Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer, Wassergesetzes
und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung

Vom 20. Mai 2003
(GVBl. Thüringen Nr. 8 vom 28.05.2003 S. 280)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Wassergesetzes*

Das Thüringer Wassergesetzin der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:

1. In § 1Abs. 2 werden das Komma nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 1695)" sowie die Angabe ,geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823)," gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Eigentum am Gewässerbett  "Eigentumsverhältnisse"

b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer sind nur insoweit Bestandteile des Gewässerbettes, als sie der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen. Bauliche Anlagen und andere feste Anlagen im Bett oberirdischer Gewässer, die einem für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsrecht oder einer für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsbefugnis dienen, gelten ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung als Bestandteile dieses Grundstücks. Die Eigenschaft als Grundstücksbestandteil nach Satz 2 bleibt erhalten, auch wenn das Wasserbenutzungsrecht oder die Wasserbenutzungsbefugnis nach dem In-Kraft-Tretendes Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung erlischt."

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

3. In § 17 wird die Verweisung " § 58 Abs. 3 Nr. 7 oder § 79" durch das Wort "wasserrechtlichen" ersetzt.

4. § 28 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Durch die Schutzbestimmungen können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken insbesondere zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden, soweit dies zur Erreichung der Schutzziele erforderlich ist "Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können in der Rechtsverordnung auch zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden, soweit dies zur Erreichung der Schutzziele erforderlich ist."

5. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken "Stauanlagen"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Stauanlagen, bei denen die Höhe des Stauwerkes von der Sohle des Gewässers oder vom tiefsten Geländepunkt im Stauraum bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt oder der Stauraum gefüllt mehr als 100.000 Kubikmeter umfasst (Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken), dürfen nur nach einem Plan angelegt und geändert werden, der genaue Angaben über die gesamte Anlage, die Errichtung,den Betrieb und die Unterhaltung enthält und alle Einrichtungen berücksichtigt, durch die Nachteile und Gefahren für andere und für die Gewässerökologie verhütet werden "(1) Talsperren, Hochwasserrückhalte- und Pumpspeicherbecken,bei denen die Höhe des Absperrbauwerks vom tiefsten Punkt der Gründungssohle bis zur Krone mehr als 5 Meter beträgt oder der Gesamtstauraum gefüllt mehr als 100.000 Kubikmeter umfasst, dürfen nur nach einem Plan angelegt und geändert werden, der genaue Angaben über die gesamte Anlage, die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung enthält und alle Einrichtungen berücksichtigt, durch die Nachteile und Gefahren für andere und für die Gewässerökologie verhütet werden. Satz 1 gilt auch für Staustufen, bei denen die Höhe von der Sohle des Tosbeckens bis zur Überlaufkrone mehr als 2,5 Meter beträgt."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken" durch das Wort "Stauanlagen ersetzt.

6. § 49 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist im Falle des § 33 Abs.1 Nr. 2 WHG erforderlich, wenn die entwässerte Fläche 1000 Quadratmeter überschreitet.


 "(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist erforderlich, wenn

1. im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb eine Menge von 2000 Kubikmetern im Kalenderjahr pro Entnahmestelle überschreitet; soll die für die Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht maßgebliche Nutzungsmenge durch die Erweiterung der Nutzung erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Nutzung der Entnahmestelle der Erlaubnis oder Bewilligung,

2. im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 2 WHG die entwässerte Fläche 1000 Quadratmeter überschreitet.

Grundwasserbenutzungen nach Satz 1 Nr. 1, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung begonnen wurden und nicht Bestandsschutz nach § 129 genießen, sind der Wasserbehörde innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Gesetzes anzuzeigen."

7. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Durchführung von Arbeiten im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Genehmigung, wenn die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 3 und 4 des Thüringer UVP-Gesetzes (ThürUVPG) vom6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung nach Anlage 1 Nr. 1.4 ThürUVPG). Die Genehmigung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes entspricht. Die Genehmigung kann mit Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn wasserwirtschaftliche Belange oder Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt werden."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

8. In § 52 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe "WHG" die Verweisung "sowie § 28 Abs. 1 Satz 3" eingefügt.

9. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Wer Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG einbaut, aufstellt,unterhält, betreibt oder stilllegt, hat dies der Wasserbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch für die wesentliche Änderung eines Betriebes. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Anlage schon nach anderen wasserrechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedarf.
 "(1) Wer Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG einbauen, aufstellen,unterhalten, betreiben oder wesentlich ändern will, hat dies der Wasserbehörde mindestens sechs Wochen vor Baubeginn oder der beabsichtigten Handlung anzuzeigen. Die Wasserbehörde hat dem Anzeigenden den Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen. Eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Anlage schon nach anderen wasserrechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedarf. Die endgültige Stilllegung einer nach Satz 1 anzeigepflichtigen Anlage ist der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen."

b) In Absatz 3 werden die Worte "der Maßnahme" durch die Worte "des Vorhabens" ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Wasserbehörde kann die angezeigte Maßnahme binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige vorläufig untersagen. Sie kann die Maßnahme endgültig untersagen, wenn Gewässer verunreinigt oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig verändert und diese Nachteile nicht durch Benutzungsbedingungen oder Auflagen verhütet werden können. Wird das Vorhaben nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden.Beobachtungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 19i Abs. 3 Satz 1 WHG kann die Wasserbehörde dem Betreiber auch nach Anzeige der Stilllegung innerhalb der Frist nach Satz 1 auferlegen. Anordnungen nach § 84 bleiben unberührt
 "(4) Die Wasserbehörde kann das angezeigte Vorhaben binnen sechs Wochen nach dem nach Absatz 1 Satz 2 genannten Eingangstermin vorläufig untersagen. Sie kann bei Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der Unterlagen die Frist nach Satz 1 verlängern oder aber das Vorhaben endgültig untersagen, wenn zu besorgen ist, dass Gewässer verunreinigt oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig verändert werden und dies nicht durch Auflagen verhütet werden kann. Wird das Vorhaben nicht untersagt oder werden Anordnungen nicht getroffen,kann das Vorhaben in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden.Im Falle einer endgültigen Stilllegung kann die Wasserbehörde dem Betreiber binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 Satz 4 Beobachtungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 19i Abs. 3 Satz 1 WEG auferlegen. Anordnungen nach § 84 bleiben unberührt."

d) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

" § 84 Abs. 5 gilt entsprechend."

10. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt: "

(4) Die Einhaltung der Anforderungen nach § 18b WHG an Abwasseranlagen kann über

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 21 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung,

2. ein allgemeine bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 21a ThürBO oder

3. die Zustimmung im Einzelfall nach § 22 ThürBO nachgewiesen werden,wenn der Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis auch die wasserrechtlichen Anforderungen, wie sie sich insbesondere aus § 7a WHG ergeben, einschließt."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

11. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205)in der jeweils geltenden Fassung" durch die Worte "und des Thüringer UVP-Gesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Bau und Betrieb sowie die Änderung einer sonstigen Abwasserbehandlungsanlage bedarf der Genehmigung, wenn die allgemeine oder die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls einer in Anlage 1 Nr.1.1 ThürUVPG genannten Abwasserbehandlungsanlage ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 3 und 4ThürUVPG in Verbindung mit § 3c UVPG durchzuführen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange dies erfordern. Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
 "(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist,dass die wasserwirtschaftlichen und gesundheitlichen Belange erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um die Erfüllung der in Satz 1 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen."

12. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird.
"2. für Niederschlagswasser, das verwertet, versickert oder im Rahmen der Ausübung des Gemeingebrauchs nach § 37 Abs. 1 Satz 2 in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird,"

bbb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. für Schmutzwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, verwertet wird.
"4. für Schmutzwasser und Klärschlamm im Sinne des § 57Abs. 1 Satz 2 ausland- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, soweit das Schmutzwasser oder der Klärschlamm in dem Betrieb, in dem sie anfallen, verwertet werden,"

ccc) In Nummer 7 werden die Worte "oder des Schlamms" gestrichen.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen der Nummern 5 und 7 entfällt die Abwasserbeseitigungs- und Abwasserüberlassungspflicht nicht für den in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Die Beseitigungspflichtigen sind verpflichtet. die Abwasserbeseitigungskonzeption für ihr Entsorgungsgebiet unter wasserwirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu optimieren und hierüber Nachweis zu führen.
"(6) Die Beseitigungspflichtigen sind verpflichtet, Abwasserbeseitigungskonzepte für ihr Entsorgungsgebiet zu erstellen und in regelmäßigen Abständen unter wasserwirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu optimieren sowie hierüber Nachweis zu führen."

13. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "vom 21. März 1997 (BGBl. I S.566)" durch die Angabe "in der Fassung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2440)" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das Einleiten oder Einbringen von Abwasser nach den Absätzen 1 oder 1a
  1. in geringen Mengen oder
  2. aus Abwasserbehandlungsanlagen, die nach baurechtlichen Vorschriften genehmigt, angezeigt oder zugelassen sind,

in öffentliche Abwasseranlagen keiner Genehmigung bedarf.

"(2) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 oder 1a ist für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen nicht erforderlich,wenn die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt, für die ein Verwendbarkeits- oder Übereinstimmungsnachweis im Sinne des § 55 Abs. 4 erbracht worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die §§ 118a bis 118g bleiben unberührt."

14. Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die Benutzung von Gewässern durch Entnahme von Grundwasser und Oberflächenwasser kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,
1. dass die Gewässerbenutzer auf ihre Kosten

a) die entnommene und die abgegebene Wassermenge messen und die Ergebnisse übermitteln sowie

b) die zur Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung verwendeten Anlagen in ihren Grundzügen beschreiben und

2. in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und an welche Stellen die Angaben nach Nummer 1 zu übermitteln sind.

15. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Uferbereiches" die Worte "und die Bekämpfung von Schädlingen, die die Standsicherheit von Uferböschungen und Dämmen beeinträchtigen" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Regelungen des Artenschutzes sind zu beachten."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

an) In Satz 1 werden nach dem Wort "Eigentümern" die Worte "oder Besitzern" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Ist strittig, wem die Unterhaltung einer Anlage am oder in einem Gewässer obliegt, so entscheidet die Wasserbehörde."

16. In § 71 Abs. 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 11. Juni 1992 (GVBl.S. 232)" durch die Angabe "Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290)" ersetzt.

17. In § 75 Abs. 2 werden nach dem Wort "Gemeinden" die Worte "oder den zur Unterhaltung gegründeten Verbänden" eingefügt.

18. § 79 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die baurechtliche Genehmigung ersetzt die Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergeht."(4) Andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ersetzen die Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen. Das Einvernehmenserfordernis des Satzes 1 gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen."

19. § 81 erhält folgende Fassung:

" § 81
Genehmigung in Überschwemmungsgebieten

altneu
(1) In Überschwemmungsgebieten dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde
  1. die Erdoberfläche erhöht oder vertieft,
  2. bauliche Anlagen hergestellt oder verändert.
  3. Grünland umgebrochen,
  4. Baum- oder Strauchpflanzungen angelegt, erweitert, beseitigt oder
  5. wassergefährdende Stoffe gelagert, umgeschlagen, abgefüllt,hergestellt, behandelt oder sonst verwendet werden. Dies gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft.

Ausgenommen sind Anlagen, die einer sonstigen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen. Andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ersetzen die Genehmigung nach Satz 1, wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen. Bei Genehmigungen nach Satz 1 Nr. 2 ist sicherzustellen, dass die Anlagen auch bei Hochwasser standsicher und Gewässerverunreinigungen nicht zu besorgen sind.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn das Vorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses oder Gefahren für die Gewässergüte hervorruft oder sonstige Belange des Wasserhaushalts wesentlich beeinträchtigt. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses liegt vor, wenn durch die Maßnahme ein Abflusshindernis neu geschaffen wird, die Höhe des Wasserstands nachteilig beeinträchtigt wird oder wenn sie Rückhalteraum beansprucht, dessen Verlust im betroffenen Gewässerabschnitt nicht ausgeglichen werden kann.

