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Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung - Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses
- Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission -
Stand 18. Dezember 2018
(Bundesgesundheitsbl. 2018; 01.02.2023 S. 224 23)
1 Anlass
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 1 enthält für Legionella spec. einen technischen Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml. Nach § 14b ist eine Untersuchung auf Legionellen in Trinkwasser-Installationen von Gebäuden erforderlich, wenn dort eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorhanden ist, das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben wird und es Duschen oder andere Einrichtungen zur Vernebelung des Trinkwassers gibt. In diesen Fällen ist eine systemische Untersuchung a (siehe Begriffsbestimmung Pkt. 2.1) durchzuführen. Grundsätzlich liegt diese Überwachungspflicht beim Unternehmer und sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage (i. d. R. der Betreiber der Anlage, im Folgenden als UsI bezeichnet).
Die Probennahme ist gemäß DIN EN ISO 19458 2, Tabelle 1, Zweck b) durchzuführen. Hierzu sind nach TrinkwV § 14b Absatz 3 geeignete Probennahmearmaturen an repräsentativen und für die Probennahme geeigneten Probennahmestellen durch den Betreiber vorzuhalten (weitere Details hierzu siehe Pkt. 4 und 5).
Nach § 15 Absatz 1a TrinkwV ist für die mikrobiologische Bestimmung von Legionellen spätestens ab dem 1. März 2019 das Verfahren nach ISO 11731 3 anzuwenden b. Die Empfehlung des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 20124 ist nicht mehr aktuell und musste den neuen Anforderungen angepasst werden. Diese neue Empfehlung dient der Festlegung und Beschreibung des Vorgehens bei der Probennahme und des
Untersuchungsganges im Laborbereich und damit der Klarstellung zur Umsetzung der Vorgaben der Trinkwasserverordnung in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T). Die Empfehlung des Umweltbundesamtes "Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung" vom 23.08.2012 wird hiermit zurückgezogen.
Diese Empfehlung richtet sich an alle, die in die Untersuchung von Trinkwasser-Installationen in Gebäuden auf Legionellen einbezogen sind, insbesondere an die UsI derartiger Anlagen, an Trinkwasseruntersuchungsstellen und Probennehmer sowie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Gesundheitsämtern.
2 Begriffsbestimmung
2.1 Systemische Untersuchung
Die systemische Untersuchung gemäß § 14b TrinkwV entspricht einer orientierenden Untersuchung, wie sie im DVGW-Arbeitsblatt W 551 5 beschrieben wird. Der Begriff "systemisch" verdeutlicht, dass es nicht um die Feststellung der Legionellenfreiheit an allen lokalen Entnahmestellen geht, sondern um die Überwachung der Trinkwasser-Installation in der Gesamtheit. Das Ziel ist eine mögliche Kontamination mit Legionellen in Teilen der Trinkwasser-Installation festzustellen, die einen Einfluss auf eine größere Anzahl an Entnahmestellen haben kann, insbesondere in den zentralen Teilen der Trinkwasser-Installation wie Trinkwassererwärmungsanlagen, Verteilern, Steigsträngen oder Zirkulationsleitungen.
2.2 Lokale Kontamination
Eine lokale Kontamination bezieht sich auf eine Verkeimung einer einzelnen Entnahmearmatur mit Legionellen (z.B. eines Duschkopfes oder eines Duschschlauchs). Der Einfluss einer lokalen Kontamination auf benachbarte Entnahmearmaturen oder Teile der Trinkwasser-Installation ist begrenzt. Darüber hinaus stehen lokale Kontaminationen im Gegensatz zu systemischen Kontaminationen in der Regel in engem Zusammenhang mit der individuellen Nutzung der beprobten Entnahmestelle.
Diese Empfehlung gilt für systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen gemäß TrinkwV. Untersuchungen zur Feststellung von lokalen Kontaminationen sowie weitergehende Untersuchungen nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 sind nicht Gegenstand dieser Empfehlung. Es wird jedoch empfohlen, für diese Untersuchungen in Bezug auf Transport/Lagerung der Proben (siehe Pkt. 5.3), Untersuchungsgang (siehe Pkt. 6) und Angabe der Ergebnisse (siehe Pkt. 7) analog zu verfahren.
