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Regelwerk, TrinkwV

Drucksache 68/23 - Begründung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung 2023
A. Allgemeiner Teil

Vom 15. Februar 2023
(Quelle: Deutscher Bundestag)



I.
Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Am 12. Januar 2021 ist die TW-RL in Kraft getreten. Diese ist innerhalb von zwei Jahren in deutsches Recht umzusetzen.

Darüber hinaus bedarf die bisherige Fassung der TrinkwV aus rechtstechnischen Gründen einer umfassenden strukturellen Überarbeitung.

II.
Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Die wesentlichen Inhalte der Verordnung betreffen die Ablösung der TrinkwV durch eine neue Trinkwasserverordnung. In diesem Zusammenhang sind folgende Aspekte besonders hervorzuheben:

Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter sowie Indikatorparameter

Durch die TW-RL kommt es zur EU-weiten Festlegung neuer Parameter, welche in Deutschland zum Großteil schon seit Jahren in der TrinkwV durch Grenzwerte umfassend geregelt sind, wie z.B. für die Desinfektionsnebenprodukte Chlorit und Chlorat über die "Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung", das Schwermetall Uran sowie die in Warmwassersystemen auftretenden Krankheitserreger Legionella spec. Zugleich sieht die TW-RL aber auch für Deutschland neue Parameter vor, wie z.B. Microcystin-LR, eine von Cyanobakterien produzierte toxische Substanz, und für hormonell wirkende Stoffe, wie Bisphenol A. Ebenfalls neu ist der Grenzwert für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), bei denen es sich um Industriechemikalien handelt. Ferner werden durch die Verordnung einige der bereits trinkwasserrechtlich geregelten Parameter durch eine mittelfristige Senkung der nationalen Grenzwerte an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst. Dies gilt etwa für Arsen, Blei und Chrom.

Werkstoffe und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser

Die in der TrinkwV (a.F.) bereits existierenden hygienischen Anforderungen an Materialien im Kontakt mit Trinkwasser werden durch die TW-RL nun auch für andere EU-Mitgliedstaaten verbindlich eingeführt. Dadurch werden über die neuen europarechtlichen Regelungen, die die vorliegende Verordnung umsetzt, auch Handelshemmnisse und überflüssige Prüfkosten für die Hersteller von Produkten, die aus Werkstoffen oder Materialien gefertigt sind, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen, beseitigt.

Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei

Auf Grund der möglichen Gesundheitsgefährdungen, die von noch immer in Wasserversorgungsanlagen verbauten und aus dem Werkstoff Blei gefertigten Trinkwasserleitungen ausgehen, sind die entsprechenden Trinkwasserleitungen innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen oder stillzulegen. Durch die Einräumung der Frist und von Ausnahme- und Härtefallregelungen finden die Belange der Betreiber von betroffenen Wasserversorgungsanlagen ausreichend Berücksichtigung, ohne dabei die Erreichung des Regelungsziels zu gefährden.

Bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienende Stoffe, Gegenstände oder Verfahren

Stoffe, Gegenstände oder Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, sind bis zum Anfang des Jahres 2025 aus Wasserversorgungsanlagen zu entfernen. Zur Nutzung in den Wasserversorgungsanlagen anfallender Energie sieht die Verordnung von diesem Grundsatz nun jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme vor, sofern nachteilige Veränderungen der Qualität des Trinkwassers nach Einschätzung des Gesundheitsamts nicht zu erwarten sind.

Programm für betriebliche Untersuchungen

Die Vorgaben der TW-RL zu Untersuchungen, die einen schnellen Einblick in die betriebliche Leistung gewähren, Probleme mit der Wasserqualität zügig offenbaren und schnell vorab geplante Abhilfemaßnahmen ermöglichen sollen, werden nun als Programm für betriebliche Untersuchungen ausdrücklich in der TrinkwV geregelt.

Risikomanagement im Hinblick auf Wasserversorgungsanlagen

Durch eine Ausweitung der bislang schon zur Risikobewertung existierenden Regelungen wird die Sicherheit des Trinkwassers noch weiter gestärkt. Eine neue risikoabschätzungs- und risikomanagementbasierte und auf Prävention ausgerichtete Strategie sichert durch zusätzliche Prozesskontrollen von der Gewinnungs- bis zur Entnahmestelle eine hohe Qualität des Trinkwassers. Dabei wird der Untersuchungsaufwand durch maßgeschneiderte Anpassungen optimiert. Ein verpflichtendes Risikomanagement, wie es auch von der WHO empfohlen wird, bildet die Grundlage für das verbesserte Überwachungskonzept. Zudem werden neu auftretende Schadstoffe künftig frühzeitig erkannt und auf eine europäische Beobachtungsliste gesetzt, die von den EU-Mitgliedstaaten bei der in der TW-RL neu vorgeschriebenen Risikobewertung beachtet werden muss (derzeit: Nonylphenol und 17-ß-Estradiol).

Zugelassene Untersuchungsstellen

Weiterhin dürfen die nach Maßgabe der TrinkwV erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Die Einzelheiten über die Zulassung dieser Untersuchungsstellen sollen zukünftig in einer eigenständigen Rechtsverordnung festgelegt werden.

Information der Anschlussnehmer und Verbraucher durch die Betreiber

Benutzerfreundliche Informationen, z.B. über Qualitätsaspekte und Kosten, müssen Verbrauchern und Anschlussnehmern künftig u. a. online zur Verfügung stehen. Außerdem sollen Verbraucher noch besser über den richtigen Umgang mit Trinkwasser informiert werden, d.h. sowohl mit Blick auf ressourcensparenden Umgang als auch die Vermeidung des Konsums von in der Leitung abgestandenem Trinkwasser.

III.
Alternativen

Insbesondere zur Umsetzung der neuen Vorgaben der TW-RL wurden im Rahmen der Erstellung der Verordnung verschiedene Regelungsalternativen geprüft. Nach Abwägung der zu erwartenden Folgen stellt die vorliegende Verordnung das Ergebnis dieser Abwägungen dar.

