Wasser/Ebersbach in Kleinschmalkalden Mündung in Werra22 Schmalkalde Zusammenfluss Kaltes Wasser/ Ebersbach in Kleinschmalkalden Mündung in Werra
23 Schwarza Ablauf Talsperre Scheibe-Alsbach Mündung in Saale23 Schwarza Ablauf Talsperre Scheibe-Alsbach Mündung in Saale
24 Steinach Einmündung Alte Mutter Landesgrenze zum Freistaat Bayern südlich Mupperg24 Steinach Einmündung Alte Mutter Landesgrenze zum Freistaat Bayern südlich Mupperg
24a Steinach-Altarme Verteilerbauwerk unterhalb Unterlind Sohlschwelle unterhalb Pegel Mupperg Wiedereinbindung in Steinach oberhalb Heubisch Wiedereinbindung in Steinach unterhalb Mupperg24a Steinach-Altarme Verteilerbauwerk unterhalb Un- terlind Wiedereinbindung in Steinach oberhalb Heubisch
Sohlschwelle unterhalb Pegel Mupperg Wiedereinbindung in Steinach unterhalb Mupperg
24b Steinachflutmulde Flutmuldenwehr Sonneberg-Oberlind (einschl. Forellenbach im Bereich Flutmulde) Mündung in Steinach zwischen Ober- und Unterlind24b Steinachflutmulde Flutmuldenwehr Sonneberg-Oberlind (einschließlich Forellenbach im Bereich Flutmulde) Mündung in Steinach zwischen Ober- und Unterlind
25 Ulster Landesgrenze zu Hessen südlich Motzlar Landesgrenze zu Hessen nördlich Unterbreizbach25 Ulster Landesgrenze zu Hessen südlich Motzlar Landesgrenze zu Hessen nördlich Unterbreizbach
26 Unstrut einschließlich Altarme in den Gemarkungen Artern, Roßleben, Bottendorf, Schönewerda, Ritteburg, Bretleben, Etzleben, Scherndorf, Wenigensömmern, Sömmerda, Schallenburg, Wundersleben, Henschleben, Schwerstedt, Gebesee, Bollstedt, Vehra/Straußfurt Quelle Landesgrenze Sachsen-Anhalt, östlich Roßleben26 Unstrut einschließlich Altarme in den Gemarkungen Artern, Roßleben, Bottendorf, Schönewerda, Ritteburg, Bretleben, Etzleben, Scherndorf, Wenigensömmern, Sömmerda, Schallenburg, Wundersleben, Henschleben, Schwerstedt, Gebesee, Bollstedt, Vehra/Straußfurt Quelle Landesgrenze Sachsen-Anhalt, östlich Roßleben
27 Unstrut-Flutkanal Abzweig Unstrut bei Bretleben Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt südlich Roßleben27 Unstrut-Flutkanal Abzweig Unstrut bei Bretleben Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt südlich Roßleben
28 Unstrut-Umfluter Abzweig Unstrut in Mühlhausen Mündung in Unstrut28 Unstrut-Umfluter Abzweig Unstrut in Mühlhausen Mündung in Unstrut
29 Unstrut-Flutmulden Sachsenburg, Schönewerda und Herbsleben29 Unstrut-Flutmulden Sachsenburg, Schönewerda und Herbsleben
29a Unstrut-Durchfluter Abzweig Unstrut 280 m oberhalb Straßenbrücke Herbsleben-Bad Tennstedt Mündung in Unstrut29a Unstrut-Durchfluter Abzweig Unstrut 280 m oberhalb Straßenbrücke Herbsleben-Bad Tennstedt Mündung in Unstrut
30 Unstrut-Lossa Abzweig Unstrut bei Griefstedt Mündung in Unstrut30 Unstrut-Lossa Abzweig Unstrut bei Griefstedt Mündung in Unstrut
31 Alte Unstrut einschließlich der Abschläge Ober- und Untermühle Schleuse Thamsbrück Mündung in Unstrut31 Alte Unstrut einschließlich der Abschläge Ober- und Untermühle Schleuse Thamsbrück Mündung in Unstrut
32 Waldbach Auslauf Wisentastollen Mündung in Weida32 Waldbach Auslauf Wisentastollen Mündung in Weida
33 Weida Landesgrenze zum Freistaat Sachsen südlich Leitlitz Mündung in Weiße Elster33 Weida Landesgrenze zum Freistaat Sachsen südlich Leitlitz Mündung in Weiße Elster
34 Weiße Elster einschließlich Altarme in den Ortslagen Bad Köstritz, Gera-Stublach, Caaschwitz Landesgrenze zum Freistaat Sachsen bei Bahnbrücke am Nelkenstein bei Cossengrün Landesgrenze zum Freistaat Sachsen 200 m unterhalb Bahnbrücke34 Weiße Elster einschließlich Altarme in den Ortslagen Bad Köstritz, Gera-Stublach, Caaschwitz, Crossen Landesgrenze zum Freistaat Sachsen bei Bahnbrücke am Nelkenstein bei Cossengrün Landesgrenze zum Freistaat Sachsen 200 m unterhalb Bahnbrücke
Landesgrenze zum Freistaat Sachsen nördlich Elsterberg Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt nördlich KrossenLandesgrenze zum Freistaat Sachsen nördlich Elsterberg Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt nördlich Crossen
35 Werra einschließlich der Brolle in Meiningen Quelle oberhalb Flößteich-Sophienau Landesgrenze zu Hessen nordwestlich Vacha
35 Werra Quelle oberhalb Flößteich-Sophienau Landesgrenze zu Hessen südlich Dankmarshausen Landesgrenze zu Hessen nordwestlich Vacha Landesgrenze zu Hessen westlich Treffurt, km 10,39Landesgrenze zu Hessen südlich Dankmarshausen Landesgrenze zu Hessen westlich Treffurt, km 10,39
halbseitig links Landesgrenze zu Hessen westlich Treffurt, km 10,39 Landesgrenze zu Hessen, km 10,92halbseitig links Landesgrenze zu Hessen westlich Treffurt, km 10,39 Landesgrenze zu Hessen, km 10,92
halbseitig links Landesgrenze zu Hessen südöstlich Großburschla, km 12,58 Landesgrenze zu Hessen, km 13,13halbseitig links Landesgrenze zu Hessen südöstlich Großburschla, km 12,58 Landesgrenze zu Hessen, km 13,13
Landesgrenze zu Hessen südlich Großburschla, km 13,13 Landesgrenze zu Hessen nördlich Großburschla, km 14,86Landesgrenze zu Hessen südlich Großburschla, km 13,13 Landesgrenze zu Hessen nördlich Großburschla, km 14,86
halbseitig links Landesgrenze zu Hessen nördlich Großburschla, km 14,86 Landesgrenze zu Hessen westlich Altenburschla, km 16,61halbseitig links Landesgrenze zu Hessen nördlich Großburschla, km 14,86 Landesgrenze zu Hessen westlich Altenburschla, km 16,61
halbseitig rechts Landesgrenze zu Hessen südlich Wahlhausen, km 49,78 Landesgrenze zu Hessen nördlich Lindewerra, km 56,13halbseitig rechts Landesgrenze zu Hessen südlich Wahlhausen, km 49,78 Landesgrenze zu Hessen nördlich Lindewerra, km 56,13
36 Werra-Flutmulde Hildburghausen Werra-Flutmulde Meiningen Schloßpark in Hildburghausen (einschließlich Wallrabser Werra im Bereich Flutmulde) Einmündung in Werra unterhalb Friederich- Rückert-Straße in Hildburghausen36 Werra-Flutmulde Hildburghausen Schloßpark in Hildburghausen (einschließlich Wallrabser Werra im Be- reich Flutmulde) Einmündung in Werra unterhalb Friederich-Rückert-Straße in Hildburghausen
Volkshausplatz in Meiningen Einmündung in Werra oberhalb Eselsbrücke in MeiningenWerra-Flutmulde Meiningen Volkshausplatz in Meiningen Einmündung in Werra oberhalb Eselsbrücke in Meiningen
37 Wipper einschließlich Altarme Gemarkung Kannawurf, Kindelbrück und Großfurra Abzweig Flutgraben in Worbis Mündung in Unstrut37 Wipper einschließlich Altarme Gemarkung Kannawurf, Kindelbrück und Großfurra Abzweig Flutgraben in Worbis Mündung in Unstrut