(1) In Überschwemmungsgebieten ist es verboten,

1. die Erdoberfläche zu erhöhen,

2. Grönland zum Zwecke der Nutzungsänderung umzubrechen,

3. bauliche Anlagen im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) zu errichten oder die Grundfläche bestehender baulicher Anlagen im Außenbereich zu vergrößern und

4. wassergefährdende Stoffe zu lagern, umzuschlagen, abzufüllen,herzustellen, zu behandeln oder sonst zu verwenden. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Verwendung wassergefährdender Stoffe im Zusammenhang mit Maßnahmen der Landwirtschaft, die den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechen.

(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Wasserbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Die Ausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall

1. eine Beeinträchtigung der Gewässergüte nicht zu besorgen ist,

2. das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nur unwesentlich beeinträchtigt,

3. durch das Vorhaben der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden -

4. ein nicht nur unwesentlicher Verlust von Rückhalteraum im betroffenen Gewässerabschnitt ausgeglichen werden kann,

5. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird und

6. der Verwirklichung des Vorhabens auch sonstige Belange des Wasserhaushalts nicht entgegenstehen.

(3) In Überschwemmungsgebieten bedürfen

1. die Errichtung baulicher Anlagen oder die Vergrößerung der Grundfläche bestehender baulicher Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB,

2. das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen und

3. die Vertiefung der Erdoberfläche

der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen,wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorliegen oder die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(4) Einer Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 oder einer Genehmigung nach Absatz 3 bedarf es nicht, wenn eine sonstige Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach diesem Gesetz erforderlich ist. Entscheidungen nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersetzen die Ausnahmegenehmigung oder die Genehmigung, wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergehen. Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 sind jeweils entsprechend anzuwenden. Das Einvernehmenserfordernis des Satzes 2 gilt nicht für Planfeststellungen und Plangenehmigungen."

20. § 82 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Für Überschwemmungsgebiete kann die Wasserbehörde zur Sicherung des Hochwasserabflusses allgemein oder im Einzelfall bestimmen,dass Hindernisse beseitigt werden, die Nutzungsart von Grundstücken beibehalten oder geändert wird, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden; ökologische Belange sind zu berücksichtigen.
"Für Überschwemmungsgebiete kann die Wasserbehörde

1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,

2. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,

3. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen oder

4. zur Sicherung des Hochwasserabflusses

in einer Rechtsverordnung nach § 80 Satz 1 verordnen oder durch Verwaltungsakt anordnen, dass Hindernisse oder bauliche Anlagen beseitigt werden, die Nutzungsart oder Nutzungsintensität von Grundstücken beibehalten oder geändert wird, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden."

21. § 84 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Umfang der im Rahmen der Gewässeraufsicht durchzuführenden regelmäßigen Überwachung der Gewässerbenutzung kann eingeschränkt werden, wenn der Standort des Gewässerbenutzers nach Artikel 8 der "Verordnung (EWG) Nr.1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung" (ABl. EGNr. L 168 S. 1) in Verbindung mit den §§ 32 bis 35 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591) in der jeweils geltenden Fassung im Standortregister geführt wird."Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Artikel6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind."

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für den Fall, dass die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden.Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat,keine Abweichungen festgestellt hat und dies in derGültigkeitserklärung bescheinigt. Überwachungsrechtliche Erleichterungen können insbesondere zu

1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,

2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,

3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,

4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und

5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden."

22. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort "betreibt" und die Worte "Stoffe in den Boden einbringt, von denen eine schädliche Einwirkung auf ein Gewässer zu besorgen ist," gestrichen.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gefahrerforschung" ein Komma und die Worte "soweit nicht das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung anwendbar ist" eingefügt.

23. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "durchzuführen" ein Komma und die Worte "soweit diese nicht bereits nach den Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes gefordert sind" angefügt.

b) Die Sätze 2 und 3

Das Gleiche gilt für Bodenverunreinigungen. die eine nachhaltige Gewässerverunreinigung oder Beeinträchtigung von Bodeneigenschaften besorgen lassen. Mit der Sanierung ist sicherzustellen, dass Gefahren beseitigt werden, die eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften bewirken können.

werden aufgehoben.

