Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung

Vom 14. Januar 2022
(BAnz. AT 14.01.2022 V1)



Die Bundesregierung verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
  1. entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
  2. bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht,
"3. ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
  • verwendete Impfstoffe,
  • für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
  • für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
  • Intervallzeiten,
  1. aa) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
  2. bb) die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen,"

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,"5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:
  1. Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
  2. Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
  3. Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,"

2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen
  1. des Kontakts zu einer Person, die mit einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Virusvariante aufweisen oder
  2. der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung.
"(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
  1. nach den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/kontaktpersonenmanagement unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben eine Absonderung auch für bestimmte geimpfte Personen oder genesene Personen möglich ist, oder
  2. die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung festgestellten Gebiet erfolgt ."

Artikel 2
Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung

Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BAnz AT 22.12.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. Genesenennachweis
ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,
"8. Genesenennachweis

ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:

  1. Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
  2. Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
  3. Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,"

b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
10. Impfnachweis
ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist und
  1. entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/ impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind, oder
  2. bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht,
"10. Impfnachweis
ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
  1. verwendete Impfstoffe,
  2. für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
  3. für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
  4. Intervallzeiten,
    1. aa) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
    2. bb) die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen,"

2. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 Nummer 1 gilt bei Beförderungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe, dass Lebensgefährten nicht demselben Haushalt angehören müssen."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 14. Januar 2022

ENDE