Gesetz
Artikel 1
Gesetz über den Beruf der pharmazeutischtechnischen Assistentin und des pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz - PTAG)
3 Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutischtechnische Assistentin oder pharmazeutischtechnischer Assistent
§ 2
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 3
Rücknahme der Erlaubnis
§ 4
Widerruf der Erlaubnis
§ 5
Ruhen der Erlaubnis
Abschnitt 2
Berufsbild und Befugnisse
§ 6
Berufsbild
§ 7
Befugnisse der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten
Abschnitt 3
Ausbildung
§ 8
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
§ 9
Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
§ 10
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 11
Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 12
Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 13
Anrechnung von Fehlzeiten
§ 14
Staatliche Prüfung
§ 15
Schulische Ausbildung
§ 16
Mindestanforderungen an die Schulen
§ 17
Praktische Ausbildung
Abschnitt 4
Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
§ 18
Ausbildungsvertrag
§ 19
Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung
§ 20
Pflichten der oder des Auszubildenden
§ 21
Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
§ 22
Sachbezüge
§ 23
Probezeit
§ 24
Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 25
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 26
Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 27
Nichtigkeit von Vereinbarungen
Abschnitt 5
Anerkennung i m Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 28
Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
§ 29
Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 30
Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
§ 31
Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
§ 32
Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
§ 33
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
§ 34
Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
§ 35
Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
§ 36
Anpassungsmaßnahmen
§ 37
Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 38
Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 39
Eignungsprüfung
§ 40
Kenntnisprüfung
§ 41
Anpassungslehrgang
Abschnitt 6
Dienstleistungserbringung
§ 43
Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 44
Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 45
Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
§ 46
Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 47
Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
§ 48
Pflicht zur erneuten Meldung
§ 49
Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
Abschnitt 7
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
§ 50
Zuständige Behörden
§ 51
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 52
Warnmitteilung
§ 53
Löschung einer Warnmitteilung
§ 54
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
§ 55
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 8
Verordnungsermächtigung
§ 56
Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Abschnitt 9
Bußgeldvorschriften
§ 57
Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10
Übergangsvorschriften
§ 58
Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen
§ 59
Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 60
Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
§ 61
Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
Abschnitt 11
Evaluierung
§ 62
Evaluierung
Artikel 2
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten
§ 4a
Nachteilsausgleich
Abschnitt 4
Grundsätze und Systematik der Notenbildung
§ 15a
Benotung
§ 15b
Vornoten
§ 15c
Prüfungsnoten
§ 15d
Gesamtnote
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1)
Teil
A Stundenumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts in der schulischen Ausbildung
Teil
B In der schulischen Ausbildung zu vermittelnde Kenntnisse und Handlungskompetenzen
1. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde
2. Herstellung von Arzneimitteln Galenik, galenische Übungen
3. Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen allgemeine und pharmazeutische Chemie, chemischpharmazeutische Übungen
4. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka
5. Fachbezogene Mathematik
6. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde
7. Arzneimittelkunde, Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien; Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien
8. Ernährungskunde und Diätetik
9. Körperpflegekunde
10. Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien
11. Personale und soziale Kompetenzen
Teil
C Lerngebiete der praktischen Ausbildung
Artikel 3a
§ 66a
Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten