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"Finanzdienstleistungsaufsicht"
Drucksache 196/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Aufsicht über Inkassodienstleister zentral bei einer Bundesbehörde, beispielsweise bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), anzusiedeln ist. Aus Sicht des Bundesrates sollte eine Kompetenzbündelung auf Bundesebene erfolgen, um zum einen Klarheit für die Inkassounternehmen als auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen, und zum anderen weiterhin bestehende zersplitterte Zuständigkeiten aufzuheben.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 1 Nummer 7 RDG
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 2 Satz 2 - neu - RDG
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13e Absatz 1 RDG
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d1 § 13e Absatz 4 RDG
5. Zu Artikel 2 Änderung des RVG
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Anlage 1 Nummer 1000 Spalte Gebührentatbestand Absatz 6 - neu - RVG
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage 1 Nummer 2300 Absatz 2 RVG
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Drucksache 379/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener zugunsten unbekannter Erben
... bei jedem Kreditinstitut Dateien über die Inhaber von Konten und Depots in Deutschland auf die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einen zentralen Zugriff hat. Ein über die Bundesanstalt vermittelter Zugang ist aber zum Schutz der Konto- und Depotinhaber lediglich für bestimmte Behörden und dies wiederum nur in ausgewählten Fällen zulässig. Ein genereller oder gar ein öffentlicher Zugang für Private ist nicht vorgesehen. Zudem erfolgt weder ein Abgleich mit den bei Meldebehörden registrierten Todesfällen noch eine Rückmeldung aus den gespeicherten Daten der Kreditinstitute über solche Todesfälle. Die Kreditinstitute müssen daher entweder erheblichen Aufwand betreiben, um die Erben von Konto- und Depotinhabern zu ermitteln oder sie sind hierbei auf Zufälle angewiesen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 2027a Informationen für unbekannte Erben
Artikel 3 Kosten
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:
Erfüllungsaufwand für Verwaltung:
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
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Drucksache 48/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
... über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 bei Kapitalgesellschaften, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, im Übrigen das Bundesamt für Justiz. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig, in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt für Justiz."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
§ 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 6 Änderung der Unternehmensregisterverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4987, BMJV und BMF: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund .
II.3 Umsetzung von EU-Recht
II.4 Evaluierung
III. Ergebnis
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Drucksache 338/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
... es in Anspruch nehmen, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, im Übrigen das Bundesamt für Justiz. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig, in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt für Justiz." ‘
‚Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
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Drucksache 163/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 500/20
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates "Unzulässige Kapitalanlagegenossenschaften wirkungsvoll bekämpfen - Vorschläge zur Anpassung des Genossenschaftsgesetz es zum Schutze des Genossenschaftswesens"
... Der Bundesrat hat bereits am 7. Juni 2019 einen Gesetzentwurf verabschiedet (Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften, BR-Drs. 244/19(B)), der dem Schutz der Rechtsform der Genossenschaft - der "Marke Genossenschaft" - vor solchen Geschäftsmodellen dient, die dem "grauen Kapitalmarkt" zugeordnet werden können. Insbesondere zielt der Entwurf auf eine verstärkte Information der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Aufsichtsbehörde durch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände ab. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf mit Schreiben vom 10. Juli 2019 dem Deutschen Bundestag zugeleitet (BT-Drs. 19/11467). In ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf unterstützt die Bundesregierung die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, teilt jedoch mit, dass sie diesen nicht für ausreichend hält, um unseriöse Kapitalanlagegenossenschaften wirksam zu verhindern, und statt einzelnen, allein nur wenig wirksamen Änderungen ein späteres Gesamtpaket für vorzugswürdig erachtet. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt jedoch bislang nicht vor.
Drucksache 9/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG -Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
... "2a. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung der in Nummer 24 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
§ 6 Ergänzende Verfahrensvorschriften
§ 12 Verordnungsermächtigung.
§ 29 Evaluierung
Artikel 2 Folgeänderungen
§ 4e Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
§ 4 Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht
§ 5 Digitalisierung von Dokumenten
§ 6 Elektronische Kommunikation
§ 7 Verordnungsermächtigung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
1. Benennung der zentralen Verbindungsstelle
2. Benennung der zuständigen Behörden
3. Bußgeldvorschriften und Vollstreckung
4. Rechtswegzuweisung
5. Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Regelungen im Zusammenhang mit der Verordnung EU Nr. 2017/2394
bb Elektronische Kommunikation
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 2
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4762, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.3 Weitere Kosten
II.4 Umsetzung von EU-Recht
II.5 Evaluierung
III. Ergebnis
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Drucksache 163/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 74/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetz es an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
... "2. die Einhaltung der Unterrichtungspflicht gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 6,8/2012, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sicherzustellen,
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Teil 5 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
§ 152a Anwendungsbereich
§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen
§ 152c Bewertung von Sanierungsplänen
§ 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
§ 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
§ 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung
§ 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen
§ 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
§ 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs
§ 152j Instrument der Vertragsbeendigung
§ 152k Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder
§ 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs
§ 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder
§ 152n Rechtsschutz
Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 31 Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Artikel 3 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 5 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 10 Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
Artikel 11 Änderung der Prüfungsberichteverordnung
Artikel 12 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 13 Inkrafttreten
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Drucksache 337/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
... Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (SURE-Gewährleistungsgesetz - SURE-GewährlG).
‚Artikel 2 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Artikel 4 Folgeänderungen
Artikel 5 Inkrafttreten
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Drucksache 196/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Aufsicht über Inkassodienstleister zentral bei einer Bundesbehörde, beispielsweise bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), anzusiedeln ist. Aus Sicht des Bundesrates sollte eine Kompetenzbündelung auf Bundesebene erfolgen, um zum einen Klarheit für die Inkassounternehmen als auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen, und zum anderen weiterhin bestehende zersplitterte Zuständigkeiten aufzuheben.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 1 Nummer 7 RDG
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 1 Nummer 9 - neu - RDG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 2 Satz 2 - neu - RDG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 3 und 4 RDG , Artikel 4 § 43d Absatz 3 und 4 BRAO
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13a Absatz 6 - neu - RDG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 §§ 13a bis 13d RDG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13b Absatz 1 RDG , Artikel 8 Nummer 4 § 4 RDGEG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 13d1 - neu - RDG
§ 13d1 Berufsrechtliche Pflichten
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13e Absatz 1 RDG
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d1 § 13e Absatz 4 RDG ∗
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d1 - neu - § 13e Absatz 4 Satz 2 - neu - RDG ∗
13. Zu Artikel 2 Änderung des RVG
14. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 13 Absatz 2 RVG
15. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Anlage 1 Nummer 1000 Spalte Gebührentatbestand Absatz 6 - neu - RVG
16. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage 1 Nummer 2300 Absatz 2 RVG
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 288 Absatz 4 BGB
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Drucksache 434/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2019/878 und (EU) Nr. 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG )
... Die vorgeschlagene Änderung zum Entwurf des Risikoreduzierungsgesetzes wiederholt die in dem Schreiben der Vorsitzenden der Finanzministerkonferenz an den Bundesfinanzminister vom 20. Mai 2020 gemachten Vorschläge und hat zum Ziel, die vom europäischen Gesetzgeber eröffneten Spielräume zur Berücksichtigung des besonderen Geschäfts- und Risikoprofils der rechtlich selbständigen Förderbanken der Länder sowie der Landwirtschaftlichen Rentenbank auch in der nationalen Gesetzgebung im Sinne einer angemessenen und dem Proportionalitätsgedanken entsprechenden Weise zu nutzen. Der europäische Gesetzgeber hat in der jüngsten Überarbeitung der EU-Bankenrichtlinie (CRD V) die genannten Förderbanken aus dem Anwendungsbereich der EU-Bankenrichtlinie und damit aus der europäischen Bankenregulierung insgesamt ausgenommen und so für den deutschen Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, diese einer angemessenen nationalen Bankenaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen des
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46f Absatz 7a KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe f - neu - § 2 Absatz 9i - neu - KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2 KWG
4. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 6d Absatz 1 Satz 3 KWG
5. Zu Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe c § 15 Absatz 6 KWG
6. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 25a Absatz 5b Satz 1 KWG
8. Zu Artikel 2 Nummer 42 § 25n KWG
9. Zu Artikel 8 Absatz 1 § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG
10. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 § 65b Satz 1 und 2 WpHG
11. Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a -neu- § 8a Absatz 5a, § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 9 § 319a Absatz 1 HGB
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 434/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2019/878 und (EU) Nr. 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG )
... Die vorgeschlagene Änderung zum Entwurf des Risikoreduzierungsgesetzes wiederholt die in dem Schreiben der Vorsitzenden der Finanzministerkonferenz an den Bundesfinanzminister vom 20. Mai 2020 gemachten Vorschläge und hat zum Ziel, die vom europäischen Gesetzgeber eröffneten Spielräume zur Berücksichtigung des besonderen Geschäfts- und Risikoprofils der rechtlich selbständigen Förderbanken der Länder sowie der Landwirtschaftlichen Rentenbank auch in der nationalen Gesetzgebung im Sinne einer angemessenen und dem Proportionalitätsgedanken entsprechenden Weise zu nutzen. Der europäische Gesetzgeber hat in der jüngsten Überarbeitung der EU-Bankenrichtlinie (CRD V) die genannten Förderbanken aus dem Anwendungsbereich der EU-Bankenrichtlinie und damit aus der europäischen Bankenregulierung insgesamt ausgenommen und so für den deutschen Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, diese einer angemessenen nationalen Bankenaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen des
1. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe f - neu - § 2 Absatz 9i - neu - KWG
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2 KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 6d Absatz 1 Satz 3 KWG
4. Zu Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe c § 15 Absatz 6 KWG
5. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 25a Absatz 5b Satz 1 KWG
7. Zu Artikel 2 Nummer 42 § 25n KWG
8. Zu Artikel 8 Absatz 1 § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG
9. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 § 65b Satz 1 und 2 WpHG
10. Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a -neu- § 8a Absatz 5a, § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 9 § 319a Absatz 1 HGB
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 244/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften - Antrag des Landes Brandenburg -
... In Artikel 1 Nummer 1 sind in § 62 Absatz 3 Satz 2 nach den Wörtern "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" die Wörter "und der Aufsichtsbehörde" einzufügen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - GenG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 62 Absatz 3 Satz 2 GenG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 64 Absatz 4 Satz 2 GenG
Zu Nummer 2
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Drucksache 352/2/19
Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe "Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach der Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz" folgende Angabe einzufügen:
Zu Artikel 13
Artikel 13a Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister
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Drucksache 598/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes
§ 9 Gruppenweite Pflichten.
§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete
§ 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
§ 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden
§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
§ 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 64y Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
Artikel 3 Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Unterabschnitt 5a Technische Infrastrukturleistungen
§ 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Änderung der Prüfungsberichteverordnung
Abschnitt 8a Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 43a Zeitpunkt der Prüfung
§ 43b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Artikel 11 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 12 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 14 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 15 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 17 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
§ 26 Sperrfrist
Artikel 19 Folgeänderungen
Artikel 20 Inkrafttreten
Anhang Zu Artikel 10 Nummer 3
Anlage (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen uriternehmenseidenen Risikoanalyse l 43b Abs. 8 PrüfV :
B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
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Drucksache 465/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetz es an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
... Die Vorschrift des § 152n SAG-E modifiziert den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz von CCPs gegen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassene Abwicklungsmaßnahmen grundsätzlich in ähnlicher Weise, wie dies in § 150 SAG auch für sonstige durch das SAG erfasste Unternehmen vorgesehen ist. Hierzu wird in § 152n Satz 1 und 2 SAGE entsprechend der Regelung des § 150 Absatz 1 SAG der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen die speziell für CCPs vorgesehenen Abwicklungsinstrumente nach §§ 152h Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG-E sowie Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 Satz 3 SAG-E in Verbindung mit § 77 Absatz 1 Nummer 1 SAG angeordnet. In Satz 3 ist zudem für die Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 SAG-E generell die entsprechende Anwendung des § 150 SAG vorgesehen.
Drucksache 4/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... Um flexibel auf etwaige Probleme bei der Abwicklung reagieren zu können, könnte die Höchstdauer des Übergangszeitraums in das pflichtgemäße Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestellt oder die mögliche Höchstdauer erhöht werden.
1. Zu Artikel 4
Artikel 4a Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
2. Zu Artikel 5 Nummer 1 bis 3 - neu - und Nummer 4 § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, § 49 Absatz 3 und 4 PfandBG
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
3. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 66a Absatz 1 Satz 2 VAG
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 113/19
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen,
Niedersachsen
... Satz 2 bestimmt die Sachgebiete, die bei der Einrichtung des speziellen Wirtspruchkörpers diesem regelmäßig zuzuweisen sind. Insoweit handelt es sich um eine Soll-Regelung, von der im Ausnahmefall abgewichen werden kann. Die Aufzählung orientiert sich im Wesentlichen an den im Sachgebietskatalog verwendeten Bezeichnungen, die üblicherweise für die Geschäftsverteilung verwendet werden. Erfasst sind insbesondere die Bereiche der Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung und Außenwirtschaft (vgl. Sachgebiet 0410 des Sachgebietskatalogs - u.a. Subventionsrecht, Vergaberecht, Finanzdienstleistungsaufsicht) sowie das allgemeine und besondere Gewerberecht (
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 25
§ 41
§ 87c
§ 176
§ 188a
§ 188b
Artikel 2 Evaluierung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 188a
Zu § 188b
II. Zu Artikel 2 Evaluierung
III. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
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Drucksache 598/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... 10. Der Bundesrat regt erneut an, dass der Verpflichtetenkreis der "Finanzunternehmen" der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterfallen sollte. Aufgrund der Nähe der Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 KWG zu den Kredit- und Finanzdienstleistungen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Zahlungsinstituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ist es folgerichtig, dass die BaFin auch über die Finanzunternehmen die geldwäscherechtliche Aufsicht führen sollte. Den Aufsichtsbehörden der Länder fehlt für die Beaufsichtigung dieses Verpflichtetenkreises die Sachkompetenz, die wiederum bei der BaFin vorhanden ist. Die BaFin verfügt, anders als die Aufsichtsbehörden der Länder, über einen Überblick der Beteiligungen und Verflechtungen zwischen Finanzunternehmen und mit ihnen verbundener Institute.
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e § 9 Absatz 5, 6 - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG
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Drucksache 598/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... e) Der Bundesrat regt erneut an, dass der Verpflichtetenkreis der "Finanzunternehmen" der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterfallen sollte. Aufgrund der Nähe der Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 KWG zu den Kredit- und Finanzdienstleistungen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Zahlungsinstituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ist es folgerichtig, dass die BaFin auch über die Finanzunternehmen die geldwäscherechtliche Aufsicht führen sollte.