IV.
Regelungskompetenz

Der Erlass der Verordnung beruht auf den im Eingangssatz genannten Verordnungsermächtigungen. Zudem bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundesrats nach § 38 Absatz 1 IfSG und § 13 Absatz 1 Nummer 2, § 14 Absatz 2 Nummer 1, § 34 Satz 1 Nummer 3 und 5, § 36 Satz 1 Nummer 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).

V.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit der TW-RL und der Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch, und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI.
Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben wird für eine umfassende Neuordnung der gesamten TrinkwV genutzt mit dem Ziel, den Adressaten der Vorschriften die Orientierung in der Verordnung zu erleichtern und die Vorschriften leichter verständlich zu formulieren. Dazu erhält die Verordnung eine neue Systematik, die sich stärker an den Handlungs- und Prozessabläufen, den Sachzusammenhängen und den unterschiedlichen Adressaten der Vorschriften orientiert. Zudem erleichtern eine größere Anzahl von Abschnitten und Paragraphen, spezifische Überschriften und eine Inhaltsübersicht die Auffindbarkeit der jeweils einschlägigen Vorschriften. Einige Regelungen, die bislang in Anlagen der TrinkwV (a.F.) enthalten waren, werden in den Regelungsteil übernommen und damit sichtbarer. Durch die neue Systematik, in der aufeinander bezogene Vorschriften öfter auch im Zusammenhang geregelt werden, werden zudem zahlreiche der bisherigen Binnenverweisungen entbehrlich. Auch bei der Bezeichnung der Wasserversorgungsanlagen werden anstelle der bisherigen Binnenverweisungen auf die jeweiligen Begriffsbestimmungen die definierten neuen Klarbezeichnungen der Wasserversorgungsanlagen verwendet. Weitere Begriffe werden sprachlich vereinfacht. So tritt etwa der Begriff "Betreiber" an die Stelle des Begriffs "Unternehmer oder sonstiger Inhaber". Außerdem werden durch die Systematik und durch die Verallgemeinerung von Vorschriften Wiederholungen von identischen oder nahezu identischen Regelungen vermieden. Insgesamt werden die Vorschriften dadurch deutlich kürzer und verständlicher als in der geltenden TrinkwV formuliert. Alle diese Maßnahmen erleichtern die Kenntnisnahme des geltenden Rechts und fördern dadurch dessen Akzeptanz und Befolgung. Der Zeitaufwand für die Rechtsfindung und -erläuterung, die Zahl der Fälle, in denen ein behördliches Einschreiten wegen Nichtbefolgung von Vorschriften erforderlich wird, und die Zahl von Streitigkeiten über die Auslegung der Vorschriften können dadurch verringert werden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung folgt dem Leitgedanken der Bundesregierung für eine nachhaltige Entwicklung. Im Hinblick auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) sind die folgenden SDGs berührt: SDG 3 (Gesundheit und Wohlergehen), SDG 6 (Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten), SDG 7 (bezahlbare und saubere Energie) sowie SDG 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum). Als eine zentrale Anforderung legt die Verordnung durch Verweis auf das IfSG fest, dass Trinkwasser so beschaffen sein muss, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Hierdurch sowie durch alle weiteren Vorgaben, welche diese allgemeine Anforderung konkretisieren, wird ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleistet und ihr Wohlergehen gefördert (SDG 3). Gleichzeitig dienen die Vorgaben der Verordnung zur Beschaffenheit des Trinkwassers einer Steigerung der Trinkwasserqualität und leisten somit einen wichtigen Beitrag zum Indikatorbereich 6.2 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Trinkwasser- und Sanitärversorgung) zum SDG 6. Neben den Beschaffenheitsanforderungen fördern auch die neuen Informations- und Transparenzpflichten den Konsum von Trinkwasser mit hoher Qualität. Zudem ermöglicht das Regelungsvorhaben für zentrale Wasserversorgungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen die Einbringung von Stoffen, Gegenständen oder Verfahren mit Kontakt zum Rohwasser oder Trinkwasser, sofern dies der Nutzung oder der Abführung von Energie im Rahmen des Betriebs des zentralen Wasserwerks dient. Hierdurch wird der Indikatorbereich 7.2 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Erneuerbare Energien) zum SDG 7 berührt.

Ferner werden die Betreiber bestimmter Wasserversorgungsanlagen durch die Verordnung dazu verpflichtet, die Verbraucher über Empfehlungen zur Verringerung der Wasserabnahme und zum verantwortungsvollen Umgang mit Wasser zu informieren. Außerdem bewirken die neuen Bestimmungen zum risikobasierten Ansatz u. a. eine sparsamere Verwendung von Chemikalien auf Grund eines individuell angepassten Umfangs der Untersuchungspflichten. Hierdurch greift die Verordnung Aspekte zur Ressourcenschonung (Indi-katorbereich 8.1 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu SDG 8) auf. Mit Blick auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung, wie sie in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrate-gie enthalten sind, betrifft die Verordnung insbesondere das Prinzip 6 (Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen), indem etwa durch den Verweis auf die Beobachtungsliste für Stoffe oder Verbindungen, die aus Sicht der Öffentlichkeit oder der Wissenschaftsgemeinschaft gesundheitlich bedenklich sind (Artikel 13 Absatz 8 TW-RL), wissenschaftliche Erkenntnisse unmittelbar Berücksichtigung finden.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die Bewertung von Trinkwasserinstallationen durch das Umweltbundesamt (UBA) nach § 70 TrinkwV entstehen jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 123.000 Euro, unter anderem für die Bearbeitung der nach § 53 Absatz 4 TrinkwV erhaltenen Meldungen der ungefähr 350 Untersuchungsstellen in Bezug auf Legionella spec. an das UBA.

Diese und ggf. darüber hinaus entstehende Mehrbedarfe im Bereich des Bundes (Planstel-len/Stellen, Ausgaben) sind in den jeweiligen Einzelplänen auszugleichen.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger werden mit einem Umstellungsaufwand von 12,8 Millionen Euro belastet; der jährliche Erfüllungsaufwand ist vernachlässigbar.

