Umfang und Häufigkeit der UntersuchungenAnlage 5
(zu § 12 Abs. 1)



Untersuchung zur Überwachung der Desinfektionlaufende Untersuchungperiodische Untersuchungbesondere Untersuchung
bei Trink- wasser- abgabeAnzahl der Unter- suchungenUmfang der Unter- suchungAnzahl der Untersuchungen 3Umfang der Unter- suchungAnzahl der Unter- suchungen 1Umfang der UntersuchungAnzahl der UntersuchungenUmfang der Untersuchung
bis 1000 m³ pro Jahr1 pro Tag oder nach § 13 Abs. 3Chlor oder Chlordioxid 2--1 pro Jahr oder nach § 13 Abs. 2 und 3Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit 2 Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt 1 u. Anlage 3 E. coli coliforme Keime KoloniezahlAuf Anordnung nach § 12 Abs. 2 oder § 13Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt II; Stoffe und Kenngrößen nach Anlage 4; von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 oder § 13 bestimmte Stoffe, Kenngrößen und Mikroorganismen
1 pro Monat oder nach § 13 Abs. 3pH-Wert 2
bis 1000000 m³ pro Jahr1 pro TagChlor oder Chlordioxid 21 je 15000 m3 Abgabe
1 je 30000 m3 Abgabe, wenn nicht desinfiziert oder wenn der Gehalt an Desinfektionsmitteln fortlaufend aufgezeichnet wird.
Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit 2 Chlor oder Chlordioxid 2 E. coli coliforme Keime Koloniezahl1 pro Jahr oder nach § 13 Abs. 2Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit 2 Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt 1 u. Anlage 3 E. coli coliforme Keime KoloniezahlAuf Anordnung nach § 12 Abs. 2 oder § 13Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt II;
Stoffe und Kenngrößen nach Anlage 4;
von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 oder § 13 bestimmte Stoffe, Kenngrößen und Mikroorganismen
1 pro Monat oder nach § 13 Abs. 3pH-Wert 2
bis 1000000 m³ pro Jahr1 pro TagChlor oder Chlordioxid 21 je 15000 m3 Abgabe
1 je 30000 m3 Abgabe, wenn nicht desinfiziert oder wenn der Gehalt an Desinfektionsmitteln fortlaufend aufgezeichnet wird.
Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit 2 Chlor oder Chlordioxid 2 E. coli coliforme Keime Koloniezahl1 pro Jahr oder nach § 13 Abs. 2Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit 2 Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt 1 u. Anlage 3 E. coli coliforme Keime KoloniezahlAuf Anordnung nach § 12 Abs. 2 oder § 13Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt II;
Stoffe und Kenngrößen nach Anlage 4;
von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 oder § 13 bestimmte Stoffe, Kenngrößen und Mikroorganismen
1 pro WochepH-Wert 2
1 Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige Behörde längere als jährliche Zeitabstände nicht zulassen
2 Die Einzeluntersuchung entfällt bei fortlaufender Aufzeichnung
3 Sind hiernach täglich Proben zu untersuchen und haben Untersuchungen während des Zeitraumes von 4 Jahren keinen Grund zu Beanstandungen ergeben, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß die Zahl der täglichen Proben bis auf 1/3 der geforderten Zahl herabgesetzt wird.


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