38 Zorge Landesgrenze zu Niedersachsen nordwestlich Ellrich Mündung in Helme38 Zorge Landesgrenze zu Niedersachsen nordwestlich Ellrich Mündung in Helme
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Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten in Thüringen Anlage 2Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten in Thüringen Anlage 2
(zu § 31 Abs. 3 Satz 2)(zu § 20 Abs. 2)
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Bewirtschaftungspläne Anlage 3
(zu § 32 Abs. 4 Satz 2)
Die Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten enthalten folgende Angaben:
1. Eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit.
Dies schließt ein:
1.1 bei oberirdischen Gewässern:
die Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,
die Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet und - die Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen,
1.2 bei Grundwasser die Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;
2. eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von oberirdischen Gewässern und Grundwasser, einschließlich
der Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen,
der Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden Darstellung der Landnutzung,
der Einschätzung der Belastung für den mengenmäßigen Zustand des Gewässers, einschließlich Entnahmen und - der Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf den Zustand der Gewässer;
3. die Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete nach § 35 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 4;Zu verzeichnende Schutzgebiete nach § 23 Abs. 1 Anlage 3
4. eine Karte der Überwachungsnetze und die Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme nach § 7 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik in Form einer Karte für den Zustand
der oberirdischen Gewässer (ökologisch und chemisch),
des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig) und
der Schutzgebiete;
5. eine Liste der Umweltziele nach den §§ 25a und 25b WHG für oberirdische Gewässer, nach § 33a WHG für Grundwasser und für Schutzgebiete nach Anlage 4, insbesondere einschließlich der Ermittlung der Fälle, in denen die Fristen nach § 25c Abs. 2 und 3 WHG verlängert und Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d WHG festgelegt wurden, sowie Angaben zu den Gründen für die Fristverlängerungen und die Ausnahmen;
6. eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs nach Artikel 5 und Anhang III der Richtlinie 2000/60/EG ;
7. eine Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG einschließlich der Angaben dazu, wie die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a, 25b und 33a WHG durch diese Programme zu erreichen sind sowie
7.1 eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften,
7.2 einen Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG,
7.3 eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung der besonderen Anforderungen an den Schutz von Gewässern, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen,
7.4 eine Zusammenfassung der Begrenzungen in Bezug auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser sowie den Aufstau von oberirdischen Gewässern einschließlich der Bezugnahme auf das Wasserbuch und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen von diesen Begrenzungen gemacht worden sind,
7.5 eine Zusammenfassung der Begrenzungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers,
7.6 die Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser genehmigt worden sind,
7.7 eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die im Hinblick auf prioritäre Stoffe im Sinne des § 25a Abs. 3 Satz 2 WHG ergriffen worden sind,
7.8 eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Gewässerverunreinigungen,
7.9 eine Zusammenfassung der ergriffenen Maßnahmen für Wasserkörper, die die festgelegten Ziele nach den §§ 25a, 25b und 33a WHG nicht erreichen dürften,
7.10 Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen und
7.11 Einzelheiten zu Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer einschließlich der Feststellung, welche direkten oder indirekten Auswirkungen diese Maßnahmen auf die oberirdischen Gewässer haben;
8. ein Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;
9. eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach § 33, deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;
10. eine Liste aller zuständigen Behörden mit Name und Anschrift, Namen der wichtigsten Gewässer in der Flussgebietseinheit einschließlich exakter Beschreibung der Grenzlinien, dem rechtlichen Status, der Beschreibung der Zuständigkeit, einer Liste anderer Behörden, wenn für diese bei der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten Tätigkeiten koordiniert werden, einschließlich einer Zusammenfassung der im Rahmen dieser Koordination aufgenommenen institutionellen Beziehungen und einer Darstellung der internationalen Beziehungen;
11. die Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen nach § 33, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen nach § 18 Abs. 3 und der aktuellen Überwachungsdaten, die nach § 7 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik erhoben worden sind.
Alle nach § 32 Abs. 4 Satz 4 aktualisierten Bewirtschaftungspläne enthalten zusätzlich folgende Angaben:
12. eine Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Bewirtschaftungsplans einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen der Fristverlängerungen nach § 25c Abs. 2 und 3 WHG sowie der Festlegungen von Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d WHG;
13. eine Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Bewirtschaftungsziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und gegebenenfalls eine Begründung für das Nichterreichen eines Bewirtschaftungsziels;
14. eine Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Bewirtschaftungsplans vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;
15. eine Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Bewirtschaftungsplans für Wasserkörper verabschiedet wurden, die die festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a, 25b und 33a WHG nicht erreichen dürften.
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Schutzgebiete Anlage 4
(zu § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 2)(zu § 23 Abs. 1)
Schutzgebiete nach § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 sind:Zu verzeichnende Schutzgebiete nach § 23 Abs. 1 sind:
1. Wasserschutzgebiete nach § 28 und Wasservorbehaltsgebiete nach § 29 sowie Heilquellenschutzgebiete nach § 52, Wasserschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 WHG und als Wasserschutzgebiete vorgesehene Gebiete nach § 52 Abs. 2 WHG sowie Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG,
2. Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden,
3. Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich der Gewässer, die nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer vom 23. März 1999 (GVBl. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung als Badegewässer eingestuft sind, Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich der Gewässer, die nach § 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544) in der jeweils geltenden Fassung als Badegewässer bestimmt sind,
4. nährstoffsensible Gebiete, einschließlich der Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie Gebiete, die in der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 368) in der jeweils geltenden Fassung als empfindliche Gebiete ausgewiesen wurden und nährstoffsensible Gebiete, einschließlich der Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie Gebiete, die in der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 368) in der jeweils geltenden Fassung als empfindliche Gebiete ausgewiesen wurden und
5. Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustands ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte, die in Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen wurden. Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustands ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte, die in Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen wurden.
Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet ist, sind Karten beizufügen, auf denen die Lage jedes Schutzgebiets angegeben ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen wurden.Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet ist, sind Karten beizufügen, auf denen die Lage jedes Schutzgebiets angegeben ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen wurden.
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Verzeichnis der Talsperren des Landes Anlage 5Verzeichnis der Talsperren des Landes Anlage 4
(zu § 67 Abs. 5)(zu § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20)
Verzeichnis der Talsperren des Landes
Lfd. Nr. Reg.-nr. TalsperreLaufende Nummer Registernummer Talsperre
1 002 Schiedungen
2 003 Pörmitzteich1 003 Pörmitzteich
3 004/004.1 Cumbach I und II2 004/004.1 Cumbach I und II
4 005 Steinermühlenteich
5 008 Gießübel3 008 Gießübel
6 025 Greiz-Aubachtal4 025 Greiz-Aubachtal
7 037 Neunhofen5 037 Neunhofen
8 038 Reinhardtsbrunn6 038 Reinhardtsbrunn
9 046 Alsmannsdorf7 046 Alsmannsdorf
10 051 Weltwitz8 051 Weltwitz
11 063 Heichelheim9 063 Heichelheim
12 065 Loßnitz10 065 Loßnitz
13 069 Kromsdorf11 069 Kromsdorf
14 071 Oberlemnitz12 071 Oberlemnitz
13 073 Triebes
15 077 Brahmenau14 077 Brahmenau
16 082 Waltersdorf15 082 Waltersdorf
17 084 Letzendorf16 084 Letzendorf
18 085 Pfotenbach17 085 Pfotenbach
19 088 Möckern
20 092 Hirschbach
21 093 Spielmes
18 094 Seubtendorf
22 095 Blankenburg19 095 Blankenburg
23 098 Oberböhmsdorf20 098 Oberböhmsdorf
24 099 Elsterschänke21 099 Elsterschänke
25 101 Mönchgrün/Floßbach22 101 Mönchgrün/Floßbach
26 102 Wittchendorf23 102 Wittchendorf
27 103 Zoppoten
28 105 Neuer Teich24 105 Neuer Teich
29 107 Böhlitz25 107 Böhlitz
30 108 Grimmelbach26 108 Grimmelbach
31 109 Dockenteich27 109 Dockenteich
32 110 Bremsnitz28 110 Bremsnitz
33 111 Seifersdorf29 111 Seifersdorf
34 112 Lothra30 112 Lothra
35 115 Heßberg/Weitersroda31 115 Heßberg/Weitersroda
36 118 Weidig/Jüchsen32 118 Weidig/Jüchsen
37 121 Külzenteich33 121 Külzenteich
38 122 Koseltal34 122 Koseltal
39 123 Rottenbach35 123 Rottenbach
40 132 Kirchnerbach36 132 Kirchnerbach
41 134 Pohlen37 134 Pohlen
42 136 Nerkewitz38 136 Nerkewitz
43 138 Blintendorf39 138 Blintendorf
44 144 Kirchremda40 144 Kirchremda
45 148 Schöna41 148 Schöna
46 150 Hellingen I und II42 150 Hellingen I und II
47 151 Tanna/Frankendorf43 151 Tanna/Frankendorf
44 155 Farnbach/Bairoda
48 158 Gera-Türkengraben I und II45 158 Gera-Türkengraben I und II
49 163 Heubach46 163 Heubach
50 164 Ottmannsdorf47 164 Ottmannsdorf
51 167 Gebersdorf48 167 Gebersdorf
49 169 Ettenhausen
52 177 Mockzig50 177 Mockzig
53 181 Weira51 181 Weira
54 182 Quaschwitz52 182 Quaschwitz
55 183 Gahma53 183 Gahma
56 188 Niedertrebra54 188 Niedertrebra
55 192 Greiz-Ringelbach
56 199 Büna
57 200 Falka
58 201 Schellbach
59 202 Rabenbuschteich
60 203 Forstteich Pöllwitz
61 207 Kohlungsteich1/2
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Hochwasserrelevante Stauanlagen Anlage 5
(zu § 53 Abs. 3)
Laufende Nummer
Registernummer
Talsperre
1 011 Talsperre Bleiloch
2 012 Talsperre Burgkhammer
3 013 Talsperre Wisenta
4 017 Talsperre Walsburg
5 018 Talsperre Hohenwarte
6 020 Talsperre Eichicht
7 027 Talsperre Weida
8 030 Hochwasserrückhaltebecken Straußfurt
9 032 Speicherbecken Hohenwarte II
10 042 Talsperre Ohra
11 075 Talsperre Zeulenroda
12 076 Talsperre Schönbrunn
13 117 Talsperre Hohenleuben
14 119 Hochwasserrückhaltebecken Ratscher
15 159 Hochwasserrückhaltebecken Grimmelshausen
16 170 Talsperre Schmalwasser
17 171 Talsperre Leibis/Lichte
18 172 Talsperre Goldisthal
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Verzeichnis der Deiche und Hochwasserschutzanlagen in der Unterhaltungslast des Landes Anlage 6Verzeichnis der Deiche und Hochwasserschutzanlagen in der Unterhaltungslast des Landes Anlage 6
(zu § 75 Abs. 1)(zu § 57 Abs. 1, § 60 Abs. 4 und § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und 9)
Nummer
Nr. Gewässer von bis LageGewässer
Lage
von
bis
1 Apfelstädt Einmündung Mühlgraben Ingersleben, km 1,90 100 m oberhalb Steg Ingersleben, km 2,88 links1 Apfelstädt links Ingersleben, Mündung Mühlbach Höhe Florian-Geyer-Straße Mühle am westlichen Ortsrand Ingersleben
2 Gera Mündung Unstrut Ortslage Erfurt-Kühnhausen rechts2 Gera rechts Gebesee; beim Eichenhölzchen Gerabrücke Erfurt-Kühnhausen
Mündung Unstrut Ortslage Erfurt-Kühnhausen linkslinks Gebesee; Mündung in die Unstrut Gerabrücke Erfurt-Kühnhausen
Bahnbrücke Erfurt-Gispersleben Mühlweg Erfurt-Gispersleben rechtsrechts Erfurt; Anschluss an Gelände südlich der Berufsschule Gispersleben Wehr Teichmannshof
Bahnbrücke Erfurt-Bischleben Straßenbrücke Schmiedestraße, Erfurt-Bischleben linkslinks Erfurt; Bahnbrücke über die Gera in Bischleben Brücke Schmiedestraße in Erfurt Bischleben
Bahnbrücke Erfurt-Bischleben Straßenbrücke "Auf der Gebind", Erfurt-Bischleben rechtsrechts Erfurt; Bahnbrücke über die Gera in Bischleben Brücke "Hamburger Berg" in Erfurt Bischleben
Mündung Rhodaer Bach in Erfurt-Möbisburg Molsdorfer Hang, Flur "Im Höfchen" rechtsrechts Erfurt; Anschluss Berggartenstraße nördlich Möbisburg Anschluss Hochrand nördlich Molsdorf
Molsdorf (einschließlich Ortslage) 150 m unterstrom Brücke Bundesautobahn 4 linkslinks Erfurt; Geländeanschluss nördlich Molsdorf Auslauf im Gelände nördlich Bundesautobahn 4
2 a Mahlgera Mündung Gera, Ortslage Gebesee Mündung Jordan, Ortslage Ringleben links3 Gera/Mahlgera links Gebesee; Mündung in die Gera Auslauf im Gelände südlich Ringleben
Geradeich Ortslage Ringleben Mündung Jordan, Ortslage Ringleben rechtsrechts Anschluss an Geradeich nördlich Ringleben Auslauf im Gelände südlich Ringleben
2 b Jordan Mündung in die Mahlgera 500 m oberstrom links
Mündung in die Mahlgera 500 m oberstrom rechts4 Gera/Jordan beidseitig Ringleben; Mündung in die Mahlgera Auslauf im Gelände
3 Helbe-Steingraben- Lache Mündung in die Unstrut, km 0,0 150 m oberhalb Straßenbrücke Ottenhausen, km 9,20 rechts5 Helbe-Lache-Steingraben rechts Griefstedt; Mündung in die Unstrut 200 m oberhalb Straßenbrücke Ottenhausen
Mündung in die Unstrut, km 0,0 unterhalb Straßenbrücke Ottenhausen, km 8,60 linkslinks Griefstedt; Mündung in die Unstrut 500 m unterhalb Straßenbrücke Ottenhausen
4 Helme Mündung Unstrut Landesgrenze Sachsen-Anhalt rechts6 Helme (untere) beidseitig Kalbsrieth; Mündung in die Unstrut Landesgrenze Sachsen-Anhalt
Mündung Unstrut Landesgrenze Sachsen-Anhalt links7 Helmeumfluter beidseitig Kalbsrieth, Mündung in die Unstrut Anschluss an Helmedeiche
Aumühle Ortslage Sundhausen rechts8 Helme (obere) rechts Brücke L 2079 bei Görsbach Aumühle Kieswerk östlich Uthleben einschließlich Einschöpfdeich Goldhornbach
Aumühle Ortslage Sundhausen linkslinks Brücke L 2079 bei Görsbach Aumühle Brücke über den Krummbach
links Heringen; Brücke Riethgartenstraße Brücke "Vor dem Eller" in Heringen
links Heringen; 150 m oberhalb Bahnhofstraße Kieswerk östlich Uthleben
rechts Uthleben; 120 m unterhalb Brücke Uthleben Brücke Uthleben
4 a Helmeumfluter Mündung Helme Abzweig von Helme nordöstlich der Ortslage Kalbsrieth rechtsrechts Uthleben; Brücke über Mühlgraben Anschluss an den Gehausweg einschließlich Schöpfdeich
Mündung Helme Abzweig von Helme nordöstlich der Ortslage Kalbsrieth linkslinks Uthleben; Brücke Sundhäuser Straße Uthleben Geländeanschluss 150 m unterhalb Bundesautobahn 38
beidseitig Sundhausen; Brücke beim Sportplatz Brücke Sondershäuser Straße
5 Hörsel 150 m unterhalb Schlossbrücke in Stedtfeld 140 m oberhalb Straßenbrücke Ortsumgehung Stedtfeld - östlich links9 Hörsel rechts Eisenach; 250 m unterhalb Brücke Stedtfeld 620 m oberhalb Brücke Stedtfeld
400 m oberhalb Straßenbrücke Ortsumgehung Stedtfeld - östlich Fußgängerbrücke Ortsausgang Eisenach links
Fußgängerbrücke Ortsausgang Eisenach Richtung Stedtfeld Einmündung Mühlgraben in Eisenach linkslinks Eisenach; 150 m unterhalb Brücke Stedtfeld Mündung Mühlgraben in Eisenach
255 m unterhalb Schlossbrücke in Stedtfeld Fußgängerbrücke Ortsausgang Eisenach Richtung Stedtfeld Pumpstation WV in Stedtfeld (Oberlandstraße) Brücke Kasseler Straße in Eisenach rechtsrechts Eisenach; 240 m unterhalb Fußgängerbrücke Opelwerk Brücke Kasseler Straße
Brücke Karolinenstraße in Eisenach 250 m unterhalb Brücke Karolinenstraße in Eisenach rechtslinks Eisenach; 250 m unterhalb Brücke Karolinenstraße Brücke Karolinenstraße
Geländeanschluss 660 m unterhalb Straßenbrücke in Kälberfeld 195 m oberhalb Straßenbrücke in Kälberfeld mit Anschluss an Bahndamm Strecke Erfurt- Eisenach links
Geländeanschluss 615 m unterhalb Straßenbrücke in Kälberfeld 370 m oberhalb Straßenbrücke in Kälberfeld mit Geländeanschluss Kirchstieg rechts
100 m unterhalb der Brücke Eisenacher Straße in Wutha-Farnroda 280 m oberhalb der Brücke Eisenacher Straße in Wutha-Farnroda mit Anschluss an Gelände linksrechts Wutha-Farnroda; 95 m unterhalb Brücke Eisenacher Straße Eichrodt 280 m oberhalb Brücke Eisenacher Straße in Wutha-Farnroda, Ortsteil Eichrodt
70 m unterhalb der Brücke Eisenacher Straße in Wutha-Farnroda Anschluss an den Bahndamm in Wutha-Farnroda rechtsrechts Wutha-Farnroda; 65 m unterhalb Brücke Eisenacher Straße Eichrodt Anschluss an Bahnlinie oberhalb Eichrodt (Schöpfdeich)
rechts Kälberfeld; Deich unterhalb Bebauung Länge 235 m
links Kälberfeld; 160 m unterhalb Brücke Anschluss an Bahnlinie auf Höhe Kälberfeld
rechts Kälberfeld; Brücke Geländeanschluss oberhalb Kälberfeld, Länge 330 m
Hörsel-Umfluter Fröttstädt, km 32,63 Straßenbrücke Fröttstädt, Flusskm 32,16 linkslinks Fröttstädt; Hörselbrücke 100 m unterhalb Bahnbrücke
6 Ilm südliche Ortslage Stadtilm Wehr Domal Stadtilm rechts10 Ilm rechts Stadtilm; Beginn der Bebauung Stadtilm/Oberilm Geländeanschluss nördlich Griesheim
7 Leine Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen Ortseingang Arenshausen links11 Leine rechts Kirchgandern; Brücke L 1001 Brücke B 80 unterhalb Arenshausen
Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen Pegelbrücke Arenshausen rechtslinks Arenshausen; Brücke B 80 unterhalb Arenshausen Anschluss Gelände nahe der Bahnlinie/Mühlenweg
Einmündung Ritterbach 150 m unterhalb Fußgängersteg Stehansgasse Wingerode linkslinks Wingerode; 200 m oberhalb Brücke L 2021 90 m unterhalb Brücke Leinestraße in Wingerode
8 Pleiße Nördlich Schulgelände Treben 80 m oberhalb Straßenbrücke B 93 in Treben links12 Pleiße rechts Serbitz; Anschluss Hochwasserrück- haltebecken Serbitz B 93 Geländeanschluss Serbitz
links Treben; Schule Pleißengasse
Ringdeich Treben an der Straßenbrücke B 93 rechtsrechts Treben; Schutzdeich "Am Plan" Ringdeich beidseitig der Leipziger Straße
links Windischleuba; Brücke B 7 Geländeanschluss am Schloss
Mündung Moorbach in Gößnitz Straßenbrücke B 93 in Gößnitz linkslinks Gößnitz; Mündung Moorbach Brücke Bahnhofstraße (L 1358)
Ende der Bebauung Genossenschaftsstraße in Gößnitz August-Bebel-Straße in Gößnitz rechtsrechts Gößnitz; Ende der Bebauung im Bereich Genossenschaftsstraße Fußgängerbrücke; Länge 625 m
Pegel Gößnitz Mündung Meerchen Bahnbrücke Kauritz oberhalb Gößnitz rechtsrechts Gößnitz; Schöpfwerk Bahnbrücke Strecke nach Meerane in Gößnitz-Kauritz
13 Saale links Rothenstein; 400 m unterhalb Anschluss Bahnlinie Anschluss Bahnlinie
9 Saale 0,6 km oberhalb Saalebrücke in Rothenstein-Oelknitz Saalebrücke in Rothenstein rechtsrechts Rothenstein/Ölknitz; Saalebrücke Anschluss Gelände; Länge 980 m
Bahndurchlass Löschtalgraben in Rothenstein 0,4 km unterhalb Bahndurchlass links
10 Schleuse Straßenbrücke Rappelsdorf Einmündung Mühlgraben in die Schleuse in Rappelsdorf links14 Schleuse links Rappelsdorf; Schleusebrücke Mündung Mühlgraben
11 Steinach Brücke unterhalb Unterlind (unterhalb Verteilerbauwerk) Geländeanschluss rechts15 Steinach rechts Heubisch; Beginn Ortslage Ende Ortslage Heubisch
Flutmuldenwehr Sonneberg-Oberlind Schwimmbad Sonneberg-Oberlind rechts
Gefeller Straße in Sonneberg-Oberlind an die Steinach unterhalb Sonneberg-Oberlind rechtsrechts Unterlind; Landwirtschaftliche Brücke über Steinach Leitdeich 400 m parallel zur B 89
links Oberlind; Schutzdeich auf Höhe Kartonagenfabrik Länge 405 m
Gefeller Straße in Sonneberg-Oberlind an die Steinach oberhalb Unterlind links16 Steinachflutmulde beidseitig Oberlind; Mündung in die Steinach Gefäller Straße Oberlind
