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"Aufweichung"
Drucksache 126/20
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Sustainable Finance Initiativen - Finanz- und Realwirtschaft bei den Weichenstellungen umfassend einbeziehen und auf mittelstandsgerechte Ausgestaltung achten"
... 11. Die Konsolidierung der Staatsfinanzen ist Voraussetzung für die Bewältigung der anstehenden Herausforderungen und für nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Mögliche künftige Maßnahmen, wie die vorgeschlagene Behandlung umweltgerechter Investitionen im Rahmen der haushaltspolitischen Vorschriften der EU, dürfen deshalb nicht zu einer Aufweichung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes führen.
Drucksache 395/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz - COM(2020) 274 final
... 18. Der Bundesrat unterstreicht, dass die dargestellten Bedenken zu den Ansätzen einer verstärkten Modularisierung von Bildungsangeboten auch für den Hochschulbereich gelten, soweit sie zu einer Aufweichung des Studiengang-Prinzips führen. Durch das Kumulieren kleiner und kleinster Lerneinheiten dürfen die von den Hochschulen im Zusammenhang konzipierten Studiengänge nicht ersetzt werden. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass die etablierten Abschlüsse, die dem Prinzip einer umfassenden Gesamtqualifikation folgen, entwertet werden.
Drucksache 395/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz - COM(2020) 274 final Drucksache: 395/20
... 18. Der Bundesrat unterstreicht, dass die dargestellten Bedenken zu den Ansätzen einer verstärkten Modularisierung von Bildungsangeboten auch für den Hochschulbereich gelten, soweit sie zu einer Aufweichung des Studiengang-Prinzips führen. Durch das Kumulieren kleiner und kleinster Lerneinheiten dürfen die von den Hochschulen im Zusammenhang konzipierten Studiengänge nicht ersetzt werden. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass die etablierten Abschlüsse, die dem Prinzip einer umfassenden Gesamtqualifikation folgen, entwertet werden.
Drucksache 15/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht - COM(2018) 32 final
... Diese Absichten der Kommission zielen darauf ab, Ausnahmen von dem für die Kreislaufwirtschaft wichtigen Grundprinzip der Ausschleusung von Schadstoffen aus dem Wirtschaftskreislauf zu ermöglichen. Eine mögliche Aufweichung von § 7 Absatz 3
Drucksache 183/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Ziel der Regelung ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs, einer Aufweichung des Ausnahmetatbestandes entgegenzuwirken und klarzustellen, dass die Statuierung von Ausnahmen allein dem Gesetzgeber obliegt. Es wird hierbei Bezug genommen auf eine entgegenstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013, in welcher festgestellt wurde, dass auch eine bereits getilgte Eintragung Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sein könne, da sonst eine disziplinarrechtliche Ahndung nicht mehr möglich wäre, wenn der Dienstherr erst nach Tilgung von der Verfehlung Kenntnis erlangt.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 9
5. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG
6. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 1a - neu - BZRG
7. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d § 52 Absatz 1 Nummer 5 BZRG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 1132 Anlage JVKostG
9. Zu Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
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Drucksache 162/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften
... es aus 2006 ist ein vermehrtes Gründungsgeschehen vor allem kleinerer Genossenschaften zu verzeichnen, so dass heute schon ein Großteil der Genossenschaften nicht der Prüfung des Jahresabschlusses unterliegen. Die Ergebnisse der vom BMWi in Auftrag gegebenen Studie "Potenziale und Hemmnisse von unternehmerischen Aktivitäten in der Rechtsform von Genossenschaften" aus dem Jahre 2015 belegen eindeutig, dass die genossenschaftliche Pflichtprüfung ein Grund für die im Vergleich zu anderen Unternehmensformen sehr niedrige Insolvenzquote ist. Eine Anhebung der Größenmerkmale würde zu einer Aufweichung des genossenschaftlichen Prüfsystems und damit faktisch zu ihrer Abschaffung führen.
1. Zu Artikel 1 § 22 BGB
2. Zu Artikel 1 § 22 BGB
3. Zu Artikel 1 § 22 BGB
4. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 15 Absatz 1 Satz 2 GenG
5. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a § 30 Absatz 2 GenG
6. Zu Artikel 3 Nummer 15 § 53 GenG
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
7. Zu Artikel 3 Nummer 15 Buchstabe b § 53 Absatz 2 Satz 1 GenG
8. Zu Artikel 3 Nummer 16 § 53a Absatz 3 Satz 1 GenG
9. Zu Artikel 3 Nummer 17 § 54 GenG
§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
10. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 54a Absatz 3 -neu- GenG
11. Zu Artikel 3 Nummer 18 § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 - neu - GenG
12. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
13. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
14. Zu Artikel 3 Nummer 21 § 60 Absatz 1 GenG
15. Zu Artikel 3 Nummer 23 § 63d Satz 2 GenG
16. Zu Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
17. Zu Artikel 7a - neu - § 317 Absatz 4 Satz 2 - neu - ZPO, § 725 Satz 2 - neu - ZPO ,
'Artikel 7a Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 7b Änderung der Strafprozessordnung
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Drucksache 717/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verwirklichung emissionsarmer Mobilität - Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt - COM(2017) 675 final; Ratsdok. 14215/17
... -Flottengrenzwerte führt. Die gesetzten Grenzwerte basieren auf klimapolitischen Notwendigkeiten, die Realemissionen in entsprechendem Maße zu senken. Es muss sichergestellt werden, dass die Übersetzung der Grenzwerte von NEFZ in WLTP transparent erfolgt und die Differenz zwischen NEFZ und WLTP nicht zu hoch veranschlagt wird, was zu einer Aufweichung der Flottengrenzwerte für die Zeit nach 2020 führen könnte.
Drucksache 162/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften
... es aus 2006 ist ein vermehrtes Gründungsgeschehen vor allem kleinerer Genossenschaften zu verzeichnen, so dass heute schon ein Großteil der Genossenschaften nicht der Prüfung des Jahresabschlusses unterliegen. Die Ergebnisse der vom BMWi in Auftrag gegebenen Studie "Potenziale und Hemmnisse von unternehmerischen Aktivitäten in der Rechtsform von Genossenschaften" aus dem Jahre 2015 belegen eindeutig, dass die genossenschaftliche Pflichtprüfung ein Grund für die im Vergleich zu anderen Unternehmensformen sehr niedrige Insolvenzquote ist. Eine Anhebung der Größenmerkmale würde zu einer Aufweichung des genossenschaftlichen Prüfsystems und damit faktisch zu ihrer Abschaffung führen.
1. Zu Artikel 1 § 22 BGB
2. Zu Artikel 1 § 22 BGB
3. Zu Artikel 1 § 22 BGB
4. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 15 Absatz 1 Satz 2 GenG
5. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a § 30 Absatz 2 GenG
6. Zu Artikel 3 Nummer 15 § 53 GenG
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
7. Zu Artikel 3 Nummer 17 § 54 GenG
§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
8. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 54a Absatz 3 -neuGenG
9. Zu Artikel 3 Nummer 18 § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 - neu - GenG
10. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
12. Zu Artikel 3 Nummer 21 § 60 Absatz 1 GenG
13. Zu Artikel 3 Nummer 23 § 63d Satz 2 GenG
14. Zu Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
15. Zu Artikel 7a - neu - § 317 Absatz 4 Satz 2 - neu - ZPO, § 725 Satz 2 - neu - ZPO , Artikel 7b - neu - § 275 Absatz 4 Satz 2 - neu - StPO
'Artikel 7a Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 7b Änderung der Strafprozessordnung
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Drucksache 747/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Bestimmungen zur Stärkung der haushaltspolitischen Verantwortung und der mittelfristigen Ausrichtung der Haushalte in den Mitgliedstaaten - COM(2017) 824 final; Ratsdok. 15660/17
... 6. 7. Der Bundesrat ist [im Sinne des Prinzips der Verbindung von Risiko und Haftungsverantwortung] der Auffassung, dass das Vorhaben [der Überführung der wesentlichen Bestimmungen des SKS-Vertrags, insbesondere der Regelungen zum Fiskalpakt, in EU-Recht] nur dann der Erreichung des stabilitätspolitischen Ziels dienen kann, wenn auf eine 1:1-Umsetzung geachtet wird [und keine weiteren Klauseln zur flexiblen Anwendung des Fiskalpakts in das EU-Recht aufgenommen werden. Insbesondere die von der Kommission seit 2015 angewandten Flexibilitätsklauseln sollten nicht in den Rang von EU-Recht erhoben werden, weil dies zu einer Aufweichung der stabilitätsorientierten Bestimmungen des Fiskalpakts führen würde].
Drucksache 183/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Während vor Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes streitig war, welche materiellen Wirkungen der Tilgung zukamen, hat der Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 51 und 52 BZRG dazu eine klare Regelung getroffen. Das in § 51 Absatz 1 BZRG festgeschriebene Verwertungsverbot von Verurteilungen, die im Register getilgt oder die tilgungsreif sind, gilt umfassend für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden und alle Bereiche des Rechtslebens. Soweit hiervon Ausnahmen zugelassen sind, hat der Gesetzgeber diese in § 51 Absatz 2 und § 52 BZRG abschließend geregelt. Entgegen dieser eindeutigen, bislang von obergerichtlicher Rechtsprechung (BVerfGE 36, 174; BGHZ 196, 340; BVerwG, DVBl. 2012, 843) und Literatur (Tolzmann, BZRG, 5. Auflage 2015, § 51 Rn. 4) nicht in Frage gestellten Rechtslage, vertritt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. November 2013 - 2(B) 86/ 13 - (juris) die Auffassung, dass es mit dem Zweck des Disziplinarrechts nicht zu vereinbaren wäre, wenn eine (auch) disziplinarrechtliche Ahndung einer Straftat bei Eintritt der Tilgungsreife nach dem Bundeszentralregistergesetz ausgeschlossen würde. Das Verwertungsverbot habe nur die Bedeutung, dass im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht zulasten von Beamten auf eine im Zentralregister getilgte Verurteilung abgestellt werden dürfe. Der Einleitung eines Disziplinarverfahrens stehe es also nicht entgegen, dass der Dienstherr von einer Straftat erst Kenntnis erlange, nachdem diese strafrechtlich sanktioniert und die Verurteilung aus dem Zentralregister getilgt worden sei. Diese Rechtsauffassung führt zu einer vollständigen Aufhebung des vom Gesetzgeber in § 51 BZRG niedergelegten, rechtsstaatlich bedeutenden Verwertungsverbotes strafgerichtlicher Verurteilungen im Bereich des Disziplinarrechts, die von Wortlaut und Entstehung der Vorschrift nicht gedeckt ist. Um diesen und weiteren Aufweichungen entgegenzutreten, ist die Einfügung eines ausdrücklichen Ausnahmetatbestandes in den Katalog des § 52 Absatz 1 BZRG-E erforderlich, wonach nur der Gesetzgeber selbst durch Bezugnahme auf das von ihm installierte, grundsätzlich stets und ausnahmslos wirkende Verwertungsverbot abweichende spezialgesetzliche Regelungen treffen darf.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 7 Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.
§ 20a Änderung von Personendaten.
§ 21a Protokollierungen
§ 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 4 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 54
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
II.4 1:1 Umsetzung gold plating
III. Votum
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Drucksache 717/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verwirklichung emissionsarmer Mobilität - Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt - COM(2017) 675 final; Ratsdok. 14215/17
... -Flottengrenzwerte führt. Die gesetzten Grenzwerte basieren auf klimapolitischen Notwendigkeiten, die Realemissionen in entsprechendem Maße zu senken. Es muss sichergestellt werden, dass die Übersetzung der Grenzwerte von NEFZ in WLTP transparent erfolgt und die Differenz zwischen NEFZ und WLTP nicht zu hoch veranschlagt wird, was zu einer Aufweichung der Flottengrenzwerte für die Zeit nach 2020 führen könnte.
Drucksache 183/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Ziel der Regelung ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs, einer Aufweichung des Ausnahmetatbestandes entgegenzuwirken und klarzustellen, dass die Statuierung von Ausnahmen allein dem Gesetzgeber obliegt. Es wird hierbei Bezug genommen auf eine entgegenstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013, in welcher festgestellt wurde, dass auch eine bereits getilgte Eintragung Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sein könne, da sonst eine disziplinarrechtliche Ahndung nicht mehr möglich wäre, wenn der Dienstherr erst nach Tilgung von der Verfehlung Kenntnis erlangt.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee -neu- § 41 Absatz 1 Nummer 14 - neu - BZRG , Nummer 48 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb -neu- § 61 Absatz 1 Nummer 7 - neu - BZRG
5. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG
6. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 1a - neu - BZRG
7. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d § 52 Absatz 1 Nummer 5 BZRG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 1132 Anlage JVKostG
9. Zu Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
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Drucksache 539/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuch es und zur Änderung anderer Vorschriften
... Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung lässt außerdem eine weitere Aufweichung der Grenzen zwischen der befristeten Unterbringung nach § 64 StGB und der unbefristeten Unterbringung nach § 63 StGB befürchten und könnte mittelfristig Begehrlichkeiten dahin gehend wecken, die Höchstfrist von zwei Jahren nach § 67d Absatz 1 Satz 1 StGB an sich in Frage zu stellen. Schon in der Begründung des Gesetzentwurfes wird die Notwendigkeit gesehen, darauf hinzuweisen, dass die Neuregelung "nicht dahin gehend missverstanden werden [sollte], dass der Gesetzgeber einen prognostischen Behandlungszeitraum für sinnvoll hält, der einen Großteil oder gar die gesamte danach mögliche Unterbringungszeit ausschöpft". Gerade dieses Signal geht von der Neuregelung aber aus und wird die kritische Zunahme der Unterbringungen nach § 64 StGB weiter verschärfen. Auch der Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfes, wonach in Fällen, die die Neuregelung erfassen soll, andernfalls möglicherweise die unbefristeten Unterbringungen nach den §§ 63, 66 StGB angeordnet werden würden, spricht für eine deutlichere Abgrenzung der befristeten Maßregel nach § 64 StGB. Indem die Neuregelung gerade im Bereich der schweren Straftaten, die gleichzeitig vom Anwendungsbereich der §§ 63, 66 StGB erfasst sind, die Möglichkeit für langjährige - wenngleich weiterhin befristete - Unterbringungen nach § 64 StGB eröffnet, könnte die Einweisung in die eine oder andere Unterbringungsform vermehrt Gegenstand verfahrenstaktischer Überlegungen im Erkenntnisverfahren sein. Folge wäre eine weitere Zunahme von Fehleinweisungen in eine therapeutisch ungeeignete Unterbringungsform, deren Ausmaß schon heute besorgniserregend ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 64 Satz 2 StGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 67 Absatz 6 StGB
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 463 Absatz 4 Satz 1 StPO
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Drucksache 428/15 (Beschluss)
... Eine Aufweichung der für die Produktion von Zertifiziertem Pflanzgut festgesetzten Qualitätsstandards erfolgt nicht, da die Anzahl der Feldgenerationen für Zertifiziertes Pflanzgut gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 auf zwei begrenzt ist.
Anlage Änderungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 Satz 2, Satz 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 5 Absatz 7
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Anlage 1 Zeile 3.1.3
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Anlage 2 Nummer 2.2 Tabelle Zeile 2.2.5
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Drucksache 30/15
... Vor diesem Hintergrund ist es nicht angemessen, für den Wohnungseinbruchdiebstahl minder schwere Fälle vorzusehen, für die in § 244 Absatz 3 StGB ein um die Hälfte geminderter Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung steht. Der Strafrahmen des § 244 Absatz 1 StGB ermöglicht eine schuldangemessene Bestrafung des Wohnungseinbruchdiebstahls. Bei sachgerechter Beschränkung des Anwendungsbereichs durch eine am Zweck der Qualifikation orientierte Auslegung, wie sie der Bundesgerichtshof vornimmt, ist - mit Blick auf die erhöhte Mindeststrafe - ein Konflikt mit dem Schuldprinzip nicht zu vergewärtigen. Zudem bergen minder schwere Fälle die Gefahr, dass eine Vielzahl der zur Verurteilung kommenden Fälle von Gerichten dann als minder schwer angesehen und beurteilt wird. Dies hat eine Aufweichung von Strafrahmen nach unten zur Folge, die der Gesetzgeber mit voller Berechtigung mit einer erhöhten Mindeststrafe hat bedacht sehen wollen. Diese Gefahr ist im Rahmen des § 244 StGB auch deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil die begrifflichen Voraussetzungen der Strafbarkeit sowohl für den Regel- als auch den Ausnahmestrafrahmen identisch und für die "unbenannte Strafrahmenänderung" in Gestalt des minder schweren Falles nicht einmal typische Voraussetzungen ("Regelbeispiele") normiert sind (vgl. auch Hettinger, FS Roxin, 2011, S. 274, 282). Letztlich entscheidet damit eine revisionsgerichtlich kaum überprüfbare Gesamtwürdigung des Tatgerichts über die Einordnung. Mit der vorgesehenen Streichung des minder schweren Falles in Fällen des Wohnungseinbruchs entfällt auch der erhöhte Prüfungs- und ggf.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Bund
II. Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 244a
Zu § 244a
Zu § 244a
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
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Drucksache 640/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems - COM(2015) 586 final
... - Hinzu kommt, dass nationale Einlagensicherungssysteme, die über keine oder keine ausreichenden Mittel verfügen oder die die DGSD-Richtlinie nicht vollständig umgesetzt haben, nicht per se, sondern - nach Artikel 41i des Verordnungsvorschlags - erst nach Beschluss der Kommission von der Teilnahme am europäischen Einlagensicherungssystem ausgeschlossen sind. Werden die Ausschlussgründe erst nach Bereitstellung von Mitteln durch das europäische Einlagensicherungssystem bekannt, sieht Artikel 41 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags - praktisch im Falle einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme - nur vor, dass die Kommission die vollständige oder teilweise Rückzahlung anordnen kann, aber nicht muss. Dies bedeutet aus Sicht des Bundesrates eine weitere Aufweichung eines eigentlich auf die konsequente Zusammenführung funktionierender nationaler Einlagensicherungssysteme ausgerichteten Systems.
Zum Verordnungsvorschlag allgemein
Zur Rechtsgrundlage
Zu den Stufen des Europäischen Einlagensicherungssystems
Direktzuleitung der Stellungnahme
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Drucksache 640/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems - COM(2015) 586 final
... 34. - Hinzu kommt, dass nationale Einlagensicherungssysteme, die über keine oder keine ausreichenden Mittel verfügen oder die die DGSD-Richtlinie nicht vollständig umgesetzt haben, nicht per se, sondern - nach Artikel 41i des Verordnungsvorschlags - erst nach Beschluss der Kommission von der Teilnahme am europäischen Einlagensicherungssystem ausgeschlossen sind. Werden die Ausschlussgründe erst nach Bereitstellung von Mitteln durch das europäische Einlagensicherungssystem bekannt, sieht Artikel 41 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags - praktisch im Falle einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme - nur vor, dass die Kommission die vollständige oder teilweise Rückzahlung anordnen kann, aber nicht muss. Dies bedeutet aus Sicht des Bundesrates eine weitere Aufweichung eines eigentlich auf die konsequente Zusammenführung funktionierender nationaler Einlagensicherungssysteme ausgerichteten Systems.
Zum Verordnungsvorschlag allgemein
Zur Rechtsgrundlage
Zu den Stufen des Europäischen Einlagensicherungssystems
Direktzuleitung der Stellungnahme
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Drucksache 428/1/15
... Eine Aufweichung der für die Produktion von Zertifiziertem Pflanzgut festgesetzten Qualitätsstandards erfolgt nicht, da die Anzahl der Feldgenerationen für Zertifiziertes Pflanzgut gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 auf zwei begrenzt ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 Satz 2, Satz 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 5 Absatz 7
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Anlage 1 Zeile 3.1.3
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Anlage 2 Nummer 2.2 Tabelle Zeile 2.2.5
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Drucksache 642/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
... Zu den ohnehin vorgesehenen Ausnahmen vom Sprachnachweis, die teilweise an die Staatsangehörigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehegatten und teilweise an die Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten und teilweise an andere Kriterien anknüpfen, führt auch die dargestellte Rechtsprechung zu einer weiteren Aufweichung des Sprachnachweises.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG
6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 11 bis 13 §§ 25, 25a und 25b AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG
19. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG
20. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG
21. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
23. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht
24. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG
25. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
26. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG
27. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG
28. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
29. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
30. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG
31. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
32. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG
33. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG
34. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG
35. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b - neu - § 72 Absatz 4 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AufenthG
36. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG
37. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe c - neu - § 95 Absatz 2a - neu - AufenthG
38. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG
'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
39. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 BeschV
40. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV
41. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
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Drucksache 373/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) und zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates - COM(2014) 465 final
... 10. Wenngleich CEPOL bisher schon eine eigene Rechtspersönlichkeit und einen ausgewiesenen Sitz hatte, funktionierte es als ein Netzwerk der nationalen Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten (Artikel 2 bis 4 des CEPOL-Beschlusses vom 20. September 2005). Obwohl die Konzipierung und Durchführung der einzelnen Fortbildungsmaßnahmen auch zukünftig in erster Linie den Mitgliedern des Netzwerkes obliegen dürfte, sieht der aktuelle Vorschlag der CEPOL-Verordnung eine deutliche Aufweichung dieses Netzwerkgedankens vor: CEPOL wäre demnach nicht mehr selbst Teil des Netzwerkes. Vielmehr würde die Agentur ihre Aufgabe lediglich noch darin sehen, "das Netz der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten für Strafverfolgungsbedienstete zu koordinieren" (Artikel 3 Absatz 3 des Vorschlags der CEPOL-Verordnung) und den zukünftigen eigenständigen Bildungsauftrag (Artikel 3 Absätze 1 und 2) "in Zusammenarbeit mit dem Netz der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten" umzusetzen (Artikel 3 Absatz 4). Diese Planungen sind bedenklich, da sie eine wesentliche Schwächung der nationalen Mitglieder des Netzwerkes bzw. eine deutliche Verschiebung der Kompetenzen zugunsten der CEPOL-Zentralstelle und damit der europäischen Ebene bewirken würden. Der Bundesrat sieht daher das Erfordernis, das Netzwerk in seiner bisherigen Ausgestaltung beizubehalten.
Drucksache 373/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) und zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates - COM(2014) 465 final; Ratsdok. 12013/14
... 8. Wenngleich CEPOL bisher schon eine eigene Rechtspersönlichkeit und einen ausgewiesenen Sitz hatte, funktionierte es als ein Netzwerk der nationalen Ausbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten (Artikel 2 bis 4 des CEPOL-Beschlusses vom 20. September 2005). Obwohl die Konzipierung und Durchführung der einzelnen Fortbildungsmaßnahmen auch zukünftig in erster Linie den Mitgliedern des Netzwerkes obliegen dürfte, sieht der aktuelle Vorschlag der CEPOL-Verordnung eine deutliche Aufweichung dieses Netzwerkgedankens vor: CEPOL wäre demnach nicht mehr selbst Teil des Netzwerkes. Vielmehr würde die Agentur ihre Aufgabe lediglich noch darin sehen, "das Netz der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten für Strafverfolgungsbedienstete zu koordinieren" (Artikel 3 Absatz 3 des Vorschlags der CEPOL-Verordnung) und den zukünftigen eigenständigen Bildungsauftrag (Artikel 3 Absätze 1 und 2) "in Zusammenarbeit mit dem Netz der Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten" umzusetzen (Artikel 3 Absatz 4). Diese Planungen sind bedenklich, da sie eine wesentliche Schwächung der nationalen Mitglieder des Netzwerkes bzw. eine deutliche Verschiebung der Kompetenzen zugunsten der CEPOL-Zentralstelle und damit der europäischen Ebene bewirken würden. Der Bundesrat sieht daher das Erfordernis, das Netzwerk in seiner bisherigen Ausgestaltung beizubehalten.
Drucksache 642/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
... Zu den ohnehin vorgesehenen Ausnahmen vom Sprachnachweis, die teilweise an die Staatsangehörigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehegatten und teilweise an die Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten und teilweise an andere Kriterien anknüpfen, führt auch die dargestellte Rechtsprechung zu einer weiteren Aufweichung des Sprachnachweises.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG
5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 25c - neu - AufenthG
§ 25c Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung
18. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu - § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu - § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu - § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
19. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht
20. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG
21. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
22. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG
23. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG
24. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
25. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG
27. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
28. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG
29. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG
30. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG
31. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG
32. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG
'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
33. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV
34. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
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Drucksache 569/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110 /EG des Rates über Honig - COM(2012) 530 final
... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass es nicht zu einer Aufweichung der Konsequenzen kommt, die sich aus dem Urteil des EuGH ergeben. Für die Verbraucherin und den Verbraucher muss erkennbar sein, ob Honig gentechnisch veränderte Pollen enthält oder nicht.
Drucksache 745/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020: Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten - COM(2012) 710 final
... 26. Der Bundesrat fürchtet, dass die Zielsetzung, den Bürgerinnen und Bürgern einen besseren Zugang zu Gerichten und einen wirkungsvolleren Rechtsschutz zu ermöglichen, zur Aufweichung des deutschen Rechtsschutzsystems führen wird. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass einerseits der Weg zu Gerichten durch das Erfordernis der Verletzung eines eigenen subjektivöffentlichen Rechtes beschränkt wird, andererseits aber bei einer zulässigen Klage gründlich die Rechtmäßigkeit überprüft wird. Würde mit dem Umweltaktionsprogramm beabsichtigt, "Aarhus 3" wieder aufleben zu lassen, also jeder Bürgerin und jedem Bürger zugestanden werden, ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen umfassend gegen ein Defizit bei Umweltregelungen und ihrer Anwendung zu klagen, würde dieses bewährte deutsche Rechtssystem kaum noch aufrecht erhalten werden können. Die EU selbst hat dadurch, dass sie die Aarhus-Konvention ohne "Aarhus 3" ratifiziert hat, zu erkennen gegeben, dass zur Wirksamkeit der durch die Aarhus-Konvention eingeräumten umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung derart weite Klagerechte nicht erforderlich sind.
Zur Vorlage insgesamt
Zu den Zielen des Anhangs
Zum prioritären Ziel 1 Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der EU
Klima - und Energieziele der EU
Nachwachsende Rohstoffe
Schaffung von Ressourceneffizienzindikatoren
Luftverschmutzung und Lärm
EU -Politik zur Luftreinhaltung
EU -Politik zur Lärmminderung
2 Gewässerschutz
Umwelt und Gesundheit
2 Nachhaltigkeit
2 Nanotechnologie
Anbau von gentechnisch veränderten Organismen
Zum prioritären Ziel 4 Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der EU
Zugang zu Gerichten
Zum prioritären Ziel 5: Verbesserung der Faktengrundlage für die Umweltpolitik
Zum prioritären Ziel 8 Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der EU
2 Weiteres
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Drucksache 303/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
... Kritisch gesehen wird dagegen die Ausweitung des Instruments der dauerhaften Zuweisung auf Konzernmutter- und -schwesterunternehmen. DGB und dbb befürchten eine Aufweichung der beamtenrechtlichen Bindung zum Dienstherrn. Es müsse sichergestellt sein, dass eine dauerhafte Zuweisung immer nur Ultima ratio sei und einer Beförderung nicht entgegenstehe.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
Vierter Abschnitt
§ 9 Grundsätze
§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
§ 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V
§ 12 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V
§ 13 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Alternativen
III. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
IV. Erfüllungsaufwand
IV.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
IV.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4 Bürokratiekosten
IV.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Gesetzgebungskompetenz
VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
IX. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
X. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
XI. Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
C. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2132: Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
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Drucksache 745/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020: Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten - COM(2012) 710 final
... 30. Der Bundesrat fürchtet, dass die Zielsetzung, den Bürgerinnen und Bürgern einen besseren Zugang zu Gerichten und einen wirkungsvolleren Rechtsschutz zu ermöglichen, zur Aufweichung des deutschen Rechtsschutzsystems führen wird. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass einerseits der Weg zu Gerichten durch das Erfordernis der Verletzung eines eigenen subjektivöffentlichen Rechtes beschränkt wird, andererseits aber bei einer zulässigen Klage gründlich die Rechtmäßigkeit überprüft wird. Würde mit dem Umweltaktionsprogramm beabsichtigt, "Aarhus 3" wieder aufleben zu lassen, also jeder Bürgerin und jedem Bürger zugestanden werden, ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen umfassend gegen ein Defizit bei Umweltregelungen und ihrer Anwendung zu klagen, würde dieses bewährte deutsche Rechtssystem kaum noch aufrecht erhalten werden können. Die EU selbst hat dadurch, dass sie die Aarhus-Konvention ohne "Aarhus 3" ratifiziert hat, zu erkennen gegeben, dass zur Wirksamkeit der durch die Aarhus-Konvention eingeräumten umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung derart weite Klagerechte nicht erforderlich sind.
Zur Vorlage insgesamt
Zu den Zielen des Anhangs
Klima - und Energieziele der EU
Nachwachsende Rohstoffe
Schaffung von Ressourceneffizienzindikatoren
Luftverschmutzung und Lärm
EU -Politik zur Luftreinhaltung
EU -Politik zur Lärmminderung
2 Gewässerschutz
Umwelt und Gesundheit
2 Nachhaltigkeit
2 Nanotechnologie
Anbau von gentechnisch veränderten Organismen
Zum prioritären Ziel 4 Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der EU
Zugang zu Gerichten
Prioritäres Ziel 5: Verbesserung der Faktengrundlage für die Umweltpolitik
Prioritäres Ziel 8 Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der EU
2 Weiteres
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Drucksache 569/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110 /EG des Rates über Honig - COM(2012) 530 final
... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass es nicht zu einer Aufweichung der Konsequenzen kommt, die sich aus dem Urteil des EuGH ergeben. Für die Verbraucherin und den Verbraucher muss erkennbar sein, ob Honig gentechnisch veränderte Pollen enthält oder nicht.
Drucksache 181/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge KOM (2011) 142 endg.
... Außerdem sollte das Verhältnis zwischen Artikel 17 und Artikel 14 Absatz 4 klargestellt werden. Artikel 14 Absatz 4 führt möglicherweise zu einer Aufweichung der Unterschiede zwischen den Informations- und Aufklärungspflichten des Kreditgebers und den Pflichten aus einem Beratungsvertrag. Die dem Kreditgeber in Artikel 14 Absatz 4 auferlegte Geeignetheitsprüfung ist nach bisherigem Rechtsverständnis ein Element aus einem Beratungsvertrag. Die Regelung könnte dahingehend verstanden werden, dass zwischen Kreditgeber bzw. Kreditvermittler und Verbraucher immer ein Beratungsvertrag mit dem Inhalt zustande kommt, dass der Kreditgeber oder -vermittler prüfen muss, ob sich der angebotene Vertrag für die Zwecke des Kreditnehmers eignet. Aus Artikel 17 Absatz 1 würde sich dann ergeben, dass eine Vergütung für die Geeignetheitsprüfung nur nach vorheriger Bezifferung des Honorars verlangt werden kann. Soweit mögliche Schadenersatzansprüche des Kreditnehmers aus der Verletzung der Pflicht gemäß Artikel 14 Absatz 4 nicht erwünscht sind, sollte dies klargestellt werden.
Zu den Regelungen im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
Zu Artikeln 8
Zu Artikel 12
Zu Artikel 14
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikeln 19
Zu Artikel 24
Zu den Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte Artikel 26 :
Zu Anhang I:
Zu Anhang II:
Berücksichtigung und Direktzuleitung der Stellungnahme
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Drucksache 735/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission zum Recht auf Familienzusammenführung von in der Europäischen Union lebenden Drittstaatsangehörigen (Richtlinie 2003/86/EG) KOM (2011) 735 endg.
... 2. Der Bundesrat teilt zur Frage 3 des Grünbuchs die Auffassung der Kommission, dass der erfolgreichen Integration der Zusammenzuführenden in die Aufnahmegesellschaft ein wichtiger Stellenwert zukommt. Er unterstreicht dabei die Zielsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie, die Integration der Drittstaatsangehörigen zu erleichtern (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2003/86/EG). Er lehnt daher eine Aufweichung der bisher von der Richtlinie eingeräumten Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Integrationskriterien vorzuschreiben, ab. Dies betrifft die vom deutschen Gesetzgeber in Anspruch genommene Möglichkeit, den getrennt von den übrigen Mitgliedern einer Familie erfolgenden Nachzug von Kindern über zwölf Jahren nach Maßgabe der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen "Stillstandsklausel" grundsätzlich von Sprachkenntnissen abhängig zu machen, um zu gewährleisten, dass diese in einer Schule im Bundesgebiet erworben wird (vgl. Erwägungsgrund 12). Die Mitgliedstaaten müssen der Tatsache, dass einem Kind die Integration mit zunehmendem Alter erheblich schwerer fällt, bei der Gestaltung ihrer nationalen Zuwanderungsregelungen weiterhin Rechnung tragen dürfen, um Integrationshemmnisse zu vermeiden. Der Bundesrat spricht sich daher zumindest für die Beibehaltung der "Stillstandsklausel" aus. Im Interesse einzelstaatlicher Handlungsspielräume erneuert der Bundesrat seine Forderung, die "Stillstandsklausel" in eine echte Optionsregelung umzuwandeln (vgl. Ziffer 3 der BR-Drucksache 63/03(B)).
Drucksache 181/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge KOM (2011) 142 endg.
... Außerdem sollte das Verhältnis zwischen Artikel 17 und Artikel 14 Absatz 4 klargestellt werden. Artikel 14 Absatz 4 führt möglicherweise zu einer Aufweichung der Unterschiede zwischen den Informations- und Aufklärungspflichten des Kreditgebers und den Pflichten aus einem Beratungsvertrag. Die dem Kreditgeber in Artikel 14 Absatz 4 auferlegte Geeignetheitsprüfung ist nach bisherigem Rechtsverständnis ein Element aus einem Beratungsvertrag. Die Regelung könnte dahingehend verstanden werden, dass zwischen Kreditgeber bzw. Kreditvermittler und Verbraucher immer ein Beratungsvertrag mit dem Inhalt zustande kommt, dass der Kreditgeber oder -vermittler prüfen muss, ob sich der angebotene Vertrag für die Zwecke des Kreditnehmers eignet. Aus Artikel 17 Absatz 1 würde sich dann ergeben, dass eine Vergütung für die Geeignetheitsprüfung nur nach vorheriger Bezifferung des Honorars verlangt werden kann. Soweit mögliche Schadenersatzansprüche des Kreditnehmers aus der Verletzung der Pflicht gemäß Artikel 14 Absatz 4 nicht erwünscht sind, sollte dies klargestellt werden.
Zu den Regelungen im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
Zu Artikeln 8
Zu Artikel 12
Zu Artikel 14
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikeln 19
Zu Artikel 24
Zu den Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte Artikel 26 :
Zu Anhang I:
Zu Anhang II:
Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme
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Drucksache 378/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen KOM (2011) 367 endg.
... 59. Der Bundesrat hält aufgrund des zunehmenden Fachkräftebedarfs eine Diskussion bezüglich einer Anpassung der Regelungen zur Anerkennung von Drittstaatdiplomen für sinnvoll. Es ist jedoch zwingend darauf zu achten, dass es zu keiner Aufweichung der erreichten Ausbildungsqualitätsstandards kommt.
2 Allgemeines:
Im Einzelnen:
Zu Frage 1
Zu Frage 2a
Zu Frage 2b
Zu Frage 2c
Zu Frage 3
Zu Frage 4
Zu Frage 5
Zu Frage 6
Zu Fragen 7 und 8 - Vorbemerkung
Zu Frage 7
Zu Frage 8
Zu Frage 9
Zu Frage 10
Zu Frage 11
Zu Frage 12
Zu Frage 13
Zu Frage 14
Zu Frage 15
Zu Frage 16
Zu Frage 17
Zu Frage 18
Zu Frage 19
Zu Frage 20
Zu Frage 21
Zu Frage 22
Zu Frage 23
Zu Frage 24
Berücksichtigung der Stellungnahme:
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Drucksache 113/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse zur Umfrage 17 der Europakammer vom 15. März 2010
Mitteilung der Kommission: EUROPA 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum KOM (2010) 2020
... 38. Die von der Kommission vorgeschlagene gleichzeitige Vorlage und Bewertung von Stabilitäts-/Konvergenzprogrammen zusammen mit den Reformprogrammen birgt nach Auffassung des Bundesrates die Gefahr einer inhaltlichen Vermengung von Stabilitäts- und Wachstumspakt mit der Europa-2020-Strategie trotz ihrer förmlichen Trennung. Eine Aufweichung des Stabilitäts- und Wachstumspakts muss unbedingt vermieden werden.
Drucksache 313/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung KOM (2010) 250 endg.
... 12. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission überein, dass neben den haushaltspolitischen Ungleichgewichten auch sonstige makroökonomische Ungleichgewichte die europäische Wirtschaft in der Krise sehr anfällig gemacht haben. Er teilt die Ansicht der Kommission, dass neben Maßnahmen zur Stärkung der finanzpolitischen Disziplin auch eine neue Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung notwendig ist, wie von der Kommission mit der Strategie Europa 2020 angestrebt. Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass die Regelungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zur Durchsetzung finanzpolitischer Disziplin in Europa nicht mit den Reformprogrammen der Strategie Europa 2020 und ihren integrierten Leitlinien inhaltlich vermengt werden dürfen. Eine Aufweichung des Stabilitäts- und Wachstumspakts muss vermieden werden. Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt und die EU-Strategie 2020 nicht in der Weise miteinander verknüpft werden, dass unzureichende Konsolidierungsanstrengungen in den Haushaltspolitiken der Mitgliedstaaten der EU mit der vermeintlich notwendigen Umsetzung der neuen Strategie für Wachstum und Beschäftigung oder zur Beseitigung von Ungleichgewichten begründet werden oder umgekehrt.
Drucksache 267/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union: Teil I der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 SEK(2010) 488 endg.
... 18. Der Bundesrat warnt [zudem auch in diesem Kontext] vor einer inhaltlichen Vermengung der Regelungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zur Durchsetzung finanzpolitischer Disziplin in Europa mit den Reformprogrammen der Strategie Europa 2020 und ihrer integrierten Leitlinien. Eine Aufweichung des Stabilitäts- und Wachstumspakts muss unbedingt verhindert werden (BR-Drucksache 113/10 (Beschluss), Ziffer 30).
Vorschlag
Zu Leitlinie 1:
Zu Leitlinien 2 und 3:
Zu Leitlinie 2:
Zu Leitlinie 3:
Zu Leitlinie 4:
Zu Leitlinie 5:
Zu Leitlinie 6:
Zu Leitlinien 5 und 6:
Zu Leitlinie 7:
Zu Leitlinie 8:
Zu Leitlinien 8 und 9:
Zu Leitlinie 9:
Zu Leitlinie 10:
3 Weiteres:
Direktzuleitung der Stellungnahme
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Drucksache 113/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates - Europakammer Mitteilung der Kommission:
EUROPA 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum KOM (2010) 2020
... 30. Die von der Kommission vorgeschlagene gleichzeitige Vorlage und Bewertung von Stabilitäts-/Konvergenzprogrammen zusammen mit den Reformprogrammen birgt nach Auffassung des Bundesrates die Gefahr einer inhaltlichen Vermengung von Stabilitäts- und Wachstumspakt mit der Europa-2020-Strategie trotz ihrer förmlichen Trennung. Eine Aufweichung des Stabilitäts- und Wachstumspakts muss unbedingt vermieden werden.
Anlage Mitteilung der Kommission: EUROPA 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum KOM (2010) 2020
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Drucksache 267/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union: Teil I der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 SEK(2010) 488 endg.
... 11. Der Bundesrat warnt zudem auch in diesem Kontext vor einer inhaltlichen Vermengung der Regelungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zur Durchsetzung finanzpolitischer Disziplin in Europa mit den Reformprogrammen der Strategie Europa 2020 und ihrer integrierten Leitlinien. Eine Aufweichung des Stabilitäts- und Wachstumspakts muss unbedingt verhindert werden (BR-Drucksache 113/10 (Beschluss), Ziffer 30).
Vorschlag
Zu Leitlinie 1:
Zu Leitlinien 2 und 3:
Zu Leitlinie 2:
Zu Leitlinie 3:
Zu Leitlinie 4:
Zu Leitlinie 5:
Zu Leitlinie 6:
Zu Leitlinien 5 und 6:
Zu Leitlinie 7:
Zu Leitlinie 8:
Zu Leitlinien 8 und 9:
Zu Leitlinie 9:
Zu Leitlinie 10:
2 Weiteres:
Direktzuleitung der Stellungnahme
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Drucksache 656/1/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Bremen, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
... Die Absicht der Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie Schwachstellen im aufsichtsrechtlichen Regelwerk zu beheben und damit das Risiko für die Entstehung künftiger Finanzkrisen weiter einzuschränken, wird ausdrücklich begrüßt. In diesem Zusammenhang ist die Regelung im Bezug auf den Selbstbehalt bei Verbriefungstransaktionen ein wichtiger Baustein. Eine diesbezüglich im Gesetz vorgesehene weitere Aufweichung der Regelung wird jedoch abgelehnt.
Drucksache 313/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung KOM (2010) 250 endg.
... 16. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission überein, dass neben den haushaltspolitischen Ungleichgewichten auch sonstige makroökonomische Ungleichgewichte die europäische Wirtschaft in der Krise sehr anfällig gemacht haben. Er teilt die Ansicht der Kommission, dass neben Maßnahmen zur Stärkung der finanzpolitischen Disziplin auch eine neue Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung notwendig ist, wie von der Kommission mit der Strategie Europa 2020 angestrebt. Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass die Regelungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zur Durchsetzung finanzpolitischer Disziplin in Europa nicht mit den Reformprogrammen der Strategie Europa 2020 und ihren integrierten Leitlinien inhaltlich vermengt werden dürfen. Eine Aufweichung des Stabilitäts- und Wachstumspakts muss vermieden werden. Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt und die EU-Strategie 2020 nicht in der Weise miteinander verknüpft werden, dass unzureichende Konsolidierungsanstrengungen in den Haushaltspolitiken der Mitgliedstaaten der EU mit der vermeintlich notwendigen Umsetzung der neuen Strategie für Wachstum und Beschäftigung oder zur Beseitigung von Ungleichgewichten begründet werden oder umgekehrt.
Drucksache 616/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger KOM (2009) 262 endg.; Ratsdok. 11060/09
... 70. Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Kommission, an den wichtigsten Grundsätzen des Dublin-Systems festzuhalten (Nummer 5.2.2 der Mitteilung). Er bekräftigt, dass Solidaritätsmechanismen für besonders belastete Mitgliedstaaten nicht durch eine Aufweichung des Dublin-Systems (vgl. u. a. BR-Drucksache 965/08 (Beschluss), mit der der Bundesrat die Aussetzung von Rücküberstellungen abgelehnt Auch die freiwillige EU-interne Wiederansiedlung von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, kann ein Element zur Herstellung von Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bilden. Entsprechende Verfahren dürfen nach Auffassung des Bundesrats auch in Zukunft ausschließlich auf freiwilliger Grundlage vorgesehen werden. Im Übrigen sollte von der Etablierung dauerhafter Systeme - wie von der Kommission ab 2013 vorgeschlagen - Abstand genommen werden, bis die Gesamtwirkung des Instruments eingehend untersucht ist.
2 I.
2 II.
2 III.
2 IV.
2 V.
2 VI.
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Drucksache 616/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger KOM (2009) 262 endg.; Ratsdok. 11060/09
... 73. Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Kommission, an den wichtigsten Grundsätzen des Dublin-Systems festzuhalten (Nummer 5.2.2 der Mitteilung). Er bekräftigt, dass Solidaritätsmechanismen für besonders belastete Mitgliedstaaten nicht durch eine Aufweichung des Dublin-Systems (vgl. u. a. BR-Drucksache 965/08 (Beschluss), mit der der Bundesrat die Aussetzung von Rücküberstellungen abgelehnt hat), sondern durch die Instrumente einschlägiger EU-Hilfsfonds und operative Hilfestellung (z.B. durch Entsendung von Asylunterstützungsteams) zu verfolgen sind.
2 I.
2 II.
2 III.
2 IV.
2 V.
2 VI.
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Drucksache 792/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (Neufassung) KOM (2009) 554 endg.; Ratsdok. 14959/09
... " und das beschleunigte Asylverfahren bei offensichtlich unbegründeten Anträgen. Der drohenden Aufweichung dieser bewährten Asylstandards durch EU-Regelungen ist entschieden entgegenzuwirken.
2 Allgemeines
Zu Artikel 18
Zu Artikel 24
Zu Artikel 27
Zu Artikel 32
Zu Artikel 41
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Drucksache 74/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition
... Artikel 13 bietet neben der Möglichkeit zur Schaffung von Regelungsklarheit zugleich die Voraussetzung zur Aufnahme neuer Vertragsparteien für den Fall, dass spezifische Anliegen eines Staates einem sofortigen Beitritt zum Übereinkommen entgegenstehen. Hier eröffnet Artikel 13 die Option, diesen Anliegen durch Modifikation des Vertrags Rechnung zu tragen. Die Konferenz von Dublin hat deutlich gezeigt, dass die Kernbestimmungen des Artikels 1 dabei nicht zur Disposition stehen. Einer Aufweichung oder Aushöhlung des Übereinkommens leistet Artikel 13 daher keinen Vorschub.
Drucksache 865/2/09
... Für die Abschwächung von Maßnahmen, die maßgeblich die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15% im Rahmen der Unternehmensteuerreform gegenfinanzieren sollen, besteht kein Anlass. Die Zinsschranke, die Beschränkung von Verlustverrechnungen und die anteiligen Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen bei der Gewerbesteuer dienten dabei in erster Linie der Sicherung des Steueraufkommens und dem Schutz von inländischem Steuersubstrat wie auch der steuerlichen Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung. Eine Aufweichung der Maßnahmen ohne eine zuvor durchgeführte Evaluierung kommt daher nicht nur aus finanziellen Gründen nicht in Betracht.
Drucksache 792/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (Neufassung) KOM (2009) 554 endg.; Ratsdok. 14959/09
... " und das beschleunigte Asylverfahren bei offensichtlich unbegründeten Anträgen. Der drohenden Aufweichung dieser bewährten Asylstandards durch EU-Regelungen ist entschieden entgegenzuwirken.
2 Allgemeines
Zu Artikel 18
Zu Artikel 24
Zu Artikel 27
Zu Artikel 32
Zu Artikel 41
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Drucksache 498/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts KOM (2008) 412 endg.; Ratsdok. 11517/08
... 6. Die Aufgabe der EU-Institutionen im Bereich der Sozialpolitik sollte vorrangig darin bestehen, die notwendigen strukturellen Arbeitsmarktreformen sowie die Modernisierung der sozialen Sicherungssysteme durch die Mitgliedstaaten über Erfahrungsaustausch und Benchmarking im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung (OMK) zu unterstützen. Die aussagekräftigere soziale Folgenabschätzung und ein Mainstreaming sozialer Belange in andere Politikbereiche unterstreichen, dass bei der Realisierung des Binnenmarkts die soziale Dimension vollständig berücksichtigt werden muss. Nach Ansicht des Bundesrates wird aber die bisherige OMK durch Zentralisierung und Aufweichung der Kompetenzverteilung zugunsten der Kommission maßgeblich verändert. Das Setzen von quantifizierten Zielen, die stärkere Überwachung und die verstärkte Bewertung der Fortschritte auf EU-Ebene sowie die Kompetenz der Kommission, Empfehlungen für gemeinsame Grundsätze zu erlassen, verändern auf bedenkliche Weise die Grundphilosophie der OMK als freiwilliges voneinander Lernen. Deshalb wird der Bundesrat die weitere Entwicklung der OMK Sozialschutz besonders kritisch beobachten.
Drucksache 844/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
... " in § 1 Abs. 4 VersVermV gewährleistet dabei ausreichenden Verbraucherschutz. Da es sich ausschließlich um eine Maßnahme des Bestandschutzes handelt, ist auch keine Aufweichung des Grundsatzes der Sachkundenachweise zu befürchten.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 4 VersVermV
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 3 Abs. 7 VersVermV
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Drucksache 452/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Künftige Asylstrategie - ein integriertes Konzept für EU-weiten Schutz KOM (2008) 360 endg.; Ratsdok. 11022/08
... 6. Auch bei einer weiteren Angleichung der Verfahrensregeln sind Überlegungen zu effizienteren, schnelleren und somit auch kostengünstigeren Asylverfahren in den Vordergrund und nicht im Gegenteil bewährte Regelungen zur Verfahrensvereinfachung in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere für spezielle nationale Verfahren wie das Flughafenverfahren, die Möglichkeit der Verweigerung der Einreise bei Verstoß gegen nationale Sicherheitsinteressen oder das System sicherer Staaten. Der drohenden Aufweichung dieser bewährten Asylstandards durch EU-Regelungen ist entschieden entgegenzuwirken.
Drucksache 52/2/08
... " bei Lebensmitteln in Artikel 2 des Gesetzes geht eine Aufweichung und Absenkung der Anforderungen an die Verwendung der Kennzeichnung "
Drucksache 961/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Neufassung) KOM (2008) 815 endg.; Ratsdok. 16913/08
... 9. Der Bundesrat unterstreicht, dass einer Aufweichung des Sachleistungsprinzips entschieden entgegenzuwirken ist. Die in den Begriffsbestimmungen des Richtlinienvorschlags enthaltene Klarstellung, dass Unterkunft, Verpflegung und Kleidung weiterhin in Form von Sachleistungen erbracht werden kann, wird deshalb zwar begrüßt, ist jedoch wegen ihres geringen normativen Stellenwerts nicht ausreichend. Deshalb ist zusätzlich zu fordern, dass die in den allgemeinen Bestimmungen zu materiellen Leistungen vorgeschlagene Streichung des bisherigen Artikels 13 Absatz 5 der Richtlinie rückgängig gemacht wird. Um keine zusätzlichen Anreize für eine Einreise aus wirtschaftlichen Motiven zu schaffen, muss es weiterhin zulässig sein, dass Geldleistungen - sofern der Mitgliedstaat den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Haushaltsgütern durch Sachleistungen abdeckt - nur für den darüber hinausgehenden Bedarf gewährt werden. Der Umstand, dass in den Mitgliedstaaten ggf. unterschiedliche Leistungen gewährt werden, kann nicht dazu führen, dass in denjenigen Mitgliedstaaten, die bereits ein ausreichendes Leistungsniveau bieten, weitere Erhöhungen vorzunehmen sind. Vielmehr wäre darauf hinzuwirken, dass in allen Mitgliedstaaten eine ausreichende Grundversorgung sichergestellt wird.
Drucksache 961/08 (Beschluss)
Beschluss Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Neufassung) KOM (2008) 815 endg.; Ratsdok. 16913/08
... 6. Der Bundesrat unterstreicht, dass einer Aufweichung des Sachleistungsprinzips entschieden entgegenzuwirken ist. Die in den Begriffsbestimmungen des Richtlinienvorschlags enthaltene Klarstellung, dass Unterkunft, Verpflegung und Kleidung weiterhin in Form von Sachleistungen erbracht werden können, wird deshalb zwar begrüßt, ist jedoch wegen ihres geringen normativen Stellenwerts nicht ausreichend. Deshalb ist zusätzlich zu fordern, dass die in den allgemeinen Bestimmungen zu materiellen Leistungen vorgeschlagene Streichung des bisherigen Artikels 13 Absatz 5 der Richtlinie rückgängig gemacht wird. Um keine zusätzlichen Anreize für eine Einreise aus wirtschaftlichen Motiven zu schaffen, muss es weiterhin zulässig sein, dass Geldleistungen - sofern der Mitgliedstaat den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Haushaltsgütern durch Sachleistungen abdeckt - nur für den darüber hinausgehenden Bedarf gewährt werden. Der Umstand, dass in den Mitgliedstaaten ggf. unterschiedliche Leistungen gewährt werden, kann nicht dazu führen, dass in denjenigen Mitgliedstaaten, die bereits ein ausreichendes Leistungsniveau bieten, weitere Erhöhungen vorzunehmen sind. Vielmehr wäre darauf hinzuwirken, dass in allen Mitgliedstaaten eine ausreichende Grundversorgung sichergestellt wird.
Drucksache 502/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein erneuertes Engagement für ein soziales Europa: Verstärkung der offenen Koordinierungsmethode für Sozialschutz und soziale Eingliederung KOM (2008) 418 endg.; Ratsdok. 11560/08
... 2. Der Bundesrat begrüßt die Absicht, die bisherige OMK zu verbessern: Die aussagekräftigere soziale Folgenabschätzung und ein Mainstreaming sozialer Belange in andere Politikbereiche unterstreichen, dass bei der Realisierung des Binnenmarkts die soziale Dimension vollständig berücksichtigt werden muss. Nach Ansicht des Bundesrates wird aber die bisherige OMK durch Zentralisierung und Aufweichung der Kompetenzverteilung zugunsten der Kommission maßgeblich verändert. Das Setzen von quantifizierten Zielen, die stärkere Überwachung und die verstärkte Bewertung der Fortschritte auf EU-Ebene sowie die Kompetenz der Kommission, Empfehlungen für gemeinsame Grundsätze zu erlassen, verändern auf bedenkliche Weise die Grundphilosophie der OMK als freiwilliges voneinander Lernen. Deshalb wird der Bundesrat die weitere Entwicklung der OMK Sozialschutz besonders kritisch beobachten.
Drucksache 498/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts KOM (2008) 412 endg.; Ratsdok. 11517/08
... 6. Die Aufgabe der EU-Institutionen im Bereich der Sozialpolitik sollte vorrangig darin bestehen, die notwendigen strukturellen Arbeitsmarktreformen sowie die Modernisierung der sozialen Sicherungssysteme durch die Mitgliedstaaten über Erfahrungsaustausch und Benchmarking im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung (OMK) zu unterstützen. Die aussagekräftigere soziale Folgenabschätzung und ein Mainstreaming sozialer Belange in andere Politikbereiche unterstreichen, dass bei der Realisierung des Binnenmarkts die soziale Dimension vollständig berücksichtigt werden muss. Nach Ansicht des Bundesrates wird aber die bisherige OMK durch Zentralisierung und Aufweichung der Kompetenzverteilung zugunsten der Kommission maßgeblich verändert. Das Setzen von quantifizierten Zielen, die stärkere Überwachung und die verstärkte Bewertung der Fortschritte auf EU-Ebene sowie die Kompetenz der Kommission, Empfehlungen für gemeinsame Grundsätze zu erlassen, verändern auf bedenkliche Weise die Grundphilosophie der OMK als freiwilliges voneinander Lernen. Deshalb wird der Bundesrat die weitere Entwicklung der OMK Sozialschutz besonders kritisch beobachten.
Drucksache 452/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Künftige Asylstrategie - ein integriertes Konzept für EU-weiten Schutz KOM (2008) 360 endg.; Ratsdok. 11022/08
... 6. Auch bei einer weiteren Angleichung der Verfahrensregeln sind Überlegungen zu effizienteren, schnelleren und somit auch kostengünstigeren Asylverfahren in den Vordergrund und nicht im Gegenteil bewährte Regelungen zur Verfahrensvereinfachung in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere für spezielle nationale Verfahren wie das Flughafenverfahren, die Möglichkeit der Verweigerung der Einreise bei Verstoß gegen nationale Sicherheitsinteressen oder das System sicherer Staaten. Der drohenden Aufweichung dieser bewährten Asylstandards durch EU-Regelungen ist entschieden entgegenzuwirken.
Drucksache 844/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
... " in § 1 Abs. 4 VersVermV gewährleistet dabei ausreichenden Verbraucherschutz. Da es sich ausschließlich um eine Maßnahme des Bestandschutzes handelt, ist auch keine Aufweichung des Grundsatzes der Sachkundenachweise zu befürchten.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 1 Abs. 4 VersVermV
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 3 Abs. 7 VersVermV
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