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Änderungstext
Fünftes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 67 vom 09.12.2004 S. 3332)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Fischen" durch das Wort " Fischeiern" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "GF" durch die Angabe "GEI" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Angabe "Teil B" und die Wörter "um die Verfahren zu verfeinern oder um den für die Bestimmung der Schädlichkeit erforderlichen persönlichen oder sachlichen Aufwand zu vermindern" gestrichen.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Fischen" durch das Wort " Fischeiern" ersetzt.
3. Die Anlage (zu § 3) wird wie folgt gefasst:
"Anlage (zu § 3)
(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:
Nr. | Bewertete Schadstoffe und Schadstoffgruppen | Einer Schadeinheit entsprechen jeweils folgende volle Messeinheiten | Schwellenwerte nach Konzentration und Jahresmenge | Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers | ||||||
1 | Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoff bedarf (CSB) | 50 Kilogramm Sauerstoff | 20 Milligramm je Liter und 250 Kilogramm Jahresmenge | 303 | ||||||
2 | Phosphor | 3 Kilogramm | 0,1 Milligramm je Liter und 15 Kilogramm Jahresmenge | 108 | ||||||
3 | Stickstoff als Summe der Einzelbestimmungen aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff und Ammoniumstickstoff | 25 Kilogramm | 5 Milligramm je Liter und 125 Kilogramm Jahresmenge |
| ||||||
4 | Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor | 100 Mikrogramm je Liter und 10 Kilogramm Jahresmenge | 302 | ||||||
5 | Metalle und ihre Verbindungen | und | ||||||||
5.1 | Quecksilber | 20 Gramm | 1 Mikrogramm 100 Gramm | 215 | ||||||
5.2 | Cadmium | 100 Gramm | 5 Mikrogramm 500 Gramm | 207 | ||||||
5.3 | Chrom | 500 Gramm | 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm | 209 | ||||||
5.4 | Nickel | 500 Gramm | 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm | 214 | ||||||
5.5 | Blei | 500 Gramm | 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm | 206 | ||||||
5.6 | Kupfer | 1000 Gramm | 100 Mikrogramm 5 Kilogramm | 213 | ||||||
Metall | je Liter Jahresmenge | |||||||||
6 | Giftigkeit gegenüber Fischeiern | 6000 Kubikmeter Abwasser geteilt durch GEI | GEI = 2 | 401 |
GEI ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist. Den Festlegungen der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den angegebenen Nummern in der Anlage "Analysen- und Messverfahren" zur Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde.
(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischeiern insoweit unberücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das Gleiche gilt für das Einleiten von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen."
Alte Fassung
Anlage (zu § 3)
Teil A
(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:
Nr. | Bewertete Schadstoffe und Schadstoffgruppen | Einer Schadeinheit entsprechen jeweils folgende volle Meßeinheiten | Schwellenwerte nach Konzentration und Jahresmenge | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) | 50 Kilogramm Sauerstoff | 20 Milligramm je Liter und 250 Kilogramm Jahresmenge | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Phosphor | 3 Kilogramm | 0,1 Milligramm je Liter und 15 Kilogramm Jahresmenge | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | Stickstoff | 25 Kilogramm | 5 Milligramm je Liter und 125 Kilogramm Jahresmenge | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor | 100 Mikrogramm je Liter und 10 Kilogramm Jahresmenge | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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6 | Giftigkeit gegenüber Fischen | 3000 Kubikmeter Abwasser geteilt durch GF | GF = 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GF ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischtest nicht mehr giftig ist. |
(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischen insoweit unberücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das gleiche gilt für die Einleitung von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.
Teil B
Die Schadstoffgehalte sowie die Giftigkeit gegenüber Fischen werden aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe nach folgenden Verfahren bestimmt:
Artikel 2
Bekanntmachung der Neufassung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Abwasserabgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gültigen Fassung bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Die Länder können bestimmen, dass die Giftigkeit des Abwassers längstens bis zum Ablauf des Veranlagungs-jahres 2005 nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften bewertet und ermittelt wird.