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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Vom 29. Dezember 2022
(BAnz. AT 30.12.2022 V1)
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 das Wort "Inkrafttreten," gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter "sofern sie ihre Berechtigung nach Absatz 4a nachgewiesen haben," gestrichen.
b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Nummer 7 bis 9" durch die Wörter "Nummer 8 und 9" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle ist:
| "Die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle ist die zuständige Landeszahnärztekammer." |
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 8 werden vor dem Komma am Ende die Wörter "in einem Umfang, der einen Rückschluss auf die Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung und eine Unterscheidung zu anderen, an andere Virus-Varianten und, sofern vorhanden, Virus-Untervarianten angepassten Impfstoffen erlaubt" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. 0 bis 4 Jahre,".
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die Leistungen" durch die Wörter "bis zum 7. April 2023 erbrachte Leistungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "ausschließliche" die Wörter "bis zum 7. April 2023 erfolgte" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Erstellung" durch die Wörter "jede bis zum 7. April 2023 erfolgte Erstellung" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "bis 7" durch die Angabe "bis 6" ersetzt und werden die Wörter "die nachträgliche" durch die Wörter "jede bis zum 7. April 2023 erfolgte nachträgliche" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "bis 7" durch die Angabe "bis 6" ersetzt und werden die Wörter "die Nachtragung" durch die Wörter "jede bis zum 7. April 2023 erfolgte Nachtragung" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter "vom 25. Mai 2022" durch die Wörter "zum 14. Januar 2023" ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2023 abzurechnen. Die Abrechnung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen."
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "vom 7. Juni 2022" durch die Wörter "zum 14. Januar 2023" ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2023 abzurechnen. Die Abrechnung von Leistungen nach den Absätzen 1 und 3 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 5 ausgeschlossen."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "7. April 2023" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Abweichend von Absatz 2 sind notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 ausschließlich die zur Beendigung des Betriebs der Impfzentren und der mobilen Impfteams erforderlichen Personal- und Sachkosten."
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Abgabe" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "die" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022 erfolgte" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Abgabe" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Abgabe" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten" eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "Für die" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022 erfolgte" eingefügt.
7. § 9wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Abgabe" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Beschaffung" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden vor dem Wort "Abgabe" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort "nachträglichen" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten" eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "mit der" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten" eingefügt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Abweichend von Satz 1 ist die sich nach § 6 Absatz 1 und 3 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 ergebende Vergütung für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum 30. April 2023 abzurechnen. Die Abrechnung der sich nach § 6 Absatz 1 und 3 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 ergebenden Vergütung ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 4 ausgeschlossen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Infektionsschutzgesetzes" die Wörter "für eine Person, die durch die jeweilige Apotheke gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist," eingefügt und wird nach dem Wort "Monat" ein Komma und werden die Wörter "letztmalig für den Monat April 2023 bis zum 31. Mai 2023," eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Monat" ein Komma und werden die Wörter "letztmalig für den Monat April 2023 bis zum 31. Mai 2023," eingefügt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort "quartalsweise" ein Komma und werden die Wörter "letztmalig bis zum 31. Oktober 2024," eingefügt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Angaben sind bis zum 30. November 2024 zu berichtigen" eingefügt.
b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe "30. April 2023" durch die Angabe "30. November 2024" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "quartalsweise" ein Komma und werden die Wörter "letztmalig bis zum 15. Oktober 2023," eingefügt.
bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "monatlich" ein Komma und werden die Wörter "letztmalig bis zum 15. Oktober 2023," eingefügt.
ccc) In Nummer 3 wird nach dem Wort "quartalsweise" ein Komma und werden die Wörter "letztmalig bis zum 15. Oktober 2023," eingefügt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen" eingefügt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach dem Wort "Gesundheitsfonds" die Wörter "soweit sich die jeweiligen Beträge aus der Abrechnung von Leistungen ergeben, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht wurden, 100 Prozent und soweit sich die jeweiligen Beträge aus der Abrechnung von Leistungen ergeben, die ab dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, 93 Prozent" eingefügt.
bbb) In den Nummern 1 bis 3 werden die Wörter "die nach" jeweils durch die Wörter "der nach" ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei der Übermittlung nach Satz 1 sind Beträge, die sich aus der Abrechnung von Leistungen nach § 6 Absatz 1 bis 5 ergeben, die ab dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, separat auszuweisen."
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "quartalsweise" ein Komma und werden die Wörter "letztmalig bis zum 31. Juli 2023," eingefügt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "sachliche oder rechnerische Fehler in dem letztmalig übermittelten Betrag sind bis zum 31. August 2023 zu berichtigen" eingefügt.
cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern "entstanden sind," die Wörter "und erstattungsfähige Kosten nach § 5 Absatz 2, die ab dem 1. Januar 2023 entstanden sind, jeweils" eingefügt.
e) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "und Absatz 2 Satz 1 und 2" eingefügt.
f) In Absatz 6 wird nach dem Wort "Kalendermonat" ein Komma und werden die Wörter "letztmalig für den Monat April 2023 bis zum 31. Mai 2023," eingefügt.
g) In Absatz 7 Nummer 1 bis 3 wird nach den Wörtern "zeitnah für jeden Kalendermonat" jeweils ein Komma und werden die Wörter "letztmalig bis zum 30. November 2023," eingefügt.
10. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "die Rechenzentren" ein Komma und werden die Wörter "die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen" und wird nach den Wörtern " § 11 Absatz 1 Satz 8" ein Komma und werden die Wörter "Absatz 2 Satz 5" eingefügt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Soweit sich der jeweilige Betrag aus der Abrechnung von Leistungen ergibt, die ab dem 1. Januar 2023 erbracht werden, übermittelt an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Beträgen sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung, durch das jeweilige Rechenzentrum und durch die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. zahlt 7 Prozent
Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ergebenden Betrag an die Apotheken weiter."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Absatz 1 Satz 3" die Wörter "und Absatz 2a Satz 3" eingefügt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Länder" die Wörter "und nach Absatz 2a Satz 3 an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Rechenzentren und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen" eingefügt und wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter "letztmalig bis zum 31. Dezember 2023" eingefügt.
12. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft. Die Coronavirus-Impfverordnung vom 1. Juni 2021 (BAnz AT 02.06.2021 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (BAnz AT 14.07.2021 V1) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft. | " § 17 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft." |
Artikel 2
Weitere Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Die Coronavirus-Impfverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(gültig ab 08.03.2023)
a) Die Angaben zu den §§ 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anspruch
§ 1a Schutzimpfung gegen weitere übertragbare Krankheiten | " § 1 (weggefallen) |
alt | neu |
§ 2 Folge- und Auffrischimpfungen | § 2 (weggefallen) |
alt | neu |
§ 3 Leistungserbringer | § 3 (weggefallen) |
alt | neu |
§ 4 Impfsurveillance | § 4 (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Datenübermittlung zu Lagerbeständen | " § 14 (weggefallen)". |
(gültig ab 08.03.2023)
c) Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Evaluierung | " § 15 (weggefallen) |
alt | neu |
§ 16 Übergangsvorschriften | § 16 (weggefallen)". |
(gültig ab 08.03.2023)
2. Die §§ 1 bis 4
§ 1 Anspruch(1) Personen nach Satz 2 haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Anspruchsberechtigt nach Satz 1 sind:
- Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind,
- Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben,
- Personen, die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 6. Juni 2021 geltenden Fassung anspruchsberechtigt waren,
- in der Bundesrepublik Deutschland Beschäftigte einschließlich Seeleuten, die an Bord eines Schiffes beschäftigt sind, das in einem deutschen Seehafen liegt oder in deutschen Binnengewässern oder auf deutschen Binnenwasserstraßen verkehrt,
- sonstige Personen, die sich zur medizinischen Behandlung in Deutschland aufhalten und nicht den Personengruppen nach den Nummern 1 bis 4 angehören.
Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können im Übrigen im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe mit Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 versorgt werden.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffs unmittelbar anschließenden Nachsorgephase, die erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen, die Ausstellung der Impfdokumentation und die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes. Die Verabreichung des Impfstoffes soll grundsätzlich im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgen. Eine davon abweichende Verabreichung kann erfolgen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien erfolgt. Die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person beinhalten
- die Information über den Nutzen der Schutzimpfung und die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
- die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,
- die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien und möglicherweise vorliegender Gegenanzeigen,
- Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung,
- die Informationen über den Eintritt und die Dauer der Schutzwirkung der Schutzimpfung,
- Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen,
- Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung.
Die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person im Sinne von § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes ist der jeweilige Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1.
(3) Termine zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die Personen aufgrund zuvor bestehender Priorisierungsregelungen nach den §§ 2 bis 4 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 6. Juni 2021 geltenden Fassung bereits erhalten haben, bleiben bestehen.
§ 1a Schutzimpfung gegen weitere übertragbare Krankheiten
(1) Die in Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 04.03.2022 S. 1) genannten Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Versorgung mit folgenden Schutzimpfungen:
- die in Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. Oktober 2021 (BAnz AT 14.12.2021 B1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Schutzimpfungen mit Ausnahme der Schutzimpfungen, die allein aufgrund einer Reiseindikation verabreicht werden,
- eine zweite Schutzimpfung gegen Masern.
Den Anspruch auf Versorgung mit einer zweiten Schutzimpfung gegen Masern haben nur Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst
- die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person,
- die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
- die Verabreichung des Impfstoffs,
- die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffs unmittelbar anschließenden Nachsorgephase,
- die erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen und
- die Ausstellung der Impfdokumentation.
(3) Ansprüche nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes und nach § 20i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
§ 2 Folge- und Auffrischimpfungen
Der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 1 Absatz 2 sowie der Anspruch auf Versorgung mit Schutzimpfungen nach § 1a umfassen Folge- und Auffrischimpfungen.
§ 3 Leistungserbringer
(1) Leistungen nach § 1 Absatz 2 werden erbracht durch
- die zuständigen Stellen der Länder, insbesondere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und die von ihnen beauftragten Dritten,
- von den zuständigen Stellen der Länder sowie vom Bund nach Satz 2 eingerichtete Impfzentren und mobile Impfteams,
- Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
- Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sofern sie ihre niedergelassene Tätigkeit nach Absatz 4 nachgewiesen haben,
- Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber bestellte Betriebsärzte (Betriebsärzte) und überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten,
- öffentliche Apotheken
- Zahnarztpraxen, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, sofern sie ihre Berechtigung nach Absatz 4a nachgewiesen haben
- Zahnarztpraxen, die nicht an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, sofern sie ihre niedergelassene Tätigkeit nach Absatz 4 und ihre Berechtigung nach Absatz 4a nachgewiesen haben.
Der Bund kann zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes und bei den Beschäftigten des Bundes, insbesondere bei Personen, die als Funktionsträger in relevanter Position tätig sind, eigene Impfzentren betreiben; dies gilt auch für Angehörige dieser Personen. Solange der Bund keine eigenen Impfzentren betreibt, werden Leistungen für die in Satz 2 genannten Anspruchsberechtigten durch die Leistungserbringer nach Satz 1 erbracht. Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 9 erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken und Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 7 erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich zur eigenen Verwendung. Für Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt dies ab dem 1. Oktober 2021. Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können den Impfstoff auch direkt vom Land beziehen. Für die Teilnahme an den Impfungen haben die Leistungserbringer nach Satz 1 die Anbindung an die Impfsurveillance nach § 4 sicherzustellen.
(1a) Die in § 1a Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzimpfungen werden im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten durch von den zuständigen Stellen der Länder betriebene Impfzentren oder mobile Impfteams erbracht.
Absatz 1 Satz 4 gilt nicht für die Durchführung der in § 1a Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzimpfungen.(2) Die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Nähere zur Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen. Sie bestimmen insbesondere das Nähere zur Terminvergabe durch die Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. Das Bundesministerium für Gesundheit regelt das Nähere zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes, bei den Beschäftigten des Bundes und im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt bei den Schutzimpfungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3. Die Länder und der Bund sowie die Länder untereinander stimmen sich hinsichtlich der Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen in geeigneter Weise ab.
(3) Die zuständigen Stellen der Länder können hinsichtlich der Errichtung, Organisation und des Betriebs von Impfzentren und mobilen Impfteams mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen geeigneten Dritten zusammenarbeiten und hierüber Vereinbarungen schließen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind, sofern das Land es bestimmt, zur Mitwirkung bei der Errichtung, Organisation und dem Betrieb von Impfzentren verpflichtet; dies gilt nicht für die Organisation der Terminvergabe. Die zuständigen Stellen der Länder können auch hinsichtlich der Organisation der Leistungserbringung durch die Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zusammenarbeiten und mit ihnen hierüber Vereinbarungen schließen. Die zuständigen Stellen der Länder können zur stärkeren Einbeziehung aller weiteren Ärztinnen und Ärzte in die Durchführung von Schutzimpfungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen geeigneten Dritten zusammenarbeiten und mit ihnen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit schließen.
(4) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 9 genannten Leistungserbringer haben gegenüber dem Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. zur Teilnahme an der Impfsurveillance sowie gegenüber der jeweiligen Bezugsapotheke im Rahmen der Bestellung des Impfstoffs ihre niedergelassene Tätigkeit nachzuweisen. Ihre niedergelassene Tätigkeit ist von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Leistungserbringern nachgewiesen, wenn ihnen auf ihr Ersuchen von ihrer zuständigen Landesärztekammer bescheinigt wurde, dass sie eine Selbstauskunft darüber abgegeben haben, dass sie
- einen regelhaften Praxisbetrieb ausüben,
- über eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Berufshaftpflichtversicherung für die berufliche Tätigkeit verfügen,
- nicht als Vertragsärztin oder als Vertragsarzt zugelassen sind und
- privatärztlich tätiges Pflichtmitglied bei der Landesärztekammer sind.
Ihre niedergelassene Tätigkeit ist von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 genannten Leistungserbringern nachgewiesen, wenn ihnen auf ihr Ersuchen von ihrer zuständigen Landeszahnärztekammer bescheinigt wurde, dass sie eine Selbstauskunft darüber abgegeben haben, dass sie
- einen regelhaften Praxisbetrieb ausüben,
- nicht als Vertragszahnärztin oder als Vertragszahnarzt zugelassen sind und
- privatzahnärztlich tätiges Pflichtmitglied bei der Landeszahnärztekammer sind.
Der Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. bescheinigt nach Vorlage der Bescheinigung der Landesärztekammer durch die Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder nach Vorlage der Bescheinigung der Landeszahnärztekammer durch die Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ihre Fähigkeit zur Teilnahme an der Impfsurveillance und ihre Registrierung im elektronischen Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 9 genannten Leistungserbringer müssen die Bescheinigungen des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. und der Landesärztekammer oder der Landeszahnärztekammer der jeweiligen Bezugsapotheke im Rahmen der Bestellung des Impfstoffs vorlegen.
(4a) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 genannten Leistungserbringer haben ihre Berechtigung zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Absatz 2 nachzuweisen. Die Berechtigung ist nachgewiesen, wenn dem Leistungserbringer auf sein Ersuchen von der für ihn nach Satz 3 zuständigen Stelle bescheinigt wurde, dass er eine Selbstauskunft darüber abgegeben hat, dass
- bei ihm nur Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, die Impfungen durchführen,
- ihm eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, und
- bei ihm eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden ist.
Die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle ist die zuständige Landeszahnärztekammer.
Das Vorliegen der Bescheinigung der zuständigen Stelle über den Nachweis der Berechtigung ist Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffs, den er selbst verabreicht. Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 genannten Leistungserbringer können die Bescheinigungen nach Satz 2 und nach Absatz 4 Satz 3 zusammengefasst werden.
(5) Die Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 stellen sicher, dass der Ort, an dem der Impfstoff verabreicht werden soll (Impfstelle), über eine geeignete Infrastruktur zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Handhabung der Impfstoffe, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen, die sich aus den Fachinformationen der Impfstoffe ergeben, verfügt. Der den Leistungserbringern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zur Verfügung gestellte Impfstoff einer Bestellung soll in der Regel an einer einzigen Impfstelle verabreicht werden.
§ 4 Impfsurveillance
(1) Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen sowie die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8, haben bei der Durchführung von Leistungen nach § 1 Absatz 2 täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:
- Patienten-Pseudonym,
- Geburtsmonat und -jahr,
- Geschlecht,
- fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,
- Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers nach § 3 Absatz 1 Satz 1 NNummer 1, 2, 3, 6, 7 oder Nummer 8,
- Datum der Schutzimpfung,
- Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung),
- impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname) in einem Umfang, der einen Rückschluss auf die Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung und eine Unterscheidung zu anderen, an andere Virus-Varianten und, sofern vorhanden, Virus-Untervarianten angepassten Impfstoffen erlaubt,
- Chargennummer.
Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 9 sowie die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, haben bei der Durchführung von Leistungen nach § 1 Absatz 2 täglich gemäß dem Verfahren nach Absatz 3 oder Absatz 4 in aggregierter Form aufgegliedert nach Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung ihre Kennnummer und ihren Landkreis, die in Satz 1 Nummer 6 bis 8 genannten Angaben sowie Angaben dazu, ob die geimpfte Person einer der folgenden Altersgruppen angehört, an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:
- 0 bis 4 Jahre,
- 5 bis 11 Jahre,
- 12 bis 17 Jahre,
- 18 bis 59 Jahre,
- 60 Jahre und älter.
(2) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 ist das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes zu nutzen.
(3) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 haben die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, das elektronische Meldesystem der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Übermittlung an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu nutzen; die Übermittlung der Daten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und an das jeweilige Land. Die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zusammengeführten Daten der Kassenärztlichen Vereinigungen werden von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut elektronisch übermittelt.
(4) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 haben die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 9 das elektronische Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. zur Übermittlung an den Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. zu nutzen. Die von dem Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. zusammengeführten Daten der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 9 werden an das Robert Koch-Institut elektronisch übermittelt.
(4a) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 haben die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes e. V. zu nutzen. Der Deutsche Apothekerverband e. V. kann hierfür Dritte beauftragen. Die vom Deutschen Apothekerverband e. V. zusammengeführten Daten der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden an das Robert Koch-Institut elektronisch übermittelt.
(5) Die aufgrund von Absatz 1 erhobenen Daten dürfen vom Robert Koch-Institut nur für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) und vom Paul-Ehrlich-Institut nur für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) verarbeitet werden. Das Robert Koch-Institut stellt dem Paul-Ehrlich-Institut diese Daten zur Verfügung. Das Robert Koch-Institut bestimmt nach § 13 Absatz 5 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(6) Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 an die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat, monatlich oder quartalsweise im zeitlichen Zusammenhang mit der Abrechnung nach § 6 Absatz 6. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln diese Daten im Rahmen der Impfsurveillance gemäß § 13 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für ab dem 1. April 2021 durchgeführte Schutzimpfungen an das Robert Koch-Institut. Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Die Leistungserbringer können zur Meldung der Angaben nach Absatz 1 nur einen der in den Absätzen 2 bis 4a genannten Übermittlungswege nutzen.
werden aufgehoben.
(gültig ab 08.03.2023)
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 9" und nach der Angabe " § 1 Absatz 2" jeweils die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe " § 1 Absatz 2" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach der Angabe " § 4" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 bis 9" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
ee) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Nummern 1 und 2 werden nach der Angabe " § 1 Absatz 2" jeweils die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
bbb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Absatz 1a Satz 1 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6" und nach der Angabe " § 1 Absatz 2" jeweils die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 9" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
f) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
g) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 9" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
h) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
i) In Absatz 8 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6, 8 und 9" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
(gültig ab 08.03.2023)
4. In § 7 Absatz 4 werden nach der Angabe " § 3 Absatz 3" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
(gültig ab 08.03.2023)
5. In § 8 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" jeweils die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
(gültig ab 08.03.2023)
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5, 8 und 9" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Nummer 7" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
(gültig ab 08.03.2023)
7. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
(gültig ab 08.03.2023)
8. § 11 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 9" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern " § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8" die Wörter "der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
§ 14 Datenübermittlung zu LagerbeständenAuf Anforderung des Paul-Ehrlich-Instituts haben Arzneimittelgroßhandlungen zur Abwendung von versorgungsrelevanten Lieferengpässen der Impfstoffe Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu verfügbaren Beständen mitzuteilen.
wird aufgehoben.
(gültig ab 08.03.2023)
10. Die §§ 15
§ 15 EvaluierungDiese Verordnung wird insbesondere auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der Versorgungslage mit Impfstoffen fortlaufend evaluiert.
§ 16 Übergangsvorschriften(1) Vereinbarungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3), vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V1) und vom 31. März 2021 (BAnz AT 01.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V5) geändert worden ist, sowie Vereinbarungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 der Coronavirus-Impfverordnung vom 1. Juni 2021 (BAnz AT 02.06.2021 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (BAnz AT 14.07.2021 V1) geändert worden ist, gelten fort.
(2) Arztpraxen, die auf der Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3), vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V1) und vom 31. März 2021 (BAnz AT 01.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V5) geändert worden ist, mit der Leistungserbringung beauftragt worden sind, können Leistungen nach § 1 Absatz 2 weiterhin als beauftragte Arztpraxen auf Basis der bisher geltenden Regelungen erbringen. Satz 1 gilt entsprechend für die auf der Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3), vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V1) und vom 31. März 2021 (BAnz AT 01.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V5) geändert worden ist, mit der Leistungserbringung beauftragten Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten sowie Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
(3) Ärztliche Zeugnisse nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Coronavirus-Impfverordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3), vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V1) und vom 31. März 2021 (BAnz AT 01.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V5) geändert worden ist, die bis zum 6. Juni 2021 ausgestellt und noch nicht abgerechnet worden sind, werden nach § 9 Absatz 1 der Coronavirus-Impfverordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3) und vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, oder nach § 9 Absatz 3 der Coronavirus-Impfverordnung vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V1) und vom 31. März 2021 (BAnz AT 01.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V5) geändert worden ist, vergütet und mit der nächstmöglichen Abrechnung nach § 6 Absatz 6 abgerechnet.
(4) Die Länder können für die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 an der in den §§ 2 bis 4 der Coronavirus-Impfverordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3), vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V1) und vom 31. März 2021 (BAnz AT 01.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V5) geändert worden ist, festgelegten Priorisierung festhalten. Satz 1 gilt auch für die Unterbreitung von Impfangeboten für bestimmte Personengruppen.
werden aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe d und e sowie Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 9 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2 bis 8 und 10 tritt am 8. April 2023 in Kraft.
Bonn, den 29. Dezember 2022
ID: 230002
ENDE |