Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 16. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 015/5727 - den von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/die GRÜNEN eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze - Drucksache 015/5573 - in beigefügter Fassung angenommen.
Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
---|---|
Artikel 1 | Änderung des Bundesanstalt Postgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz |
Artikel 4 | Änderung der Bundeslaufbahnverordnung |
Artikels | Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost |
Artikel 6 | Änderung des Münzgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Gesetzes über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen |
Artikel 8 | Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes |
Artikel 9 | Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang |
Artikel 10 | Neufassung des Bundesanstalt Postgesetzes und des Postpersonalrechtsgesetzes |
Artikel 11 | Inkrafttreten |
Artikel 1
Änderung des Bundesanstalt Postgesetzes
Das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt Postgesetz - BAPostG) vom 14. September 1994 (BGBl.1 S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt | Errichtung |
§ 1 | Errichtung, Rechtsform, Sitz |
§ 2 | Aufsicht |
Zweiter Abschnitt | Aufgaben |
§ 3 | Gegenstand |
Dritter Abschnitt | Organisation |
§ 4 | Leitung |
§ 5 | Verwaltungsrat |
§ 6 | Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats § 7 Genehmigungen |
§ 8 | Satzung |
Vierter Abschnitt | (weggefallen) |
Fünfter Abschnitt | Aufgabenwahrnehmung in Bezug auf die Unternehmen |
§ 15 | Disziplinarverfahren |
§ 16 | Entlassungen und Zurruhesetzungen |
§ 17 | (weggefallen) |
§ 18 | Stellenplan |
Sechster Abschnitt | Wirtschaftsführung |
§ 19 | Finanzierung |
§ 20 | Wirtschaftsplan |
§ 21 | Jahresabschluss, Lagebericht und Geschäftsbericht |
§ 22 | Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten |
Siebter Abschnitt | Personal |
§ 23 | Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter |
§ 24 | Überleitungsmaßnahmen für das Personal |
§ 25 | Vorübergehende geringerwertige Verwendung |
Achter Abschnitt | Soziale Aufgaben |
§ 26 | Betriebliche Sozialeinrichtungen |
Unterabschnitt 1 | Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse |
§ 26a | Organe |
§ 26b | Vorstand, Verwaltungsrat § 26c Satzung |
§ 26d | Aufgaben |
Unterabschnitt 2 | Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse |
§ 26e | Wirtschaftsplan |
§ 26f | Grundsätze der Beitragsgestaltung § 26g Beiträge in der Grundversicherung § 26h Ausgleichsfonds |
§ 26i | Sonstige Einnahmen |
§ 26j | Freistellung des Bundes |
§ 26k | Verteilung des Verwaltungsaufwands |
Unterabschnitt 3 | Sonstige Regelungen im Sozialwesen |
§ 27 | Wohnungsfürsorge |
§ 28 | Übergangsregelung im Sozialwesen |
Neunter Abschnitt | Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 29 | Vermögensübergang |
§ 30 | Übergangsregelungen". |
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Aktiengesellschaften" wird die Angabe "(Aktiengesellschaften)" eingefügt und nach dem Wort ,Bundespost" wird die Angabe "(Bundesanstalt)" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Aufsicht des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen" ersetzt.
- b) Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Aufgaben der Bundesanstalt sind:
- 1. Maßnahmen für das Personal nach Abschnitt 7,
- 2. soziale Aufgaben nach Maßgabe des Abschnitts 8,
- 3. Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfürsorge gemäß § 27,
- 4. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfahren gemäß § 15,
- 5. Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen und Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 16,
- 6. Mitwirkung vor Genehmigung des Stellenplans einer Aktiengesellschaft gemäß § 18."
- b) Absatz 3 wird Absatz 2
- c) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
- d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen."
5. in der Überschrift des dritten Abschnitts
werden die Wörter "Vorstand, Verwaltungsrat" durch das Wort "Organisation" ersetzt.