Auf Grund des Austauschgebots nach § 17 Absatz 1 TrinkwV bezüglich Leitungen aus Blei in Trinkwasserinstallationen entsteht den Eigentümerinnen oder Eigentümern von ausschließlich selbstgenutztem Wohnraum nach Schätzungen des Statistischen Bundesamts ein einmaliger Umstellungsaufwand von ca. 12,7 Millionen Euro. Dies betrifft nach Berücksichtigung von sogenannten Sowieso-Kosten etwa 7.600 Wohngebäude mit einem Baujahr vor 1970 mit Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation. Die Kosten pro Gebäude werden dabei mit 1.668 Euro angesetzt und setzen sich zusammen aus den Kosten für den Austausch der betroffenen Leitungen (1.120 Euro pro Gebäude in der kostengünstigsten Variante) sowie den durchschnittlichen (vom Ersatz kurzer Leitungsstücke bis zu ganzen Trinkwasserinstallationen) Kosten für etwaig erforderliche Renovierungs-/Tapezier-/Maler-arbeiten (548 Euro pro Gebäude). Die Grundlage für die Zahlen ergibt sich aus den Ermittlungen des Statistischen Bundesamts und den Schätzungen des UBA (UBA 2022 - Abschätzung der in Deutschland noch vorhandenen Bleileitungen).

Die Absenkung des Parameterwerts für Arsen nach § 7 Absatz 2 TrinkwV i.V.m. Anlage 2 Teil II betrifft ungefähr 0,6 Prozent der Bevölkerung, entsprechend ca. 500.000 Bürgerinnen und Bürger, die sich über Eigenwasserversorgungsanlagen versorgen. Der Umstellungsaufwand in Form einer zusätzlichen Wasseraufbereitung zur Elimination von Arsen wird seitens UBA mit einem ungefähr 10-fachen Kostenaufwand der jährlich laufenden Aufbereitungskosten auf ungefähr 140.000 Euro geschätzt, kann jedoch im Einzelfall stark variieren.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Umstellungsaufwand für die Wirtschaft beträgt ca. 19 Millionen Euro (Bleiverbot), sowie ca. 1.800 Euro pro Fall zusätzlicher meldepflichtiger Legionellen-Befunde. Darin enthalten sind ca. 50 Euro pro Fall an Bürokratiekosten. Die Fallzahl kann nicht abgeschätzt werden.

Wasserversorger werden nach Festlegung des Normenkontrollrats und des Statistischen Bundesamts ungeachtet ihrer Organisationsform dem Normadressat Verwaltung zugeordnet, da sie die hoheitliche Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung nach § 50 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wahrnehmen.

Auf Grund des Austauschgebots nach § 17 Absatz 1 TrinkwV bezüglich Leitungen aus Blei in Trinkwasserinstallationen entsteht nach dem Statistischen Bundesamt der Wirtschaft ein Umstellungsaufwand von rund 19 Millionen Euro. Dies betrifft nach Berücksichtigung von sogenannten Sowieso-Kosten etwa 11.400 Mietsgebäude mit einem Baujahr vor 1970. Die Kosten pro Gebäude werden dabei mit 1.668 Euro angesetzt und setzen sich zusammen aus den Kosten für den Austausch der betroffenen Leitungen (1.120 Euro pro Gebäude in der kostengünstigsten Variante) sowie den durchschnittlichen Kosten (vom Ersatz kurzer Leitungsstücke bis zu ganzen Trinkwasserinstallationen) für etwaig erforderliche Renovierungs-/Tapezier-/Malerarbeiten (548 Euro pro Gebäude). Die Grundlage für die Zahlen ergibt sich aus den Ermittlungen des Statistischen Bundesamts und den Schätzungen des UBA (UBA 2022 - Abschätzung der in Deutschland noch vorhandenen Bleileitungen). Das Konzept zur Erhöhung der Transparenz über den Umstellungsaufwand für die Wirtschaft und zu dessen wirksamer und verhältnismäßiger Begrenzung (Beschluss des Staatssekretärsausschusses Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau vom 26. November 2019) wurde geprüft.

Nunmehr müssen Maßnahmen zur Verringerung der Legionellenbelastung nicht erst bei Überschreitung, sondern bereits beim Erreichen des technischen Maßnahmenwerts nach § 51 TrinkwV für Legionella spec. von 100 KBE (koloniebildende Einheiten)/100 Milliliter Trinkwasser ergriffen werden. Die aktuelle Anzahl positiver Befunde ist auf Bundes- wie auch auf Landesebene nicht bekannt und ist der Grund für die Einführung der Meldepflicht gemäß § 53 Absatz 4 TrinkwV (Meldung direkt von den Trinkwasseruntersuchungsstellen an das UBA). Demzufolge kann keine Angabe zur Anzahl der zu erwartenden zusätzlichen Fälle gemacht werden. Zwischen 2023 und 2026 ist mit einem Umstellungsaufwand von ca. 1.750 Euro pro Fall zu rechnen, welcher auf Basis einer beispielhaften Kostenschätzung für die Risikoabschätzung (1.150 Euro) und Laboranalysen (600 Euro für weitergehende Untersuchung, zwei Nachkontrollen) bei einem Mehrfamilien-Mietshaus berechnet wurde. Weiterhin entsteht durch Melde- und Informationspflichten bei auffälligen Legionel-lenbefunden an das Gesundheitsamt und die Verbraucherinnen und Verbraucher ein geschätzter Aufwand in Höhe von ca. 50 Euro pro Fall (ca. 90 Minuten zum Lohnkostensatz "mittleres Qualifikationsniveau Wirtschaft (Wasserversorgung)" von 32,90 Euro pro Stunde). Die Fallzahl kann nicht abgeschätzt werden.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Durch die Änderung der Anforderungen zum Parameter für Legionella spec. entstehen Melde- und Informationspflichten an das Gesundheitsamt und die Verbraucherinnen und Verbraucher in Höhe von ca. 50 Euro pro Fall. Die Fallzahl kann nicht abgeschätzt werden.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Insgesamt ist durch die Umsetzung der vorliegenden Verordnung mit einer Belastung für die Verwaltung der Länder, einschließlich Kommunen, in Höhe von 51,4 Millionen Euro pro Jahr zu rechnen. Diese regelmäßigen Belastungen beginnen abhängig von der Länge eventueller Übergangsfristen zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 12. Januar 2032. Bei Überschreitung des Referenzwerts für somatische Coliphagen sind weitere Untersuchungen durchzuführen, bei denen pro Fall mit 580 Euro zu rechnen ist; eine Fallzahl kann nicht angegeben werden. Der jährliche Erfüllungsaufwand auf Bundesebene beträgt 123.000 Euro für das UBA (s. unter "D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand").

Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand auf Länderebene einschließlich Kommunen von ca. 145,5 Millionen Euro. Davon entfallen ca. 24,7 Millionen Euro auf die Länder und die Kommunen, 120,8 Millionen auf die Wasserversorger ungeachtet ihrer Organisationsform. Der dargestellte Erfüllungsaufwand entsteht durch die Umsetzung der TW-RL in nationales Recht.

Chemische und mikrobiologische Parameter

Die Berechnungen zum Erfüllungsaufwand und zum Umstellungsaufwand auf Grund der Neueinführung und der Absenkung etablierter chemischer und mikrobiologischer Grenzwerte lassen sich wegen der sehr unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedingungen sowie gestaffelter Übergangsfristen nur einzeln darstellen.

Der Grenzwert für Arsen nach § 7 Absatz 2 TrinkwV i.V.m. Anlage 2 Teil II wird gemäß den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 TW-RL zum Vorsorgeprinzip von 0,010 Milligramm pro Liter (10 Mikrogramm pro Liter) auf 0,0040 Milligramm pro Liter (4,0 Mikrogramm pro Liter) abgesenkt. Dieser Wert gilt ab 12. Januar 2028 für alle neu in Betrieb gehenden Wasserversorgungsanlagen, ab 12. Januar 2033 dann für alle bestehenden Wasserversorgungsanlagen. Das UBA schätzt auf Basis einer Länderabfrage von 2015 zu Arsenkonzentrationen im Trinkwasser, dass bei den gegenwärtig in Betrieb befindlichen Wasserversorgungsanlagen deshalb 47 Millionen Kubikmeter Trinkwasser jährlich einer Aufbereitung zum Preis von 5 Cent pro Kubikmeter unterzogen werden müssen, was einen Erfüllungsaufwand von 2,4 Millionen Euro pro Jahr verursacht. Der Umstellungsaufwand wird zwischen einzelnen Wasserversorgungsanlagen stark schwanken, da je nach Belastung bereits bestehende Aufbereitungsanlagen genutzt werden können oder aber neue Anlagen errichtet werden müssen. Auch ist nicht abschätzbar, wie viele Wasserversorgungsanlagen bis 12. Januar 2033 außer Betrieb gehen. Auf Basis von Recherchen des UBA wird der Umstellungsaufwand für eine erforderliche Umrüstung, Ergänzung oder Neuinstallation von technischen Anlagen zur Wasseraufbereitung auf das zehnfache des jährlichen Erfüllungsaufwands, also auf 24 Millionen Euro, geschätzt.

Der von den Wasserversorgern nach § 17 Absatz 1 TrinkwV vorzunehmende Austausch von 7.500 Hausanschlussleitungen aus Blei verursacht nach den Ermittlungen des Statistischen Bundesamts und den Schätzungen des UBA unter Berücksichtigung von sogenannten Sowieso-Kosten einen Umstellungsaufwand von ca. 10 Millionen Euro (pro Gebäude im Median 1.236 Euro).

Für den Austausch aller Bleileitungen wird von den Ländern nach einer Abfrage unter ihren jeweiligen Gesundheitsämtern ca. 1 Million Euro als administrativ bedingter einmaliger Erfüllungsaufwand für die Landes- und Kommunalbehörden (24.876 Stunden à 40,20 Euro pro Stunde (Durchschnitt Verwaltungsebene Kommunen)) beziffert (siehe auch UBA 2022 - Abschätzung der in Deutschland noch vorhandenen Bleileitungen).

Für den neu eingeführten Parameter Bisphenol A müssen nach § 7 Absatz 2 TrinkwV i.V.m. Anlage 2 Teil II bis zum 12. Januar 2024 in jedem der 9.200 Wasserversorgungsgebiete nach den "Berichten des BMG/UBA zur Qualität von Trinkwasser in Deutschland in großen sowie in kleinen und mittleren Wasserversorgungen 2017-2019" einmalige Untersuchungen zum Preis von je ca. 150 Euro durchgeführt werden. Bei Gebäudewasserver-sorgungsanlagen liegt die Anordnung einer Untersuchungspflicht im Ermessen des Gesundheitsamts, hier wird mit ca. 475 Untersuchungen zum Preis von je ca. 150 Euro gerechnet. Dies verursacht insgesamt einen geschätzten Umstellungsaufwand für 9.675 Analysen zum Preis von je ca. 150 Euro in Höhe von ca. 1,45 Millionen Euro. Voruntersuchungen durch das Technologiezentrum Wasser (TZW) des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) ergaben, dass in Grund- und Oberflächenwasser allenfalls geringe Konzentrationen von Bisphenol A zu erwarten sind. Für regelmäßige Untersuchungen wird orientierend die gegenwärtige Untersuchungshäufigkeit auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) zugrunde gelegt, das sind ca. 12.500 Analysen zum Preis von je ca. 150 Euro pro Jahr, was einen geschätzten Erfüllungsaufwand von ca. 1,87 Millionen Euro pro Jahr nach sich zieht.

Der in § 7 Absatz 2 TrinkwV i.V.m. Anlage 2 Teil I neu eingeführte Parameter Microcystin-LR betrifft nach Angabe der Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e.V. (ATT) 20 von 60 größeren Trinkwassertalsperren, die zur Überwachung des Algenwachstums und der Toxinbildung jährlich ab 12. Januar 2026 ungefähr 310.000 Euro pro Jahr für Rohwasser-untersuchungen (zweimal pro Woche auf Phytoplankton zu je 50 Euro, einmal pro Woche auf Toxin zu je 200 Euro) aufwenden müssen, sowie ungefähr 2,5 Millionen Euro für die Entfernung von Microcystin-LR aus dem Rohwasser mittels Pulveraktivkohle (ca. 1,1 Millionen Kubikmeter Rohwasser mal ca. 0,011 Euro pro Kubikmeter Rohwasser mal 20 Talsperren an je ca. 10 Tagen pro Jahr). Somit beträgt der Erfüllungsaufwand für den neuen Parameter Microcystin-LR 2,8 Millionen Euro pro Jahr. Ein nennenswerter Umstellungsaufwand ist nicht zu erwarten, da dieser Parameter nach Erkenntnissen des UBA von dem Großteil der betroffenen Wasserversorger bereits auf freiwilliger Basis untersucht wird.

Der Parameter Halogenessigsäuren (HAA-5) wird in § 7 Absatz 2 TrinkwV i.V.m. Anlage 2 Teil II erstmalig geregelt. Es wird angenommen, dass für HAA-5 ebenso viele Untersuchungen wie für den Parameter Trihalogenmethane (THM) vorgenommen werden, die bereits in der TrinkwV geregelt sind. Damit werden für HAA-5 geschätzt 20.000 Untersuchungen pro Jahr durchgeführt. Nach Auskunft von Untersuchungsstellen wurden Kosten für eine Analyse von 100 bis 200 Euro pro Analyse (im Mittel 150 Euro) ermittelt. Somit verursachen 20.000 Untersuchungen bei Analysekosten von ca. 150 Euro pro Analyse einen Erfüllungsaufwand von ca. 3,05 Millionen Euro pro Jahr. Für Überschreitungen orientiert sich die Berechnung an den Überschreitungen bei den THM. Bei den Gesundheitsämtern entsteht bei Überschreitungen Aufwand für die Zulassung von Abweichungen in Fällen, wo eine Anpassung nicht kurzfristig erfolgen kann. Insbesondere besteht Beratungsbedarf für kleine Wasserversorgungen. Hierfür wird ein Aufwand von 5 Stunden pro Überschreitung bei geschätzten 200 Fällen im ersten Jahr angenommen, was sich in den Folgejahren pro Jahr geschätzt um jeweils die Hälfte reduziert. Dies führt innerhalb von fünf Jahren zu insgesamt ca. 390 Beratungen. Bei einem Stundensatz von 64,90 Euro für die Laufbahngruppe höherer Dienst, Verwaltungsebene Kommune, errechnet sich ein Umstellungsaufwand von ca. 127.000 Euro.

Die in § 7 Absatz 2 TrinkwV i.V.m. Anlage 2 Teil I neu eingeführten Grenzwerte für die Gruppen von PFAS, also Summe PFAS-20 und Summe PFAS-4, verursachen bei den Wasserversorgern einen Umstellungsaufwand von insgesamt ca. 16,26 Millionen Euro und einen Erfüllungsaufwand von ca. 4,66 Millionen Euro pro Jahr für Summe PFAS-20 ab 2026 sowie für Summe PFAS-4 von ca. 11 Millionen Euro pro Jahr ab 2028, also für beide Parameter entsteht insgesamt ein Erfüllungsaufwand von ca. 15,66 Millionen Euro pro Jahr ab 2028. Der Grenzwert für Summe PFAS-4 wird auf Basis von Artikel 5 Absatz 3 TW-RL festgelegt, der die Mitgliedstaaten zur Aufnahme zusätzlicher Parameter verpflichtet, wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit dies erfordert.

Summe PFAS-20 und Summe PFAS-4 können analytisch gemeinsam bestimmt werden. Die Berechnung des Erfüllungsaufwands basiert auf der Annahme, dass ca. 9.200 Wasserversorgungsgebiete nach den "Berichten des BMG/UBA zur Qualität von Trinkwasser in Deutschland in großen sowie in kleinen und mittleren Wasserversorgungen 2017-2019" zunächst bis Januar 2026 eine erstmalige Analyse für den Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte für Summe PFAS-20 und Summe PFAS-4 zum Preis von 100 bis 250 Euro (Mittel 175 Euro) durchführen lassen, was ca. 1,6 Millionen Euro Umstellungsaufwand für die Erstuntersuchung erzeugt. Es wird angenommen, dass in der Folge genauso viele regelmäßige Untersuchungen wie auf den Parameter Pestizide durchgeführt werden müssen. Somit müssen danach geschätzte 8.200 Untersuchungen zum Preis von 100 bis 250 Euro (Mittel 175 Euro) regelmäßig durchgeführt werden, was einen Erfüllungsaufwand von ca. 1,4 Million Euro pro Jahr verursacht.

Auf Basis der Studie "Bestandsaufnahme zur Betroffenheit der deutschen Trinkwasserversorgung durch die Einführung eines Trinkwassergrenzwertes für PFAS" (durchgeführt von DVGW, BDEW und TZW) wurde ermittelt, dass ab Januar 2026 für ca. 0,3 Prozent aller untersuchten Rohwässer und Trinkwässer, also für ca. 16 Millionen Kubikmeter Trinkwasser pro Jahr, eine zusätzliche Aufbereitung mit Aktivkohle für Summe PFAS-20 erforderlich ist, die einen Erfüllungsaufwand von ca. 3,66 Millionen Euro pro Jahr verursacht (zusätzliche 868 Tonnen Aktivkohle zum Preis von ca. 1,74 Millionen Euro pro Jahr, zusätzlicher Personalaufwand ca. 320.000 Euro (0,02 Euro pro Kubikmeter Rohwasser) pro Jahr, zusätzlicher Analysenaufwand zur Überwachung des Filter-Durchbruchs an PFAS ca. 480.000 Euro (0,03 Euro pro Kubikmeter Rohwasser) pro Jahr, Abschreibung Aufbereitungstechnik und Gebäude ca. 1,12 Millionen Euro (0,07 Euro pro Kubikmeter Rohwasser) pro Jahr). Der Umstellungsaufwand für die Aufbereitung der betroffenen ca. 16 Millionen Kubikmeter Trinkwasser, bestehend aus Investitionskosten, Anschaffungskosten für Aufbereitungsstoffe sowie zusätzlichem Personal- und Analyseaufwand zur Überwachung der Aufbereitung, unterscheidet sich nicht wesentlich vom regelmäßigen Erfüllungsaufwand und wird auf einmalig ca. 3,66 Millionen Euro geschätzt.

