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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes *

Vom 18. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 37 vom 24.06.2002 S. 1914 ber. S. 2711)



Drucksachen: BT 14/7755, 14/862, 14/8668, BR 706/01, 262/02

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "Sachlicher Geltungsbereich" ein Komma und das Wort "Begriffsbestimmungen" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. das Grundwasser. "2. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser)."

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Einzugsgebiet:
    ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;
  2. Teileinzugsgebiet:
    ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
  3. Flussgebietseinheit:
    ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2 besteht."

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. "(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

3a. In § 4 Abs. 2 Nr. 2a werden die Wörter "der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers" durch die Wörter "des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers" ersetzt.

4. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a wird wie folgt gefasst:

altneu
a. Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3 sowie in § 21a Abs. 2 genannten Arten angeordnet, "1a. Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3, § 21a Abs. 2 sowie § 36 angeordnet,".

5. In § 7a Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "Anhang" durch die Angabe "Anhang 2" ersetzt.

6. § 18a Abs. 3

(3) Die Länder stellen Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseitigungspläne). In diesen Plänen sind insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwasserbehandlung sowie die Träger der Maßnahmen festzulegen. Die Festlegungen in den Plänen können für verbindlich erklärt werden.

wird aufgehoben.

7. § 19a Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind."Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind." 

8. § 19d wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 3

3. Gebühren und Auslagen, die für die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der Anlagen von dem Eigentümer und Personen, welche die Anlagen herstellen, errichten oder betreiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand für die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von den in Satz 1 genannten Personen zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen benötigt. In der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) geregelt werden.

wird aufgehoben.

9. § 19g Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten. "Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind."

10. In § 25 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind."

11. Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Zweiten Abschnitts wie folgt gefasst:

altneu
Zweiter Abschnitt
Reinhaltung
 "Zweiter Abschnitt
Bewirtschaftungsziele und -anforderungen".

12. Vor § 26 werden folgende § § 25a bis 25d eingefügt:

13. § 27

§ 27 Reinhalteordnung

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden können durch Rechtsverordnung für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit Reinhalteordnungen erlassen. Die Reinhalteordnungen können insbesondere vorschreiben,

  1. daß bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden dürfen,
  2. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt werden, bestimmten Mindestanforderungen genügen müssen,
  3. welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind, durch die die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt werden kann.

(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt gegenüber den Inhabern einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis erst, wenn diese Rechte und Befugnisse der Reinhalteordnung angepaßt worden sind; § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 bleiben unberührt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen, die in einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 erteilt worden sind, findet § 14 Abs. 4 Anwendung.

wird aufgehoben.

14. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die Länder können bestimmen, daß es zur Unterhaltung gehört, das Gewässer und seine Ufer auch in anderer wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Das gilt auch für Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind; § 4 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt. "(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach § 36 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die Unterhaltung umfasst auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es zur Unterhaltung gehört, das Gewässer und seine Ufer in anderer wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten."

15. Dem § 31 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 36 an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen."

16. In § 32a werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:

altneu
1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei,

2. für das Einleiten von Grund-. Quell- und Niederschlagswasser,

 "1. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser,

2. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind."

17. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:

18. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt nicht, wenn von den Benutzungen signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind."

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" und nach den Wörtern "bezeichneten Zwecke hinaus" die Wörter "und in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

19. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

20. In der Überschrift des Fünften Teils wird nach dem Wort "Wasserbuch" ein Semikolon gesetzt und werden die Wörter "Informationsbeschaffung und -übermittlung" angefügt.

21. § 36 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36 Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne

(1) Um die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen zu sichern, sollen für Flußgebiete oder Wirtschaftsräume oder für Teile von solchen wasserwirtschaftliche Rahmenpläne aufgestellt werden. Sie sind der Entwicklung fortlaufend anzupassen.

(2) Ein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan muß den nutzbaren Wasserschatz, die Erfordernisse des Hochwasserschutzes und die Reinhaltung der Gewässer berücksichtigen. Die wasserwirtschaftliche Rahmenplanung und die Erfordernisse der Raumordnung sind miteinander in Einklang zu bringen.

(3) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind von den Ländern nach Richtlinien aufzustellen, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt.

 " § 36 Maßnahmenprogramm

(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für jede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen ist, um die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen insbesondere im Sinne von Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Programm aufgenommen, soweit dies notwendig ist, um die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen und nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, die Durchführung der hiernach in Betracht kommenden Maßnahmen würde sich nachteiliger auf die Umwelt insgesamt auswirken. Die zuständigen Landesbehörden können im Rahmen der §§ 33a und 34 auch die in Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(7) Durch Landesrecht werden die Fristen festgelegt, bis zu denen das Maßnahmenprogramm aufzustellen, durchzuführen, zu überprüfen und zu aktualisieren ist. Es legt auch fest, innerhalb welcher Fristen geänderte oder neu aufgenommene Maßnahmen durchzuführen sind."

22. In § 36a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "die dem Wohl der Allgemeinheit dienen," die Wörter "sowie von Planungen für Vorhaben nach dem Maßnahmenprogramm nach § 36" eingefügt.

23. § 36b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36b Bewirtschaftungspläne

(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, stellen die Länder zur Bewirtschaftung der Gewässer (§ 1a) Pläne auf, die dem Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, der Schonung der Grundwasservorräte, dem Abflußverhalten und den Nutzungserfordernissen Rechnung tragen (Bewirtschaftungspläne). Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.

(2) Bewirtschaftungspläne sind aufzustellen für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile,

  1. die Nutzungen dienen, die eine zu erhaltende oder künftige öffentliche Wasserversorgung aus diesen Gewässern oder Gewässerteilen beeinträchtigen können,
  2. bei denen es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist.

(3) In den Bewirtschaftungsplänen für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile werden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten festgelegt

  1. die Nutzungen, denen das Gewässer dienen soll,
  2. die Merkmale, die das Gewässer in seinem Verlauf aufweisen soll,
  3. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die festgelegten Merkmale zu erreichen oder zu erhalten, sowie die einzuhaltenden Fristen,
  4. sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen.

(4) Die Bewirtschaftungspläne sind der Entwicklung fortlaufend anzupassen.

(5) Die Bewirtschaftungspläne sind durch die nach diesem Gesetz und nach den Landeswassergesetzen zu treffenden Entscheidungen, insbesondere durch zusätzliche Anforderungen (§ 5), den Widerruf von Erlaubnissen (§ 7 Abs. 1), den Widerruf von Bewilligungen (§ 12), den Widerruf von alten Rechten und alten Befugnissen (§ 15), Ausgleichsverfahren (§ 18), den Erlaß von Reinhalteordnungen (§ 27) oder sonstige im Bewirtschaftungsplan festgelegte Maßnahmen durchzusetzen. Sie können nach Landesrecht auch für andere Behörden für verbindlich erklärt werden.

(6) Soweit für ein oberirdisches Gewässer oder einen Gewässerteil ein Bewirtschaftungsplan nicht aufgestellt ist, darf das Einleiten von Stoffen, durch das eine im Hinblick auf die Nutzungserfordernisse nicht nur unerhebliche nachteilige Veränderung der Beschaffenheit dieses Gewässers oder Gewässerteils zu erwarten ist, nur erlaubt werden, wenn dies überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern. Satz 1 gilt sinngemäß für sonstige behördliche Entscheidungen über Vorhaben, die zu einem Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer führen. § 6 bleibt unberührt.

(7) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Grundsätze über die Kennzeichnung der Merkmale für die Beschaffenheit des Wassers erlassen und bestimmen, welche Merkmale in die Bewirtschaftungspläne zwingend aufzunehmen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind.

 " § 36b Bewirtschaftungsplan

(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für jede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen ist.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss eine Beschreibung der Merkmale der Gewässer in der Flussgebietseinheit, die Zusammenfassung der signifikanten Auswirkungen und Einwirkungen auf den Zustand der Gewässer, die von den Gewässern direkt abhängenden Schutzgebiete, die Überwachungsnetze und die Überwachungsergebnisse, die Bewirtschaftungsziele, die Zusammenfassung einer wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs, die Zusammenfassung der Maßnahmenprogramme, die Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit sowie deren Ergebnisse und die darauf zurückgehenden Änderungen, die zuständigen Behörden sowie die Anlaufstellen und das Verfahren für den Zugang zu Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen enthalten. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(3) Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

  1. die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 25b Abs. 2 und die Gründe hierfür,
  2. die nach § 25c Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4 Satz 1 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen sowie die Maßnahmen und der Zeitplan zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele,
  3. die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d Abs. 1 und 3, §§ 32c und 33a Abs. 4 und die Gründe hierfür,
  4. die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende

Verschlechterungen nach § 25d Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4 Satz 3, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands.

(4) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete und für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen ergänzt werden. Diese Programme und Pläne sind zusammengefasst im Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit aufzunehmen.

(5) Durch Landesrecht wird festgelegt, innerhalb welcher Fristen der Bewirtschaftungsplan zu veröffentlichen, zu überprüfen und zu aktualisieren ist. Es regelt auch die Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans, insbesondere nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2000/60/EG."

24. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

25. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Nummer 10

10 einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

wird aufgehoben.

26. Nach § 41 wird folgender § 42 eingefügt:

27. Es wird folgender neuer Anhang 1 eingefügt:

28. Der bisherige Anhang wird Anhang 2.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), wird wie folgt geändert:

01. Dem § 21 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen. Technische Regeln können vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden."

02. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:

"3. einer Rechtsverordnung nach

a) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 oder

b) § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen" eingefügt.

1. Dem § 25 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zuführen."

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3.14 wird in der Spalte "Vorhaben" vor der Angabe "100.000" das Wort "jeweils" eingefügt.

b) In Nummer 9.2.3 wird in der Spalte "Vorhaben" die Angabe "21 °C" durch die Angabe "294,15 Kelvin", die Angabe "1013 mbar" durch die Angabe "101,3 Kilopascal" und die Angabe "20 °C" durch die Angabe "293,15 Kelvin" ersetzt.

c) Nummer 19.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
19.3 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, mit "19.3 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Rohrleitungsanlagen, die
  • den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind oder
  • Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind,

mit".


Berichtigung
des Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Vom 19. Juli 2002
(BGBl. I vom 25.07.2002 S. 2711)

Das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) ist wie folgt zu berichtigen:

1. In Artikel 1 Nr. 23 ist in § 36b Abs. 3 Nr. 2 die Angabe "33a Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe "33a Abs. 4 Satz 3" und in § 36b Abs. 3 Nr. 3 die Angabe "33a Abs. 4 und 5" durch die Angabe "33a Abs. 4" zu ersetzen.

2. In Artikel 1 Nr. 26 ist in § 42 Abs. 1 die Angabe "33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe "33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3" zu ersetzen.

Artikel 2a
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen."

2. Dem § 12 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: "Ausbaumaßnahmen müssen die nach §§ 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen."

Artikel 2b
Änderung der Raumordnungsverordnung

§ 1 Satz 3 Nr. 6 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 22a des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Wasserhaushaltsgesetzes" wird die Angabe "oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" eingefügt.

Artikel 2c
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2b beruhenden Teile der Raumordnungsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Raumordnungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 3 Bekanntmachung der Neufassung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut des Wasserhaushaltsgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).

ENDE