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0152/06
0780/06
0929/06
0151/06
0672/06
0172/06
0673/06
0896/06
0592/06
0623/06
0399/06
0755/12/06
0141/06
0396/05
0213/05B
0238/05
0482/05
0477/05
0818/05
0811/1/05
0811/05B
0139/05
0615/05
0614/05
0390/05
0268/04
0749/2/04
0586/04
0920/04
0818/04
Drucksache 49/20

... Auch wird kein messbarer Umstellungsaufwand anfallen, da die Anpassungen an die Neuregelung im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs erfolgen werden. Die für die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Ermittlung und Prüfung von Ansprüchen sowie für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schadensregulierung anfallenden Kosten werden nicht ins Gewicht fallen, da Schulungen ohnehin regelmäßig stattfinden und ein messbarer Mehraufwand durch die Unterrichtung über die Neuregelung nicht zu erwarten ist, zumal durch die Neuregelung nur die Regulierungspraxis, wie sie vor dem Urteil des BGH vom 27. Oktober 2010 (BGHZ 187, 211) bestand, wiederhergestellt werden soll. Es entstehen auch keine Kosten im Zusammenhang mit Vertragsanpassungen bzw. der Neukalkulation von Versicherungsprämien, da Tarifüberprüfungen und Beitragsanpassungen ohnehin regelmäßig (gemeinhin jährlich) erfolgen.



Drucksache 289/20 (Beschluss)

... Das Institut verfügt aktuell über insgesamt rund 1 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Standorten



Drucksache 83/20

... Dies erfordert eine innovative, leistungs- und wettbewerbsfähige Sicherheits- und Verteidigungsindustrie in Deutschland und der EU mit entsprechend hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.



Drucksache 47/20

... genannten Beamten und Beamtinnen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union mit Amtsträgern vor. Eine entsprechende Gleichstellungsregelung in Bezug auf Europol enthielt bis zum 30. Juni 2017 Artikel 2 § 8 Satz 2 des Europol-Gesetzes. Diese Gleichstellungsklausel wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes vom 23. Juni 2017 aufgrund einer Änderung der Europolverordnung ersatzlos gestrichen. Die Bundesregierung hat allerdings insoweit im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass in der 19. Legislaturperiode ein Gesetzgebungsvorhaben geplant sei, durch das alle Europäischen Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2a StGB in die Strafbarkeit nach § 203 Absatz 2 oder § 353b StGB aufgenommen werden sollen (Bundestagsdrucksache 18/11931, S. 4). Derartige Gleichstellungsklauseln sind zukünftig aufgrund der vorgesehenen Änderungen in den §§ 203 und 353b StGB nicht mehr erforderlich.



Drucksache 59/20

... Für ein exportorientiertes Land wie Deutschland ist eine innovative, leistungsstarke und international wettbewerbsfähige maritime Wirtschaft von besonders hoher Bedeutung. Nach wie vor bildet die Schiffbauindustrie, mit insgesamt rund 18.000 direkt beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den wirtschaftlichen Kern der maritimen Wirtschaft. Die deutschen Werften haben sich nach dem Krisenjahr 2008 erfolgreich auf den Spezialschiffbau fokussiert und produzieren heute hochinnovative Schiffe, die auch auf einem veränderten Weltmarkt ihre Kundinnen und Kunden finden. So belaufen sich die aktuellen Auftragsbestände der deutschen Werften auf fast 20 Mrd. Euro. Aktuell werden ungefähr 70 bis 80 Prozent der Wertschöpfung bei dem Bau eines Schiffes auf einer deutschen Werft durch die beteiligten Schiffbauzulieferfirmen erbracht. Etwa die Hälfte dieser Zulieferungen stammen hierbei nicht aus den Küstenländern, sondern aus dem gesamten küstenferneren Bundesgebiet. Dies verdeutlicht, dass der Erhalt einer zukunftsfähigen Schiffbauindustrie in Deutschland nicht nur ein norddeutsches Thema ist, sondern im gesamtdeutschen Interesse liegt.



Drucksache 59/20 (Beschluss)

... Für ein exportorientiertes Land wie Deutschland ist eine innovative, leistungsstarke und international wettbewerbsfähige maritime Wirtschaft von besonders hoher Bedeutung. Nach wie vor bildet die Schiffbauindustrie, mit insgesamt rund 18 000 direkt beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den wirtschaftlichen Kern der maritimen Wirtschaft. Die deutschen Werften haben sich nach dem Krisenjahr 2008 erfolgreich auf den Spezialschiffbau fokussiert und produzieren heute hochinnovative Schiffe, die auch auf einem veränderten Weltmarkt ihre Kundinnen und Kunden finden. So belaufen sich die aktuellen Auftragsbestände der deutschen Werften auf fast 20 Milliarden Euro. Aktuell werden ungefähr 70 bis 80 Prozent der Wertschöpfung bei dem Bau eines Schiffes auf einer deutschen Werft durch die beteiligten Schiffbauzulieferfirmen erbracht. Etwa die Hälfte dieser Zulieferungen stammen hierbei nicht aus den Küstenländern, sondern aus dem gesamten küstenferneren Bundesgebiet. Dies verdeutlicht, dass der Erhalt einer zukunftsfähigen Schiffbauindustrie in Deutschland nicht nur ein norddeutsches Thema ist, sondern im gesamtdeutschen Interesse liegt.



