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Änderungstext
Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 18. Juli 2017
(BGBl. Nr. I vom 28.07.2017 S. 2771)
Begründung siehe Notifzierung 2016/676
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
(gültig ab 28.01.2018)
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "Nummer 2" die Angabe "und 3" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern "Satz 1 Nummer 2" die Wörter "oder Nummer 3" eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 sowie in den Absätzen 5 und 6 werden jeweils nach den Wörtern "Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" die Wörter "oder Nummer 3" eingefügt.
2. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Eine Eignungsfeststellung kann auch für Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen erteilt werden. Für die Errichtung von Anlagen, Anlagenteilen und technischen Schutzvorkehrungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 58 Absatz 4 entsprechend. | "(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus keine Eignungsfeststellung erforderlich ist. | "Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann geregelt werden,
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c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Eignungsfeststellung entfällt für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auf Grund bauordnungsrechtlicher Vorschriften ein Zulassungs- oder Nachweiserfordernis oder eine Zulassungs- oder Nachweismöglichkeit für Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze als Teil einer Anlage oder als technische Schutzvorkehrung besteht, ist die entsprechende Zulassung oder der entsprechende Nachweis vorzulegen und der Eignungsfeststellung für die Anlage zugrunde zu legen. | "(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn
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d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:
Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Nummer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasserrechtlichen Anforderungen an die jeweilige Verwendung, muss die Anlage insgesamt so beschaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrechtlichen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung."
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen."
3. In § 107 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Ist eine Anlage im Sinne von § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 vor dem 28. Januar 2018 nach landesrechtlichen Vorschriften nicht im Rahmen einer Deponiezulassung, sondern anderweitig zugelassen worden, gilt diese Zulassung als Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 fort. Bis zum 28. Januar 2020 müssen alle in Satz 1 genannten Anlagen den Anforderungen nach § 60 Absatz 1 bis 3 entsprechen."
Artikel 2
Änderung der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
(gültig ab 28.01.2018)
Die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 6 Satz 1 Nummer 7 und § 9 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils nach den Wörtern " § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" die Angabe "und 3" eingefügt.
2. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die §§ 8, 9 und 10 gelten darüber hinaus auch für Indirekteinleitungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Deponien im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammen, sofern
3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 und 8 und Satz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 sowie in den Nummern 3 und 4, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 und § 9 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern " § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" die Wörter "oder Nummer 3" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16a Satz 1 wird das Wort "sie" durch die Wörter "die Änderung" ersetzt.
2. § 37d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort "Rohstoffe," die Wörter "Abfälle oder Reststoffe," eingefügt.
bb) In Nummer 13 Buchstabe b werden nach dem Wort "Nachweisverfahren" die Wörter "sowie die Übertragbarkeit der Nachweise" eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Zuständigkeit zur Durchführung einer in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stelle übertragen werden."
c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "Satz 2 oder 3" durch die Wörter "Satz 3 oder 4" ersetzt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Wasserhaushaltsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 2 und 4 Absatz 1 treten am 28. Januar 2018 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
______________________
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S.17).
2 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1). ID 171297
ENDE |