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34 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Beaufsichtigenden"


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Drucksache 325/1/20

... 12. Aufgrund der Heterogenit�t der zu beaufsichtigenden Unternehmen ist eine Verbesserung der Wirksamkeit der Bek�mpfung von Geldw�sche und Terrorismusfinanzierung eher unrealistisch, eine unmittelbare Aufsichtsbefugnis der EU bzw. eine Aufsicht �ber die Aufsicht also nicht erforderlich.



Drucksache 532/19

... Bei den Daten, die nunmehr vom Bew�hrungshelfer bzw. der F�hrungsaufsicht �bermittelt werden d�rfen, handelt es sich um solche, die bislang von dem die Bew�hrung beaufsichtigenden Gericht (bzw. der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbeh�rde nach � 479 Absatz 2 StPO) �bermittelt werden d�rfen. Dazu geh�rt die �bermittlung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren einschlie�lich der Strafvollstreckung/Bew�hrungszeit, soweit dies f�r die Vollstreckung von Strafen, den Vollzug freiheitsentziehender Ma�nahmen, die Strafaussetzung zur Bew�hrung oder deren Widerruf erforderlich ist.



Drucksache 541/15

... b) die unkenntlich gemachten, entwerteten oder entfernten Kennzeichen durch geeignete Kennzeichen der beaufsichtigenden Stelle ersetzt werden,".



Drucksache 444/13

... a) Im praktischen Teil der Pr�fung hat der Pr�fling unter Aufsicht eines Mitglieds des Pr�fungsausschusses sowie eines betretungsberechtigten Mitarbeiters der zust�ndigen Beh�rde zwei Betriebskontrollen einschlie�lich jeweils einer Probenahme selbst�ndig durchzuf�hren. Dabei ist eine Kontrolle in einem Herstellerbetrieb und die zweite in einer Gastst�tte, einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung, einem Wochenmarkt, einem Einzelhandelsgesch�ft oder einem Zentrallager durchzuf�hren. Die Dauer der Betriebskontrollen soll 90 Minuten nicht unter- und 120 Minuten nicht �berschreiten. Der Pr�fling hat anschlie�end innerhalb von zwei Arbeitstagen selbst�ndig unter Anwendung der einschl�gigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften �ber jede Kontrolle einen schriftlichen Bericht anzufertigen und dem beaufsichtigenden Mitglied des Pr�fungsausschusses zuzuleiten, von dem die praktische Pr�fung abgenommen worden ist.



Drucksache 546/1/12

... 29. Die Beaufsichtigung national agierender, nicht systemrelevanter Institute durch die EZB bringt keine Vorteile mit sich. Aus Sicht des Bundesrates w�re eine zentrale Aufsicht �ber diese Institute durch die EZB im Vergleich zum gegenw�rtigen nationalen Aufsichtssystem sogar in erheblichem Ma�e nachteilig. Die EZB wird als zentrale europ�ische Bankenaufsichtsbeh�rde die �ber 6 000 Banken in der Eurozone nicht gleichwertig �berwachen k�nnen. Au�erdem bestehen erhebliche Bedenken, dass die europ�ische Aufsicht die erforderliche Marktn�he aufweist. Die angestrebte Zentralisierung der Bankenaufsicht bei der EZB erscheint in Anbetracht der fehlenden N�he der Aufsicht zu den Instituten und damit der nicht ausreichenden Kenntnis �ber Problemstellungen bei den Kreditinstituten vor Ort jedoch nicht geeignet, die vorgenannten Zielsetzungen erreichen zu k�nnen. Dar�ber hinaus erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass angesichts der hohen Zahl der zu beaufsichtigenden Institute die Ressourcen der EZB �berbeansprucht werden. Hierdurch w�rden sich negative R�ckwirkungen auf die Erreichung der in dem Verordnungsvorschlag genannten Zielsetzungen wie Sicherstellung der Wirksamkeit der Beaufsichtigung, Gew�hrleistung der Zuverl�ssigkeit und Solidit�t der Kreditinstitute sowie Gew�hrleistung der Stabilit�t des Finanzsystems und somit auch des Einlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes ergeben.



Drucksache 546/2/12

... 14. Die Beaufsichtigung national agierender, nicht systemrelevanter Institute durch die EZB bringt keine Vorteile mit sich. Aus Sicht des Bundesrates w�re eine zentrale Aufsicht �ber diese Institute durch die EZB im Vergleich zum gegenw�rtigen nationalen Aufsichtssystem sogar in erheblichem Ma�e nachteilig. Die EZB wird als zentrale europ�ische Bankenaufsichtsbeh�rde die �ber 6000 Banken in der Eurozone nicht gleichwertig �berwachen k�nnen. Au�erdem bestehen erhebliche Bedenken, dass die europ�ische Aufsicht die erforderliche Marktn�he aufweist. Die angestrebte Zentralisierung der Bankenaufsicht bei der EZB erscheint in Anbetracht der fehlenden N�he der Aufsicht zu den Instituten und damit der nicht ausreichenden Kenntnis �ber Problemstellungen bei den Kreditinstituten vor Ort jedoch nicht geeignet, die vorgenannten Zielsetzungen erreichen zu k�nnen. Dar�ber hinaus erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass angesichts der hohen Zahl der zu beaufsichtigenden Institute die Ressourcen der EZB �berbeansprucht werden. Hierdurch w�rden sich negative R�ckwirkungen auf die Erreichung der in dem Verordnungsvorschlag genannten Zielsetzungen: Sicherstellung der Wirksamkeit der Beaufsichtigung, Gew�hrleistung der Zuverl�ssigkeit und Solidit�t der Kreditinstitute sowie Gew�hrleistung der Stabilit�t des Finanzsystems und somit auch des Einlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes, ergeben.



Drucksache 546/12 (Beschluss)

... 19. Die Beaufsichtigung national agierender, nicht systemrelevanter Institute durch die EZB bringt keine Vorteile mit sich. Aus Sicht des Bundesrates w�re eine zentrale Aufsicht �ber diese Institute durch die EZB im Vergleich zum gegenw�rtigen nationalen Aufsichtssystem sogar in erheblichem Ma�e nachteilig. Die EZB wird als zentrale europ�ische Bankenaufsichtsbeh�rde die �ber 6 000 Banken in der Eurozone nicht gleichwertig �berwachen k�nnen. Au�erdem bestehen erhebliche Bedenken, dass die europ�ische Aufsicht die erforderliche Marktn�he aufweist. Die angestrebte Zentralisierung der Bankenaufsicht bei der EZB erscheint in Anbetracht der fehlenden N�he der Aufsicht zu den Instituten und damit der nicht ausreichenden Kenntnis �ber Problemstellungen bei den Kreditinstituten vor Ort jedoch nicht geeignet, die vorgenannten Zielsetzungen erreichen zu k�nnen. Dar�ber hinaus erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass angesichts der hohen Zahl der zu beaufsichtigenden Institute die Ressourcen der EZB �berbeansprucht werden. Hierdurch w�rden sich negative R�ckwirkungen auf die Erreichung der in dem Verordnungsvorschlag genannten Zielsetzungen wie Sicherstellung der Wirksamkeit der Beaufsichtigung, Gew�hrleistung der Zuverl�ssigkeit und Solidit�t der Kreditinstitute sowie Gew�hrleistung der Stabilit�t des Finanzsystems und somit auch des Einlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes ergeben.



Drucksache 250/12

... Absatz 2 dieser Vorschrift legt die besonderen organisatorischen Pflichten der Institute fest. Da diese Pflichten den Zielen der Aufsicht dienen, werden sie um die Pflichten aus der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erg�nzt. Dies ist Voraussetzung daf�r, dass die BaFin die notwendigen Befugnisse f�r eine laufende Aufsicht bez�glich der in den Verordnungen geregelten Pflichten der Zahlungsdienstleister erhalten kann. Diese Regelung bezieht sich auf die zu beaufsichtigenden Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48 EG.



Drucksache 317/11

... Als zust�ndige Aufsichtsbeh�rde f�r den neuen Kreis der Verpflichteten gem�� � 2 Absatz 1 Nummer 2c wird die Bundesanstalt f�r Finanzdienstleistungsaufsicht bestimmt, weil sie wegen der weiteren von ihr zu beaufsichtigenden Verpflichteten des � 2 Absatz 1 besondere Sachn�he und Fachkompetenz in Bezug auf die T�tigkeitsfelder der Verpflichteten gem�� � 2 Absatz 1 Nummer 2c aufweist.



Drucksache 317/1/11

... Die nach dem Gesetzeswortlaut zu konstatierenden unterschiedlich weit reichenden Voraussetzungen der Meldepflichten der Berufsgeheimnistr�ger einerseits und der Meldepflichten der diese beaufsichtigenden Beh�rden andererseits f�hrten dazu, dass die - durch � 11 Absatz 3 GwG-E grunds�tzlich gesch�tzten - berufsst�ndischen Schweigepflichten umgangen w�rden: Im Falle einer Verdachtsmeldungspflicht der Aufsichtsbeh�rde, die voraussetzungs�rmer als diejenige der beaufsichtigten Person w�re, m�ssten den Strafverfolgungsbeh�rden (mittelbar) auch solche Sachverhalte offenbart werden, die (unmittelbar) den berufsst�ndischen Schweigepflichten unterfallen. Daher m�sste an eine teleologische Reduktion des � 14 Absatz 1 GwG-E gedacht werden, wonach die die Aufsicht �ber die in � 2 Absatz 1 Nummern 7 und 8 GwG genannten Personen f�hrenden Stellen wie diese Personen nur unter den engeren Voraussetzungen des � 11 Absatz 3 GwG-E zur Erstattung einer Geldw�scheverdachtsanzeige verpflichtet sind. Hierf�r spricht auch, dass Sinn und Zweck der staatlichen Aufsicht ausschlie�lich die Sicherstellung der Rechtm��igkeit des Handelns der beaufsichtigten Stelle ist. Es k�nnte daher zweckwidrig sein, der Aufsichtsbeh�rde auch im Falle einer rechtm��ig unterlassenen Geldw�scheverdachtsanzeige der beaufsichtigten Person eine eigene Pflicht zur Geldw�scheverdachtsanzeige aufzuerlegen.



Drucksache 231/11

... (2) Spielzeug, einschlie�lich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgem��em oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Ber�cksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gef�hrden. Die F�higkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls der sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu ber�cksichtigen, das zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten oder durch Kinder anderer genau bestimmter Altersgruppen bestimmt ist. Die auf dem Spielzeug gem�� � 11 Absatz 2 angebrachten Etiketten sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung m�ssen die Benutzer oder die sie Beaufsichtigenden auf die Gefahren und Risiken, die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen sind, sowie auf die M�glichkeiten, sie zu vermeiden, aufmerksam machen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 231/11




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die �ffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. B�rokratiekosten

G. Nachhaltigkeit

Verordnung

Zweite Verordnung

� 1
Anwendungsbereich

� 2
Begriffsbestimmungen

� 3
Allgemeine Pflichten der Hersteller

� 4
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller

� 5
Pflichten des Vertreters

� 6
Pflichten der Einf�hrer

� 7
Pflichten der H�ndler

� 8
Umst�nde, unter denen die Pflichten des Herstellers auch f�r Einf�hrer und H�ndler gelten

� 9
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

� 10
Wesentliche Sicherheitsanforderungen

� 11
Warnhinweise

� 14
Sicherheitsbewertung

� 15
Anzuwendende Konformit�tsbewertungsverfahren

� 16
EG-Baumusterpr�fung

� 17
Technische Unterlagen

� 18
Vorsorgeprinzip

� 19
Anweisungen an notifizierte Konformit�tsbewertungsstellen

� 20
Behandlung von Spielzeug, mit dem ein Risiko verbunden ist

� 21
Informationsaustausch

� 22
Ordnungswidrigkeiten

� 23
�bergangvorschriften

� 24
Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

Begr�ndung

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung

Wesentliche Regelungsinhalte

Kosten f�r die �ffentlichen Haushalte

4 B�rokratiekosten

Normadressat Verwaltung

Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

2. Verordnung zum Ger�te- und Produktsicherheitsgesetz:

Zu � 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu � 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu � 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 9

Zu � 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu � 5

Zu � 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu � 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu � 8

Zu � 9

Zu � 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu � 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu � 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu � 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu � 14

Zu � 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu � 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu � 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu � 18

Zu � 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu � 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu � 21

Zu � 22

Zu � 23

Zu Absatz 1

Zu � 24

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1646: Zweite Verordnung zum Ger�te- und Produktsicherheitsgesetz


 
 
 


Drucksache 317/11 (Beschluss)

... Die nach dem Gesetzeswortlaut zu konstatierenden unterschiedlich weit reichenden Voraussetzungen der Meldepflichten der Berufsgeheimnistr�ger einerseits und der Meldepflichten der diese beaufsichtigenden Beh�rden andererseits f�hrten dazu, dass die - durch � 11 Absatz 3 GwG-E grunds�tzlich gesch�tzten - berufsst�ndischen Schweigepflichten umgangen w�rden: Im Falle einer Verdachtsmeldungspflicht der Aufsichtsbeh�rde, die voraussetzungs�rmer als diejenige der beaufsichtigten Person w�re, m�ssten den Strafverfolgungsbeh�rden (mittelbar) auch solche Sachverhalte offenbart werden, die (unmittelbar) den berufsst�ndischen Schweigepflichten unterfallen. Daher m�sste an eine teleologische Reduktion des � 14 Absatz 1 GwG-E gedacht werden, wonach die die Aufsicht �ber die in � 2 Absatz 1 Nummern 7 und 8 GwG genannten Personen f�hrenden Stellen wie diese Personen nur unter den engeren Voraussetzungen des � 11 Absatz 3 GwG-E zur Erstattung einer Geldw�scheverdachtsanzeige verpflichtet sind. Hierf�r spricht auch, dass Sinn und Zweck der staatlichen Aufsicht ausschlie�lich die Sicherstellung der Rechtm��igkeit des Handelns der beaufsichtigten Stelle ist. Es k�nnte daher zweckwidrig sein, der Aufsichtsbeh�rde auch im Falle einer rechtm��ig unterlassenen Geldw�scheverdachtsanzeige der beaufsichtigten Person eine eigene Pflicht zur Geldw�scheverdachtsanzeige aufzuerlegen.



Drucksache 739/11

... (36) Da die Ziele dieser Verordnung, n�mlich die Unabh�ngigkeit von Ratingagenturen zu st�rken, solide Ratingprozesse und -methoden zu f�rdern, die mit L�nderratings verbundenen Gefahren zu verringern, das Risiko des �berm��igen R�ckgriffs der Marktteilnehmer auf Ratings abzubauen und ein Recht auf Rechtsbehelf f�r Anleger zu gew�hrleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden k�nnen und daher wegen der unionsweiten Struktur und Auswirkungen der zu beaufsichtigenden Ratingt�tigkeiten besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union gem�� dem in Artikel 5 des Vertrags �ber die Europ�ische Union niedergelegten Subsidiarit�tsprinzip t�tig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit geht diese Verordnung nicht �ber das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Ma� hinaus.



Drucksache 121/10

... Die vorl�ufig vorliegenden Erkenntnisse �ber die Vorg�nge bei Bau der U-Bahnen in K�ln und D�sseldorf zeigen, dass diese bislang bestehende M�glichkeit der Unterst�tzung der Aufsichtsbeh�rde die Effizienz ihrer hoheitlichen T�tigkeit infolge der potenziell bestehenden Interessenkollision beeintr�chtigen kann. Der mit der �nderung des � 5 Abs. 2 Satz 2 einhergehende Ausschluss der Personen und Stellen von bauaufsichtsunterst�tzenden T�tigkeiten, die in den zu beaufsichtigenden Verkehrsunternehmen oder Vorhabenstr�gern in einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Abh�ngigkeit stehen, beugen jeglichen Interessenskollisionen vor. Damit wird die Bauaufsicht in ihrer hoheitlichen Pr�gung gest�rkt und Gefahren, die mit der Errichtung verkehrlicher Bauwerke einhergehen, wirksam vorgebeugt.



Drucksache 482/10

... - die Unabh�ngigkeit dieser Beh�rde von Stellen der Wirtschaft, insbesondere den von ihr zu beaufsichtigenden Instituten, zu gew�hrleisten (Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2),



Drucksache 379/10

... (21) Da die Ziele der Ma�nahme, d.h. die Schaffung eines effizienten und wirksamen Aufsichtsrahmens f�r Ratingagenturen durch die Betrauung einer einzigen Aufsichtsbeh�rde mit der Beaufsichtigung von Ratingt�tigkeiten in der Union und somit der Schaffung eines einzigen Ansprechpartners f�r Ratingagenturen und der Gew�hrleistung einer konsistenten Anwendung der Vorschriften auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend, auf Ebene der Union aber besser bewerkstelligt werden k�nnen, wenn man die europaweite Struktur und europaweiten Auswirkungen der zu beaufsichtigenden Ratingt�tigkeiten ber�cksichtigt, kann die Union gem�� dem in Artikel 5 des Vertrags �ber die Europ�ische Union Ma�nahmen verabschieden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verh�ltnism��igkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht �ber das f�r die Erreichung dieser Ziele erforderliche Ma� hinaus.



Drucksache 725/10

... Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die Erf�llung der Anerkennungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestimmungen und die Beachtung der mit der Anerkennung verbundenen Pflichten bei den nach � 30 Absatz 1 benannten Technischen Diensten �berpr�fen oder �berpr�fen lassen. Gegebenenfalls haben Technische Dienste dies auch f�r die von ihnen zu beaufsichtigenden Pr�fungen sicherzustellen. Die mit der �berpr�fung beauftragten Personen sind befugt, Grundst�cke und Gesch�ftsr�ume der anerkannten Stelle w�hrend der Gesch�fts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Pr�fungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat die Ma�nahmen zu erm�glichen. Technische Dienste der Kategorie B nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie



Drucksache 190/09

... Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die Erf�llung der Anerkennungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestimmungen und die Beachtung der mit der Anerkennung verbundenen Pflichten bei den nach � 30 Absatz 1 benannten Technischen Diensten �berpr�fen oder �berpr�fen lassen. Gegebenenfalls haben Technische Dienste dies auch f�r die von Ihnen zu beaufsichtigenden Pr�fungen sicherzustellen. Die mit der �berpr�fung beauftragten Personen sind befugt, Grundst�cke und Gesch�ftsr�ume der anerkannten Stelle w�hrend der Gesch�fts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Pr�fungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat die Ma�nahmen zu erm�glichen. Technische Dienste der Kategorie B nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie



Drucksache 133/08

... Die F�higkeiten der Benutzer sowie ggf. der sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchen Spielzeugen zu ber�cksichtigen, die aufgrund ihrer Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten bestimmt sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 133/08




Begr�ndung

1. Kontext des Vorschlages

Allgemeiner Kontext

�bereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anh�rung von interessierten Kreisen und Folgenabsch�tzung

Anh�rung von interessierten Kreisen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabsch�tzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1. H�here Sicherheitsanforderungen

3.1.1. Chemische Stoffe in Spielzeug

3.1.2. Gefahrenhinweise

3.1.3. Gefahr der Atemnot und der Erstickung

3.1.4. Spielzeug in Lebensmitteln

3.1.5. Festlegung der allgemeinen Sicherheitsanforderung

3.2. Wirksamere und koh�rentere Durchsetzung der Richtlinie

3.2.1. Verst�rkung der Markt�berwachung durch die Mitgliedstaaten

3.2.2. Informationen �ber Chemikalien im technischen Dossier

3.2.3. CE-Kennzeichnung und ihre Anbringung

3.2.4. Sicherheitsbewertung

3.3. Angleichung an den allgemeinen Rechtsrahmen f�r die Vermarktung von Produkten

3.4. Klarstellung des Geltungsbereichs und der Begriffe der Richtlinie

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Pflichten der Wirtschaftsakteure

Artikel 3
Pflichten der Hersteller

Artikel 4
Bevollm�chtigte

Artikel 5
Pflichten der Importeure

Artikel 6
Pflichten der H�ndler

Artikel 7
F�lle, in denen die Pflichten des Herstellers auch f�r Importeure und H�ndler gelten

Artikel 8
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel III
Konformit�t des Spielzeugs

Artikel 9
Wesentliche Sicherheitsanforderungen

Artikel 10
Warnungen

Artikel 11
Freier Warenverkehr

Artikel 12
Konformit�tsvermutung

Artikel 13
Formale Einw�nde gegen harmonisierte Normen

Artikel 14
EG-Konformit�tserkl�rung

Artikel 15
Allgemeine Grunds�tze der CE-Kennzeichnung

Artikel 16
Vorschriften und Bedingungen f�r die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Kapitel IV
Konformit�tsbewertung

Artikel 17
Sicherheitsbewertungen

Artikel 18
Anzuwendende Konformit�tsbewertungsverfahren

Artikel 19
EG-Baumusterpr�fung

Artikel 20
Technische Unterlagen

Kapitel V
Notifizierung von Konformit�tsbewertungsstellen

Artikel 21
Notifizierung

Artikel 22
Notifizierende Beh�rden

Artikel 23
Anforderungen an notifizierende Beh�rden

Artikel 24
Informationspflichten der notifizierenden Beh�rden

Artikel 25
Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 26
Konformit�tsvermutung

Artikel 27
Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unterauftr�gen

Artikel 28
Antr�ge auf Notifizierung

Artikel 29
Notifizierungsverfahren

Artikel 30
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 31
�nderungen der Notifizierung

Artikel 32
Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

Artikel 33
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 34
Meldepflichten der notifizierten Stellen

Artikel 35
Erfahrungsaustausch

Artikel 36
Koordinierung der notifizierten Stellen

Kapitel VI
Markt�berwachung

Artikel 37
Allgemeine Verpflichtung zur Organisation der Markt�berwachung

Artikel 38
Befugnisse der Markt�berwachungsbeh�rden

Artikel 39
Anweisungen an die notifizierte Stelle

Artikel 40
Zusammenarbeit bei der Markt�berwachung

Kapitel VII
Schutzklauselverfahren

Artikel 41
Schutzklausel, Verfahren zur Behandlung von Spielzeug, von dem Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene

Artikel 42
Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft

Artikel 43
RAPEX-Meldungen

Artikel 44
Formale Nichtkonformit�t

Kapitel VIII
Ausschussverfahren

Artikel 45
�nderungen und Durchf�hrungsma�nahmen

Artikel 46
Ausschuss

Kapitel IX
Besondere Verwaltungsvorschriften

Artikel 47
Berichterstattung

Artikel 48
Transparenz und Vertraulichkeit

Artikel 49
Begr�ndung von Ma�nahmen

Artikel 50
Sanktionen

Kapitel X
Schluss- und �bergangsbestimmungen

Artikel 51
Anwendung der Richtlinien 85/374/EWG und 2001/95/EG

Artikel 52
�bergangsfrist

Artikel 53
Umsetzung

Artikel 54
Aufhebung

Artikel 55
Inkrafttreten

Artikel 56
Adressaten

Anhang I
Liste von Produkten, die insbesondere im Sinne dieser Richtlinie (Artikel 2 Absatz 1) nicht als Spielzeug gelten

Anhang II
Besondere Sicherheitsanforderungen

I. Physikalische und mechanische Eigenschaften

II. Entz�ndbarkeit

III. Chemische Eigenschaften

IV. Elektrische Eigenschaften

V. Hygiene

VI. Radioaktivit�t

Anhang III
EG-Konformit�tserkl�rung

Anhang IV
Technische Unterlagen

Anhang V
Gefahrenhinweise (Artikel 10)

Teil
A Allgemeine Gefahrenhinweise

Teil
B Besondere Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften f�r die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien

1. Spielzeug, das nicht f�r Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

2. Rutschbahnen, H�ngeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und �hnliche Spielzeuge, montiert an Ger�sten

3. Funktionelles Spielzeug

4. Spielzeug, das als solches gef�hrliche Stoffe oder Gemische enth�lt; chemisches Spielzeug

5. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrr�der f�r Kinder

6. Wasserspielzeug

7. Spielzeug in Lebensmitteln

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 831/08

... Die sachliche und fachliche Selbstst�ndigkeit des neuen Amtes setzt die Schaffung einer eigenen beh�rdlichen Struktur voraus: eigene Leitung, eigenes Personal und eigene Haushaltsmittel. Die Leitung der Beh�rde obliegt einem Direktor oder einer Direktorin. Um die Unabh�ngigkeit der Beh�rde zu gew�hrleisten, darf die neue Beh�rde kein Personal der zu beaufsichtigenden Flugsicherungsorganisation besch�ftigen.



Drucksache 176/06

... 1. Der automatisierte Abruf oder Abgleich darf nur durch besonders erm�chtigte Beamte der nationalen Kontaktstellen erfolgen. Auf Ersuchen wird die Liste der Beamten, die zum automatisierten Abruf oder Abgleich erm�chtigt sind, den in Absatz 5 genannten beaufsichtigenden Beh�rden sowie den anderen Vertragsparteien zur Verf�gung gestellt.



Drucksache 511/05

... 4. Die zust�ndigen Beh�rden der Mitgliedstaaten, insbesondere die die Datenverarbeitung im SIS II beaufsichtigenden Beh�rden, k�nnen Einsicht in die Protokolle nehmen, um die Rechtm��igkeit der Datenverarbeitung kontrollieren und das einwandfreie Funktionieren des Systems, darunter die Datenintegrit�t und - sicherheit, gew�hrleisten zu k�nnen. Jeder Mitgliedstaat �bermittelt der Kommission unverz�glich die Ergebnisse dieser Kontrolle, damit sie gegebenenfalls in die Berichte nach Artikel 59 Absatz 3 aufgenommen werden k�nnen.



Drucksache 622/05

... Der finanzielle Mehraufwand durch Aufsichtsma�nahmen im Verkehrsbereich wird regelm��ig auf den zu Beaufsichtigenden abgew�lzt. Die Aufsicht �ber Luftfahrtunternehmen bedeutet f�r die betroffenen Unternehmen genauso Mehrkosten, wie dies f�r Flugsicherungsorganisation der Fall ist. Da sich aber der Mehraufwand f�r die Aufsicht �ber die Flugsicherungsorganisationen in den Flugsicherungsgeb�hren niederschl�gt, tragen im Endeffekt die Luftfahrtunternehmen diese Aufwendungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 622/05




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten und Preiswirkung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Flugsicherungsgesetz (FSG)

� 1
Anwendungsbereich

� 2
Flugsicherungsaufsicht

� 3
Beleihung

� 4
Voraussetzungen und Durchf�hrung einer Beleihung

� 5
Kontrolle der Gesch�ftsleitung

� 6
Pflichten des Beliehenen

� 7
Verwaltungsma�nahmen der Flugsicherungsorganisationen

� 8
Verpflichtungen der Flugplatzunternehmen

� 9
Kostengl�ubigerschaft, Einnahmeausf�lle

� 10
Widerruf der Beleihung, �bertragung Gesellschaftsanteile

� 11
Erlaubnis f�r Flugsicherungspersonal und seine Ausbildung

� 12
Rechtsverordnungen, Geb�hren

� 13
Ordnungswidrigkeiten

� 14
Einschr�nkungen von Grundrechten, Datenschutz

� 15
�bergangsregelung Personalvertretung,

� 16
�bergangsregelungen

Artikel 2
�nderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 3
�nderung des Gesetzes �ber vereinfachte Verk�ndungen und Bekanntgaben

1. Satz 1 wird wie folgt ge�ndert:

2. In Satz 2 werden die W�rter �Au�enstellen der f�r die Flugsicherung zust�ndigen Stelle�

Artikel 4
�nderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 5
�nderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

Artikel 6
�nderung des Gesetzes �ber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Artikel 7
�nderung des Flugunfall-Untersuchungsgesetzes

Artikel 8
�nderung des Luftsicherheitsgesetzes

Artikel 9
�nderung des Gesetzes zur �bernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt f�r Flugsicherung

� 4

� 5

Artikel 10
�nderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes

Artikel 11
Aufhebung der Verordnung

Artikel 12
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 13
Inkrafttreten

Begr�ndung

A. Allgemeines

I. Ziel der Regelung

II. L�sung des Problems durch Beleihung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Begleitende Ma�nahmen

V. Gender Mainstreaming

VI. Finanzielle Auswirkungen

VII. Sonstige Kosten- und Preiswirkungen

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu � 1

Zu � 2

Zu � 3

Zu � 4

Zu � 5

Zu � 6

Zu � 7

Zu � 8

Zu � 9

Zu � 10

Zu � 11

Zu � 12

Zu � 13

Zu � 14

Zu � 15

Zu � 16

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu den Nummer n

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu den Nummer n

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13


 
 
 


Drucksache 517/13 PDF-Dokument



Drucksache 592/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.