1. Absturz oberhalb der Rottmaer Straße in Sonneberg-Oberlind 2. Absturz oberhalb der Rottmaer Straße in Sonneberg-Oberlind linksrechts Oberlind; Sportplatz Geländeanschluss Malmertzer Straße
17 Ulster rechts Räsa; Anschluss Absetzdeich Pferdsdorf; Mündung Mosa
12 Ulster 600 m unterhalb der Straßenbrücke in Buttlar 100 m unterhalb der Straßenbrücke in Buttlar rechtsrechts Buttlar; Auslauf im Gelände unterhalb Buttlar Straßenbrücke Buttlar B 84
Einmündung Mosa in Ulster in Pferdsdorf Straßenbrücke Räsa rechts
13 Unstrut Landesgrenze Sachsen-Anhalt nördlich Ortslage Leubingen rechts18 Unstrut rechts Landesgrenze Thüringen/Sachsen-Anhalt 100 m unterhalb Straßenbrücke Artern B 86
links Roßleben; Geländeanschluss L 214 Anschluss Bahnbrücke Roßleben
links Bottendorf; Straße Windmühlenberg Geländeanschluss Bottendorf; Länge 1400 m
Landesgrenze Sachsen-Anhalt nördlich Ortslage Riethgen linkslinks Schönewerda; 100 m unterhalb Ende Ortslage Anschluss an Hochufer beim Altarm oberhalb von Schönewerda
links Kalbsried; Unstrutradweg Mündung Helme (untere)
links Kalbsried; Mündung Helme Ritteburg 40 m unterhalb Straßenbrücke Richtung Gehofen
links Kalbsried; Äußerer Mühlgraben Ritteburg Mündung Kleine Helme
Einmündung Schwarzburger Helbe nördlich Ortslage Leubingen linksbeidseitig Artern; Wehr Ortslage Oldisleben
links Sachsenburg; Mündung der Wipper Geländeanschluss unterhalb Riethgen
rechts Anschluss an B 85 unterhalb Gorsleben Griefstedt
Ortslage Leubingen Einmündung Pröse bei Straußfurt linkslinks Mündung Schwarzburgsche Helbe Mündung Öde/Prösebach in die Unstrut
Ortslage Leubingen 0,54 km oberhalb Auslaufbauwerk Sömmerda rechtsrechts Leubingen; Anschluss an Bahnlinie beim Wasserberg 630 m oberhalb Wehr Sömmerda
nordöstlich Ortslage Schallenburg B 4 Brücke Ortslage Straußfurt rechtsrechts Schallenburg; Geländeanschluss un- terhalb Schallenburg Anschluss an B 4 in Straußfurt/Vehra
westlich Ortslage Henschleben Ortslage Herbsleben linkslinks Henschleben; oberhalb Ortslage Straßenbrücke Herbsleben
Einmündung Gera Ortslage Herbsleben rechtsrechts Gebesee; Mündung der Gera Straßenbrücke Herbsleben
links Bad Langensalza; Höhe Schwefelquellen 660 m oberhalb Mündung Felchtaer Bach
rechts Bad Langensalza; Höhe Schwefelquellen 600 m oberhalb Mündung Notter
links Bollstedt; Mündung Dreise Länge 210 m
750 m unterhalb der Straßenbrücke B 84 Einmündung Unstrut-Umfluter linkslinks Bollstedt; Mündung Bach südlich Bollstedt 280 m unterhalb Mündung Flutgraben
750 m unterhalb der Straßenbrücke B 84 Einmündung Unstrut-Umfluter rechtsrechts Höhe Schwefelquellen Bad Langensalza 600 m oberhalb Mündung Notter
19 Unstrut/A-Graben beidseitig Rückstaudeich A-Graben in Schallenburg Länge 240 m
13a Alte Unstrut Abschlagsbauwerk Obermühle Thamsbrück Wehr Thamsbrück beid-20 Unstrut/Alte Un- strut beidseitig Mündung Alte Unstrut bei Thamsbrück Geländeanschluss; Länge 500 m
seitig
13b Notter
Seebach
Felchtaer Bach21 Unstrut/Felchta- er Bach beidseitig Rückstaudeich Felchtaer Bach Länge 370 m
Suthbach
Salza
A-Graben Schallenburg22 Unstrut/Gramme beidseitig Mündung Gramme in die Unstrut Ausleitung A-Graben
Seelache Mündung in die Unstrut Deich auslaufend im Gelände beid-23 Unstrut/Lossa beidseitig Mündung Lossa in die Unstrut Bahnbrücke
seitig
24 Unstrut/Notter beidseitig Rückstaudeiche Notter Straßenbrücke 900 m oberhalb Mündung
25 Unstrut/Öde links 300 m unterhalb Brücke B 4 in Straußfurt Brücke B 4 in Straußfurt
26 Unstrut/Salza rechts Rückstaudeich Salza Brücke B 84
13c Schmale Unstrut Mündung in die Unstrut Deich auslaufend im Gelände links27 Unstrut/Schmale Unstrut links Rückstaudeich Schmale Unstrut Bahnbrücke 1 km oberhalb Mündung
13d Schwarz burger Helbe Mündung in die Unstrut Deich auslaufend im Gelände links28 Unstrut/Schwarz- burger Helbe rechts Rückstaudeich Schwarzburgsche Helbe Länge 380 m
29 Unstrut/Seebach beidseitig Rückstaudeich Seebach Länge 150 m
30 Unstrut/Seelache rechts Rückstaudeich Seelache obere Brücke Waltersdorf
links Rückstaudeich Seelache 560 m oberhalb obere Brücke Waltersdorf
13e Öde Mündung in die Unstrut Bundesstraße 4 in Straußfurt links31 Unstrut/Suthbach rechts Rückstaudeich Suthbach Mündung Karrengraben
14 Unstrut-Flutkanal Landesgrenze Sachsen-Anhalt Einlaufbauwerk Bretleben links32 Unstrut-Flutkanal beidseitig Landesgrenze Sachsen-Anhalt Ausleitung aus der Unstrut unterhalb Bretleben
Landesgrenze Sachsen-Anhalt Einlaufbauwerk Bretleben rechts
14a Helderbach
Mühlgraben
Bretleben-Gehofen33 Unstrut-Flutkanal/Mühlgraben Gehofen beidseitig Rückstaudeiche Mühlgraben Bretleben-Gehofen Länge
Mühlgraben
Nausitz
34 Unstrut-Flutkanal/Helderbach beidseitig Rückstaudeiche Helderbach Länge 460 m
Langerodaer Bach35 Unstrut-Flutkanal/Langerodaer Bach beidseitig Rückstaudeiche Langerodaer Bach Länge 200 m
