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"Abgabenaufkommen"
Drucksache 160/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG )
... Er ist weitgehend mit den vorgeschlagenen inhaltlichen Änderungen einverstanden. Insbesondere hält der Bundesrat ebenso wie die Bundesregierung eine moderate Modifikation der Abgabentatbestände für erforderlich, um das Abgabenaufkommen abzusichern.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 2 Satz 1 Nummer 9 - neu - FFG
3. Zu § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 FFG
4. Zu § 56 Absatz 3 FFG
5. Zu § 73 Absatz 1 Satz 3, § 76 Absatz 1 Satz 2, § 91 Absatz 2 Satz 2 FFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
6. Zu § 77 Absatz 2 Satz 4 - neu - FFG
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Drucksache 160/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG )
... Er ist weitgehend mit den vorgeschlagenen inhaltlichen Änderungen einverstanden. Insbesondere hält der Bundesrat ebenso wie die Bundesregierung eine moderate Modifikation der Abgabentatbestände für erforderlich, um das Abgabenaufkommen abzusichern.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 2 Satz 1 Nummer 9 - neu - FFG In § 2 ist Satz 1 wie folgt zu ändern:
3. Zu § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 FFG § 54 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
4. Zu § 56 Absatz 3 FFG
5. Zu § 73 Absatz 1 Satz 3, § 76 Absatz 1 Satz 2, § 91 Absatz 2 Satz 2 FFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
6. Zu § 77 Absatz 2 Satz 4 - neu - FFG
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Drucksache 73/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch [Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts 2015] geändert worden ist, anzuwenden. Abweichend von § 182 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen richtet sich der Gegenstandswert nach dem jährlichen Konzessionsabgabenaufkommen, er beträgt jedoch höchstens 100 000 Euro."
Drucksache 551/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Ein weiterer Schwerpunkt bei der Neugewichtung der Förderbereiche betrifft die Förderung des Filmabspiels. Unter Berücksichtigung der schwierigen Situation der Kinos in Deutschland und der großen Herausforderungen, die sich den Filmtheaterbetreibern durch die Umrüstung von analogem auf digitales Filmabspiel stellen wird die Projektförderung der Filmtheater gestärkt. Konkrete Förderungsmaßnahmen zur Digitalisierung der Filmtheater durch die FFA sind nicht vorgesehen. Um Regelungen für Förderungsmaßnahmen entwickeln zu können, bedarf es eines Finanzierungskonzepts, das sowohl eine flächendeckende Digitalisierung als auch einen einheitlichen technischen Standard einbezieht. Die Filmwirtschaft, insbesondere die Verleih- und Kinobranche, konnte sich aber bislang auf ein solches Konzept nicht einigen. Das Gesetz schafft nun durch eine Rechtsverordnungsermächtigung die Voraussetzung, aus dem Abgabenaufkommen der FFA konkrete Förderungsmaßnahmen zu entwickeln, wenn eine Konkretisierung der Branchenüberlegungen im Sinne eines Erhalts der Kinolandschaft vorliegt. Erst dann wird deutlich, welche Maßnahmen, die effektiv und nachhaltig wirken müssen, angezeigt sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Filmförderungsgesetzes
§ 14a Begriffsbestimmungen
§ 20 Sperrfristen
§ 32 Förderungshilfen
§ 35 Bewilligungsbescheid
§ 41 Referenzförderung
§ 47 Förderungshilfen
§ 48 Antrag
§ 49 Auszahlung
§ 50 Verwendung
§ 51 Schlussprüfung
§ 56 Förderungshilfen
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangssituation und Zielsetzung
II. Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung
III. Inhalt der Novelle
IV. Finanzielle Auswirkungen
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
a Bürokratiekosten neuer Informationspflichten
b Bürokratiekosten geänderter Informationspflichten
2. Bürokratiekosten für die Verwaltung
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 2
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 8a
Zu § 9
Zu § 12
Zu § 14
Zu § 14a
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 16a
Zu § 17
Zu § 17a
Zu § 20
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 30a
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 47
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
Zu § 53a
Zu § 53b
Zu § 54
Zu § 55
Zu § 56
Zu § 56a
Zu § 57
Zu § 58
Zu § 59
Zu § 60
Zu § 63
Zu § 64
Zu § 65
Zu § 66
Zu § 66a
Zu § 67
Zu § 67a
Zu § 67b
Zu § 68
Zu § 68a
Zu § 69
Zu § 70
Zu § 73
Zu § 74
Zu § 75
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 487: Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
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Drucksache 14/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
... Die Kostentragung durch den Absatzfonds und den Holzabsatzfonds, die bei beiden Anstalten aus dem jeweiligen Abgabenaufkommen zu bestreiten ist, führt zu einer entsprechenden Verringerung der aus dem Bundeshaushalt zu deckenden Verwaltungsausgaben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die der Bundesanstalt zu erstattenden Kosten der Erhebung der Beiträge und Abgaben betragen rd. 2,5 Mio. Euro jährlich (davon rd. 1,8 Mio. Euro bezüglich des Absatzfonds und 0,7 Mio. Euro hinsichtlich des Holzabsatzfonds).
Drucksache 217/06
Gesetzesantrag der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung
... Wie bisher (§ 113 Abs. 3 Nr. 6, § 113a Abs. 3 Nr. 5 BNotO) sollen die Kassen die Haushaltsmittel für die Kammern in ihrem Tätigkeitsbereich bereitstellen. An dem Grundsatz, dass die Kosten auf alle Notare im Tätigkeitsbereich einer Kasse unabhängig von der regionalen Kostenverursachung umgelegt werden sollen, soll festgehalten werden. Weil die Notare aber nur auf das Finanzgebaren ihrer eigenen Kammer Einfluss nehmen können, hat das Bundesverfassungsgericht gefordert organisatorische, verfahrensmäßige oder stattdessen intensivierte materielle Vorkehrungen zu treffen, damit im Wege der Selbstverwaltung ein angemessener Ausgleich zwischen Kostenverursachung und Abgabenaufkommen hergestellt wird (BVerfG, 1 BvR 1298/94 vom 13. Juli 2004, Absatz-Nr. 164). Es soll daher als materielles Kriterium in das Gesetz aufgenommen werden, dass nur die erforderlichen Haushaltsmittel von der Kasse für die Kammern zur Verfügung zu stellen sind. Das entspricht § 73 Abs. 1 BNotO, nach dem Kammerbeiträge von den Notaren nur erhoben werden dürfen, soweit es erforderlich ist. Über Streitigkeiten über die Erforderlichkeit entscheidet die Aufsichtsbehörde, die den Haushalt der Kasse und der Kammer genehmigen muss. Im Übrigen regelt Absatz 16 des Entwurfs das Zusammenwirken von Kasse und Notarkammern bei der Aufstellung der Haushalte der Notarkammern.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung
1. § 113 wird wie folgt gefasst:
2. § 113a wird aufgehoben.
3. Nach § 118 wird folgender § 119 angefügt:
Artikel 2 In-Kraft-Treten
Begründung
A. Allgemeine Begründung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absätzen 1 und 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer n
Zu Nummer 5
Zu Nummer 8
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 5
Zu Absätzen 6 und 7
Zu Absätzen 8 und 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absätzen 12 und 13
Zu Absatz 14
Zu Absätzen 15 und 16
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Zu Absatz 19
2. Zu Nummer 2 § 113a BNotO
3. Zu Nummer 3 § 119 BNotO - neu
Zu Artikel 2
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Drucksache 217/06 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung
... Wie bisher (§ 113 Abs. 3 Nr. 6, § 113a Abs. 3 Nr. 5 BNotO) sollen die Kassen die Haushaltsmittel für die Kammern in ihrem Tätigkeitsbereich bereitstellen. An dem Grundsatz, dass die Kosten auf alle Notare im Tätigkeitsbereich einer Kasse unabhängig von der regionalen Kostenverursachung umgelegt werden sollen, soll festgehalten werden. Weil die Notare aber nur auf das Finanzgebaren ihrer eigenen Kammer Einfluss nehmen können, hat das Bundesverfassungsgericht gefordert, organisatorische, verfahrensmäßige oder stattdessen intensivierte materielle Vorkehrungen zu treffen, damit im Wege der Selbstverwaltung ein angemessener Ausgleich zwischen Kostenverursachung und Abgabenaufkommen hergestellt wird (vgl. BVerfG, a.a.O., Absatz 164). Es soll daher als materielles Kriterium in das Gesetz aufgenommen werden, dass nur die erforderlichen Haushaltsmittel von der Kasse für die Kammern zur Verfügung zu stellen sind. Das entspricht § 73 Abs. 1 BNotO, nach dem Kammerbeiträge von den Notaren nur erhoben werden dürfen, soweit es erforderlich ist. Über Streitigkeiten über die Erforderlichkeit entscheidet die Aufsichtsbehörde, die den Haushalt der Kasse und der Kammer genehmigen muss. Im Übrigen regelt § 113 Abs. 16 BNotO-E das Zusammenwirken von Kasse und Notarkammern bei der Aufstellung der Haushalte der Notarkammern.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu den Absätzen 1 und 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu den Nummer n
Zu Nummer 5
Zu Nummer 8
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 5
Zu den Absätzen 6 und 7
Zu den Absätzen 8 und 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu den Absätzen 12 und 13
Zu Absatz 14
Zu den Absätzen 15 und 16
Zu Absatz 17
Zu Absatz 18
Zu Absatz 19
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
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Drucksache 648/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.