Drucksache 255/1/20

... 4. Kontaktverfolgungs-Apps können potenziell dazu geeignet sein, das Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer zu überwachen, und hierdurch gegebenenfalls erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken begegnen. Deshalb mahnt der Bundesrat an, dass die Freiwilligkeit der Nutzung nicht nur im Verhältnis zum Staat gewahrt bleiben muss, sondern auch im Verhältnis zwischen Privaten sicherzustellen ist. Die Kommission sollte daher im Blick behalten, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Beförderer und Veranstalter ebenso wie Geschäftsinhaber die Installation und Verwendung einer solchen Anwendung weder von ihren Kundinnen und Kunden noch von ihren eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verlangen dürfen.



Drucksache 534/20

... Die Medizinischen Dienste bzw. nach alter Rechtslage Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (einheitlich als MD bezeichnet) haben in den vergangenen Monaten die Arbeit der Öffentlichen Gesundheitsdienste (ÖGD) unbürokratisch unterstützt und damit engagiert einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geleistet. Zeitweise haben rund 800 Pflegekräfte, Ärztinnen und Ärzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Assistenz- und Verwaltungsbereich diese Aufgaben wahrgenommen.



Drucksache 440/20 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf geht dabei von einen unrealistisch niedrigen Mengengerüst aus. Ein erheblicher Teil möglicher Verfahren wegen der Verletzung "verbandsbezogener Pflichten" wird sich nicht auf gravierende Tatvorwürfe beziehen, sondern auf vergleichsweise banale Fahrlässigkeitsvorwürfe. In Frage kommen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - Behandlungsfehlervorwürfe gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus, Verkehrsunfälle mit Personenschaden mit Bezug zum Taxi-, Logistik oder Speditionsgewerbe, Arbeitsunfälle aller Art, fahrlässige Brandstiftungen oder fahrlässige Umweltdelikte im Handwerk und die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in einem Betrieb oder einem Ladenlokal. Das Unternehmen ist dann zugleich Opfer des Fehlverhaltens der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.



Drucksache 274/20

... Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. Die Änderungsverordnung sieht vor, dass die Änderungen am Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Diese Regelung dient der Verfahrenssicherheit, damit mit Inkrafttreten die notwendige Berechnungssoftware für die Berechnung nach den RLS-19 vorliegt und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Planungsbüros und der Vorhabenträger geschult sind. Darüber hinaus gewährleistet Artikel 3 ein frühestmögliches Inkrafttreten der Änderungen.



Drucksache 86/20

... Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität wird auf Vergütungsverträge zwischen Krankenkassen und Rehabilitationseinrichtungen nicht angewendet. Dadurch können Vergütungen bei erforderlichen Mehrausgaben der Einrichtungen, die etwa durch Tariferhöhungen bei den Gehältern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entstehen, angepasst werden.



Drucksache 289/20

... Die 1988 als Public-Privat-Partnership gegründete gemeinnützige Deutsches Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz GmbH zählt zu den international renommiertesten und größten Forschungseinrichtungen im Bereich der anwendungsorientierten Forschung zur Künstlichen Intelligenz. Das Institut verfügt aktuell über insgesamt rund 1.100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Standorten Kaiserslautern, Saarbrücken, Bremen sowie im DFKI Projektbüro Berlin und dem DFKI Labor Oldenburg/Osnabrück in Niedersachen.



Drucksache 426/20 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die Regelpersonengrenze des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b in eine Regelgrenze, die auf die Anzahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abstellt, geändert wird.



Drucksache 2/20

... es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1 entsprechend."



Drucksache 7/20

... erfasst. Damit für die Verarbeitung von Daten der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im THW für Zwecke des Helferverhältnisses dieselben gesetzlichen Regelungen gelten wie für die Verarbeitung personenbezogener Daten der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des THW für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses wird Absatz 2 in entsprechender Weise neu gefasst. Mit dem Zusatz "für Zwecke des Helferverhältnisses " soll erreicht werden, dass auch Datenverarbeitungen im Rahmen der Helferaus- und -fortbildung erfasst sind. Für in der Bundesanstalt THW tätige Bundesbeamtinnen und -beamte gilt zusätzlich das Personalaktenrecht des Bundes (§ 106 ff. des



Drucksache 528/20

... In § 12 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Semikolon die Wörter "und die Kosten für die erforderlichen personellen Maßnahmen einschließlich der Kosten für die Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" eingefügt.