36 Unstrut-Flutkanal/Nausitz rechts Rückstaudeich Mühlgraben Nausitz Länge 260 m
Wiehescher Bach Mündung Unstrut-Flutkanal Deich auslaufend im Gelände beid-37 Unstrut/Flutkanal/Wiehescher Bach beidseitig Rückstaudeiche Wiehescher Bach Länge 1000 m
seitig
15 Unstrut-Lossa Abzweig Unstrut bei Griefstedt Mündung in Unstrut links38 Unstrut-Lossa links Mündung Unstrut-Lossa in die Unstrut bei Gorsleben Anschluss an den Unstrutdeich Griefstedt
Abzweig Unstrut bei Griefstedt Mündung in Unstrut rechtsrechts Mündung Unstrut-Lossa in die Unstrut bei Gorsleben Etzleben
rechts Büchel; Geländeanschluss östlich Büchel Geländeanschluss nördlich Griefstedt
16 Weida Einmündung in Weiße Elster 0,4 km oberhalb Einmündung links39 Weida links Wünschendorf; Mündung in die Weiße Elster Höhe Sportplatz in Wünschendorf
17 Weiße Elster Ortsverbindungsstraße Tauchlitz-Silbitz Straßenbrücke Silbitz rechts40 Weiße Elster rechts Silbitz; Höhe Sportplätze Straßenbrücke Silbitz, Länge 500 m
Ortslage Caaschwitz Bahndamm Bad Köstritz linkslinks Caaschwitz; Elsterstraße Anschluss an Bahndamm südlich von Caaschwitz
Mündung des Mühlgrabens Wehr Bad Köstritz links
rechts Pohlitz; Anschluss an Silbitzer Weg unterhalb Pohlitz Brücke Bundesautobahn 4
Ortsanbindung Pohlitz Bahnbrücke Gera rechtslinks Bad Köstritz; 160 m oberhalb Bahnbrücke Länge 300 m
links Bad Köstritz; unterhalb Straßenbrücke B 7 Anschluss an Köstritzer Weg (L 2323)
B 7 Brücke Bad Köstritz Siedlung Kupferhammer linkslinks Gera; 80 m unterhalb Pegel Langenberg Paul-Vogel-Weg - Höhe Finkensteig
Mühlgrabenabschlag oberhalb Cubabrücke
Gera
Untermhäuser Brücke Gera rechtsrechts Milbitz; Franzosenbrücke Bahnbrücke Milbitz
Cubabrücke Gera Untermhäuser Brücke Gera linkslinks Gera; Cubabrücke (L 1070) Brücke Küchengartenallee
links Gera; Faulenzerweg Länge 160 m
oberhalb Untermhäuser Brücke Gera 190 m unterhalb Heinrichsbrücke Gera rechtsrechts Gera; 55 m oberhalb Cubabrücke (L 1070) 200 m unterhalb Heinrichsbrücke
links Gera; Bachstraße Heinrichsbrücke
Heinrichsbrücke an der Spielwiese Gera 200 m oberhalb Heinrichsbrücke Gera linkslinks Gera; Deich an der Spielwiese Hein- richsbrücke 200 m oberhalb der Heinrichsbrücke
Sportplatz Gera-Debschitz Straßenbrücke Gera-Zwötzen rechtsrechts Gera; oberhalb Brücke B 92 auf Höhe Sportplatz Straßenbrücke Gera-Zwötzen
Bahnbrücke Gera-Zwötzen Salzstraße Gera-Zwötzen beidseitigbeidseitig Gera; Bahnbrücke Gera-Zwötzen Anschluss Liebschwitzer Straße bei Elstertalsiedlung
Eichwald Straßenbrücke Meilitz linksrechts Gera; Straßenbrücke Zoitzstraße Bahnbrücke bei Meilitz
Straßenbrücke Gera-Liebschwitz Straßenbrücke Meilitz rechtslinks Meilitz; Auslauf im Gelände nördlich Eichwald Fußgängerbrücke Meilitz
0,4 km unterhalb Einmündung Weida Einmündung Weida links
Ortsverbindungsstraße Meilitz Bahnbrücke Wünschendorf rechtsrechts Wünschendorf; Höhe Geraer Straße (L 2330) Bahnbrücke oberhalb Wünschendorf
0,2 km unterhalb Freiheitsbrücke Greiz Freiheitsbrücke Greiz links
600 m unterhalb Freiheitsbrücke Greiz Freiheitsbrücke Greiz rechtslinks Wünschendorf; 400 m unterhalb Weidamündung Mündung Weida
Freiheitsbrücke Greiz 50 m oberhalb Friedensbrücke Greiz rechtsrechts Greiz; südliches Ende Binsenteich unterhalb 50 m oberhalb Schlossbrücke Greiz
links Greiz; Deich entlang Bruno-Bergner-Straße Länge 165 m
links Greiz; Schlossbrücke Straßenbrücke Mylauer Straße/ Göltzschhammer
Parkplatzeinfahrt oberhalb Friedensbrücke Greiz Mylauer Straße Greiz linksrechts Greiz; oberhalb Brücke B 92 Greiz/ Rothental Gleisbrücke Chemiewerk Greiz/Dölau
Steilhang zur Eichleite Liebigbrücke Greiz-Dölau links41 Weiße Elster/Erlbach links Gera; Rückstaudeich Erlbach Brücke Bundesautobahn 4
Straßenbrücke B 92 in Greiz-Rothental Liebigbrücke Greiz-Dölau rechtsrechts Gera; Rückstaudeich Erlbach Brücke Bundesautobahn 4
17a Stübnitzbach Mündung Weiße Elster Ortsverbindungsstraße Thieschitz - Bad Köstritz beid-42 Weiße Elster/ Stübnitzbach beidseitig Gera; Mündung Stübnitzbach Brücke L 2323
seitig
17b Erlbach Mündung Weiße Elster Ortsverbindungsstraße Thieschitz - Bad Köstritz beid-
seitig
18 Werra Brücke Ortslage Wartha Geländeanschluss Straße Wartha-Herleshausen links43 Werra links Wartha; Ringdeich Brücke bei Landesgrenze zu Hessen westlich Wartha
Schafwerra in Breitungen Anschluss an das Gelände ehem. Heizkraftwerk (unterhalb Sportplatz) in Breitungen links
rechts Breitungen; Hochwasserschutzanlage Abwurfbauwerk Kiessee Altenbreitungen Mündung Farnbach einschließlich Rückstaudeich
Geländeanschluss oberhalb Siel Märzewiese in Breitungen 22 m unterhalb Siel Märzewiese in Breitungen rechtsrechts Breitungen; 200 m oberhalb Werrabrücke 190 m oberhalb Fußgängerbrücke Breitungen
130 m unterhalb Siel Märzewiese in Breitungen 115 m oberhalb Straßenbrücke Frauenbreitungen rechts
Straßenbrücke Frauenbreitungen Ehemalige Rohrbrücke oberhalb Abwurfbauwerk in Breitungen rechtslinks Breitungen; Sportplatz Fußgängerbrücke Breitungen
Landsberger Straße in Meiningen Eselsbrücke in Meiningen linksrechts Meiningen; Mündung in die Helba 130 m oberhalb Eselsbrücke
links Meiningen; Schutzdeich auf Höhe Fischteiche "Am Weidig" Länge 175 m
280 m unterhalb Eselsbrücke in Meiningen Geländeanschluss im Bereich Fischteiche linksrechts Belrieth; Bahnlinie Meiningen-Themar unterhalb Belrieth Geländeanschluss Hofteicher Straße
VflSportplatz in Meiningen zur Werra rechtsrechts Themar; Anschluss Brücke L 2628 Anschluss an B 89 Ortseingang Themar
links Hildburghausen; Straßenbrücke Birkenfeld Anschluss im Gelände bei HessbergFinkenmühle
120 m oberhalb Eselsbrücke in Meiningen Einmündung Helba in die Werra rechtsrechts Eisfeld; Brücke Feldweg Harras Anschluss Gleisanlage Harras
Hochwasserschutz in Belrieth Geländeanschluss unterhalb Belrieth (Bahnkörper) rechtslinks Eisfeld; Geländeanschluss unterhalb Harras Geländeanschluss oberhalb Harras
Einmündung Hofteichwasser in die Werra in Belrieth Einlauf Durchlass Hofteichwasser in Belrieth rechts
Straßenbrücke Iltenbergstraße in Themar Geländeanschluss B 89 in Themar rechtslinks Eisfeld; Geländeanschluss unterhalb Eisfeld Geländeanschluss oberhalb Eisfeld Bereich Gartenanlage
100 m unterhalb Finkemühle in Heßburg Fußgängerbrücke 250 m oberhalb Coburger Straße in Hildburghausen linksrechts Eisfeld; Geländeanschluss Bereich Herrenmühle unterhalb Eisfeld Geländeanschluss oberhalb Eisfeld
44 Werra/Flutmulde beidseitig Meiningen; Deiche Werra-Flutmulde Länge 500 m
45 Werra/Helba rechts Meiningen; Mündung Helba in die Werra Dammstraße
19 Wipper Mündung in Unstrut, km 0,0 Straßenbrücke B 85 Kindelbrück, km 7,18 links46 Wipper links Sachsenburg; Mündung in die Unstrut einschließlich Unstrutdeich 100 m Wipperbrücke Sachsenburg
Mündung in Unstrut, km 0,0 Straßenbrücke B 85 Kindelbrück, km 7,18 rechtsrechts Sachsenburg; Mündung in die Unstrut Kindelbrück; 50 m unterhalb Straßenbrücke
links Sachsenburg; 450 m oberhalb Wipperbrücke Kindelbrück; 150 m unterhalb Straßenbrücke
rechts Seega; Hammerstadtstraße 30 m unterhalb Fußgängersteg nördlich der Bebauung Seega
Brücke Fasanerie Sondershausen Wehr Kali AG Sondershausen rechtsrechts Sondershausen; Ausleitung Mühlgraben Bahnbrücke in Höhe Getreidelager
Parkplatz Krankenhaus Sondershausen Tierheim Sondershausen zwischen ehemaligem Kalischacht 5 und 6 linkslinks Sondershausen; Parkplatz Krankenhaus Sondershausen 100 m unterhalb Wipperbrücke B 4
Wehr Kali AG Sollstedt Brücke Ortsausgang Wülfi ngerode links
Wehr Kali AG Sollstedt Brücke Ortsausgang Wülfi ngerode rechts
Ortsausgang Wülfi ngerode auslaufender Anschlussdeich rechtsrechts Sondershausen; Fußgängerbrücke am Lohpark in Stockhausen 50 m unterhalb Wipperbrücke B 4
Ortseingang Wipperdorf (Brückenstraße) Ortsausgang Wipperdorf (Straßenbrücke B 80) linkslinks Sondershausen; 360 m oberhalb Wipperbrücke B 4 Länge 2100 m
unterhalb Ortslage Wolkramshausen km 48,60 Straßenbrücke Wolkramshausen - Werther rechtsrechts Wolkramshausen; Mündung Gewässer in Verlängerung Mühlgasse Wipperbrücke am nördlichen Ende Ortslage Wolkramshausen einschließlich Schöpfdeich
links Wipperdorf; Brücke B 80 bei Pustleben Brücke unterhalb Dorfmühle Oberdorf
links Wülfingerode; Steg auf Höhe Sportplatz Untermühle in Wülfingerode am Mühlbach
Abzweig Mühlgraben Berka Bahnbrücke Berka rechtsrechts Wülfingerode; Ende Bebauung Brücke Kirchstraße Wülfingerode; Länge 250 m
links Wülfingerode; Brücke Kirchstraße Brücke Mühlenweg Wülfingerode
20 Zorge Mündung in Helme Ortslage Windehausen linksrechts Wülfingerode; Mündung Rehunger Bach einschließlich Rückstaudeich Karl-Marx-Straße bei Markusmühle Wülfingerode
links Brücke B 80 bei Pustleben Brücke unterhalb Dorfmühle Oberdorf
Mündung in Helme Ortslage Windehausen rechtsrechts Mündung Gewässer in Verlängerung Mühlgasse Wolkramshausen Wipperbrücke am nördlichen Ende Ortslage Wolkramshausen einschließlich Schöpfdeich
Neubekanntmachung des Thüringer Wassergesetzes
Vom 18. August 2009
Aufgrund des Artikels 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 226) wird nachstehend der Wortlaut des Thüringer Wassergesetzes, wie er sich aus
dem Thüringer Wassergesetz in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244),
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889),
Artikel 17 des Thüringer Haushaltbegleitgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) und
Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 226) ergibt,
in der vom 1. April 2009 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

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