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Regelwerk Wasser, Abwasser, Länder Th
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MineralölVV - Verwaltungsvorschrift zu § 59 ThürWG Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
-Thüringen -

Vom 01.10.1999
(Th.StAnz. Nr. 44 vom 01.11.1999 S. 2334; 30.08.2018 S. 1450 18; 12.12.2022/2023 S. 12 23)



Überschrift geändert 23

1 Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Einleitung von Abwasser gemäß Anhang 49 der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 87) in der jeweils geltenden Fassung in öffentliche Abwasseranlagen.

2 Begriffsbestimmung

Maschinelle Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen ist die Reinigung von Karosserieoberflächen durch Portalwaschanlagen, Waschstraßen (sog. Kettentransportwaschanlagen) und mobile Bürstenwaschanlagen ohne zusätzliche manuelle HD-Motor- und -Unterbodenwäsche. In Anlagen zur maschinellen Fahrzeugreinigung sind geeignete Einrichtungen zur internen Rückhaltung der Schlämme aus dem Reinigungswasser vorzusehen.

Der genannte Schwellenwert des Abwasseranfalls von 1 m3 pro Tag gilt auch als eingehalten, wenn der Frischwasserverbrauch 0,5 m3 pro Tag, gemessen im Wochenmittel, nicht übersteigt.

3 Anforderungen an die Einsatzstoffe und Abscheidefähigkeit

3.1 Nachweis der Freiheit der Einsatzstoffe von organisch gebundenen Halogenverbindungen

Im Betriebstagebuch sind die jeweils eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe aufzuführen. Es müssen Herstellerangaben darüber vorliegen, dass in den eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen organisch gebundene Halogenverbindungen nicht enthalten sind.

3.2 Nachweis der Abscheidefähigkeit nach Anhang 49, Nr. 2.4, Anstrich 2

Die Abscheidefähigkeit in Anlagen nach DIN 1999 Teil 1-6 gilt als erfüllt, wenn nachfolgende Parameter eingehalten werden:

4 Überwachung durch sachverständige Stellen

4.1 Überwachungspflicht

Die Abwasseranlage ist regelmäßig durch Prüfer einer sachverständigen Stelle zu überwachen.

Die Überwachung durch eine sachverständige Stelle kann in Verbindung mit der Überprüfung der zugehörigen Lager- und Abfüllanlagen des Unternehmens nach § 22 der Thüringer Anlagenverordnung (ThürVAwS) vom 25. Juli 1995 (GVBI. S. 261), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Februar 1999 (GVBI. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen, wenn die prüfende Stelle über die jeweiligen Anerkennungen verfügt.

4.2 Prüfumfang

Die Prüfung kann in Verbindung mit einer planmäßigen Reinigung oder Wartung durchgeführt werden. Bei bestehender Besorgnis der Gewässerverunreinigung durch Undichtigkeit kann die teilweise oder vollständige Entleerung des Abscheidesystems zum Zwecke einer Überprüfung gefordert werden.

  1. Die Prüfung umfasst die Kontrolle
    1. der ausreichenden Bemessung der Anlagenach DIN 1999,
    2. des Anlagenzustandes, insbesondere der Abscheiderwandung auf Risse sowie Leckstellen,
    3. der Funktionsfähigkeit aller Anlagenteile, insbesondere
      • des ungehinderten Wasserdurchflusses bis zur Nenngröße,
      • Funktionsfähigkeit des Koaleszenzabscheiders einschließlich der Zuverlässigkeit der Abdichtung des selbsttätigen Abschlusses,
      • der Dichtheit der Rohrleitungen nach DIN EN 1610 bzw. DIN 4033 und,
      • falls erforderlich, der Warn- und Signaleinrichtungen,
    4. der Eigenkontrollaufzeichnungen sowie des Betriebstagebuches,
    5. der Übereinstimmung des Füllstandes (Leichtflüssigkeit, Schlamm) mit den Eigenaufzeichnungen,
    6. der Übereinstimmung mit den Angaben der Anzeige,
    7. der Übereinstimmung des. gemessenen Abwasseranfalls mit der Bemessung des Leichtstoffabscheiders.
  2. Weiter ist zu kontrollieren, ob
    1. die Angaben zur Anzeige an die Wasserbehörde noch zutreffend sind:
      • Typ und Nenngröße der Leichtstoffabscheider
      • Anzahl der Hochdruckreinigungsgeräte
        Soweit bei der Prüfung Änderungen gegenüber der Anzeige festgestellt wurden, ist durch die Prüfer auf der Grundlage der Eigenkontrolldaten und der örtlichen Verhältnisse auch zu prüfen, ob der Wert für den Anfall des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers eingehalten wird.
    2. der Anfall des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers 1 ms pro Tag nicht übersteigt;
    3. die Abscheidefähigkeit (instabile Emulsionen) in Anlagen nach DIN 1999 Teil 1-6 (siehe Nr. 3.2 ) vorauszusetzen ist;
    4. Nachweise über die regelmäßige Kontrolle durch sachkundige Personen bei Verlängerung der Reinigungsintervalle über den nach DIN 1999 vorgeschriebenen halbjährlichen Zeitraum hinaus vorliegen;
    5. Nachweise über die Entleerung der Abscheider und die Entsorgung der abgeschiedenen Inhaltsstoffe vorliegen und die Entleerung durch ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen erfolgt.
  3. Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung ist nach jeweils 5 Jahren bei vollständiger Entleerung des Abscheidersystems zusätzlich eine Prüfung auf Risse und Leckstellen der Anlagenbehälter und Rohrleitungen durchzuführen. Diese Prüfung sollte in Verbindung mit einer erforderlichen Anlagenentleerung (Leichtflüssigkeit, Schlamm) erfolgen.

4.3 Bericht zur Prüfung durch sachverständige Stellen

Die sachverständige Stelle fertigt über die durchgeführten Prüfungen einen Prüfbericht in vierfacher Ausfertigung an.

Der Prüfbericht ist nach dem in Anlage 1 vorgegebenen Muster zu erstellen. Bei gleichzeitiger Prüfung nach § 22 ThürVAwS ist diese in einem separaten Prüfbericht zu vermerken.

5. 18 23

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31.12.2024 außer Kraft

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PrüfberichtAnlage 1


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