Drucksache 4/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird auch auf Unternehmen des Finanzsektors und deren Geschäfte vielfältige Auswirkungen haben. Ein ungeregelter Austritt aus der EU würde im Finanzmarktbereich dazu führen, dass Unternehmen des Finanzsektors aus dem Vereinigten Königreich, die bislang das grenzüberschreitende Betreiben von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder Versicherungsgeschäften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) notifiziert haben (sog. Europäischer Pass), dieses Marktzutrittsrecht mit dem Wirksamwerden des Brexit verlieren. Die zuvor auf der Basis des Europäischen Passes abgeschlossenen grenzüberschreitenden Geschäfte sind aber vertraglich vielfach so ausgestaltet, dass ihre Verpflichtungen und Wirkungen über diesen Zeitpunkt zum Teil weit hinausreichen, und es können etwa im Derivatebereich eine Vielzahl von Verträgen mit sehr großen Geschäftsvolumina betroffen sein. Zudem werden gerade langlaufende Verträge regelmäßig keine besonderen Vorkehrungen für den Fall des Brexit enthalten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung.
§ 25n Einstufung als bedeutendes Institut
§ 64m Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 9 Änderung der Anlageverordnung
Artikel 10 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
§ 25n Die eingefügte Vorschrift entspricht dem § 17 InstVergV.
Zu Nummer 5
§ 49 Maßnahmen nach dem neuen § 53b Absatz 12 KWG (siehe Begründung zu Nummer 2.) werden nur dann immer die gewünschte Wirkung haben, wenn sie von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind. In diesem Sinne ist § 49 KWG zu ergänzen.
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
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Drucksache 4/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... Um flexibel auf etwaige Probleme bei der Abwicklung reagieren zu können, könnte die Höchstdauer des Übergangszeitraums in das pflichtgemäße Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestellt oder die mögliche Höchstdauer erhöht werden.
1. Zu Artikel 4
Artikel 4a Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
2. Zu Artikel 5 Nummer 1 bis 3 - neu - und Nummer 4 § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, § 49 Absatz 3 und 4 PfandBG
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
3. Zu Artikel 7 Nummer 2 § 66a Absatz 1 Satz 2 VAG
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 465/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetz es an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
... Die Vorschrift des § 152n SAG-E modifiziert den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz von CCPs gegen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassene Abwicklungsmaßnahmen grundsätzlich in ähnlicher Weise, wie dies in § 150 SAG auch für sonstige durch das SAG erfasste Unternehmen vorgesehen ist. Hierzu wird in § 152n Satz 1 und 2 SAGE entsprechend der Regelung des § 150 Absatz 1 SAG der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen die speziell für CCPs vorgesehenen Abwicklungsinstrumente nach §§ 152h Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG-E sowie Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 Satz 3 SAG-E in Verbindung mit § 77 Absatz 1 Nummer 1 SAG angeordnet. In Satz 3 ist zudem für die Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 SAG-E generell die entsprechende Anwendung des § 150 SAG vorgesehen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 152n SAG
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Drucksache 605/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
... 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Fällen
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
§ 67a Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen
§ 67b Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre
§ 67c Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes
§ 67d Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären
§ 67e Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre
§ 67f Kosten; Verordnungsermächtigung
§ 87a Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften
§ 111a Geschäfte mit nahestehenden Personen
§ 111b Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen
§ 111c Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen
§ 120 Entlastung.
§ 120a Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht
§ 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung.
§ 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich
§ 134b Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten
§ 134c Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern
§ 134d Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater
§ 162 Vergütungsbericht
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Artikel 7 Änderung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
Artikel 8 Änderung der Aktionärsforumsverordnung
Artikel 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 11 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 12 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 13 Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
Artikel 14 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
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Drucksache 244/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften
... wird eine Legaldefinition der unzulässigen Form der Kapitalanlagegenossenschaft vorgenommen, um sowohl den Verbrauchern als auch den (zu gründenden) Genossenschaften zu signalisieren, welche Förderzwecke nicht dem Genossenschaftsgedanken entsprechen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände werden verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über mögliche Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren, damit diese auf Grund der Hinweise tätig werden können. Daneben wird auch den Behörden zur Beaufsichtigung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände die Möglichkeit eingeräumt, der BaFin Verstöße gegen das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) anzuzeigen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt geworden sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften
Artikel 1 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzungen und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
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Drucksache 72/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds
... 5. Allerdings ist es aus Sicht des Bundesrates für die deutsche Wirtschaft wichtig, dass die im Richtlinienvorschlag genannten Anforderungen zum "Pre-Marketing" nicht über die bereits geltenden strikten Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinausgehen. Bislang wurde die Grenze zwischen vorvertrieblichen Maßnahmen und einer Anzeigepflicht für den Vertrieb in Deutschland durch das Auslegungsschreiben der BaFin "Häufige Fragen zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen nach dem KAGB" (Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0293) festgelegt. Da die Kriterien nun anders formuliert sind als in dem Auslegungsschreiben der BaFin, ist unklar, ob damit künftig strengere Anforderungen vorgesehen sind. Diese möglichen strikteren Anforderungen sind in Artikel 2 des Richtlinienvorschlags festgelegt, der unter anderem den neuen Artikel 30a der Richtlinie
Drucksache 374/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402
und an die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401
geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
... zur Schaffung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen auffordert, wird diese Verpflichtung durch die §§ 36, 36a, 48, 56 und 60c KWG, in den §§ 303, 303a, 308c, 319a und 332 VAG und in den §§ 5, 340 und 341a KAGB erfüllt. Die nach der Verordnung zu bestimmenden zuständigen Behörden werden in § 6 KWG, § 295 VAG und § 5 KAGB geregelt. Weitere Vorgaben betreffen u.a. die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden und Meldepflichten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber Europäischen Aufsichtsbehörden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
§ 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402
§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/2365 , die Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 oder die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 .
§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8
Artikel 3 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 4 Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die Europäischen Aufsichtsbehörden und an den Betreiber des Bundesanzeigers.
Artikel 5 Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Solvabilitätsverordnung
Artikel 7 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft.
§ 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen
Artikel 8 Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 27
Zu Absatz 35
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zur Überschrift
Zu Absatz 2
Zu Nummer 10
Zu den Absätzen 1 und 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 11
Zu Absatz 1b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Absatz 5
Zu Absatz 5b
Zu Nummer 14
Zu Absatz 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
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Drucksache 209/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... oder den Datenbanken der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereits vorliegt (https://www.bafin.de/DE/ PublikationenDaten/Datenbanken/Datenbanken node.html).
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 1 GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 4 Satz 4 - neu - GewO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 2 Nummer 12a - neu -, Absatz 9 Nummer 4 GewO , Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchsta-be ccc § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 GewO , Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 34a Absatz 1a Satz 3 GewO *
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 5 Satz 1 und 4 sowie Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 5 GewO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 9 Einleitungsteil GewO
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 und Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee § 11b Absatz 9 Nummer 4 und § 34a Absatz 2 Nummer 7 GewO *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 159 Absatz 3 - neu - GewO
8. Zum Gesetzentwurf insgesamt
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Drucksache 209/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... oder den Datenbanken der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereits vorliegt (https://www.bafin.de/DE/ PublikationenDaten/Datenbanken/Datenbanken node.html).
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 1 GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 4 Satz 4 - neu - GewO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 2 Nummer 12a - neu -, Absatz 9 Nummer 4 GewO , Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe ccc § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 GewO , Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 34a Absatz 1a Satz 3 GewO , Buchstabe d Doppelbuchstabe ee § 34a Absatz 2 Nummer 7 GewO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 5 Satz 1 und 4 sowie Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 5 GewO
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 9 Einleitungsteil GewO
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 159 Absatz 3 - neu - GewO
7. Zum Gesetzentwurf insgesamt
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Drucksache 428/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2341
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
... Eine 1:1-Übernahme des Richtlinientextes bedeutet aber auch, dass das Ausfüllen der in der Richtlinie bestehenden Spielräume und unbestimmten Rechtsbegriffe der täglichen Aufsichtspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zufällt.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234a VAG
3. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234c VAG
4. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234d Absatz 1 Satz 2 VAG
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 235a VAG
6. Zu Artikel 1 § 329 Absatz 1 Satz 2 VAG
7. Zu Artikel 2 Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
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Drucksache 11/18
Vorlage an den Bundesrat
Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau
... Für Mitglieder des Verwaltungsrats der KfW ist die Mandatelimitierung gemäß § 25d Abs. 3a Nr. 3 KWG zu berücksichtigen. Danach kann Mitglied des Verwaltungsrats der KfW nicht sein, wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der BaFin stehen, Mitglied des Aufsichts- oder Kontrollorgans ist, es sei denn, diese Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an. Mandate in Unternehmen, die nicht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stehen, sind danach unschädlich, so lange die zu bestellende Person in der Lage ist, der Wahrnehmung des Mandats bei der KfW ausreichend Zeit zu widmen.
Drucksache 428/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2341
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
... In § 329 Absatz 1 Satz 2 VAG ist vorgesehen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) so weit wie möglich berücksichtigt. Es erfolgt jedoch keine nähere Konkretisierung dieser Maßgabe. Insbesondere gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, in welchen Fällen von einer Berücksichtigung von Leitlinien und Empfehlungen abgesehen werden kann.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234a VAG
3. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234c VAG
4. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234d Absatz 1 Satz 2 VAG
5. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 234d Absatz 3 VAG
6. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 235a VAG
7. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 235a VAG
8. Zu Artikel 1 § 329 Absatz 1 Satz 2 VAG
9. Zu Artikel 2 Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
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Drucksache 72/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds
... 4. Allerdings ist es aus Sicht des Bundesrates für die deutsche Wirtschaft wichtig, dass die im Richtlinienvorschlag genannten Anforderungen zum "Pre-Marketing" nicht über die bereits geltenden strikten Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinausgehen. Bislang wurde die Grenze zwischen vorvertrieblichen Maßnahmen und einer Anzeigepflicht für den Vertrieb in Deutschland durch das Auslegungsschreiben der BaFin "Häufige Fragen zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen nach dem KAGB" (Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0293) festgelegt. Da die Kriterien nun anders formuliert sind als in dem Auslegungsschreiben der BaFin, ist unklar, ob damit künftig strengere Anforderungen vorgesehen sind. Diese möglichen strikteren Anforderungen sind in Artikel 2 des Richtlinienvorschlags festgelegt, der unter anderem den neuen Artikel 30a der Richtlinie
Drucksache 577/18
Gesetzesantrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften
... Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände werden verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unverzüglich über mögliche Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren, damit die BaFin auf Grund dieser Hinweise tätig werden kann. Daneben wird auch den Behörden zur Beaufsichtigung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände die Möglichkeit eingeräumt, der BaFin Verstöße gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz anzuzeigen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt geworden sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzungen und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
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Drucksache 435/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
... Mit dem Berichtsjahr 2018 ist in Deutschland die Anwendung des EU-Unternehmensbegriffs vorgesehen, der Unternehmen als kleinste Kombination rechtlicher Einheiten definiert. Insbesondere zu diesem Zweck benötigen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Daten, die bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorhanden sind. Der Gesetzentwurf regelt in Artikel 1 die Übermittlung dieser Verwaltungsdaten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
§ 3a Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 3b Daten der Deutschen Bundesbank
Artikel 2 Gesetz zur Regelung von Übermittlungen von Einzelangaben zur Prüfung und Verbesserung der Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Qualität-VGR-Gesetz f QVG)
§ 1 Übermittlungsbefugnis
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1f
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3
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Drucksache 413/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
... an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständiger Behörde zu übermitteln.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Regelungskompetenz
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
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Drucksache 182/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Die Aufsicht über die verpflichteten Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG-E sollte, da es sich um einen Auffangtatbestand handelt und diese Unternehmen einen starken Bezug zum Finanzsektor besitzen, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übernommen werden, ebenso wie bei den anderen Finanzunternehmen.
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
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Drucksache 158/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine gesetzliche Obergrenze für Fremdkundenentgelte, die für die Bargeldabhebung an Geldautomaten erhoben werden, erforderlich ist, um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor unverhältnismäßig hohen Gebühren wirksam zu schützen. Aus Sicht des Bundesrates erscheint es alternativ auch denkbar, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen ihres Verbraucherschutzmandats ausdrücklich die Aufgabe zu übertragen, die Angemessenheit der Fremdabhebegebühren zu prüfen und gegen etwaige Verstöße vorzugehen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG
3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 - neu - BGB
7. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB
8. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB
9. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB
10. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB , Buchstabe d Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB
11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB
12. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB
13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
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Drucksache 529/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
... "Der Verband ist berechtigt, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Abschrift eines Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten Anlagestrategie investiert, so dass ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorliegen könnte."
Artikel 1 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
§ 21b Mitgliederdarlehen
§ 53a Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung
§ 59 Befassung der Generalversammlung.
§ 158 Ersatzweise Bekanntmachung
§ 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung
Artikel 2 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
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Drucksache 752/17
Vorlage an den Bundesrat
Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau
... Für Mitglieder des Verwaltungsrats der KfW ist die Mandatelimitierung gemäß § 25d Abs. 3a Nr. 3 KWG zu berücksichtigen. Danach kann Mitglied des Verwaltungsrats der KfW nicht sein, wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der BaFin stehen, Mitglied des Aufsichts- oder Kontrollorgans ist, es sei denn, diese Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an. Mandate in Unternehmen, die nicht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stehen, sind danach unschädlich, so lange die zu bestellende Person in der Lage ist, der Wahrnehmung des Mandats bei der KfW ausreichend Zeit zu widmen.
Drucksache 533/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
... "Die Registerbehörde richtet eine elektronische Zugriffsmöglichkeit für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein, die dieser eine unmittelbare Einsicht in die über Versicherungsvermittler gespeicherten Daten ermöglicht."
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
§ 34e Verordnungsermächtigung
§ 147c Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
§ 156 Ãœbergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 48 Anforderungen an den Versicherungsvertrieb.
§ 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten
§ 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot
§ 48c Durchleitungsgebot
Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
§ 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers
§ 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung
§ 7a Querverkäufe
§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten
§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht
§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen
§ 66 Sonstige Ausnahmen
§ 155 Standmitteilung
Artikel 4 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Artikel 6 Inkrafttreten
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Drucksache 182/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Die Aufsicht über die verpflichteten Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG-E sollte, da es sich um einen Auffangtatbestand handelt und diese Unternehmen einen starken Bezug zum Finanzsektor besitzen, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übernommen werden, ebenso wie bei den anderen Finanzunternehmen.
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG
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Drucksache 290/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
Drucksache 38/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36 /EU
/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen - COM(2016) 854 final; Ratsdok. 14776/16
... fallen sowie] {einer entsprechenden Aufsicht auf nationaler Ebene}, [der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank], unterliegen.
Drucksache 158/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine gesetzliche Obergrenze für Fremdkundenentgelte, die für die Bargeldabhebung an Geldautomaten erhoben werden, erforderlich ist, um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor unverhältnismäßig hohen Gebühren wirksam zu schützen. Aus Sicht des Bundesrates erscheint es alternativ auch denkbar, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen ihres Verbraucherschutzmandats ausdrücklich die Aufgabe zu übertragen, die Angemessenheit der Fremdabhebegebühren zu prüfen und gegen etwaige Verstöße vorzugehen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG
3. Zu Artikel 1 §§ 48 und 49 ZAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 2 BGB
7. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 270a Satz 3 -neu BGB
8. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 675f BGB
9. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 675 Absatz 1 Satz 3 BGB
10. Zu Artikel 3 § 675n Absatz 1 Satz 3 BGB
11. Zu Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe a § 675t Überschrift BGB ,
12. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c § 675w Satz 4 BGB
13. Zu Artikel 4 Nummer 1 Artikel 229 § ... Absatz 6 - neu - EGBGB
14. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
15. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe p Artikel 248 § 17a EGBGB
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Drucksache 290/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung.
§ 48u Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Überwachung der Finanzstabilität
Artikel 3 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 43a Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung
§ 308b Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung
Artikel 5 Änderung des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 505e Verordnungsermächtigung
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 8 Inkrafttreten
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Drucksache 290/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
Drucksache 38/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36 /EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen - COM(2016) 854 final; Ratsdok. 14776/16
... fallen sowie einer entsprechenden Aufsicht auf nationaler Ebene, der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank, unterliegen.
Drucksache 603/17
Vorlage an den Bundesrat
Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau
... In der Folge der erweiterten KWG-Anwendung hat die KfW Personen, die in den Verwaltungsrat bestellt werden, unverzüglich nach ihrer Bestellung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anzuzeigen. Aus diesem Grund haben die zu bestellenden Personen bei erstmaliger Bestellung (oder im Fall einer Wiederbestellung, wenn in der Vergangenheit noch nicht erforderlich gewesen) bestimmte Unterlagen bei der KfW einzureichen. Die Einzelheiten zu den einzureichenden Formularen und Unterlagen können dem Merkblatt der BaFin zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB vom 04.01.2016 entnommen werden, abrufbar unter www.bafin.de. Die KfW wird zeitnah nach der Bestellung wegen der nötigen Unterlagen direkt mit dem Mitglied Kontakt aufnehmen.
Drucksache 813/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Zu diesen Geschäften sollten insbesondere der Kauf, der Verkauf, die Zeichnung, der Tausch, der Rückkauf oder die Übernahme eines bestimmten Finanzinstruments, aber auch das reine Halten des Produkts sowie die Ausübung oder Nichtausübung von Rechten zählen (vgl. hierzu Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum Tatbestand der Anlageberatung, Stand Juli 2013). Unabhängig davon, ob die Empfehlung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Ergebnis auf den Abschluss eines Vertrags oder eine andere Handlung gerichtet ist, bemisst sich ihre Geeignetheit nach den gleichen Maßstäben, die dem Kunden daher im Rahmen der Geeignetheitserklärung mitgeteilt werden können und sollten.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 3 Nummer 123 § 120 Absatz 11 Nummer 3 und 45 WpHG , Artikel 6 Nummer 23 § 56 Absatz 4h Nummer 5 KWG , Artikel 8 Nummer 30 § 50 Absatz 2 Nummer 10 und 11 BörsG Artikel 14 Nummer 7 § 332 Absatz 4g Nummer 2 VAG
4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG
5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG
6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG
7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG
8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG
9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG
10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG
11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG
12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG
14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG
zu a :
zu b :
zu c :
15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG
16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a
17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG
18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG
19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG
20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG
21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG
Zu a:
Zu b:
22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG
23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung
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Drucksache 408/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... Dies wird zum Anlass genommen, die Aufgaben der FMSA neu zu ordnen: Wie im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) bereits angelegt (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2 SAG), soll die NAB als operativ eigenständige Einheit in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingegliedert werden. Die Restaufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung und Abwicklung des FMS sollen aus Effizienzgesichtspunkten in die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) überführt werden, die - neben ihren Kernaufgaben im Schuldenwesen - schon bislang die Refinanzierung des FMS für den Bund erbringt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung
§ 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
§ 79 Unterstützende Maßnahmen.
§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.
§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
§ 14 Informations- und Verschwiegenheitspflichten
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1a Geschäftsbereich Abwicklung
Artikel 9 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Weitere Kosten
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Drucksache 180/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG)
... 6. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
Erstes Gesetz
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Abschnitt 3 Marktmissbrauchsüberwachung.
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 3 Marktmissbrauchsüberwachung.
§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren, Emissionsberechtigungen und ausländische Zahlungsmittel
§ 15 Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Rechtsverordnung
§ 34b Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung
§ 34c Anzeigepflicht
§ 38 Strafvorschriften
§ 40d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014
§ 50 Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Artikel 2 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 36a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
§ 53p Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
§ 53q Eigentumsrechte an Zentralverwahrern
§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014
§ 64v Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz
Artikel 4 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 47 Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen
§ 308a Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern
Artikel 9 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 4d Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung
§ 17 Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen.
Artikel 10 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 11 Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 12 Änderung des Depotgesetzes
§ 43 Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz
Artikel 13 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 14 Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes
Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 16 Folgeänderungen
Artikel 17 Inkrafttreten
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Drucksache 96/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
... Der Bundesrat hält es für erforderlich, das System des gerichtlichen Rechtsschutzes im Zahlungskontengesetz (ZKG) zu Gunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher und zur Vermeidung widersprüchlicher Rechtswegzuweisung dahingehend zu ändern, dass Klagen gegen Entscheidungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Verwaltungsgerichten - nicht den Zivilgerichten - zugewiesen werden.
Drucksache 504/16
Vorlage an den Bundesrat
Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau
... In der Folge der erweiterten KWG-Anwendung hat die KfW Personen, die in den Verwaltungsrat bestellt werden, unverzüglich nach ihrer Bestellung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anzuzeigen. Aus diesem Grund haben die zu bestellenden Personen bei erstmaliger Bestellung (oder im Fall einer Wiederbestellung, wenn in der Vergangenheit noch nicht erforderlich gewesen) bestimmte Unterlagen bei der KfW einzureichen. Die Einzelheiten zu den einzureichenden Formularen und Unterlagen können dem Merkblatt der BaFin zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB vom 04.01.2016 entnommen werden, abrufbar unter www.bafin.de. Die KfW wird zeitnah nach der Bestellung wegen der nötigen Unterlagen direkt mit dem Mitglied Kontakt aufnehmen.
Drucksache 496/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
... es zu den sogenannten Bankgeschäften, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Es ist daher gerechtfertigt, die Darlehensvermittlung durch Kreditinstitute mit einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes weiterhin von der Erlaubnispflicht nach § 34c Absatz 1 Satz 1 freizustellen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnungseigentumsverwalter, Verordnungsermächtigung.
§ 161 Übergangsregelungen zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3409: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Regelungsinhalt
II.2 Vorgaben, Erfüllungsaufwand und Weitere Kosten
II.3 Regelungsalternativen
II.4 Evaluierung
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 22. August 2016
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Drucksache 96/2/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
... 3. Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz sieht vor, dass die Betroffenen gegen eine Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über die Ablehnung eines Basiskontos Klage beim Zivilgericht (Landgericht) erheben müssen, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der BaFin zu überprüfen.
Drucksache 815/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe 0
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 18a Absatz 10a KWG , Artikel 6 Nummer 3 § 505e Satz 1 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 10a KWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 12 - neu - KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 KWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 KWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 - neu - KWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 KWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 KWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 5 Satz 1 KWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 5 KWG
14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 6 Satz 1 KWG
15. Zum Gesetzentwurf allgemein und zu Artikel 1 Nummer 12
16. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu - sowie Absatz 4 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
17. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 491 Absatz 3 Satz 4 BGB
18. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 491a Absatz 4 Satz 1 BGB
19. Zu Artikel 6 Nummer 10a - neu - § 492b Absatz 3 BGB
20. Zu Artikel 6 Nummer 10b - neu - § 502 Absatz 4 - neu - BGB
21. Zu Artikel 6 § 505d BGB
22. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 505e BGB
23. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 505e Satz 3 - neu - BGB
24. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b - neu § 514 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 3 - neu - BGB
25. Zu Artikel 6 Nummer 6 § 514 Absatz 3 - neu - BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
26. Zu Artikel 6 § 314 Absatz 3 BGB
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Drucksache 258/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
... (76) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Bundesgebührengesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 3 Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
Artikel 4 Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder
§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte.
§ 7 Gebührenschuldnerschaft
§ 6
§ 25 Gebühren und Auslagen
§ 25a Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten
§ 25b Gebührenbemessung
§ 25c Wertgebühren
§ 25d Zuschläge
§ 25e Auslagen
§ 26 Erstattungsansprüche bei Amtshilfe
§ 2 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 54 Gebühren
§ 33 Gebühren
§ 7 Gebühren und Auslagen
§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen.
§ 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten
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Drucksache 586/16
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (VersImmoDarlSachkV)
... Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 15a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1 und § 237 Absatz 1 Satz 1 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Sachkunde der mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter
§ 2 Berufsqualifikation als Sachkundenachweis
§ 3 Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
§ 4 Subdelegation
§ 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Verordnungsfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
2.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.