Drucksache 84/20

... c) von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt werden, sowie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 84/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

§ 2
Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 2a
Gegenstand der Entlohnung

§ 2b
Anrechenbarkeit von Entsendezulagen

§ 9
Verzicht, Verwirkung

Abschnitt 4b
Zusätzliche Arbeitsbedingungen für länger als zwölf Monate im Inland Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

§ 13b
Zusätzliche Arbeitsbedingungen

§ 13c
Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland

§ 15a
Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

§ 24
Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind

§ 25
Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung

§ 26
Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe

§ 27
Sondervorschrift für den Straßenverkehrssektor

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Zollverwaltung

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 2

Zu § 2a

Zu § 2b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 7

Zu § 8

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu § 13b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Nummer 18

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5062, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/957 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

I. Zusammenfassung

II. Sachverhalt

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

5 Bund

II.2. Umsetzung von EU-Recht

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 625/19

... (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bescheinigungsstellen sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend.



Drucksache 101/19 (Beschluss)

... So erscheinen insbesondere die vorgenommenen Aufschläge für Overhead-Kosten nicht in Gänze überzeugend. Durch den Overhead bzw. die Gemeinkosten sollen nach dem Gesetzentwurf Kosten für die Leitungsfunktion und weitere nicht näher bestimmbare Kosten im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 1908f Absatz 1 Nummer 1 BGB, das heißt Kosten für die Aufsicht, Weiterbildung und Versicherung der Mitarbeiter, abgedeckt werden (vergleiche BR-Drucksache 101/19, Seite 12 f.). Damit werden Kosten ausgeglichen, die aber auch nur dann entstehen, wenn ein Verein als Betreuungsverein im Sinne des § 1908f BGB anerkannt werden will. Es handelt sich damit nicht um Kosten, die unmittelbar der Führung von Betreuungen zugeordnet werden können, sondern um Kosten, die der von einem Betreuungsverein geleisteten Querschnittsarbeit zugeordnet werden muss. Die Berücksichtigung dieser Kosten verstößt damit gegen den Grundsatz, wonach bei der Berechnung der Refinanzierungskosten Aspekte der Querschnittsarbeit außer Acht bleiben (vergleiche BR-Drucksache 101/19, Seite 11). In der unmittelbaren Betreuungsarbeit, die den Gegenstand der hiesigen Berechnung bildet, ist ein Aufschlag für Gemeinkosten nicht erforderlich. Betreuerinnen und Betreuer können Betreuungsaufgaben auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegieren. Dies führt dazu, dass bei ihnen Kapazitäten für die Übernahme weiterer Betreuungen - mit der Folge von Mehreinnahmen - frei werden.



Drucksache 7/19 (Beschluss)

... Der Personenkreis, dem der Wechsel vom Asylverfahren in die Erwerbsmigration (Weichenstellung) ermöglicht werden soll, lebt aber bereits in Deutschland und hat ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot bzw. geht bereits einer qualifizierten Beschäftigung nach. Wenn man in diesen Fällen weiterhin auf die Ausreise in das Heimatland und die Visabeantragung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung bestehen würde, müssten die Betroffenen für einen nicht vorhersehbaren Zeitraum das Bundesgebiet verlassen, weil nicht sichergestellt werden kann, dass die deutschen Auslandsvertretungen diese Visa kurzfristig ausstellen können. Dies hätte zur Folge, dass den Arbeitgebern ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für diesen Zeitraum nicht zur Verfügung stünden. Zudem müssten die ebenfalls davon betroffenen Kinder der Fachkräfte ihren Schulbesuch zumindest unterbrechen und gegebenenfalls sogar das Schuljahr wiederholen.



Drucksache 363/1/19

... Darüber hinaus müssen auch die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Waffenbehörden in die Lage versetzt werden, die materiellrechtlichen Anforderungen korrekt im NWR umzusetzen. Hieraus resultieren hohe organisatorische Aufwände in den Waffenbehörden, wie beispielsweise die Ausstellung neuer Anzeigebescheinigungen für Dekorationswaffen und bestimmte Magazine und Schusswaffen mit hoher Ladekapazität, die Einführung der Erlaubnispflicht für Salutwaffen und die Erweiterung des Kreises der wesentlichen Waffenteile. Diese Änderungen und ihre Auswirkungen auf das NWR erfordern auch entsprechende bundesweit koordinierte Schulungen zur Befähigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Waffenbehörden, die erst nach Feststehen der endgültigen gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden können.



Drucksache 97/19 (Beschluss)

... Auch sind deutschlandweit schätzungsweise 300 Anmelde- und Erlaubnisbehörden tätig. Mit einer verpflichtenden Zusammenarbeit dieser Behörden mit der FKS würde möglicherweise ein sehr hohes Arbeitsaufkommen für hunderte Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter einhergehen, was erhebliche Kosten für die Länder auslösen könnte.



Drucksache 397/19

... Den Apotheken entsteht durch die geänderte Ausbildung kein Mehraufwand, da die praktische Ausbildung in Apotheken nicht verlängert oder grundlegend geändert wird. Es wird davon ausgegangen, dass bereits jetzt eine angemessene Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Da die Möglichkeit, den pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten mehr Verantwortung zu übertragen, auch von deren regelmäßiger Fortbildung abhängt, ist auf Arbeitgeberseite mit gewissen Mehrausgaben für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu rechnen. Dem stehen jedoch Einsparungen durch den Wegfall der engen Beaufsichtigung und einen flexibleren Einsatz der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten gegenüber, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Insgesamt ist auch insoweit nicht von einem relevanten Mehraufwand auszugehen.



Drucksache 487/19

... (1) Beide Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre stellen gemeinsam das Personal des Jugendwerks ein. Sie sorgen dafür, dass der Anteil der deutschen und der griechischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den beiden Orten des Sitzes ausgewogen ist.



Drucksache 311/19

... Die verbindlichen Klarstellungen der Melde- und Primärvariablen liegen seit Mai 2018 vor und wurden den fachlichen Ansprechpartnern bei den Spitzenverbänden der Rehabilitationsträger bzw. bei den obersten Landesbehörden zugeleitet. In über zehn regionalen ganztägigen Informationsveranstaltungen im gesamten Bundesgebiet, die sich vorwiegend an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommunaler Träger richteten, hat die BAR zum Teilhabeverfahrensbericht informiert.



Drucksache 581/19

... Durch die Zunahme der Anzahl der Fördervorhaben entsteht erhöhter Verwaltungsaufwand beim Bund. Es besteht ein Mehrbedarf von zwei Referenten/Referentinnen (h. D.) und 20 Sachbearbeitern/Sachbearbeiterinnen (g. D.), davon 13 Sachbearbeiter/Sachbearbeiterinnen im Eisenbahn-Bundesamt zur Prüfung der zusätzlichen Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes. Der hierdurch entstehende Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beläuft sich auf rund 1,6 Millionen Euro jährlich. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen. Eine Evaluierung des Personalmehrbedarfs erfolgt in den Jahren 2023 und 2028, jeweils im Nachlauf zu den Erhöhungen der Bundesfinanzhilfen. Auf Landesebene, einschließlich der Kommunen, wird jeweils geringer Mehrbedarf gesehen. Dieser ist abhängig von der jeweiligen Anzahl der zusätzlichen Vorhaben und kann nicht beziffert werden.



Drucksache 518/1/19

... Der Gesetzentwurf enthält keine Detailangaben zur geplanten personellen Ausstattung der Stiftung. Öffentlich diskutiert wurde jedoch die geplante Zahl von 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Eine solche Ausstattung würde die Fördermöglichkeiten der Stiftung (bei einem Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro jährlich) von vornherein enorm einschränken und ist von daher abzulehnen.



Drucksache 4/19

... "(21) Risikoträger und Risikoträgerinnen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt."



Drucksache 17/19 (Beschluss)

... Im Zusammenhang mit der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets stellte der Bund gleichzeitig für den Zeitraum von 2011 bis 2013 circa 400 Millionen Euro jährlich bereit, mit denen den kreisfreien Städten und Kreisen durch die finanzielle Entlastung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung finanzielle Spielräume geschaffen wurden. Diese wurden zum Beispiel für die Finanzierung pädagogischer Fachkräfte (Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter) in Schulen genutzt. Ihre Tätigkeit ist ein ganz wesentlicher Garant für die erfolgreiche, breit angelegte soziale Teilhabe junger Menschen sowie der Realisierung von Förderangeboten unterschiedlichster Art und damit der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums der Kinder und Jugendlichen. Die bisherigen Erfahrungen zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabe-pakets verdeutlichen, dass über übliche Vorkehrungen im Sozialverfahren wie der Beratung oder dem Hinwendungsgebot hinaus Verfahren, Ansprechpartner und Ähnliches vorgehalten werden müssen, damit die Leistungen des Bil-dungs- und Teilhabepakets bei den Kindern und Jugendlichen auch tatsächlich ankommen. Die in den Ländern vorhandenen Strukturen der sozialpädagogischen Arbeit mit sozial benachteiligten jungen Menschen können hier einen wesentlichen Beitrag zur Verstärkung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Bildungs- und Teilhabeleistungen und damit zur Sicherstellung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Existenzminimums für Kinder und Jugendliche leisten. Der Bund sollte daher die 2013 ausgelaufene Förderung in modifizierter Form wieder aufnehmen, um eine dauerhafte Mitfinanzierung dieser Angebote zu gewährleisten.



Drucksache 351/1/19

... Mit der Verordnungsermächtigung in § 40 und den darin enthaltenen Vorgaben wird in einer Art und Weise in das Ermessen der Träger der Sozialen Entschädigung beim Abschluss von Kooperationsvereinbarungen eingegriffen, die diesen die für die Durchführung der Aufgaben benötigten Spielräume nehmen. Detaillierte Vorgaben zu Qualifikationsanforderungen der Organisationen sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen der Durchführungsverantwortung der Länder entgegen. Darüber hinaus wird durch die Verordnungsermächtigung in die Gestaltungsfreiheit der privaten Träger eingegriffen.



Drucksache 101/1/19

... So erscheinen insbesondere die vorgenommenen Aufschläge für Overhead-Kosten nicht in Gänze überzeugend. Durch den Overhead bzw. die Gemeinkosten sollen nach dem Gesetzentwurf Kosten für die Leitungsfunktion und weitere nicht näher bestimmbare Kosten im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 1908f Absatz 1 Nummer 1 BGB, das heißt Kosten für die Aufsicht, Weiterbildung und Versicherung der Mitarbeiter, abgedeckt werden (vergleiche BR-Drucksache 101/19, Seite 12 f.). Damit werden Kosten ausgeglichen, die aber auch nur dann entstehen, wenn ein Verein als Betreuungsverein im Sinne des § 1908f BGB anerkannt werden will. Es handelt sich damit nicht um Kosten, die unmittelbar der Führung von Betreuungen zugeordnet werden können, sondern um Kosten, die der von einem Betreuungsverein geleisteten Quer-schnittsarbeit zugeordnet werden muss. Die Berücksichtigung dieser Kosten verstößt damit gegen den Grundsatz, wonach bei der Berechnung der Refinanzierungskosten Aspekte der Querschnittsarbeit außer Acht bleiben (vergleiche BR-Drucksache 101/19, Seite 11). In der unmittelbaren Betreuungsarbeit, die den Gegenstand der hiesigen Berechnung bildet, ist ein Aufschlag für Gemeinkosten nicht erforderlich. Betreuerinnen und Betreuer können Betreuungsaufgaben auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegieren. Dies führt dazu, dass bei ihnen Kapazitäten für die Übernahme weiterer Betreuungen - mit der Folge von Mehreinnahmen - frei werden.



Drucksache 518/19 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf enthält keine Detailangaben zur geplanten personellen Ausstattung der Stiftung. Öffentlich diskutiert wurde jedoch die geplante Zahl von 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Eine solche Ausstattung würde die Fördermöglichkeiten der Stiftung (bei einem Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro jährlich) von vornherein enorm einschränken und ist von daher abzulehnen.



Drucksache 506/19

... (2) Die Registerstelle muss durch die Qualifikation ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch ihre räumliche, sachliche und technische Ausstattung gewährleisten, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Die Registerstelle muss weiter gewährleisten, dass Zugang zu den pseudonymisierten Daten nur solche Personen erhalten, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des



Drucksache 84/19

... "(21) Risikoträger und Risikoträgerinnen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt."



Drucksache 363/19 (Beschluss)

... Darüber hinaus müssen auch die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Waffenbehörden in die Lage versetzt werden, die materiellrechtlichen Anforderungen korrekt im NWR umzusetzen. Hieraus resultieren hohe organisatorische Aufwände in den Waffenbehörden, wie beispielsweise die Ausstellung neuer Anzeigebescheinigungen für Dekorationswaffen und bestimmte Magazine und Schusswaffen mit hoher Ladekapazität, die Einführung der Erlaubnispflicht für Salutwaffen und die Erweiterung des Kreises der wesentlichen Waffenteile. Diese Änderungen und ihre Auswirkungen auf das NWR erfordern auch entsprechende bundesweit koordinierte Schulungen zur Befähigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Waffenbehörden, die erst nach Feststehen der endgültigen gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden können.



Drucksache 97/1/19

... Auch sind deutschlandweit schätzungsweise 300 Anmelde- und Erlaubnisbehörden tätig. Mit einer verpflichtenden Zusammenarbeit dieser Behörden mit der FKS würde möglicherweise ein sehr hohes Arbeitsaufkommen für hunderte Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter einhergehen, was erhebliche Kosten für die Länder auslösen könnte.



Drucksache 554/19

... d) Mitwirkung an der Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsfachberufen und



Drucksache 265/1/18

... - Gut eingearbeitete saisonale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssten während der Erntesaison ausgetauscht und neue Saisonarbeitskräfte angelernt werden.



Drucksache 467/18 (Beschluss)

... Die Regelung sieht vor, dass Arbeitsentgeltzuschüsse bis zu 25 Prozent für Betriebe mit mehr als 249 Beschäftigten, bis zu 50 Prozent für Betriebe mit zehn bis 249 Beschäftigte und bis zu 75 Prozent für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten erbracht werden können. Da Betriebe mit bis zu rund 500 Beschäftigten häufig hinsichtlich ihrer Unternehmensstruktur und internen Ressourcen wie ein mittelständisches Unternehmen aufgestellt sind und große Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten über deutlich mehr Gestaltungsspielraum verfügen dürften, weiterbildungsbedingte Ausfälle ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kompensieren und Weiterbildungen zu finanzieren, wird eine Anpassung der Zuschussregelung empfohlen. Betriebe mit bis zu 500 Beschäftigten sollen im Vergleich zu Großunternehmen mit über 500 Beschäftigten einen höheren Zuschuss erhalten.



Drucksache 378/18

... Bereits nach bestehender Rechtslage kann für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Absatz 3 BeamtStG eine Ausnahme von oben genannten Staatsangehörigkeiten zugelassen werden, wenn für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals andere wichtige Gründe vorliegen. Der Gesetzentwurf zeichnet diese Ausnahmevorschrift in den Entlassungstatbeständen nach und ermöglicht insofern einheitliche Maßstäbe in Bezug auf die Staatsangehörigkeiten bei Ernennung und Entlassung.



Drucksache 376/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich Maßnahmen, den beruflich Pflegenden Schichtarbeit, Arbeit an Wochenenden oder in der Nacht zu erleichtern. Insofern unterstützt der Bundesrat die in Artikel 11 des Gesetzentwurfs enthaltene Intention der Bundesregierung, in den Jahren 2019 bis 2024 Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern.



Drucksache 112/1/18

... 11. Artikel 23 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags legt fest, dass der Unternehmensschuldner nach Erhalt der Mitteilung des Kreditgebenden nicht mehr über die als Sicherheit verpfändeten Vermögenswerte verfügen darf. Die Verwertung der Sicherheiten wird in der Regel betriebsnotwendige Vermögensgegenstände wie Maschinen, Warenlager, Forderungen oder Grundstücke betreffen. Der Bundesrat befürchtet, dass durch die Verwertung der Sicherheiten das Unternehmen oftmals in seiner Existenz gefährdet und die Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedroht würden. In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zudem, klarzustellen, ob der Begriff des "Verfügens" im Sinne des deutschen Sachenrechts auszulegen oder in anderer Weise zu interpretieren ist.



Drucksache 45/18 (Beschluss)

... 4. In diesem Zusammenhang unterstreicht er die hohe Bedeutung, die die Kommission der Achtung der Grundrechte, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, beimisst. Nach Überzeugung des Bundesrates bilden die vorliegenden Verordnungsvorschläge eine gute Grundlage, um datenschutz-rechtliche Belange einerseits und die angestrebte Gewährleistung eines raschen, systematischen und kontrollierten Informationszugangs für Grenzschutz- und Strafverfolgungsbeamtinnen und -beamte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einwanderungs- und Justizbehörden andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Die vorgeschlagenen Instrumente eröffnen die Möglichkeit, existierende Datenbestände intelligent zu vernetzen und Fehlbeurteilungen aufgrund zersplitterter Informationen zu vermeiden.



Drucksache 467/1/18

... Die Regelung sieht vor, dass Arbeitsentgeltzuschüsse bis zu 25 Prozent für Betriebe mit mehr als 249 Beschäftigten, bis zu 50 Prozent für Betriebe mit zehn bis 249 Beschäftigte und bis zu 75 Prozent für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten erbracht werden können. Da Betriebe mit bis zu rund 500 Beschäftigten häufig hinsichtlich ihrer Unternehmensstruktur und internen Ressourcen wie ein mittelständisches Unternehmen aufgestellt sind und große Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten über deutlich mehr Gestaltungsspielraum verfügen dürften, weiterbildungsbedingte Ausfälle ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kompensieren und Weiterbildungen zu finanzieren, wird eine Anpassung der Zuschussregelung empfohlen. Betriebe mit bis zu 500 Beschäftigten sollen im Vergleich zu Großunternehmen mit über 500 Beschäftigten einen höheren Zuschuss erhalten.



Drucksache 469/18

... Sowohl bei der Analyse der Ausgangssituation als auch bei der Identifizierung der entwicklungsbedürftigen Handlungsfelder, Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe und der Bestimmung der Handlungsziele ist ein wissenschaftliche Standards berücksichtigendes Vorgehen sowie die partizipative und transparente Einbeziehung von Akteurinnen und Akteuren aus dem Bereich der Kindertagesbetreuung von großem Nutzen. Absatz 3 sieht daher die Beteiligung der Leistungsträger, der Leistungserbringer und der Sozialpartner als Vertretung der im Bereich der Kindertagesbetreuung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Einbeziehung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Elternschaft als Vertretung der Leistungsberechtigten vor.



Drucksache 63/18 (Beschluss)

... 12. Sowohl das Vereinigte Königreich als auch die EU haben bislang in erheblichem Maße von der Arbeitnehmerfreizügigkeit profitiert. Auch in Zukunft sollten für die Aufnahme und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der EU bzw. im Vereinigten Königreich möglichst geringe Hürden bestehen. Dies betrifft nicht nur auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnisse, sondern etwa auch konzerninterne Entsendungen von Unternehmensmitarbeiterinnen und -mitarbeitern sowie befristete Forschungsaufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.



Drucksache 45/1/18

... 4. In diesem Zusammenhang unterstreicht der Bundesrat die hohe Bedeutung, die die Kommission der Achtung der Grundrechte, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, beimisst. Nach Überzeugung des Bundesrates bilden die vorliegenden Verordnungsvorschläge eine gute Grundlage, um datenschutzrechtliche Belange einerseits und die angestrebte Gewährleistung eines raschen, systematischen und kontrollierten Informationszugangs für Grenzschutz- und Strafverfolgungsbeamte und -beamtinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Einwanderungs- und Justizbehörden andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Die vorgeschlagenen Instrumente eröffnen die Möglichkeit, existierende Datenbestände intelligent zu vernetzen und Fehlbeurteilungen aufgrund zersplitterter Informationen zu vermeiden.



Drucksache 63/1/18

... 12. Sowohl das Vereinigte Königreich als auch die EU haben bislang in erheblichem Maße von der Arbeitnehmerfreizügigkeit profitiert. Auch in Zukunft sollten für die Aufnahme und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der EU bzw. im Vereinigten Königreich möglichst geringe Hürden bestehen. Dies betrifft nicht nur auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnisse, sondern etwa auch konzerninterne Entsendungen von Unternehmensmitarbeiterinnen und -mitarbeitern sowie befristete Forschungsaufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.



Drucksache 504/1/18

... Diesem Gesichtspunkt trägt die Leitlinie nur unzureichend Rechnung, indem sie Frauen - insbesondere Sexarbeiterinnen - als potenziell Betroffene klar benennt, im nächsten Schritt aber aufgrund nicht erhobener Daten zur Medikation bei weiblichen Betroffenen ausdrücklich keine Empfehlung ausspricht, sondern ohne weitere Anhaltspunkte von einer Medikation bei praktiziertem Vaginalverkehr - der naturgemäß nur bei Frauen möglich ist - grundsätzlich abrät.



Drucksache 112/18 (Beschluss)

... 11. Artikel 23 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags legt fest, dass der Unternehmensschuldner nach Erhalt der Mitteilung des Kreditgebenden nicht mehr über die als Sicherheit verpfändeten Vermögenswerte verfügen darf. Die Verwertung der Sicherheiten wird in der Regel betriebsnotwendige Vermögensgegenstände wie Maschinen, Warenlager, Forderungen oder Grundstücke betreffen. Der Bundesrat befürchtet, dass durch die Verwertung der Sicherheiten das Unternehmen oftmals in seiner Existenz gefährdet und die Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedroht würden. In diesem Zusammenhang bittet er zudem, klarzustellen, ob der Begriff des "Verfügens" im Sinne des deutschen Sachenrechts auszulegen oder in anderer Weise zu interpretieren ist.



Drucksache 283/17

... In Absatz 2 wird klargestellt, dass Ersuchen nicht ausschließlich auf automatisierten Abläufen beruhen dürfen. Dieses Verbot konkretisiert die Pflicht der ersuchenden Stellen, Ersuchen nicht selbsttätig von Algorithmus-gestützten Programmen generieren zu lassen und an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, sondern ausschließlich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ersuchenden Stellen. So ist gemäß § 112 Absatz 4 Satz 4 TKG und § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 dieser Verordnung bei jedem Abruf ein die Bearbeiterin oder den Bearbeiter des Ersuchens eindeutig bezeichnendes Datum sowie ein den Vorgang identifizierendes Aktenzeichen aufzunehmen, um die Zuordnung von einzelnen Ersuchen zu der Person, die dieses übermittelt hat, sicherzustellen.



Drucksache 333/17

... 1. den Namen und die Kontaktdaten der Fluggastdatenzentralstelle und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fluggastdatenzentralstelle, die mit der Verarbeitung der Fluggastdaten beauftragt sind, und die verschiedenen Ebenen der Zugangsberechtigungen,



Drucksache 69/17 (Beschluss)

... Erforderlich sind in jedem Falle Umstellungen des bisherigen Verfahrens, gegebenenfalls mit entsprechenden Softwareanpassungen sowie Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Entgegen der Einschätzung, die der Begründung zu entnehmen ist, sind diese Aufwendungen nicht fallzahlabhängig, sondern jede Zulassungsbehörde muss bereits nach Inkrafttreten dieser Regelung diese Voraussetzungen für die Zulassung derartiger Fahrzeuge erfüllen, und zwar ungeachtet künftiger "Fälle".



Drucksache 65/17

... Der jährliche Mehraufwand für Bund und Länder setzt sich aus Personal- und Sachkosten zusammen. Dabei wird der Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern überwiegend des mittleren Dienstes mit dem entsprechenden Stundensatz von Bund und Ländern zugrunde gelegt.



Drucksache 126/2/17

... Nicht nur Polizeibeamte und Rettungskräfte benötigen gestärkten strafrechtlichen Schutz. Auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sind zunehmend Übergriffen ausgesetzt. In der Rechtswirklichkeit sind es häufig Angriffe auf Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden wie Jobcentern, Sozialämtern und ähnlichem, in denen sich stellvertretend die Wut des Bürgers auf den Staat und seine Organe entlädt. Diese Bediensteten sind keine Beschäftigten zweiter Klasse. Angesichts der steigenden Herausforderungen auch ihrer Tätigkeiten verdienen sie gleichermaßen wie Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte Schutz durch den Rechtsstaat.



Drucksache 162/1/17

... Der Gesetzentwurf berücksichtigt jedoch nicht, dass sich der ursprüngliche Geschäftsbetrieb geringen Umfangs des wirtschaftlichen Vereins nach der staatlichen Verleihung der Rechtsfähigkeit in einer Weise fortentwickeln kann, die die Fortführung in dieser Rechtsform unangemessen erscheinen lässt. Dass es sich hierbei nicht lediglich um eine theoretische Möglichkeit handelt zeigt der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2016 zu 22 W 88/14 (vgl. NZG 2016, 989): Hier hat sich ein kleiner (Ideal-) Verein, der von bürgerschaftlichem Engagement geprägt war, zu einem Wirtschaftsunternehmen mit rund 50 Betrieben und rund 750 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entwickelt, so dass er auch unter der Annahme, dass sich hierunter viele Teilzeitkräfte befinden, kaum noch als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 zu



Drucksache 645/17

... Nach der bisherigen Rechtslage ist es zulässig, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen Signatur, der sogenannten Container-Signatur, zu versehen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13 -, BGHZ 197, 209 ff.; Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2006 - XI R 22/06 -, BFHE 215, 47; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 ff.). Absatz 2 schließt es künftig aus, mehrere elektronische Dokumente mit einer einzigen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Diese Einschränkung ist geboten, weil andernfalls eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren regelmäßig nicht mehr möglich wäre. Denn nach der Trennung der elektronischen Dokumente kann die "Container-Signatur" nicht mehr überprüft werden. Insbesondere können der Prozessgegner oder andere Verfahrensbeteiligte nicht mehr nachvollziehen, ob die Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente gewährleistet ist. Unmöglich würde die nachträgliche Prüfung insbesondere bei mehrere Verfahren betreffenden elektronischen Dokumenten im Zuge der (geplanten) verbindlichen Einführung der elektronischen Akte. Da aus datenschutzrechtlichen Gründen hier nur die das einzelne Verfahren betreffenden elektronischen Dokumente zur Akte genommen werden dürfen, wäre eine Überprüfung der Signatur durch die Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte sowie die Verfahrensbeteiligten stets ausgeschlossen. Diese Einschränkung führt auch nicht zu erheblichen Nachteilen für die Absender. Die gleichzeitige Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente ist vor allem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Behörden und andere professionelle Prozessbeteiligte von Bedeutung, die diese jedoch ab dem 1. Januar 2018 ohne qualifizierte elektronische Signatur auf sicheren Übermittlungswegen (besonderes elektronisches Anwaltspostfach, besonderes elektronisches Behördenpostfach, De-Mail) einreichen können. Umgekehrt können auch Dokumente der Gerichte auf sicheren Übermittlungswegen (besonderes elektronisches Anwaltspostfach, besonderes elektronisches Behördenpostfach, De-Mail) empfangen werden. Vor diesem Hintergrund genügt es, wenn bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Behörden und anderen professionellen Prozessbeteiligten jeweils einer dieser sicheren Übermittlungswege zur Verfügung steht.



Drucksache 383/17

... 1. Sowohl im öffentlichen Dienst wie auch in anderen Berufsfeldern sind Beschäftigte immer häufiger Angriffen ausgesetzt. Dies betrifft nicht nur körperliche Übergriffe, sondern auch verbale oder im Internet begangene Angriffe auf deren Würde. Der Bundesrat verurteilt jedwede Form der physischen oder psychischen Gewalt gegen Beschäftigte, ganz gleich ob es sich um Angriffe auf Polizeivollzugskräfte, private Sicherheitsdienste, Rettungs- und Lehrkräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jobcentern, Sozial- und Finanzämtern, von privaten und öffentlichen Verkehrs-, Gesundheits- oder Pflegediensten oder andere Berufsgruppen handelt.



Drucksache 314/17 (Beschluss)

... Zwar wurde der Wortlaut des beabsichtigten Gesetzes im Gesetzentwurf dahingehend präzisiert, dass zur Mitteilung die Strafverfolgungsbehörde und das Gericht verpflichtet sind. Welche Stellen dies genau sind, wurde jedoch nicht angegeben. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird dies auch nicht näher ausgeführt. In der Einzelbegründung zu § 5 Absatz 1 Satz 2 KKG wird jedoch dargelegt, dass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte im Bedarfsfall Anspruch auf Beratung haben. Dies lässt den Schluss zu, dass im Vergleich zur Formulierung im Referentenentwurf ("Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden")



Drucksache 213/1/17

... ) Änderungsvorschläge für die Anhänge I, II und III der Richtlinie, insbesondere in Bezug auf die Ausformulierung der Themenspezifikation, können den Umsetzungsaufwand wesentlich beeinflussen. Diese Anhänge ohne die verbindliche Beteiligung praxiserfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedstaaten aus dem Vollzug (auch mit einem Vetorecht) zu ändern, wird äußerst kritisch gesehen.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.