6. § 4 wird wie folgt gefasst:" § 4 Leitung
(1) Die Bundesanstalt wird durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet, die oder der in einem Anstellungsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland steht. Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Sie oder er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Präsidentin oder der Präsident regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages bestellt und abberufen. Die Dauer des Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu fünf Jahre. Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist zulässig.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident darf neben ihrer oder seiner Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Bundesministerium der Finanzen über Geschenke Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident erhält. Entsprechendes gilt für andere Vorteile, die ihr oder ihm in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder als Präsident gewährt werden. Die Präsidentin oder der Präsident hat, auch nach Beendigung ihres oder seines Anstellungsverhältnisses, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit sie offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(4) Im Übrigen werden die dienstlichen Rechtsverhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten in dem Anstellungsvertrag nach Absatz 2 Satz 1 geregelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihr oder ihm schließt. Die sich aus dem Anstellungsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland ergebenden Pflichten sind von der Bundesanstalt zu erfüllen, sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt ist.
(5) Wird eine Bundesbeamtin zur Präsidentin oder ein Bundesbeamter zum Präsidenten bestellt, wird sie oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnisses beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig
(6) Absatz 5 gilt für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entsprechend."
7. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet Er besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen benannt wird, und neun weiteren Mitgliedern. Dies sind
- 1. drei Personen für das Bundesministerium der Finanzen, die zusammen sechs Stimmen haben,
- 2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aktiengesellschaften,
- 3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite.
Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium der Finanzen bestellt und abberufen."
- b) in Absatz 3 werden die Wörter "Bundesministerium für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten über
- 1. die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,
- 2. die Feststellung des Jahresabschlusses,
- 3. die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten,
- 4. Änderungen der Satzung.
Die Entlastung gemäß Satz 1 Nr. 3 befreit nicht von der dienstvertraglichen Haftung."
- d) in Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "des Vorstands" durch die Wörter "der Präsidentin oder des Präsidenten" ersetzt.
8. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Vorstand" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der Präsident" ersetzt und nach im Wort "wenn die Wörter "sie oder" eingefügt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Präsidentin oder der Präsident hat gleichzeitig das Bundesministerium der Finanzen über den Einspruch zu unterrichten."
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Vorstands" durch die Wörter "der Präsidentin oder des Präsidenten" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Vorstands" jeweils durch die Wörter "der Präsidentin oder des Präsidenten" und die Wörter "der Bundesminister für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt und das Wort "endgültig" gestrichen.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Kommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zustande," durch das Wort "Andernfalls" und "des Vorstands" durch die Wörter "der Präsidentin oder des Präsidenten" ersetzt.
9. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Präsidentin oder der Präsident legt die Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß § 5 Abs. 4 dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vor."
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Vorstand" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der Präsident" und die Wörter "Bundesministerium für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 4 Nr. 5" durch die Angabe " § 5 Abs. 4 Nr. 4" ersetzt.
- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Satzung ist entsprechend den gesetzlichen Änderungen des Bundesanstalt Postgesetzes anzupassen."
11. Der vierte Abschnitt wird aufgehoben.
12. Die §§ 11 bis 14 werden aufgehoben.
13. In § 15
werden die Wörter "oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten" durch die Wörter "oder eine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer oder eines Dienstvorgesetzten" und die Wörter ,oder einem Beamten" durch die Wörter "oder einer Beamtin oder einem Beamten" ersetzt.
14. § 16 wird wie folgt gefasst:
§ 16 Entlassungen, Zurruhesetzungen
Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder eine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer oder eines Dienstvorgesetzten eine Beamtin oder einen Beamten gemäß § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entlässt, gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt oder die Arbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 42a des Bundesbeamtengesetzes herabsetzt, prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entscheidung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit. Einer Prüfung bedarf es nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte seine Zurruhesetzung gemäß § 43 des Bundesbeamtengesetzes beantragt hat."
15. § 17 wird aufgehoben.
16. In § 18
werden die Wörter "Bundesministerium für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "Bundesministerium der Finanzen" ersetzt und nach den Wörtern "Interessen der" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
17. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Aufgaben nach § 3 nimmt die Bundesanstalt nach Maßgabe öffentlichrechtlicher entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge wahr, die sie mit den Aktiengesellschaften abschließt. Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten werden aus den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließlich eines Gewinnzuschlages finanziert. Die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 030/53 vom 21. November 1953, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003, GMB1. I S. 2304, 2340) sind zu beachten. Sie können einvernehmlich ganz oder teilweise abbedungen werden. Der Gewinnzuschlag muss einen angemessenen Ausgleich für die verbleibenden Risiken gewährleisten: Anstelle des Gewinnzuschlags kann eine Vollkostentragung vereinbart werden. Für Personalüberhang wird für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 kein Gewinnzuschlag erhoben."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) § 26 Abs. 4 und § 26k bleiben unberührt."
18. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf, der
- 1. eine Vorschau-Gewinn und Verlustrechnung,
- 2. eine Vorschau-Kapitalrechnung und
- 3. einen Stellenplan umfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung der Planaufwendungen und Planinvestitionen zu folgenden Bereichen:
- 1. Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
- 2. Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
- 3. Betreuungswerk Post Postbank Telekom gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
- 4. Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und § 26a bis § 26k und
- 5. übrige Aufgaben der Bundesanstalt. Die Einzelheiten regelt die Satzung."
- c) In Absatz 4 wird das Wort "Schluß" durch das Wort "Schluss", das Wort "Inkrafttreten" durch das Wort "In-Kraft-Treten", die Wörter "der Vorstand" durch die Wörter "die Präsidentin oder der Präsident". ersetzt.
19. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) in der Überschrift sowie in den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Jahresabschluß" durch das Wort "Jahresabschluss" ersetzt.
- b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Vorstand" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der Präsident" ersetzt.
- c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.
20. § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Jahresabschluss und Lagebericht der Bundesanstalt sind durch eine oder einen vom Bundesministerium der; Finanzen zu bestimmende Abschlussprüferin oder zu bestimmenden Abschlussprüfer zu prüfen.
(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof leitet seinen Prüfbericht der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat sowie dem Bundesministerium der Finanzen zu.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und des Berichts des Bundesrechnungshofs über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Beschluss über die Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche."
21. § 23 wird wie folgt gefasst:
" § 23 Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
(1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter zu beschäftigen, wird der Bundesanstalt das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sind mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Oberste Dienstbehörde und oberste Dienstvorgesetzte oder oberster Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident; § 2 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes bleibt unberührt. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 187 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten, welche Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber unterhalb der Präsidentin oder des Präsidenten die Befugnisse einer oder eines Dienstvorgesetzten für die bei den betrieblichen Sozialeinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung B der Bundesanstalt. Die Präsidentin oder der Präsident ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A.
(4) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
(5) Beamtinnen und Beamte bei der Bundesanstalt, die bisher Inhaber von Ämtern mit dem Funktionszusatz "bei der obersten Bundesbehörde" waren, werden nach näherer Bestimmung der Besoldungsordnungen A und B in neue Ämter übergeleitet.
(6) Stand einer Beamtin oder einem Beamten vor seiner Verwendung bei der Bundesanstalt eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese für die Dauer dieser Verwendung weitergewährt. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.
(7) Oberste Dienstbehörde für die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesministerium der Finanzen."
22. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 und die Absätze 3 bis 10 werden aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird der neue Absatz 1.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "den Vorstand" durch die Wörter "die Präsidentin oder den Präsidenten" ersetzt.
- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter der Bundesanstalt kann auf Grund einer Einzelentscheidung zu einer Aktiengesellschaft versetzt und dort beschäftigt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte und die Aktiengesellschaft zustimmen."
23. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige § 25 wird aufgehoben.
- b) Nach der Überschrift zu Abschnitt 7 wird folgender neue § 25 eingefügt:
§ 25 Vorübergehende geringerwertige Verwendung
Einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Aufgabengebiet von Umstrukturierungsmaßnahmen oder einem Aufgabenrückgang betroffen ist, kann unter Beibehaltung ihres oder seines Amtes ohne ihre oder seine Zustimmung vorübergehend auch eine geringerwertige Tätigkeit in derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn übertragen werden, wenn eine amtsgemäße Verwendung nicht möglich ist und der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist."
24. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Aktiengesellschaften durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt, und die Aktiengesellschaften durch die Bundesanstalt aufrechterhalten."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Aktiengesellschaften durch die Bundesanstalt weitergeführt."
- c) Die Absätze 3, 5 und 6 werden aufgehoben.
- d) Absatz 9 wird Absatz 3.
- e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e.V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. "Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind
- 1. die Aktiengesellschaften für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Aktiengesellschaften und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,
- 2. im Übrigen die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.
Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden."
- f) Absatz 7 wird der neue Absatz 5 und wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "die Postkleiderkasse," gestrichen.
- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
§ 88 Abs. 1 und 2 und § 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. g) Absatz 8 wird der neue Absatz 6 und wie folgt geändert:
In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Anstalt" durch das Wort "Bundesanstalt" ersetzt.
25. Nach § 26 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 1
Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse".
26. Nach der Überschrift "Unterabschnitt 1 Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse" werden folgende §§ 26a bis 26d eingefügt:
§ 26a Organe
(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.
§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat
(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen.
(2) Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung" bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der Deutsche Postbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.
(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.
(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.
(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(6) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung nach § 92 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz. Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.
(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.
(8) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über
- 1. die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,
- 2. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
- 3. die Entlastung des Vorstands,
- 4. befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder,
- 5. Richtlinien für die Anlage des Vermögens,Änderungen der Satzung,
- 6. die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur.
Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates.
§ 26c Satzung
(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.
(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische
Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.
§ 26d Aufgaben
(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt soweit die Satzung dies vorsieht Beihilfeleistungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes, zusätzliche und ergänzende Krankenversicherungsleistungen sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege Versicherungsgesetzes. Sie handelt insoweit öffentlichrechtlich. Die Krankenversicherungsleistungen werden in die Versicherungszweige Grundversicherung, Zusatzversicherung und Ergänzungsversicherung aufgeteilt.
(2) Die Postbeamtenkrankenkasse kann soweit ihr dies gesetzlich zugewiesen wird, die Beihilfebearbeitung für Nichtmitglieder übernehmen."
27. Nach § 26d wird folgende Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 2
Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse".
28. Nach der Überschrift "Unterabschnitt 2 Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse" werden folgende §§ 26e bis 26k eingefügt:
§ 26e Wirtschaftsplan
(1) Der Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der vom Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse festgestellt wird und der Genehmigung durch die Bundesanstalt bedarf.
(2) Der Wirtschaftsplan ist getrennt nach den Versicherungszweigen aufzustellen.
(3) Die Postbeamtenkrankenkasse gewährleistet in den jeweiligen Versicherungszweigen einen dauerhaft ausgeglichenen Haushalt. Die erforderlichen Beiträge werden jährlich nach Maßgabe der §§ 26f Lind 26g durch die Satzung bestimmt.
§ 26f Grundsätze der Beitragsgestaltung
Grundlage der jährlichen Beitragsberechnung in den einzelnen Versicherungszweigen ist jeweils ein Gutachten, das nach Maßgabe der Satzung durch einen vom Verwaltungsrat bestellten Aktuar objektiv und weisungsfrei unter Berücksichtigung von Versichertenentwicklung, Schadentrend und voraussichtlicher Entwicklung des Anlagevermögens erstellt wird und die im Haushaltsjahr und langfristig erwarteten Ausgaben und Einnahmen mit dem Ziel der Abwicklung der Postbeamtenkrankenkasse berücksichtigt. ,
§ 26g Beiträge in der Grundversicherung
(1) Grundlage der Beitragsstruktur und der Beitragshöhe sind in den Beitragstabellen in Anhang 1 zu den §§ 25 bis 28 der im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 1. April 1987, S. 717 bekannt gegebenen Satzung der Postbeamtenkrankenkasse, zuletzt geändert durch die 53. Änderung vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 753), in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, enthalten.
(2) Die Beitragsstruktur kann durch die Satzung geändert werden. Sie soll geändert werden, wenn dies zur Gewährleistung eines dauerhaft ausgeglichenen Haushaltes erforderlich ist, insbesondere weil erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderungen in der Zusammensetzung der Beitragsgruppen oder in ihrem Schadensbedarf eingetreten sind.
(3) Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenze die Mitgliedsbeiträge zur Grundversicherung. Die Beitragsberechnung durch den Versicherungsmathematiker nach § 26f hat mit dem Ziel der langfristigen Kontinuität der Beitragsanpassung zu erfolgen. In die Berechnung fließen die Mittel aus dem Ausgleichsfonds gemäß § 26h und die sonstigen Einnahmen gemäß § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 26g Abs. 5, § 26i und § 26k nach Maßgabe ihrer Zweckbestimmung mit ein. Die Beiträge dürfen die durchschnittliche Beitragshöhe privater beihilfeergänzender Krankenversicherungen unter Berücksichtigung vergleichbarer Leistungen nicht übersteigen. Hierbei sind die Durchschnittsbeiträge der größten Krankenversicherer mit einem Gesamtmarktanteil von mindestens 70 vom Hundert zugrunde zu legen. Grundlage ist eine Betrachtung der Gesamtheit des Versichertenbestandes über den gesamten Versicherungsverlauf. Besonderheiten der unterschiedlichen Versicherungssysteme ist Rechnung zu tragen. Der Beitragsvergleich würd durch einen Versicherungsmathematiker erstellt. Einzelheiten regelt die Satzung.
