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"Beweis"
Drucksache 469/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
... Soweit der Bundesgerichtshof gerade in neuerer Zeit dem bisherigen § 550 BGB zusätzlich den Zweck zugesprochen hat, auch die Beweisbarkeit der zwischen den ursprünglichen Mietvertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen sicherzustellen und diese zudem vor übereilten Entscheidungen zu schützen, ist ein solcher Gesetzeszweck jedenfalls historisch nicht belegbar. Auch der Bundesgerichtshof hat seine Annahme eines entsprechend erweiterten Gesetzeszwecks zuletzt nur damit begründet, dass der Gesetzgeber, obwohl im bekannt gewesen sei, dass der Bundesgerichtshof auch die Beweisbarkeit und den Übereilungsschutz als mögliche Gesetzeszwecke erachtet habe, die letzte große Mietrechtsreform im Jahr 2001 nicht genutzt habe, um die Regelung entsprechend auf den Erwerber zu beschränken4.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
G. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
1. Ersatzlose Streichung des § 550 BGB und Einführung einer Haftung des Veräußerers
2. Streichung des § 550 BGB und Einführung eines öffentlichen Registers
3. Streichung der Geltung des § 550 BGB für den Bereich des Gewerbemietrechts
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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Drucksache 206/4/19
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Patientenorientierung - Antrag der Länder Brandenburg, Berlin und Hamburg -
... "5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sowohl Vorschläge für einen Patientenentschädigungsfonds für Schäden in Härtefällen, bei denen die bestehenden Haftungsregelungen nicht greifen, als auch weitere Erleichterungen zur Beweislast und zum Beweismaß zu prüfen. Ebenso ist zu prüfen, ob konkretere Vorgaben zur Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen in § 66
Drucksache 232/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
... Absatz 2 enthält Regelbeispiele für eine missbräuchliche Abmahnung. Das in Nummer 1 genannte Regelbeispiel, dass eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen insbesondere dann vorliegt, wenn diese vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen, war bereits im bisherigen § 8 Absatz 4 UWG enthalten. Dies ist in der Praxis jedoch vom Abgemahnten nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu beweisen. Daher werden mehrere Regelbeispiele ergänzt, wann eine missbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche vorliegt. Der Anspruchsteller kann die Vermutung entkräften, dass er missbräuchlich handelt. Dies kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass er nachvollziehbar darlegt, auf Grund welcher Umstände er davon ausgegangen ist, eine nach Nummer 3 bis 5 unangemessene Forderung rechtmäßig erheben zu dürfen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 8a Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
§ 8b Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
§ 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung.
§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
§ 13a Vertragsstrafe
§ 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 15a Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
§ 20 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen
§ 4a Überprüfung der Eintragung
§ 4b Berichtspflichten und Mitteilungspflichten
§ 4c Aufhebung der Eintragung
§ 4d Verordnungsermächtigung
§ 16 Bußgeldvorschriften
§ 17 Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Designgesetzes
§ 40a Reparaturklausel
Artikel 6 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 8 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG , im Unterlas-sungsklagengesetz UKlaG und im Gerichtskostengesetz GKG
2. Änderungen im Urheberrechtsgesetz UrhG
3. Änderungen im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design DesignG
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Änderungen in UWG, UKlaG und GKG
2. Änderungen im UrhG
3. Änderungen im DesignG
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Belastung
5 Entlastung
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 8
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu § 8a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu § 4a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4c
Zu § 4d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4575; BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 ‚One in one Out‘-Regel
II.3 Evaluierung
II.4 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
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Drucksache 570/19
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zum vorgesehenen Bericht der Europäischen Kommission über die Bewertung und Überprüfung gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 /EG
/EG (Datenschutz -Grundverordnung)
... geregelten Beweisverwertungsverbot, d.h. die Frage, ob die in der DSGVO vorgesehene Möglichkeit, einen Verantwortlichen, der selbst einen Datenschutzverstoß gemäß seiner Verpflichtung aus Art. 33f. DSGVO gemeldet hat, im Anschluss dafür mit einem Bußgeld zu bestrafen, durch nationales Recht abbedungen werden kann.
Entschließung
1. Grundsätzliches
2. Offene Fragen und Unsicherheiten in Zusammenhang mit der DSGVO
2.1 Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 Buchst.a DSGVO
2.2 Transparenz- und Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO
2.3 Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO
2.4 Gemeinsame Verantwortliche gem. Art. 26 DSGVO
2.5 Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO
2.6 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO
2.7 Begriff Risiko bzw. hohes Risiko in Art. 33 und 34 DSGVO
2.8 Verhängung von Geldbußen im Sinne von Art. 83 DSGVO
2.9 Anwendungsvorrang des Unionsrechts
3. Bewertung neuer Instrumente
3.1. Verhaltensregeln und Zertifizierungen nach Art. 40 ff. DSGVO
3.2. Kohärenzverfahren gemäß Art. 63 ff. DSGVO
4. Nationale Evaluationsschritte
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Drucksache 397/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... Das Entfallen der Aufsichtspflicht kommt nach Nummer 2 Buchstabe b letztlich dadurch zustande, dass die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten, für die die Pflicht zur Beaufsichtigung entfallen soll, schriftlich oder elektronisch festlegt. Die Festlegung wird auch beinhalten müssen, in welchen Fällen eine Apothekerin oder ein Apotheker hinzugezogen werden muss. Damit deren oder dessen Belange gewahrt bleiben, ist die pharmazeutischtechnische Assistentin oder der pharmazeutischtechnische Assistent vorher schriftlich anzuhören. Das Ergebnis der Anhörung, gegebenenfalls einschließlich einer Selbsteinschätzung der pharmazeutischtechnischen Assistentin oder des pharmazeutischtechnischen Assistenten, ist bei der Vergewisserung nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen. Die schriftliche Form der Anhörung dient der beweissicheren Dokumentation des Vorbringens.
Drucksache 584/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude
... Die Feststellung, ob die materiellen Anforderungen des GEG durch neue Methoden, Verfahren oder Techniken in jedem Einzelfall gleichwertig erreicht werden, erfordert spezialisierte Fachkenntnisse, die bei den zuständigen Behörden grundsätzlich nicht vorliegen. Um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, über die Gleichwertigkeit innovativer Ansätze zu entscheiden, soll die Beweispflicht der Bauherren bzw. des Eigentümers, soweit notwendig unter Vorlage von Sachverständigengutachten, konkretisiert werden.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b GEG
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 18 GEG
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 und Nummer 7 - neu -, § 39 Überschrift und Absatz 1, § 40 Überschrift und Absatz 1, § 90 Absatz 1 Einleitender Satzteil und Nummer 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 - neu - GEG
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 2 - neu - GEG
5. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu - GEG
6. Zu Artikel 1 § 9 Satz 1 GEG
7. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 GEG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 Satz 1 GEG
9. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 - neu - GEG
10. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 GEG
11. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 1 GEG
12. Zu Artikel 1 § 27 Satz 1 GEG
13. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 3 - neu - GEG
14. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Nummer 2 GEG
15. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 GEG
16. Zu Artikel 1 § 36 Satz 2 GEG
17. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 1 Satz 2 - neu - GEG
18. Zu Artikel 1 § 45 GEG
19. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 GEG
20. Zu Artikel 1 § 57 Absatz 1 GEG
21. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 2 und § 108 Absatz 1 Nummer 5 GEG
22. Zu Artikel 1 § 65 Satz 2 GEG
23. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 3 - neu - GEG
24. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 4 Satz 1 GEG
25. Zu Artikel 1 § 75 Absatz 4 Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - GEG
26. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 1 Satz 2 GEG
27. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 2 Einleitungssatz, Nummer 2 und Nummer 3 bis 6 GEG
28. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 4 - neu - GEG
29. Zu Artikel 1 § 78 Absatz 3 GEG
30. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 8 - neu - GEG
31. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 4 Satz 6 GEG
32. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 GEG
33. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 1 Nummer 4 GEG
34. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 1 Nummer 17 GEG
35. Zu Artikel 1 § 87 Absatz 1 GEG
36. Zu Artikel 1 § 88 Absatz 5 - neu - GEG
37. Zu Artikel 1 § 89 Satz 1 und Satz 2 GEG
38. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GEG
39. Zu Artikel 1 § 96 Absatz 2 Satz 1 GEG
40. Zu Artikel 1 § 96 Absatz 6 Satz 2 GEG
41. Zu Artikel 1 § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG
42. Zu Artikel 1 § 97 Absatz 6 - neu - GEG
43. Zu Artikel 1 § 98 Absatz 3 - neu - GEG
44. Zu Artikel 1 § 99 Absatz 4 Satz 1a - neu - und Absatz 6 Satz 1 GEG
45. Zu Artikel 1 § 99 Absatz 7 Satz 1 GEG
46. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 4 Satz 3 - neu - GEG
47. Zu Artikel 1 § 102 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GEG
48. Zu Artikel 1 § 104 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GEG
49. Zu Artikel 1 § 107 Absatz 5 Satz 1 GEG
50. Zu Artikel 1 § 108 Absatz 1 Nummer 15a - neu - GEG
51. Zu Artikel 1 § 114 Satz 3 GEG
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Drucksache 574/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Verkehrspolitisch besteht kein Bedürfnis, den Zugang zur Risikogruppe der Leichtkrafträder zu erleichtern, wenn dies mit Abstrichen bei der Verkehrssicherheit verbunden ist. Mit dem Pkw steht den Betreffenden eine sichere Mobilitätsalternative zur Verfügung. Wer über die nötige Befähigung zum Führen eines Leichtkraftrads verfügt, dem wird es auch nicht schwerfallen, dies in einer Prüfung unter Beweis zu stellen. Die Kosten dafür sind im Vergleich zur Fahrschulausbildung moderat.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5, Nummer 6 und Artikel 2 Inhaltsverzeichnis, § 6b, Anlage 7b zu § 6b Absatz 3 und 4 , Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 FeV, Anlage zu § 1 GebOst
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu -, Nummer 3, Nummer 3a - neu - und Artikel 2a - neu - § 71a Absatz 1 Satz 2, § 76 Nummer 8a und Nummer 17 Satz 2 und 3, Anlage 4a zu § 11 Absatz 5 Satz 1 FeV, § 2 Absatz 3, § 6 Satz 2 und 3 FahrlPrüfV
‚Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
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Drucksache 634/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten (Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung - DokErstÜbV )
... (2) Soweit Ermittlungsvorgänge nach Absatz 1 Ausgangsdokumente in Papierform enthalten, sind diese vor der Übermittlung entsprechend § 32e der Strafprozessordnung in elektronische Dokumente zu übertragen. Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in elektronische Dokumente übertragen oder von der elektronischen Übermittlung ausgenommen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Erstellung elektronischer Dokumente
§ 3 Übermittlung elektronischer Dokumente
§ 4 Übermittlung von Ermittlungsvorgängen
§ 5 Übermittlungswege
§ 6 Ersatzmaßnahmen
§ 7 Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4866-4869, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
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Drucksache 365/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
... Eine besonders große Herausforderung für die Strafverfolgungsbehörden im Bereich Kindesmissbrauch stellen Täter dar, die schwerste Straftaten zum Nachteil schutzloser Opfer im Schutze der Anonymität des Internets begehen. Es finden insbesondere Verbrechen zum Nachteil von Kindern statt, die in Bild und Ton festgehalten werden. In verborgenen Foren wird dieses kinderpornografische Material an einen Kreis von "interessierten Mitgliedern" verteilt. Derartige Benutzerforen funktionieren dabei wie eine Art Tauschbörse, bei der diejenigen, die neu in den Kreis aufgenommen werden wollen oder dabei bleiben wollen, sich als vertrauenswürdig beweisen müssen. Dazu müssen sie ihrerseits kinderpornografische Schriften, also zum Beispiel Bilder und Videos, im Forum hochladen und sich damit wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften nach § 184b StGB strafbar machen (sogenannte Keuschheitsprobe). Gerade neu hergestelltes kinderpornografisches Material steht im Mittelpunkt des Interesses. In vielen Fällen liegt deshalb auf der Hand, dass hinter den Bild- und Videoaufnahmen anhaltende Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs stehen, deren Unterbindung primäres Ziel weiterer polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Bemühungen sein muss.
Drucksache 589/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
... Die Studierenden sollen mit nur einer simulierten, realistisch anmutenden Situation konfrontiert werden und müssen unmittelbar handeln und ihr Wissen und ihre Kompetenzen im situativen Handeln unter Beweis stellen.
1. Zu § 2 Absatz 2 HebStPrV
2. Zu § 3 Absatz 1 HebStPrV
3. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 4 HebStPrV
4. Zu § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HebStPrV
5. Zu § 11 Satz 1 HebStPrV
6. Zu § 11 Satz 2 HebStPrV
7. Zu § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HebStPrV
8. Zu § 15 Absatz 2 HebStPrV
9. Zu § 19 Absatz 3 HebStPrV
10. Zu § 22, § 24 Absatz 1 und 3 und § 26 Absatz 1 und 2 HebStPrV
11. Zu § 30 Absatz 1 HebStPrV*
12. Zu § 30 Absatz 1 Satz 1 HebStPrV**
13. Zu § 30 Absatz 1 Satz 2 HebStPrV***
14. Zu § 31 Absatz 2 Nummer 2 HebStPrV
15. Zu § 32 Absatz 2 HebStPrV
16. Zu § 34 Absatz 3 HebStPrV
17. Zu § 43 Absatz 3 HebStPrV
18. Zu § 46 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 und § 51 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 HebStPrV****
19. Zu § 48 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 3, § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, § 54 Absatz 2, Absatz 4, Anlage 8 zu § 48 Absatz 3 und Anlage 10 zu § 54 Absatz 4 HebStPrV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
20. Zu § 51 Absatz 5 HebStPrV
21. Zu § 55 Absatz 4 HebStPrV
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Drucksache 469/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
... Soweit der Bundesgerichtshof gerade in neuerer Zeit dem bisherigen § 550 BGB zusätzlich den Zweck zugesprochen hat, auch die Beweisbarkeit der zwischen den ursprünglichen Mietvertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen sicherzustellen und diese zudem vor übereilten Entscheidungen zu schützen, ist ein solcher Gesetzeszweck jedenfalls historisch nicht belegbar. Auch der Bundesgerichtshof hat seine Annahme eines entsprechend erweiterten Gesetzeszwecks zuletzt nur damit begründet, dass der Gesetzgeber, obwohl im bekannt gewesen sei, dass der Bundesgerichtshof auch die Beweisbarkeit und den Übereilungsschutz als mögliche Gesetzeszwecke erachtet habe, die letzte große Mietrechtsreform im Jahr 2001 nicht genutzt habe, um die Regelung entsprechend auf den Erwerber zu beschränken4.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
F. Sonstige Kosten
G. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
1. Ersatzlose Streichung des § 550 BGB und Einführung einer Haftung des Veräußerers
2. Streichung des § 550 BGB und Einführung eines öffentlichen Registers
3. Streichung der Geltung des § 550 BGB für den Bereich des Gewerbemietrechts
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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Drucksache 532/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... Das gerichtliche Strafverfahren soll beschleunigt und verbessert werden. So sollen missbräuchlich gestellte Befangenheits- und Beweisanträge unter erleichterten Voraussetzungen abgelehnt werden können. Durch die Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens für den Besetzungseinwand soll zeitnah Rechtssicherheit über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts geschaffen werden. Die Nebenklagevertretung soll durch die Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters gebündelt werden können. Auch sollen künftig gesetzlicher Mutterschutz und Elternzeit Gründe dafür sein, die Fristen für die Unterbrechung der Hauptverhandlung so weit wie strafverfahrensrechtlich vertretbar, nämlich bis zu einer Dauer von zwei Monaten, zu hemmen. Schließlich soll in Gerichtsverhandlungen das Verbot eingeführt werden, das Gesicht ganz oder teilweise zu verdecken.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters
§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG)
§ 1 Allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher
§ 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung
§ 3 Antrag auf allgemeine Beeidigung
§ 4 Alternativer Befähigungsnachweis
§ 5 Beeidigung des Dolmetschers
§ 6 Bezeichnung der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher
§ 7 Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf
§ 8 Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
§ 9 Datenverarbeitung
§ 10 Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers
§ 11 Bußgeldvorschriften
§ 12 Kosten
Artikel 6 Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
Artikel 8 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung
2. Erweiterung der Ermittlungs- und Datenübertragungsbefugnisse
3. Stärkung des Opferschutzes
4. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Evaluierung und Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Vorbemerkung zu den Nummern 2 bis 4 §§ 25, 26 und 29
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Vorbemerkung zu den Nummern 11 und 12
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu den Sätzen 2 bis 4
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
III. Ergebnis
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Drucksache 517/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... Die neue Fassung des § 273 SGB V hat zum Ziel, die Prüfung zur Sicherung der Datengrundlage für den RSA zu vereinfachen und in Bezug auf die Kompetenzen des Bundesversicherungsamts (BVA) zu verstärken. Unter anderem erhält das BVA als RSA-Durchführungsbehörde ein eigenständiges anlassbezogenes Prüfrecht für Selektivverträge im Hinblick auf RSA-relevante Verstöße. Die Beweislast für rechtswidriges Verhalten wird umgekehrt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 29 Absatz 2 Nummer 5 SGG und Artikel 5 Nummer 2 § 4a Absatz 7 SGB V
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 90 Absatz 4 und Absatz 5 SGB IV
3. Zu Artikel 5 § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V
4. Zu Artikel 5 § 35a Absatz 3b SGB V
5. Zu Artikel 5 Nummer 3
§ 68c Regionale Versorgungsinnovationen
Zu Nummer 3a
Zu Nummer 3b
6. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 71 Absatz 4 Satz 3 SGB V
7. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe c – neu – § 71 Absatz 5 Satz 2 – neu – SGB V
8. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 73b Absatz 5 Satz 7 und Satz 8 SGB V , Nummer 7 § 83 Satz 4 und Satz 5 SGB V und Nummer 11 § 140a Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 SGB V
9. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 5, Satz 5a - neu - und Satz 8 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
10. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 125 Absatz 7 Satz 1a - neu - SGB V
11. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 136a Absatz 2 Satz 3 und Satz 9 SGB V
12. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 163 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB V
13. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 164a - neu - SGB V
§ 164a Freiwillige finanzielle Hilfen
14. Zu Artikel 5 Nummer 12 §§ 166 ff. SGB V
15. Zu Artikel 5 Nummer 14 Buchstabe b § 217b Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 SGB V
16. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a - neu - § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V
17. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 260 Absatz 5 SGB V
18. Zu Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V und Artikel 6 Nummer 7 § 19 RSAV
19. Zu Artikel 5 Nummer 21 § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V
20. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V
21. Zu Artikel 5 Nummer 28 § 293a SGB V
22. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV
23. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV
24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV
25. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 9 RSAV
26. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 9 RSAV
27. Zu Artikel 7 Nummer 1 - neu - § 6a Absatz 2 Satz 9 - neu - KHEntgG
‚Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
28. Zu Artikel 7 § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG
29. Zu Artikel 7a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG
‚Artikel 7a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 168/19
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Cyberkriminalität
... Nach Nummer 1 des § 202a Absatz 4 Satz 2 StGB-E liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel dann vor, wenn das Ausspähen von Daten gewerbs- oder bandenmäßig begangen wird. Die Auslegung dieser Merkmale kann sich an der Auslegung der entsprechenden Merkmale in anderen Regelungen im StGB orientieren (vgl. etwa §§ 243 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 244 Absatz 1 Nummer 2, 263 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 StGB). Im Falle der bandenmäßigen Begehung muss sich die Bandenabrede auf eine Tat nach §§ 202a bis 202d, 263a, 269, 303a oder 303b beziehen. Erfasst sind also nicht nur die Computer- und Datendelikte im engeren Sinn nach §§ 202a bis 202d, 303a oder 303b StGB, sondern auch die oftmals mitverwirklichten Delikte des Computerbetrugs nach § 263a StGB und der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB. Dadurch wird sichergestellt, dass auch solche Banden unter das Regelbeispiel fallen, deren überwiegendes Ziel die Begehung von Verwertungstaten ist und für die die Begehung etwa einer Datenausspähung lediglich einen den eigentlichen Bandenzweck vorbereitenden Charakter aufweist.
Drucksache 368/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
... , der das "Auskunftsrecht" des Kindes normiert. Der bisher vorgesehene Gesetzeswortlaut des § 70a JGG-E lässt ebenso wenig wie die Begründung des Gesetzentwurfs in der BR-Drucksache 368/19, Seite 69 bis 73, mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob es sich bei den im Einzelnen vorgesehenen "Unterrichtungen" (so die gesetzliche Überschrift) um "Informationen" oder gegebenenfalls auch "Belehrungen" über bestehende Rechte handelt. Diese Unterscheidung kann im Hinblick auf die (insbesondere beweisrechtlichen) Folgen von Verstößen gegen die Bestimmungen des § 70a JGG-E jedoch erhebliche Konsequenzen haben.
Drucksache 602/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
... b) In Nummer 14 Buchstabe b werden in § 244 Absatz 6 Satz 2 die Wörter "der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung" durch das Wort "dessen" ersetzt.
Drucksache 373/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
... Wenn im Rahmen amtlicher Besichtigungen festgestellt wird, dass angebrochene Behältnisse mit Ausgangsstoffen gelagert werden, ohne dass dafür ein Prüfprotokoll vorgelegt werden kann, so wird dieser Tatbestand von den Ordnungswidrigkeiten der ApBetrO nicht erfasst, solange nicht beweisbar belegt ist, dass dieser Stoff auch tatsächlich verwendet und bereits zu einer Darreichungsform verarbeitet wurde.
Drucksache 368/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
... der das "Auskunftsrecht" des Kindes normiert. Der bisher vorgesehene Gesetzeswortlaut des § 70a JGG-E lässt ebenso wenig wie die Begründung des Gesetzentwurfs in der BR-Drucksache 368/19, Seite 69 bis 73, mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob es sich bei den im Einzelnen vorgesehenen "Unterrichtungen" (so die gesetzliche Überschrift) um "Informationen" oder gegebenenfalls auch "Belehrungen" über bestehende Rechte handelt. Diese Unterscheidung kann im Hinblick auf die (insbesondere beweisrechtlichen) Folgen von Verstößen gegen die Bestimmungen des § 70a JGG-E jedoch erhebliche Konsequenzen haben.
Drucksache 351/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
... Die Vermutung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nach § 4 Absatz 6 HHG-E, welche nicht durch einen sicheren Kausallauf widerlegt wird, stellt eine Beweislastumkehr dar. Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird aber ein sicherer anderer Kausalverlauf so gut wie nie festgestellt werden können, vor allem bei Taten, die lange zurückliegen. Die Einführung des Absatzes 6 ist nicht mit der zwingenden Kausalitätsbetrachtung des Sozialen Entschädigungsrechtes vereinbar.
1. Zu Artikel 1 SGB XIV
2. Zu Artike1 § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV
3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV
4. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 §§ 13 und 14 SGB XIV
7. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB XIV
8. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 SGB XIV
9. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 - neu - SGB XIV
10. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV
11. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
12. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV
13. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV
14. Zu Artikel 1 § 35 SGB XIV *
§ 35 Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf
15. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV
16. Zu Artikel 1 § 38 SGB XIV
17. Zu Artikel 1 §§ 39 und 40 SGB XIV
18. Zu Artikel 1 § 40 SGB XIV *
19. Zu Artikel 1 §§ 41 bis 61 SGB XIV
20. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 Nummer 4 SGB XIV
21. Zu Artikel 1 § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV
22. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV
23. Zu Artikel 1 § 63 SGB XIV , Artikel 58 Nummer 5 KFürsV
24. Zu Artikel 1 § 73 SGB XIV
25. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV
26. Zu Artikel 1 § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV
27. Zu Artikel 1 § 88 SGB XIV
28. Zu Artikel 1 § 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV
29. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV
30. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV
31. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
32. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 2 SGB XIV *
33. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 4 SGB XIV
34. Zu Artikel 1 § 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV
35. Zu Artikel 1 § 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV
36. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 SGB XIV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
38. Zu Artikel 1 §§ 133 ff. SGB XIV
39. Zu Artikel 1 § 133 Satz 1 SGB XIV
41. Zu Artikel 1 § 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV
42. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV
43. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV
44. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV
45. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV
46. Zu Artikel 1 § 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV
47. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG , Artikel 16 Nummer 22 § 220 SGG , Artikel 56 Nummer 3 § 194 Absatz 6 VwGO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
48. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe f § 4 Absatz 6 HHG
49. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - § 25a Absatz 9 - neu - HHG Artikel 12 Nummer 6 - neu - § 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG Artikel 13 Nummer 8 - neu - § 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG
50. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - § 20 StrRehaG
§ 20 Kostenregelung
§ 156 Pauschaliertes Abrechnungsverfahren
51. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe f § 21 Absatz 6 StrRehaG
52. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe f § 3 Absatz 6 VwRehaG
53. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV
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Drucksache 265/19
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes bei Rauschtaten
... Nach ständiger Rechtsprechung können Art, Umfang und Gefährlichkeit der Rauschtat ohne Verstoß gegen den Schuldgrundsatz bei der Bemessung der Strafe grundsätzlich zu Lasten des Täters gewertet werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rauschtat nicht nur als Beweis für das Bestehen, sondern auch als Anzeichen für den Grad der Rauschgefahr aufzufassen ist (LK-Spendel, a.a.O., Rn. 289, m. w. N.). Der Entwurf entwickelt diesen Gedanken in der Weise fort, dass er für den Fall, dass eine schwerwiegende Rauschtat gegeben ist, einen Qualifikationstatbestand normiert. Der Strafrahmen soll von drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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Drucksache 373/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
... Wenn im Rahmen amtlicher Besichtigungen festgestellt wird, dass angebrochene Behältnisse mit Ausgangsstoffen gelagert werden, ohne dass dafür ein Prüfprotokoll vorgelegt werden kann, so wird dieser Tatbestand von den Ordnungswidrigkeiten der ApBetrO nicht erfasst, solange nicht beweisbar belegt ist, dass dieser Stoff auch tatsächlich verwendet und bereits zu einer Darreichungsform verarbeitet wurde.
Drucksache 43/19
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... "Eine Untersuchung des Signals für Arzneimittelmissbrauch ergab eine beträchtliche Zahl von Fällen aus Veröffentlichungen und Eudravigilance (EV) als Beweise, die einen Zusammenhang stützen. Das Risiko für Abhängigkeit und Missbrauch scheint mit der berufsmäßigen Verwendung, dem Freizeitkonsum und der medizinischen Verwendung (zur Schmerzstillung) von Distickstoffmonoxid (N2O) aufzutreten. In der Mehrheit der EV-Fälle (50/52) wurde die Kausalität mit "wahrscheinlich", "sehr wahrscheinlich" oder "möglich" bewertet. Die meisten der Fälle waren eindeutig, mit einer klaren Dechallenge und einer positiven Rechallenge in einem der Fälle. Der PRAC stellte fest, dass in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (SmPC) von Distickstoffmonoxid Bus Oxy® Abhängigkeit oder Missbrauch nicht erwähnt werden, kein Warnhinweis hinsichtlich der Anwendung von N2O bei Patienten mit einer Vorgeschichte von Substanzmissbrauch enthalten ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1
§ 3b
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Unterstellung von Distickstoffmonoxid unter die Verschreibungspflicht
2. Entlassung von Diclofenac-Pflastern aus der Verschreibungspflicht
3. Entlassung bestimmter Kombinationen aus Hydrocortison und Natriumbituminosulfonat hell aus der Verschreibungspflicht
4. Entlassung von Levocetiricin 5 mg orale Anwendung aus der Verschreibungspflicht
1. Unterstellung von Distickstoffmonoxid unter die Verschreibungspflicht
2. Entlassung von Diclofenac-Pflastern aus der Verschreibungspflicht
3. Entlassung bestimmter Kombinationen aus Hydrocortison und Natriumbituminosulfonat hell aus der Verschreibungspflicht
4. Entlassung von Levocetiricin 5 mg orale Anwendung aus der Verschreibungspflicht
1. Unterstellung von Distickstoffmonoxid unter die Verschreibungspflicht
2. Entlassung von Diclofenac-Pflastern aus der Verschreibungspflicht
3. Entlassung bestimmter Kombinationen aus Hydrocortison und Natriumbituminosulfonat hell aus der Verschreibungspflicht
4. Entlassung von Levocetiricin 5 mg orale Anwendung aus der Verschreibungspflicht
5. Weitere Kosten
6. Weitere Rechtsfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 3b
Zu § 3b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
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Drucksache 364/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
... Die Ausnahme ist eng auszulegen und betrifft vornehmlich Fälle von "Kriminalität in Aktion", bei denen unter hohem Zeitdruck gehandelt werden muss, weil akute Gefährdungen von Leib und Leben in Rede stehen oder schwerwiegende Beweismittelverluste unmittelbar drohen. Vorrang hat stets die Bestellung eines Verteidigers im Wege der Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft gemäß § 142 Absatz 4 StPO-E.
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 141 Absatz 3 - neu - StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 141a Satz 1 StPO
3. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 40 Absatz 2 bis 8 IRG
Zu § 40
Zu § 40
Zu § 40
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Drucksache 365/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
... Eine besonders große Herausforderung für die Strafverfolgungsbehörden im Bereich Kindesmissbrauch stellen Täter dar, die schwerste Straftaten zum Nachteil schutzloser Opfer im Schutze der Anonymität des Internets begehen. Es finden insbesondere Verbrechen zum Nachteil von Kindern statt, die in Bild und Ton festgehalten werden. In verborgenen Foren wird dieses kinderpornografische Material an einen Kreis von "interessierten Mitgliedern" verteilt. Derartige Benutzerforen funktionieren dabei wie eine Art Tauschbörse, bei der diejenigen, die neu in den Kreis aufgenommen werden wollen oder dabei bleiben wollen, sich als vertrauenswürdig beweisen müssen. Dazu müssen sie ihrerseits kinderpornografische Schriften, also zum Beispiel Bilder und Videos, im Forum hochladen und sich damit wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften nach § 184b StGB strafbar machen (sogenannte Keuschheitsprobe). Gerade neu hergestelltes kinderpornografisches Material steht im Mittelpunkt des Interesses. In vielen Fällen liegt deshalb auf der Hand, dass hinter den Bild- und Videoaufnahmen anhaltende Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs stehen, deren Unterbindung primäres Ziel weiterer polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Bemühungen sein muss.
Drucksache 246/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens
... Ferner wird die DNA-Analyse im Strafverfahren auf äußerliche Merkmale (Haar, Augen, Hautfarbe) sowie das Alter ausgeweitet, um Anhaltspunkte für das äußere Erscheinungsbild eines Spurenlegers zu gewinnen. Zudem soll das Beweisantrags- und Befangenheitsrecht verbessert werden, um Missbrauch von Verfahrensrechten besser zu begegnen.
Drucksache 70/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Hafenplanungen (Hafenplanungsbeschleunigungsgesetz)
... Folge können langjährige Verfahrensdauern sein (Beispiele: Hafenausbau Köln-Godorf: Planfeststellung im August 2006 - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2015; Offshore-Terminal Bremerhaven: Planfeststellung im November 2015 - Hauptsacheverfahren zurzeit in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Bremen anhängig; Hafenerweiterung Hamburg-Altenwerder: Planfeststellung in 1995, Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht Hamburg abgeschlossen in 2015). Angesichts der herausragenden infrastrukturellen und verkehrspolitischen Bedeutung der größeren Häfen, die nicht hinter derjenigen von Flughäfen zurücksteht, soll auch für nach Wasserrecht planfestgestellte Hafenprojekte eine Eingangszuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts eingeführt werden. Neben einer Abkürzung der Verfahrensdauer würde die Verwaltungsgerichtsbarkeit gleichzeitig von Prozessen entlastet, die sonst regelmäßig zwei Tatsacheninstanzen mit einer teilweisen Wiederholung umfangreicher Beweisaufnahmen ausfüllen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Hafenplanungen (Hafenplanungsbeschleunigungsgesetz)
Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
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Drucksache 363/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Das Rechtsschutzversprechen des Artikels 19 Absatz 4 GG wird dadurch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Im Waffenrecht gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, der Besitz, das Tragen und so weiter von Waffen ist grundsätzlich verboten und wird nur im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Bei Verboten mit Erlaubnisvorbehalt liegt die Beweislast dafür, dass Ausschlusskriterien nicht eingreifen, beim Antragsteller und nicht bei der Behörde. Dem nachrichtendienstlich als Extremist gespeicherten Antragsteller wird die waffenrechtliche Erlaubnis nicht grundsätzlich versagt. Ihm wird aber zugemutet, die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren rechtsstaatlich einwandfrei überprüfen zu lassen. Dass das eine Verzögerung des waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens bedeutet, ist hinzunehmen. Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren - gegebenenfalls mit vorgeschaltetem Incamera-Verfahren - an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz. Die Konsequenzen für die Beweislast waren zum Beispiel im Luftsicherheitsrecht schon häufig Gegenstand der Rechtsprechung. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen bestehen keine Zweifel.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG
Zu § 5
Zu § 5
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 WaffG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG
6. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG
7. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
8. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
9. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 1a - neu - WaffG , Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG , Artikel 4 § 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG
11. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG
12. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG
13. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
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Drucksache 97/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... Den Beweis anzutreten, dass der Auftraggeber den Umstand der Nichteintragung vor Beginn der Beauftragung positiv kannte, ist nahezu ausgeschlossen. Der Auftraggeber braucht sich lediglich auf seine Unkenntnis (bzw. einen Verbotsirrtum) zu berufen und entzieht sich somit einer Ahndung.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 SchwarzArbG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 11 § 7 Satz 3 - neu - SchwarzArbG und § 14 TMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 7 Satz 1a - neu - SchwarzArbG
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 §§ 14a bis 14c SchwarzArbG
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 - neu - SchwarzArbG
9. Zu Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
10. Zu Artikel 3 Einleitungssatz, Nummer 1 § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe q StPO , Nummer 2 § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO , Artikel 15a - neu - Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 3 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 15a Einschränkung eines Grundrechts
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Artikel 15a
11. Zu Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
12. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 1 EStG
13. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 2 EStG
14. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 68 EStG
Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 520/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
... Hieraus dürften erhebliche Beweisprobleme im Fall eines Rechtsstreites um die Zahlung dieses Betrages resultieren.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 385, § 1221 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a, § 656c Absatz 1 Satz 1, § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656b BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c, § 656d BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Überschrift BGB
Zu § 656c
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB
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Drucksache 517/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... Die neue Fassung des § 273 SGB V hat zum Ziel, die Prüfung zur Sicherung der Datengrundlage für den RSA zu vereinfachen und in Bezug auf die Kompetenzen des Bundesversicherungsamts (BVA) zu verstärken. Unter anderem erhält das BVA als RSA-Durchführungsbehörde ein eigenständiges anlassbezogenes Prüfrecht für Selektivverträge im Hinblick auf RSA-relevante Verstöße. Die Beweislast für rechtswidriges Verhalten wird umgekehrt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 29 Absatz 2 Nummer 5 SGG und Artikel 5 Nummer 2 § 4a Absatz 7 SGB V
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 90 Absatz 4 und Absatz 5 SGB IV
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2
Zu Artikel 3 Nummer 2
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2
Zu Artikel 3 Nummer 2
5. Zu Artikel 5 § 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V
6. Zu Artikel 5 § 35a Absatz 3b SGB V
7. Zu Artikel 5 Nummer 3a - neu - § 67 Absatz 3 - neu - SGB V und Nummer 3b - neu - § 68c - neu - SGB V
§ 68c Regionale Versorgungsinnovationen
Zu Nummer 3a
Zu Nummer 3b
8. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b § 71 Absatz 4 Satz 3 SGB V
9. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe c - neu - § 71 Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB V
10. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 73b Absatz 5 Satz 7 und Satz 8 SGB V , Nummer 7 § 83 Satz 4 und Satz 5 SGB V und Nummer 11 § 140a Absatz 2 Satz 7 und Satz 8 SGB V
11. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 5, Satz 5a - neu - und Satz 8 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
12. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 125 Absatz 7 Satz 1a - neu - SGB V
13. Zu Artikel 5 Nummer 9a - neu - § 136a Absatz 2 Satz 3 und Satz 9 SGB V
14. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 154 Satz 1, § 164 Absatz 3 Satz 4, § 165 Absatz 3, § 166 Absatz 1, § 167 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und § 169 Absatz 5 SGB V
15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14
Zu Artikel 5 Nummer 12
16. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 163 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB V
17. Zu Artikel 5 Nummer 12 § 164a - neu - SGB V
§ 164a Freiwillige finanzielle Hilfen
18. Zu Artikel 5 Nummer 14 Buchstabe b § 217b Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 SGB V
19. Zu Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a - neu - § 260 Absatz 2 Satz 1 SGB V
20. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 260 Absatz 5 SGB V
21. Zu Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ggg § 266 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 SGB V und Artikel 6 Nummer 7 § 19 RSAV
22. Zu Artikel 5 Nummer 21 § 267 Absatz 1 Satz 2 SGB V
23. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V
24. Zu Artikel 5 Nummer 28 § 293a SGB V
25. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV
26. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 RSAV
27. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV
28. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 und Satz 9 RSAV
29. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 9 RSAV
30. Artikel 7 Nummer 1 - neu - § 6a Absatz 2 Satz 9 - neu - KHEntgG
‚Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
31. Artikel 7 § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG
32. Zu Artikel 7a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG
‚Artikel 7a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
33. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 115/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt
... Bislang konnten keine unmittelbaren Auswirkungen von in der Umwelt vorhandenen Arzneimitteln auf die menschliche Gesundheit festgestellt werden. Wie die Weltgesundheitsorganisation berichtet23, deuten beweiskräftige Daten aus mehreren aktuellen Studien auf eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit dafür hin, dass Arzneimittel im Trinkwasser in den festgestellten niedrigen Konzentrationen24 eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Jedoch merkt die WHO an, dass das Problem der Arzneimittelrückstände nicht ignoriert werden darf, und verweist auf ihren früheren Bericht25, in dem auf die möglichen Auswirkungen der Langzeitexposition von gefährdeten Bevölkerungsgruppen eingegangen wird, weshalb ein Vorsorgeansatz erforderlich ist, der mit dem Vorschlag der Kommission zur Aufnahme eines relevanten Parameters in die
Mitteilung
1. Einleitung
2. Problemstellung
2.1 Konzentrationen von Arzneimitteln in der Umwelt
2.2 Wie Arzneimittel in die Umwelt gelangen
2.3 Auswirkungen auf die Umwelt
2.4 Auswirkungen über die Umwelt, einschließlich antimikrobieller Resistenz
2.5 Wissenslücken
2.6 Ausblick
3. Die Ziele des strategischen Ansatzes
4. GEGENWÄRTIGE Situation: EINSCHLÄGIGE Politik der Union und UMFASSENDERE Initiativen
4.1 Politik der Union
4.2 Weitere Initiativen
5. Maßnahmen
5.1 Verstärkte Aufklärung und Förderung einer umsichtigen Verwendung von Arzneimitteln
5.2 Unterstützung der Entwicklung von Arzneimitteln, die weniger schädlich für die Umwelt sind, und Förderung einer umweltfreundlicheren Herstellung
5.3 Verbesserung der Umweltverträglichkeitsprüfung und ihrer Überprüfung
5.4 Verringerung von Verschwendung und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung
5.5 Ausweitung der Umweltüberwachung
5.6 Schließen weiterer Wissenslücken
6. Schlussfolgerungen
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Drucksache 339/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Ziviloder Handelssachen
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Ziviloder Handelssachen
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
2. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Übermittlung der Ersuchen und sonstigen Mitteilungen
3. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
4. Es wird folgender Artikel 17a eingefügt:
Artikel 17a Unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz
5. Es wird folgender Artikel 17b eingefügt:
Artikel 17b Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter
6. Nach Artikel 18 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
Abschnitt 6 Gegenseitige Anerkennung
Artikel 18a Digitalen Beweismitteln, die in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht erhoben wurden, darf in anderen Mitgliedstaaten nicht allein wegen ihres digitalen Charakters die Anerkennung als Beweismittel verweigert werden.
7. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 20 erhält folgende Fassung:
Artikel 20 Ausübung der Befugnisübertragung
9. Es wird folgender Artikel 22a eingefügt:
Artikel 22a Monitoring
10. Artikel 23 erhält folgende Fassung:
Artikel 23 Evaluierung
Artikel 2
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Drucksache 603/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Binnenmarkt in einer Welt im Wandel - Ein wertvoller Aktivposten braucht neues politisches Engagement
... 4. Der Bundesrat sieht sich außerdem durch die Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts zu Vergleichsportalen darin bestätigt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher besser davor geschützt werden sollten, durch nicht wahrheitsgemäße Einblendungen über die Verfügbarkeit des ausgewählten Angebots und die aktuelle Nachfrage zu einer Bestellung gedrängt zu werden. Ein wesentliches Problem wird darin gesehen, dass diesbezügliche Wettbewerbsverstöße bzw. die Unwahrheit der Angaben nur schwer nachgewiesen werden können. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, zu prüfen, ob im Rahmen der weiteren Verhandlungen zur Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ein eigener Tatbestand geschaffen werden könnte, der unrichtige Angaben zur Verfügbarkeit und aktuellen Nachfrage betreffend eine über eine Online-Plattform angebotene oder beworbene Leistung ausdrücklich als eine unlautere geschäftliche Handlung qualifiziert und jedenfalls bei Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für einen Verstoß, wie beispielsweise die Feststellung unplausibler Angaben bei Testbestellungen, dem Plattform-Betreiber die Beweislast für die Richtigkeit der Angaben auferlegt.
Drucksache 444/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Rat: Ein Europa, das schützt - eine Initiative zur Ausweitung der Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft auf grenzüberschreitende terroristische Straftaten
... Die Zahl der von Eurojust im Bereich terroristischer Straftaten zu bearbeitenden Fälle hat sich im Zeitraum von 2015 bis 2017 mehr als verdoppelt15 und die Zahl der gemeinsamen Ermittlungsgruppen hat sich vervierfacht16. Die von Eurojust behandelten Fälle zeigen ganz klar, dass ein gemeinsamer koordinierter Ansatz der nationalen Justizbehörden immer notwendiger wird. Die Mitgliedstaaten ersuchen Eurojust beispielsweise um Unterstützung beim Austausch von Informationen und Beweismitteln, bei der Beschleunigung der Erledigung von Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen und der Vollstreckung Europäischer Haftbefehle und Europäischer Ermittlungsanordnungen sowie bei der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen.
Mitteilung
Jean -Claude Juncker, Rede zur Lage der Union, 13. September 2017
1. Einführung
2. Die Initiative der Kommission
3. Lücken bei der Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender terroristischer Straftaten
3.1. Unkoordinierte Ermittlungen bei terroristischen Straftaten
3.2. Kein zuverlässiger rechtzeitiger Austausch von Informationen über Terrorismusfälle zwischen nationalen Behörden und EU-Agenturen
3.3. Erhebung, Weitergabe und Nutzung sensibler Beweise
3.4. Bruch zwischen Ermittlungs- und Strafverfolgungsphase
3.5. Ineffiziente parallele Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen
Hypothetischer Fall
4. Die EUStA kann die bestehenden Lücken füllen
Funktionsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft
4.1. Eine umfassende europäische Antwort durch Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender terroristischer Straftaten
4.2. Rechtzeitiger und ausreichender Informationsaustausch über terroristische Straftaten
4.3. Verknüpfung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsphase
4.4. Effizienz und Kohärenz der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen
Hypothetischer künftiger Fall
5. Auswirkungen der Ausweitung der Zuständigkeiten der EUStA auf mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten
5.1. Auswirkungen auf die EUStA
Sachliche Zuständigkeit
Sonstige Anpassungen der Verordnung EU Nr. 2017/1939
Haushalts - und Personalaspekte
5.2. Auswirkungen auf EU-Agenturen und nationale Behörden
6. Schlussfolgerung
ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament und den Europäischen Rat
Anhang Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung von Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)
Artikel 1
Artikel 2
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Drucksache 179/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132
in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
... 17. Aus Sicht des Bundesrates ist positiv zu bewerten, dass die Vorabbescheinigung des Wegzugsmitgliedstaates für die Behörden des Zuzugsmitgliedstaates verbindlich sein soll (Artikel 86p Absatz 5 des Richtlinienvorschlags). Allerdings sollte dies auch im Wortlaut ausdrücklich zur Geltung kommen. Denn die vorgeschlagene Formulierung, wonach die Vorabbescheinigung als "schlüssiger Beweis" für die ordnungsgemäße Erledigung des Verfahrens im Wegzugsmitgliedstaat anerkannt werde, suggeriert, dass auch die Behörde im Zuzugsmitgliedstaat grundsätzlich noch einmal das gesamte Verfahren überprüfen kann.
Zur Vorlage allgemein
Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen
Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Formwechsel, Artikel 86a fortfolgende des Richtlinienvorschlags
Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Artikel 120 fortfolgende des Richtlinienvorschlags
Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Spaltungen, Artikel 160a fortfolgende des Richtlinienvorschlags
Direktzuleitung an die Kommission
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Drucksache 511/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa - Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt
... 6. Der Bundesrat betont, dass die Maßnahmen zur Unterstützung der nachhaltigen Bioökonomie einen breiten Ansatz in Forschung, Entwicklung und Anwendung verfolgen müssen. Eine frühzeitige Einschränkung, zum Beispiel durch Normung oder die Vorgabe von Anwendungsfeldern, könnte vielversprechende Innovationen verlangsamen oder verhindern. Vielmehr sollten die neuen Technologien und Anwendungen durch den freien Wettbewerb am Markt ihre Vorteile gegenüber anderen (herkömmlichen) Verfahren unter Beweis stellen können.
Drucksache 431/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG )
... Der BGH hat an die Mieterinnen und Mieter Anforderungen gestellt, die diese im Einzelfall kaum erfüllen können. Problematisch ist vor allem das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens. Der Mieter, der sich darauf beruft, der Vermieter habe eine Mangellage im Sinne des § 5 WiStrG 1954 ausgenutzt, muss im Einzelnen darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen hat, weshalb die Suche erfolglos geblieben ist und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war. Der Wohnungssuchende müsste Zeugen zu Wohnungsbesichtigungen mitnehmen oder die Vermieter bzw. Makler als Zeugen benennen, sofern diese sich ausreichend erinnern. Nahezu unmöglich ist es, das subjektive Element des Ausnutzens auf Seiten des Vermieters zu beweisen. Dies erfordert den Nachweis, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann. Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens sollte deshalb gestrichen und stattdessen eine andere Lösung gefunden werden.
Drucksache 218/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren
Drucksache 205/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es (16. AtG ÄndG)
... 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen sowie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes
§ 7e Ausgleich für Investitionen
§ 7f Ausgleich für Elektrizitätsmengen
§ 7g Verwaltungsverfahren
Artikel 2 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Verhältnismäßigkeit
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
§ 7e
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4465, BMUB: Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
1 Ausgleichsanspruch für frustrierte Investitionen, § 7e
2 Ausgleichsanspruch für Elektrizitätsmengen, § 7f
Verwaltung Bund
1 Ausgleichsanspruch für frustrierte Investitionen, § 7e
2 Ausgleichsanspruch für Elektrizitätsmengen, § 7f
III. Weitere Kosten
III. Ergebnis
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Drucksache 511/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa - Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt
... 7. Der Bundesrat betont, dass die Maßnahmen zur Unterstützung der nachhaltigen Bioökonomie einen breiten Ansatz in Forschung, Entwicklung und Anwendung verfolgen müssen. Eine frühzeitige Einschränkung, zum Beispiel durch Normung oder die Vorgabe von Anwendungsfeldern, könnte vielversprechende Innovationen verlangsamen oder verhindern. Vielmehr sollten die neuen Technologien und Anwendungen durch den freien Wettbewerb am Markt ihre Vorteile gegenüber anderen (herkömmlichen) Verfahren unter Beweis stellen können.
Drucksache 384/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung
... Die Richtlinie enthält europarechtliche Vorgaben zu zwei unterschiedlichen Bereichen: erstens zum Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung - einschließlich Beweislast, Zweifelssatz sowie Aussage- und Selbstbelastungsfreiheit - und zweitens zum Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Zur Umsetzung der Richtlinie schlägt der Entwurf Änderungen mit Bezug zum Anwesenheitsrecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor. Darüber hinaus besteht kein Änderungsbedarf im deutschen Recht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Änderungsbedarf beim Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung
a Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens in den Fällen des § 231 Absatz 2 der Strafprozessordnung StPO
b Anwesenheitsrecht des inhaftierten Angeklagten in der Revisionsverhandlung
c Kein Anpassungsbedarf hinsichtlich weiterer Ausnahmen von der Anwesenheit
2. Kein Änderungsbedarf hinsichtlich der übrigen Richtlinieninhalte
a Artikel 1 und 2 Gegenstand und Anwendungsbereich
b Artikel 3 Unschuldsvermutung
c Artikel 4 Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld
d Artikel 5 Darstellung von Verdächtigen und beschuldigten Personen
e Artikel 6 Beweislast
f Artikel 7 Recht, die Aussage zu verweigern, und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen
g Artikel 10 Rechtsbehelfe
h Artikel 11 bis 16 Allgemeine und Schlussbestimmungen
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
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Drucksache 603/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Binnenmarkt in einer Welt im Wandel - Ein wertvoller Aktivposten braucht neues politisches Engagement COM(2018) 772 final; Ratsdok. 14633/18
... 4. Der Bundesrat sieht sich außerdem durch die Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts zu Vergleichsportalen darin bestätigt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher besser davor geschützt werden sollten, durch nicht wahrheitsgemäße Einblendungen über die Verfügbarkeit des ausgewählten Angebots und die aktuelle Nachfrage zu einer Bestellung gedrängt zu werden. Ein wesentliches Problem wird darin gesehen, dass diesbezügliche Wettbewerbsverstöße bzw. die Unwahrheit der Angaben nur schwer nachgewiesen werden können. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, zu prüfen, ob im Rahmen der weiteren Verhandlungen zur Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ein eigener Tatbestand geschaffen werden könnte, der unrichtige Angaben zur Verfügbarkeit und aktuellen Nachfrage betreffend eine über eine Online-Plattform angebotene oder beworbene Leistung ausdrücklich als eine unlautere geschäftliche Handlung qualifiziert und jedenfalls bei Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für einen Verstoß, wie beispielsweise die Feststellung unplausibler Angaben bei Testbestellungen, dem Plattform-Betreiber die Beweislast für die Richtigkeit der Angaben auferlegt.
Drucksache 378/18
... Die Ergänzung des § 36 Absatz 3 um einen neuen Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beamtin oder der Beamte auch im Falle der sofortigen Ausführung einer Anordnung bei Gefahr im Verzug ein Interesse an einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung der Anordnung durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten, insbesondere zu Beweiszwecken, haben kann. Insoweit knüpft die Regelung an § 37 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an, verzichtet jedoch auf das dort zusätzlich geforderte Merkmal eines "berechtigten Interesses", da im Kontext des § 36 Absatz 3 BeamtStG stets von einem solchen ausgegangen werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Beamtenstatusgesetzes
§ 35 Folgepflicht.
Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
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Drucksache 155/2/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22 /EG
/EG
... 18. Soweit der Richtlinienvorschlag eine Pflicht des Unternehmens zur Vorlage auch belastender Beweismittel auf Antrag und Hinweis der qualifizierten Einrichtung vorsieht, wenn diese ihrerseits alle zumutbaren Tatsachen und Beweismittel vorgelegt hat, hält der Bundesrat dies für zu weitgehend. Hierdurch würde einer ausufernden "discovery" nach US-amerikanischem Vorbild oder einer überbordenden Ausforschung des Sachverhalts der Weg geebnet.
Drucksache 431/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG )
... Aufgrund von zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. Januar 2004 - VIII ZR 190/03 -, NJW 2004, 1740ff., und Urteil vom 13. April 2005 - VIII ZR 44/04 -, NJW 2005, 2156f.), in denen der BGH die im Zivilprozess relevanten Darlegungs- und Beweislastregeln zu § 5 WiStG 1954 herausgearbeitet hat, kann der Mieter mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 812 Absatz 1 Satz 1, 1. Fall BGB in Verbindung mit § 5 WiStG 1954 kaum noch durchdringen. Um die Anforderungen an den Mieter gegenüber der bisherigen Rechtslage zu erleichtern, wird das Tatbestandsmerkmal des "Ausnutzens" gestrichen. Denn daran hat der BGH die kaum zu erfüllende Darlegungs- und Beweislast für den Mieter festgemacht. Danach muss der Mieter, der sich darauf beruft, der Vermieter habe eine Mangellage im Sinne des § 5 WiStG 1954 ausgenutzt, im Einzelnen darlegen, welche Bemühungen er bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung unternommen hat, weshalb die Suche erfolglos geblieben ist und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. Januar 2004, a. a. O.). Es ist dem Mieter zwar zumutbar vorzutragen, welche Bemühungen er bei der Wohnungssuche unternommen hat. Im Bestreitensfall muss er diese Bemühungen jedoch beweisen, was in der Praxis Schwierigkeiten begegnet. Als Beweismittel kommt in der Regel nur der Zeugenbeweis in Frage mit der Folge, dass der Wohnungssuchende Zeugen zu Wohnungsbesichtigungen mitnehmen oder die Vermieter bzw. Makler der besichtigten Wohnungen als Zeugen benennen muss in der Hoffnung, dass diese sich in einem späteren Gerichtsverfahren in ausreichendem Maße erinnern. Nahezu unmöglich ist es für den Mieter, das subjektive Element des Tatbestandsmerkmals "Ausnutzen" auf Seiten des Vermieters zu beweisen. Dies erfordert den Nachweis, dass der Vermieter erkennt oder in Kauf nimmt, dass der Mieter sich in einer Zwangslage befindet, weil er aus nachvollziehbaren gewichtigen Gründen nicht auf eine preiswertere Wohnung ausweichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2005, a. a. O.).
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 556d Absatz 2 Satz 1, 4 und 5BGB
2. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 556g Absatz 1a und Absatz 2 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB ,
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 3 Satz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe a § 558 Absatz 5 und § 559 Absatz 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 559c Absatz 1 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 569 Absatz 3 Nummer 3 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 573 Absatz 2a - neu - BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht
13. Zu Artikel 1 allgemein
14. Zu Artikel 3 § 5 und § 22 WiStrG 1954
‚Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 5 Mietpreisüberhöhung, Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
§ 22 Übergangsregelung
15. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954
16. Zu Artikel 3 § 6 WiStG 1954
17. Zu Artikel 3 § 6 WiStrG 1954
18. Zum Gesetzentwurf insgesamt
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Drucksache 385/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
... Die Entscheidung über die Aussetzung des deutschen Anerkennungsverfahrens ist antragsgebunden und steht im Ermessen des Gerichts. Dieses hat die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen das Abwarten der Entscheidung sprechen. Dabei spielen insbesondere Gesichtspunkte der Prozessökonomie eine Rolle. Wird das Verfahren nicht ausgesetzt, können z.B. weitere Beweise erhoben und das Verfahren im Sinne der gebotenen Prozessförderung beschleunigt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten
§ 3 Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung
Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus a u s l ä n d i - s c h e n Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
§ 4 Zuständigkeit; Rechtsverordnung
§ 5 Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung
§ 6 Verfahren
§ 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
§ 8 Entscheidung
§ 9 Vollstreckungsklausel
§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung
Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde
§ 11 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde
§ 12 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde
§ 13 Rechtsbeschwerde
§ 14 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
§ 15 Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung
§ 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner
§ 17 Versteigerung beweglicher Sachen
§ 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
§ 19 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
§ 20 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
§ 21 Verfahren
§ 22 Kostenentscheidung
Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz
§ 23 Vollstreckungsabwehrklage
§ 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels
§ 25 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung
§ 26 Schadensersatzpflicht des Gläubigers
Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
§ 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 28 Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland
§ 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden
§ 31 Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde
§ 32 Aussetzung des inländischen Verfahrens
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4 Verweisung.
Artikel 14 Allgemeine Ehewirkungen
Artikel 17 Sonderregelungen zur Scheidung.
Artikel 17a Ehewohnung
Artikel 3 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 7 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 9 Aufhebung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage, Ziel und Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Zu Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
Zu § 21
Zu § 22
Zu Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden
Zu § 31
Zu § 32
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zur Überschrift
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3 und 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu den Nummer n
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
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Drucksache 221/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Europa, das schützt: Saubere Luft für alle - COM(2018) 330 final
... In den vergangenen Jahren wurden auf der Ebene der EU, der Mitgliedstaaten und auf lokaler Ebene mit verschiedenen Maßnahmenpaketen die Luftschadstoffemissionen, unter anderem von Großfeuerungs- und Industrieanlagen und verkehrsbedingte Emissionen (z.B. durch Verbesserungen der Treibstoffqualität und die stufenweise eingeführten "Euro-Normen" für Schadstoffemissionen), erfolgreich reduziert. Dies ist ein Beweis dafür, dass es mit kostenwirksamen Lösungen möglich ist, die Innovationstätigkeit zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der EU im Einklang mit den breiter gefassten Prioritäten der Europäischen Kommission in den Bereichen nachhaltiges Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen positiv zu beeinflussen.21
Mitteilung
1. Herausforderung LUFTQUALITÄT
2. EU-STRATEGIE für SAUBERE LUFT
3. Beispiele für Maßnahmen zur Verringerung der LUFTVERSCHMUTZUNG
3.1. Maßnahmen zur Verringerung verkehrsbedingter Emissionen
3.2. Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen aus Strom- und Wärmeerzeugung
3.3. Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen aus der Industrie
3.4. Maßnahmen zur Verringerung von Emissionen aus der Landwirtschaft
4. Zusammenarbeit für eine SAUBERE LUFT für alle EUROPÄERINNEN und EUROPÄER
4.1. Ausweitung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Dialogen über saubere Luft
4.2. Mitgliedstaaten, Regionen und Städte zusammenbringen
4.3. Bereitstellung von EU-Finanzmitteln für die Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
4.4. Staatliche Beihilfen zur Erleichterung inländischer Investitionen in emissionsarme und emissionsfreie Mobilität
4.5. Fortgesetzte Durchsetzungsmaßnahmen
Übermäßige Luftverschmutzung durch Partikel und Stickstoffdioxid
Aktueller Stand
Weitere Maßnahmen
Sicherstellung der vollständigen Einhaltung der Schadstoffemissionsnormen für Fahrzeuge
Einhaltung der geltenden Vorschriften durch die Mitgliedstaaten
Weitere Maßnahmen
Neue Vorschriften für eine bessere Marktüberwachung
5. Das weitere Vorgehen
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Drucksache 300/18
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des sozialen Mietrechts (Mietrechtsmodernisierungsgesetz)
... Die für die Erstellung oder Anerkennung von Mietspiegeln zuständige Behörde bestimmt sich künftig nach Landesrecht. In Fällen, in denen ein Mietspiegel sowohl von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als auch von Interessenvertretern der Vermieterinnen und Vermieter sowie der Mieterinnen und Mieter als qualifiziert anerkannt wird, wird in Zukunft vermutet, dass es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handelt (§ 558d Absatz 1 Satz 3 BGB-E). Das hat zur Folge, dass nicht mehr die Mietvertragspartei, die sich auf die Werte des Mietspiegels beruft, beweisen muss, dass der Mietspiegel qualifiziert ist. Vielmehr muss diejenige Partei, die die Werte des Mietspiegels anzweifelt, beweisen, dass dieser nicht qualifiziert ist. Ergibt sich also im Streitfall aus dem Mietspiegel eine bestimmte Einzelvergleichsmiete, so trägt anders als bisher die Mieterin oder der Mieter die Beweislast dafür, dass die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete unter der im Mietspiegel ausgewiesenen Miete liegt. Umgekehrt tragen die Vermieterin oder der Vermieter die Beweislast dafür, dass die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete über der im Mietspiegel ausgewiesenen Miete liegt. Diese Beweislastverteilung ist sachgerecht. Denn wenn sowohl die zuständige Behörde als auch jeweils ein Interessenvertreter der Vermieterinnen und Vermieter sowie der Mieterinnen und Mieter den Mietspiegel als qualifiziert anerkannt haben, kann typischerweise davon ausgegangen werden, dass der Mietspiegel entsprechend den gesetzlichen Anforderungen erstellt wurde und seine Güte und Richtigkeit gewährleistet sind. Nach wie vor bleibt aber auch dann die Beweisführung möglich, dass der Mietspiegel nicht qualifiziert ist. In den Fällen, in denen die Anerkennung als qualifizierter Mietspiegel durch eine Gruppe oder alle Gruppen der Interessenvertreter verweigert wird, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage: Derjenige, der sich auf die Qualifikationswirkung beruft, muss zunächst beweisen, dass es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handelt, wenn die andere Mietvertragspartei dies substantiiert bestritten hat (s. etwa BGH, Urteil vom 21. November 2012 v VIII ZR 46/12).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 558e Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]
Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Satz 5
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3 und 4
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
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Drucksache 423/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
... (5) Die zuständige Behörde soll Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 erteilen, wenn durch geeignete beweissichernde Messungen nachgewiesen wird, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes. Die Vorgehensweise zum Nachweis, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt, ist in einer betrieblichen Unterlage zu beschreiben und durch Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit darzulegen."
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 17a - neu - StrlSchV
2. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c, Nummer 6, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 StrlSchV
3. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchV
4. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 StrlSchV
5. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 - neu -, § 85 Absatz 6 - neu - StrlSchV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 StrlSchV
7. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrlSchV
8. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - StrlSchV
9. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 StrlSchV
10. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4 StrlSchV
11. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 4 StrlSchV
12. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV
13. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 2 StrlSchV
14. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV
15. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StrlSchV
16. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 2 StrlSchV
17. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 3 Satz 4 - neu - StrlSchV
18. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 4 - neu - StrlSchV
19. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV
20. Zu Artikel 1 § 82 Absatz 2 StrlSchV
21. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Satz 2 - neu - StrlSchV
22. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 3 Satz 2 - neu - StrlSchV
23. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 6 Satz 3 - neu - StrlSchV
24. Zu Artikel 1 § 98 Satz 2 - neu - StrlSchV
25. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StrlSchV
26. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu - StrlSchV
27. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 6 - neu - StrlSchV
28. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV
29. Zu Artikel 1 § 129, § 184 Absatz 2 Nummer 24a - neu -, 24b - neu - StrlSchV
§ 129 Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
30. Zu Artikel 1 § 130 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StrlSchV
31. Zu Artikel 1 § 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StrlSchV
32. Zu Artikel 1 § 142 Absatz 2 Nummer 1a - neu -, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 3 StrlSchV
33. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 3 StrlSchV
34. Zu Artikel 1 § 147 Satz 1 StrlSchV
35. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 3 - neu - StrlSchV
36. Zu Artikel 1 § 149 Absatz 3 - neu - StrlSchV
37. Zu Artikel 1 § 153 Absatz 2 StrlSchV
38. Zu Artikel 1 § 157 Absatz 5 StrlSchV
39. Zu Artikel 1 § 158 Absatz 1 Satz 2 - neu - StrlSchV
40. Zu Artikel 1 § 175 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 199 Satz 1, Satz 2 - neu - StrlSchV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
41. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 8, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrlSchV
42. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StrlSchV
43. Zu Artikel 1 § 185 StrlSchV
§ 185 Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)
44. Zu Artikel 1 § 189 Absatz 1a - neu - und Absatz 2a - neu - StrlSchV
45. Zu Artikel 1 § 193 Absatz 1 und Absatz 2 StrlSchV
§ 193 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Expositionen (§§ 99, 100, 101, Anlage 11)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
46. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96] Teil B Nummer 9 StrlSchV
47. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 86] Teil C Satz 2 - neu - StrlSchV
48. Zu Artikel 1 Anlage 4 [zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3] Tabelle 1 Erläuterungen zu Spalte 4 Satz 2 - neu - StrlSchV
49. Zu Artikel 1 Anlage 8 [zu den §§ 35, 36, 37 sowie zu Anlage 4] Teil C Nummer 1 Satz 1 StrlSchV
50. Zu Artikel 1 Anlage 14 [zu § 108] Abschnitt I. Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c, Abschnitt II. StrlSchV
51. Zu Artikel 1 Anlage 15 [zu § 108] Nummer 7 StrlSchV
52. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil C Nummer 2 Tabelle Spalte 2 StrlSchV
53. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil D Tabelle, Satz 2 - neu - StrlSchV
54. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 4 einleitender Satzteil AtEV
55. Zu Artikel 4 § 5 Absatz 1 und Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, § 8 NiSV
§ 8 Stimulation des Zentralen Nervensystems
56. Zu Artikel 4 § 11 NiSV
57. Zu Artikel 15 Nummer 2 § 3 Absatz 5 , Nummer 3 § 5 Absatz 5 AtZüV
58. Zu Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 AtSMV
59. Zu Artikel 20 Absatz 3 Inkrafttreten von Artikel 4 - NiSV
B Entschließung
1. Zu Artikel 1 § 181 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV
2. Zum Erfüllungsaufwand der Länder
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Drucksache 389/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... "(1) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist dem Gericht auf Verlangen glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 17 Absatz 2 Satz 1, 1a - neu -, 2, 3, 5 und 7 FStrG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 17 Absatz 2 FStrG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 17g FStrG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17h Satz 1 FStrG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 17i - neu - FStrG Nummer 9a - neu - Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG *
§ 17i Feste Fehmarnbeltquerung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 6b - neu - § 18f Absatz 1 FStrG
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 2 Satz 1, 2, 3, 5 und 7 AEG
12. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 18 Absatz 2 AEG
13. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 18f AEG
14. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 18h - neu - AEG *
§ 18h Feste Fehmarnbeltquerung
15. Zu Artikel 2 Nummer 6b - neu - § 21 Absatz 1 Satz 1 AEG
16. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 - neu - BEVVG
17. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 3 Absatz 2 BEVVG
18. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 14 Absatz 2 WaStrG
19. Zu Artikel 4 Nummer 6a - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 WaStrG
20. Zu Artikel 4a - neu - § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 87b Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 VwGO , Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - Inkrafttreten
‚Artikel 4a Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
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Drucksache 176/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
... § 607 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sehen zwecks umfassender Information der Verbraucherinnen und Verbraucher vor, dass in der öffentlichen Bekanntmachung über die Möglichkeit der Anmeldung einschließlich der formellen Voraussetzungen und ihrer Wirkungen, die Möglichkeit der Rücknahme der Anmeldung sowie des Austritts bei Bekanntmachung eines Vergleichsvorschlags zu informieren ist. Nach § 607 Absatz 1 Nummer 8 sind die Verbraucherinnen und Verbraucher schließlich auch darüber zu informieren, dass ihnen nach Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens ein Auskunftsanspruch zusteht. Auf diese Weise können sie einen Auszug über ihre Angaben im Klageregister erhalten und so in einem etwaigen Folgeprozess ihre wirksame Anmeldung darlegen und beweisen. Es soll gewährleistet sein, dass diese Informationen die Verbraucherinnen und Verbraucher tatsächlich erreichen. Einzelheiten hierzu werden durch Rechtsverordnung geregelt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 606 Musterfeststellungsklage
§ 607 Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage
§ 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
§ 609 Klageregister; Verordnungsermächtigung
§ 610 Besonderheiten der Musterfeststellungsklage
§ 611 Vergleich
§ 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil
§ 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung
Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 8 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 9 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Vorbemerkung
2. Bündelungsmöglichkeiten nach der Zivilprozessordnung ZPO
3. Sonderfälle des kollektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess außerhalb der ZPO
4. Lösungskonzept
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu § 606
Zu § 607
Zu § 608
Zu § 609
Zu § 610
Zu § 611
Zu § 612
Zu § 613
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu den Artikeln 7
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage, (NKR-Nummer 4012, BMJV)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 Weitere Kosten
II.3 ‘One in one out’-Regel
II.4 Evaluierung
III. Ergebnis
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Drucksache 630/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan gegen Desinformation
... Die hinter der Desinformation stehenden Akteure können von innen, d.h. aus den Mitgliedstaaten, kommen, oder externe Akteure sein, d.h. auch staatliche (oder staatlich finanzierte) und nichtstaatliche Akteure. Berichten 20 zufolge setzen mehr als 30 Länder Desinformation ein und beeinflussen Aktivitäten auf unterschiedliche Weise, auch in ihren eigenen Ländern. Die Tatsache, dass Akteure in Mitgliedstaaten Desinformation einsetzen, gibt unionsweit immer größeren Anlass zur Sorge. Es wurden auch Fälle von Desinformation in der Union gemeldet, die durch nichtstaatliche Akteure betrieben wurde, etwa im Zusammenhang mit Impfungen.21 Was die externen Akteure betrifft, so gibt es im Falle der Russischen Föderation eine recht eindeutige Beweislage. Aber auch andere Drittländer lernen schnell aus den Methoden der Russischen Föderation und wenden Desinformationsstrategien an.
1. Einleitung
2. DESINFORMATION: BEDROHUNGEN verstehen und VERSTÄRKT auf Ebene ABWEHREN
3. MAẞNAHMEN für EIN KOORDINIERTES Vorgehen der Union GEGENDESINFORMATION
SÄULE 1: Ausbau der FÄHIGKEITEN der Organe der Union, DESINFORMATION zu ERKENNEN, zu UNTERSUCHEN und zu ENTHÜLLEN
Maßnahme 1:
Maßnahme 2:
SÄULE 2: MEHR KOORDINIERTE und Gemeinsame MAẞNAHMEN gegen DESINFORMATION
Maßnahme 3:
Maßnahme 4:
Maßnahme 5:
SÄULE 3: MOBILISIERUNG des Privatsektors BEI der Bekämpfung von DESINFORMATION
Maßnahme 6:
SÄULE 4: SENSIBILISIERUNG der Gesellschaft und Ausbau ihrer WIDERSTANDSFÄHIGKEIT
Maßnahme 7:
Maßnahme 8:
Maßnahme 9:
Maßnahme 10:
4. Schlussfolgerungen
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Drucksache 621/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz ) - Antrag des Landes Schleswig-Holstein -
... Hinsichtlich des Ausschlussgrundes des § 25b Absatz 2 Nummer 1 AufenthG gilt das zu § 25a Absatz 1 Satz 3 AufenthG gesagte entsprechend. Insbesondere haben Personen mit Duldung, die im Übrigen die Voraussetzungen des § 25b AufenthG erfüllen, in besonderem Maße ihre gelungene Integration in Deutschland - durch einen langen Voraufenthalt und Erwerbstätigkeit - unter Beweis gestellt, und sollten damit die Möglichkeit erhalten, in der Vergangenheit liegende Fehler zu überwinden.
Zu Artikel 1 Nummer 01
Zu Nummer 01
Zu Nummer 1
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Drucksache 383/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
... "Abschnitt 8 Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Abschnitt 8 Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1191
§ 1118 Zentralbehörde
§ 1119 Verwaltungszusammenarbeit
§ 1120 Mehrsprachige Formulare
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Artikel 4 Weitere Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zum 1. Oktober 2021
Artikel 5 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt.
Abschnitt 11 Kosten
Abschnitt 12 Übergangsvorschriften
Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt.
§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde.
Abschnitt 10 Verfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen.
§ 50 Verfahren der nationalen Behörde
Abschnitt 11 Kosten.
Artikel 6 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 8 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Auslandsadoptions-Meldeverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
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Drucksache 204/18
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes bei Rauschtaten
... Nach ständiger Rechtsprechung können Art, Umfang und Gefährlichkeit der Rauschtat ohne Verstoß gegen den Schuldgrundsatz bei der Bemessung der Strafe grundsätzlich zu Lasten des Täters gewertet werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rauschtat nicht nur als Beweis für das Bestehen, sondern auch als Anzeichen für den Grad der Rauschgefahr aufzufassen ist (LK-Spendel, a.a.O., Rn. 289, m. w. N.). Der Entwurf entwickelt diesen Gedanken in der Weise fort, dass er für den Vollrausch keinen eigenständigen Strafrahmen mehr vorsieht, sondern den Strafrahmen derjenigen Vorschrift entnimmt, die die Rauschtat objektiv erfüllt. Verbunden mit einer obligatorischen Strafrahmenverschiebung zugunsten des Täters nach § 49 Absatz 1 StGB ermöglicht dies gerechte Ergebnisse im Einzelfall und ist zugleich geeignet, krasse Ungereimtheiten des geltenden Rechts (dazu oben A. sowie LK-Spendel, a. a. O., Rn. 287) zu beseitigten (vgl. schon BT-Drs. 14/545, S. 3). In seinem materiellen Gehalt bleibt § 323a StGB im Übrigen unverändert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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Drucksache 215/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen
Drucksache 563/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... Die Regelungen des Absatz 1 entsprechen insoweit der bisherigen Rechtslage. Für die Eigenversorgung war dies bislang in § 61h Absatz 1 EEG 2017 explizit geregelt, ergab sich hiervon unabhängig aber auch aus den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast sowie dem Mess- und Eichrecht. Absatz 1 gilt ausweislich seines Wortlautes nur im Rahmen der Erhebung der EEG-Umlage und damit insbesondere im Rahmen der EEG-Umlageprivilegien der Eigenversorgung und der Besonderen Ausgleichsregelung sowie der entsprechenden Übergangsbestimmungen des EEG 2017. Durch entsprechende Verweise im KWKG, im EnWG und der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen
§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
§ 62a Messung und Schätzung
§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen
Artikel 2 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 26c Messung und Schätzung
Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 7 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
§ 11a Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen
Artikel 8 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
Artikel 9 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Artikel 10 Änderung der Netzreserveverordnung
Artikel 11 Änderung der SINTEG-Verordnung
Artikel 12 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Artikel 13 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 14 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-EnergienVerordnung
Artikel 15 Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
Artikel 16 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 17 Änderung des Windenergie\-auf\-See\-Gesetzes
Artikel 18 Änderung des Seeanlagengesetzes
Artikel 19 Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Artikel 20 Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes
Artikel 21 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Tabelle
Tabelle
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 61b
Zu § 61c
Zu § 61d
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Dreifachbuchstabe ddd
Zu Dreifachbuchstabe eee
Zu Dreifachbuchstabe fff
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 53
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Doppelbuchstabe ii
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 14
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 17
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
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Drucksache 423/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
... "(5) Die zuständige Behörde soll Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 erteilen, wenn durch geeignete beweissichernde Messungen nachgewiesen wird, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes. Die Vorgehensweise zum Nachweis, dass keine Kontamination oder Aktivierung vorliegt, ist in einer betrieblichen Unterlage zu beschreiben und durch Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit darzulegen."
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 17a - neu - StrlSchV
2. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c, Nummer 6, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 StrlSchV
3. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV
4. Hauptempfehlung
Zu Artikel 1
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
6. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 StrlSchV
7. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 - neu -, § 85 Absatz 6 - neu - StrlSchV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 StrlSchV
9. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrlSchV
10. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - StrlSchV
11. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 StrlSchV
12. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4 StrlSchV
13. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 4 StrlSchV
14. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV
15. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 2 StrlSchV
16. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV
17. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StrlSchV
18. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 2 StrlSchV
19. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 3 Satz 4 - neu - StrlSchV
20. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 4 - neu - StrlSchV
21. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV
22. Zu Artikel 1 § 82 Absatz 2 StrlSchV
23. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Satz 2 - neu - StrlSchV
24. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 3 Satz 2 - neu - StrlSchV
25. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 6 Satz 3 - neu - StrlSchV
26. Zu Artikel 1 § 98 Satz 2 - neu - StrlSchV
27. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StrlSchV
28. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu - StrlSchV
29. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 6 - neu - StrlSchV
30. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV
31. Zu Artikel 1 § 129, § 184 Absatz 2 Nummer 24a - neu -, 24b - neu - StrlSchV
§ 129 Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
32. Zu Artikel 1 § 130 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StrlSchV
33. Zu Artikel 1 § 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StrlSchV
34. Zu Artikel 1 § 142 Absatz 2 Nummer 1a - neu -, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 3 StrlSchV
35. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 3 StrlSchV
36. Zu Artikel 1 § 147 Satz 1 StrlSchV
37. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 3 - neu - StrlSchV
38. Zu Artikel 1 § 149 Absatz 3 - neu - StrlSchV
39. Zu Artikel 1 § 153 Absatz 2 StrlSchV
40. Zu Artikel 1 § 157 Absatz 5 StrlSchV
41. Zu Artikel 1 § 158 Absatz 1 Satz 2 - neu - StrlSchV
42. Zu Artikel 1 § 175 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 199 Satz 2 - neu - StrlSchV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
43. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 8, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrlSchV
44. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StrlSchV
45. Zu Artikel 1 § 185 StrlSchV
§ 185 Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)
46. Zu Artikel 1 § 189 Absatz 1a - neu - und Absatz 2a - neu - StrlSchV
47. Zu Artikel 1 § 193 Absatz 1 und Absatz 2 StrlSchV
§ 193 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Expositionen (§§ 100, 101, Anlage 11)
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
48. Zu Artikel 1 Anlage 1 [§ 2] Teil A Nummer 2 StrlSchV
49. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96] Teil B Nummer 9 StrlSchV
50. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 86] Teil C Satz 2 - neu - StrlSchV
51. Zu Artikel 1 Anlage 4 [zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3] Tabelle 1 Erläuterungen zu Spalte 4 Satz 2 - neu - StrlSchV
52. Zu Artikel 1 Anlage 8 [zu den §§ 35, 36, 37 sowie zu Anlage 4] Teil C Nummer 1 Satz 1 StrlSchV
53. Zu Artikel 1 Anlage 11 [zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8] Teil C Nummer 4 Satz 1 bis 3 StrlSchV
54. Zu Artikel 1 Anlage 14 [zu § 108] Abschnitt I. Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c, Abschnitt II. StrlSchV
55. Zu Artikel 1 Anlage 15 [zu § 108] Nummer 7 StrlSchV
56. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil C Nummer 2 Tabelle Spalte 2 StrlSchV
57. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil D Tabelle, Satz 2 - neu - StrlSchV
58. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 4 einleitender Satzteil AtEV
59. Zu Artikel 4 NiSV
60. Zu Artikel 4 § 5 Absatz 1 und Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, § 8 NiSV
§ 8 Stimulation des Zentralen Nervensystems
61. Zu Artikel 15 Nummer 2 § 3 Absatz 5 , Nummer 3 § 5 Absatz 5 AtZüV
62. Zu Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 AtSMV
63. Zu Artikel 18 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 1 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 2 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 3 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 4 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 5 Nummer 1.1 Kriterium N 1.1.1 , Nummer 10 Anlage 6 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1,
68. Zu Artikel 20 Absatz 3 Inkrafttreten von Artikel 4 - NiSV Artikel 20 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
70. Zu Artikel 1 § 181 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV
71. Zum Erfüllungsaufwand der Länder
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Drucksache 152/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher
... - Sie baut gerade ihr Marktwissen auf, um weitverbreitete Verstöße gegen den Verbraucherschutz auf Unionsebene festzustellen und schnell zu bekämpfen. Langfristig wird die Kommission Wege erforschen, um die Überwachung von Praktiken des Einzelhandels auf EU-Ebene zu verbessern, die die Verbraucher und den fairen Wettbewerb schädigen. Dazu könnten Vorgehensweisen gehören, die das Erheben von Online-Beweisen erleichtern und nationalen Behörden dabei unterstützen, Methoden für das Entdecken, das Ermitteln und das gemeinsame Verwerten von Beweisen zu entwickeln und koordinierte Maßnahmen zur Beseitigung schädigender Praktiken einzusetzen.
1. Einleitung
1.1. Aufbau eines fairen Binnenmarkts für Verbraucher und Unternehmen
1.2 Einführung der Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher
2. Modernisierung des GEMEINSCHAFTLICHEN BESITZSTANDS IM VERBRAUCHERSCHUTZ
- Neue Instrumente für Verbraucher - individuelle Rechtsbehelfe.
- Mehr Transparenz für Verbraucher auf Online-Marktplätzen.
- Ausweitung des Verbraucherschutzes auf kostenlose Dienste.
- Entlastung für Unternehmen.
3. Besserer Rechtsschutz für Verbraucher, wirksame DURCHSETZUNG sowie verstärkte Zusammenarbeit der Behörden in einem FAIREN und SICHEREN Binnenmarkt
3.1 Besserer Rechtsschutz für Verbraucher
- Nutzung des vollen Potenzials behördlicher Verfügungen zur Sicherstellung des Rechtsschutzes für Verbraucher bei Massenschadensereignissen.
- Stärkung der vorhandenen Instrumente für Verbraucher - Alternative Streitbeilegung und Online-Streitbeilegung.
3.2 Wirksame Durchsetzung und verstärkte Zusammenarbeit der Behörden in einem fairen und sicheren Binnenmarkt
a Wirksamerer Sanktionen, vor allem für weitverbreitete Verstöße
b Hilfe für die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung für die neue CPC-Verordnung
c Aufbau von Kapazitäten
- Finanzierung und Koordinierung für die E-Enforcement Academy.
- Es liefert den Mitgliedstaaten Unterstützung zur Sicherstellung,
d Koordinierte Durchsetzung
3.3 Einführung von Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Non-Food-Produkten
a Modernisierung des Schnellwarnsystems
b Die beste Nutzung der koordinierten Marktüberwachung
4. Internationale Zusammenarbeit
a Kooperationsvereinbarungen zum Ausbau der Koordinierung mit Partnern außerhalb der EU
b Produktsicherheit: eine globale Herausforderung
5. Sicherstellung der GLEICHBEHANDLUNG von VERBRAUCHERN IM Binnenmarkt: Bekämpfung des Problems der ZWEIERLEI QUALITÄT von VERBRAUCHSGÜTERN
6. BEWUSSTSEINSBILDUNG und AUFBAU von KAPAZITÄTEN
6.1 Dialog mit den Verbrauchern und Informationskampagne
6.2 Ausbildung, Schulung, Ausbau von Kapazitäten und andere Informationsinstrumente
7. Vorbereitung der VERBRAUCHERPOLITIK für ZUKÜNFTIGE Herausforderungen
- Künstliche Intelligenz.
- Internet der Dinge.
- Nachhaltiger Verbrauch.
8. Schlussfolgerung
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Drucksache 281/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit
... sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnissen, die ihre Arbeitszeit (wieder) verlängern wollen und dies ihrem Arbeitgeber mitteilen, bei der Besetzung entsprechender freier Arbeitsplätze bei gleicher Eignung gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll die Realisierung ihrer Wünsche nach Verlängerung der Arbeitszeit erleichtert werden, indem die Darlegungs- und Beweislast in stärkerem Maße auf den Arbeitgeber übertragen wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
§ 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
§ 22 Abweichende Vereinbarungen
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 5
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit (NKR-Nr. 4453, BMAS)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
3 Wirtschaft
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Jährlicher Erfüllungsaufwand
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
4 Bund
Länder und Kommunen
Jährlicher Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. Evaluierung
III. Votum
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>> Weitere Fundstellen >>
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