Gesetz
Artikel 1
�nderung des Bundesanstalt Postgesetzes
1. Die Inhalts�bersicht wird wie folgt gefasst:
2. � 1 Abs. 1 wird wie folgt ge�ndert:
3. � 2 wird wie folgt ge�ndert:
4. � 3 wird wie folgt ge�ndert
5. in der �berschrift des dritten Abschnitts
6. � 4 wird wie folgt gefasst:�� 4 Leitung
7. � 5 wird wie folgt ge�ndert:
8. � 6 wird wie folgt ge�ndert:
9. � 7 wird wie folgt ge�ndert:
10. � 8 wird wie folgt ge�ndert:
11. Der vierte Abschnitt wird aufgehoben.
12. Die �� 11 bis 14 werden aufgehoben.
13. In � 15
14. � 16 wird wie folgt gefasst:
15. � 17 wird aufgehoben.
16. In � 18
17. � 19 wird wie folgt ge�ndert:
18. � 20 wird wie folgt ge�ndert:
19. � 21 wird wie folgt ge�ndert:
20. � 22 wird wie folgt gefasst:
21. � 23 wird wie folgt gefasst:
22. � 24 wird wie folgt ge�ndert:
23. � 25 wird wie folgt ge�ndert:
24. � 26 wird wie folgt ge�ndert:
25. Nach � 26 wird folgende �berschrift eingef�gt:
26. Nach der �berschrift �Unterabschnitt 1 Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse werden folgende �� 26a bis 26d eingef�gt:
27. Nach � 26d wird folgende �berschrift eingef�gt:
28. Nach der �berschrift �Unterabschnitt 2 Wirtschaftsf�hrung der Postbeamtenkrankenkasse werden folgende �� 26e bis 26k eingef�gt:
29. Nach � 26k wird die folgende �berschrift eingef�gt:
30. � 28 wird wie folgt ge�ndert:
31. � 29 wird wie folgt ge�ndert:
32. � 30 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
�nderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 3
�nderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz
Artikel 4
�nderung der Bundeslaufbahnverordnung
Artikel 5
�nderung der Verordnung zur Durchf�hrung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt f�r Post und
Artikel 6
�nderung des M�nzgesetzes
Artikel 7
�nderung des Gesetzes �ber die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesm�nzen
Artikel 8
�nderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 9
R�ckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 10
Neufassung des Bundesanstalt Postgesetzes und des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 11
Inkrafttreten