506 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Frucht"
Drucksache 158/20
... /EU /EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2 Änderung der Anbaumaterialverordnung*
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Erhaltungsmischungsverordnung
3 Anbaumaterialverordnung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Â
Â
Â
Drucksache 212/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen
... Biogasanlagen, die bedarfsgerecht Strom erzeugen, sind als "Ausgleichsenergie", als regenerative Speicherkraftwerke für die Energiewende unentbehrlich und können eine Brückenfunktion übernehmen. Biogas in effizienten stromgeführten KWK-Anlagen kann als Flexibilitätsoption die schwankende Energieproduktion aus den volatilen Energiequellen Wind und Sonne ausgleichen. Um die vorhandenen wirtschaftlich verfügbaren Potenziale biogener Rest- und Abfallstoffe auch aus der Landwirtschaft besser zu erschließen, sind Regelungen erforderlich, die zumeist einen klima- und umweltrelevanten Zusatznutzen aufweisen: eine möglichst vollständige energetische Verwertung der Gülle aus der Tierhaltung sowie Biogassubstrate aus Blühstreifen, Blühmischungen, (mehrjährigen) Blütenpflanzen, Zwischen-/Folgefrüchten, Fruchtfolgen usw., die Monokulturen vorbeugen und das Spektrum des landwirtschaftlichen Ackerbaus erweitern.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Â
Â
Â
Drucksache 141/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
Drucksache 18/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen - Antrag der Länder Hessen und Baden-Württemberg -
... Die aktuell nicht der Pfandpflicht unterliegenden PET-Flaschen (z.B. für Fruchtsäfte) bestehen nicht zu 100 Prozent aus PET. Sie enthalten zum Schutz vor den Fruchtsäuren und zum Schutz der Säfte gegen UV-Strahlung den Zusatz Polyamid (PA).
1. Zu Nummer 2a - neu - und 3
2. Zu Nummer 3*
3. Zu Nummer 3a - neu -
4. Zu Nummern 5 und 6 - neu - Dem Entschließungstext sind folgende Ziffern anzufügen:
5. Zu Nummer 5 - neu -, Begründung Absatz 4 - neu - Die Entschließung ist wie folgt zu ändern:
Â
Â
Â
Drucksache 212/20
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen
... Um die vorhandenen wirtschaftlich verfügbaren Potenziale biogener Rest- und Abfallstoffe auch aus der Landwirtschaft besser zu erschließen, sind Regelungen erforderlich, die zumeist einen klima- und umweltrelevanten Zusatznutzen aufweisen: eine möglichst vollständige energetische Verwertung der Gülle aus der Tierhaltung sowie Biogassubstrate aus Blühstreifen, Blühmischungen, (mehrjährigen) Blütenpflanzen, Zwischen-/ Folgefrüchten, Fruchtfolgen, usw., die Monokulturen vorbeugen und das Spektrum des landwirtschaftlichen Ackerbaus erweitern.
Drucksache 483/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... -Verpflichtungenverordnung dahingehend geändert, dass die Futternutzung (Beweidung und Schnittnutzung) des Aufwuchses auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen wurden, erlaubt wurde. Voraussetzung war, dass die zuständigen Behörden der Länder die entsprechenden Gebiete allgemein oder im Einzelfall als Gebiete mit Futterknappheit auswiesen. Die Regelung war jeweils auf das betreffende Jahr beschränkt. In diesem Jahr zeigen sich in zahlreichen Gebieten Deutschlands insbesondere auf Grund der ausgeprägten Frühjahrstrockenheit wiederum Anzeichen einer erheblichen Futterknappheit, auch bedingt durch die Ernteverluste in den Vorjahren. Es ist daher sachgerecht, die gleiche Regelung auch für das Jahr 2020 zu treffen.
Drucksache 141/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
Drucksache 37/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Gestaltung der Konferenz zur Zukunft Europas - COM(2020) 27 final
... Diskussionen dieser Größenordnung sind nur dann fruchtbar, wenn ihnen konkrete Maßnahmen und greifbare Ergebnisse folgen. Deshalb hat sich Präsidentin von der Leyen in den politischen Leitlinien dafür ausgesprochen, Themen, die auf der Konferenz besprochen werden und zu denen eine Einigung gefunden wird, weiterzuverfolgen. Dies ist ein wichtiges Ziel und gleichzeitig ein innovatives Element der Konferenz und soll zeigen, dass die Teilhabe an Demokratie ein fortlaufender Prozess ist, der sich nicht auf die Teilnahme an Wahlen beschränkt.
Drucksache 18/20
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen
... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Pfandpflicht mit dem Verpackungsgesetz ab 01.01.2019 auf Einweggetränkeverpackungen, in denen kohlensäurehaltige Frucht- und Gemüsenektare abgefüllt sind, erweitert wurde und die Ausnahme für Getränke mit einem Mindestanteil von 50 % an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, weggefallen ist. Er bedauert aber, dass bei der Pfanderhebungspflicht trotzdem noch immer Ausnahmen in Abhängigkeit von den abgefüllten Getränkearten bestehen bleiben, so dass die Regelungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin intransparent geblieben sind.
Drucksache 141/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1
Abschnitt 4 Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 8 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen
§ 9 Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
§ 12 Übergangsregelung für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Begriffsbestimmungen § 7
Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder § 9
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Â
Â
Â
Drucksache 18/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen
... 2. Der Bundesrat begrüßt, dass die Pfandpflicht mit dem Verpackungsgesetz ab 01.01.2019 auf Einweggetränkeverpackungen, in denen kohlensäurehaltige Frucht- und Gemüsenektare abgefüllt sind, erweitert wurde und die Ausnahme für Getränke mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, weggefallen ist. Er bedauert aber, dass bei der Pfanderhebungspflicht trotzdem noch immer Ausnahmen in Abhängigkeit von den abgefüllten Getränkearten bestehen bleiben, so dass die Regelungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin intransparent geblieben sind.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen
Â
Â
Â
Drucksache 98/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
... "7. die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist."
Drucksache 212/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen - Antrag des Landes Schleswig-Holstein -
... Um die vorhandenen verfügbaren Potenziale biogener Rest- und Abfallstoffe auch aus der Landwirtschaft besser zu erschließen, sind Regelungen erforderlich, die zumeist einen klima- und umweltrelevanten Zusatznutzen aufweisen: eine möglichst vollständige energetische Verwertung der Gülle aus der Tierhaltung sowie Biogassubstrate aus Blühstreifen, Blühmischungen, (mehrjährigen) Blütenpflanzen, Zwischen-/ Folgefrüchten, Fruchtfolgen, usw., die Monokulturen vorbeugen und das Spektrum des landwirtschaftlichen Ackerbaus erweitern."
1. Zu Nummer 3
2. Zu Nummer 6 und Nummer 6a - neu -
3. Zu Nummer 6 Sätze 4 bis 6 - neu -*
4. Zu Nummer 7 Sätze 3 bis 5
5. Zu Nummer 7 Satz 3a - neu -*
6. Zu Nummer 8 und 9
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
7. Zu Nummer 10
8. Zu Nummer 11 - neu -
9. Zu Nummer 12 - neu -
10. Zu Nummer 13 - neu -
Â
Â
Â
Drucksache 587/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Die dauerhafte Anbindung von Rindern erlaubt den Tieren keine Möglichkeit zur Fortbewegung, erschwert das Abliegen und Aufstehen wegen der Fixierung und des meist geringen Platzangebotes und schränkt auch andere Grundbedürfnisse wie Komfortverhalten (z.B. Körperpflege, Thermoregulation), Erkundungsverhalten oder auch Sozialverhalten (z.B. Gruppenbildung) entweder ein oder verhindert die Ausübung gänzlich. Bei der Betrachtung der Tiergesundheit zeigt sich deutlich, dass bei Tieren im Laufstall bzw. mit Auslauf deutlich weniger Krankheiten wie z.B. Fruchtbarkeitsstörungen, Eutererkrankungen sowie Zitzenverletzungen auftreten.
1. Hauptempfehlung zu Ziffer 24
Zu Artikel 1
Abschnitt 6a Anforderungen an das Halten von Junghennen
§ 37a Anwendungsbereich
§ 37b Sachkunde
§ 37c Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
§ 37d Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
§ 37e Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen
§ 37f Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
Abschnitt 6b Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
§ 37g Anwendungsbereich
§ 37h Sachkunde
§ 37i Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere
§ 37j Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Inhaltsübersicht , Nummer 01a - neu - § 2 Nummer 3a - neu - , Nummer 01b - neu - Überschrift Abschnitt 2 , Nummer 01c - neu - § 11a - neu - , Nummer 9 § 45 Absatz 2b - neu -
§ 11a Anbindehaltung von Rindern
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1 Nummer 01
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 01
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 13 Absatz 6 Satz 2 - neu -
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 13a Absatz 1 Satz 2
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Absatz 4 Satz 1
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 24 Absatz 4 Satz 1a - neu -
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 24 Absatz 5 Satz 1
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 26 Absatz 1 Satz 2
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - § 26 Absatz 2 Satz 2a - neu -
12. Hauptempfehlung zu Ziffer 13*
Zu Artikel 1 Nummer 6
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12
Zu Artikel 1 Nummer 6
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 , Buchstabe b § 30 Absatz 2a Satz 3 , Buchstabe c § 30 Absatz 3 Satz 3
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 30 Absatz 02a - neu - , Buchstabe e § 30 Absatz 8
17. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 30 Absatz 2a Satz 2
18. Hauptempfehlung zu Ziffer 19*
Zu Artikel 1 Nummer 9
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 9
20. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 2
21. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 45 Absatz 11a Satz 3
24. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Â
Â
Â
Drucksache 148/19
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates: Berücksichtigung der Belange landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der anstehenden Novellierung der Düngeverordnung
... 3. Die vorgesehene generelle Verpflichtung, vor Sommerungen zwingend eine überwinternde Zwischenfrucht anzubauen, bedarf einer Überprüfung. Der Zwischenfruchtanbau ist beispielsweise nicht möglich nach spät gerodeten Zuckerrüben und nachfolgendem Sommergerstenanbau.
Drucksache 541/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2019
... Der Bundesrat sieht angesichts der vielfältigen Herausforderungen und des Rückgangs der Artenvielfalt in den Agrar-Ökosystemen und zur Herstellung von Planungssicherheit für Landwirtinnen und Landwirte die dringende Notwendigkeit, dass die angekündigte Ackerbaustrategie nach Abstimmung mit den Ländern zeitnah umgesetzt wird. Dabei sind die verschiedenen Bausteine des Ackerbaus wie Bodenbearbeitung, Bodenleben, Humusaufbau, Pflanzenschutzmaßnahmen, Fruchtfolgen usw. neu zu bewerten, um den Ackerbau nachhaltiger zu gestalten.
Zu Ziffer 1 Buchstabe oo :
Â
Â
Â
Drucksache 281/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der bedarfsgerechten und netzdienlichen Stromerzeugung sowie der klimaneutralen Wärmenutzung aus Biomasse im EEG - Antrag der Länder Thüringen, Rheinland-Pfalz -
... "Zudem ist eine deutlich verstärkte Nutzung ökologisch vorteilhafter Substrate, insbesondere heimischer Wild- und Kulturpflanzenarten, unter gesteigerter Berücksichtigung der jeweiligen Fruchtfolgen (Zwischen-/Folgefrüchte) anzustreben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bis spätestens zur nächsten Novellierung des EEG zu prüfen, mit welchen gesetzlichen Maßnahmen dies erreicht werden kann."
1. Zu Nummer 2 Satz 4
2. Zu Nummer 4
3. Zu Nummer 5
4. Zu Nummer 5 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - Der Nummer 5 sind folgende Sätze anzufügen:
5. Zu Nummer 6
6. Zu Nummer 6 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu -
7. Zu Nummer 7 Satz 2 - neu -
8. Zu Nummer 8 - neu -
Â
Â
Â
Drucksache 229/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG )
... Die Kindslage bezeichnet in der Geburtshilfe die Lage der Frucht in der Gebärmutter. Hiervon können Verständnisse der Geburtsmechanik abgeleitet werden. Der fachliche Begriff für Kopflage ist nach vorgegebener Definition Schädellage.
1. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung
2. Zu Artikel 1 insgesamt
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe i HebG
8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Nummer 4 - neu - HebG
9. Zu Artikel 1 § 10 HebG
10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - HebG
11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 2 - neu - HebG
12. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 und Absatz 3 - neu - HebG
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12
Zu Artikel 1
14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 HebG
15. Zu Artikel 1 § 20 HebG
16. Zu Artikel 1 Teil 4 - Anerkennung von Berufsqualifikationen HebG
17. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 und § 69 Absatz 2 Satz 1 HebG
18. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 und Absatz 4, § 67 Absatz 1 und § 69 Absatz 1 HebG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
19. Zu Artikel 1 § 69 HebG
20. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 2 HebG
21. Zu Artikel 1 Teil 9 - Übergangsvorschriften HebG
22. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, § 77 Satz 1 und 2 und § 78 Satz 1 HebG und, Artikel 5 Absatz 5 Außerkrafttreten
23. Zu Artikel 5 Absatz 5 Außerkrafttreten
Â
Â
Â
Drucksache 307/19
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
... Die Regelungen des Verordnungsentwurfs sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ergeben sich aus dem Düngegesetz vom 9.1.2009. Das Düngegesetz hat den Zweck, die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen, die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten und nachhaltig zu verbessern sowie Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können. Voraussetzung für das Inverkehrbringen der genannten Stoffe ist u.a., dass sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden. In Übereinstimmung mit diesen gesetzlichen Vorgaben werden in der Düngemittelverordnung die näheren Anforderungen an das Inverkehrbringen dieser Stoffe bestimmt. Zudem folgt der Regelungsvorschlag dem Prinzip des vorsorgenden Verbraucherschutzes und hat keine negativen Auswirkungen auf die Artenvielfalt. Das Vorhaben entspricht damit Managementregel 9 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1
§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Folgen
1. Finanzielle Auswirkungen
a Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand
c Weitere Kosten
2. Weitere Folgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
aaa
bbb
ccc
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 2
Â
Â
Â
Drucksache 386/19
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... -Verpflichtungenverordnung dahingehend geändert, dass die Futternutzung (Beweidung und Schnittnutzung) des Aufwuchses auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen wurden, erlaubt wurde. Voraussetzung war, dass die zuständigen Behörden der Länder die entsprechenden Gebiete allgemein oder im Einzelfall als Gebiete mit Futterknappheit auswiesen. Die Regelung war auf das Jahr 2018 beschränkt. In diesem Jahr zeigen sich in zahlreichen Gebieten Deutschlands auf Grund anhaltender Trockenheit wiederum Anzeichen einer erheblichen Futterknappheit, auch bedingt durch die Ernteverluste im Jahr 2018. Es ist daher sachgerecht, die gleiche Regelung auch für das Jahr 2019 zu treffen.
Drucksache 229/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG )
... Die Kindslage bezeichnet in der Geburtshilfe die Lage der Frucht in der Gebärmutter. Hiervon können Verständnisse der Geburtsmechanik abgeleitet werden. Der fachliche Begriff für Kopflage ist nach vorgegebener Definition Schädellage.
1. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung
2. Zu Artikel 1 insgesamt
3. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe e, Buchstabe i, Buchstabe n und Buchstabe o HebG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
4. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe i HebG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Nummer 4 - neu - HebG
6. Zu Artikel 1 § 10 HebG
7. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 2 - neu - HebG
8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 HebG
9. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 HebG
10. Zu Artikel 1 § 20 HebG
11. Zu Artikel 1 Teil 4 - Anerkennung von Berufsqualifikationen HebG
12. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 und § 69 Absatz 2 Satz 1 HebG
13. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 und Absatz 4, § 67 Absatz 1 und § 69 Absatz 1 HebG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
14. Zu Artikel 1 § 69 HebG
15. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 2 HebG
16. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, § 77 Satz 1 und Satz 2 und § 78 Satz 1 HebG und Artikel 5 Absatz 5 Außerkrafttreten
Â
Â
Â
Drucksache 281/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der bedarfsgerechten und netzdienlichen Stromerzeugung sowie der klimaneutralen Wärmenutzung aus Biomasse im EEG
... zu schaffen. Zudem ist eine deutlich verstärkte Nutzung ökologisch vorteilhafter Substrate, insbesondere heimischer Wild- und Kulturpflanzenarten, unter gesteigerter Berücksichtigung der jeweiligen Fruchtfolgen (Zwischen-/ Folgefrüchte) anzustreben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bis spätestens zur nächsten Novellierung des EEG zu prüfen, mit welchen gesetzlichen Maßnahmen dies erreicht werden kann.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der bedarfsgerechten und netzdienlichen Stromerzeugung sowie der klimaneutralen Wärmenutzung aus Biomasse im EEG
Â
Â
Â
Drucksache 400/2/18
Antrag der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... "(4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Länder im Jahr 2018 allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, im Jahr 2018 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird."
