Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen | Anlage 5 (zu § 12 Abs. 1) |
Untersuchung zur Überwachung der Desinfektion | laufende Untersuchung | periodische Untersuchung | besondere Untersuchung | |||||
bei Trink- wasser- abgabe | Anzahl der Unter- suchungen | Umfang der Unter- suchung | Anzahl der Untersuchungen 3 | Umfang der Unter- suchung | Anzahl der Unter- suchungen 1 | Umfang der Untersuchung | Anzahl der Untersuchungen | Umfang der Untersuchung |
bis 1000 m³ pro Jahr | 1 pro Tag oder nach § 13 Abs. 3 | Chlor oder Chlordioxid 2 | - | - | 1 pro Jahr oder nach § 13 Abs. 2 und 3 | Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit 2 Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt 1 u. Anlage 3 E. coli coliforme Keime Koloniezahl | Auf Anordnung nach § 12 Abs. 2 oder § 13 | Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt II; Stoffe und Kenngrößen nach Anlage 4; von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 oder § 13 bestimmte Stoffe, Kenngrößen und Mikroorganismen |
1 pro Monat oder nach § 13 Abs. 3 | pH-Wert 2 | |||||||
bis 1000000 m³ pro Jahr | 1 pro Tag | Chlor oder Chlordioxid 2 | 1 je 15000 m3 Abgabe 1 je 30000 m3 Abgabe, wenn nicht desinfiziert oder wenn der Gehalt an Desinfektionsmitteln fortlaufend aufgezeichnet wird. | Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit 2 Chlor oder Chlordioxid 2 E. coli coliforme Keime Koloniezahl | 1 pro Jahr oder nach § 13 Abs. 2 | Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit 2 Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt 1 u. Anlage 3 E. coli coliforme Keime Koloniezahl | Auf Anordnung nach § 12 Abs. 2 oder § 13 | Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt II; Stoffe und Kenngrößen nach Anlage 4; von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 oder § 13 bestimmte Stoffe, Kenngrößen und Mikroorganismen |
1 pro Monat oder nach § 13 Abs. 3 | pH-Wert 2 | |||||||
bis 1000000 m³ pro Jahr | 1 pro Tag | Chlor oder Chlordioxid 2 | 1 je 15000 m3 Abgabe 1 je 30000 m3 Abgabe, wenn nicht desinfiziert oder wenn der Gehalt an Desinfektionsmitteln fortlaufend aufgezeichnet wird. | Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit 2 Chlor oder Chlordioxid 2 E. coli coliforme Keime Koloniezahl | 1 pro Jahr oder nach § 13 Abs. 2 | Geruch (qualitativ) Trübung (Aussehn) Leitfähigkeit 2 Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt 1 u. Anlage 3 E. coli coliforme Keime Koloniezahl | Auf Anordnung nach § 12 Abs. 2 oder § 13 | Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt II; Stoffe und Kenngrößen nach Anlage 4; von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 oder § 13 bestimmte Stoffe, Kenngrößen und Mikroorganismen |
1 pro Woche | pH-Wert 2 | |||||||
1 Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige Behörde längere als jährliche Zeitabstände nicht zulassen 2 Die Einzeluntersuchung entfällt bei fortlaufender Aufzeichnung 3 Sind hiernach täglich Proben zu untersuchen und haben Untersuchungen während des Zeitraumes von 4 Jahren keinen Grund zu Beanstandungen ergeben, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß die Zahl der täglichen Proben bis auf 1/3 der geforderten Zahl herabgesetzt wird. |
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