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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von wegerechtlichen Vorschriften

Vom 22. April 2005
(BGBl. I Nr. 24 vom 29.04.2005 S. 1128)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 8. April 2005 (BGBl. I S. 1056), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage zum Gesetz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden."

2. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter "Schutz-, Sicherheits- und Bauhäfen" durch die Wörter "Schutz-, Liege- und Bauhäfen" ersetzt.

3. § 12 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen. "Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreuzung mit einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen."

4. § 13 Abs. 2

(2) Bei der Planung und Linienführung sind die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten, soweit keine rechtsverbindlichen Programme oder Pläne nach § 5 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (BGBl. I S. 306) vorhanden sind oder diese keine Bestimmungen über die Planung und Linienführung enthalten. § 6 des Raumordnungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung.

wird aufgehoben.

5. In § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 18 Nr. 2 wird jeweils die Angabe " § 19 Nr. 1" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden, daß ihre Grundstücke betreten und vorübergehend benutzt werden. Entstehen Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.

(2) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

 " § 16 Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.

(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.

(3) Ein Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn ihm durch eine Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile entstehen.

(4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend."

7. In § 21 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654)" gestrichen.

8. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Kosten der Kreuzungsanlagen" die Wörter "oder ihrer Änderung" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "beseitigt oder durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, entlastet," gestrichen.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch Änderungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 5 erwachsen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich)."

9. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 4 und 5 Herstellungs- oder Änderungskosten anteilig getragen, ist er verpflichtet, im Verhältnis seines Anteils zu den Unterhaltungskosten beizutragen. "(2) Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 4 Herstellungskosten anteilig getragen, ist er verpflichtet, im Verhältnis seines Anteils zu den Unterhaltungskosten beizutragen. Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 1 oder 2 Änderungskosten getragen, ist er verpflichtet, dem anderen Beteiligten die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die diesem durch die Änderung entstehen. Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 5 Änderungskosten anteilig getragen, ist er verpflichtet, dem anderen Beteiligten im Verhältnis seines Anteils die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die diesem durch die Änderung entstehen."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 Satz 3 sind die Mehrkosten und die anteiligen Unterhaltungskosten auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen näher zu bestimmen sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festzulegen."

10. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

"Anlage (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)

Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes

Lfd. Nr.Bezeichnung der WasserstraßenEndpunkte der Wasserstraße
1AllerMühlenwehr in Celle (km 0,25)Weser
2Altmühl90 m oberhalb der Brückenachse des Wehres DietfurtMain-Donau-Kanal
3Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal
mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal nebst Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree)
Havel-Oder-Wasserstraße
[Spandauer Havel]
Spree-Oder-Wasserstraße, Humboldthafen
4Dahme-Wasserstraße
[Dolgensee, Krüpelsee, Krimnicksee, Sellenzugsee, Zeuthener See] mit Storkower Gewässer [Scharmützelsee, Storkower See, Storkower Kanal, Wolziger See, Langer See], Möllenzugsee, Wernsdorfer Seenkette [Wernsdorfer See südlich Oder-Spree-Kanal, Krossinsee, Gr. Zug]
Prieros (km 25,00)Spree-Oder-Wasserstraße, Schmöckwitz
5Datteln-Hamm-KanalDortmund-Ems-Kanal, DattelnSchmehausen (km 47,20)
6Donau
[Regen vom Schleusenkanal Regensburg bis zum Donau-Nordarm] mit Donau-Südarm in Regensburg
Kelheim (km 2 414,72)deutsch-österreichische Grenze bei Jochenstein
7Dortmund-Ems-Kanal
[Ems von Gleesen bis Hanekenfähr, Hase vom Dortmund-Ems-Kanal bis zur Ems, Ems von Meppen bis Papenburg] mit Ersten Fahrten
Hafen Dortmund (km 1,44) und Einmündung des Rhein-Herne-Kanals bei Henrichenburg (km 15,45)Ems, Verbindungslinie bei Papenburg zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte
8Eideroberhalb der Einmündung des Gieselaukanals (km 22,64)Nordsee, Verbindungslinie zwischen der Mitte der Burg (Tränke) und dem Kirchturm von Vollerwiek
9Elbe
[Norderelbe] mit Süderelbe und Köhlbrand, Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Elbe), Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Elbe), Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Elbe)
deutsch-tschechische Grenze bei SchönaNordsee, Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand)
10Elbe-Havel-Kanal
[Gr. Wendsee] mit Niegripper Verbindungskanal (zur Elbe), Pareyer Verbindungskanal (zur Elbe) nebst Baggerelbe (von km 0,31 bis zum Pareyer Verbindungskanal), Roßdorfer Altkanal (von der westlichen Abzweigung bis km 0,90), Woltersdorfer Altkanal
Mittellandkanal, Ende des unteren Schleusenvorhafens HohenwartheUntere Havel-Wasserstraße [Plauer See]
11Elbe-Lübeck-KanalTrave, 71 m nordöstlich der Achse der Geniner StraßenbrückeElbe
12Elbe-SeitenkanalMittellandkanalElbe
13Ems
(ohne Abschnitt des Dortmund-Ems-Kanals von Meppen bis Papenburg)
Hanekenfähr (km 84,41)Nordsee, Verbindungslinie der nord-östlichen Deichecke bei Het Oude Schip (ungefähre Lage 53° 26' 5" N und 6° 52' 4" 0) und der vorspringenden Deichecke westlich Pilsum (ungefähre Lage 53° 29' 8" N und 7° 1' 52" O)
14Ems-SeitenkanalEms, OldersumUnterhaupt der Borßumer Schleuse in Emden
15EsteUnterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25)Elbe [Mühlenberger Loch]
16Freiburger HafenprielOstkante der Deichschleuse in Freiburg an der ElbeElbe
17FuldaKiesgrube bei Kassel (km 76,78)Weser
18GieselaukanalNord-Ostsee-KanalEider
19Haseunterhalb der Einmündung des Ems-Hase-Kanals (km 165,07)Dortmund-Ems-Kanal
20HavelkanalHavel-Oder-Wasserstraße, Nieder NeuendorfUntere Havel-Wasserstraße, Paretz
21Havel-Oder-Wasserstraße
[Spandauer Havel (Spandauer See, Nieder Neuendorfer See), Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee), Oderberger Gewässer (Lieper See, Oderberger See, Alte Oder), Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße, Westoder von der Einmündung der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße] mit Tegeler See, Veltener Stichkanal, Oranienburger Havel (von km 2,81 bis zur Havel-Oder-Wasserstraße), Malzer Kanal (bei Malz) (von der unteren Trenndammspitze der Schleuse Malz bis zur Havel-Oder-Wasserstraße), Werbelliner Gewässer [Werbellinsee, Werbellinkanal nördlich Oder-Havel-Kanal, Pechteichsee], Wriezener Alte Oder (von km 2,53 bis zur Havel-Oder-Wasserstraße), Verbindungskanal Hohensaaten Ost (zur Oder), Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (zur Oder), Westoder (von der Oder bis zur Hohensaaten-Friedrichsthaler

Wasserstraße)

Spreemündung, Spandaudeutsch-polnische Grenze bei Mescherin
22Hunte140 m unterhalb der Amalienbrücke in OldenburgWeser
23IlmenauNordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in LüneburgElbe
24KrückauSüdwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in ElmshornElbe [Pagensander Nebenelbe]
25Küstenkanal
[Hunte von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Einmündung des Landesgewässers Hunte] mit Stichkanal Dörpen (bis km 64,47)
140 m unterhalb der Amalienbrücke in OldenburgDortmund-Ems-Kanal [Ems]
26LahnWetzlar (km 12,22)Rhein
27Leda und Sagter Ems (vom Elisabethfehnkanal bis zum Zusammenfluss mit dem Dreyschloot)Einmündung des Elisabethfehnkanals in die Sagter EmsEms
28Leine und Ihme (vom Schnellen Graben bis zur Leine)Einmündung des Schnellen Grabens in die Ihme oberhalb der Einmündung des Schleusenkanals Hademstorf der Aller (km 110,00)Brückenachse des Wehres Herrenhausen Aller
29LesumZusammenfluss von Hamme und Wümme (km 0,00)Weser
30LüheUnterwasser der Au-Mühle in Horneburg (km 0,00)Elbe
31Mainoberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69)Rhein
32Main-Donau-Kanal
[Regnitz vom Main bis unterhalb der Schleuse Bamberg und von oberhalb des Hochwassersperrtores Neuses bis unterhalb der Schleuse Hausen, Altmühl von unterhalb der Schleuse Dietfurt bis zur Donau]
MainDonau
33Mittellandkanal mit Ersten Fahrten, Stichkanal Ibbenbüren (bis km 1,11), Stichkanal Osnabrück (bis km 13,00), Verbindungskanal Nord zur Weser, Verbindungskanal Süd zur Weser, Stichkanal Hannover-Linden (bis km 10,75) nebst Verbindungskanal zur Leine, Stichkanal Misburg (bis km 0,92), Stichkanal Hildesheim (bis km 14,40), Stichkanal Salzgitter (bis km 17,96), Rothenseer Verbindungskanal (zur Elbe)Dortmund-Ems-KanalElbe-Havel-Kanal, Ende des unteren Schleusenvorhafens Hohenwarthe
34Moseldeutsch-französische Grenze bei ApachRhein
35Müritz-Elde-Wasserstraße
[Mecklenburgische Oberseen (Müritz, Kölpinsee, Fleesensee, Malchower See, Petersdorfer See, Plauer See), Elde-Seitenkanal] mit Verbindungskanal Elde-Dreieck, Stör-Wasserstraße [Schweriner See, Störkanal] nebst Ziegelsee
Buchholz (km 180,00)Elbe
36Müritz-Havel-Wasserstraße
[Mirower Kanal (Sumpfsee, Ragunsee), Zotzensee, Mössensee, Vilzsee Ostteil, Kl. Peetschsee, Labussee, Canower See, Kl. Pälitzsee Ostteil, Gr. Pälitzsee Nordteil, Ellbogensee Westteil] mit Mirower Adlersee und Vilzsee Westteil, Gr. Peetschsee, Rheinsberger Gewässer [Kl. Pälitzsee Südteil, Wolfsbrucher Kanal]
Müritz-Elde-Wasserstraße [Kl. Müritz]Obere Havel-Wasserstraße, Priepert
37NeckarGemeindegrenze Wernau - PlochingenRhein
38Nord-Ostsee-Kanal
[Audorfer See, Schirnauer See] mit Obereidersee mit Enge, Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See, Stichkanal Achterwehrer Schifffahrtskanal
Elbe, Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in BrunsbüttelOstsee [Kieler Förde], Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau
39Obere Havel-Wasserstraße
[Kammerkanal (Zierker See), Obere Havel (Woblitzsee, Finowsee, Kl. und Gr. Priepertsee, Ellbogensee Ostteil, Ziernsee, Röblinsee, Baalensee, Stolpsee), Voßkanal, Malzer Kanal] mit Menowsee, Schwedtsee, Lychener Gewässer [Stadtsee, Gr. Lychensee, Woblitz, Haussee], Templiner Gewässer [Zaarsee, Fährsee, Bruchsee, Templiner See, Templiner Kanal, Röddelinsee, Kl. Lankensee, Kuhwallsee, Templiner Wasser] nebst Gleuensee [Gleuenfließ] und Gr. Lankensee, Wentow-Gewässer [Kl. und Gr. Wentowsee, Wentowkanal] nebst Tornowfließ
Zierker See, NeustrelitzHavel-Oder-Wasserstraße
40Oderdeutsch-polnische Grenze bei Ratzdorfdeutsch-polnische Grenze an der Abzweigung der Westoder
41OsteNordostkante des Mühlenwehres BremervördeElbe
42Peene
[Westpeene, Kummerower See, Richtgraben] mit Mündungsstrecke Peene
Einmündung des Malchiner Peenekanals in die Westpeene (km 2,50)Ostsee [Peenestrom], Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Jahnkenort und dem Unterfeuer Pinnow
43PinnauSüdwestkante der Eisenbahnbrücke in PinnebergElbe [Pagensander Nebenelbe]
44Regen(km 0,44)Schleusenkanal Regensburg
45Regnitz270 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen

Main-Donau-Kanal

170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg

Main-Donau-Kanal

150 m unterhalb des Wehres Neuses (km 21,79)

