Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung

Vom 31. Januar 2005
(GVBl. Nr. 3 vom 21.03.2005 S. 90)



Aufgrund des § 54 Abs. 8 und des § 107 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

Artikel 1

Die Thüringer Anlagenverordnung vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. November 2001 (GVBl. S. 448), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist gelten die §§ 2 bis 10 und 27 bis 30 mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5. des § 9 Abs. 2, des § 10 Abs. 3 und 4 sowie des § 29 Abs. 4, 6. 7 und 8: § 29 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich bestehender Anlagen lediglich die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 zu erfüllen sind. "(2) Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist gelten die §§ 2 bis 10 und 27 bis 30 mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, des § 10 Abs. 3 und 4 und des § 29 Abs. 3 bis 5."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder die bei 50 °C einen Dampfdruck größer als 3 Bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 003 der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung am 19. Januar 1981 veröffentlichten "Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten" (Bundesarbeitsblatt 3/81 S. 55) als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten "eingebettet sind" die Worte "oder die vollständig oder teilweise in Bauteilen eingebettet sind, welche unmittelbar mit dem Erdreich in Verbindung stehen" eingefügt.

c) In Absatz 10 Satz 1 werden die Worte "Errichten und" durch die Worte "Errichten oder" ersetzt.

d) Absatz 12 erhält folgende Fassung:

altneu
(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können. "(12) Überschwemmungsgebiete sind die nach § 80 Satz 1 ThürWG festgestellten Gebiete und die nach § 80 Satz 3 und 4 sowie § 130 Abs. 3 ThürWG als Überschwemmungsgebiete geltenden Gebiete."

e) Die Absätze 13 und 14 werden angefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig, ausgenommen für feste Stoffe, Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0 sowie Lebens- und Futtermittel. "Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig, ausgenommen für feste Stoffe."

bb) Nummer 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. "Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden."

cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. "4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden."

dd) Der Nummer 6 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Betriebsanweisung ist bei Anlagen der Gefährdungsstufe A und bei Heizölverbraucheranlagen nicht erforderlich. Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber die amtlich bekannt gemachten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Die Betriebsanweisung kann in Unternehmen, die in einem Verzeichnis nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind, durch gleichwertige Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden."

b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort "untere" gestrichen.

4. In § 4 Abs. 1 werden nach dem Wort "Anforderungen" die Worte "an das Rückhaltevermögen" eingefügt.

5. Die dem § 6 Abs. 3 angefügte Tabelle erhält folgende Fassung:

altneu
Volumen in m3
oder Masse in t
Wassergefährdungsklasse
012 3
< 0,1Stufe AStufe AStufe AStufe A
> 0,1 < 1Stufe AStufe AStufe AStufe C
> 1 < 10Stufe AStufe AStufe BStufe D
> 10 < 100Stufe AStufe AStufe CStufe D
> 100 < 1000Stufe AStufe BStufe DStufe D
> 1000Stufe AStufe CStufe DStufe D
 
Volumen in m3 oder Masse in tWassergefährdungsklasse
123
< 0,1Stufe AStufe AStufe A
> 0,1 < 1Stufe AStufe AStufe B
> 1 < 10Stufe AStufe BStufe C
> 10 < 100Stufe AStufe CStufe D
> 100 < 1.000Stufe BStufe DStufe D
> 1.000Stufe CStufe DStufe D

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die untere Wasserbehörde kann in Einzelfällen an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 19g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer baurechtlichen Zulassung festgelegten Anforderungen hinausgehen, sowie deren Einbau oder Aufstellung untersagen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder 2 WHG nicht erfüllt sind. "Die Wasserbehörde kann in Einzelfällen an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 19g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung festgelegten Anforderungen hinausgehen, sowie deren Einbau oder Aufstellung untersagen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder 2 WHG nicht erfüllt sind."

b) In Satz 3 wird das Wort "untere" gestrichen.

7. § 9 wird

§ 9 Kennzeichnungspflicht, Merkblatt

(1) Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.

