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 Kenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des TrinkwassersAnlage 4
(zu § 3 )

I Sensorische Kenngrößen

Lfd.
Nr.
Bezeichnung Grenzwert berechnet als zulässiger Fehler des Meßwertes festgelegtes Verfahren/Bemerkungen
a b c d e f
1Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient Hg 436 nm)0,5 m-1--Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer
2Trübung 11,5 Trübungs-
einheit / Formazin
--Bestimmung der spektralen Streukoeffizienten
3Geruchsschwellenwert2 bei 12°C
3 bei 25°C
--stufenweise Verdünnung mit geruchsfreiem Wasser und Prüfung auf Geruch
1 Kurzzeitige Überschreitungen bleiben außer Betracht.

II Physikaisch-chemische Kenngrößen

Lfd.
Nr.
Bezeichnung Grenzwert berechnet als zulässiger Fehler des Meßwertes festgelegtes Verfahren/Bemerkungen
a b c d e f
4Temperatur25°C-± 1°CGrenzwert gilt nicht für erwärmtes Trinkwasser
5pH-Wertnicht unter 6,5 und nicht über 9,5-± 0,1elektrometrische Messung mit Glaselektrode;
für Wasserversorgungsanlagen mit einer Abgabe bis 1000 m3 pro Jahr ist auch photometrische Messung zulässig;
der pH-Wert der Calciumcarbonatsättigung wird durch Berechnung bestimmt;
Schwankungen des pH-Wertes des Wassers unter den pH-Wert der Calciumcarbonatsättigung bleiben bis zu 0,2 pH-Einheiten unberücksichtigt
a) bei metallischen oder zementhaltigen Werkstoffen, außer passiven Stählen, darf im pH-Bereich 6,5-8,0 der pH-Wert des abgegebenen Wassers nicht unter dem pH-Wert der Calciumcarbonatsättigung liegen;
b) bei Faserzementwerkstoffen darf im pH-Bereich 6,5-9,5 der pH-Wert des abgegebenen Wassers nicht unter dem pH-Wert der Calciumcarbonatsättigung liegen
6Leitfähigkeit2000 µS cm-1 -± 100 µS cm-1 elektrometrische Messung
7Oxidierbarkeit5 mg/lO2-maßanalytische Bestimmung der Oxidierbarkeit mittels Kaliumpermanganat/ Kaliumpermanganatverbrauch

III Grenzwerte für chemische Stoffe

Lfd.
Nr.
Bezeichnung Grenzwert
mg/l
berechnet als entsprechend etwa mmol/m3 zulässiger Fehler des Meßwertes
± mg/l
festgelegtes Verfahren/ Bemerkungen
a b c d e f g
8Aluminium0,2Al7,50,04 
9Ammonium0,5NH4+300,1geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 30 mg/l außer Betracht
10Barium1Ba70,2 
11Bor1B900,2 
12Calcium400Ca1000040 
13Chlorid250Cl700025 
14Eisen0,2Fe3,50,01 
15Kalium12K3000,5geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 50 mg/l außer Betracht
16Kjeldahlstickstoff1N71  
17Magnesium50Mg20502geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 120 mg/l außer Betracht
18Mangan0,05Mn0,90,01 
19Natrium150Na65006 
20Phenole0,0005Phenol C6H5OH0,005 -- ausgenommen natürlich Phenole, die nicht mit Chlor reagieren;
- ist eingehalten, wenn der Grenzwert der Anlage 4 Nr. 3 "Geruchsschwellenwert" eingehalten wird
21Phosphor6,7PO43- 700,1Grenzwert entspricht 5 mg/l P2O5
22Silber0,01Ag0,10,004bei Zugabe von Silber oder Silberverbindungen für die Aufbereitung von Trinkwasser gilt Anlage 3 Nr. 4
23Sulfat240SO42- 25005geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l außer Betracht
24Gelöste oder emulgierte Kohlenwasserstoffe; Mineralöle0,01  0,005 
25Mit Chloroform extrahierbare Stoffe1Abdampfrückstand  ist eingehalten, wenn der Grenzwert der Anlage 4 Nr. 7 "Oxidierbarkeit" eingehalten wird
26Oberflächenaktive Stoffe0,2  0,1 
a) anionischea) Methylenblauaktive Substanza) Bestimmung anionischer Tenside mittels Methylenblau gegen Dodecylbenzolsulfonsäure-
methylester als Standard
b) nichtionischeb) Bismutaktive Substanzb) Bestimmung nicht ionischer Tenside mit modifiziertem Dragendorff-Reagens gegen Nonylphenoldekaethoxylat