(4) Für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 beträgt die Beitragssteigerung jährlich 3,4 Prozent. Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung. Satz 1 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Eine rückwirkende Beitragserhebung findet im Jahr 2005 nicht statt. Die Aktiengesellschaften gleichen die dadurch entstehende Verringerung des Beitragsaufkommens aus.
(5) Soweit die Beitragsberechnung nach den Absätzen 1 bis 3 die Verwirklichung des Zieles nach § 26e Abs. 3 Satz 1 nicht gewährleistet, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist, haften die Aktiengesellschaften für sich daraus ergebende langfristige Deckungslücken der Postbeamtenkrankenkasse bis zum Abwicklungsende für Mitglieder, die ihnen, der Bundesanstalt und dem ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost zuzurechnen sind. Die sich aus der Berechnung ergebende langfristige Deckungslücke nach Satz 1 ist der Anteil am Beitragsaufkommen, der in dem jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden kann, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist. Für langfristige Deckungslücken nach Satz 1 für Mitglieder, die der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation zuzurechnen sind, haften diese, für andere Mitglieder die Bundesrepublik Deutschland. Grundlage für die Bestimmung der, voraussichtlichen Deckungslücke nach den Sätzen 1 und 2 ist das versicherungsmathematische Gutachten nach § 26f. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die Frage des Erzeichens der Grenze der Beitragshöhe zum Gegenstand haben, sind die Aktiengesellschaften zu beteiligen. § 65 Abs. 2 und § 66 VwGO sowie § 66 ZPO finden auf die Aktiengesellschaften Anwendung. Die Postbeamtenkrankenkasse. und die Aktiengesellschaften können die Entscheidung über die Haftung nach Satz 1 einem Schiedsgericht übertragen. Das Eingreifen einer Haftung der Aktiengesellschaften kann in einem Vergleichsvertrag festgestellt . werden, dem die Postbeamtenkrankenkasse und die Aktiengesellschaften zustimmen müssen.
(6) Der Beitrag während der Elternzeit ist entsprechend den in diesem Fall zu erhebenden Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung festzusetzen.
§ 26h Ausgleichsfonds
(1) Die Postbeamtenkrankenkasse bildet zur dauerhaften Haushaltssicherung in der Grundversicherung einen Ausgleichsfonds. Die Aktiengesellschaften zahlen dafür den Betrag von 525 Millionen Euro im Verhältnis ihres Versichertenbestandes in der Grundversicherung mit Stand vom 31. Dezember 2004, der vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der Gutschrift auf dem Konto der Postbeamtenkrankenkasse von den Aktiengesellschaften mit 5,75 Prozent jährlich zu verzinsen ist.
(2) Der Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse legt die Grundsätze für die Anlage des Fondsvermögens in der Satzung fest. Hierbei ist unter Berücksichtigung der durch versicherungsmathematisches Gutachten erwarteten Mittelabflüsse auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rentabilität und Sicherheit der Anlage unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung zu achten.
(3) Die Erträge des Fondsvermögens und - soweit erforderlich - das Fondsvermögen selbst werden auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Deckung der Leistungsausgaben für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, die nicht unter den Personenkreis des § 26i Abs. 2 fallen, verwendet, soweit sich ein ausgeglichener Haushalt mit Anpassungen der Beiträge nach § 26g (Beiträge in der Grundversicherung) und mit anderen Einnahmen nach § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 26i und § 26k nicht gewährleisten lässt. Im Übrigen entscheidet der Verwaltungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung des Fondsvermögens und dessen Erträge, sofern bei der jährlichen Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens festgestellt wird, dass das Ziel eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts nicht gefährdet wird. Der Verwaltungsrat hat Erträge aus dem Fondsvermögen und das Fondsvermögen selbst bis zum Abwicklungsende aufzubrauchen.
§ 26i Sonstige Einnahmen
(1) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse und der Zuschuss der Aktiengesellschaften im Sinne des § 69 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse (§ 26g Abs.1) in der am Tage des In-Kraft-Tretens des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung, werden nach dem am Tage vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen ermittelt.
(2) Ausgaben für Mitglieder, die der Unfallkasse Post und Telekom, der Museumsstiftung Post und Telekommunikation und der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bundesanstalt zuzurechnen sind, werden von diesen getragen, soweit sie nicht durch Beiträge nach § 26g gedeckt sind. Die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland können ihre Verpflichtungen dadurch ablösen, dass sie einen dem ihnen zuzurechnenden Mitgliederbestand in der Grundversicherung entsprechenden Betrag in den nach § 26h Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Ausgleichsfonds zahlen. § 26h Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland
(1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland von Mitgliedern oder Versicherten, für die die Aktiengesellschaften zur Ausübung der Dienstherrnbefugnisse ermächtigt sind, wegen Überschreitung der verfassungsrechtlich zulässigen Beitragsgrenze in der Grundversicherung in Anspruch genommen werden, haften ihr die Aktiengesellschaften. § 257 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung. Für Ansprüche von Mitgliedern und Versicherten aus dem Bereich der Bundesanstalt gilt Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt entsprechend. Die Aktiengesellschaften erstatten der Bundesrepublik Deutschland Mehrkosten, die ihr im jeweiligen Haushaltsjahr gegenüber der Rechtslage dieses Gesetzes in der Fassung vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 25..November 2003 (BGBl. 1 S. 2304) aus dem Betrieb der Postbeamtenkrankenkasse entstehen.
(2) Verfahren die Ansprüche nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zeigt die Bundesrepublik Deutschland den Aktiengesellschaften an. Die Aktiengesellschaften werden in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 26g Abs. 5 Satz 4 und in zivilgerichtlichen Verfahren nach § 66 ZPO beteiligt. Die Bundesrepublik Deutschland weist die Gerichte auf das Beteiligungsrecht der Aktiengesellschaften hin.
(3) Soweit durch Rechtsverletzungen der Postbeamtenkrankenkasse Ansprüche nach Absatz 1 entstehen könnten, wirkt die Bundesrepublik Deutschland durch Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse diesen Rechtsverletzungen auch auf Hinweis der Aktiengesellschaften entgegen.
(4) Die Aktiengesellschaften haben gegenüber der Bundesrepublik Deutschland unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen unverzüglich auszugleichen. Soweit die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsverteidigung gegen Forderungen übernimmt oder Rechtsmittel einlegt und unterliegt, tragen die Aktiengesellschaften die Verfahrenskosten, soweit sie der Bundesrepublik Deutschland auferlegt werden, es sei denn, sie haben der ihnen angezeigten Rechtsverteidigung widersprochen. Die Bundesrepublik Deutschland tritt etwaige Ansprüche an die Aktiengesellschaften ab, die ihr im Zusammenhang mit den Ansprüchen nach Absatz 1 erwachsen sind.
(5) Die Aktiengesellschaften leisten den Ausgleich nach Absatz 1 und 4 nach dem Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder. in der Postbeamtenkrankenkasse (beschäftigte Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger) und deren mitversicherten Angehörigen zur Gesamtzahl der Mitglieder und mitversicherten Angehörigen.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland und die Aktiengesellschaften schließen eine vertragliche Vereinbarung zur Durchführung der Regelungen nach den Absätzen 1 bis 5.
§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands
(1) Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und des nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 anfallenden Gewinnzuschlages (Verwaltungsaufwand) werden wie folgt abgerechnet und getragen:
- 1. Den Verwaltungsaufwand für die Durchführung der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch trägt die Postbeamtenkrankenkasse. Sie legt ihn auf Grund vertraglicher Vereinbarung auf die Gemeinschaft privater Pflegeversicherer um.
- 2. Den Verwaltungsaufwand aus einer Beihilfebearbeitung tragen für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und `Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland im Übrigen. Der Mehraufwand der Beihilfebearbeitung ist mit einem Aufschlag von 40 Prozent auf den in der Grundversicherung ansonsten entstehenden Verwaltungsaufwand anzusetzen.
- 3. Den Verwaltungsaufwand aus der Grundversicherung tragen für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaffen, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland im Übrigen. Ab dem 1. Januar 2008 tragen die Aktiengesellschaften den Verwaltungsaufwand, der demjenigen vergleichbarer effizienter Versicherungsunternehmen der Privatwirtschaft entspricht, für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost. Die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland tragen den diesen entsprechenden Verwaltungsaufwand für ihre Mitglieder und mitversicherten Angehörigen. Soweit der Verwaltungsaufwand darüber hinausgeht, wird er von der Postbeamtenkrankenkasse getragen und auf die Beiträge umgelegt. Näheres zum Vergleichsmaßstab regelt die Satzung. Für das Jahr 2008 kann eine Übergangsregelung getroffen werden. § 26g Abs. 4 bleibt unberührt. Für Mitglieder, die keinem der in Satz 2 genannten Kostenträger zuzurechnen sind, trägt die Postbeamtenkrankenkasse den anteiligen Verwaltungsaufwand und legt ühn nach Maßgabe der Satzung auf diese Mitglieder um. Die Geschäftsbesorgungsverträge nach § 19 Abs. 1 sind entsprechend anzupassen, wenn Verwaltungsaufwand von der Postbeamtenkrankenkasse getragen wird.
- 4. Der Verwaltungsaufwand aus der Zusatz- und Ergänzungsversicherung wird bis zum 31. Dezember 2005 wie folgt getragen: Den Verwaltungsaufwand für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost tragen die Aktiengesellschaften nach Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland. Ab dem 1. Januar 2006 trägt die Postbeamtenkrankenkasse den Verwaltungsaufwand für die Zusatz- und Ergänzungsversicherung und legt ihn auf die Beiträge um.
- 5. Den Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung für Nichtmitglieder sowie andere Tätigkeiten trägt die Postbeamtenkrankenkasse.
(2) Reduziert sich bei der Postbeamtenkrankenkasse nach In-Kraft-Treten des Artikels 1 dieses Gesetzes der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsregelung des Absatzes 1 für den nicht realisierten Minderbedarf so lange fort, bis eine Weiterbeschäftigung für das überzählige Personal gefunden ist. Insoweit findet § 25 hinsichtlich der Finanzierung keine Anwendung.
(3) Die Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über den Verwaltungsaufwand nach Absatz 1 und die Finanzierungsbeiträge nach Absatz 2, auch soweit sie nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen werden."
29. Nach § 26k wird die folgende Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 3
Sonstige Regelungen im Sozialwesen".
30. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "beschäftigten" die Wörter "Beamtinnen und", nach dem Wort "Angestellten," die Wörter "Arbeiterinnen und" und nach dem Wort "Bundesanstalt" die Wörter "nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze" eingefügt.
- b) In Absatz - 2 Satz 1 wird vor den Wörtern "Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" das Wort "früheren" und nach dem Wort "Besitzstand" die Wörter "nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze" eingefügt. Die Wörter "den sie bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes haften" werden gestrichen.
- c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
- d) In Absatz 3 werden die Wörter "gesetzlichen und" gestrichen. Die Wörter "diesem Gesetz" werden durch die Wörter "dem Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze" und die Wörter "in der bisherigen Form" durch die Wörter "nach den bislang geltenden Regelungen" ersetzt.
31. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden das Wort "Treuhandschaft" und das Komma gestrichen.
- b) Absatz 1 wird aufgehoben.
- c) Die Absatzbezeichnung "
(2)" in Absatz 2 wird gestrichen.
32. § 30 wird wie folgt gefasst:
§ 30 Übergangsregelungen
(1) Bis zum Tage der Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten werden deren oder dessen Aufgaben vom bisherigen Vorsitzenden des Vorstands der Bundesanstalt wahrgenommen.
(2) Bezüglich der Prüfung und Entlastung des Vorstands gilt § 22 des Bundesanstalt Postgesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Artikels 1 des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze geltenden Fassung.
(3) Der bisherige Verwaltungsrat führt die Aufgaben bis zu seiner Neubildung fort.
(4) Abweichend von § 21 werden für das Jahr des In-Kraft-Tretens des Artikels 1 des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze der Jahresabschluss sowie der Lage- und Geschäftsbericht für das jeweilige Rumpfgeschäftsjahr aufgestellt. Nach In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost ist der Wirtschaftsplan entsprechend den Neuregelungen anzupassen."
Artikel 2
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Das Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe " § 31 Abs. 1 bis 4 oder 32" durch die Angabe " § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "des Bundesministeriums der Finanzen" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "und nach Anhörung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost" gestrichen.
3. In § 4 Abs. 4 Satz 9 wird die Angabe " § 10 Abs. 5" durch die Angabe " § 10 Abs. 4" ersetzt.
4. In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern "nach Anhörung" die Wörter "des Vorstands" eingefügt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 8 werden das Komma und die Wörter "insbesondere aus Dividenden und Aktienverkäufen der von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost gehaltenen Anteile an den Aktiengesellschaften" gestrichen.
- b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Kommas und die Wörter "auch Mittel des Bundes nach § 9 Abs. 4 des Bundesanstalt Postgesetzes" gestrichen.
6. in § 21 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Bundesanstalt" das Wort "für" eingefügt.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "
(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. § 30 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Ist der Betriebsrat gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz für die Beschlussfassung zuständig, muss sich unter den von ihm zu bestellenden Beisitzern der Einigungsstelle ein Beamter befinden."
9. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation" durch die Wörter "des Bundesministeriums der Finanzen" ersetzt.
- b) Die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 und 8" wird durch die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 und 9" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz
Das Personalrechtliche Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), zuletzt geändert durch Artikel 223 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
In der Anlage 5 zur Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S.2761), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Vorstand der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost" durch die Wörter "Präsidentin oder Präsident der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 28. Juni 1996 (BGBl. I S. 921), zuletzt geändert durch Artikel 305 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Vorstand" durch die Wörter "der Präsidentin oder dem Präsidenten" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Münzgesetzes
Das Münzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1999 (BGBl.1 S. 2402), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 16 des Gesetzes zur Neuordnung des Schuldbuchrechts des Bundes und der Rechtsgrundlagen der Bundesschuldenverwaltung vom 11. Dezember 2001 (BGBl.15. 3519), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen, und deutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen, die durchlöchert, verfälscht oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind."
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
§ 10 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen, dass Medaillen und Münzstücke, bei denen die Gefahr einer Verwechselung mit deutschen Euro-Gedenkmünzen besteht, hergestellt, verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden."
3. § 12 wird wie folgt gefasst:
»§ 12 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen (ABL EU (Nr. ) L 373 S. 1) verstößt, indem er entgegen Artikel 2 Medaillen und Münzstücke herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine dort genannte Münze nachmacht, verfälscht, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, in den Verkehr bringt oder einführt oder
- 2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen dort genannten Gegenstand herstellt, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder in den Verkehr bringt.
(4) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 kann geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank.
(7) ist eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1, 2 oder 3 begangen worden, so können
- 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden."
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen
in § 3 des Gesetzes über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) werden die Wörter "im Gewicht verringert" durch das Wort "verändert" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "Beamten, Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter ,Beamten und Arbeitnehmer" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" und die Wörter "der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf" durch die Wörter "einer beruflichen Ausbildung" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. In § 5 Satz 1 wird die Angabe "Beamten, Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "Beamten und Arbeitnehmer" ersetzt.
3. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Beamten, Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "Beamten und Arbeitnehmer" ersetzt.
4. In § 38 Abs. 1 wird die Angabe "Beamten, Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "Beamten und Arbeitnehmer" ersetzt.
5. in § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Angestellter oder Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
6. § 75 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Angestellten und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 6 werden die Wörter "Angestellten und Arbeitern" durch das Wort "Arbeitnehmern" ersetzt.
- bb) In den Nummern 7 bis 9 werden jeweils die Wörter "Angestellte und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
- cc) In Nummer 10 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort ;,Arbeitnehmer" ersetzt.
7. In § 84 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Angestellter oder Arbeiter" durch das Wort ;,Arbeitnehmer" ersetzt.
8. In § 98 Abs. 2 wird die Angabe "(Beamte, Angestellte, Arbeiter)" gestrichen.
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 4 und 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 10
Neufassung des Bundesanstalt Postgesetzes und des Postpersonalrechtsgesetzes
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Bundesanstalt Postgesetzes und des Postpersonalrechtsgesetzes in der vom in-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 treten am 1. Dezember 2005 in Kraft.
(2) Artikel 8 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft