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Regelwerk

Änderungstext

Fünftes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 67 vom 09.12.2004 S. 3332)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Fischen" durch das Wort " Fischeiern" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "GF" durch die Angabe "GEI" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Angabe "Teil B" und die Wörter "um die Verfahren zu verfeinern oder um den für die Bestimmung der Schädlichkeit erforderlichen persönlichen oder sachlichen Aufwand zu vermindern" gestrichen.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Fischen" durch das Wort " Fischeiern" ersetzt.

3. Die Anlage (zu § 3) wird wie folgt gefasst:

"Anlage (zu § 3)

(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:

Nr.Bewertete Schadstoffe und SchadstoffgruppenEiner Schadeinheit entsprechen jeweils folgende volle MesseinheitenSchwellenwerte nach Konzentration und JahresmengeVerfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers
1Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoff bedarf (CSB)50 Kilogramm Sauerstoff20 Milligramm je Liter und 250 Kilogramm Jahresmenge303
2Phosphor3 Kilogramm0,1 Milligramm je Liter und 15 Kilogramm Jahresmenge108
3Stickstoff als Summe der Einzelbestimmungen aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff und Ammoniumstickstoff25 Kilogramm5 Milligramm je Liter und 125 Kilogramm Jahresmenge
Nitratstickstoff:106
Nitritstickstoff:107
Ammonium-
stickstoff:
202
4Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor100 Mikrogramm je Liter und 10 Kilogramm Jahresmenge302
5Metalle und ihre Verbindungen und 
5.1Quecksilber20 Gramm1 Mikrogramm 100 Gramm215
5.2Cadmium100 Gramm5 Mikrogramm 500 Gramm207
5.3Chrom500 Gramm50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm209
5.4Nickel500 Gramm50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm214
5.5Blei500 Gramm50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm206
5.6Kupfer1000 Gramm100 Mikrogramm 5 Kilogramm213
  Metallje Liter Jahresmenge 
6Giftigkeit gegenüber Fischeiern6000 Kubikmeter Abwasser geteilt durch GEIGEI = 2401

GEI ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist. Den Festlegungen der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den angegebenen Nummern in der Anlage "Analysen- und Messverfahren" zur Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde.

(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischeiern insoweit unberücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das Gleiche gilt für das Einleiten von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen."

Alte Fassung

Anlage (zu § 3)

Teil A

(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:

Nr.Bewertete Schadstoffe und SchadstoffgruppenEiner Schadeinheit entsprechen jeweils folgende volle MeßeinheitenSchwellenwerte nach Konzentration und Jahresmenge
1Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB)50 Kilogramm Sauerstoff20 Milligramm je Liter und 250 Kilogramm Jahresmenge
2Phosphor3 Kilogramm0,1 Milligramm je Liter und 15 Kilogramm Jahresmenge
3Stickstoff25 Kilogramm5 Milligramm je Liter und 125 Kilogramm Jahresmenge
4Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor100 Mikrogramm je Liter und 10 Kilogramm Jahresmenge
5
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
Metalle und ihre Verbindungen:
Quecksilber
Cadmium
Chrom
Nickel
Blei
Kupfer
  
  
20 Gramm
100 Gramm
500 Gramm
500 Gramm
500 Gramm
1000 Gramm
Metall
und

1 Mikrogramm

100 Gramm
5 Mikrogramm500 Gramm
50 Mikrogramm2,5 Kilogramm
50 Mikrogramm2,5 Kilogramm
50 Mikrogramm2,5 Kilogramm
100 Mikrogramm5 Kilogramm
je Liter Jahresmenge
6Giftigkeit gegenüber Fischen3000 Kubikmeter Abwasser geteilt durch GFGF = 2
GF ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischtest nicht mehr giftig ist.

(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischen insoweit unberücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das gleiche gilt für die Einleitung von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.

Teil B

Die Schadstoffgehalte sowie die Giftigkeit gegenüber Fischen werden aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe nach folgenden Verfahren bestimmt:

  1. Oxidierbare Stoffe (CSB)
    Der chemische Sauerstoffbedarf wird nach dem Dichromatverfahren unter Anwendung von Silbersulfat als Katalysator bestimmt, im übrigen nach Nummer 303 der Anlage zur Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566).
  2. Phosphor
    Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Kaliumperoxodisulfat wird der Gesamtphosphatgehalt, berechnet als Phosphor, photometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 108 der Anlage zur Abwasserverordnung.
  3. Stickstoff
    Der Stickstoff wird als Summe der Einzelbestimmungen des Ammonium-Stickstoffs, des Nitrat-Stickstoffs und des Nitrit-Stickstoffs bestimmt. Dabei wird nach Destillation der Ammonium-Stickstoff wird durch Fließanalyse oder gleichwertig nach Destillation maßanalytisch, im übrigen nach Nummer 202 der Anlage zur Abwasserverordnung beziehungsweise nach DIN 38406 5-2 (Ausgabe Oktober 1983) bestimmt; im übrigen nach Nummer 106 der Anlage zur Abwasserverordnung; der Nitrit-Stickstoff wird durch Messungen der Extinktion bestimmt, im übrigen nach Nummer 107 der Anlage zur Abwasserverordnung.
  4. Organische Halogenverbindungen (AOX)
    Die an Aktivkohle adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene werden im Sauerstoffstrom verbrannt, die Menge der dabei gebildeten Halogenwasserstoffe bestimmt und als Chlor angegeben, im übrigen nach Nummer 302 der Anlage zur Abwasserverordnung.
  5. Quecksilber
    Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Kaliumpermanganat und Kaliumperoxodisulfat wird das Quecksilber atomabsorptions- oder atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 215 der Anlage zur Abwasserverordnung.
  6. Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer
    Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Salpetersäure und Wasserstoffperoxid werden die Metalle atomabsorptions- oder atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen nach Nummer 207 (Cadmium), 209 (Chrom), 214 (Nickel), 206 (Blei) und 213 (Kupfer) der Anlage zur Abwasserverordnung.
  7. Fischgiftigkeit
    Die Giftwirkung wird im Fischtest unter Verwendung der Goldorfe (Leuciscus idus melanotus) als Testfisch durch Ansetzen verschiedener Abwasserverdünnungen bestimmt, im übrigen nach Nummer 401 der Anlage zur Abwasserverordnung .

Artikel 2
Bekanntmachung der Neufassung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Abwasserabgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gültigen Fassung bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Die Länder können bestimmen, dass die Giftigkeit des Abwassers längstens bis zum Ablauf des Veranlagungs-jahres 2005 nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften bewertet und ermittelt wird.