24. § 90 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden.

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Errichtung der Wasserwehr und über den Wasserwehrdienst.

(3) Das Nähere regeln die Gemeinden durch Ortssatzung.

" § 90 Wasserwehrdienst

Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten und erforderliche Hilfsmittel bereitzuhalten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet sind. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Satzung."

25. Die Überschrift des Neunten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen"Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen, besondere Bestimmungen für industrielle Vorhaben"

26. § 103 Abs. 4

(4) Soweit die kreisfreie Stadt selbst Unternehmer oder unmittelbar Betroffene einer Anordnung ist, nimmt die obere Wasserbehörde die Aufgaben der zuständigen Wasserbehörde wahr; das Gleiche gilt, wenn die kreisfreie Stadt an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.

wird aufgehoben.

27. § 105 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie ist darüber hinaus für die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 20 UVPG für die Errichtung und den Betrieb von Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 UVPG zuständig."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchst. e erhält folgende Fassung:

altneu
e) Überschwemmungsgebieten nach § 80"e) Überschwemmungsgebieten nach § 80 in Verbindung mit § 82,"

bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

altneu
Anordnungen nach § 67 Abs. 3"d) Anordnungen nach § 67 Abs. 3 und Entscheidungen nach § 67 Abs. 4 Satz 3,"

bbb) Buchstabe g erhält folgende Fassung:

altneu
Genehmigungen hinsichtlich baulicher Anlagen und Gebäuden nach § 79 Abs. 1,"g) Genehmigungen hinsichtlich baulicher Anlagen und Gebäude nach § 79 Abs. 1 sowie die Einvernehmenserteilung nach § 79 Abs. 4 Satz 1,"

cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Genehmigung von Abwasseranlagen nach § 56 Abs. 1."5. die Genehmigung des Baus, des Betriebes oder der wesentlichen Änderung von Abwasseranlagen nach § 56 Abs. 1 und 2 sowie die Erteilung einer für die Einleitung aus einer derartigen Anlage in ein Gewässer erforderlichen Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis, wenn die Anlage

a) für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3.000 kg/d BSB5 (roh) oder

b) für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser)

ausgelegt ist,"

dd) Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 eingefügt:

altneu

"12. die Durchführung von Genehmigungs- oder Erlaubnisverfahren sowie die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nach den §§ 118a bis 118g,"

ee) Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 13 bis 15.

ff) Folgende neue Nummer 16 wird eingefügt:

altneu

"16. den Vollzug des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817) in der jeweils geltenden Fassung,"

gg) Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden die Nummern 17 und 18.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Kommt eine Wasserbehörde oder ein Staatliches Umweltamt einer schriftlichen Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nach, so kann die Fachaufsichtsbehörde anstelle der angewiesenen Behörde handeln."

28. § 115 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Es sind nicht anzuwenden § 73 Abs. 1 und 9. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 6 und 7 sowie § 76 ThürVwVfG"1. Es sind nicht § 73 Abs. 1 und 9 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 6 und 7 VwVfG anzuwenden."

29. Nach § 117 wird folgender neue § 118 eingefügt:

" § 118 Beschneiungsanlagen

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen bedürfen der Genehmigung. Dies gilt auch für den Betrieb bestehender Anlagen, wenn die für die Gewässerbenutzung erteilte wasserrechtliche Gestattung den Betrieb noch nicht umfassend regelt. Eine genehmigungsbedürftige Anlage nach den Sätzen 1 oder 2, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung bereits errichtet ist oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen wurde, muss innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit oder der Notwendigkeit von Benutzungsbedingungen und Auflagen erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder widerrufen werden, wenn und soweit dies zum Schutz des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds oder aus Gründen der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Sicherheit oder des Allgemeinwohls erforderlich ist. § 16 gilt entsprechend. Bedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um Auswirkungen zu verhüten,die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können. Zur Beschneiung darf nur Wasser ohne Zusätze verwendet werden.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur in einem Verfahren erteilt werden,das den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes entspricht, wenn danach eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist."

