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Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
Vom 25. Mai 2022
(BAnz. AT 30.05.2022 V2)
Auf Grund des § 36 Absatz 8 Satz 1 bis 4, Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 Buchstabe a, b, c, d, g und i, Nummer 3 und Absatz 12 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 8 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) neu gefasst, dessen Absatz 8 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 8 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) eingefügt, dessen Absatz 8 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 10 Satz 1 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert und dessen Absatz 12 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3
3. Hochrisikogebiet
ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung einer Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit im Vergleich zur Virusvariante B.1.1.529 (Omikron-Variante) besorgniserregenderen Eigenschaften besteht, insbesondere, weil sie schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Mortalität verursacht, oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Gebiet ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer solchen Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, insbesondere aufgrund der dort beobachteten Ausbreitungsgeschwindigkeit oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten,
wird aufgehoben.
bb) In Nummer 3a werden nach den Wörtern "in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht" die Wörter "oder nicht mehr" eingefügt.
cc) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist, | "9. geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises nach Nummer 10 ist, |
10. (aufgehoben) | 10. Impfnachweis
|
b) In Satz 2 werden die Wörter "Delegierte Verordnung (EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.02.2022 S. 4)" durch die Wörter "Delegierte Verordnung (EU) 2022/503 (ABl. L 102 vom 30.03.2022 S. 8)" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Hochrisikogebiet oder" gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Hochrisikogebiet oder" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 hat für einen Zeitraum von zehn Tagen zu erfolgen.
Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von zehn Tagen für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde übermitteln.
Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein; bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise oder mit Übermittlung des Testnachweises vor dem Ablauf von fünf Tagen; bei Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt die Absonderung.
Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests erforderlich ist, ausgesetzt.
Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, beträgt der Zeitraum in Abweichung von Satz 1 vierzehn Tage; die Sätze 2 bis 4 finden nur dann entsprechende Anwendung, wenn
Die Absonderung endet abweichend von den Sätzen 1 und 5 außerdem, wenn das betroffene Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf des Absonderungszeitraums nicht mehr als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuft wird. | "(2) Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 hat für einen Zeitraum von 14 Tagen zu erfolgen.
Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von 14 Tagen zu dem Zeitpunkt,
|
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen.
wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Nummern 1, 4 und 6 werden die Wörter "Hochrisikogebiet oder" jeweils gestrichen.
bbb) Die Nummern 8 bis 11 werden durch folgende Nummer 8 ersetzt:
alt | neu |
8. Polizeivollzugsbeamte oder Zollbeamte sind, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
9. vom Anwendungsbereich des § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes erfasst sind, 10. Angehörige ausländischer Streitkräfte sind, 11. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet
| "8. hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind und sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Virusvariantengebiet aufhalten oder aufgehalten haben, sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird." |
bb) Satz 2
Satz 1 Nummer 8 bis 11 gilt nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sofern es sich nicht um Personen handelt, die hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind, die sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Virusvariantengebiet aufhalten oder aufgehalten haben, sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird.
wird aufgehoben.
cc) In Satz 5 werden die Wörter "zehn Tagen" durch die Angabe "14 Tagen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für § 4 gelten außerdem folgende weitere Ausnahmen und Maßgaben:
Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, gilt Satz 1 nicht, sofern es sich nicht um Personen handelt, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten. | "(2) § 4 gilt nicht für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen erteilt hat und die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder die zur künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen an künstlerischen oder kulturellen Produktions- oder Präsentationsprozessen teilnehmen, wenn strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für § 5 gelten die folgenden Ausnahmen und Maßgaben:
| "(3) § 5 gilt für folgende Personen, die über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, mit der Maßgabe, dass sie einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche zu erneuern haben:
|
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erfolgt die Einreise mittels eines Beförderers, sind diesem vor der Beförderung folgende Nachweise auf dessen Anforderung hin zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen:
| "Erfolgt die Einreise aus einem Virusvariantengebiet mittels eines Beförderers, sind diesem vor der Beförderung folgende Nachweise auf dessen Anforderung hin zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen:
|
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sind folgende Nachweise mitzuführen und der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen:
| "Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet sind folgende Nachweise mitzuführen und der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen:
|
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, haben, wenn sie nach § 3 zu einer Anmeldung verpflichtet sind, nach dessen Vorliegen einen Genesenennachweis, einen Impfnachweis oder einen Testnachweis nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 durch Nutzung des Einreiseportals an die zuständige Behörde zu übermitteln. | "Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, haben, wenn sie nach § 3 zu einer Anmeldung verpflichtet sind, einen Testnachweis oder in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 einen Impfnachweis durch Nutzung des Einreiseportals an die zuständige Behörde zu übermitteln." |
bb) Satz 2
Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, gilt Satz 1 in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz entsprechend.
wird aufgehoben.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "den Sätzen 1 oder 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "aus einem Hochrisikogebiet oder," gestrichen, wird nach der Angabe " § 10" das Komma gestrichen, wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt und wird nach der Angabe " § 3 Absatz 2" das Wort "stichprobenhaft" eingefügt.
bb) In den Sätzen 4, 5 und 6 werden die Wörter "Hochrisikogebiet oder" jeweils gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Beförderer, die Personen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland befördern, gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis entsprechend; es dürfen, soweit keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt und es sich um Personen handelt, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, nur geimpfte, genesene oder getestete Personen und, wenn die Beförderung aus einem Virusvariantengebiet erfolgt, nur getestete Personen, die über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, befördert werden. | "Für Beförderer, die Personen aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Testnachweis entsprechend; es dürfen, soweit es sich um Personen handelt, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, nur getestete Personen, die über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, befördert werden." |
8. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter "Hochrisikogebiet oder" gestrichen.
9. In § 14 wird die Angabe "31. Mai 2022" durch die Angabe "31. August 2022" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. Mai 2022
ENDE |