Für Summe PFAS-4 müssen ca. 0,9 Prozent aller untersuchten Rohwässer und Trinkwässer, also rund 50 Millionen Kubikmeter Trinkwasser pro Jahr, mit Aktivkohle aufbereitet werden, was einen Erfüllungsaufwand von ca. 11 Millionen Euro pro Jahr ab 2028 verursacht (zusätzliche 2.603 Tonnen Aktivkohle zum Preis von ca. 5,2 Millionen Euro pro Jahr, zusätzlicher Personalaufwand ca. 960.000 Euro (0,02 Euro pro Kubikmeter Rohwasser) pro Jahr, zusätzlicher Analysenaufwand zur Überwachung des Durchbruchs an PFAS ca. 1,45 Millionen Euro (0,03 Euro pro Kubikmeter Rohwasser) pro Jahr, Abschreibung Aufbereitungstechnik und Gebäude ca. 3,37 Millionen Euro (0,07 Euro pro Kubikmeter Rohwasser) pro Jahr). Der Umstellungsaufwand für die Aufbereitung der betroffenen ca. 16 Millionen Kubikmeter Trinkwasser wird auf einmalig ca. 11 Millionen Euro bis 2028 geschätzt.

Den Gesundheitsämtern entsteht für Summe PFAS-20 ein Zeitaufwand für Abnahmen neuer Aufbereitungstechniken und die ggf. erforderliche Zulassung von Abweichungen in Fällen, wo eine Aufbereitung nicht zeitnah eingerichtet werden kann. Insbesondere besteht Beratungsbedarf für kleine Wasserversorgungen und ggf. Information der Bürgerinnen und Bürger. Insgesamt wird ein Aufwand von zehn Stunden pro Überschreitung bei geschätzten 82 Fällen im ersten Jahr angenommen, was sich in den Folgejahren pro Jahr geschätzt um jeweils die Hälfte reduziert. Insgesamt wird innerhalb von fünf Jahren mit ca. 159 Beratungen (82 (erstes Jahr) + 41 (zweites Jahr) + 21 (drittes Jahr) + 10 (viertes Jahr) + 5 (fünftes Jahr)) gerechnet. Bei einem Stundensatz von 64,90 Euro für die Laufbahngruppe höherer Dienst, Verwaltungsebene Kommune, errechnet sich bei den Gesundheitsämtern ein Umstellungsaufwand von insgesamt ca. 102.000 Euro. Nach etwa fünf Jahren wird davon ausgegangen, dass im Wesentlichen alle belasteten Wasserversorgungen ihre Aufbereitungen angepasst haben. Für Summe PFAS-4 entsteht ebenfalls Aufwand für Abnahmen neuer Aufbereitungstechniken und die ggf. erforderliche Zulassung von Abweichungen in Fällen, wo eine Aufbereitung nicht zeitnah eingerichtet werden kann. Auch hier besteht insbesondere Beratungsbedarf für kleine Wasserversorgungen. Hierfür wird ein Aufwand von zehn Stunden pro Überschreitung bei geschätzten 410 Fällen im ersten Jahr angenommen, was sich in den Folgejahren pro Jahr geschätzt um jeweils die Hälfte reduziert. Insgesamt wird mit ca. 800 Beratungen gerechnet. Bei einem Stundensatz von 64,90 Euro für die Laufbahngruppe höherer Dienst, Verwaltungsebene Kommune, errechnet sich bei den Gesundheitsämtern ein Umstellungsaufwand von ca. 520.000 Euro. Nach etwa fünf Jahren wird davon ausgegangen, dass im Wesentlichen alle belasteten Wasserversorgungen ihre Aufbereitung angepasst haben.

Der Aufwand für die Gesundheitsämter auf Grund der Änderung der Anforderungen zum Parameter für Legionella spec. nach § 51 TrinkwV, der bei Erreichen des Wertes von 100 KBE/100 Milliliter Trinkwasser und nicht erst bei der Überschreitung dieses Wertes Maßnahmen erfordert, wird bei gewerblich genutzten Großanlagen auf ca. eine Stunde zum Lohnkostensatz "gehobener Dienst Kommunen" von 44,60 Euro pro Stunde pro Fall geschätzt. Bei öffentlich genutzten Großanlagen entsteht für Gesundheitsämter zusätzlicher Aufwand durch die Beratung der Betreiber. Hier wird der zusätzliche Verwaltungsaufwand wegen des größeren Zeitaufwandes auf 267,60 Euro pro Fall (ca. sechs Stunden zum Lohnkostensatz "gehobener Dienst Kommunen" von 44,60 Euro pro Stunde) geschätzt. Die Anzahl der Fälle ist nicht bekannt. Der Umstellungsaufwand beläuft sich auf geschätzte 44,60 Euro pro Fall bis 267,60 Euro pro Fall.

Für den Parameter intestinale Enterokokken entfällt nach § 6 Absatz 2 TrinkwV i.V.m. Anlage 1 auf Grund von Vorgaben der TW-RL die Begrenzung auf höchstens 200 Untersuchungen pro Jahr, was nach Schätzung des UBA ca. 17 Wasserversorgungen, die mehr als 67.000 Kubikmeter Wasser pro Tag bereitstellen, betrifft. Dem UBA vorliegende Daten zu 11 betroffenen Wasserversorgungen (ca. 6.690 zusätzliche Untersuchungen pro Jahr zu je im Durchschnitt 12,58 Euro) lässt für diese einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand von ca. 84.000 Euro pro Jahr abschätzen, so dass für 17 Wasserversorgungen ein Erfüllungsaufwand von ca. 130.000 Euro pro Jahr berechnet wird. Einige große Wasserversorger führen diese Untersuchungen bereits auf freiwilliger Basis in der höheren Häufigkeit durch, so dass dadurch der tatsächliche Erfüllungsaufwand geringer ausfallen dürfte.

