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BeamtStG - Beamtenstatusgesetz
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Vom 17. Juni 2008
(BGBl. I Nr. 24 vom 19.06.2006 S. 1010; 05.02.2009 S. 160 09; 13.04.2017 S. 872 17; 23.05.2017 S. 1228 17a; 08.06.2017 S. 1570 17b; 29.11.2018 S. 2232 18; 20.11.2019 S. 1626 19; 28.06.2021 S. 2250 21; 31.05.2023 Nr. 140 23; 20.12.2023 Nr. 389 23a)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
§ 3 Beamtenverhältnis
(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
§ 6 Beamtenverhältnis auf Zeit
Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses 18 21
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
besitzt,
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
§ 8 Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
(Stand: 04.04.2024)
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