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34 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"EU-Beihilferecht"


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Drucksache 563/18

... Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist ein wichtiger Baustein der Energiewende im Strom- und Wärmesektor. Damit das so bleibt, soll die KWK weiterentwickelt und umfassend modernisiert werden, so dass sie im Rahmen der Energiewende eine Zukunft hat. Bereits zuvor sind allerdings zeitkritische Anpassungen der Förderung aufgrund des EU-Beihilferechts notwendig, denn es verbietet die Überförderung von Anlagen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 563/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

§ 61b
Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen

§ 61c
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

§ 61d
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen

§ 62a
Messung und Schätzung

§ 88d
Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

Artikel 2
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

§ 26c
Messung und Schätzung

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Artikel 7
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

§ 11a
Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen

Artikel 8
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung

Artikel 9
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung

Artikel 10
Änderung der Netzreserveverordnung

Artikel 11
Änderung der SINTEG-Verordnung

Artikel 12
Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung

Artikel 13
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Artikel 14
Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-EnergienVerordnung

Artikel 15
Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

§ 4
Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

Artikel 16
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung

Artikel 17
Änderung des Windenergie\-auf\-See\-Gesetzes

Artikel 18
Änderung des Seeanlagengesetzes

Artikel 19
Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

Artikel 20
Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes

Artikel 21
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Tabelle

Tabelle

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 61b

Zu § 61c

Zu § 61d

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 52

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Zu Dreifachbuchstabe eee

Zu Dreifachbuchstabe fff

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 53

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Doppelbuchstabe ii

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 14

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 17

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5


 
 
 


Drucksache 470/1/18

... b) Der Bundesrat bittet ebenfalls darum, auch Fälle einer möglichen Kumulierung staatlicher Beihilfen, insbesondere mit solchen aus dem Bereich der Wohnraumförderung, und das Zusammenspiel mit den hierbei geltenden EU-beihilferechtlichen Vorgaben im Hinblick auf Verwaltungsaufwand und Verhältnismäßigkeit zu prüfen.



Drucksache 227/1/18

... 64. Der Bundesrat fordert ergänzend insbesondere für Vorhaben, die in geteilter Mittelverwaltung umgesetzt werden, beihilferechtliche Freistellungstatbestände, wonach Maßnahmen eines Programms automatisch mit Genehmigung des Programms vom europäischen Beihilferecht freigestellt sind. Anderenfalls ist zu befürchten, dass durch die Vorgaben des EU-Beihilferechtes die Eckpunkte der Kohäsionspolitik beschnitten werden. Die bisherigen Ansätze zur Überarbeitung des EU-Beihilferechtes genügen nicht, um diese Bedenken zu entkräften.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 227/1/18




2 Allgemeines

2 Vereinfachung

Mittelausstattung und inhaltliche Ausrichtung der EU-Förderung

Mittelausstattung für Deutschland

2 Mittelverteilung

Rechtsrahmen und Programmierung

Strategischer Ansatz und Leistungskontrolle

2 Flexibilität

Territoriale Instrumente

Technische Hilfe

2 Finanzinstrumente

2 Förderfähigkeit

Verwaltung, Kontrolle, Rechnungslegung

Berücksichtigung der länderspezifischen Empfehlungen

Exante -Konditionalitäten

2 Umsetzung

2 Finanzmanagement

Kommunikation zu den Programmen

2 ESF+

ESI -Fonds

2 Umweltschutz

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 310/18

... sieht daher die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen unter klar definierten Voraussetzungen vor. Das Inkrafttreten dieser in 2017 eingeführten Regelung steht nach wie vor unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit EU-Beihilferecht. Sollte die entsprechende Prüfung der EU-Kommission negativ ausfallen, muss zeitnah eine EU-rechtskonforme Alternativlösung entwickelt werden. Darüber hinaus sollte eine für alle Mitgliedstaaten geltende einheitliche Lösung auf EU-Ebene angestrebt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/18




Entschließung

A. Einführung einer steuerlichen Förderung für Forschung und Entwicklung

B. Wohnbauförderung über verbesserte Abschreibung

C. Allgemeines Unternehmenssteuerrecht

1. Verbesserte Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bei gleichzeitiger Abschaffung der Poolabschreibung

2. Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen

3. Erleichterungen bei der Mindestbesteuerung

4. Rechtssicherheit bei der steuerlichen Entlastung von Sanierungsgewinnen

5. Rechtssicherheit beim Verlustabzug im Fall des Anteilseignerwechsels

6. Anpassung des § 35 EStG an gestiegene Gewerbesteuer-Hebesätze

7. Anpassung gewerbesteuerlicher Regelungen

8. Besondere Unterstützung von StartUp-Unternehmen

D. Internationales Steuerrecht

1. Außensteuerrecht reformieren

2. Bekämpfung von Wettbewerbsnachteilen durch BEPS-Umsetzung

E. Umsatzsteuer

1. Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft

2. Anpassung der Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs an die Rechtsprechung

3. Neugestaltung der Verzinsung von Steuerforderungen-/erstattungen bei der Umsatzsteuer

4. Ausschluss von Windfall-Profits

5. Wirksame Besteuerung des Internethandels

F. Verfahrensrecht

1. Verfahrensrechtliche Absicherung der Wirkungen verbindlicher Auskünfte

2. Rückkehr zur Gutachtenzuständigkeit des Bundesfinanzhofs


 
 
 


Drucksache 227/18 (Beschluss)

... 45. Der Bundesrat fordert ergänzend insbesondere für Vorhaben, die in geteilter Mittelverwaltung umgesetzt werden, beihilferechtliche Freistellungstatbestände, wonach Maßnahmen eines Programms automatisch mit Genehmigung des Programms vom europäischen Beihilferecht freigestellt sind. Anderenfalls ist zu befürchten, dass durch die Vorgaben des EU-Beihilferechtes die Eckpunkte der Kohäsionspolitik beschnitten werden. Die bisherigen Ansätze zur Überarbeitung des EU-Beihilferechtes genügen nicht, um diese Bedenken zu entkräften.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 227/18 (Beschluss)




2 Allgemeines

2 Vereinfachung

Mittelausstattung und inhaltliche Ausrichtung der EU-Förderung

Mittelausstattung für Deutschland

2 Mittelverteilung

Rechtsrahmen und Programmierung

Strategischer Ansatz und Leistungskontrolle

2 Flexibilität

Territoriale Instrumente

Technische Hilfe

Monitoring, Evaluierung, Kommunikation und Sichtbarkeit

2 Finanzinstrumente

2 Förderfähigkeit

Verwaltung, Kontrolle, Rechnungslegung

Berücksichtigung der länderspezifischen Empfehlungen

Exante -Konditionalitäten

2 Umsetzung

2 Finanzmanagement

Kommunikation zu den Programmen

2 ESF+

ESI -Fonds

2 Umweltschutz

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 63/18 (Beschluss)

... 21. Der Bundesrat betont, dass gegebenenfalls Subventionsregelungen nach dem Vorbild des EU-Beihilferechts den fairen Wettbewerb sicherstellen müssen. Die WTO-Regelungen bieten keinen vergleichbaren Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/18 (Beschluss)




2 Allgemeines

Rechte der Bürgerinnen und Bürger

2 Wirtschaftsbeziehungen

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kultur, Rundfunk und Medien

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 63/1/18

... 21. Der Bundesrat betont, dass gegebenenfalls Subventionsregelungen nach dem Vorbild des EU-Beihilferechts den fairen Wettbewerb sicherstellen müssen. Die WTO-Regelungen bieten keinen vergleichbaren Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/1/18




2 Allgemeines

Rechte der Bürgerinnen und Bürger

2 Wirtschaftsbeziehungen

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Bildung, Wissenschaft und Forschung

Kultur, Rundfunk und Medien

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 157/17 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf beabsichtigt in dem neuen § 53a Absatz 6 EnergieStG (Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzentwurfs) bzw. § 53a Absatz 8 EnergieStG (Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzentwurfs) eine Anpassung der Energiesteuerentlastungregelung an EU-beihilferechtliche Vorgaben. Die Begründung zu Artikel 2 Nummer 5 verweist insoweit als Regelungsmotiv für den in § 53a Absatz 8 vorgesehenen Entlastungsvorbehalt auf übergeordnetes EU-Recht - namentlich auf Rz. 151 i.V.m. Rz. 129 der Mitteilung der Kommission zu



Drucksache 157/1/17

... Der Gesetzentwurf beabsichtigt in dem neuen § 53a Absatz 6 EnergieStG (Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzentwurfs) bzw. § 53a Absatz 8 EnergieStG (Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzentwurfs) eine Anpassung der Energiesteuerentlastungregelung an EU-beihilferechtliche Vorgaben. Die Begründung zu Artikel 2 Nummer 5 verweist insoweit als Regelungsmotiv für den in § 53a Absatz 8 vorgesehenen Entlastungsvorbehalt auf übergeordnetes EU-Recht - namentlich auf Rz. 151 i.V.m. Rz. 129 der Mitteilung der Kommission zu



Drucksache 619/16 (Beschluss)

... Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum bei Anlagen zwischen 1 und 50 MW ein Ausschluss zwingend erforderlich und verhältnismäßig ist, um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, während bei Anlagen ober- bzw. unterhalb dieses Bereichs keine Differenzierung erfolgen muss. Ein solcher Ausschluss ist auch EU-beihilferechtlich nicht geboten. Eine diskriminierungsfreie Ausschreibung als Voraussetzung für eine wettbewerbliche Ermittlung einer angemessenen Vergütung lässt Spielräume, solange gewährleistet bleibt, dass eine Überförderung, d.h. eine Überschreitung der beihilferechtlichen Förderhöchstintensität, ausgeschlossen ist.



Drucksache 60/16

... Wie die erste oben erwähnte für die Kommission durchgeführte Studie ergab, dürfte das Freimachen des 700-MHz-Bands im Jahr 2020 und das Aufrüsten auf die nächste Generation terrestrischer Rundfunktechnik Kosten zwischen 1,2 Mrd. und 4.4 Mrd. EUR verursachen. Der Hauptteil dieser Kosten würde dabei auf die Endnutzer entfallen, wenn diese neue Endgeräte vor dem Enr normalen Nutzungsdauer ihrer Geräte anschaffen. Die AudioPMSE-Kosten bei einer Umstellung im Jahr 2020 würden sich auf 200 Mio. EUR belaufen, vorausgesetzt 30 % der derzeitigen Audio-PMSE-Nutzer würden das 700-MHz-Band belegen. Die EU-Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, technologieneutrale öffentliche Fördermaßnahmen zur Verringerung dieser Kosten zu ergreifen, sofern dies im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen geschieht13. Darüber hinaus werden die Kosten der Anpassung der DTT-Netze, damit sie dieselbe Menge an Programminhalten auf weniger Frequenzen übertragen können, auf höchstens 890 Mio. EUR geschätzt. Hinzukommen dürften insbesondere auch Kosten, die Rechteinhabern entstehen, deren Nutzungsrechte vor Ablauf der ursprünglichen Gewährungsdauer geändert werden müssen. Wenn Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verringerung solcher Kosten in Betracht ziehen, müssen sie den Grundsatz der Technologieneutralität und die einschlägige Entscheidungspraxis der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen14 sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs15 beachten. In einigen Fällen können Ausgleichsmaßnahmen für die Rücknahme gewährter Rechte unter bestimmten Umständen mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sein, vorausgesetzt der Ausgleich übersteigt den durch die Rücknahme verursachten Schaden nicht. Nach Angaben der Gruppe für Frequenzpolitik sind in 14 Mitgliedstaaten Nutzungsrechte entweder unbefristet oder aber für eine Dauer über 2020 hinaus gewährt worden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 60/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Konsultation der Interessenträger

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8


 
 
 


Drucksache 532/15

... Die Regelung stellt klar, dass die Verantwortung für die Einhaltung des Wettbewerbs- und des EU-Beihilferechts nicht das BVA, sondern die Länder trifft. Dies ist sachgerecht, da die Mittelvergabe gegenüber den Krankenhausträgern ausschließlich durch die Länder erfolgt, sodass nur diese in der Lage sind, die Wettbewerbs- und Beihilfekonformität abschließend zu beurteilen. Dies betrifft insbesondere die Umwandlung akutstationärer Versorgungskapazitäten in nicht akutstationäre Versorgungskapazitäten. Denkbar ist hier etwa die Aufnahme von Nebenbestimmungen in den Förderbescheid, wonach die Überlassung umgewandelter Räumlichkeiten zu marktüblichen Konditionen erfolgen muss, und wonach die daraus erzielten Gewinne mit den Investitionsmitteln nach dem KHG verrechnet werden. Gleiches gilt für die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der von den Krankenhausträgern angeforderten Beträge einschließlich der rechtlichen Voraussetzungen der Mittelgewährung an diese.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Förderungsfähige Vorhaben

§ 2
Förderungsfähige Kosten

§ 3
Verwaltungsaufgaben des Bundesversicherungsamts

§ 4
Antragstellung

§ 5
Nachverteilung

§ 6
Auszahlungsbescheide des Bundesversicherungsamts

§ 7
Rückforderung und Verzinsung von Fördermitteln

§ 8
Auswertung der Wirkungen der Förderung

§ 9
Bewirtschaftung der Fördermittel

§ 10
Beteiligung der privaten Krankenversicherung

§ 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

b Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

7. Demografie

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr.3488: Entwurf einer Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (KHSFV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 357/1/14

... g) Aufgrund des risikoarmen Geschäfts und der spezifischen Eigentümerstruktur ist eine vollständige Freistellung der Förderbanken von der Bankenabgabe festzulegen. Förderbanken haben ein gesetzliches Mandat, das sie, im Einklang mit dem EU-Beihilferecht, auf die Unterstützung ihrer staatlichen Träger und damit vor allem auf Kernbereiche des Fördergeschäftes (insbesondere Mittelstandsförderung und kommunale Infrastrukturfinanzierung) beschränkt. Sie unterliegen ohnehin einer besonderen staatlichen Aufsicht, bergen durch ihre spezifische Eigentümerstruktur kein Risiko für die Finanzmarktstabilität und stehen auch nicht im Wettbewerb. Eine Schieflage, die zu einer Bestandsgefährdung führt, ist somit ausgeschlossen. Es ist daher auch ausgeschlossen, dass Förderbanken den geplanten Restrukturierungsfonds in Anspruch nehmen könnten. Letztlich würden durch eine Mitfinanzierung des Abwicklungsfonds durch Förderbanken öffentliche Mittel zur Unterstützung von Geschäftsbanken zweckentfremdet und gleichzeitig durch die Minderung von Fördermitteln Fördermöglichkeiten eingeschränkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 357/1/14




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Artikel 1

12. Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 SAG

16. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 SAG

17. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 SAG

18. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 3 SAG

19. Zu Artikel 1 § 107 SAG

20. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG

1. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 nach Satz 3 SAG

22. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 Satz 4 und 5 SAG

Zu Artikel 2 Nummer 5

25. Zu Artikel 2 Nummer 35 - neu - § 64s Absatz 2 KWG

26. Zu Artikel 3

27. Zu Artikel 3

28. Zu Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 PfandBG


 
 
 


Drucksache 357/14 (Beschluss)

... g) Aufgrund des risikoarmen Geschäfts und der spezifischen Eigentümerstruktur ist eine vollständige Freistellung der Förderbanken von der Bankenabgabe festzulegen. Förderbanken haben ein gesetzliches Mandat, das sie, im Einklang mit dem EU-Beihilferecht, auf die Unterstützung ihrer staatlichen Träger und damit vor allem auf Kernbereiche des Fördergeschäftes (insbesondere Mittelstandsförderung und kommunale Infrastrukturfinanzierung) beschränkt. Sie unterliegen ohnehin einer besonderen staatlichen Aufsicht, bergen durch ihre spezifische Eigentümerstruktur kein Risiko für die Finanzmarktstabilität und stehen auch nicht im Wettbewerb. Eine Schieflage, die zu einer Bestandsgefährdung führt, ist somit ausgeschlossen. Es ist daher auch ausgeschlossen, dass Förderbanken den geplanten Restrukturierungsfonds in Anspruch nehmen könnten. Letztlich würden durch eine Mitfinanzierung des Abwicklungsfonds durch Förderbanken öffentliche Mittel zur Unterstützung von Geschäftsbanken zweckentfremdet und gleichzeitig durch die Minderung von Fördermitteln Fördermöglichkeiten eingeschränkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 357/14 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 1

5. Zu Artikel 1 § 1 SAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 SAG

7. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 SAG

8. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 SAG

9. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 3 SAG

10. Zu Artikel 1 § 107 SAG

11. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG

12. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 nach Satz 3 SAG

13. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 Satz 4 und 5 SAG

14. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 7 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 3 und § 7 Absatz 1a Satz 1 KWG

15. Zu Artikel 2 Nummer 35 - neu - § 64s Absatz 2 KWG

16. Zu Artikel 3

17. Zu Artikel 3

18. Zu Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 PfandBG


 
 
 


Drucksache 524/13

... Hinsichtlich EU-beihilferechtlicher Tatbestände des Gesetzes wird eine Notifizierung gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV bei der Europäischen Kommission mit dem Ziel einer rechtzeitigen Genehmigung vor Hilfeleistungsbeginn erfolgen (soweit nicht rückwirkend).



Drucksache 612/13

... § 8 EU-beihilferechtliche Genehmigung



Drucksache 592/13 (Beschluss)

... festgelegten Regelungen hin. In Deutschland sind die rechtlich selbständigen und rechtlich unselbstständigen Förderinstitute der Länder nicht beitragspflichtig zum errichteten Restrukturierungsfonds für Banken. Dies muss auch für den auf europäischer Ebene vorgeschlagenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gelten. Eine Heranziehung der Förderinstitute der Länder zu einem einheitlichen Bankenabwicklungsfonds würde ihren gesetzlich verankerten Förderauftrag konterkarieren und wäre zudem sachlich nicht gerechtfertigt. Sie unterliegen einer besonderen staatlichen Aufsicht und bergen kein Risiko für die Stabilität des Finanzsystems. Die Förderbanken haben einen gesetzlich klar umrissenen Auftrag, der sie, im Einklang mit dem EU-Beihilferecht in Form der sog. Verständigung II, auf die Unterstützung ihrer staatlichen Träger und damit vor allem auf Kernbereiche des Fördergeschäftes (insbesondere Mittelstandsförderung und kommunale Infrastrukturfinanzierung) beschränkt. Diese Kernbereiche sind rechtsverbindlich abgesichert. Sie sind ordnungspolitische Instrumente ihres jeweiligen staatlichen Auftraggebers auf Bundes- oder Landesebene. Die Tätigkeit von Förderbanken unterscheidet sich damit fundamental von Geschäftsmodellen und -tätigkeiten der Geschäftsbanken. Sie sind nicht in Geschäftsbereichen mit hohem Risiko tätig. Ihnen obliegt unter Gewährträgerhaftung die monetäre Ausführung von öffentlichem Fördergeschäft. Zur Erfüllung dieses öffentlichen Auftrags nehmen sie im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorschriften der EU im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr. Dies bedeutet, dass eine Inanspruchnahme des einheitlichen Bankenabwicklungsfonds durch die Förderbanken der Länder von vornherein ausgeschlossen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 592/13 (Beschluss)




Zum Verordnungsvorschlag allgemein

Zur Rechtsgrundlage

Zum Anwendungsbereich

Zu den Förderbanken

Zur Zuständigkeit der Kommission

Zum Abwicklungsverfahren

Zu den Abwicklungsinstrumenten

Zum einheitlichen Abwicklungsfonds

Zur EU-Bankenabgabe

Zum Rechtsweg

2 Evaluation


 
 
 


Drucksache 760/12

... Die Kommission muss derzeit jedem Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen das EU-Beihilferecht - ungeachtet der Herkunft dieser Informationen - nachgehen. Während Beschwerden über mutmaßliche Verstöße gegen die in den Artikeln 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsvorschriften in den Verordnungen 1/200312 und 773/200413 geregelt sind, gibt es keine Formvorschriften für die Einreichung einer Beihilfebeschwerde. Da die Verfahrensverordnung keine konkreten Regeln dafür enthält, vertrat das Gericht der Europäischen Union in seinem Ryanair-Urteil vom 29. September 201114 die Auffassung, dass derzeit keine Formerfordernisse erfüllt werden müssen, um bei der Kommission eine Beihilfebeschwerde einzulegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 760/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. die vorgeschlagenen Änderungen IM Überblick

2.1. Verbesserung der Bearbeitung von Beschwerden

2.2. effiziente Einholung Zuverlässiger Marktinformationen

2.2.1 Markterkundungsinstrumente MEI

2.2.2 Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

3. Ergebnisse der Konsultationen von Beteiligten und Folgenabschätzungen

Konsultation von Beteiligten und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenschätzung

4. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 6a
Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber

Artikel 6b
Geldbußen und Zwangsgelder

Kapitel III
A Verjährung

Artikel 15a
Verfolgungsverjährung

Artikel 15b
Vollstreckungsverjährung

Artikel 16
Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen

Kapitel VI
A UNTERSUCHUNGEN Einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

Artikel 20a
Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

Kapitel VII
A Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

Artikel 23a
Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

Artikel 25
Adressaten der Beschlüsse

Artikel 27
Durchführungsvorschriften

Artikel 2

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 577/12 (Beschluss)

... 10. Der Bundesrat spricht sich im Rahmen einer Reform des EU-Beihilferechts für eine Befreiung von der Anmeldepflicht von Beihilfen im Kultursektor aus. Nachweis-, Begründungs- und Veröffentlichungspflichten engen die Handlungsspielräume der Kulturpolitik weiter ein und erschweren insbesondere die Förderung der nationalen kulturellen Vielfalt, zu der sich auch die Kommission mit der Unterzeichnung des UNESCO-Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005 verpflichtet hat.



Drucksache 577/1/12

... 10. Der Bundesrat spricht sich im Rahmen einer Reform des EU-Beihilferechts für eine Befreiung von der Anmeldepflicht von Beihilfen im Kultursektor aus. Nachweis-, Begründungs- und Veröffentlichungspflichten engen die Handlungsspielräume der Kulturpolitik weiter ein und erschweren insbesondere die Förderung der nationalen kulturellen Vielfalt, zu der sich auch die Kommission mit der Unterzeichnung des UNESCO-Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005 verpflichtet hat.



Drucksache 392/1/11

... a) Eine Kombination der unter diesem Programm vergebenen Kredite mit anderen Förderprogrammen des Bundes oder der Länder ist möglich, sofern die Risikoübernahme der öffentlichen Hand insgesamt nicht mehr als 50 Prozent der gesamten Fremdfinanzierung beträgt. Der Einsatz zusätzlicher öffentlicher Förderprogramme oder Mittel unterliegt den jeweils zu beachtenden EU-beihilferechtlichen Vorgaben.



Drucksache 55/11

... Umsetzung der Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission im Zusammenhang mit der Verlängerung der EU-beihilferechtlichen Ausnahmeregelung zur Gewährung produktionsbezogener Beihilfen nach dem deutschen Branntweinmonopol über den 31. Dezember 2010 hinaus durch Aufhebung der Verwendungsbeschränkung für Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen im Kosmetiksektor zum 1. Januar 2011.



Drucksache 621/06

... ) mit Schreiben vom 1. April 2004 (Beihilfe NN 61/2003) EU-beihilferechtlich genehmigt, allerdings befristet bis zum 31. Dezember 2006. Jede Verlängerung oder Wiedereinführung des Spitzenausgleichs bedarf daher einer neuen beihilferechtlichen Genehmigung. Die Kommission sah zwar unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten die Steuerbegünstigung "

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Drucksache 621/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes

1. § 50 wird wie folgt gefasst:

2. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

3. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

4. § 55 wird aufgehoben.

5. § 55 wird wie folgt gefasst:

6. § 57 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

7. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

Artikel 2
Änderung des Stromsteuergesetzes

Artikel 3
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 4
Änderung des Mineralöldatengesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

a Einführung einer Biokraftstoffquote

b Weitere Änderungen des Energie- und Stromsteuergesetzes

2. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

3. Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei der Einführung einer Biokraftstoffquote

4. Kosten und Preiswirkungen

a Kosten für die öffentlichen Haushalte

b Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

5. Befristung bei der Einführung einer Biokraftstoffquote

6. Gleichstellung von Frauen und Männern

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu den Absätzen 6 und 7

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu den Buchstabe n

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu den Buchstabe n

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu § 37a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 37c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 37d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 206/06

... ) an den Deutschen Bundestag“) werden gesetzgeberische Konsequenzen gezogen. In dem Bericht wurde eine deutliche Überförderung von Biodiesel (Fettsäuremethylester, FME) in Reinform und als Beimischung zu fossilem Kraftstoff festgestellt. Da aus EU-energiesteuerrechtlichen und EU-beihilferechtlichen Gründen im Falle einer Überförderung der jeweiligen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 206/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Auswirkungen

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Energiesteuergesetz(EnergieStG)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Steuergebiet, Energieerzeugnisse

§ 2
Steuertarif

§ 3
Begünstigte Anlagen

Kapitel 2
Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas

Abschnitt 1
Steueraussetzung

§ 4
Anwendungsbereich

§ 5
Steueraussetzungsverfahren

§ 6
Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse

§ 7
Lager für Energieerzeugnisse

§ 8
Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr

§ 9
Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes

§ 10
Verkehr im Steuergebiet

§ 11
Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten

§ 12
Verbringen nach Einfuhr

§ 13
Ausfuhr

§ 14
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

Abschnitt 2
Verbringen und Einfuhr von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs

§ 15
Verbringen zu gewerblichen Zwecken

§ 16
Verbringen zu privaten Zwecken

§ 17
Entnahme aus Hauptbehältern

§ 18
Versandhandel

§ 19
Einfuhr Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie sich

Abschnitt 3
Freier Verkehr in sonstigen Fällen

§ 20
Differenzversteuerung

§ 21
Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse

§ 22
Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4, Auffangtatbestand

§ 23
Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse

Abschnitt 4
Steuerbefreiungen

§ 24
Begriffsbestimmungen, Erlaubnis

§ 25
Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken

§ 26
Steuerbefreiung, Eigenverbrauch

§ 27
Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt

§ 28
Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:

§ 29
Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:

§ 30
Zweckwidrigkeit

Kapitel 3
Bestimmungen für Kohle

§ 31
Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis

§ 32
Entstehung der Steuer

§ 33
Steueranmeldung, Fälligkeit

§ 34
Verbringen in das Steuergebiet

§ 35
Einfuhr

§ 36
Steuerentstehung, Auffangtatbestand

§ 37
Steuerbefreiungen, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit

Kapitel 4
Bestimmungen für Erdgas

§ 38
Entstehung der Steuer

§ 39
Steueranmeldung, Fälligkeit

§ 40
Nicht leitungsgebundenes Verbringen

§ 41
Nicht leitungsgebundene Einfuhr

§ 42
Differenzversteuerung

§ 43
Steuerentstehung, Auffangtatbestand

§ 44
Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit

Kapitel 5
Steuerentlastung

§ 45
Begriffsbestimmung

§ 46
Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet

§ 47
Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken

§ 48
Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl

§ 49
Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase

§ 50
Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe

§ 51
Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren

§ 52
Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt

§ 53
Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

§ 54
Steuerentlastung für Unternehmen

§ 55
Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen

§ 56
Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr

§ 57
Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

§ 58
Steuerentlastung für Gewächshäuser

§ 59
Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff

§ 60
Steuerentlastung bei Zahlungsausfall

Kapitel 6
Schlussbestimmungen

§ 61
Steueraufsicht

§ 62
Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen

§ 63
Geschäftsstatistik

§ 64
Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

§ 65
Sicherstellung

§ 66
Ermächtigungen

§ 67
Anwendungsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Stromsteuergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Kapitel 2 Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu Kapitel 3 Bestimmungen für Kohle

Zu § 31

Zu § 32

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Kapitel 4 Bestimmungen für Erdgas

Zu § 38

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu Kapitel 5 Steuerentlastung

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu den Absätzen 4 und 5

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 bis 5

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu den Absätzen 1 bis 4

Zu den Absätzen 5 bis 8

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 und 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 466/04 (Beschluss)

... Der Entwurf einer Gruppenfreistellungs-Entscheidung der Kommission, wonach Kompensationszahlungen als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Leistungen unterhalb einer bestimmten finanziellen Grenze bezogen auf den Unternehmensumsatz ebenso wie bestimmte soziale Dienstleistungen, unabhängig von Umsatz sowie Höhe der Kompensationsleistungen, von der Anwendung der Beihilfevorschriften ausgenommen werden, ermöglicht eine liberale und flexible Handhabung des EU-Beihilferechts. Bei Ausgleichszahlungen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenzen ist die vorgelegte Initiative der Kommission zu einem Gemeinschaftsrahmen zumindest geeignet, Rechtssicherheit und Transparenz zu schaffen, weil klargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen, die als Beihilfen zu werten sind, gemeinschaftsrechtlich zulässig sind. Ausdrücklich zu begrüßen ist der Vorschlag der Kommission, den Bereich Krankenhäuser und Sozialwohnungen unabhängig von Schwellenwerten von einer Notifizierungspflicht freizustellen.


 
 
 


Drucksache 139/18 PDF-Dokument



Drucksache 160/16 PDF-Dokument



Drucksache 331/18 PDF-Dokument



Drucksache 400/1/19 PDF-Dokument



Drucksache 441/15 PDF-Dokument



Drucksache 542/15 PDF-Dokument



Drucksache 619/16 PDF-Dokument



Drucksache 619/1/16 PDF-Dokument



Drucksache 641/14 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.