Drucksache 375/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)
... Da für die insoweit passiv geführten Mitgliedschaften gemäß § 240 Absatz 1 Satz 2 SGB V aufgrund fehlender Mitwirkung Höchstbeiträge festzusetzen waren, sind Beitragsschulden in erheblichem Umfang entstanden, deren Beitreibung fruchtlos blieb. Diese Beitragsschulden können im Zuge der Bereinigung der Mitgliedschaften nach Absatz 1 und 2 unter der Maßgabe des § 76 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 des
Drucksache 107/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative "Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden"
... 10. Der Bundesrat verweist auf die Stellungnahmen der Kommission, wonach der Einsatz von Glyphosat und anderen Herbiziden möglicherweise Nahrungsnetze beeinflusst. Vielmehr sind daher alternative Maßnahmen und Verfahren der nichtchemischen Beikrautkontrolle durch Forschung und Versuchswesen weiter zu entwickeln und zur praktischen Anwendbarkeit zu führen. Die Betriebe sind, insbesondere durch die Fachverwaltungen der Länder, dahingehend zu beraten, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich zu reduzieren und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Auch wenn dies betriebsindividuell sehr verschieden möglich ist, sollten gleichwohl und verstärkt alle anbau- und kulturtechnischen Möglichkeiten (Fruchtfolge, Saat- und Pflanz-zeitgestaltung, resistente Sorten und andere), die mechanisch/thermischen Verfahren und soweit verfügbar auch biologische und biotechnische Maßnahmen geprüft, in das Anbaukonzept einbezogen und berücksichtigt werden. Dieser Prozess ist fortzusetzen.
Drucksache 345/1/18
... In Gebieten, in denen durch das Vorhandensein von Sorghum halepense oder Sorghum sudanense ein besonderes Risiko der unerwünschten Fremdbefruchtung besteht, müssen Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden mindestens 400 m von einer möglichen Pollenquelle entfernt sein."
Drucksache 4/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung für eine nachhaltige Entwicklung. Denn nach der Managementregel gemäß Ziffer II.(6) des Nachhaltigkeitsmanagementsystems der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ist der durch technische Entwicklungen ausgelöste Strukturwandel unter anderem ökologisch zu gestalten. Die Förderung der elektronischen Kommunikation mit den betroffenen Behörden und Gerichten kann zu einem reduzierten Papierverbrauch und somit zur Ressourcen-schonung beitragen. Insoweit kann der durch die Digitalisierung erfolgende Strukturwandel zur Gestaltung der nachhaltigen Entwicklung fruchtbar gemacht werden.
Drucksache 375/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)
... Da für die insoweit passiv geführten Mitgliedschaften gemäß § 240 Absatz 1 Satz 2 SGB V aufgrund fehlender Mitwirkung Höchstbeiträge festzusetzen waren, sind Beitragsschulden in erheblichem Umfang entstanden, deren Beitreibung fruchtlos blieb. Diese Beitragsschulden können im Zuge der Bereinigung der Mitgliedschaften nach Absatz 1 und 2 unter der Maßgabe des § 76 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 des
Drucksache 107/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative "Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden"
... 6. Der Bundesrat verweist auf die Stellungnahmen der Kommission, wonach der Einsatz von Glyphosat und anderen Herbiziden möglicherweise Nahrungsnetze beeinflusst. Vielmehr sind daher alternative Maßnahmen und Verfahren der nichtchemischen Beikrautkontrolle durch Forschung und Versuchswesen weiter zu entwickeln und zur praktischen Anwendbarkeit zu führen. Die Betriebe sind, insbesondere durch die Fachverwaltungen der Länder, dahingehend zu beraten, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich zu reduzieren und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Auch wenn dies betriebsindividuell sehr verschieden möglich ist, sollten gleichwohl und verstärkt alle anbau- und kulturtechnischen Möglichkeiten (Fruchtfolge, Saat- und Pflanz-zeitgestaltung, resistente Sorten und andere), die mechanisch/thermischen Verfahren und soweit verfügbar auch biologische und biotechnische Maßnahmen geprüft, in das Anbaukonzept einbezogen und berücksichtigt werden. Dieser Prozess ist fortzusetzen.
Drucksache 400/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... In diesem Jahr herrscht in Deutschland in vielen Gebieten eine außergewöhnliche Trockenheit. Auf lokaler Ebene sind auch andere Extremwetterereignisse (Starkregen, Hagel) zu verzeichnen. Die Witterungssituation ist in diesem Jahr vielfach derart, dass es angesichts der bestehenden und absehbaren weiteren Schwierigkeiten bei der Futterversorgung ausnahmsweise angebracht erscheint, noch bestehende Spielräume für eine Erweiterung der Möglichkeiten der Futtererzeugung auf den ökologischen Vorrangflächen zu eröffnen Bei den Vorschriften über das Greening bestehen Spielräume, ökologische Vorrangflächen mit Zwischenfruchtanbau, die durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt werden, mehr für die Möglichkeit der Futtererzeugung zu öffnen.
Drucksache 61/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... Eine weitere Änderung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, nun festzulegen, dass unter Dauergrünland nur solche Flächen erfasst werden, die zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt werden und innerhalb der letzten 5 Jahre nicht nur kein Bestandteil der Fruchtfolge waren sondern auch nicht umgepflügt worden sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
One -in, one-out
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
§ 2a Dauergrünland
§ 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
§ 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 )
Anlage 5 (zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird
Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
§ 10a Zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen im Antragsjahr 2018
§ 30a Anzeige des Umpflügens von bestimmten Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Aktiver Betriebsinhaber
bb Dauergrünland
cc Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land pollen- und nektarreiche Arten , das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird
dd One-in, one-out
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1 Bund
2 Länder
a Aktiver Betriebsinhaber
b Dauergrünland
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 6
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu den Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Neuregelung zum Dauergrünland
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
Neuregelungen zum Dauergrünland
II.2. Umsetzung von EU-Recht
II.3. ‚One in one Out‘-Regel
III. Ergebnis
Â
Â
Â
Drucksache 193/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue europäische Agenda für Kultur
... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die europäische Kultur auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verwurzelt ist und dass gesamteuropäische Werte und Kulturtraditionen sich aus dem Austausch und der gegenseitigen Befruchtung dieser Kulturen ergeben. Vielfalt und Bedeutung von Kunst und Kultur gründen, in Deutschland wie anderswo, in den historisch gewachsenen dezentralen Strukturen. Aufgabe der EU ist es, unter Beachtung dieser Gegebenheiten, dort tätig zu werden, wo kulturelle Aktivitäten einen europäischen Mehrwert aufweisen und dadurch in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Umfeld zu schaffen, in dem die Kultur sich bestmöglich entfalten kann.
Drucksache 375/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)
... XII sein. Auch die im Wege einer fruchtlosen Vollstreckung der bestehenden Beitragsforderung festgestellte Vermögenslosigkeit des Mitglieds kann ein entsprechendes Indiz sein. Die Krankenkasse sollte zudem weitere Informationen über das jeweilige Mitglied und die Familienverhältnisse prüfen, bevor sie eine rückwirkende Anpassung der Beiträge vornimmt. Die "hinreichenden Anhaltspunkte" stellen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der grundsätzlich von der zuständigen Krankenkasse eigenverantwortlich ausgelegt und angewandt werden muss. Dabei ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen hierzu einheitliche Vorgaben abstimmen werden.
Drucksache 345/18 (Beschluss)
... In Gebieten, in denen durch das Vorhandensein von Sorghum halepense oder Sorghum sudanense ein besonderes Risiko der unerwünschten Fremdbefruchtung besteht, müssen Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden mindestens 400 m von einer möglichen Pollenquelle entfernt sein."
Drucksache 400/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... (4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Länder im Jahr 2018 allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, im Jahr 2018 durch Be-weidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird."
Drucksache 193/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue europäische Agenda für Kultur
... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die europäische Kultur auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verwurzelt ist und dass gesamteuropäische Werte und Kulturtraditionen sich aus dem Austausch und der gegenseitigen Befruchtung dieser Kulturen ergeben. Vielfalt und Bedeutung von Kunst und Kultur gründen, in Deutschland wie anderswo, in den historisch gewachsenen dezentralen Strukturen. Aufgabe der EU ist es, unter Beachtung dieser Gegebenheiten, dort tätig zu werden, wo kulturelle Aktivitäten einen europäischen Mehrwert aufweisen und dadurch in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Umfeld zu schaffen, in dem die Kultur sich bestmöglich entfalten kann.
Drucksache 400/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... Zwischenzeitlich konnte geklärt werden, dass aus Sicht der Europäischen Kommission der Zeitraum, in dem durch Aussaat einer Zwischenfruchtmischung angelegte ökologische Vorrangflächen mindestens so bestellt sein müssen, durch eine Anzeige des Betriebsinhabers an die zuständige Behörde gestartet werden kann, solange das System kontrollierbar bleibt. Daher soll das in der vorgelegten Verordnung vorgesehene Verfahren der Genehmigung der Verkürzung des Mindestzeitraums durch ein Anzeigeverfahren ersetzt werden. Dies erfolgt mit der Änderung in Nummer 1 zu Artikel 1; die Änderungen in Nummer 2 zu Artikel 1 und zu Artikel 2 enthalten Folgeänderungen. Für die Verwaltung ist ein Anzeigeverfahren erheblich weniger aufwendig, da keine Bescheidung der Anträge in jedem Einzelfall erforderlich ist. Für die Betriebsinhaber ergeben sich keine Nachteile [bzw. ggf. zeitliche Vorteile, wenn nicht mehr auf die Erteilung einer Genehmigung gewartet werden muss]. Kontrollierbarkeit ist mit den vorgeschlagenen Änderungen weiterhin gegeben. Aufgrund der Vorgaben von § 31 Absatz 3 DirektZahlDurchfV und § 5 Absatz 6 AgrarZahlVerpflV haben die Pflanzen bis zum 15. Februar des Jahres 2019 (bzw. wenn die Länder dies regeln, bis zum 15. Januar ) auf der Fläche zu verbleiben und nur der Aufwuchs darf für Futterzwecke genutzt werden. Die Pflanzendecke ist damit weiterhin, lediglich beweidet oder geschnitten, kontrollfähig auf der Fläche vorhanden. In der Anzeige ist das maßgebliche letzte Aussaatdatum anzugeben. Der neu in § 31 DirektZahlDurchfV aufzunehmende Absatz 4 sieht zudem zum einen vor, dass die Anzeige schriftlich oder elektronisch mindestens drei Tage vor Beginn der erst aufgrund der Anzeige zulässigen Nutzung zu erfolgen hat, also dokumentiert ist. Zum anderen sieht er vor, dass der Betriebsinhaber in der Lage sein muss, nachzuweisen, dass die Aussaat auf allen gemäß Absatz 2 Satz 1 von ihm ausgewiesenen und durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegten Flächen des Betriebs vor dem von ihm benannten Beginn des Zeitraums von acht Wochen erfolgt ist.
