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Regelwerk

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften
(BNatSchGNeuregG)*)

Vom 25. März 2002
(BGBl. I Nr. 22 vom 03.04.2002 S. 1193)



Drucksachen: BT 14/6878, 14/7469, 14/7481, 14/7490, 14/7942, 14/8095

Artikel 1
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Seeanlagenverordnung

Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 432 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird § 2a eingefügt

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Versagen der Genehmigung

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne daß dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn

  1. der Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen,
  2. die Benutzung der Schiffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schiffahrt beeinträchtigt würden oder
  3. eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. II 1994 S. 1798) zu besorgen ist.

Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn keine Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorliegen.

 " § 3 Versagen der Genehmigung

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen,
  2. die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schifffahrt

    beeinträchtigt würden,

  3. eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. II 1994 S. 1798) zu besorgen ist oder
  4. der Vogelzug gefährdet wird.

Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn keine Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorliegen."

3. Nach § 3 wird § 3a eingefügt:

4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen beizufügen. Reichen diese Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. "(1) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen beizufügen. Reichen diese Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen; anderenfalls verfällt der Antrag. Liegen mehrere Anträge für den gleichen Standort oder benachbarte Standorte vor, so ist über den Antrag zuerst zu entscheiden, der zuerst genehmigungsfähig ist (Prioritätsprinzip)."

Artikel 3
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) In § 4 Abs. 6 und § 5 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die durch die Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 20c" durch die Angabe " § 30" ersetzt.

(2) In § 52 Abs. 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 32 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird die Angabe " § 8 Abs. 10" durch die Angabe " § 20 Abs. 5" ersetzt.

(3) In § 1b Abs. 1 Satz 3 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden die Worte "nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Verbände" durch die Worte "nach § 59 und nach Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Vereine" ersetzt.

(4) In § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe " § 20a Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe " § 10 Abs. 2 Nr. 10" ersetzt.

(5) In § 4 der Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird die Angabe " § 20c" durch die Angabe " § 30" ersetzt.

(6) In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee vom 21. Juli 1993 (BGBl. II 1993 S. 1113), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458) geändert worden ist, werden die Angabe " § 20g Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe " § 43 Abs. 8" und die Angabe " § 20f Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 42 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

(7) In § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 13 und 14" durch die Angabe " §§ 23 und 24" ersetzt.

(8) In § 13 der Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, wird die Angabe " § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a" durch die Angabe " § 65 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c" ersetzt.

(9) Die Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das durch Artikel 16a des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 2.3.1 wird die Angabe " § 19a Abs. 4" durch die Angabe " § 10 Abs. 5 Nr. 1" ersetzt.
  2. In Nummer 2.3.2 werden die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 23" und die Angabe "dem Buchstaben a" durch die Angabe "Nummer 2.3.1" ersetzt.
  3. In Nummer 2.3.3 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 24" und die Angabe "dem Buchstaben a" durch die Angabe "Nummer 2.3.1" ersetzt.
  4. In Nummer 2.3.4 wird die Angabe " §§ 14a und 15" durch die Angabe " §§ 25 und 26" ersetzt.
  5. In Nummer 2.3.5 wird die Angabe " § 20c" durch die Angabe " § 30" ersetzt.

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch Artikel 205 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823) und Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2481) außer Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. März 2002

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7),

2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1),

3. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG N r. L 91 S. 30),

4. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24).

ENDE