(2) Betreiber von Anlagen haben die amtlich bekanntgemachten Merkblätter Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten.

aufgehoben.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "untere" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird das Wort "untere" gestrichen.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "nach § 80 ThürWG" gestrichen.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D hat der Betreiber stets ein Anlagenkataster zu erstellen; bei Anlagen der Gefährdungsstufen A bis C gilt die Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 als Anlagenkataster. Im übrigen kann die untere Wasserbehörde im Einzelfall ein Anlagenkataster nach Satz 1 verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können. "(1) Für mehrere Anlagen, die zusammen ein erhebliches Gefährdungspotential darstellen, ist auf Anordnung der Wasserbehörde ein Anlagenkataster zu erstellen und fortzuschreiben."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können, "1. eine Beschreibung der Anlagen, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in den Anlagen vorhanden sein können,"

bb) In Nummer 2 werden jeweils die Worte "der Anlage" durch die Worte "den Anlagen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "untere" gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Das Wort "untere" wird gestrichen.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

In Satz 3 wird die Verweisung "Absätze 2 bis 5" durch die Verweisung "Absätze 2 bis 4" ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV) ) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229), in der jeweils geltenden Fassung, mit einem Flammpunkt bis 55 °C führen. "3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen zurückgehalten und in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine leicht entzündlichen oder hoch entzündlichen Flüssigkeiten führen; das erforderliche Rückhaltevermögen wird nach Anlage 1 Nr. 2.3 bestimmt."

b) Der Absatz 3 wird angefügt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)
 "Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)"

b) Die Absätze 3 und 4 werden angefügt.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)
 "Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)"

b) In Absatz 1 wird das Wort "wassergefährdender" gestrichen.

c) Absatz 2 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
1. in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder

2. in geschlossenen Lagerräumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden; geschlossenen Lagerräumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse und gegen den Zutritt von Wasser und anderen Flüssigkeiten so geschützt sind, daß das Lagergut nicht austreten kann.

1. in dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse sowie gegen die enthaltenen Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen aufbewahrt oder

2. in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden; geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse und gegen den Zutritt von Wasser und anderen Flüssigkeiten so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Verfahren "Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)"

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

14. § 16

§ 16 Voraussetzungen, für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

wird aufgehoben.

15. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "gewerbe-, abfall- oder baurechtlichen" durch die Worte "anderen öffentlich-rechtlichen" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "unteren" gestrichen.

16. Die §§ 18 und 19

§ 18 Vorzeitiger Einbau

Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19h WHG nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung, mit Prüfzeichen oder baurechtlicher Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die untere Wasserbehörde kann den vorzeitigen Einbau zufassen, sofern hiervon Zuständigkeiten anderer Behörden nicht betroffen sind.

§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 VbF (jetzt BetrSichV) (allgemeine Anforderungen) sind auch auf solche Anlagen zum Lagern und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden: besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Satz 1 gilt jedoch nicht für die in § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 2 VbF (jetzt BetrSichV) bezeichneten Anlagen und Behälter.

werden aufgehoben.

17. § 20 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Liter, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. "Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 Litern, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden."

18. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufen A, B oder C die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 WHG, wenn
  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.
 "(1) Sind die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 WHG, wenn
  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen."

19. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Organisationen sind auch Technische Überwachungsorganisationen nach § 191 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG jeweils für ihren Bereich."

b) Der Absatz 8 wird angefügt.

20. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen
  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D, in Schutzgebieten oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B, C und D,
  3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung, in einem Bescheid über eine baurechtliche Zulassung oder in einer sonstigen Zulassung, die nach § 17 die Eignungsfeststellung ersetzt, vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen der Gefährlichkeitsstufe B durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.

 "(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen:
  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile für feste, flüssige und gasförmige Stoffe,
  2. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C und D, in Schutz- und Überschwemmungsgebieten der Gefährdungsstufen B, C und D,
  3. oberirdische Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D in Schutzgebieten und
  4. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung, einem Bescheid über eine bau-rechtliche Zulassung oder einer sonstigen Zulassung, die nach § 17 die Eignungsfeststellung ersetzt, vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen:

  1. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B und
  2. oberirdische Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe C.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "untere" gestrichen.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden. "(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden. Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen auch, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung nach Artikel 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 überprüft wird und dabei
  1. einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf die Häufigkeit der Überwachung, die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, den Umfang der Prüfungen, die Bewertung der Prüfergebnisse sowie die Mängelbeseitigung, und
  2. in den in diesem Rahmen erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.

Im Fall des Satzes 2 genügt die Vorlage eines Jahresberichts über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse durch den Betreiber."

d) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 wird jeweils das Wort "untere" gestrichen.

21. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. alle Tätigkeiten nach § 19l Abs. 1 Satz 1 WHG an
  1. Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
  2. Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,
  3. Anlagen zum Umgang mit Heizöl EL der Gefährdungsstufe A,
  4. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Heizöl EL, der Gefährdungsstufen A und B,
  5. Feuerungsanlagen;
1. alle Tätigkeiten nach § 19l Abs. 1 Satz 1 WHG an
  1. Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
  2. Anlagen zum Umgang mit Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Altöl der Gefährdungsstufe A sowie anderen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B,
  3. Feuerungsanlagen;

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, mit einem baurechtlichen Prüfzeichen, in einer Eignungsfeststellung oder einer sonstigen Zulassung, die nach § 17 die Eignungsfeststellung ersetzt, näher festgelegt und beschrieben sind. "4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind."

22. § 25

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen 0
(zu § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG)

Technische Überwachungsorganisationen nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

wird aufgehoben.

23. § 26 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. "Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen der Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen."

24. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Anlagen mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0 sowie Lebens- und Futtermitteln,

2. oberirdische Anlagen, ohne unterirdische Anlagenteile, mit Stoffen der Wassergefährdungsklassen 1 und 2, deren Volumen 1000 Liter bei Flüssigkeiten oder 1 000 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,

3. oberirdische Anlagen, ohne unterirdische Anlagenteile, mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3, deren Volumen 100 Liter bei Flüssigkeiten oder 100 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,

4. Anlagen zum Lagern von

  1. Jauche, deren Volumen 50000 Liter nicht übersteigt,
  2. Gülle, deren Volumen 100 000 Liter nicht übersteigt,
  3. Silagesickersäften, deren Volumen 10000 Liter nicht übersteigt, einschließlich mit diesen in Zusammenhang stehende Anlagen und Anlagenteile zum Abfüllen dieser Stoffe,

5. Anlagen, die bereits nach gewerbe-, abfall-, bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung bedürfen, wenn die Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde erteilt wird,

 1. oberirdische Anlagen ohne unterirdische Anlagenteile mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1, deren Volumen 1.000 Liter bei Flüssigkeiten oder 10.000 Kilogramm bei Feststoffen oder 1.000 Kilogramm bei Gasen nicht übersteigt,

2. oberirdische Anlagen ohne unterirdische Anlagenteile mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2, deren Volumen 1.000 Liter bei Flüssigkeiten oder 1.000 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,

3. oberirdische Anlagen ohne unterirdische Anlagenteile mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3, deren Volumen 100 Liter bei Flüssigkeiten oder 100 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,

4. Anlagen zum Umgang mit

  1. Jauche, deren Lagervolumen 50.000 Liter,
  2. Gülle, deren Lagervolumen einschließlich Sammeleinrichtungen 100.000 Liter,
  3. Silagesickersäften, deren Lagervolumen 10.000 Liter,
  4. Festmist, deren Lagervolumen 100 m3

nicht übersteigt,

5.Anlagen, die bereits nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung bedürfen, wenn die Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde erteilt wird,"

b) In Absatz 2 werden das Wort "untere" gestrichen und das Wort "Wasseraufsicht" durch das Wort "Gewässeraufsicht" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "untere" gestrichen.

25. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "untere" gestrichen".

b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. entgegen § 9 Abs. 1 Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht, "3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 die Betriebsanweisung nicht aufstellt oder nicht einhält oder entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 die Merkblätter nicht in der dort geforderten Weise anbringt,"

26. § 29 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 29 Bestehende Anlagen, anerkannte Sachverständige, Fachbetriebspflicht

(1) Diese Verordnung gilt auch für Anlagen, die bis zu ihrem Inkrafttreten bereits eingebaut oder aufgestellt worden sind (bestehende Anlagen).

(2) Bestehende Anlagen müssen die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 sowie den §§ 9, 11 und 20 spätestens am 1. August 1997 erfüllen. Dies gilt nicht, wenn diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.

(3) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 2 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so müssen bestehende Anlagen diese Anforderungen spätestens am 1. August 2000, bestehende Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften spätestens am 1. August 2002, erfüllen. Die untere Wasserbehörde kann in besonders begründeten Fällen einen früheren oder späteren Zeitpunkt festlegen. Satz 1 gilt für Anlagen, die ab dem 1. Juli 1990 eingebaut oder aufgestellt und aufgrund der Geltung des § 26 Abs. 1 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. 1 Nr. 26 S. 467) bei der zuständigen Wasserbehörde angezeigt oder nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG von der zuständigen Wasserbehörde eignungsfestgestellt wurden, erst aufgrund einer Anordnung der unteren Wasserbehörde.

(4) Für bestehende Anlagen, die einer Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG bedürfen, gilt die Eignungsfeststellung als getroffen, wenn die Verwendung am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht zulässig war. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 bleiben davon unberührt.

(5) Der Betrieb bestehender Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie bestehender Rohrleitungsanlagen, die nicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 von der Anzeigepflicht nach § 54 Abs. 1 ThürWG ausgenommen sind, ist der unteren Wasserbehörde spätestens am 1. August 1997, bestehender Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften spätestens bis 1. August 2000, anzuzeigen. Der Betrieb bestehender Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe, die nicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 von der Anzeigepflicht nach § 54 Abs. 1 ThürWG ausgenommen sind, ist der unteren Wasserbehörde bis spätestens 1. August 1999 anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die ab dem 1. Juli 1990 eingebaut oder aufgestellt und aufgrund der Geltung des § 26 Abs. 1 des Wassergesetzes bei der zuständigen Wasserbehörde angezeigt oder nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG von der zuständigen Wasserbehörde eignungsfestgestellt wurden.

(6) Der Betreiber hat bestehende Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie bestehende Rohrleitungsanlagen, die aufgrund des § 23 erstmalig einer Überprüfung bedürfen, spätestens bis zum 1. August 1997 unaufgefordert überprüfen zu lassen. Der Betreiber hat bestehende Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe, die aufgrund des § 23 erstmalig einer Überprüfung bedürfen, spätestens bis zum 1. August 1999 unaufgefordert überprüfen zu lassen. Die Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2 gilt als Überprüfung vor Inbetriebnahme nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Überprüfungspflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Überprüfung bestimmt wird.

(7) Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 1 gelten bis zum 1. August 1997 als Sachverständige die Sachverständigen, die nach § 1 der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 16. August 1991 (GVBl. S. 358) für die Prüfung von Anlagen nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten anerkannt sind.

(8) Abweichend von § 24 Nr. 1 Buchst. c und d brauchen ab dem 1. August 2003 auch alle Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit Heizöl EL der Gefährdungsstufe B nicht von Fachbetrieben nach § 19l Abs. 2 WHG ausgeführt werden.

 " § 29 Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen

(1) Die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung gilt auch für vor ihrem In-Kraft-Treten vorhandene Anlagen im Sinne des § 1 (bestehende Anlagen).

(2) Werden durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung Anforderungen, ausgenommen solche zur Sachverständigenprüfung nach den §§ 22 und 23 sowie zur Fachbetriebspflicht nach den §§ 24 und 26, neu begründet oder verschärft, gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde. Jedoch kann aufgrund von Bestimmungen der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende Anlagen oder Anlagen, mit deren Errichtung vor dem In-Kraft-Treten der Änderung begonnen wurde, stillgelegt oder beseitigt werden.

(3) Anlagen, die vor dem In-Kraft-Treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Anlagenverordnung als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

(4) Wird durch oder aufgrund einer Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gelten für die Anlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, die Absätze 2 und 3 entsprechend. Bei Anlagen zum Umgang mit Stoffen, die in Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) mit der Fußnote 14 versehen sind, sind aus Anlass einer geänderten Einstufung grundsätzlich keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich.

(5) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die aufgrund einer Änderung der Wassergefährdungsklasse einer Überprüfung bedürfen, spätestens zwei Jahre nach dieser Änderung erstmalig überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG."

27. Die Teil- und Abschnittsüberschriften

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Erster Abschnitt
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

Zweiter Abschnitt
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

Dritter Abschnitt
Betrieb der Anlagen

Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

Vierter Teil
Überwachung

Fünfter Teil
Fachbetriebe

Sechster Teil
Anzeigepflicht

Siebenter Teil
Ordnungswidrigkeiten

Achter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

werden gestrichen.

28. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

29. Anlage 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Anlage 1
zu § 4 Satz 1

1. Anforderungen

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Flüssigkeiten sowie an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Flüssigkeiten im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt, sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3.

Weitergehende Anforderungen auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles nach § 7 sowie auf Grund der Lage des Anlagenstandortes in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten nach § 10 bleiben unberührt.

1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F=keine Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus
F1 =stoffundurchlässige Fläche
F2 =wie F1, aber mit Nachweis

1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 =keine Anforderungen an das Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
R1 =Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (beispielsweise Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)
R2 =Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden
R3 =Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät

1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I0 =keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus
I1 =Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (beispielsweise Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen
I2 =Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen eingezogenen Stellen abgestimmt ist

1.4 Zugrunde zu legendes Volumen

Das in den Tabellen 2.1 und 2.3 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Faß- oder Gebindelager ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.

1.5 Einhaltung der Anforderungen

Die Anforderungen gelten als auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.

2. Tabellen

2.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen

Volumen der
Lageranlage in m3
WGK 0WGK 1WGK 2WGK 3
< 1F0 + R0 + I0F0 + R0 + I0F0 +R0 +I0F1 + R2 + I0 /
> 1 - < 10F0 + R0 + I0F1 + R0 + I1F1 + R1 + I1 *)F2 + R2 + I0 /
F1 + R3 + I0
> 10 - < 100F0 + R0 + I0F1 + R1 + I1F1+ R1 + I2 /
F2 + R1 + I1
F2+ R2 + I0 /
F1 + R3 + I0
> 100F1 + R1 + I0F1 + R1 + I2 /
F2 + R1 + I1
F2 + R2 + I0 /
F1 + R3 + I0
F2 + R2 + I0 /
F1 + R3 + I0
Zeichenerklärungen: + : zusätzlich; / : wahlweise

*) Bei Behältern aus glasfaserverstärktem Kunststoff bis 2 Kubikmeter Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die bis zum 31. Dezember 1999 aufgestellt wurden, entfällt R1, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.

2.1.1 Anforderungen an Faß- und Gebindelager

Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 und R2 ist wie folgt zu staffeln:

Gesamtrauminhalt
Vges in m3
Rauminhalt des Rückhaltevermögens
< 10010 % von Vges wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100- < 10003 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
> 10002 % von Vges. wenigstens jedoch 30 m3

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

Behälter/VerpackungenWGK 0         WGK 1         WGK 2         WGK 3         
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen BehälternF0 + R0 + I0F1 + R1 + I0F2 + R1 + I0F2 + R1 + I0
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sindF0 + R0 + I0F1 + R0 + I1F1 + R1 + I1F1 + R1 + I2
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefährgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sindF0 + R0 + I0F0 + R0 + I0F1 + R0 + I2F1 + R0 + I2

Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.

