Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes*
Vom 24.11.2003
(GVBl. Nr. 14 vom 04.12.2003 S. 495)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Wassergesetz in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (GVBl. S. 280), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) das Grundwasser. | "b) das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser)," |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "12. November 1996 (BGBl. I S. 1695)" durch die Angabe "19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)" ersetzt.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Begriffsbestimmungen für oberirdische Gewässer
(1) Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen: sie sind künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung. (2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen oberirdischen Abfluss. | " § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
|
3. § 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 18 Voraussetzungen für bestimmte Erlaubnisse
(1) Eine Erlaubnis für Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG darf nur erteilt werden, wenn durch die Einleitung eine wesentliche Beeinträchtigung der vorhandenen Gewässergüte nicht zu besorgen ist; Festlegungen in Abwasserbeseitigungsplänen und in Anpassungsbescheiden nach § 25 bleiben unberührt. (2) Eine Erlaubnis für Benutzungen nach § 15 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von Gewässern nicht zu besorgen ist. § 25 Abs. 2 bleibt unberührt. | " § 18 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstige wasserrechtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Anlagen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben können, dürfen nur erteilt werden, wenn sie sich an den maßgebenden Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG sowie § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes ausrichten, der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes gestellten Anforderungen entsprechen. (2) Die Entscheidungen können insbesondere zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 4 WHG bleibt unberührt. (3) Die zuständigen Behörden haben die Entscheidungen nach Absatz 1 regelmäßig zu überprüfen und, soweit es zum Erreichender jeweiligen Bewirtschaftungsziele und zur Erfüllung der Maßnahmenprogramme erforderlich ist, anzupassen. § 5 WHG bleibt unberührt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für behördliche Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften, sofern diese wasserrechtliche Entscheidungen ersetzen oder konzentrieren." |
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Die oberirdischen Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass der Zustand mäßiger Belastung nicht überschritten wird. Andere Beschaffenheitsziele in Bewirtschaftungsplänen. Reinhalteordnungen oder internationalen Vorschriften und Vereinbarungen bleiben unberührt. | "Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass nachteilige Veränderungen des erreichten Zustands vermieden werden und bei oberirdischen Gewässern die Beschaffenheit mäßiger Belastung nicht überschritten wird. Die nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG und nach internationalen Vorschriften oder Vereinbarungen maßgebenden Bewirtschaftungsziele Bleiben unberührt." |
bb) Satz 4
Eine Verschlechterung der erreichten Beschaffenheit eines Gewässers soll nicht erfolgen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die in Bewirtschaftungsplänen, Reinhalteordnungen, verbindlichen Vorschriften internationaler Vereinbarungen vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten. | "Die in § 35, in Maßnahmenprogrammen nach § 36 WHG, in Bewirtschaftungsplänen nach § 36b WHG sowie in internationalen Vereinbarungen festgelegten Fristen sind zu beachten." |
5. Die Überschrift des Ersten Teils Zweiter Abschnitt erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Entgelt für Wasserentnahmen | "Bewirtschaftung von Gewässern" |
6. Nach der Überschrift des Ersten Teils Zweiter Abschnitt werden §§ 31 bis 35 eingefügt (Anm. zuvor aufgehoben):
7. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Jedermann darf oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, sowie künstlichen fließenden Gewässern zum Baden. Tauchen mit und ohne Atemgerät. Tränken. Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- und Grundwasser und für Niederschlagswasser, das nicht von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird. | "(1) Jedermann darf oberirdische Gewässer, mit Ausnahme von Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, sowie von künstlichen, fließenden Gewässern, zum Baden, zum Tauchen mit und ohne Atemgerät, zum Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen; soweit nicht
Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- und Grundwasser und für Niederschlagswasser, das nicht von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird." |
8. § 39 erhält. folgende Fassung:
alt | neu |
§ 39 Benutzung zum Zwecke der Fischerei
Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (beispielsweise Fischereigeräte, Fischnahrung, Düngemittel) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch das Gewässer in seinen Eigenschaften nicht nachteilig verändert oder der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird. | " § 39 Benutzung zum Zwecke der Fischerei
Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (beispielsweise Fischereigeräte, Fischnahrung, Düngemittel) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch der Wasserabfluss nicht nachteilig verändert wird und keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind." |
9. § 46 wird wie folgt geändert.
a) In Absatz 1 wird das Gliederungskennzeichen "(1)" gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein anderer, der ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand oder weiteren Betrieb der Anlage hat, sich verpflichtet,
- nach Wahl des Stauberechtigten die Kosten für die künftige Unterhaltung der Anlage zu ersetzen oder die Anlage selbst zu unterhalten,
- dem Stauberechtigten andere Nachteile zu ersetzen und
- für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sicherheit zu leisten.
(3) Für Stauanlagen, die aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung errichtet werden, oder aufgrund eines alten Rechts oder einer alten Befugnis errichtet worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.
werden aufgehoben.
10. In § 49 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Bodenfruchtbarkeit" ein Komma und die Worte "wenn durch die Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind" eingefügt.
11. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "beseitigen" das Komma sowie die Worte "wenn nicht ein verbindlicher Abwasserbeseitigangsplan etwas anderes bestimmt" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "Abwasserbeseitigungsplänen oder" gestrichen.
12. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "über Beiträge" gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Das Land fördert Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung, die aus den Verpflichtungen nach § 67 Abs. 1, § 70 Abs. 1 oder § 75 Abs. 2 entstehen, mit einem den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln entsprechenden Anteil, höchstens jedoch mit 85 vom Hundert. | "(3) Das Land fördert Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung, die aus den Verpflichtungen nach den §§ 67 , 70 Abs. 1 oder § 75 Abs. 2 entstehen, mit einem den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln entsprechenden Anteil." |
13. In § 75 Abs. 1 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 5" ersetzt.
14. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, die zur Durchsetzung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG sowie § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes und den jeweiligen Maßnahmenprogrammen nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes erforderlich sind."
b) Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.
15. Dem § 87 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sanierung hat sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d WHG und § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie den jeweiligen Maßnahmenprogrammen nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes auszurichten."
16. In § 104 Abs. 3 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 5" ersetzt.
17. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "dieses Gesetzes" durch die Worte "dieser Gesetze" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Aufstellung von Abwasserbeseitigungsplänen nach § 18a Abs. 3 WHG, | "2. die wasserrechtliche Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 WHG," |
bb) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:
"3. die Führung des Verzeichnisses nach § 34 Abs. 1,"
cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
dd) Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt:
"6. die Aufsicht über die Stauanlagen nach § 42,"
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
ff) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 8 und 9 und die Angabe "Anlage 3" wird jeweils durch die Angabe "Anlage 5" ersetzt.
gg) Die bisherigen Nummern 8 bis 18 werden die Nummern 10 bis 20.
c) In Absatz 2 a wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1
die Aufsieht über die Stauanlagen nach § 42.
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 4 werden die Nummern 1 und 2.
e) Absatz 4
(4) Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für die Aufstellung wasserwirtschaftlicher Rahmenpläne nach § 36a WHG. Bewirtschaftungspläne nach § 36b WHG, die wasserrechtliche Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG.
wird aufgehoben.
18. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wasserhaushalts."
b) Absatz 3 wird angefügt:
19. § 117 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Plänen" durch das Wort "Karten" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und die Feststellung von Überschwemmungsgebieten sollen in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden. Die allgemeinen Vorschriften über die Verkündung bleiben unberührt. | "(2) Enthalten Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Karten, kann die Verkündung dieser Teile auch durch Niederlegung in digitaler Form ersetzt werden. Werden Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Beschlüsse zur Festsetzung von Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten, die nach § 130 Abs. 2, § 131 Abs. 2 oder § 130 Abs. 3 fortgelten, nur dadurch geändert, dass die der Festsetzung oder Feststellung zugrunde liegenden analogen Karten durch digitale Karten ersetzt werden, finden Absatz 1 und Satz 4 keine Anwendung. Bei der Ersetzung ist sicherzustellen, dass die ursprünglich festgelegten Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der wasserrechtlich geschützten Gebiete mit den in den digitalen Karten festgelegten Grenzen unter Berücksichtigung von definierten Übertragungs- und Auslegungsgrundsätzen übereinstimmen. Die Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und die Feststellung von Überschwemmungsgebieten sollen in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden." |
20. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift wird folgender neue Absatz 1 eingefügt:
"(1) Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Entschädigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung außerhalb eines Enteignungsverfahrens ist zusammen mit dem belastenden Verwaltungsakt nach Maßgabe des § 101 Abs. 2 und 3 zu treffen. Im Übrigen gilt für die Höhe der Entschädigung, das Verfahren und den Rechtsweg das Thüringer Enteignungsgesetz entsprechend."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden zu den Absätzen 2 und 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 3 Nr. 2" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 3 Nr. 2" ersetzt.
§ 126 Sonstige wasserwirtschaftliche Planungen(1) Soweit es für die Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist, werden Bewirtschaftungspläne, Reinhalteordnungen und wasserwirtschaftliche Rahmen- oder Sonderpläne durch Rechtsverordnung aufgestellt.
(2) § 117 Abs. 1 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
22. Nach Anlage 1 werden neue Anlagen 2 bis 4 eingefügt:
23. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 5 und wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden in der Spalte "Lage" die Angabe "rechts" nach der Angabe "195 m oberhalb Straßenbrücke in Kälberfeld mit Anschluss an Bahndamm Strecke Erfurt-Eisenach" durch die Angabe "links" und die Angabe "links" nach der Angabe "370 m oberhalb Straßenbrücke in Kälberfeld mit Geländeanschluss Kirchstieg" durch die Angabe "rechts" ersetzt.
b) In Nummer 12 wird in der Spalte "Lage" die Angabe "links" nach der Angabe "Straßenbrücke Räsäa " durch die Angabe "rechts" ersetzt.
c) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
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d) In Nummer 18 wird in der Spalte "Lage" die Angabe "rechts" nach der Angabe "Geländeanschluss Straße Wartha-Herleshausen" durch die Angabe "links" ersetzt.
e) In Nummer 19 wird, beginnend in der dritten Spalte, folgender Eintrag angefügt:
"Ortseingang Wipperdorf (Brückenstraße) | Ortsausgang Wipperdorf (Straßenbrücke B 80) | links" |
24. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Wassergesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
°' Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).