Bei weitergehenden Untersuchungen gemäß DVGW W 551 wird empfohlen, auch die Probennahme gemäß dieser Empfehlung durchzuführen (siehe Pkt. 5). Bei infektionshygienischer Veranlassung, z.B. bei reaktiver Untersuchung zur Feststellung der Infektionsquelle nach Auftreten einer Legionelleninfektion oder nach einem Legionellenausbruch, kann auch eine Untersuchung zur Feststellung der Trinkwasserqualität an Entnahmestellen "so wie das Wasser verwendet wird" notwendig sein. In diesem Fall ist eine Beprobung gemäß DIN EN ISO 19458, Tabelle 1, Zweck c) durchzuführen. Mit dieser Probennahmetechnik können lokale Kontaminationen an der untersuchten Entnahmearmatur festgestellt werden.
Die Untersuchung von Badebeckenwasser hat gemäß der DIN 19643 6 zu erfolgen. Für die Laboruntersuchung kann diese Empfehlung sinngemäß angewendet werden (siehe Pkt. 5.3, Pkt. 6 und Pkt. 7).
4 Festlegung der Probennahmestellen
Die Probennahmestellen, die für die Durchführung einer systemischen Untersuchung gemäß § 14b TrinkwV notwendig sind, beschreibt das DVGW-Arbeitsblatt W 551 (Abschnitt 9.1 orientierende Untersuchung). Nach § 14b Abs. 3 TrinkwV müssen Proben für Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. an mehreren repräsentativen Probennahmestellen nach den a. a. R. d. T. entnommen werden. Von der Einhaltung dieser Regeln ist bei einer Probennahme nach DIN EN ISO 19458, Tabelle 1, Zweck b) auszugehen.
Bei der Probennahme nach DIN EN ISO 19458, Zweck b) wird der Einfluss der Entnahmearmatur so gering wie möglich gehalten. Die Probe soll die hygienischen Verhältnisse im Verteilungssystem des Gebäudes widerspiegeln.
In jeder Trinkwasser-Installation sind im Rahmen der systemischen Untersuchung (entspricht einer orientierenden Untersuchung) am Abgang der Leitung für Trinkwasser (warm) vom Trinkwassererwärmer sowie am Wiedereintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung) Proben zu entnehmen. Zusätzlich sind Proben in der Peripherie zu entnehmen. Die Entnahmestellen für die Proben in der Peripherie sind so zu wählen, dass jeder Steigstrang c erfasst wird. Dies bedeutet nicht zwingend, dass Proben aus allen Steigsträngen zu entnehmen sind. Voraussetzung für die Auswahl ist, dass die beprobten Steigstränge eine Aussage über das Gesamtsystem, d. h. auch über die nicht beprobten Steigstränge, zulassen (z.B. weil sie ähnlich gebaut sind, gleichartige Gebäudebereiche versorgen und gleich genutzt werden oder möglichst hydraulisch ungünstig liegen) d. Bei der Beprobung einer Auswahl von Steigsträngen ist die Repräsentativität dieser Probenahmestellen zu begründen.
Bei Trinkwasser-Installationen mit vielen Steigsträngen sind primär die Bereiche zu berücksichtigen, in denen es zur Vernebelung von Trinkwasser (z.B. beim Duschen) kommen kann.
Alternativ können auch alle Steigstränge beprobt werden. Der UsI der Trinkwasser-Installation entscheidet, ob er eine qualifizierte Person mit der Festlegung der zu untersuchenden Steigstränge beauftragt oder ob er alle Steigstränge beproben lässt. Insbesondere bei nur wenigen Steigsträngen kann letzteres einfacher sein.
Die Festlegung der Probennahmestellen liegt in der Verantwortung des UsI und ist durch hygienisch-technisch kompetentes Personal mit nachgewiesener Qualifikation zu treffen. Hinsichtlich der Anforderungen für eine ausreichende Qualifikation wird auf die Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse verwiesen 7.
Die TrinkwV e schreibt für eine systemische Untersuchung eine Probennahme gemäß DIN EN ISO 19458, Tabelle 1, Zweck b) vor. Eine Desinfektion der Probennahmearmatur ist erforderlich. Bei der Auswahl von Probennahmearmaturen sind daher abflammbare Ausführungen zu bevorzugen (siehe DIN EN ISO 19458 und VDI/DVGW 6023 Abschnitt 6.1). Unter der Probennahmearmatur muss genügend Abstand sein, damit Probennahmegefäße ohne Kontakt mit der Probennahmearmatur unter den Auslauf gehalten werden können. Es ist auf einfache Zugänglichkeit, auf Sauberkeit und geeignete Dokumentation der Probennahmestellen zu achten. Für die ordnungsgemäße Installation einer ausreichenden Anzahl von geeigneten Probennahmestellen ist der UsI in der Pflicht, dies ergibt sich nach § 14b Abs. 3 Satz 4 TrinkwV und aus dem technischen Regelwerk (z.B. VDI/DVGW 6023 und DVGW-Arbeitsblatt W 551).
Die Entnahmestellen in den peripheren Teilen der Trinkwasser-Installation sollen in Bereichen mit Vernebelung liegen. Da es sich um eine systemische Untersuchung handelt, sollen Entnahmearmaturen an nahe gelegenen Waschbecken genutzt werden; eine Probennahme direkt an Duschköpfen ist für diesen Zweck zu vermeiden. Muss aufgrund der baulichen Situation die Probennahme am Duschkopf erfolgen, ist dies keine normenkonforme Probennahme und entspricht nicht der Probennahme nach Zweck b) und damit nicht den Anforderungen für eine systemische Untersuchung nach TrinkwV. Dieses Vorgehen ist zwingend im Probennahmeprotokoll zu vermerken und bei der Auswertung zu berücksichtigen. Periphere Proben sind an den Stellen mit der längsten Fließstrecke vom Trinkwassererwärmer zu entnehmen. Nicht genutzte Wohnungen oder nicht genutzte Entnahmestellen sind für die systemische Untersuchung und deren Bewertung nicht repräsentativ.
Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt gemäß § 19 Absatz 7 und § 20 TrinkwV anordnen, die Proben "an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung [...]" zu entnehmen oder entnehmen zu lassen.
Nach § 14b Abs. 2 dürfen Probennahme und Untersuchung nur durch für Trinkwasseruntersuchungen akkreditierte und nach § 15 Abs. 4 TrinkwV zugelassene Untersuchungsstellen erfolgen. Diese Untersuchungsstellen werden auf Listen der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemacht. Externe Probennehmer müssen in das Qualitätsmanagementsystem des Laboratoriums eingebunden sein (siehe DIN EN ISO/IEC 17025 8 und Erläuterungen dazu in der entsprechenden DAkkS-Regel 71 SD 4.011 9). Eine Zertifizierung des Probennehmers allein genügt nicht den Anforderungen der TrinkwV. Die Durchführung der Probennahme und der Probentransport gehören zum Untersuchungsauftrag. Die Verantwortung für die Durchführung von Probennahme und Probentransport liegt bei der Laborleitung. Darüber hinaus ist durch den Probennehmer sicherzustellen, dass die Probennahme an geeigneten Probennahmestellen durchgeführt wird.
Unter bestimmten Bedingungen ist es erforderlich, auch die Trinkwasser-Installation für Trinkwasser (kalt) zu untersuchen, z.B. bei Feststellung einer Wassertemperatur ≥ 25 °C nach Spülen der Entnahmestellen für 30 Sekunden im Trinkwasser (kalt) (siehe DIN 1988-200 10 und DVGW-Information Wasser Nr. 90). Die Trinkwasser-Installation für Trinkwasser (warm) und die Trinkwasser-Installation für Trinkwasser (kalt) sind getrennt voneinander zu beproben.
Die Beprobung von Mischwasser ist zu vermeiden. Bei Einhebel-Mischbatterien ist dies nicht immer zu gewährleisten. Hier sind die Eckventile der nicht zu untersuchenden Zuleitungen vor der Probennahme zu schließen. Falls nur Mischwasser für eine Probennahme zur Verfügung steht oder andere technische Probleme auftreten, so dass die Probennahme nicht den vorgenannten Punkten bzw. der DIN EN ISO 19458 entspricht, ist das auf dem Probennahmeprotokoll zu vermerken.
Die Probennahme erfolgt bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Trinkwasser-Installation. Eine temporäre Erhöhung der Warmwasserspeichertemperatur, Spülungen oder eine Desinfektion der Trinkwasser-Installation vor der Probennahme widersprechen vorsätzlich dem Schutzzweck der Untersuchung nach TrinkwV.
Die Proben an allen geforderten Probennahmestellen sind am gleichen Kalendertag zu entnehmen. Wenn dies nicht möglich ist, müssen an den anderen Tagen, an denen weitere Proben genommen werden, zumindest die Proben aus den zentralen Teilen der Trinkwasser-Installation am Abgang vom Trinkwassererwärmer und am Wiedereintritt der Zirkulation in den Trinkwassererwärmer erneut entnommen und untersucht werden.
5.1 Schritte der Probenahme - Regelung gilt für Trinkwasser (warm) und Trinkwasser (kalt):
1. | Vorbereitung der Entnahmestelle: |
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2. | Spülung der Entnahmearmatur: |
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3. | Befüllen des Probenbehälters: |
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4. | Messung der Temperatur bei der Probennahme: |
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5. | Messung der Wassertemperatur bei Temperaturkonstanz: |
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5.2 Dokumentation
Die Probennahme ist zu dokumentieren und in den Prüfbericht aufzunehmen. Folgende Angaben sollen zusätzlich zu den nach DIN EN ISO/IEC 17025 (siehe Abschnitt 7.3.3) geforderten enthalten sein:
5.3 Transport und Lagerung
Zum Transport und zur Lagerung der Proben enthalten sowohl die DIN EN ISO 19458 als auch die ISO 11731 Angaben. Danach sind die Proben so schnell wie möglich zur Untersuchungsstelle zu transportieren, vorzugsweise innerhalb eines Tages. Sie sind spätestens 48 Stunden nach Probennahme in der Untersuchungsstelle anzusetzen. Die Proben sind während des Transportes lichtgeschützt und gekühlt bei (5 ± 3) °C aufzubewahren. Wird die Probe am selben Arbeitstag untersucht, können die Proben lichtgeschützt und bei Umgebungstemperatur transportiert werden.
Wasserproben (warm, > 60 °C) sollten direkt nach der Probennahme gekühlt werden. Der Transport von Wasserproben (kalt) und von Wasserproben (warm) muss in separaten Transportbehältnissen erfolgen.
Weitere Hinweise zur Probennahme finden sich in der DVGW twin Nr. 6 11, in der DVGW-Wasser-Information Nr. 74 12 sowie in der DVGW-Wasser-Information Nr. 90 13.
6 Untersuchungsgang
Grundlage für die Durchführung der Untersuchungen sind die normativen Vorgaben der ISO 11731. Die in dieser Norm enthaltene Entscheidungsmatrix beschreibt verschiedene Untersuchungsgänge in Abhängigkeit von der Probenart und der zu erwartenden Begleitflora.
Für Trinkwässer kann von einer geringen Begleitflora ausgegangen werden, daher ist auf die in Anhang I Tabelle J.2 unter Matrix A genannten Verfahren zurückzugreifen. Bei der Erarbeitung dieser Empfehlung standen folgende Ziele im Vordergrund:
Unter Beachtung dieser Kriterien und auf Grundlage von Vergleichsuntersuchungen ist die Untersuchung folgendermaßen durchzuführen:
Anzuwendender Untersuchungsgang
7 Angabe und Bewertung der Ergebnisse 23
Gemäß DIN EN ISO 8199:2021-12 15 ist die auswertbare Anzahl an Zielkolonien auf einer Platte von dem jeweiligen Verfahren, der Koloniegröße, der Art der Kolonien und dem Vorhandensein von Nicht-Zielkolonien abhängig. Dabei sind im Prüfbericht nur die Koloniezahlen anzugeben, für die eine hinreichende statistische Sicherheit gegeben ist. Daher wird die bisherige nachstehende Formulierung um eine Aussage hinsichtlich der Angabe einer auswertbaren Mindestanzahl an Zielkolonien ergänzt.
Um ein eindeutiges quantitatives Ergebnis anzugeben, sollten nur Platten ausgewertet werden, die
Begleitorganismen können das Zählergebnis verfälschen oder das Wachstum von Legionellen vollständig verhindern. Ergebnisse, die unter Einbeziehung von Platten, die sehr viele Begleitorganismen aufweisen, erzielt wurden, sind daher mit einer Unsicherheit behaftet. Wenn möglich, ist auf die Einbeziehung von Platten mit starker Kontamination durch Begleitorganismen zur Berechnung des Ergebnisses zu verzichten.
Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes und nach den Vorgaben der DIN EN ISO 11731:2019-03 16 ist das höhere Ergebnis aus Direktansätzen und Membranfiltration mit Bezug auf 100 ml Untersuchungsvolumen im Prüfbericht anzugeben.
Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über mögliche Fallkonstellationen und darüber, wie das Untersuchungsergebnis entsprechend dieser Empfehlung anzugeben ist sowie eine Vorgabe zur Bewertung hinsichtlich Einhaltung der Vorgaben der TrinkwV.
Auf dem Prüfbericht ist Folgendes auszuweisen
Für die Berechnung werden die Ergebnisse aus den Direktansätzen (DA) einzeln ausgezählt, addiert, mit 100 multipliziert und als KBE/100 ml in die Bewertung einbezogen.
Bei der Berechnung der Ergebnisse aus der Membranfiltration (MF) ist das Zählergebnis unter Beachtung des tatsächlich angewendeten Untersuchungsvolumens auf 100 ml hochzurechnen. Bei nicht ganzzahligem Ergebnis ist mathematisch zu runden. |
Wenn nur Platten zur Auswertung vorliegen, die eine starke Kontamination durch Begleitorganismen aufweisen, ist dies auf dem Prüfbericht anzugeben und die Untersuchung zu wiederholen. Ist eine Wiederholung unmöglich oder ist auch bei wiederholter Durchführung der Probennahme keine Platte zu erhalten, die weitgehend frei von Begleitorganismen ist, dann muss auch dieser Umstand im Prüfbericht angegeben werden.
Allgemeine Anmerkungen zur Ermittlung der jeweiligen Teilergebnisse DA/MF:
In der nachfolgenden Tabelle sind einige Fallkonstellationen mit den entsprechenden Angaben auf dem Prüfbericht und der sich ableitenden Konformitätsbewertung aufgeführt. In der Tabelle nicht berücksichtigte Fallbeispiele sind in Abhängigkeit von der aufgetretenen Konstellation mit entsprechendem mikrobiologischen Sachverstand auszuwerten, und die Konformität ist zu beurteilen 17. Die Untersuchungsstelle hat eine Regelung bzgl. der Angabe von Begleitflora im Prüfbericht zu treffen, sofern die Auswertbarkeit der Platten durch das Vorhandensein von Begleitflora stark beeinflusst wird.
Tabelle 1: Beispiele für die Berechnung der Ergebnisse
Fallbeispiele für die Anzahl auswertbarer Zielkolonien | Angabe auf Prüfbericht [KBE/100 ml] | Konformitätsbewertung | ||
MF 50 ml | MF 60 ml | MF 80 ml | ||
Fall A: Auf allen Platten (DA + MF) wurden keine Legionellen nachgewiesen * | < 2 | < 2 | < 1 | TMW nicht erreicht |
Fall B: Σ DA ohne Nachweis, MF 1-2 KBE *** | < 6 | < 5 | < 4 | TMW nicht erreicht |
Fall C: Σ DA 1-2 KBE, MF 0-2 KBE *** | < 100 ** | TMW nicht erreicht | ||
Fall D: | ||||
| 6 - 98 | TMW nicht erreicht | ||
| 5 - 98 | |||
| 4 - 99 | |||
Fall E: | ||||
| 100 - 160 | TMW erreicht | ||
| 100 - 133 | |||
| 100 | |||
Fall F: Σ DA 3 - 600 KBE, MF für Gesamtbewertung nicht relevant | 300 - 60.000 | TMW erreicht | ||
Fall G: Σ DA > 600 KBE, MF für Gesamtbewertung nicht relevant | > 60.000 | TMW erreicht | ||
Fall H: | ||||
|
> 160 | TMW erreicht | ||
|
> 133 | |||
|
> 100 |
*) nach DIN EN ISO 8199:2021-12 ist auch die Angabe "nicht nachgewiesen (n. n.) in XX ml" zulässig (unter Angabe des tatsächlich für die Membranfiltration eingesetzten Volumens)
**) Koloniezahlen bis 3 KBE/Platte sind nach DIN EN ISO 8199:2021-12 statistisch nicht sicher auswertbar, Angabe daher < 100 KBE/100 ml
***) zusätzliche Angabe auf dem Prüfbericht: "Legionellen wurden nachgewiesen."
Bei der Bewertung der Untersuchungsergebnisse sind die folgenden rechtlichen und normativen Regularien zu berücksichtigen:
Darüber hinaus besteht eine Anzeigepflicht für Trinkwasseruntersuchungsstellen (§ 53 TrinkwV) bei Erreichen des Technischen Maßnahmenwertes von 100 KBE/100 ml.