30. Nach § 118 wird der neue Fünfte Abschnitt eingefügt:

31. Der bisherige Fünfte bis Siebente Abschnitt des Neunten Teils wird der Sechste bis Achte Abschnitt des Neunten Teils.

32. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 49 Abs. 2 Satz 2, § 50 Abs.2 oder § 54 Abs. 1,5 Satz 1 oder 2" durch die Verweisung " § 49Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 2 Satz 2, § 50 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 54 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 5 Satz 1 oder 2" ersetzt.

bb) In Nummer 9 wird nach der Angabe " § 56 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "oder Abs. 2 Satz 1" eingefügt.

cc) Nummer 19 erhält folgende Fassung:

altneu
19. ohne Genehmigung in Überschwemmungsgebieten die in § 81 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Arbeiten vornimmt, "19. ohne Genehmigung in Überschwemmungsgebieten die in § 81 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Arbeiten vornimmt oder gegen Verordnungen oder Anordnungen nach § 82 Satz 1 verstößt,"

dd) Nummer 20 erhält folgende Fassung:

altneu
20. einer Rechtsverordnung nach den §§ 40, 54 Abs. 8 Nr. 2,3,4 oder 7, § 59 Abs. 3 Satz 2, § 60 Abs. 3 oder § 65 Abs.2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit diese wegen Verstoßes gegen Pflichten nach § 28 Abs. 1Satz 2 auch in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 auf diese Bußgeldvorschrift verweist, "20. einer Rechtsverordnung nach den §§ 40, 54 Abs. 8Satz 1 Nr. 2, 3, 4 oder 7, § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 60 Abs.3, § 65 Abs. 2, § 80 Satz 1 oder § 134 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist, oder einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit diese wegen Verstoßes gegen die Pflichten nach § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 auf diese Bußgeldbestimmung verweist,"

ee) Nach Nummer 21 wird folgende neue Nummer 22 eingefügt:

"22. einem Verbot oder einer Beschränkung nach § 118 zuwiderhandelt oder der Anzeigepflicht nach § 118 Abs. 1 Satz 3 und 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,"

ff) Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 23 und der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.

gg) Folgende Nummern 24 und 25 werden angefügt:

"24. in einem Überschwemmungsgebiet nach § 130 Abs. 3 einem Verbot oder einer Beschränkung nach § 81 zuwiderhandelt, ohne dass eine Ausnahmegenehmigung oder Genehmigung nach § 81 Abs. 2 oder 3 erteilt wurde oder

25. in einem Heilquellenschutzgebiet nach § 131 Abs. 2 Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt."

b) In Absatz 3 werden das Komma nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 602)"sowie die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164)," gestrichen.

33. Dem § 131 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen bestimmter Handlungen in Gebieten nach Absatz 2 zulassen,wenn das Verbot oder die Beschränkung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde."

34. § 133 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) § 118 Abs. 3 findet keine Anwendung, wenn der Vorhabenträger den Antrag auf Zulassung des Vorhabens vor dem 14. März 1999 gestellt hat. Weiter gehende Vorschriften über die Voraussetzungen einer wirksamen Antragstellung bleiben unberührt."

35. § 134 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Gemeinschaften" durch die Worte "Gemeinschaft und zwischenstaatlicher Vereinbarungen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" werden durch die Worte "bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie der hierzu im Wasserhaushaltsgesetz ergangenen Regelungsaufträge des Bundes an die Länder" ersetzt.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. Anforderungen an den Bau und Betrieb von Anlagen,"

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 lind die Verweisung "Nummern 1 bis 4" wird durch die Verweisung "Nummern 1 bis 5" ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.

ff) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. die Erhebung von Daten über Emissionen mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt."

36. § 135 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 135 Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

(1) Die Zweite Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 2. Juli1982 (GBl. 1 Nr. 26 S. 485) sowie die Anordnung Nr. Pr. 344 über die Wassernutzungsentgelte für Oberflächen- und Grundwasser vom 8.Mai 1980 (GBl. Sonderdruck Nr. 1052 S. 2) in der Fassung der Anordnung Nr.Pr. 344/1 vom 30. Mai 1983 (GBl. 1 Nr. 16 S. 174) treten mit Wirkung vom 1. Januar 1994 außer Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. die Anordnung über Wasserversorgungsbedingungen vom 26. Januar 1978(GBl. 1 Nr.6S. 89) in der Fassung der Anordnung zur Änderung der Wasserversorgungs- und Abwassereinleitungsbedingungen vom 15. Januar 1979 (GBl. 1 Nr. 6 S. 60),
  2. das Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. 1 Nr. 26 S. 467) und alle aufgrund des Wassergesetzes erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
  3. die Anordnung über den Einsatz und die Tätigkeit von Helfern der Wasserwirtschaft vom 25. Februar 1981 (GBl. 1 Nr. 11 S. 127).
  4. die Talsperren-Anordnung vom 10. Mai 1985 (GBl. 1 Nr. 16 S. 189).
  5. die Anordnung über Abwassereinleitungsbedingungen vom 22. Dezember 1987 (GBl. 11988 Nr. 3 S. 27).
  6. die Anordnung über industrielle Absetzanlagen vom 15. Dezember 1987 (GBl. 11988 Nr. 2 S. 16),
  7. die Zuständigkeitsverordnung Wasserwirtschaft vom 28. November 1991 (GVBl. S. 622).
 " § 135 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."

37. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung der Thüringer Indirekteinleiterverordnung

Die Thüringer Indirekteinleiterverordnung vom8. März 2000 (GVBl. S. 94), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. November 2001 (GVBl. S. 448), wird wie folgt geändert:

1. § 1

§ 1 Befreiung von der Genehmigungspflicht

Eine Genehmigung nach § 59 Abs. 1 oder 1a ThürWG ist für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen nicht erforderlich,wenn die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 21 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 21a ThürBO verfügen oder fürdie die Zustimmung im Einzelfall nach § 22 ThürBO vorliegt und der Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis auch die wasserrechtlichen Anforderungen, wie sie sich aus § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, einschließt.

wird aufgehoben.

2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Verweisung " § 1" wird durch die Verweisung " § 59 Abs. 2 ThürWG" ersetzt.

b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. dem Herkunftsbereich des Anhanges 49 "Mineralölhaltiges Abwasser"der nach § 7 Satz 1 Nr. 1 der Abwasserverordnung in der Fassung vom9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86) in der jeweils geltenden Fassung fortgeltenden Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 31. Juni 1996 (GMBl.S. 729) und wenn die Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den in der Verwaltungsvorschrift zu § 59 ThürWG Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen vom 1.Oktober 1999 (StAnz. Nr. 44 S. 2334) unter den Nummern 3 und 4 genannten Voraussetzungen betrieben und überwacht wird, "1. dem Herkunftsbereich des Anhanges 49 ,Mineralölhaltiges Abwasser, der Abwasserverordnung in der Fassung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2440) in der jeweils geltenden Fassung und wenn die Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den in der Verwaltungsvorschrift zu § 59 ThürWG Einleitungen von mineralölhaltigen Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen vom 1. Oktober 1999 (StAnz. Nr. 44 S. 2334)unter den Nummern 3 und 4 genannten Voraussetzungen betrieben und überwacht wird,"

3. In § 3 Satz 1 wird die Angabe " § 1 sowie" gestrichen.

4. § 4 Abs. 1

(1) Bestehende Einleitungen nach § 1 oder § 2 Abs. 1, die nicht nach § 59 Abs. 1 oder 1a ThürWG genehmigt sind oder für die ein Antrag auf Genehmigung nicht gestellt wurde, sind innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung anzuzeigen.

wird aufgehoben.

5. Nach § 5 wird § 5a eingefügt

Artikel 3
Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung
von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft

§ 1 Nr. 5 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft vom 21. Januar 1999 (GVBl. S. 105)

5. Erlaubnisse oder gehobene Erlaubnisse für die Einleitung von Abwasser aus Anlagen nach § 18c WHG in Gewässer.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch Artikel 2 geänderten Teile der Thüringer Indirekteinleiterverordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5
In-Kraft-Treten

Artikel 1 Nr. 2 Buchst. b (§ 4 Abs. 3) tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Fußnoten

*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender Rechtsakte: