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19. AbwasserVwV, Teil A
Neunzehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift, Teil A, über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Zellstofferzeugung
) nur zur Information; Ersetzt durch Anhang 19 der Abwasserverordnung

(GMBl 1989 S. 399)

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für in Gewässer einzuleitendes Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Erzeugung von Zellstoff stammt.

1.2 Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt nicht für das Einleiten von Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

2 Anforderungen

2.1 Unbeschadet strengerer Anforderungen im wasserrechtlichen Vollzug werden nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG an das Einleiten des Abwassers folgende Anforderungen gestellt:

2.1.1 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik:

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)kg/t 70 (24-Std-Mischprobe)
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)kg/t 5 (24-Std.-Mischprobe)

2.1.2 Anforderungen nach dem Stand der Technik:

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)kg/t 1 1 (Stichprobe)
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF2 (24-Std.-Mischprobe)
1 Diese Anforderung gilt bis 31.12.1992 nicht für die Erzeugung von hochviskosem Chemiezellstoff (Kappazahl größer 20).

Die produktionsspezifischen Werte (kg/t) beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktionskapazität (Zellstoffertigprodukt lufttrocken - lutro -) in 24 Stunden.

2.2 Die Werte der Nummer 2.1 beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Den Werten liegen folgende oder gleichwertige Analysenverfahren zugrunde:

2.2.2Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe:DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1986)
Homogenisierung der Probe:DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1986)
2.2.3Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe:DIN 38409-H 51 (Ausgabe Mai 1987) unter Hemmung der Nitrifikation; Animpfung mit Impfmaterial aus einer Kläranlage.
2.2.4Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe, angegeben als Chlor:DIN 38409-H 14 (Ausgabe März 1985)
2.2.5Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe:DIN 38412-L 20 (Ausgabe Dezember 1980)

2.3 Ein in Nummer 2.1 bestimmter Wert ist einzuhalten. Er gilt mit Ausnahme des Wertes für die Fischgiftigkeit auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse aus den letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert nicht überschreitet. Der in Nummer 2.1.2 für Fischgiftigkeit bestimmte Wert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 v.H. übersteigt.

Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

2.4 Dieser Festsetzungsart wird folgende Festsetzungsart gleichgesetzt:

Ein in Nummer 2.1 bestimmter Wert ist einzuhalten. Er gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 v.H. übersteigt. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

3 Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neunzehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer, soweit die Zellstofferzeugung berührt ist - 19. AbwasserVwV - vom 15. Januar 1982 (GMBl. S. 59) außer Kraft.



Anhang 19, Teil B
Herstellung von Papier und Pappe

(GMBl. 1996 S. 729)

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung von Papier und Pappe stammt:
1.1.1 Ungeleimte, holzfreie Papiere
1.1.2 Geleimte, holzfreie Papiere
1.1.3 Hochausgemahlene Papiere (aus reinem Zellstoff) und Spezialpapiere mit mehr als einem Sortenwechsel je Arbeitstag im Jahresdurchschnitt
1.1.4 Echt Pergament
1.1.5 Gestrichene, holzfreie Papiere (über 10 g Strichgewicht je m2)
1.1.6 Holzhaltige Papiere (Holzstoff aus integrierter Erzeugung, nicht überwiegend aus Altpapier)
1.1.7 Überwiegend aus Altpapier hergestellte Papiere
1.1.8 Asbestpapier und -pappe

Als "Asbest" gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

2 Anforderungen

An das Einleiten von Abwasser werden folgende Anforderungen gestellt:

2.1 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

Herstellungsbereiche1.1.11.1.21.1.31.1.41.1.51.1.61.1.7
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe
Abfiltrierbare Stoffemg/l50 150 150 150 1---
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)kg/t3691223 (5) 25
Biochemischer Sauerstoffbedarf
in 5 Tagen (BSB5)
mg/l252525-252525 3
kg/t1236---
Stickstoff als Summe aus Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff
mg/l10 410 410 4-10 410 410 4
Phosphor, gesamtmg/l2 52 52 52 52 52 52 5
1 Die Anforderung entfällt, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird.
2 Die Anforderung 5 kg/t gilt, wenn das Abwasser aus Herstellungen stammt, bei denen über 50 % der Faserstoffe thermomechanischer Holzstoff ist oder der überwiegende Anteil des Holzstoffes mit Wasserstoff-Peroxid gebleicht wird.
3 Bei einem spezifischen Abwasseranfall unter 10 m3/t (bezogen auf die Jahresschmutzwassermenge und die Maschinenkapazität) gilt der sich aus einer spezifischen Fracht von 0,25 kg/t ergebende Konzentrationswert, maximal jedoch 50 mg/l.
4 Die Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt.
5 Die Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 1000 m3 übersteigt.

Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Maschinenkapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 2-Std.-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

2.2 Anforderungen nach dem Stand der Technik

2.2.1 Allgemeine Anforderung

Das Abwasser darf organisch gebundene Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole nicht enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen. Der Nachweis, daß diese Stoffe nicht eingesetzt werden, kann dadurch erbracht werden, daß alle eingesetzten Löse- und Reinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Löse- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole nicht enthalten.

2.2.2 Anforderungen für die einzelnen Herstellungsbereiche

Herstellungsbereiche1.1.11.1.21.1.31.1.41.1.51.1.61.1.7
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)kg/t0,04 60,04 60,04 60,0250,02 60,01 60,012 6
6 Weist ein Einleiter nach, daß die Anforderung durch den unvermeidbaren Einsatz von chlorhydrinhaltigen Naßfestmitteln nicht eingehalten werden kann, kann bei naßfesten Papieren mit mindestens 25 % relativem Naßbruchwiderstand und bei Dekorpapieren ein Wert bis 0,2 kg/t und bei naßfesten Papieren mit weniger als 25 % relativem Naßbruchwiderstand ein Wert bis 0,12 kg/t festgesetzt werden.

Die produktionsspezifischen Werte (kg/t) beziehen sich auf die in zwei Stunden eingeleitete Fracht und die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Maschinenkapazität, ausgedrückt in Tonnen Papier pro zwei Stunden.

Bei der Herstellung von Asbestpapier und -pappe (Herstellungsbereich 1.1.8) darf Abwasser nicht anfallen. Dies gilt nicht anläßlich routinemäßiger Reinigungen oder der Wartung der Produktionseinheit dieses Herstellungsbereiches. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:

Konzentration in der
Stichprobe
produktspezifische
Fracht
Abfiltrierbare Stoffe als Leitparameter
für gefährliche Stoffe
30 mg/l50 g/t

Die Werte gelten für die Stichprobe, wobei sich der Frachtwert auf den bei Reinigung und Wartung abgeleiteten Abwasservolumenstrom und die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktionskapazität für die Herstellung von Asbestpapier und -pappe zwischen zwei routinemäßigen Reinigungen und Wartungen bezieht.



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20. AbwasserVwV
Zwanzigste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Tierkörperbeseitigung)

(GMBl. 1982 S. 293, 1986 S. 618) nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 20 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für in Gewässer einzuleitendes Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Tierkörperbeseitigung im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) stammt.

1.2 Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt nicht für das Einleiten von Abwasser aus Kühlsystemen.

2 Mindestanforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Mindestanforderungen gestellt:

Proben

Absetzbare StoffeChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)Fischgiftigkeit als VerdünnungsfaktorAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX**)
ml/lmg/lmg/lGFmg/l

Stichprobe

0,5---0,1
2-Std.-Mischprobe-300 (400)*408-
* Die Mindestanforderung 400 mg/l gilt, wenn das Abwasser aus Tierkörperbeseitigungen stammt, bei denen über 50 Gewichtsprozente des Rohwareneinsatzes Blut sind.
** Dieser Parmaeter ist in den Bescheid aufzunehmen, wenn halogenierte Lösemittel aus der Extraktion im Abwasser zu erwarten sind.

2.2 Die Werte der Nummer 2.1 beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage.

Diesen Werten liegen folgende oder gleichwertige Analysenverfahren zugrunde:

2.2.1Absetzbare Stoffe:DIN 38409-H 9-2 (Ausgabe Juli 1980)
2.2.2Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) von der abgesetzten Probe:DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
2.2.3Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von der abgesetzten Probe:DEV H 5 a 2 (4. Lieferung, 1966)
unter zusätzlicher Hemmung der Nitrifikation mit 0,5 mg/l Allylthioharnstoff
2.2.4Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF von der nicht abgesetzten Probe:DIN 38412-L 20 (Ausgabe Dezember 1980)
unter zusätzlicher Konstanthaltung des pH-Wertes zwischen 6,5 und 7,2

2.2.5 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe angegeben als Chlor: DIN 38409 H 14 (Ausgabe März 1985)

2.2.6 Ist eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen.

2.3 Ein in Nummer 2.1 bestimmter Wert ist einzuhalten. Er gilt mit Ausnahme des Wertes für Fischgiftigkeit auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse aus den letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert nicht überschreitet. Der in Nummer 2.1 für Fischgiftigkeit bestimmte Wert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert in vier Fällen nicht überschreiten. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

Wird in einer Einzelprobe der für die absetzbaren Stoffe in Nummer 2.1 festgelegte Wert überschritten, so kann für die Bildung des arithmetischen Mittels 0,5 ml/l eingesetzt werden, wenn die Trockenmasse der abfiltrierbaren Stoffe 50 mg/l nicht übersteigt.

 


Anhang 21
Mälzereien

(GMBl. 1996 S. 729) nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 21 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Malz aus Getreide stammt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser

1.2.1 aus der in eine Brauerei integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt, sowie

1.2.2 aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

2 Anforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regel der Technik gestellt:

Proben

Chemischer Sauerstoffbedarf
(CSB)
Biochemischer Sauerstoffbedarf
in 5 Tagen  (BSB5)
mg/lmg/l
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Std.-Mischprobe
11025

2.2 Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall erniedrigen sich die in Nummer 2.1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.



Anhang 22
Mischabwasser

(GMBl. 1996 S. 729) nur zur Information

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus Abwasserströmen unterschiedlicher Art und Herkunft eines Industriebetriebes stammt.

1.2 Ausgenommen ist

1.2.1 Abwasser, für das insgesamt ein anderer Anhang dieser Verwaltungsvorschrift oder eine andere Abwasserverwaltungsvorschrift anzuwenden ist oder für das sich strengere Anforderungen mit Hilfe einer Mischungsrechnung aus Anforderungen anderer Anhänge oder anderer Abwasserverwaltungsvorschriften ergeben.

1.2.2 Abwasser aus Kühlsystemen

2 Anforderungen

2.1 Allgemeine Anforderungen

Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn in einem Abwasserkataster für mindestens 90 v.H. der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten nachgewiesen wird, daß

2.1.1 der Abwasservolumenstrom so gering gehalten wird, wie dies durch folgende Maßnahmen erreicht werden kann:

und

2.1.2 die Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maßnahmen verringert wird:

2.2 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

2.2.1 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

Es ist die CSB-Gesamtfracht je 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen, die sich aus den Einzelfrachten der Abwasserströme ergibt. Die CSB-Fracht wird bestimmt aus der CSB-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Std.-Mischprobe und dem mit der Probenahme korrespondierenden Volumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden. Für die Einzelfrachten sind der jeweilige unter Beachtung der Nummer 2.1 ermittelte Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden und die folgenden Konzentrationen zugrunde zu legen. Bei der Zuordnung der CSB-Belastung in den Abwasserströmen zu den unter 2.2.1.1 bis 2.2.1.3 genannten Konzentrationsbereichen ist die Belastung des Abwassers vor der Vermischung mit anderen Abwasserströmen zu berücksichtigen.

2.2.1.1 Für Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls ständig mehr als 50000 mg/l beträgt, ist eine CSB-Konzentration von 2500 mg/l zugrunde zu legen.

2.2.1.2 Für Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls ständig mehr als 750 mg/l beträgt, ist eine CSB-Konzentration zugrunde zu legen, die einer Verminderung des CSB um 90 von Hundert entspricht.

2.2.1.3 Für Abwasserstöme, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls ständig 750 mg/l oder weniger beträgt, ist eine CSB-Konzentration von 75 mg/l zugrunde zu legen.

2.2.1.4 Für Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls ständig weniger als 75 mg/l beträgt, ist die tatsächliche CSB-Konzentration zugrunde zu legen.

2.2.2 Werden im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur Verringerung der CSB-Fracht verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so gilt für die Festlegung der Gesamtfrachten nach Nummer 2.2.1 die vor Durchführung der Maßnahme ermittelte Einzelfracht.

2.2.3 Die nach Nummer 2.2.1 für den Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage ermittelte CSB-Fracht gilt auch als eingehalten, wenn unter Beachtung der Nummer 2.1 eine CSB-Konzentration von 75 mg/l in der 2-Std.-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe eingehalten wird.

2.2.4 Sonstige Parameter

Unter Beachtung der Nummer 2.1 sind am Ort des Anfalls oder nach Behandlung folgende Anforderungen einzuhalten:

   Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Std.-Mischprobe
mg/l
Stickstoff als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Gesamtstickstoff)
50
Phosphor2
Fluorid70

Für Gesamtstickstoff kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgelegt werden, wenn bei der jeweiligen Einleitung in das Gewässer eine Verminderung der Stickstofffracht um 75 von Hundert eingehalten wird.

2.3 Anforderungen nach dem Stand der Technik für Abwasser, das ganz oder zum Teil aus einem oder mehreren der in der Abwasserherkunftsverordnung genannten Bereiche stammt.

2.3.1 Fischgiftigkeit

Verdünnungsfaktor GF = 2

Für Abwasser, das in einer zentralen biologischen Abwasserbehandlungsanlage abschließend behandelt wird, gilt diese Anforderung für den Ablauf der Anlage.

Die Anforderung entfällt, wenn das Abwasser vor Einleiten in ein Gewässer zur gemeinsamen Behandlung mit Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhangs 1 (Gemeinden) fällt, in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.

2.3.2 Organische Halogenverbindungen

2.3.2.1 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

Es ist die AOX-Gesamtfracht je 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen, die sich aus den Einzelfrachten der Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung von Stoffen ergibt. Es sind die Einzelfrachten zugrunde zu legen, die sich bei einer AOX-Konzentration von 1 mg/l und dem unter Beachtung der Nummer 2.1 ermittelten jeweiligen Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden ergeben. Dabei sind Abwasserströme, in denen eine Konzentration von 1 mg/l unterschritten wird, dann zu berücksichtigen, wenn diese Konzentration durch gezielte Maßnahmen erreicht worden ist. Statt dessen kann für Abwasser aus der Herstellung oder Weiterverarbeitung von Stoffen eine AOX-Fracht von 20 Gramm pro Tonne Produktionskapazität der organischen Zielprodukte in 0,5 oder 2 Stunden zugrunde gelegt werden. Für Abwasser aus der Herstellung von Acetaldehyd ist eine AOX-Fracht von 30 Gramm pro Tonne Produktionskapazität zugrunde zu legen.

Für Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid ist für die AOX-Konzentration ein Wert von 3 mg/l zugrunde zu legen.

Für die Bestimmung der festgelegten AOX-Fracht gilt Nr. 2.2.1, Satz 2 entsprechend.

Zum Erreichen der AOX-Gesamtfracht dürfen nur Anlagen berücksichtigt werden, bei denen die Umwelt nicht in anderer Weise schädlicher beeinträchtigt wird.

Bei Abwasserströmen, die unter den Anwendungsbereich eines anderen Anhangs oder einer anderen Abwasserverwaltungsvorschrift fallen, ist die aus den dort festgelegten Anforderungen ermittelte Fracht bei der Festlegung der zulässigen AOX-Gesamtfracht zu berücksichtigen.

2.3.2.2 Einzelstoffe

Im Abwasser aus der

ist entsprechend der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft 76/464/EWG in Verbindung mit 86/280/EWG und 88/347/EWG eine AOX-Fracht von 10 g/t Produktionskapazität der organischen Zielprodukte in 0,5 oder 2 Stunden einzuhalten.

2.3.2.3 Im Abwasser, das flüchtige organisch gebundene Halogene enthält, ist deren Konzentration am Ort des Anfalls auf 10 mg/l in der Stichprobe zu vermindern. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn die geforderte Konzentration vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne daß vorher ein Austrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verdünnt worden ist.

2.3.3 Sonstige Stoffe

StoffeKonzentrationswerte
mg/l
III
Quecksilber (Hg)0,050,001
Cadmium (Cd)0,20,005
Kupfer (Cu)0,50,1
Nickel (Ni)0,50,05
Blei (Pb)0,50,05
Chrom gesamt (Cr)0,50,05
Chrom VI (Cr VI)0,10,05
Zink (Zn)20,2
Zinn (Sn)20,2

Es ist je Stoff die Gesamtfracht je 0,5 oder 2 Stunden für die in der Tabelle genannten Stoffe zu begrenzen, die sich aus den Einzelfrachten der Abwasserströme ergibt. Für Abwasser aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe ist die Fracht zugrunde zu legen, die sich aus dem Konzentrationswert I und dem unter Beachtung von Nummer 2.1 ermittelten Abwasservolumenstrom für den Ort des Anfalls in 0,5 oder 2 Stunden ergibt. Soweit Abwasser nicht aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung der in der Tabelle genannten Stoffe stammt, aber das Abwasser dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrationswerte I belastet ist, sind für die Bestimmung der Gesamtfracht die Konzentrationswerte II zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der Frachten gilt Nr. 2.2.1, Satz 2 entsprechend.

Zum Erreichen der Gesamtfracht je Stoff dürfen nur Anlagen berücksichtigt werden, bei denen die Umwelt nicht in anderer Weise schädlicher beeinträchtigt wird.

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