Drucksache 504/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... anfallenden Kosten (sowohl für die künstliche Befruchtung als auch für die genetische Untersuchung) durch die gesetzliche Krankenversicherung vorsieht.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20j Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 und Absatz 5 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 24a Absatz 2 Satz 1 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 27a Absatz 4 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 37b Absatz 4 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 37b Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 65c Absatz 5 Satz 4 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 75 Absatz 1a SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 2 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a0 - neu - § 87a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu - § 87a Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V , Doppelbuchstabe bb § 87a Absatz 4 Satz 5 SGB V und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 87a Absatz 5 Satz 13 - neu - SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 3 Satz 4 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 4 Satz 3 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 92 Absatz 6a Satz 4 SGB V Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b ist zu streichen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e und Absatz 7f SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 2 Satz 9a - neu - bis Satz 9c - neu - SGB V
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 52
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18 und Ziffer 19
Zu Artikel 1 Nummer 52
21. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1a - neu - SGB V Doppelbuchstabe cc § 95 Absatz 1a bisheriger Satz 2 SGB V Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 1 Nummer 52
23. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V und Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 105 Absatz 5 Satz 1 SGB V
24. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
25. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
26. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 95 SGB V
27. Zu Artikel 1 Nummer 53 § 96 Absatz 2a Satz 3 - neu - SGB V
28. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 100 Absatz 2 SGB V
29. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
30. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
31. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a1 - neu - § 103 Absatz 1a - neu - SGB V
32. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB V
33. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 9 - neu - SGB V
34. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3, Satz 4, Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB V
35. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 - neu - SGB V Buchstabe c § 105 Absatz 1d - neu - SGB V
36. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - SGB V
37. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
38. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
39. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V
40. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 130a Absatz 2 SGB V
42. Zu Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe a § 132d Absatz 1 Satz 9 - neu - SGB V
43. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135b Absatz 4 Satz 2 SGB V
44. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135d - neu - SGB V
§ 135d Förderung der Qualität durch die Krankenkassen
45. Zu Artikel 1 Nummer 80 Buchstabe a0 - neu - § 140a Absatz 1 Satz 1 SGB V
46. Zu Artikel 1 Nummer 80 a - neu - § 140f Absatz 7 SGB V
47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 46
Zu Artikel 1 Nummer 80a
48. Zu Artikel 1 Nummer 91 § 274 Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 SGB V
49. Zu Artikel 1 Nummer 95a - neu - § 287a - neu - SGB V
§ 287a Übermittlungspflicht der Finanzbehörden
50. Zu Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe d § 295 Absatz 4 Satz 3 SGB V
51. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und Satz 5 - neu - SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
52. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a - neu - SGB XI
53. Zu Artikel 15 Nummer 6 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Ärzte-ZV und Artikel 15a - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Zahnärzte-ZV
‚Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Â
Â
Â
Drucksache 66/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Die Aufnahme des negativen Tatbestandsmerkmals "ohne Ausübung unzulässigen Drucks" als Genehmigungsvoraussetzung führt allerdings zu der Annahme, die staatliche Schutzpflicht sei bei vorherigem Einsatz unzulässigen Drucks "verwirkt". Während eine erteilte Einwilligung, die durch unzulässigen Druck herbeigeführt wurde, unstreitig unwirksam ist, führt bislang die sich an einen fruchtlosen, sämtliche Anforderungen erfüllenden Überzeugungsversuch anschließende - zusätzliche - erfolglose Ausübung unzulässigen Drucks lediglich zu strafrechtlichen Konsequenzen, nicht aber dazu, dass eine Zwangsbehandlung ausgeschlossen ist. Hieran ist zwingend festzuhalten, da die Ausübung unzulässigen Drucks ein individuelles gegebenenfalls sanktionswürdiges Fehlverhalten des den Druck Ausübenden ist, nicht aber den Schutzanspruch des Betroffenen berühren kann. Da die in der Vergangenheit erfolgte Ausübung unzulässigen Drucks zudem nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, könnte eine Genehmigung selbst bei einem neuen Überzeugungsversuch, der ohne unzulässigen Druck erfolgt, nicht mehr in Betracht kommen, jedenfalls, wenn von irgend einer Form des Fortwirkens des Drucks auszugehen ist. Auch dürften, bevor unzulässiger Druck eingesetzt wird, regelmäßig alle zulässigen Möglichkeiten der Einflussnahme ausgeschöpft worden sein.
Drucksache 454/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
... (2) Zweck des Samenspenderregisters ist es, für Personen, die durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden sind, die Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis ihrer Abstammung sicherzustellen. Gleichzeitig werden mit diesem Gesetz die organisatorischen einschließlich der verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts geschaffen.
Drucksache 664/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-verordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... In der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung sind dazu die §§ 25, 27, 28, 29, 31 und 32 anzupassen. Soweit diese Änderungen nicht redaktioneller oder technischer Art sind, betreffen sie Folgendes: Die Änderung in § 31 regelt gemäß der Vorgabe des EU-Rechts den Zeitraum, in dem eine durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegte ökologische Vorrangfläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke mit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein muss. In § 32 soll die neue Option genutzt werden, dass auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen wird, die zugelassenen Arten stickstoffbindender Pflanzen auch in Mischung mit anderen Arten angebaut werden können, sofern die stickstoffbindenden Arten vorherrschen.
Drucksache 645/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV )
... Die Förderung der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten sowie den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern kann zu einem reduzierten Papierverbrauch und somit zur Ressourcenschonung beitragen. Insoweit kann der durch die Digitalisierung erfolgende Strukturwandel zur Gestaltung der nachhaltigen Entwicklung fruchtbar gemacht werden. Darüber hinaus führt die Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten in einer Verordnung zu einer einfacheren Rechtsanwendung und zur Rechtsklarheit, was mittelbar den sozialen Zusammenhalt im Sinne der Managementregel gem. Ziff. II.(10) des Nachhaltigkeitsmanagementsystems der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stärken kann.
Drucksache 189/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final, Ratsdok. 15120/16
... "Für die Zwecke der in Nummer 3 genannten Berechnungen werden Emissionseinsparungen infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken, wie der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer (zum Beispiel Kompost, Rückstände der Mist-/Güllevergärung), nur dann berücksichtigt, wenn zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorgelegt werden, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde, oder wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die auf Grund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen."
Drucksache 148/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
... Hauptfrucht, entsprechend § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, beziehen.
1. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 8 DüV
2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 2 DüV
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 Satz 2 DüV
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 DüV
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 5 Satz 3 DüV
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 4 - neu - DüV
7. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 DüV
8. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Satz 2 DüV
9. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 1 DüV
10. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2 DüV
11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 1 DüV
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 9 einleitender Satzteil DüV
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 9 Satz 2 - neu - DüV
14. Hauptempfehlung zu Ziffer 15
Zu Artikel 1
15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14
Zu Artikel 1
16. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1a - neu -, Nummer 8 DüV
17. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 DüV
18. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 4 Nummer 6
19. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 5 - neu - DüV
20. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 Nummer 2 DüV
21. Zu Artikel 1 Anlage 4 Tabelle 4
22. Zur Eingangsformel, Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 5, § 13 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 2, Satz 3, Absatz 5 einleitender Satzteil, § 14 DüV , Artikel 2 Nummer 3 - neu - § 7 WDüngV , Artikel 3 § 9 Absatz 1, Absatz 2 DüMV , Artikel 4 § 2 AgrarZahlVerpflV , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
'Artikel 3 Änderung der Düngemittelverordnung
'Artikel 4 Folgeänderung
§ 2 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Â
Â
Â
Drucksache 66/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Die Aufnahme des negativen Tatbestandsmerkmals "ohne Ausübung unzulässigen Drucks" als Genehmigungsvoraussetzung führt allerdings zu der Annahme, die staatliche Schutzpflicht sei bei vorherigem Einsatz unzulässigen Drucks "verwirkt". Während eine erteilte Einwilligung, die durch unzulässigen Druck herbeigeführt wurde, unstreitig unwirksam ist, führt bislang die sich an einen fruchtlosen, sämtliche Anforderungen erfüllenden Überzeugungsversuch anschließende - zusätzliche - erfolglose Ausübung unzulässigen Drucks lediglich zu strafrechtlichen Konsequenzen, nicht aber dazu, dass eine Zwangsbehandlung ausgeschlossen ist. Hieran ist zwingend festzuhalten, da die Ausübung unzulässigen Drucks ein individuelles gegebenenfalls sanktionswürdiges Fehlverhalten des den Druck Ausübenden ist, nicht aber den Schutzanspruch des Betroffenen berühren kann. Da die in der Vergangenheit erfolgte Ausübung unzulässigen Drucks zudem nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, könnte eine Genehmigung selbst bei einem neuen Überzeugungsversuch, der ohne unzulässigen Druck erfolgt, nicht mehr in Betracht kommen, jedenfalls, wenn von irgend einer Form des Fortwirkens des Drucks auszugehen ist. Auch dürften, bevor unzulässiger Druck eingesetzt wird, regelmäßig alle zulässigen Möglichkeiten der Einflussnahme ausgeschöpft worden sein.
Drucksache 289/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
... a) für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder
§ 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit
§ 5 Verbot der Nachtarbeit
§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
§ 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen.
§ 28 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
§ 29 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht.
,Artikel 7 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Artikel 10 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Â
Â
Â
Drucksache 149/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS \-Verordnung)
... Zur Zeit werden die Vorschriften der Europäischen Union über die Kontrolle des Anbaus von Nutzhanf geändert und der Anbau von Hanf als Zwischenfrucht berücksichtigt. Außerdem werden die entsprechenden Vorschriften der Europäischen Union teilweise in eine andere Verordnung der Europäischen Union überführt. Die diesbezüglichen Regeln der InVeKoS-Verordnung sind entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen.
Drucksache 128/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
... Die Regelungen des Verordnungsentwurfs sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ergeben sich aus dem Düngegesetz vom 09.01.2009. Das Düngegesetz hat den Zweck, die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen, die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten und nachhaltig zu verbessern sowie Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können. Voraussetzung für das Inverkehrbringen der genannten Stoffe ist u.a., dass sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden. In Übereinstimmung mit diesen gesetzlichen Vorgaben werden in der Düngemittelverordnung die näheren Anforderungen an das Inverkehrbringen dieser Stoffe bestimmt. Der Verordnungsentwurf legt neue Regelungen zur Verwendbarkeit von Polymeren gerade auch unter besonderer Berücksichtigung von Umweltbelangen fest und trägt daher zu einer umweltverträglichen Landwirtschaft bei. Die Verwendung von herkömmlichen synthetischen Polymeren lässt aus toxikologischer und ökotoxikologischer Sicht nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine unvertretbaren Risiken erwarten. Hinweise auf mögliche schädliche Bodenveränderungen gibt es nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht, allerdings lassen diese sich aber auch nicht mit Sicherheit ausschließen. Zudem folgt der Regelungsvorschlag dem Prinzip des vorsorgenden Verbraucherschutzes und hat keine negativen Auswirkungen auf die Artenvielfalt. Das Vorhaben entspricht damit Managementregel 8 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
§ 9a Evaluierung
Artikel 2
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Folgen
1. Finanzielle Auswirkungen
a Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
c Weitere Kosten
2. Weitere Folgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3865: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
II.2. Evaluation
Â
Â
Â
Drucksache 10/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS -Daten-Gesetzes
... mit Zwischenfruchtanbau durch eine andere Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 143/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE -Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 - COM(2016) 157 final
... 2. Er ist der Auffassung, dass bei der Inverkehrbringung von Düngemitteln die Einhaltung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen sowie die Fruchtbarkeit des Bodens und den Naturhaushalt notwendig ist.
Zur Vorlage insgesamt
Zu den Anhängen
Zu Anhang I Teil II PFC 3
Â
Â
Â
Drucksache 121/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz)
... Durch "u. M." wurden zahlreiche Gesundheitsschäden hervorgerufen. Während sonstige Dopingklassen eher zu akuten Gefahren führten, wirkte sich die Verabreichung von Anabolika und Wachstumshormonen meist langfristig aus. Typische Anabolika-Schäden sind z.B. Gynäkomastie beim Mann/Mastopathie bei der Frau, Virilisierungserscheinungen bei der Frau und Muskelhartspann. Häufig kam es infolge von Anabolika-Einnahme auch zu Leberschäden, Wachstumsretardierungen, polyzystischen Ovarialsyndromen und teratogenen Schäden (= Fehlbildungen der Leibesfrucht). Indirekte Schäden aufgrund einer erst durch das Doping ermöglichten Überanstrengung betreffen vor allem Wirbelsäulenschädigungen, Veränderungen des Körperbaus/Skelettverformung und Arthrosen. Typisch für ein Doping mit Wachstumshormonen ist die Akromegalie.
Drucksache 673/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, EU (Nr.) 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013 , (EU) Nr. 1308/2013 , (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013 , (EU) Nr. 223/2014 , (EU) Nr. 283/2014 und (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2016) 605 final
... (Direktzahlungen) seine Stellungnahme vom 25. November 2016 (BR-Drucksache 533/16(B)) hinsichtlich den Vorschlägen zum "aktiven Landwirt" und zu Cross-Compliance sowie zu der Herausnahme von Fruchtfolgen verschiedener Futterpflanzen und Brachen von der Dauergrünlandentstehung. Der Bundesrat unterstützt insbesondere die Vorschläge der Bundesregierung zur weiteren Vermeidung negativer Anreize für ökologisch unerwünschte Umwandlungen von Dauergrünland.
Zur Vorlage insgesamt
Zur Anwendung eines einheitlichen Regelwerks bei Kombinationen verschiedener Maßnahmen oder Instrumente
Zu den Finanzierungsinstrumenten
Zur flexibleren Haushaltsverwaltung
3 Finanzinstrumente
Verpflichtende Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen Pauschalen
22. Hauptempfehlung
23. Hilfsempfehlung
Zur Ergebnisorientierung und gestrafften Berichterstattung
Indikatoren im ESF
Zu einzelnen Vorschriften
Direktzuleitung an die Kommission
Â
Â
Â
Drucksache 645/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger
... - und Margarinegesetzes hat sich - gemessen an der wachsenden positiven Verbraucherresonanz - bewährt, wobei die klassischen Qualitätseigenschaften der Produkte nahezu unverändert geblieben sind. So ist es neben der unproblematischen Aufnahme durch Verbraucher mit einer Unverträglichkeit gegenüber Laktose auch möglich, bei fruchthaltigen Produkten kleine Mengen Zucker durch die höhere Süßkraft der Spaltprodukte Glukose und Galaktose einzusparen. Vor diesem Hintergrund soll dem Zweck des § 4 des Milch- und Margarinegesetzes entsprochen werden, indem nunmehr bei Käsen sowie Erzeugnissen und Zubereitungen aus Käse eine dauerhafte Regelung in der Käseverordnung vorgenommen wird. Dies erfolgt für Käse gemäß den Käsegruppen, für Erzeugnisse aus Käse und für bestimmte Käsestandardsorten durch Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 4. Bei Nummer 1 Buchstabe a handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.
Drucksache 10/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS -Daten-Gesetzes
... " die Wörter "mit Zwischenfruchtanbau" einzufügen.
Drucksache 481/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes - COM(2016) 543 final
... Auf EU-Ebene haben politische Entwicklungen im Bereich Kulturerbe in jüngster Zeit von einer fruchtbaren Debatte profitiert. Ermöglicht wurde diese Debatte von Gremien, die die Behörden zusammenführten, welche in den Mitgliedstaaten für die Kulturerbepolitik zuständig sind. Dazu zählen die Reflexionsgruppe "EU und kulturelles Erbe" sowie das European Heritage Heads Forum. Weitere zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen umfassen den Internationalen Museumsrat (ICOM), den Internationalen Rat für Denkmalpflege (ICOMOS), das Internationale Studienzentrum für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (ICCROM) und den Europarat.
Drucksache 10/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS -Daten-Gesetzes
... " die Wörter "mit Zwischenfruchtanbau" einzufügen.
Drucksache 418/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
... "Hängt die Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe von einer nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Frage ab und hat der Verletzte keinen der in Absatz 4 Satz 1 genannten Vollstreckungstitel vorgelegt, so kann die Staatsanwaltschaft dem Verletzten zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren eine Frist bestimmen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft die Rückübertragung oder die Herausgabe versagen."
Drucksache 673/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, EU (Nr.) 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013 , (EU) Nr. 1308/2013 , (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013 , (EU) Nr. 223/2014 , (EU) Nr. 283/2014 und (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2016) 605 final
... (Direktzahlungen) seine Stellungnahme vom 25. November 2016 (BR-Drucksache 533/16(B)) hinsichtlich den Vorschlägen zum "aktiven Landwirt" und zu Cross-Compliance sowie zu der Herausnahme von Fruchtfolgen verschiedener Futterpflanzen und Brachen von der Dauergrünlandentstehung. Er unterstützt insbesondere die Vorschläge der Bundesregierung zur weiteren Vermeidung negativer Anreize für ökologisch unerwünschte Umwandlungen von Dauergrünland.
Zur Vorlage insgesamt
Zur Anwendung eines einheitlichen Regelwerks bei Kombinationen verschiedener Maßnahmen oder Instrumente
Zu den Finanzierungsinstrumenten
Zur flexibleren Haushaltsverwaltung
2 Finanzinstrumente
Verpflichtende Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen Pauschalen
Zur Ergebnisorientierung und gestrafften Berichterstattung
Indikatoren im ESF
Zu einzelnen Vorschriften
Direktzuleitung an die Kommission
Â
Â
Â
Drucksache 187/16
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung von Rindern
... Die dauerhafte Anbindung von Rindern erlaubt den Tieren keine Möglichkeit zur Fortbewegung, erschwert das Abliegen und Aufstehen wegen der Fixierung und des meist geringen Platzangebotes und schränkt auch andere Grundbedürfnisse wie Komfortverhalten (z.B. Körperpflege, Thermoregulation), Erkundungsverhalten oder auch Sozialverhalten (z.B. Gruppenbildung) entweder ein oder verhindert die Ausübung gänzlich. Bei der Betrachtung der Tiergesundheit zeigt sich deutlich, dass bei Tieren im Laufstall bzw. mit Auslauf deutlich weniger Krankheiten wie z.B. Fruchtbarkeitsstörungen, Eutererkrankungen sowie Zitzenverletzungen auftreten.
Anlage Entschließung des Bundesrates zum Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung von Rindern
Â
Â
Â
Drucksache 405/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetz es
... /EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16) hat die EU-Kommission u.a. Regelungen für ein Sortenverzeichnis mit Sorten von Obstarten zur Fruchterzeugung getroffen. In dieses Verzeichnis sollen die Mitgliedstaaten die bei ihnen zum Inverkehrbringen mit amtlicher Beschreibung zugelassenen, nach dem nationalen Sortenschutzrecht oder nach dem gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht geschützten, sowie die bereits vor dem 30. September 2012 mit amtlich anerkannter Beschreibung in den Verkehr gebrachten Sorten aufnehmen. Die Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung finden sich im
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 57a Gesamtliste der Obstsorten, Gemeinsames Sortenverzeichnis
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Auswirkungen auf die Umwelt
VII. Nachhaltigkeit
VIII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Â
Â
Â
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.