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Dreizehnte Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 der Trinkwasserverordnung
Stand vom Dezember 2021
Vom 16. November 2021
(BAnz. AT 22.12.2021 B10; 01.12.2022 B10, aufgehoben)
Archiv: 2018, 2019, 2020, 2021 | Zur aktuellen Fassung => |
1. Rechtsrahmen
Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, über die Zulassung von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren zu entscheiden. Voraussetzung für eine (generelle) Zulassung ist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)1, dass der Stoff oder das Verfahren unter festzulegenden Bedingungen hinreichend wirksam ist und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt hat.
Ist für die vorgenannte Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt gemäß § 12 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen.
Die Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Absatz 1 TrinkwV werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht.
Das Umweltbundesamt kann gemäß § 12 Absatz 2 TrinkwV die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV nicht genügen.
2. Struktur der Bekanntmachung
Teil A:
"Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in der erweiterten Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall"
Vor der Entscheidung über den Antrag nach § 11 TrinkwV zur Neuaufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren in die Liste nach § 11 TrinkwV kann eine erweiterte Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) erforderlich sein. Diese beinhaltet eine Prüfung auf Wirksamkeit und Eignung für den jeweiligen Aufbereitungszweck sowie eine Bewertung von Gesundheits- oder Umweltbelastungen im Rahmen eines Probebetriebes unter Versorgungsbedingungen an einer realen technischen Wasserversorgungsanlage. Teil A nennt die für diesen Praxisbetrieb erteilten Ausnahmegenehmigungen. Sie sind zeitlich befristet (üblicherweise zwischen 12 Monaten und 3 Jahren) und beziehen sich nur auf die konkret benannten Wasserversorgungsanlagen. Im Rahmen dieses Probebetriebes ist eine strengere Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde sicherzustellen. Zudem ist ein wissenschaftliches Gutachten über die Durchführung des Versuches sowie über die erhaltenen Ergebnisse zu erstellen. Ein gesonderter Antrag nach § 12 TrinkwV ist nicht erforderlich, da dieser schon im Antrag auf Änderung der Liste nach § 11 TrinkwV eingeschlossen ist.
Teil A wird in A1 und A2 unterteilt:
- Teil A1: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
- Teil A2: Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
Teil B:
"Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders"
Bei Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, welche die erweiterte Wirksamkeitsprüfung (siehe Anmerkungen zu Teil A) erfolgreich bestanden haben, kann es außerdem erforderlich sein, für einen begrenzten Zeitraum eine breiter angelegte allgemeine Erprobung durchzuführen. Diese Stoffe und Verfahren werden in Teil B bekanntgemacht. Wer einen in Teil B aufgeführten Stoff oder ein dort aufgeführtes Verfahren einsetzen möchte, muss grundsätzlich vorher beim Umweltbundesamt eine Ausnahmegenehmigung entsprechend § 12 Absatz 1 TrinkwV beantragen. Sollten in der Erprobungsphase keine Tatsachen bekannt werden, die gegen einen weiteren Einsatz dieser Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sprechen, können diese Stoffe und Verfahren in die Liste gemäß § 11 TrinkwV aufgenommen werden.
Anträge auf Genehmigung des Einsatzes von in Teil B aufgeführten Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren im Rahmen der allgemeinen Erprobung sind an das Umweltbundesamt, Abteilung II 3, Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, zu richten.
Teil B wird in B1 und B2 unterteilt:
- Teil B1: Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
- Teil B2: Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
3. Erläuterungen zu den Tabellenspalten
Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 TrinkwV
Stand:
Dezember 2021
Teil A
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
Teil A1: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall; Stand Dezember 2021 | ||||||||||
Lfd. Nr. | Stoffname | CAS- Nummer | EINECS- Nummer | Verwen- dungs- zweck | Ausnahmegenehmigung | Einsatz- ort | Land | Für die amtliche Überwachung zuständige Behörde | Bemerkungen | |
erteilt am | befristet bis zum | |||||||||
1 | Eisenflip- hydroxidoxid | 51274-00-1 | 257-098-5 | Adsorptive Entfernung von Blei | 01.07.2021 | 31.12.2022 | WGA Düttling | NRW | Gesundheitsamt Kreis Euskirchen | - |
2 | Divinylbenzol-Styrol-Ethylstyrol- Copolymer mit Sulfonsäuregruppen in Natriumform [Benzene, diethenyl-, polymer with ethenylbenzene and ethenylethylbenzene, sulfonated, sodium salts] | 69011-22-9 | - | Dezentrale Einstellung des Calcium- und Magnesium- gehaltes | 01.07.2021 | 31.12.2022 | - | - | - | Die Erweiterte Wirksamkeitsprüfung wird mit Betriebsdaten seit Bestehen der Übergangsregelung für den weiteren Einsatz von lonenaustauschern, die vor Inkrafttreten der § -11-Liste in Betrieb waren, durchgeführt. |
Legende:
- - Keine Angabe
CAS - Chemical Abstracts Service Registry
EINECS - European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
Teil A2: Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall; Stand Dezember 2021
Lfd. Nr. | Desinfektionsverfahren | Verwendungszweck | Ausnahmegenehmigung | Einsatzort | Land | Für die amtliche Beobachtung zuständige Behörde | Bemerkungen | |
erteilt am | befristet bis zum | |||||||
- | - | - | - | - | - | - | - | - |
Legende:
- - Keine Angabe
Teil B
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
Stand:
Dezember 2021
Teil B1: Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders; Stand Dezember 2021
Lfd. Nr. | Stoffname | CAS- Nummer | EINECS- Nummer | VerVerwendungs- zweck | Reinheits- anforderungen | Maximal zulässige Zugabe | Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung 2 | Reaktions- produkte | Bemerkungen | Ausnahme befristet bis zum |
1 | Eisen(III)- hydroxidoxid | 51274-00-1 | 257-098-5 | Adsorptive Entfernung von Vanadium | DIN EN 15029 Arsen < 70 mg/kg TS a. a. R. d. T. | - | - | - | Anwendungsbeschränkung beachten 3 | 31.12.2022 |
Teil B2: Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders; Stand Dezember 2021
Lfd. Nr. | Desinfektions verfahren | Verwendungs- zweck | Technische Regeln | Mindest einwirkzeit | Anforderungen an das Verfahren | Bemerkungen | Ausnahme befristet bis zum |
1 | Dosierung einer nicht vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung | Desinfektion | W 224,
W 624 | a. a. R. d. T. | Transport- und Lagerbedingungen sind so zu gestalten, dass die Einhaltung der Chlorit- und Chloratwerte sichergestellt ist. Maximal zulässige Zugabe: 0,4 mg/l ClO2 Konzentrationsbereich nach Abschluss der Aufbereitung: max. 0,2 mg/l ClO2 min. 0,05 mg/l ClO2 | DIN Normung in Vorbereitung, Anwendungsbeschränkung beachten 3
Ein Höchstwert für Chlorit von 0,2 mg/l ClO2 - nach Abschluss der Aufbereitung muss eingehalten werden. Der Wert für Chlorit gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,2 mg/I Chlordioxid zugegeben werden. Möglichkeit von Chloratbildung beachten. Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:
| 31.12.2022 |
Legende:
2 Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
3 Für die Verwendung ist von Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß TrinkwV eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 TrinkwV beim Umweltbundesamt zu beantragen.
- Keine Angabe
a. a. R. d. T. Allgemein anerkannte Regeln der Technik
CAS Chemical Abstracts Service Registry
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
________
1 Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
ENDE |