2.3 Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

Volumen der Anlage
in m3
WGK 0WGK 1WGK 2WGK 3        
< 0,1F0 + R0 + I0F0+ R0 + I0F1+ R2+ I0F1 + R2 + I0
> 0,1 - < 1F0 + R0 + I0F1+ R2 + I1/
F0+ R0 + I2
F1+ R2 + I1F1 + R2 + I1/
F2 + R2 + I0
> 1 - < 10F1 + R0 + I0F1+ R1+ I1F1 + R1 + I1F2 + R2 + I1
> 10 - < 100F1 + R0 + I1F1+ R1 + I1F2 + R2 + I1 + I2F2 + R2 + I1 + I2
> 100 - < 1000F1 + R0 + I1F2 + R1 + I1 + I2F2 + R2 + I1 + I2F2 + R2 + I1 + I2
> 1000F1 + R0 + I1 + I2F2 + R2 + I1 + I2F2 + R2 + I1 + I2F2 + R2 + I1 + I2

Bei Anlagen in und über Gewässern, die funktionsbedingt die Anforderungen F1, F2, R1, R2 und R3 nicht erfüllen können, gilt F0 + R0 + I1 + I2.

 "Anlage 1 (zu § 4 Abs.1)

Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen

Die Anforderungen an das Rückhaltevermögen von oberirdischen Anlagen richten sich nach den nachfolgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, welche die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 technisch ausfüllen, unberührt und gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 vor.

Weitergehende Anforderungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach § 7 sowie aufgrund der Lage des Anlagenstandorts in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten nach § 10 bleiben unberührt.

1. Begriffe

1.1 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 =kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
R1 =Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (beispielsweise Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)
R2 =Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden
R3 =Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät; Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen

Es werden nur R-Maßnahmen vorgesehen. R1- und R2-Maßnahmen setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche voraus. R1-,.. R2- und R3-Maßnahmen erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmenplan.

1.2 Zugrunde zu legendes Volumen

Das in Abschnitt 2.1 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das höchstzulässige Stoffvolumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelägern unter Einschluss von Kleingebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde anzurechnen.

2. Anforderungen

2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

2.1.1 Einhaltung der Anforderungen

Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.

2.1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen

Volumen in der Anlage in m3Wassergefährdungsklasse
123
< 0,1R0R0R0
> 0,1 < 1R0R1R2
> 1 < 10R1R1R2
> 10 < 100R1R1R2
> 100R1R2R2

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird.

Bei Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen in oder über oberirdischen Gewässern, insbesondere Wasserkraftanlagen und hydraulische Wehre, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung. Diese muss einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarm- und Maßnahmenplan enthalten, der mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

2.1.3 Anforderungen an Fass- und Gebindeläger

Die Größe des nach der Tabelle 2.1.2 erforderlichen Auffangraums R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:

Gesamtrauminhalt Vges in m3Rauminhalt des Rückhaltevermögens
< 10010 % von Vges, wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100 < 1.0003 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
>1.0002 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m3

Bei Kleingebindelägern in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 Litern nicht überschreitet, genügt Ro, wenn die Stoffe

  • im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder
  • in geschlossenen Räumen

gelagert werden und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.

Als Befestigung ist eine stoffundurchlässige Fläche erforderlich.

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

2.2.1 Einhaltung der Anforderungen

Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden.

2.2.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen

Behälter/ VerpackungenWassergefährdungsklasse
123
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen BehälternR1R1R1
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sindR1R1R1
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sindR0R1R1

2.2.3 Heizölverbraucheranlagen

Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt.

2.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen von oberirdischen Rohrleitungen

WassergefährdungsklasseMaßnahmen
1R0
2R1
3R1

Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 12 Abs. 2 Satz 2 entspricht oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden.

Die Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.

Bei Rohrleitungen für Heizölverbraucheranlagen bis einschließlich Gefährdungsstufe B genügt die Anforderung R0."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.