Die Ergebnisse aus Untersuchungen nach Probennahme gemäß DIN EN ISO 19458:201206 21, Tabelle 1, Zweck c können nicht zur Umsetzung der Anforderungen gemäß § 31 TrinkwV oder der Anforderungen gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 551 verwendet oder bewertet werden. Diese Untersuchungen gehen über die Untersuchung zur Feststellung einer systemischen Kontamination hinaus, sie können allerdings über § 55 Absatz 2, § 59, § 61 oder § 68 der TrinkwV durch die Gesundheitsämter veranlasst werden bzw. im Rahmen von weitergehenden Untersuchungen erforderlich sein. Eine Bewertung der Untersuchungsergebnisse erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Situation und der Bedingungen bei der Probennahme und liegt im Ermessen der Gesundheitsämter.
Gültigkeit der Aktualisierung
Die vorliegenden Änderungen der Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 18. Dezember 2018 22 gelten ab Inkrafttreten der Novellierung der Trinkwasserverordnung als Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 in nationales Recht.
Die übrigen Inhalte der UBA-Empfehlung vom 18. Dezember 20181 behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Weiterer Aktualisierungsbedarf betrifft insbesondere die Kapitel 4 - Festlegung der Probennahmestellen sowie Kapitel 5 - Probennahme mit Kapitel 5.1 - Schritte der Probenahme. Nach Inkrafttreten der novellierten TrinkwV erfolgt eine vollständige Neufassung der Empfehlung.
Der Text wurde von Dipl.-Chem. U. Rädel, Dr. C. Förster, Dr. J. Fleischer, Dr. M. Hippelein, Dr. S. Huber, Prof. Dr. M. Exner, Dipl.-Ing. F. Hahn, Dipl.-Biol. A. Hummel, Dr. D. Petersohn, Dipl.-Biol. B. Schaefer, Frau K. Voigt, Dr.-Ing. B. Wricke erarbeitet und von der Trinkwasserkommission verabschiedet.
1) Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) geändert worden ist
2) DIN EN ISO 19458: 2012-06: Wasserbeschaffenheit - Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen
3) ISO 11731: 2017-05: Wasserbeschaffenheit - Zählung von Legionellen DIN EN ISO 11731:2018-03: Wasserbeschaffenheit - Zählung von Legionellen (ISO 11731:2017)
4) Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission vom 23. August 2012: Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung. Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses.
5) DVGW-Arbeitsblatt W 551: Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen - Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums - Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser- Installationen
6) DIN 19643:2006-12: Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser, Beuth-Verlag, Berlin
7) Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission vom 14. Dezember 2012: Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung. Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen.
8) DIN EN ISO/IEC 17025: 2018-03: Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (ISO/IEC 17025: 2017)
9) DAkkS-Regel 71 SD 4.011, Revision 1.4 vom 19.01.2017: Anforderungen bei der Akkreditierung von Untersuchungsstellen für Trinkwasser
10) DIN 1988-200:2012-05: Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - Teil 200: Installation Typ A (geschlossenes System) - Planung, Bauteile, Apparate, Werkstoffe; Technische Regel des DVGW
11) DVGW twin Nr. 6: Durchführung der Probennahme zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen (ergänzende systemische Untersuchung von Trinkwasser-Installationen), DVGW, Bonn
12) DVGW-Wasserinformation Nr. 74 (01/2012): Hinweise zur Durchführung von Probennahmen aus der Trinkwasser-Installation für die Untersuchung auf Legionellen, DVGW, Bonn
13) DVGW-Wasserinformation Nr. 90 (03/2017): Informationen und Erläuterungen zu Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 551, DVGW, Bonn
14) ISO 8199:2018: Water quality -- General requirements and guidance for microbiological examinations by culture
15) DIN EN ISO 8199:2021-12: Wasserbeschaffenheit - Allgemeine Anforderungen und Anleitung für mikrobiologische Untersuchungen mittels Kulturverfahren (ISO 8199:2018), Beuth-Verlag, Berlin
16) DIN EN ISO 11731:2019-03: Wasserbeschaffenheit - Zählung von Legionellen (ISO 11731:2017), Beuth-Verlag, Berlin
17) Im Zusammenhang mit Untersuchungen in Hochrisikobereichen wird darauf hingewiesen, dass jeglicher Nachweis von Legionellen zu einer hygienischen Bewertung und zu Nutzungseinschränkungen oder zur Installation endständiger Filter führen muss. Bei einem alleinigen Nachweis von 1 oder 2 Kolonien auf den zwei Platten des Direktansatzes ist keine quantitative Aussage möglich, dennoch ist auch in diesen Fällen entsprechendes Handeln erforderlich. Diese Aussage steht im Einklang mit den Anforderungen der Aktualisierung der Empfehlung des Umweltbundesamtes von 2006 vom 14. Januar 2021: Periodische Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV 2001, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird.
18) DVGW-Arbeitsblatt W 551: Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen - Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums - Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser- Installationen
19) Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit: Periodische Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV 2001, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird (Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 2006 S. 697)
20) Aktualisierung der Empfehlung des Umweltbundesamtes von 2006 vom 14. Januar 2021: Periodische Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV 2001, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/5620/dokumente/anlage_2_dokument _aktualisierung_legempfehlung_2006_ii_3.5_final.pdf
21) DIN EN ISO 19458: 2012-06: Wasserbeschaffenheit - Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen, Beuth-Verlag, Berlin
22) Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission vom 18. Dezember 2018: Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung - Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses. Bundesgesundheitsbl. 62, 1032-1037 (2019). https://doi.org/10.1007/s00103-019-02893-2
a) Die Begriffe "systemische Untersuchung" bzw."systemische Überwachung" stehen für die Ermittlung einer systemischen Kontamination mit Legionellen in der Trinkwasser-Installation nach TrinkwV.
b) Nach der Veröffentlichung der TrinkwV ist die inhaltsgleiche deutsche Übersetzung DIN EN ISO 11731:2018-03 erschienen, die jedoch aktuell berichtigt wird. Da sich die TrinkwV auf die ISO-Norm bezieht, wird im Folgenden auch nur auf die ISO 11731 verwiesen.
c) Bei Trinkwasser-Installationen mit wenigen Steigsträngen und komplexen horizontalen Verteilungen sind auch endständige Entnahmestellen am Ende der horizontalen Verteilungsleitungen zu berücksichtigen.
d) Es wird empfohlen, dass mindestens alle Steigstränge mit einer Rücklauftemperatur < 55 °C in die Beprobung einbezogen werden. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass hydraulisch ungünstige Verhältnisse oder andere technische Mängel vorliegen.
e) Hinweis: Neben den die Legionellen betreffenden Untersuchungspflichten nach TrinkwV können sich auch Pflichten aus anderen Rechtsbereichen ergeben z.B.:
f) In ISO 11731 wird zusätzlich das direkte Ausplattieren auf BCYE Agar ohne Vorbehandlung als erforderlicher Ansatz beschrieben. Vergleichsuntersuchungen in Trinkwasseruntersuchungsstellen in Deutschland haben jedoch gezeigt, dass dieses Verfahren aufgrund der geringen Selektivität des Mediums häufig zu keinen befriedigenden Ergebnissen führt. Die Platten weisen eine hohe Begleitflora auf, so dass eine Quantifizierung nicht immer möglich ist. Dieser Ansatz entfällt.
g) Die Membranfiltration dient zur Senkung der Nachweisgrenze.
Der Textentwurf wurde von Dipl.-Chem. U. Rädel, Dr. C. Förster, Prof. Dr. M. Exner, Dipl.-Ing. F. Hahn, Dipl.-Biol. A. Hummel, Dr. D. Petersohn, Dr.-Ing. B. Wricke und den hinzugezogenen Sachverständigen Dr. J. Fleischer, Dr. B. Frei, Dipl.-Ing. M. Funcke, Dr. S. Huber, Dr. C. Koch, Dipl.-Biol. B. Lange, Dr. K. Luden, Dr. S. Pleischl erarbeitet. Diese Empfehlung wurde von der Trinkwasserkommission am 18.12.2018 verabschiedet.
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