Betriebsparameter

Die in § 36 TrinkwV neu eingeführte Untersuchungspflicht des Rohwassers auf somatische Coliphagen als Indikator für eine fäkale Verunreinigung betrifft insbesondere ca. 3.000 zentrale Wasserversorgungen nach den "Berichten des BMG/UBA zur Qualität von Trinkwasser in Deutschland in großen sowie in kleinen und mittleren Wasserversorgungen 20172019", die die Ressourcen Oberflächenwasser und Mischwässer (angereichertes Grundwasser und Uferfiltrat) nutzen und orientierend insgesamt sechs Mal zum Preis von durchschnittlich ca. 60 Euro pro Untersuchung testen müssen. Der Umstellungsaufwand beläuft sich somit auf insgesamt ca. 1,0 Millionen Euro.

Die oben genannten ca. 3.000 Wasserversorgungsgebiete mit einer festgestellten grundsätzlichen mikrobiellen Gefährdung müssen fortlaufend in Abhängigkeit von der genutzten Rohwasserressource eine bis drei Untersuchungen pro Jahr zum Preis von je ca. 60 Euro durchführen. Geschätzte 1.454 Wasserversorgungsgebiete mit der Ressource Oberflächenwasser führen 3 Untersuchungen pro Jahr durch, weitere ca. 672 mit Uferfiltrat und ca. 773 mit angereichertem Grundwasser jeweils eine Untersuchung pro Jahr. Somit beträgt der Erfüllungsaufwand für ca. 2.898 Wasserversorgungsgebiete mit ca. 5.807 Untersuchungen pro Jahr ca. 348.000 Euro pro Jahr.

Bei einer Überschreitung des Referenzwerts müssen weitere Untersuchungen veranlasst werden, die pro Fall auf 580 Euro geschätzt werden. Da der Parameter somatische Coliphagen neu eingeführt wird, kann über die Fallzahl keine Vorhersage getroffen werden.

Genehmigung der Anpassung oder Beibehaltung eines Untersuchungsplans

Die bislang freiwillige Option zur Anpassung eines Untersuchungsplans im Sinne der Pro-bennahmeplanung wird nun nach § 37 TrinkwV in eine Verpflichtung zur Beantragung der Anpassung oder der Beibehaltung des Untersuchungsplans alle sechs Jahre überführt. Voraussetzung zur Antragstellung ist die Durchführung eines Risikomanagements einschließlich einer Risikoabschätzung nach dem risikobasierten Ansatz nach §§ 34 und 35 TrinkwV.

Gemäß § 34 Absatz 1 TrinkwV werden die Betreiber von zentralen sowie bestimmten mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen mit jeweils eigener Wassergewinnung verpflichtet, ihre Versorgungsanlagen einem kontinuierlichen Risikomanagement einschließlich einer Risikoabschätzung zu unterziehen. Hierzu müssen die Betreiber erstmalig bis zum 12. Januar 2029 oder - je nach Größenordnung der Wasserversorgungsanlage - bis zum 12. Januar 2032 diese Bewertung durchführen (§ 34 Absatz 2 TrinkwV) und die Ergebnisse an die Gesundheitsämter übermitteln (§ 38 Absatz 1 TrinkwV).

Das Statistische Bundesamt nimmt basierend auf der alle drei Jahre durchgeführten Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung (Stand: 2019) und den Rückmeldungen befragter Länder und Verbände eine Fallzahl von 14.310 betroffenen Wasserversorgungsanlagen an. Der Zeitaufwand, der durch die o.g. Verpflichtung entsteht, wird laut Rückmeldungen befragter Verbände zwischen etwa 2.400 und 42.500 Minuten geschätzt. Zur Berechnung des Erfüllungsaufwands setzt das Statistische Bundesamt den Median von 4.669 Minuten je Wasserversorgungsanlage an. Der überwiegende Anteil der befragten Verbände gibt an, dass die Tätigkeiten von Personen mit einem hohen Qualifikationsniveau durchgeführt werden müssen. Entsprechend wird der standardisierte Lohnkostensatz in Höhe von 58,90 Euro angesetzt. Der Umstellungsaufwand liegt somit bei ca. 65,6 Millionen Euro.

Das kontinuierliche Risikomanagement einschließlich einer Risikoabschätzung muss nach § 34 Absatz 2 Satz 2 in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die vom Gesundheitsamt erteilte Genehmigung kann, sofern die erforderlichen Nachweise erbracht werden, auf Antrag um weitere sechs Jahre verlängert werden. Nach Berücksichtigung aller Rückmeldungen der Verbände wird für den jährlichen Zeitaufwand, der durch die vorgeschriebenen Aktualisierungen des kontinuierlichen Risikomanagements einschließlich einer Risikoabschätzung und die gegebenenfalls zwischenzeitlich durchgeführten Tätigkeiten anfällt, der Median von 1.698 Minuten für die weitere Berechnung angesetzt. Die Fallzahl (14.310 Wasserversorgungsanlagen) und der Lohnsatz (58,90 Euro pro Stunde) werden übernommen. Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt demnach ca. 23,9 Millionen Euro.

Die Gesundheitsämter werden gemäß § 38 Absatz 2 und Absatz 4 bis 6 TrinkwV zur Prüfung der Ergebnisse des Risikomanagements einschließlich der Risikoabschätzung verpflichtet. Hierfür setzt das Statistische Bundesamt nach Aggregation der Rückmeldungen der Länder einen Zeitaufwand von 2.250 Minuten pro Wasserversorgungsanlage zum Lohnsatz von 42,60 Euro pro Stunde für die erstmalige Prüfung an. Der Umstellungsaufwand für die Gesundheitsämter liegt somit bei rund 22,9 Millionen Euro.

Hinsichtlich der Beurteilung und Bearbeitung von Verlängerungsanträgen (§ 38 Absatz 6 TrinkwV) alle sechs Jahre wird von den befragten Gesundheitsämtern ein mittlerer Zeitaufwand von 480 Minuten pro Jahr und pro Wasserversorgungsanlage zum Lohnsatz von 42,60 Euro pro Stunde angenommen. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Gesundheitsämter wird vom Statistischen Bundesamt mit ca. 813.000 Euro berechnet.

Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage informiert gemäß § 45 Absatz 4 TrinkwV die betroffenen Anschlussnehmer zusätzlich mindestens jährlich über Gebühren und Preis des Trinkwassers, über die abgenommene Wassermenge, über einen Vergleich der jährlichen Wasserabnahme mit der Durchschnittsabnahme der anderen Anschlussnehmer, über die Adresse der Internetseite mit den Informationen und über die Austausch- oder Stilllegepflicht für Bleileitungen. Die Informationen müssen an die betroffenen Verbraucher weitergegeben werden. Die Bereitstellung der Informationen soll auf dem leichtesten Weg, zum Beispiel mit der Jahresabrechnung oder mit Hilfe von intelligenten Anwendungen, bereitgestellt werden. Für die Anpassung der Jahresabrechnung und die Einrichtung von intelligenten Anwendungen entsteht den Betreibern von zentralen Wasserversorgungsanlagen ein Umstellungsaufwand. Als Fallzahl werden die laut Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung etwa 4.000 erfassten Unternehmen der Wassergewinnung herangezogen (Stand 2019). Für den Zeitaufwand werden 1.080 Minuten pro Fall für die Standardaktivität 'Anpassung von internen Prozessen' angenommen mit einem Lohnsatz von 33,70 Euro pro Stunde. Insgesamt ergibt sich dadurch ein Umstellungsaufwand von ca. 2,4 Millionen Euro.

Berichtswesen

Durch die Anpassung der Berichtspflichten der Länder nach § 69 TrinkwV müssen entsprechende Softwarelösungen angepasst werden. Das statistische Bundesamt rechnet beispielhaft mit der von mehreren Ländern genutzten Software TEIS/ZTEIS, bei der die Schnittstellen angepasst werden müssen. Ausgehend von der jüngst durchgeführten Anpassung im Jahre 2017, für welche laut Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit im Bundesgesetzblatt 2017 Kosten in Höhe von ca. 100.000 Euro entstanden sind, wird dieser Umstellungsaufwand von ca. 0,1 Millionen Euro auch für die nun notwendigen Anpassungen angenommen.

Nach § 70 TrinkwV führt das UBA eine allgemeine Bewertung der von Trinkwasserinstallationen in Deutschland ausgehenden gesundheitlichen Risiken durch. Für die Bewertung nutzt es insbesondere die nach § 53 Absatz 4 gemeldeten Daten der zugelassenen Untersuchungsstelle in Bezug auf Legionella spec., den Bericht zu § 69 Absatz 3 sowie andere zugängliche Informationen. Für diese Tätigkeiten entsteht dem UBA ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 123 00 Euro, der unter "D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand" gefasst und in den jeweiligen Einzelplänen auszugleichen sein wird.

5. Weitere Kosten

Befragte Verbände der Wasserwirtschaft können eine Erhöhung der Gebühren oder Entgelte für Trinkwasser auf Basis kommunaler Abgabengesetzgebungen gerade bei kleineren Wasserversorgungen auf Grund des Erfüllungsaufwands der TrinkwV nicht ausschließen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass weitere nicht vom Erfüllungsaufwand der TrinkwV bedingte Kostensteigerungen, z.B. bei Energie und bei Aufbereitungsstoffen, die Preisbildung im Bereich der Trinkwasseraufbereitung ebenfalls beeinflussen werden, was eine getrennte Darstellung erschwert. Es wurden mögliche Steigerungen von 0,01 bis 0,10 Euro pro Kubikmeter Trinkwasser genannt. Bei einem täglichen Verbrauch von 120 Liter Trinkwasser pro Person ergibt sich bei einem Jahresverbrauch von 45,6 Kubikmetern eine Belastung von 0,46 Euro bis 4,60 Euro pro Person und Jahr.

6. Weitere Regelungsfolgen

Zu den weiteren Regelungsfolgen zählen u. a. die Auswirkungen der Verordnung auf bestimmte Bevölkerungsgruppen. In diesem Zusammenhang sind die neuen Vorgaben zur Entfernung oder Stilllegung von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei besonders hervorzuheben. Ein wichtiges Ziel dieser Regelung ist die gesundheitliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Für Schwangere und Frauen im gebärfähigen Alter beziehungsweise für Kinder und Föten ist die direkte oder indirekte Aufnahme von Blei über das Trinkwasser mit besonders hohen gesundheitlichen Risiken verbunden. Diesem Umstand tragen die neuen Vorgaben zur Entfernung oder Stilllegung von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei Rechnung und räumen dem Gesundheitsamt nur für solche Fälle die Möglichkeit einer Verlängerung der Frist zur Entfernung oder zum Austausch dieser Leitungen ein, in denen unter Berücksichtigung des Alters und des Geschlechts der Betroffenen eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist.

Hinsichtlich des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen ist festzuhalten, dass die Verordnung darauf abzielt, die Qualität von Trinkwasser im gesamten Bundesgebiet zu verbessern. Dem Modell eines Wasserskreislaufs folgend, profitieren damit auch die natürlichen Wasserressourcen von Verbesserungen der Trinkwasserqualität.

Mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse werden die Anschlussnehmer und Verbraucher durch die regelmäßigen Informationen der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen in die Lage versetzt, Daten zum Trinkwasser bundesweit auf Grund ihrer Einheitlichkeit zu vergleichen. Auf dieser Basis lassen sich sodann Aussagen zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse ableiten.

VII.
Befristung; Evaluierung

Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die vorliegende Verordnung der dauerhaften Umsetzung von EU-Recht in das deutsche Recht dient. Eine Evaluierung ist nicht notwendig, da durch die Verordnung im Wesentlichen europarechtliche Vorgaben 1:1 umgesetzt werden.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE