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77 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Fahrerlaubnisklassen"


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Drucksache 234/19 (Beschluss)

... Im Ma�nahmenkatalog Stra�enbetriebsdienst M 7 - Teil: Management der Fahrzeug- und Ger�teausstattung f�r den Stra�enbetriebsdienst, Stand 24. Mai 2013, wird im Interesse einer effizienten und leistungsstarken Fahrzeug- und Ger�teausstattung f�r den Stra�enbetriebsdienst der Einsatz von Kraftfahrzeugen mit einer zul�ssigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 Kilogramm und in deren Kombination mit Anh�ngern, deren zul�ssige Gesamtmasse mehr als 750 Kilogramm betr�gt, beschrieben. Das F�hren solcher Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen setzt den Besitz der Fahrerlaubnisklassen C und CE voraus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 234/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - � 10 Absatz 1 Satz 1 Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Mindestalter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb FeV

2. Zu Artikel 3 Nummer 3 � 57 Nummer 1 FeV


 
 
 


Drucksache 220/19

... (2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen F�hrerschein mit den g�ltigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als f�nf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten f�nf Jahre verl�ngert wurde." �

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 220/19




Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 600/18 (Beschluss)

... Dienstfahrerlaubnisklasse

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 600/18 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel und Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhalts�bersicht Angabe zu � 30a und Anlage 8e FeV Nummer 2 � 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 FeV Nummer 7a - neu - � 24a Absatz 2 FeV Nummer 16a - neu - Anlage 8e zu � 24a Absatz 2 Satz 1 - neu - FeV

Anlage 8e
(zu � 24a Absatz 2 Satz 1)

I. F�hrerscheine, die bis einschlie�lich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

II. F�hrerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - � 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 FeV Nummer 15b* - neu - Anlage 6 zu den �� 12, 48 Absatz 4 und 5 FeV Artikel 8 Inkrafttreten

Artikel 8
Inkrafttreten

3. Zu Artikel 1 Nummer 7b** - neu - � 26 Absatz 1 Satz 5 und Satz 5a - neu - FeV Nummer 8 � 27 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 bis 6 - neu - und Absatz 1a - neu - FeV Nummer 15a - neu - Anlage 3 zu � 6 Absatz 6 FeV Nummer 17a - neu - Anlage 10 zu �� 26 und 27 FeV

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb � 30a Absatz 2 Satz 3 bis 6 - neu - FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c � 31 Absatz 4 FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 15 � 76 Nummer 11a, 11b, 11c und 11d FeV

7. Zu Artikel 4 Anlage zu � 1 GebOSt

�Artikel 4 �nderung der Geb�hrenordnung f�r Ma�nahmen im Stra�enverkehr


 
 
 


Drucksache 253/3/16

... Die europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen C1, D1, C und D beinhalten mehrere technische Eigenschaften (Gewicht, L�nge und Personenzahl). Diese technischen Kriterien �berschneiden sich weitgehend. Fahrzeuge mit einer zul�ssigen Gesamtmasse (zGM) von 3.500-7.500 kg mit einer Fahrzeugl�nge von nicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut f�r maxi-mal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der Klassen C1 als auch der Klasse D1 vereinbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 253/3/16




Zu Artikel 1 Nummer 5


 
 
 


Drucksache 253/16 (Beschluss)

... Die europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen C1, D1, C und D beinhalten mehrere technische Eigenschaften (Gewicht, L�nge und Personenzahl). Diese technischen Kriterien �berschneiden sich weitgehend. Fahrzeuge mit einer zul�ssigen Gesamtmasse (zGM) von 3.500-7.500 kg mit einer Fahrzeugl�nge von nicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut f�r maxi-mal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der Klassen C1 als auch der Klasse D1 vereinbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 253/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 6 Absatz 4 In Artikel 1 Nummer 5 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzuf�gen: 'c1 Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingef�gt:

2. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a � 24a Absatz 3 Satz 2 Satz 4 - neu - FeV

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 � 48a Absatz 5 Nummer 2 FeV Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - � 74 Absatz 1 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 19b - neu - � 75 Nummer 5, Nummer 6 FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Anlage 4 FeV Nummer 4.2.2 Spalte 2


 
 
 


Drucksache 253/2/16

... a) Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit der europarechtskonformen Anpassung der Fahrerlaubnisklassen, um einen gemeinsamen europ�ischen Standard im Fahrerlaubnisrecht herzustellen.



Drucksache 338/15 (Beschluss)

... 5. Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnisklassen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - Inhalts�bersicht FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 � 22 Absatz 4 Satz 7 FeV

3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - � 22a FeV

� 22a
Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Pr�fauftrag und Vorl�ufigem Nachweis der Fahrerlaubnis

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 � 48a Absatz 3 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b � 68 Absatz 1 FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e � 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a FeV Vorl�ufiger Nachweis der Fahrerlaubnis � 22a Absatz 2 Nummer 4 - neu -, � 48a Absatz 3 FeV Anlage 8b zu � 48a FeV Pr�fungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre

7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 8b zu � 48a FeV Pr�fungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre


 
 
 


Drucksache 338/1/15

... 5. Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnisklassen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - Inhalts�bersicht FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 � 22 Absatz 4 Satz 7 FeV

3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - � 22a FeV

� 22a
Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Pr�fauftrag und Vorl�ufigem Nachweis der Fahrerlaubnis

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 � 48a Absatz 3 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b � 68 Absatz 1 FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e � 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a FeV Vorl�ufiger Nachweis der Fahrerlaubnis � 22a Absatz 2 Nummer 4 - neu -, � 48a Absatz 3 FeV Anlage 8b zu � 48a FeV Pr�fungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre

7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 8b zu � 48a FeV Pr�fungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre


 
 
 


Drucksache 229/14

... Prim�res Ziel der Neuregelung ist es, sicherzustellen, dass den Fahrerlaubnisbeh�rden f�r die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Erl�schen ggf. auch noch nach Jahren die hierf�r erforderlichen Daten zur Verf�gung stehen. Es hat sich n�mlich gezeigt, dass die Daten, die aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach Erl�schen einer Fahrerlaubnis von den Fahrerlaubnisbeh�rden abgerufen werden k�nnen (vgl. � 61 StVG), nicht ausreichend sind. So wird der Grund des Erl�schens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Entziehung, Verzicht, Fristablauf bei befristeter Fahrerlaubnis) im Zentralen Fahrerlaubnisregister ben�tigt, damit die Fahrerlaubnisbeh�rde bei Neuerteilung wei�, ob es sich um eine Neuerteilung nach Entziehung oder Verzicht nach � 20

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/14




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand

E. Erf�llungsaufwand

E.1 B�rgerinnen und B�rger

E.2 Wirtschaft

E.3 Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
�nderung des Stra�enverkehrsgesetzes

Artikel 2
�nderung der Gewerbeordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begr�ndung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel der Regelung

1. Stra�enverkehrsgesetz:

2. Gewerbeordnung:

II. L�sung und Inhalt der Regelungen

1. Stra�enverkehrsgesetz:

2. Gewerbeordnung:

III. Bez�ge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union

IV. Gesetzgebungskompetenz

1. Stra�enverkehrsgesetz:

2. Gewerbeordnung:

V. Alternativen

VI. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand Bund

VII. Erf�llungsaufwand

VIII. Weitere Kosten

IX. Nachhaltigkeit � 44 Absatz 1 Satz 4 GGO

X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1
(�nderungen des Stra�enverkehrsgesetzes)

Zu den Nummern 1 bis 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Artikel 2
(�nderungen der Gewerbeordnung)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 3
(Inkrafttreten)

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2780: Erstes Gesetz zur �nderung des Stra�enverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 460/14

... 2. die erteilten Fahrerlaubnisklassen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 460/14




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand

E. Erf�llungsaufwand

E.1 B�rgerinnen und B�rger

E.2 Wirtschaft

E.3 Verwaltung

a Bund:

b L�nder:

c Kommunen:

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
�nderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 2

Artikel 3

Begr�ndung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel der Regelung

II. L�sung und Inhalt der Regelungen

III. Bez�ge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union

IV. Alternativen

V. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand

VI. Erf�llungsaufwand

1. B�rgerinnen und B�rger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

a Bund

b L�nder

c Kommunen

VII. Weitere Kosten

VIII. Nachhaltigkeit � 44 Absatz 2 Satz 4 GGO

IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 12

Zu Nummer n

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Anlage 18
:

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2781: Erste Verordnung zur �nderung Fahrerlaubnis-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 31/1/13

... -Verordnung und anderer stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) erfolgten Neuordnung der Fahrerlaubnisklassen kann die n�here Differenzierung entfallen. Es gibt nur noch eine Klasse A. Leistungsbegrenzte Kraftr�der fallen unter die Klasse A2.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/1/13




1. Zu Artikel 4 Nummer 1 � 1 Absatz 1 Satz 2 und 4 FahrlG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 4 Nummer 2 � 1 Absatz 2 FahrlG

3. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - � 29 Absatz 8 Satz 1 und 2 StVG

4. Zu Artikel 6 Nummer 1 und 2 � 4 Absatz 4 Satz 1 und � 7 Absatz 2 Nummer 4 BKrFQG

'Artikel 6 �nderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 31/13 (Beschluss)

... -Verordnung und anderer stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) erfolgten Neuordnung der Fahrerlaubnisklassen kann die n�here Differenzierung entfallen. Es gibt nur noch eine Klasse A. Leistungsbegrenzte Kraftr�der fallen unter die Klasse A2.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 4 Nummer 1 � 1 Absatz 1 Satz 2 und 4 FahrlG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 4 Nummer 2 � 1 Absatz 2 FahrlG

3. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - � 29 Absatz 8 Satz 1 und 2 StVG

4. Zu Artikel 6 Nummer 1 und 2 � 4 Absatz 4 Satz 1 und � 7 Absatz 2 Nummer 4 BKrFQG

'Artikel 6 �nderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 31/13

... Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die ab dem 19. Januar 2013 anzuwendende Regelung der sog. 3. EU-F�hrerscheinrichtlinie (2006/126/EG), mit der die Fahrerlaubnisklassen zum Teil neu definiert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/13




A. Probleme und Ziele

B. L�sung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand

E. Erf�llungsaufwand

E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger

E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft

E.3 Erf�llungsaufwand f�r die Verwaltung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
�nderung des G�terkraftverkehrsgesetzes

� 6
Grenz�berschreitender G�terkraftverkehr durch Gebietsfremde

Artikel 2
�nderung des Fahrpersonalgesetzes

Artikel 3
�nderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

Artikel 4
�nderung des Fahrlehrergesetzes

Artikel 5
�nderung des Stra�enverkehrsgesetzes

Artikel 6
�nderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Artikel 7

Begr�ndung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die �ffentlichen Haushalte

IV. Erf�llungsaufwand

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 3

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Nachhaltigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2312: Gesetz zur �nderung des G�terkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)

3 Zusammenfassung:

Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 799/12

... Absatz 2 regelt die pers�nlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Seminarerlaubnis f�r die verkehrsp�dagogische Teilma�nahme. Diese Regelungen erfolgen in Anlehnung an das bisherige Aufbauseminar f�r Punkteauff�llige. In Bezug auf das Erfordernis der Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE ist festzuhalten, dass die Zweirad- und Pkw-Fahrer den weitaus gr��ten Anteil an der Gruppe aller Fahrerlaubnisinhaber bilden. Daher w�re das Erfordernis einer Fahrlehrerlaubnis des Seminarleiters f�r alle Fahrerlaubnisklassen als unverh�ltnism��ig anzusehen. Dar�ber hinaus st�nde es einem fl�chendeckenden Angebot an Fahreignungsseminaren entgegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 799/12




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand

E. Erf�llungsaufwand

E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger

E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft

E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

4 L�nder/Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
�nderung des Stra�enverkehrsgesetzes

� 4
Fahreignungs-Bewertungssystem

� 4a
Fahreignungsseminar

Artikel 2
�nderung des Fahrlehrergesetzes

� 31a
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrsp�dagogik

� 31b
Voraussetzungen f�r die Durchf�hrung von Einweisungslehrg�ngen nach � 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

� 31c
Voraussetzungen f�r die Durchf�hrung von Einf�hrungsseminaren f�r Lehrgangsleiter

Artikel 3
�nderung des Gesetzes �ber die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 4
�nderung des Kraftfahrsachverst�ndigengesetzes

Artikel 5
�nderung des Atomgesetzes

Artikel 6
�nderung der Gewerbeordnung

Artikel 7
�nderung der Strafprozessordnung

Artikel 8
�nderung des Gesetzes �ber Ordnungswidrigkeiten

Artikel 9
Inkrafttreten

Begr�ndung

A. Allgemeines

1. �nderung des Stra�enverkehrsgesetzes StVG

a Ziele der Neuregelungen

aa Verbesserung der Verkehrssicherheit

bb Transparenz

cc Vereinfachung

b Auswirkungen

c Neue Begriffe

d Neuregelungen �ber die Speicherung im Fahreignungsregister

e Neue Bestimmungen �ber die F�hrung des Fahreignungsregisters

f Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems

g Neuregelungen zum Fahreignungsseminar

2. �nderung weiterer Gesetze

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabsch�tzung

5. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

B. Kosten/Einnahmen

1. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand

2. Erf�llungsaufwand

a B�rgerinnen und B�rger

b Wirtschaft

c Verwaltung

3. Weitere Kosten

a Geb�hrenermittlung

b Sonstige Auswirkungen

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 7

Zu Absatz 9

Zu Absatz 16

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zur �berschrift und zu den Abs�tzen 1, 2 und 6

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 11

Zu Absatz 4b

Zu Absatz 8

Zu Absatz 10

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 5

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu � 31a

Zu � 31b

Zu � 31c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 12

Zu Absatz 17

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2362: Entwurf eines vierten Gesetzes zur �nderung des Stra�enverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)

2 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 229/12 (Beschluss)

... aaa) Das Wort "Fahrerlaubnisklassen" ist durch das Wort "Fahrlehrerlaubnisklassen" zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/12 (Beschluss)




Zu Anlage 1.1 zu � 2 Absatz 1


 
 
 


Drucksache 683/12 (Beschluss)

... /EG f�r die Fahrerlaubnisklassen D und DE vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 683/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - � 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 FeV

2. Zu Artikel 2 Nummer 5 � 24a Absatz 3 FeV

3. Zu Artikel 2 Nummer 9 Anlage 3 FeV

Anlage 3
(zu � 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von F�hrerscheinen nach bisherigen Mustern.

4. Zu Artikel 7a - neu - Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7a
Bekanntmachungserlaubnis


 
 
 


Drucksache 683/12

... "(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in � 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer F�hrerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 683/12




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand

E. Erf�llungsaufwand

E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger

E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft

E.3 Erf�llungsaufwand f�r die Verwaltung

a Bund

b L�nder und Kommunen

F. weitere Kosten

Verordnung

Achte Verordnung

Artikel 1
�nderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 2
Weitere �nderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

� 24a
G�ltigkeit von F�hrerscheinen

Anlage 3
(zu � 6 Absatz 6 und 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von F�hrerscheinen nach bisherigen Mustern

A. Fahrerlaubnisse und F�hrerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland

I. Fahrerlaubnisse nach der Stra�enverkehrs-Zulassungs-Ordnung Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember 1998

II. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung Erteilungsdatum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013

B. Fahrerlaubnisse und F�hrerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ( auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juni 1994)

I. Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte F�hrerscheine

II. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte F�hrerscheine

III. Vor dem 1. April 1957 ausgestellte F�hrerscheine

IV. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine

C. Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr

Anlage 7
(zu � 16 Absatz 2, � 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnispr�fung

1. Theoretische Pr�fung

1.1 Pr�fungsstoff

1.2 Form und Umfang der Pr�fung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Pr�fung

1.2.3 Bewertung der Pr�fung

1.3 Durchf�hrung der Pr�fung

1.4 T�uschungshandlungen

2. Praktische Pr�fung

2.1 Pr�fungsstoff

2.2 Pr�fungsfahrzeuge

2.3 Pr�fungsdauer und Mindestfahrzeit

2.4 Pr�fungsstrecke

2.5 Bewertung der Pr�fung

2.5.1 F�r die Durchf�hrung der praktischen Pr�fung sind

2.6 Nichtbestehen der Pr�fung

2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Pr�fung werden in der Pr�fungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium f�r Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zust�ndigen Obersten Landesbeh�rden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

Anlage 9
(zu � 25 Absatz 3) Verwendung von Schl�sselzahlen f�r Eintragungen in den F�hrerschein

A. Vorbemerkungen

B. Liste der Schl�sselzahlen

I. Schl�sselzahlen der Europ�ischen Union

II. nationale Schl�sselzahlen

Artikel 3
�nderung der Fahrsch�ler-Ausbildungsordnung

Artikel 4
�nderung der Durchf�hrungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Anlage 4
(zu � 6 Absatz 2)

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7
�nderung der Geb�hrenordnung f�r Ma�nahmen im Stra�enverkehr

Artikel 8
Inkrafttreten

Begr�ndung

I. Allgemeines

Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand

4 Erf�llungsaufwand

a Bund

b L�nder und Kommunen

Weitere Kosten

Gleichstellungspolitische Belange

4 Nachhaltigkeit

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu a Absatz 3 Nummer 11

Zu b und c Absatz 6 und 7

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu a � 76 Nummer 6

Zu b � 76 Nummer 7

Zu c � 76 Nummer 10

Zu d � 76 Nummer 11a

Zu e � 76 Nummer 11b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu a und d �berschrift und Nummer 7

Zu b Nummer 3.2.8

Zu c Nummer 4

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2294: Entwurf der achten Verordnung zur �nderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften (BMVBS)

3 Zusammenfassung


 
 
 


Drucksache 230/12

... Fahrlehreranw�rter vervollkommnen ihre F�higkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsm��igen, umweltschonenden und gewandten Fahren in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen; sie k�nnen ihr Fahrverhalten erkl�ren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 230/12




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Kosten und Einnahmen der �ffentlichen Haushalte

E. Erf�llungsaufwand

F. Sonstige Kosten

Verordnung

Fahrlehrer -Ausbildungsordnung

3 Inhalts�bersicht

Anlage n

Anlage
(zu � 2 Absatz 1) Rahmenplan f�r die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsst�tten

� 1
Ort der Ausbildung

� 2
Fahrlehrerausbildungsst�tte

� 3
Ausbildungsfahrschule

� 4
Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

Anlage
(zu � 2 Absatz 1) Rahmenplan f�r die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsst�tten

3 �bersicht

4 Verkehrsverhalten

4 Recht

4 Technik

4 Umweltschutz

4 Fahren

Begr�ndung

I. Allgemeines

Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand

3 Erf�llungsaufwand

Weitere Kosten

Gleichstellungspolitische Belange

3 Nachhaltigkeit

II. Einzelbestimmungen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.2046: Fahrlehrer-Ausbildungsordnung


 
 
 


Drucksache 229/12

... (3) Ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige Ausbildung oder Pr�fung wesentlich hinter den Anforderungen zur�ckbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung oder die Pr�fungsordnung f�r Fahrlehrer bestimmt werden, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen k�nnen. In dem h�chstens dreij�hrigen Anpassungslehrgang hat der Bewerber schriftliche �bungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Stra�enverkehrsrechts und der deutschen Stra�enverkehrsverh�ltnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in � 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben. Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollst�ndig teilgenommen hat. Der Anpassungslehrgang wird von den nach � 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsst�tten durchgef�hrt. Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach � 1 Absatz 3 der Durchf�hrungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist Gegenstand einer Bewertung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/12




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

E. Erf�llungsaufwand

F. Sonstige Kosten

Verordnung

Durchf�hrungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Erster Abschnitt

� 1
Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungspr�fung

� 2
Fahrlehrerschein

� 3
Unterrichtsr�ume

� 4
Lehrmittel

� 5
Ausbildungsfahrzeuge

� 6
Ausbildungsnachweis f�r Fahrsch�ler (� 18 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes) Tagesnachweis f�r Fahrlehrer (� 18 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes)

� 7
Preisaushang nach � 19 des Fahrlehrergesetzes

Zweiter Abschnitt

� 8
Verantwortlicher Leiter

� 9
Lehrkr�fte

� 10
Unterrichtsr�ume

� 11
Lehrmittel

� 12
Lehrfahrzeuge

Dritter Abschnitt

� 13
Inhalt der Einweisungslehrg�nge

� 14
Dauer und Leitung der Lehrg�nge

Vierter Abschnitt

� 15
Fortbildung

F�nfter Abschnitt

� 16
Inhalt der Registrierung nach � 39 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes

Sechster Abschnitt

� 17
�bergangsbestimmungen

� 18
Ordnungswidrigkeiten

� 19
Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

Anlage 1
.1 (zu � 2 Absatz 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein

Anlage 1
.2 (zu � 2 Absatz 1) Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE

Anlage 2
(zu � 3) Unterrichtsr�ume

Anlage 3
(zu � 6 Absatz 1)

Anlage 4
(zu � 6 Absatz 2)

Anlage 5

Begr�ndung

I. Allgemeines

Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand

E. Erf�llungsaufwand

Weitere Kosten

Gleichstellungspolitische Belange

3 Nachhaltigkeit

II. Einzelbestimmungen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2047: Durchf�hrungsverordnung zum Fahrlehrergesetz


 
 
 


Drucksache 683/1/12

... /EG f�r die Fahrerlaubnisklassen D und DE vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 683/1/12




1. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - � 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 FeV

2. Zu Artikel 2 Nummer 5 � 24a Absatz 3 FeV

3. Zu Artikel 2 Nummer 9 Anlage 3 FeV

Anlage 3
(zu � 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von F�hrerscheinen nach bisherigen Mustern.

4. Zu Artikel 7a - neu - Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7a
Bekanntmachungserlaubnis


 
 
 


Drucksache 229/1/12

... aaa) Das Wort "Fahrerlaubnisklassen" ist durch das Wort "Fahrlehrerlaubnisklassen" zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/1/12




Zur Inhalts�bersicht und Zu Anlage 1.1 zu � 2 Absatz 1


 
 
 


Drucksache 606/11

... "Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in � 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 606/11




� 19
Ausschluss abweichenden Landesrechts

� 16

� 16a

�Artikel 34a �nderung des Psychotherapeutengesetzes

Artikel 34b
�nderung der Ausbildungs- und Pr�fungsverordnung f�r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Artikel 34c
�nderung der Ausbildungs- und Pr�fungsverordnung f�r Psychologische Psychotherapeuten


 
 
 


Drucksache 211/2/11

... "Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in � 2 Absatz 1 Nummer 4 FahrlG genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 211/2/11




Zu Artikel 59

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f


 
 
 


Drucksache 211/11 (Beschluss)

... "Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in � 2 Absatz 1 Nummer 4 FahrlG genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 211/11 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begr�ndung

Begr�ndung

Begr�ndung

2. Zu Artikel 1 � 2 Absatz 1 Satz 1 BQFG

3. Zu Artikel 1 � 4 Absatz 1 Satz 2 - neu -, � 7 Absatz 2a - neu -, � 9 Absatz 1 Satz 2 - neu -, � 10 Absatz 1 Satz 2 - neu - BQFG

4. Zu Artikel 1 � 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 3 - neu - sowie � 12 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 3 - neu - BQFG

5. Zu Artikel 1 � 5 Absatz 1 Nummer 3, 4 und Nummer 5 - neu - sowie � 12 Absatz 1 Nummer 6 - neu - BQFG

6. Zu Artikel 1 � 5 Absatz 2 Satz 3 und � 12 Absatz 2 Satz 3 BQFG

7. Zu Artikel 1 � 5 Absatz 6 Satz 2 - neu - und � 12 Absatz 6 Satz 2 - neu -BQFG

8. Zu Artikel 1 � 5 Absatz 6 Satz 3 - neu - und � 12 Absatz 6 Satz 3 - neu - BQFG

9. Zu Artikel 1 � 6 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie � 13 Absatz 2 Satz 1 und 3 BQFG

10. Zu Artikel 1 � 6 Absatz 2 Satz 4 BQFG

11. Zu Artikel 1 � 6 Absatz 4 Satz 01 - neu -, � 13 Absatz 4 Satz 01 - neu - BQFG

12. Zu Artikel 1 � 15a - neu - BQFG

� 15a
Geb�hren

13. Zu Artikel 1 � 17 Absatz 2, 3 und 6 Nummer 2 BQFG

14. Zu Artikel 4 Nummer 3 � 13c Absatz 7 - neu - GewO

15. Zu Artikel 22 Nummer 1a - neu - � 5 Absatz 1 Satz 2 und 2a - neu - BT�O

16. Zu Artikel 22 Nummer 3a - neu - � 11 Absatz 3a - neu - BT�O

17. Zu Artikel 22 Nummer 5 � 16 Absatz 2 BT�O

18. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b � 3 Absatz 2 Satz 5 B�O

19. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b � 3 Absatz 2 Satz 9 B�O

20. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b � 3 Absatz 2 Satz 10 bis 13 - neu - B�O

21. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc 1 - neu - � 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2a und 2b - neu - B�O

22. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc2 - neu - � 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 B�O

23. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe e � 3 Absatz 7 B�O

24. Zu Artikel 29 Nummer 2 � 4 Absatz 6a B�O

25. Zu Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - � 10 Absatz 1a - neu - B�O

26. Zu Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe a2 - neu - � 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4 B�O

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

27. Zu Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe a3 - neu - � 10 Absatz 2a - neu - B�O

28. Zu Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe b � 10 Absatz 3 Satz 1, 1a und 1b - neu - B�O

29. Zu Artikel 29 Nummer 5 Buchstabe a � 12 Absatz 3 Satz 1a - neu - B�O

30. Zu Artikel 29 Nummer 5 Buchstabe b � 12 Absatz 4 Satz 2 B�O

31. Zu Artikel 30 Nummer 2 Buchstabe b � 39 Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 �ApprO und Buchstabe e � 39 Absatz 5 Satz 1 �ApprO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 30 Nummer 2 Buchstabe c � 39 Absatz 3 Satz 1 bis 5 �ApprO

33. Zu Artikel 30 Nummer 2 Buchstabe e � 39 Absatz 5 Satz 1a - neu - und Satz 2 �ApprO

34. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe d � 4 Absatz 2 Satz 1 BApO

35. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe d � 4 Absatz 2 Satz 5 BApO

36. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe d � 4 Absatz 2 Satz 9 BApO

37. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe d � 4 Absatz 2 Satz 10 bis 13 - neu - BApO

38. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe e � 4 Absatz 3 BApO

39. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc1 - neu - � 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2a und 2b - neu - BApO

40. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe g � 4 Absatz 7 BApO

41. Zu Artikel 31 Nummer 2 � 5 Absatz 2a BApO

42. Zu Artikel 31 Nummer 5 Buchstabe a � 11 Absatz 1 Satz 1 BApO

43. Zu Artikel 31 Nummer 6 � 12 Absatz 2 und Absatz 3a - neu - BApO

44. Zu Artikel 32 Nummer 1 Buchstabe b � 20 Absatz 2 Satz 1, 3 und 6 AAppO und Buchstabe e � 20 Absatz 5 Satz 1 AAppO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

45. Zu Artikel 32 Nummer 1 Buchstabe c � 20 Absatz 3 Satz 1 bis 5 AAppO

46. Zu Artikel 32 Nummer 1 Buchstabe e � 20 Absatz 5 AAppO

47. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe b � 2 Absatz 2 Satz 5 ZHG

48. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe b � 2 Absatz 2 Satz 9 ZHG

49. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe b � 2 Absatz 2 Satz 10 bis 13 - neu - ZHG

50. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe c � 2 Absatz 3 ZHG

51. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc1 - neu - � 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2a und 2b - neu - ZHG

52. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe e � 2 Absatz 7 ZHG

53. Zu Artikel 33 Nummer 2 � 3 Absatz 2a ZHG

54. Zu Artikel 33 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - � 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu - ZHG

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

55. Zu Artikel 33 Nummer 4 Buchstabe a2 - neu - � 13 Absatz 2a - neu - ZHG

56. Zu Artikel 33 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - � 16 Absatz 2 Satz 1a - neu - ZHG

57. Zu Artikel 34 Nummer 2 � 59 Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 Z�PrO , Nummer 2a - neu - � 59 Absatz 3 Satz 1 bis 5 Z�PrO , Nummer 2b - neu - � 59 Absatz 4 Z�PrO und Nummer 3 � 59 Absatz 5 Z�PrO

58. Zu Artikel 34a - neu - � 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 - neu - und � 3 Absatz 1 Satz 2 PsychThG

'Artikel 34a �nderung des Psychotherapeutengesetzes

59. Zu dem Gesetz und den Verordnungen �ber die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

60. Zu Artikel 35 Nummer 1 Buchstabe c1 - neu - � 2 Absatz 6 KrPflG

61. Zu Artikel 35 Nummer 1 Buchstabe d � 2 Absatz 7 KrPflG

62. Zu Artikel 35 Nummer 1 Buchstabe e - neu - � 2 Absatz 8 - neu - KrPflG

63. Zu Artikel 36 Nummer 2 � 20a Satz 5 - neu - KrPflAPrV

64. Zu Artikel 37 Nummer 1 Buchstabe d � 2 Absatz 5 AltPflG

65. Zu Artikel 37 Nummer 1 Buchstabe e � 2 Absatz 6 AltPflG

66. Zu Artikel 37 Nummer 1 Buchstabe f - neu - � 2 Absatz 7 - neu - AltPflG

67. Zu Artikel 37 Nummer 2 Buchstabe c - neu - � 9 Absatz 2 Nummer 4 und 5 - neu - AltPflG

68. Zu Artikel 38 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa � 21 Absatz 4 Satz 2 AltPflAPrV und Nummer 3 - neu - � 21a - neu - AltPflAPrV

21a Sonderregelungen f�r Personen mit Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

69. Zu Artikel 39 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - � 2 Absatz 5 HebG

70. Zu Artikel 39 Nummer 1 Buchstabe c � 2 Absatz 6 HebG

71. Zu Artikel 39 Nummer 1 Buchstabe d - neu - � 2 Absatz 7 - neu - HebG

72. Zu Artikel 40 Nummer 2 � 16a Satz 3a - neu - HebAprV

73. Zu Artikel 41 Nummer 1 Buchstabe c � 2 Absatz 5 MTAG

74. Zu Artikel 41 Nummer 1 Buchstabe d - neu - � 2 Absatz 6 - neu - MTAG

75. Zu Artikel 42 Nummer 2 � 25a Satz 4 - neu - MTA-APrV

76. Zu Artikel 43 Nummer 1 Buchstabe c � 2 Absatz 5 PharmTAG

77. Zu Artikel 43 Nummer 1 Buchstabe d - neu - � 2 Absatz 6 - neu - PharmTAG

78. Zu Artikel 44 Nummer 2 � 18a Satz 4 - neu - PTA-APrV

79. Zu Artikel 45 Nummer 1 Buchstabe d � 2 Absatz 6 MPhG

80. Zu Artikel 45 Nummer 1 Buchstabe e - neu - � 2 Absatz 7 - neu - MPhG

81. Zu Artikel 46 Nummer 2 � 21a Satz 4 - neu - PhysTh-APrV

82. Zu Artikel 47 Nummer 2 � 16a Satz 4 - neu - MB-AprV

83. Zu Artikel 48 Nummer 1 Buchstabe c � 2 Absatz 5 Di�tAssG

84. Zu Artikel 48 Nummer 1 Buchstabe d - neu - � 2 Absatz 6 - neu - Di�tAssG

85. Zu Artikel 49 Nummer 2 � 16a Satz 4 - neu - Di�tAss-AprV

86. Zu Artikel 50 Nummer 1 Buchstabe c � 2 Absatz 5 ErgThG

87. Zu Artikel 50 Nummer 1 Buchstabe d - neu - � 2 Absatz 6 - neu - ErgThG

88. Zu Artikel 51 Nummer 2 � 16a Satz 4 - neu - ErgThAPrV

89. Zu Artikel 52 Nummer 1 Buchstabe c � 2 Absatz 5 LogopG

90. Zu Artikel 52 Nummer 1 Buchstabe d - neu - � 2 Absatz 6 - neu - LogopG

91. Zu Artikel 53 Nummer 2 � 16a Satz 4 - neu - LogAPrO

92. Zu Artikel 54 Nummer 1 Buchstabe c � 2 Absatz 5 OrthoptG

93. Zu Artikel 54 Nummer 1 Buchstabe d - neu - � 2 Absatz 6 - neu - OrthoptG

94. Zu Artikel 55 Nummer 2 � 16a Satz 4 - neu - OrthoptAPrV

95. Zu Artikel 56 Nummer 1 Buchstabe c � 2 Absatz 5 PodG

96. Zu Artikel 56 Nummer 1 Buchstabe d - neu - � 2 Absatz 6 - neu - PodG

97. Zu Artikel 57 Nummer 2 � 16a Satz 4 - neu - PodAPrV

98. Zu den Berufsgesetzen der akademischen Heilberufe und Gesundheitsfachberufe allgemein

99. Zu Artikel 58 Nummer 1, 2 und 3 � 2a, 2b - neu -, 3a und 11a FahrlG und Artikel 59 Buchstabe a, b und c � 1 �berschrift, Absatz 2, 2a, 3 Satz 4 und 5 - neu - und Absatz 4 Satz 3 DV-FahrlG

'Artikel 58 �nderung des Fahrlehrergesetzes

� 2b
Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

'Artikel 59 �nderung der Durchf�hrungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

100. Zu Artikel 62 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 580/1/10

... -Verordnung er�ffnete M�glichkeit, im Rahmen der theoretischen Fahrerlaubnispr�fung auch den klassenspezifischen Zusatzstoff bei allen Fahrerlaubnisklassen in Fremdsprachen ablegen zu k�nnen, soll weiterhin erhalten bleiben. Gerade der klassenspezifische Zusatzstoff f�r die Klassen C und D enth�lt zahlreiche Fachtermini, die selbst f�r einen Muttersprachler schwer zu erlernen sind. Aus Verkehrssicherheitsgr�nden besteht keine Notwendigkeit, die Kenntnis der deutschen Fachtermini von einem nicht deutsch sprechenden Fahrsch�ler zu verlangen. Insbesondere w�rde es zu Akzeptanzproblemen f�hren, dass bei der theoretischen Fahrerlaubnispr�fung der Grundstoff in Fremdsprachen gepr�ft werden kann, nicht hingegen der klassenspezifische Zusatzstoff. S�mtliche Fragen des Zusatzstoffes liegen bereits in den Fremdsprachen vor, so dass ein organisatorischer Aufwand f�r die Pr�forganisationen nur bei etwaigen Aktualisierungen der Fragen anf�llt. Die Abschaffung der M�glichkeit, den klassenspezifischen Zusatzstoff in Fremdsprachen abzulegen, h�tte zudem nicht absehbare Auswirkungen auf den Berufszugang und auf die Personalgewinnung in der mittelst�ndisch gepr�gten Transportwirtschaft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 580/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 � 1 1 Absatz 10 Satz 2 FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - � 70 Absatz 1 FeV

3. Zu Artikel 1 Nummer 19 Anlage 7 zu � 16 Absatz 2, � 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.3 Satz 4 FeV

4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - Anlage 8a zu � 48a Einleitungssatz - neu - FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a0 - neu - und Buchstabe c Anlage 11 zu � 31 Zeile Namibia - neu -, Fu�note 16 - neu - und Fu�note 17 - neu - FeV

6. Zu Artikel 1a - neu - Anlage zu � 1 Absatz 1 Bu�geldkatalog Abschnitt II Unterabschnitt C. Buchstabe b laufende Nummer 251 Spalte FeV und laufende Nummer 251 a - neu - BKatV

'Artikel 1a �nderung der Bu�geldkatalog-Verordnung

� 75
Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 585/10 (Beschluss)

... Durch die �nderung wird klargestellt, dass in Deutschland der Besitz der Fahrerlaubnisklassen A, BE und CE Zugangsvoraussetzung zum Fahrlehrerberuf auch f�r den in � 2a Absatz 1 Fahrlehrergesetz genannten Personenkreis ist. Diese Klarstellung steht im Einklang mit der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 585/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b � 1 Absatz 1 Satz 3 StVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 � 3 5 Absatz 1a StVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 36 Absatz 3c StVG

4. Zu Artikel 3 Nummer 1 - neu - und Nummer 2 - neu - Eingangsformel, � 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 4 und � 17 Absatz 2 KfSachvG Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 3 �nderung des Kraftfahrsachverst�ndigengesetzes

5. Zu Artikel 3a - neu - � 2a Absatz 1 Satz 1 FahrlG

'Artikel 3a �nderung des Fahrlehrergesetzes


 
 
 


Drucksache 308/10

... Selbst kleinere Fahrzeuge �berschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, k�nnen aufgrund des f�r sie geltenden Bestandsschutzes diese Fahrzeuge weiterhin mit dem F�hrerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund f�r diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 �ber den F�hrerschein (Abl. EG L 237, S. 1), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 308/10




A. Problem

B. L�sung

C. Alternativen

D. Kosten der �ffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Antrag der Freistaaten Bayern, Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur �nderung des Stra�enverkehrsgesetzes

Entwurf

Artikel 1
�nderung des Stra�enverkehrsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begr�ndung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Nr. 1a � 2 Abs. 10

Zu Art. 1 Nr. 1b � 2 Abs. 10a

Zu Art. 1 Nr. 1c und d � 2 Abs. 13 und 16

Zu Art. 1 Nr. 2 � 6

Zu Art. 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 489/1/10

... "(3) Nimmt der Sachverst�ndige oder Pr�fer Fahrerlaubnispr�fungen f�r die Klasse B ab, muss er seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Nimmt der Sachverst�ndige oder Pr�fer Fahrerlaubnispr�fungen sonstiger Fahrerlaubnisklassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als Sachverst�ndiger oder Pr�fer bei der Abnahme von Fahrerlaubnispr�fungen der Klasse B t�tig sein, es sei denn, er verf�gt �ber eine mindestens f�nfj�hrige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 489/1/10




1. Zu Artikel 2 � 6 Absatz 3 - neu - und � 32 Absatz 5 - neu - KfSachvG Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 2 �nderung des Kraftfahrsachverst�ndigengesetzes

Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 2:


 
 
 


Drucksache 489/10 (Beschluss)

... "(3) Nimmt der Sachverst�ndige oder Pr�fer Fahrerlaubnispr�fungen f�r die Klasse B ab, muss er seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Nimmt der Sachverst�ndige oder Pr�fer Fahrerlaubnispr�fungen sonstiger Fahrerlaubnisklassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als Sachverst�ndiger oder Pr�fer bei der Abnahme von Fahrerlaubnispr�fungen der Klasse B t�tig sein, es sei denn, er verf�gt �ber eine mindestens f�nfj�hrige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder hat im Rahmen der Pr�fung zur Anerkennung als Sachverst�ndiger oder Pr�fer eine vorschriftsm��ige, sichere und gewandte Fahrweise auf einem Fahrzeug der entsprechenden Klasse nachgewiesen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 489/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 6 � 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, k, n, x und Nummer 14 StVG

2. Zu Artikel 2 � 6 Absatz 3 - neu - und � 32 Absatz 5 - neu - KfSachvG

Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 2:

3. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 489/10

... "3a. f�r die Anerkennung als Pr�fer die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt und f�r eine Anerkennung als Pr�fer f�r alle Klassen mit Ausnahme der Klasse B �ber eine mindestens dreij�hrige Berufspraxis als Pr�fer f�r die Fahrerlaubnisklasse B verf�gt;"

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 489/10




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die �ffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. B�rokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Belange

H. Nachhaltigkeit

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
�nderung des Stra�enverkehrsgesetzes

Artikel 2
�nderung des Kraftfahrsachverst�ndigengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeines

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Kosten, Auswirkungen auf das Preisgef�ge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Sonstige Kosten

3 B�rokratiekosten

Gleichstellungspolitische Gesichtspunkte

3 Nachhaltigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

zu a

zu b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

zu a

zu b

zu c

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummern 12 bis 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1381: Entwurf eines Gesetzes zur �nderung des Stra�enverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverst�ndigengesetzes


 
 
 


Drucksache 660/10 (Beschluss)

... entsprechen die S�tze 1 und 2 nicht den neuen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen und den Regelungen �ber das Mindestalter. Die bisherige Klasse A (beschr�nkt) war keine eigenst�ndige Fahrerlaubnisklasse, sondern Teil der Klasse A. Sie wurde nicht nur in A2 umbenannt, sondern hat eine eigene inhaltliche Festlegung. Die Klarstellung, dass Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse A seit zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnisklasse A2 sein m�ssen, erfolgt in � 15 Absatz 2 FeV.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 660/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Eingangssatz - neu - FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 � 6 Absatz 2 FeV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 4 Spalte Mindestalter Buchstabe c, laufende Nummer 7 Spalte Mindestalter Buchstabe b, laufende Nummer 8 Spalte Mindestalter Buchstabe b, Doppelbuchstabe cc und laufende Nummer 9 Spalte Mindestalter Buchstabe d Doppelbuchstabe cc FeV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 5 Spalte Beschr�nkungen Satz 1 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Beschr�nkungen Satz 2, laufende Nummer 8 Spalte Beschr�nkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - und laufende Nummer 9 Spalte Beschr�nkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - FeV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 � 15 Absatz 2 und 2a - neu - FeV

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 � 17 Absatz 6 Satz 1 FeV

8. Zu Artikel 1 Nummer 16 � 29 Absatz 3 Nummer 1a FeV

9. Zu Artikel 1 Nummer 17 � 30 Absatz 2 Satz 1 FeV

10. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - � 31 Absatz 1 Satz 3* FeV

11. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d � 76 Nummer 10 Satz 4 und 5 FeV

12. Zu Artikel 1 Nummer 21 Anlage 4 zu den �� 11, 13 und 14 Tabelle Spalte Eignung oder bedingte Eignung und Spalte Beschr�nkung/Auflagen bei bedingter Eignung FeV

13. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 6 zu den �� 12, 48 Absatz 4 und 5 Nummer 1, Muster Bescheinigung �ber die �rztliche Untersuchung Anlage 6 Nummer 2.1 - R�ckseite - und Muster Zeugnis �ber die �rztliche Untersuchung Anlage 6 Nummer 2.2 - R�ckseite - FeV

14. Zu Artikel 1 Nummer 23 Anlage 7 zu � 16 Absatz 2, � 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.2.2 Tabelle Ersterwerb Fu�note - neu -, Tabelle Erweiterung Fu�note - neu - und Nummer 2.3 Satz 2 Buchstabe a FeV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 Nummer 23 Anlage 7 zu � 16 Absatz 2, � 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.3 Satz 4 FeV

16. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - Anlage 8a zu � 48a FeV

17. Zu Artikel 1 Nummer 27 - neu - Anlage 9 zu � 25 Absatz 3 Abschnitt II. Liste der Schl�sselzahlen Buchstabe a Nummer 96 - neu - FeV

18. Zu Artikel 2 Nummer 2 Anlage 1 zu � 1 Absatz 3 Nummer 2 Nummer 2 Allgemeine Bedingungen Buchstabe a KfSachvV

19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Anlage 1 zu � 1 Absatz 3 Nummer 2 Nummer 4 Weiterbildung Satz 1 Buchstabe a und Satz 3 KfSachvV


 
 
 


Drucksache 858/10

... Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten und dem Technischen Hilfswerk sowie dem Katastrophenschutz stehen immer weniger Fahrer f�r Einsatzfahrzeuge zur Verf�gung. Seit 1999 d�rfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) zudem nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zul�ssigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t gefahren werden. F�r Kraftfahrzeuge mit einer zul�ssigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 und f�r Kraftfahrzeuge �ber 7,5 t eine Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich. Zus�tzlich sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gr�nden auch schwerer geworden, selbst die kleineren Fahrzeuge �berschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5t. Lediglich �ltere Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 01.01.1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, k�nnen aufgrund ihres Bestandsschutzes auch diese Fahrzeuge noch mit dem bisherigen F�hrerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund f�r diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG vom 29.7.1991 (ABl. EG (Nr.) L 237), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen zum 01.01.1999 an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren. Der Bundesrat hat in seiner Entschlie�ung vom 7.11.2008 (Drucksache 602/08(B)) das BMVBS daher aufgefordert, durch eine �nderung der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 858/10




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die �ffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. B�rokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Belange

H. Nachhaltigkeit

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgef�ge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

IV. Sonstige Kosten

V. B�rokratiekosten

VI. Gleichstellungspolitische Belange

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1582: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur �nderung des Stra�enverkehrsgesetzes


 
 
 


Drucksache 580/10 (Beschluss)

... er�ffnete M�glichkeit, im Rahmen der theoretischen Fahrerlaubnispr�fung auch den klassenspezifischen Zusatzstoff bei allen Fahrerlaubnisklassen in Fremdsprachen ablegen zu k�nnen, soll weiterhin erhalten bleiben. Gerade der klassenspezifische Zusatzstoff f�r die Klassen C und D enth�lt zahlreiche Fachtermini, die selbst f�r einen Muttersprachler schwer zu erlernen sind. Aus Verkehrssicherheitsgr�nden besteht keine Notwendigkeit, die Kenntnis der deutschen Fachtermini von einem nicht deutsch sprechenden Fahrsch�ler zu verlangen. Insbesondere w�rde es zu Akzeptanzproblemen f�hren, dass bei der theoretischen Fahrerlaubnispr�fung der Grundstoff in Fremdsprachen gepr�ft werden kann, nicht hingegen der klassenspezifische Zusatzstoff. S�mtliche Fragen des Zusatzstoffs liegen bereits in den Fremdsprachen vor, so dass ein organisatorischer Aufwand f�r die Pr�forganisationen nur bei etwaigen Aktualisierungen der Fragen anf�llt. Die Abschaffung der M�glichkeit, den klassenspezifischen Zusatzstoff in Fremdsprachen abzulegen, h�tte zudem nicht absehbare Auswirkungen auf den Berufszugang und auf die Personalgewinnung in der mittelst�ndisch gepr�gten Transportwirtschaft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 580/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Eingangssatz FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 � 11 Absatz 10 Satz 2 FeV

3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - � 70 Absatz 1 FeV

4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Anlage 7 zu � 16 Absatz 2, � 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.3 Satz 4 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - Anlage 8a zu � 48a Eingangssatz - neu - FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a0 - neu - und Buchstabe c Anlage 11 zu � 31 Zeile Namibia - neu -, Fu�note 16 - neu - und Fu�note 17 - neu - FeV

7. Zu Artikel 1a - neu - Anlage zu � 1 Absatz 1 Bu�geldkatalog Abschnitt II Unterabschnitt C. Buchstabe b laufende Nummer 251 Spalte FeV und laufende Nummer 251 a - neu - BKatV

'Artikel 1a �nderung der Bu�geldkatalog-Verordnung

� 75
Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 660/1/10

... entsprechen die S�tze 1 und 2 nicht den neuen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen und den Regelungen �ber das Mindestalter. Die bisherige Klasse A (beschr�nkt) war keine eigenst�ndige Fahrerlaubnisklasse, sondern Teil der Klasse A. Sie wurde nicht nur in A2 umbenannt, sondern hat eine eigene inhaltliche Festlegung. Die Klarstellung, dass Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse A seit zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnisklasse A2 sein m�ssen, erfolgt in � 15 Absatz 2 FeV.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 660/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 � 6 Absatz 2 FeV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 4 Spalte Mindestalter Buchstabe c, laufende Nummer 7 Spalte Mindestalter Buchstabe b, laufende Nummer 8 Spalte Mindestalter Buchstabe b, Doppelbuchstabe cc und laufende Nummer 9 Spalte Mindestalter Buchstabe d Doppelbuchstabe cc FeV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 5 Spalte Beschr�nkungen Satz 1 FeV

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Beschr�nkungen Satz 2, laufende Nummer 8 Spalte Beschr�nkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - und laufende Nummer 9 Spalte Beschr�nkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - FeV In Artikel 1 Nummer 5 ist in � 10 Absatz 1 Tabelle Spalte Beschr�nkungen wie folgt zu �ndern:

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 � 15 Absatz 2 und 2a - neu - FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 � 17 Absatz 6 Satz 1 FeV

7. Zu Artikel 1 Nummer 16 � 29 Absatz 3 Nummer 1a FeV

8. Zu Artikel 1 Nummer 17 � 30 Absatz 2 Satz 1 FeV

9. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - � 31 Absatz 1 Satz 2 FeV

10. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d � 76 Nummer 10 Satz 4 und 5 FeV In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d ist in � 76 Nummer 10 Satz 4 und 5 jeweils die Angabe in Satz 4 durch die Angabe der dem Satz 2 folgenden Tabelle zu ersetzen.

11. Zu Artikel 1 Nummer 21 Anlage 4 zu den �� 11, 13 und 14 Tabelle Spalte Eignung oder bedingte Eignung und Spalte Beschr�nkung/Auflagen bei bedingter Eignung FeV

12. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 6 zu den � � 12, 48 Absatz 4 und 5 Nummer 1, Muster Bescheinigung �ber die �rztliche Untersuchung Anlage 6 Nummer 2.1 - R�ckseite - und Muster Zeugnis �ber die �rztliche Untersuchung Anlage 6 Nummer 2.2 - R�ckseite - FeV

13. Zu Artikel 1 Nummer 23 Anlage 7 zu � 16 Absatz 2, � 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.2.2 Tabelle Ersterwerb Fu�note - neu -, Tabelle Erweiterung Fu�note - neu - und Nummer 2.3 Satz 2 Buchstabe a FeV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

14. Zu Artikel 1 Nummer 23 Anlage 7 zu � 16 Absatz 2, � 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.3 Satz 4 FeV

15. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - Anlage 8a zu � 48a FeV

16. Zu Artikel 1 Nummer 27 - neu - Anlage 9 zu � 25 Absatz 3 Abschnitt II. Liste der Schl�sselzahlen Buchstabe a Nummer 96 - neu - FeV

17. Zu Artikel 2 Nummer 2 Anlage 1 zu � 1 Absatz 3 Nummer 2 Nummer 2 Allgemeine Bedingungen Buchstabe a KfSachvV

18. Zu Artikel 2 Nummer 2 Anlage 1 zu � 1 Absatz 3 Nummer 2 Nummer 4 Weiterbildung Satz 1 Buchstabe a und Satz 3 KfSachvV


 
 
 


Drucksache 688/10

... "(3) Nimmt der Sachverst�ndige oder Pr�fer Fahrerlaubnispr�fungen f�r die Klasse B ab, muss er seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Nimmt der Sachverst�ndige oder Pr�fer Fahrerlaubnispr�fungen sonstiger Fahrerlaubnisklassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als Sachverst�ndiger oder Pr�fer bei der Abnahme von Fahrerlaubnispr�fungen der Klasse B t�tig sein, es sei denn, er verf�gt �ber eine mindestens f�nfj�hrige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder hat im Rahmen der Pr�fung zur Anerkennung als Sachverst�ndiger oder Pr�fer eine vorschriftsm��ige, sichere und gewandte Fahrweise auf einem Fahrzeug der entsprechenden Klasse nachgewiesen. Ein Sachverst�ndiger oder Pr�fer, der Fahrerlaubnispr�fungen abnimmt, darf nicht gleichzeitig im Rahmen eines Besch�ftigungsverh�ltnisses als Fahrlehrer t�tig oder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sein."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 688/10




Artikel 2
�nderung des Kraftfahrsachverst�ndigengesetzes


 
 
 


Drucksache 488/10

... umgesetzt worden mit den Stichtagen 10.09.2008 f�r die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, oder eine gleichwertige Klasse bzw. 10.09.2009 f�r die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 488/10




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die �ffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. B�rokratiekosten

G. Nachhaltigkeit

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Der Rat und das Europ�ische Parlament

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgef�ge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

IV. Sonstige Kosten

V. B�rokratiekosten

VI. Gender Mainstreaming

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. � 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1304: Entwurf eines Gesetzes zur �nderung des Berufskraftfahrer-Quallfikations-Gesetzes


 
 
 


Drucksache 585/1/10

... Durch die �nderung wird klargestellt, dass in Deutschland der Besitz der Fahrerlaubnisklassen A, BE und CE Zugangsvoraussetzung zum Fahrlehrerberuf auch f�r den in � 2a Absatz 1 Fahrlehrergesetz genannten Personenkreis ist. Diese Klarstellung steht im Einklang mit der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 585/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b � 1 Absatz 1 Satz 3 StVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 � 3 5 Absatz 1a StVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 � 36 Absatz 3c StVG

4. Zu Artikel 3 Nummer 1 - neu - und Nummer 2 - neu - Eingangsformel, � 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 4 und � 17 Absatz 2 KfSachvG Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 3 �nderung des Kraftfahrsachverst�ndigengesetzes

5. Zu Artikel 3a - neu - � 2a Absatz 1 Satz 1 FahrlG

'Artikel 3a �nderung des Fahrlehrergesetzes


 
 
 


Drucksache 308/10 (Beschluss)

... Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk sowie sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes stehen immer weniger Fahrer f�r Einsatzfahrzeuge zur Verf�gung, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zul�ssigen Gesamtmasse von 3,5 t gefahren werden d�rfen. F�r Kraftfahrzeuge mit einer zul�ssigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich. Gleichzeitig sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gr�nden auch schwerer geworden. Selbst kleinere Fahrzeuge �berschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, k�nnen aufgrund des f�r sie geltenden Bestandsschutzes diese Fahrzeuge weiterhin mit dem F�hrerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund f�r diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 �ber den F�hrerschein (ABl. EG L 237 vom 24.8.1991, S. 1), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 308/10 (Beschluss)




A. Problem

B. L�sung

C. Alternativen

D. Kosten der �ffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur �nderung des Stra�enverkehrsgesetzes

Artikel 1
�nderung des Stra�enverkehrsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begr�ndung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 330/09

... Zus�tzlich sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gr�nden auch schwerer geworden, selbst die kleineren Fahrzeuge �berschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich �ltere Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 01.01.1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, k�nnen aufgrund des f�r sie geltenden Bestandsschutzes auch diese Fahrzeuge noch mit dem bisherigen F�hrerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund f�r diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG vom 29.07.1991 (ABl. EG (Nr.) L 237), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen zum 01.01.1999 an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren. Der Bundesrat hatte in seiner Entschlie�ung vom 7.11.2008 (BR-Drs. 602/08 (Beschluss)) das BMVBS daher zun�chst aufgefordert, durch eine �nderung der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 330/09




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die �ffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. B�rokratiekosten

G. Gender Mainstreaming

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgef�ge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

IV. Sonstige Kosten

V. B�rokratiekosten

VI. Gender Mainstreaming

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 907: Entwurf eines Gesetzes zur �nderung des Stra�enverkehrsgesetzes und Entwurf einer Verordnung zur �nderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


 
 
 


Drucksache 531/09

... -F�hrerscheinrichtlinie) vollst�ndig Rechnung tr�gt. Durch die entsprechende Anwendung einzelner Vorschriften der Fahrsch�ler-Ausbildungsordnung werden die Grundz�ge der professionellen Ausbildung durch Fahrlehrer zum Gegenstand und Ziel der Ausbildung gemacht und gleichzeitig auf die Besonderheiten zum F�hren von Einsatzfahrzeugen bis 7,5 t konkretisiert. Dies betrifft insbesondere eine Reduzierung der Sonderfahrten, die gegen�ber einer regul�ren praktischen Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse C1 zu absolvieren sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 531/09




A. Zielsetzung

B. L�sung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die �ffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. B�rokratiekosten

Verordnung

F�nfte Verordnung zur �nderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer stra�enverkehrsrechtlicher Vorschriften

Artikel 1
�nderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

� 26a
Fahrberechtigung f�r Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste

Artikel 2
�nderung von Verordnungen �ber die Fahranf�ngerfortbildung

� 9
Au�erkrafttreten

Artikel 3
�nderung der Geb�hrenordnung f�r Ma�nahmen im Stra�enverkehr

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemein

4 Kosten

1. Kosten ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Kosten f�r die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

4. Sonstige Kosten

4 B�rokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 907: Entwurf eines Gesetzes zur �nderung des Stra�enverkehrsgesetzes und Entwurf einer


 
 
 


Drucksache 636/08 (Beschluss)

... stvg_ges.htm) von den Fahrerlaubnisbeh�rden an das Kraftfahrt-Bundesamt werden keine Daten mehr in den �rtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert, da diese vollst�ndig in das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) �bernommen wurden. So l�sst sich nach einem Fahrerlaubnisentzug (L�schung der Daten im ZFER) f�r die Fahrerlaubnisbeh�rde bei einer Antragstellung zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei Auskunftseinholung beim ZFER nicht mehr nachvollziehen, welche Fahrerlaubnisklassen der Bewerber einst besessen hat. Eine der Beh�rde nach � 22 Abs. 2 Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 636/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - � 61 Abs. 2 StVG

2. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - � 65 Abs. 10 Satz 2 und Satz 3 - neu - StVG


 
 
 


Drucksache 636/1/08

... So l�sst sich nach einem Fahrerlaubnisentzug (L�schung der Daten im ZFER) f�r die Fahrerlaubnisbeh�rde bei einer Antragstellung zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei Auskunftseinholung beim ZFER nicht mehr nachvollziehen, welche Fahrerlaubnisklassen der Bewerber einst besessen hat. Eine der Beh�rde nach � 22 Abs. 2 Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 636/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 � 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG

2. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - � 61 Abs. 2 StVG

3. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - � 65 Abs. 10 Satz 2 und Satz 3 - neu - StVG


 
 
 


Drucksache 302/1/08

... Fahrerlaubnisklassen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - � 3 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - FeV

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b � 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV

3. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb � 24 Abs. 1 Satz 2 FeV

4. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b � 24 Abs. 2 FeV

5. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c � 25 Abs. 5 FeV

6. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a � 48 Abs. 1 FeV

7. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe c und d � 48 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 2 FeV

8. Zu Artikel 1 Nr. 25 und 40 � 48a Abs. 5 Nr. 2 und Anlage 9 zu � 25 Abs. 3 Abschnitt II Buchstabe b Schl�sselzahl 184 Nr. 2 Buchstabe a FeV

9. Zu Artikel 1 Nr. 26 und 27 � 51 Abs. 1 Nr. 2 und � 52 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 3 FeV

10. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den �� 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 FeV

11. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den �� 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 Einleitungssatz FeV

12. Zu Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b Anlage 14 zu � 66 Abs. 2 FeV

13. Zu Artikel 3 Nr. 1 � 7 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 FahrschAusbO

14. Zu Artikel 5 Nr. 3 Geb�hren-Nummer 254 GebOSt

15. Zu Artikel 6 � 5 Abs. 3 Satz 1 DV-FahrlG *

16. Zu Artikel 6 � 5 Abs. 3 Satz 1 und 2, Anlage 1.1 zu � 2 Abs. 1 DV-FahrlG

Artikel 6
�nderung der Durchf�hrungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

3 17.

18. Zu Artikel 8 Satz 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 302/08 (Beschluss)

... Fahrerlaubnisklassen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - � 3 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - FeV

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b � 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV

3. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb � 24 Abs. 1 Satz 2 FeV

4. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b � 24 Abs. 2 FeV

5. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c � 25 Abs. 5 Satz 4 FeV

6. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a � 48 Abs. 1 FeV

7. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe c und d � 48 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 2 FeV

8. Zu Artikel 1 Nr. 25 und 40 � 48a Abs. 5 Nr. 2 und Anlage 9 zu � 25 Abs. 3

Abschnitt II
Buchstabe b Schl�sselzahl 184 Nr. 2 Buchstabe a FeV)

9. Zu Artikel 1 Nr. 26 und 27 � 51 Abs. 1 Nr. 2 und � 52 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 3 FeV

10. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den �� 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 FeV

11. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den �� 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 Einleitungssatz FeV

12. Zu Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b Anlage 14 zu � 66 Abs. 2 FeV

13. Zu Artikel 3 Nr. 1 � 7 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 FahrschAusbO

14. Zu Artikel 5 Nr. 3 Geb�hren-Nummer 254 GebOSt

15. Zu Artikel 6 � 5 Abs. 3 Satz 1 und 2, Anlage 1.1 zu � 2 Abs. 1 DV-FahrlG

Artikel 6
�nderung der Durchf�hrungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

16. Zu Artikel 8 Satz 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 843/08

... Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission �ber �quivalenzen zwischen F�hrerscheinklassen (ABl. EU (Nr.) L 270 S. 31).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 843/08




A. Zielsetzung

B. L�sung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die �ffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. B�rokratiekosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verk�ndung in Kraft.

Begr�ndung

A. Allgemein

Gender Mainstreaming

3 Kosten

1. Kosten ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Kosten f�r die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

4. Sonstige Kosten

3 B�rokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 691: Entwurf einer Verordnung zur �nderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


 
 
 


Drucksache 100/08

... Fahrerlaubnisklassen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 100/08




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Gender Mainstreaming

E. Kosten

F. Sonstige Kosten

G. B�rokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

� 1
Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungspr�fung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 �ber die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Anlage 1
.1 (zu � 2 Abs. 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein

Artikel 2

Begr�ndung

A. Allgemein

Gender Mainstreaming

3 Kosten

3 B�rokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: �nderung der Durchf�hrungsverordnung zum Fahrlehrergesetz


 
 
 


Drucksache 124/2/07

... Die �nderung f�hrt dazu, dass das Alkoholverbot nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B bzw. BE immer eingreift, also unabh�ngig davon, ob zuvor die Fahrerlaubnisklasse A1 erworben worden war. F�r die weiteren Fahrerlaubnisklassen M, S, L und T ist diese Rechtsfolge bereits durch � 32 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 124/2/07




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 231/07

... Eine solche Fristverl�ngerung bedarf jedoch einer besonderen Begr�ndung der Technischen Pr�fstelle. Gedacht ist in erster Linie an F�lle, in denen gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnisklasse B auch ein Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnisklasse BE gestellt wird. Da f�r den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse BE zun�chst der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B erforderlich ist und zudem die praktische Pr�fung nicht vor der theoretischen Pr�fung abgelegt werden kann, muss die Technische Pr�fstelle hier die M�glichkeit haben, den Pr�fauftrag f�r den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse BE erst dann an die Fahrerlaubnisbeh�rde zur�ckzureichen, wenn die praktische Pr�fung f�r den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse BE nicht innerhalb von zw�lf Monaten nach dem Erwerb der theoretischen Pr�fung f�r den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B bestanden wurde oder der Pr�fauftrag f�r den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B an den Bewerber wieder zur�ckgesandt wurde. Durch eine solche Vorgehensweise wird unn�tiger B�rokratieaufwand vermieden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 231/07




A. Zielsetzung

B. L�sung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. B�rokratiekosten

G. Sonstige Auswirkungen

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
�nderung des Stra�enverkehrsgesetzes

Artikel 2
�nderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 3
�nderung der Verordnung zur n�heren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Stra�enverkehrsunfallstatistikgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begr�ndung

A. Allgemeines

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 366/06

... (2) Die Pr�fung �ber die Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Pr�fung nach Ma�gabe der Anlage 2. Durch sie hat der Bewerber oder die Bewerberin nachzuweisen, dass er oder sie die jeweils erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgef�hrten Kenntnisbereichen f�r die betreffenden Fahrerlaubnisklassen besitzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 366/06




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Gender Mainstreaming

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zur Durchf�hrung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)

� 1
Erwerb der Grundqualifikation

� 2
Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation

� 3
Unterrichts- und Pr�fungsanforderungen in besonderen F�llen

� 4
Weiterbildung

� 5
Nachweise

� 6
Anerkennung von Ausbildungsst�tten

Anlage 1
(zu � 1 Abs. 2, � 2 Abs. 2, � 4 Abs. 1) Liste der Kenntnisbereiche

Anlage 2
(zu � 1 Abs. 2 Satz 1) Pr�fungen zum Erwerb der Grundqualifikation

Anlage 3
(zu � 5 Abs. 4 Satz 2) Muster

Bescheinigung �ber die Grundqualifikation und Weiterbildung f�r Fahrerinnen und Fahrer IM Personenverkehr

Artikel 2
�nderung der Fahrerlaubnisverordnung

Artikel 3
�nderung der Geb�hrenordnung f�r Ma�nahmen im Stra�enverkehr

Artikel 4
�nderung der Verordnung �ber den grenz�berschreitenden G�terkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Artikel 5
Neubekanntmachung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begr�ndung

I. Allgemeiner Teil

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1 - Verordnung zur Durchf�hrung des Berufskraftfahrer-QualifIkations-Gesetzes

Zu � 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu � 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu � 3

Zu � 4

Zu � 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu � 6

2. Zu Artikel 2 - �nderung der Fahrerlaubnisverordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

3. Zu Artikel 3 - �nderung der Geb�hrenordnung f�r Ma�nahmen im Stra�enverkehr

4. Zu Artikel 4 - �nderung der Verordnung �ber den grenz�berschreitenden G�terkraftverkehr und den Kabotageverkehr

5. Zu Artikel 5 - Neubekanntmachung

6. Zu Artikel 6 - Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.


 
 
 


Drucksache 212/1/06

... Inhabern der Fahrerlaubnisklassen L und T wird es mit vorstehender �nderung erm�glicht generell T�tigkeiten des Winterdienstes im Rahmen der bestehenden Fahrerlaubnisklassen durchzuf�hren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 212/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - � 6 Abs. 5 Nr. 2 und Nummer 5 bis 7 FeV

2. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu � 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 � 60 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 FeV


 
 
 


Drucksache 259/06

... (3) Die Grundqualifikationen nach Absatz 1 oder 2 dienen der Verbesserung der Sicherheit im Stra�enverkehr und den allgemeinen beruflichen F�higkeiten des Fahrers und der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer t�tigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse; sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 259/06




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Gender Mainstreaming

Gesetzentwurf

Artikel 1
Gesetz �ber die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge f�r den G�terkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)

� 1
Anwendungsbereich

� 2
Mindestalter, Qualifikation

� 3
Besitzstand

� 4
Erwerb der Grundqualifikation

� 5
Weiterbildung

� 6
Ausbildungs- und Pr�fungsort

� 7
Anerkennung und �berwachung von Ausbildungsst�tten

� 8
Rechtsverordnungen

� 9
Bu�geldvorschriften

Artikel 2
�nderung des Stra�enverkehrsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begr�ndung

I. Allgemeiner Teil

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1 Gesetz �ber die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge f�r den G�terkraft- oder Personenverkehr

Zu � 1

Zu � 2

Zu � 3

Zu � 4

Zu � 5

Zu � 6

Zu � 7

Zu � 8

Zu � 9

2. Zu Artikel 2 �nderung des Stra�enverkehrsgesetzes

3. Zu Artikel 3 Inkrafttreten


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.