Main-Donau-Kanal

46Rhein mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80 bis zum Rhein), Ginsheimer Altrhein (von km 1,50 bis zum Rhein)deutsch-schweizerische Grenze bei Baseldeutsch-niederländische Grenze bei Millingen
47Rhein-Herne-Kanal
mit Verbindungskanal zur Ruhr
Ruhrorter Hafen, Einmündung des Beckens C (km 0,16)Dortmund-Ems-Kanal, unterer Vorhafen des alten Hebewerks Henrichenburg
48Rüdersdorfer Gewässer
[Strausberger Mühlenfließ, Hohler See, Stolpgraben, Kalksee, Flakensee, Dämeritzsee] mit Stichkanal Langerhanskanal [Kriensee]
oberhalb der Abzweigung des Langerhanskanals (km 9,85)Gosener Kanal
49Ruhroberhalb der Schlossbrücke in Mülheim (km 12,21)Rhein
50RyckOstkante der Steinbecker Brücke in GreifswaldOstsee [Greifswalder Bodden], Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe
51SaaleBad Dürrenberg (km 124,16)Elbe
52Saardeutsch-französische Grenze bei SaargemündMose
53Schifffahrtsweg Rhein-Kleve [Spoykanal vom Hafen Kleve bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen, Griethauser Altrhein vom Unterwasser der Schleuse Brienen bis zum Rhein]Hafen Kleve (km 1,78)Rhein
54SchwingeNordkante der Salztorschleuse in StadeElbe
55Spree-Oder-Wasserstraße
[Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Dahme (Langer See), Oder-Spree-Kanal, Fürstenwalder Spree] mit Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal, Spreekanal, Rummelsburger See, Müggelspree [Gr. Müggelsee] (von Köpenick bis km 11,85 und vom Unterwasser des Wehres Gr. Tränke (km 44,85) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße), Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal, Neuhauser Speisekanal (bis zum Ende des unteren Schleusenvorhafens Neuhaus), Kl. Müllroser See (von der Schlaube bis zur Spree-Oder-Wasserstraße)
Havel-Oder-Wasserstraße, SpandauOder
56StörPegel RensingElbe
57Teltowkanal
[Glienicker Lake, Griebnitzsee, Kleinmachnower See] mit Griebnitzkanal [Stölpchensee, Pohlesee, Kl. Wannsee], Britzer Verbindungskanal (zur Spree)
Potsdamer HavelSpree-Oder-Wasserstraße [Dahme]
58Trave
[Kanaltrave, Untertrave] mit Nebenarm An der Lachswehr, Nebenarm Stadttrave, den beiden Altarmen an der Teerhofinsel, Dassower See, Pötenitzer Wiek
Elbe-Lübeck-Kanal, 71 m nordöstlich der Achse der Geniner StraßenbrückeOstsee [Lübecker Bucht], Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole
59UeckerSüdwestkante der Straßenbrücke in UeckermündeOstsee [Stettiner Haff], Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe
60Untere Havel-Wasserstraße
[Pichelsdorfer Havel (Pichelssee), Kladower Seestrecke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer Kanal (Weißer See), Brandenburger Oberhavel (Trebelsee), Silokanal, Quenzsee, Plauer See] mit Gr. Wannsee, Potsdamer Havel [Tiefer See, Templiner See, Gr. und Kl. Zernsee] nebst Schwielowsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße (von der Ostkante der Pählbrücke bis zur Unteren Havel-Wasserstraße), Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel [Rathenower Stadtkanal], Mündungsstrecke Untere Havel (bis km 156,75)
Spreemündung, SpandauEinmündung des Havelberger Schleusenkanals in die Elbe
61Warnow
(ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel in Rostock)
Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock - StralsundOstsee [Unterwarnow], Verbindungslinie zwischen der nördlichen Böschungsunterkante auf der Landzunge zwischen Osthafen und Warnow (ungefähre Lage 54° 05' 41" N und 12° 09' 09" O) und der nordwestlichen Böschungsunterkante am östlichen Ende des Stadthafens Rostock (ungefähre Lage 54° 05' 47" N und 12° 09' 14" O)
62WerraUnterwasser der Staustufe "Letzter Heller" (km 84,00)Weser
63Wesel-Datteln-KanalRheinDortmund-Ems-Kanal, Datteln
64Weser
mit den Nebenarmen: Kleine Weser in Bremen (von der unterstromigen Kante der Wehranlage am Teerhof bis zur Weser), Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm, Schweiburg
Zusammenfluss von Fulda und WerraNordsee, Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm von Langwarden und der Mündung des Arenschen Baches".

Artikel 2

Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 236 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 14a Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen.

2. § 16 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 15 Abs. 4 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden,".

Artikel 3

In § 13b Nr. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) wird das Wort "werden" durch die Wörter "sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden" ersetzt.

Artikel 4

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Bundeswasserstraßengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE