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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Vom 31. März 2010
(BGBl I Nr. 14 vom 09.04.2010 S. 377; 18.04.2017 S. 905 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-13-1
gültig bis zum 31.07.2017
zur Nachfolgeregelung
Siehe Fn. *
Bundesratsdrucksache 82/10
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1 Betreiberpflichten
(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat mit ihrem Einbau, ihrer Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung Fachbetriebe nach § 3 Absatz 2 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder keine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gleichwertige Überwachung verfügt.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 3 Absatz 2 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus die Anlage durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies erforderlich ist für ein frühzeitiges Erkennen von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausgehen können.
§ 2 Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren
Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.
§ 3 Fachbetriebe
(1) Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 1 Absatz 1 bleibt unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, wonach bestimmte Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, bleiben unberührt.
(2) Ein Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist, wer
Der Berechtigung nach Satz 1 Nummer 2 stehen gleichwertige Berechtigungen gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden sind. Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.
§ 4 Ausnahme
Die §§ 1 bis 3 finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
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