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"Frucht"
Drucksache 143/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE -Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 - COM(2016) 157 final
... 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass bei der Inverkehrbringung von Düngemitteln die Einhaltung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen sowie die Fruchtbarkeit des Bodens und den Naturhaushalt notwendig ist.
Zur Vorlage insgesamt
Zu den Anhängen
Zu Anhang I Teil II PFC 3
Zur Vorlage im Übrigen
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Drucksache 155/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
... Im Rahmen ihrer Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) fördert die Europäische Union (EU) die landwirtschaftlichen Betriebe ihrer Mitgliedstaaten durch sog. Direktzahlungen. Förderfähig sind allerdings nur solche Betriebe, die sog. Greening-Anforderungen erfüllen. Neben der Gewährleistung einer bestimmten Fruchtartenvielfalt auf den Äckern, gehört zu den Greening-Anforderungen der Erhalt sog. Dauergrünlands. Je nach Bedeutung für die Umwelt, darf Dauergrünland daher nur mit Genehmigung bzw. unter gleichzeitiger Brachlegung einer Ersatzfläche in eine andere Nutzung umgewandelt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Aufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Einzelnen:
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
4 Länder
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Anlass und Inhalt des Regelungsvorhabens
II.2 Erfüllungsaufwand
- Wirtschaft
- Verwaltung
II.3 One in, one out-Regel
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Drucksache 418/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
... "Hängt die Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe von einer nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Frage ab und hat der Verletzte keinen der in Absatz 4 Satz 1 genannten Vollstreckungstitel vorgelegt, so kann die Staatsanwaltschaft dem Verletzten zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren eine Frist bestimmen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft die Rückübertragung oder die Herausgabe versagen."
Drucksache 138/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 91/672/EWG des Rates - COM(2016) 82 final
... (1) 2012 richtete die Kommission eine gemeinsame Sachverständigengruppe zu Berufsqualifikationen und Ausbildungsstandards in der Binnenschifffahrt ein. Die Konsultation im Rahmen der gemeinsamen Sachverständigengruppe erfolgte in Form von 11 Sachverständigentreffen zwischen September 2012 und November 2014, an denen internationale Flussschifffahrtskommissionen, die Behörden der Mitgliedstaaten, Berufsverbände, Gewerkschaften, Ausbildungseinrichtungen und andere Vereinigungen beteiligt waren7. Diese Treffen ermöglichten einen fruchtbaren Austausch über die in einem Kommissionsvorschlag zu berücksichtigenden Maßnahmen und zeigten eine breite Unterstützung für eine Initiative auf EU-Ebene.
Drucksache 768/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
... vorgegebene Endlagervolumen einzuhalten. Erfüllt der Betreiber der Anlage diese Pflicht nicht, kann der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe fordern und nach fruchtlosem Fristablauf die Verpackung auf Kosten des Betreibers der Anlage selbst oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Betreiber der Anlage haftet dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 für alle Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Abfälle nicht den Anforderungen nach § 2 Absatz 5 entsprechen, und für alle Schäden, die er bei der Betätigung im Lager verursacht.
Drucksache 533/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Bessere Rechtsetzung - Bessere Ergebnisse für eine stärkere Union - COM(2016) 615 final
... 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Ökologisierung über die vorgeschlagenen Vereinfachungen hinaus auch bei der Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands dafür einzutreten, dass Fruchtfolgen verschiedener Futterpflanzen (zum Beispiel Ackergras, Ackergras-LeguminosenMischungen) sowie aus der Produktion genommene Ackerflächen (einschließlich aus der Erzeugung genommene und brachliegende Rebflächen) von der Dauergrünlandentstehung ausgenommen werden.
Drucksache 533/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Bessere Rechtsetzung - Bessere Ergebnisse für eine stärkere Union - COM(2016) 615 final
... 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Ökologisierung über die vorgeschlagenen Vereinfachungen hinaus auch bei der Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands dafür einzutreten, dass Fruchtfolgen verschiedener Futterpflanzen (zum Beispiel Ackergras, Ackergras-LeguminosenMischungen) sowie aus der Produktion genommene Ackerflächen (einschließlich aus der Erzeugung genommene und brachliegende Rebflächen) von der Dauergrünlandentstehung ausgenommen werden.
Drucksache 191/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer: Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum - Zeit für Reformen COM(2016) 148 final; Ratsdok. 7687/16
... Die Kommission hat stets auf die Reform des Mehrwertsteuersystems gedrängt. Zuletzt hat sie nach einer umfassenden und fruchtbaren öffentlichen Debatte, die im Dezember 2010 durch das Grünbuch über die Zukunft der Mehrwertsteuer9 angestoßen wurde, ihre Schlussfolgerungen im Dezember 2011 in einer Mitteilung zur Zukunft der Mehrwertsteuer10 dargestellt und für die nächsten Jahre vorrangige Maßnahmen festgelegt.
Drucksache 175/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
... Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse; Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella, Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse; Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes; Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist
Drucksache 310/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-EnergienGesetz - EEG 2016)
... 1. für sämtliche Vorhaben nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Fristen bis zum 15. März 2018 verlängern, deren fruchtloses Verstreichen ansonsten zur Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Genehmigung vor dem letzten Gebotstermin nach § 26 Absatz 1 führen würde, und
Drucksache 379/15
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... Fruchtgemüse/ Hülsengemüse
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3 Vollzugsaufwand
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
§ 1 Ausschuss Monitoring
§ 2 Expertengruppen
§ 3 Monitoringplan 2016 - 2020
§ 4 Verfahrensweise zur Festlegung der Einzelheiten des Monitorings
§ 5 Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik
§ 6 Qualitätssicherungsmaßnahmen
§ 7 Handbuch
§ 8 Datenübermittlung
§ 9 Berichterstattung
§ 10 Aufhebung der AVV Monitoring 2011-2015, Ãœbergangsvorschrift
§ 11 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 3) Anzahl an jährlichen Untersuchungen für jedes Bundesland im Zeitraum 2016 bis 2020
Anlage 2 : (zu § 3) Ãœbersicht über die im Monitoring 2016 bis 2020 grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmittel
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3284: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
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Drucksache 510/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual" - COM(2015) 610 final
... 45. Der Bundesrat betont die besondere Verantwortung der Landwirtschaft für den Erhalt vielfältiger und artenreicher Biotope. Bereits im Vorfeld der 2017 anstehenden Halbzeitbewertung der GAP-Reform wird sich der Bundesrat dafür einsetzen, dass die derzeit geltenden Regelungen zum "Greening" in der Weise fortentwickelt werden, dass diese künftig wirksam zum Erhalt der biologischen Vielfalt im ländlichen Raum beitragen. Neben der Erhöhung des Anteils ökologischer Vorrangflächen von derzeit fünf auf sieben Prozent sollte die naturschutzfachliche Wirksamkeit der jetzt möglichen Maßnahmen selbst auf den kritischen Prüfstand gestellt werden, da insbesondere die Anerkennung von Zwischenfrucht-Anbauflächen keinen nennenswerten naturschutzfachlichen Mehrwert gegenüber der bisher ausgeübten Praxis mit sich bringt.
Drucksache 629/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... es ist u.a. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern und ebenso Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens vorzubeugen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Nummer 4 DüngG , Nummer 6 Buchstabe a § 11a Absatz 1 Satz 2 DüngG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 3 Absatz 2 Satz 3 DüngG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 5 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 10, Absatz 6 Nummer 2 DüngG , Nummer 7 Buchstabe b § 12 Absatz 7a - neu - DüngG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 5 Nummer 2 DüngG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 5 Nummer 7 DüngG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 5 Nummer 9 DüngG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3a Absatz 1 Satz 1, 2 - neu - DüngG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4 DüngG ,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 DüngG
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a1 - neu - § 12 Absatz 3 DüngG
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 12 Absatz 7 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 4 - neu - DüngG
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 12 Absatz 7a - neu - DüngG
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 12 Absatz 8 Satz 2 DüngG
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 13 Satz 2 Nummer 3a - neu - DüngG
15. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 13a - neu - DüngG
§ 13a Gütesicherung bei der Verwendung von Wirtschaftsdüngern
16. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 14 Absatz 3 DüngG
17. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 15 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 DüngG
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c - neu - § 15 Absatz 6 Satz 4 - neu DüngG
19. Zum Gesetzentwurf insgesamt
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Drucksache 108/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
... -Verordnung und die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung zu ändern sowie die Erucasäure-Verordnung außer Kraft zu setzen. Bei den betreffenden EU-Vorschriften handelt es sich um die Verordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Honigverordnung
Artikel 2 Änderung der Kontaminanten-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
Artikel 4 Bekanntmachung
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
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Drucksache 629/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... es ist u.a. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern und ebenso Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens vorzubeugen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Nummer 4 DüngG , Nummer 6 Buchstabe a § 11a Absatz 1 Satz 2 DüngG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 3 Absatz 2 Satz 3 DüngG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 5 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 10, Absatz 6 Nummer 2 DüngG , Nummer 7 Buchstabe b § 12 Absatz 7a - neu - DüngG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 5 Nummer 2 DüngG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 5 Nummer 7 DüngG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 5 Nummer 9 DüngG
Zu Artikel 1 Nummer 4
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4 DüngG , Artikel 2 Absatz 2 § 1 Satz 1 Nummer 1, § 6 WDüngV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 DüngG
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a1 - neu - § 12 Absatz 3 DüngG
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 12 Absatz 7 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 4 - neu - DüngG
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 12 Absatz 7a - neu - DüngG
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 12 Absatz 8 Satz 2 DüngG
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 13 Satz 2 Nummer 3a - neu - DüngG
17. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 13a - neu - DüngG
§ 13a Gütesicherung bei der Verwendung von Wirtschaftsdüngern
18. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 13a - neu - DüngG
§ 13a Gütesicherung bei der Verwendung von Wirtschaftsdüngern
19. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 14 Absatz 3 DüngG
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 15 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 DüngG
Zu Artikel 1 Nummer 10
23. Zum Gesetzentwurf insgesamt
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Drucksache 237/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
... b) gemeinsamer Anbau von mindestens fünf Sorten oder Genotypen einer überwiegend fremdbefruchtenden Art mit anschließender Zusammenführung der Nachkommenschaft, mehrmaliger Wiederaussaat und natürlicher Auslese des Bestandes, bis keine Pflanzen der ursprünglichen Sorten mehr vorhanden sind;
Drucksache 548/15
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zum Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung von Rindern
... Die dauerhafte Anbindung von Rindern erlaubt den Tieren keine Möglichkeit zur Fortbewegung, erschwert das Abliegen und Aufstehen wegen der Fixierung und des meist geringen Platzangebotes und schränkt auch andere Grundbedürfnisse wie Komfortverhalten (z.B. Körperpflege, Thermoregulation), Erkundungsverhalten oder auch Sozialverhalten (z.B. Gruppenbildung) entweder ein oder verhindert die Ausübung gänzlich. Bei der Betrachtung der Tiergesundheit zeigt sich deutlich, dass bei Tieren im Laufstall bzw. mit Auslauf deutlich weniger Krankheiten wie z.B. Fruchtbarkeitsstörungen, Eutererkrankungen sowie Zitzenverletzungen auftreten.
Drucksache 210/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG )
... (4) Eine Fläche der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenart ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Nummer 1 hinsichtlich weiterer Kriterien dann als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, wenn nach Beendigung des Anbaus der stickstoffbindenden Pflanzen im Antragsjahr eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht angebaut wird."
Drucksache 210/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG )
... 6. Der Bundesrat bedauert die Aufnahme des Zwischenfruchtanbaus in die Liste der im Umweltinteresse zu nutzenden Flächen. Er stellt fest, dass durch die Vorgaben beim Zwischenfruchtanbau (Kulturpflanzenmischungen aus nur zwei Arten auszubringen, der Aussaat bis spätestens 1. Oktober und die Zulassung von Wirtschaftsdüngern) verhindert wird, dass der Zwischenfruchtanbau einen nachhaltigen Beitrag zur Biodiversität leisten kann. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einer zu erlassenden Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 5 Nummer 1 DirektZahlDurchfG nur Kulturpflanzen zuzulassen, die über Winter abfrieren, und für die einzusäenden Pflanzenarten bestimmte Mischungsverhältnisse mit mindestens drei Komponenten vorzugeben, um ein Mindestmaß an ökologischer Wirksamkeit sicherzustellen.
Drucksache 406/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV )
... § 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Weitere Kosten
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit
§ 3 Niederwald mit Kurzumtrieb
§ 4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
Teil 2 Aktiver Betriebsinhaber
§ 5 Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten
§ 6 Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
§ 7 Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten
§ 8 Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck
§ 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen
Teil 3 Basisprämienregelung
Abschnitt 1 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung
§ 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen
§ 11 Mindestbetriebsgröße
§ 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
Abschnitt 2 Nationale Reserve
§ 13 Auffüllung der nationalen Reserve
§ 14 Zuständigkeit
§ 15 Mitteilungen
§ 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Teil 4 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Abschnitt 1 Anbaudiversifizierung
§ 17 Anbaudiversifizierung
Abschnitt 2 Dauergrünland
Unterabschnitt 1 Referenzanteil
§ 18 Referenzanteil
Unterabschnitt 2 Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
§ 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Unterabschnitt 3 Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
§ 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Unterabschnitt 4 Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
§ 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil
§ 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 28 Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 34 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten
Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
Anlage 4 (zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
1. Bund
2. Länder
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3036: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II.3.1 Bund:
II.3.2 Länder:
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Drucksache 197/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
... Durch die Aufhebung der Verordnung wird die Wirtschaft entlastet. Neben dem Wegfall einer Informationspflicht (Meldung des Auftretens des Schadorganismus) entfällt auch der Erfüllungsaufwand, z.B. durch Desinfektion von verwendeten Maschinen oder Einhaltung eines Fruchtwechsels. So sah die Verordnung vor, dass in Befallsgebieten Traktoren und andere landwirtschaftliche Geräte nach ihrer Benutzung zu reinigen waren. Außerdem war in Befall- und Sicherheitszone eine Fruchtfolge einzuhalten, die den Anbau von Mais begrenzte. Je nach Anbauplanung und Betriebsstruktur konnte es dadurch zu Einkommenseinbußen kommen. Deren Höhe ist aber nicht genau bezifferbar, da er von individuellen Faktoren abhängt
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Aufhebung
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
B. Besonderer Teil
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2890: Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
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Drucksache 630/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften
... Im Sammelantrag sollte nur die Hauptkultur angegeben werden und die Hauptkultur sollte weiterhin Grundlage für die Zahlungen bei der 1. und 2. Säule sein. Da die Kultur zum 1. Juni nicht zwingend die Hauptkultur des Antragsjahres ist (so kann sich z.B. zum 1. Juni noch die Zwischenfrucht aus dem Vorjahr, z.B. Gras, auf einer Fläche befinden, und die Hauptkultur folgt erst zu einem späteren Zeitpunkt), führt die Pflicht zur Angabe der Kultur zum 1. Juni dazu, dass zusätzlich noch die Hauptkultur erfasst werden muss. In der Konsequenz wären dann im InVeKoS mehrere Kulturen für eine Fläche zu verwalten. Die derzeitige Formulierung führt weiterhin zu einer Meldepflicht des Anbaus aller Zwischenfrüchte, soweit diese nach der Hauptkultur bis zum 15. Juli bestellt werden. Das würde insgesamt zu einem deutlichen Mehraufwand für Landwirte und vor allem auch für die Verwaltung führen und sollte daher vermieden werden.
Drucksache 82/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG )
... Das Greening muss ökologisch wirksam umgesetzt werden. Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (insbesondere Erwägungsgrund Nr. 44) sollen im Umweltinteresse genutzte Flächen vorrangig der Biodiversität dienen. Flächen mit Zwischenfruchtanbau (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dienen zwar dem Ressourcenschutz (Beitrag zur Verringerung des Nitrataustrags; Bodenverbesserung), leisten aber einen vergleichsweise geringen Beitrag zur Biodiversität. Im Rahmen der Durchführung der Direktzahlungen sind sie zudem äußerst verwaltungsaufwändig, u.a. auf Grund eines zusätzlich erforderlichen Kontrolltermins im Winterhalbjahr. Daher sollen sie nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen anerkannt werden.
Drucksache 29/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwVÄndVwV)
... 18.2.7 Hinsichtlich der Namen der als Mutter und gegebenenfalls der als Vater einzutragenden Personen ist auf den Zeitpunkt der Fehlgeburt abzustellen. Der für die Leibesfrucht einzutragende Name ist dabei gemäß den Vorschriften des im Zeitpunkt der Fehlgeburt geltenden Rechts zu bilden. Für die Eintragung des Familiennamens der Leibesfrucht bedarf es der Zustimmung der Person, deren Familienname für die Leibesfrucht eingetragen werden soll."'
Drucksache 406/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV )
... Aus pflanzenbaulicher Sicht sind Roggen und Hafer im Zwischenfruchtanbau unbedingt zu empfehlen und müssen in der Liste ergänzt werden, um den Zwischenfruchtanbau in der Praxis gerade in Gemengen (Wickroggen, Gemisch Erbse/Hafer) umzusetzen. Hafer gehört zu den Arten mit noch gutem
Drucksache 197/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
... es durch eine eindeutige Formulierung klarzustellen, dass bei nachgewiesenem Befall mit dem Maiswurzelbohrer die Einhaltung einer Fruchtfolge fachlich geboten ist und eine Monokultur von Mais nicht der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz entspricht.
Zur Bezeichnung der Verordnung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Artikel 1 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
'Artikel 2 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
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Drucksache 459/2/14
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung AgrarZahlVerpflV)
... Mit dieser Regelung soll es Ländern mit besonderen klimatisch frühen Lagen ermöglicht werden, einen früheren Umbruchtermin vor dem 15. Februar bestimmen zu können. In klimatisch frühen Lagen ist der 15. Februar als Umbruchtermin für Zwischenfrüchte oft zu spät, um eine bodenschonende Bearbeitung und einen optimalen Saattermin für bestimmte Kulturen zu ermöglichen. Der 15. Februar als frühestmöglicher Bearbeitungstermin würde in diesen Regionen weitgehend den Zwischenfruchtanbau als Greening-Maßnahme verhindern. Dies könnte dazu führen, dass Gemüse- und Ackerbaubetriebe ihre Greening-Verpflichtung als Stilllegung in den Höhengebieten erbringen und in den intensiv genutzten Regionen kein Greening stattfindet.
Drucksache 406/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV )
... Rauhafer ist kein Getreide im herkömmlichen Sinne. Er wird nicht zur Körnernutzung angebaut, sondern als nicht winterharte Zwischenfrucht zur Verminderung der Bodenerosion, der Stickstoffauswaschung oder für die Grünfuttergewinnung genutzt.
Drucksache 197/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
... es durch eine eindeutige Formulierung klarzustellen, dass bei nachgewiesenem Befall mit dem Maiswurzelbohrer die Einhaltung einer Fruchtfolge fachlich geboten ist und eine Monokultur von Mais nicht der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz entspricht.
Artikel 1 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
'Artikel 2 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
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Drucksache 459/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV )
... (2) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 im Sinne der Anlage 2 gehört und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, darf vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Im Falle einer Bewirtschaftung quer zum Hang sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
§ 2 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
§ 3 Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung
§ 4 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung
§ 5 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung
§ 6 Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
§ 7 Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden
§ 8 Keine Beseitigung von Landschaftselementen
Abschnitt 3 Kontroll- und Sanktionsvorschriften
§ 9 Kontrollvorschriften
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 10 Übergangsregelungen
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 4) Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen
Liste I
Liste II
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, Absätze 2 und 3) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser (Fundstelle: BGBl. I 2009, 396)
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind (Fundstelle: BGBl. I 2009, 397)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
V. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
d Weitere Kosten
4. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Inkrafttreten / Befristung
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3049: Entwurf einer Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
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Drucksache 82/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG )
... Das Greening muss ökologisch wirksam umgesetzt werden. Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (insbesondere Erwägungsgrund Nr. 44) sollen im Umweltinteresse genutzte Flächen vorrangig der Biodiversität dienen. Flächen mit Zwischenfruchtanbau (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dienen zwar dem Ressourcenschutz (Beitrag zur Verringerung des Nitrataustrags; Bodenverbesserung), leisten aber einen vergleichsweise geringen Beitrag zur Biodiversität. Im Rahmen der Durchführung der Direktzahlungen sind sie zudem äußerst verwaltungsaufwändig, u.a. auf Grund eines zusätzlich erforderlichen Kontrolltermins im Winterhalbjahr. Daher sollen sie nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen anerkannt werden.
Drucksache 630/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften
... Im Sammelantrag sollte nur die Hauptkultur angegeben werden und die Hauptkultur sollte weiterhin Grundlage für die Zahlungen bei der 1. und 2. Säule sein. Da die Kultur zum 1. Juni nicht zwingend die Hauptkultur des Antragsjahres ist (so kann sich z.B. zum 1. Juni noch die Zwischenfrucht aus dem Vorjahr, z.B. Gras, auf einer Fläche befinden, und die Hauptkultur folgt erst zu einem späteren Zeitpunkt), führt die Pflicht zur Angabe der Kultur zum 1. Juni dazu, dass zusätzlich noch die Hauptkultur erfasst werden muss. In der Konsequenz wären dann im InVeKoS mehrere Kulturen für eine Fläche zu verwalten. Die derzeitige Formulierung führt weiterhin zu einer Meldepflicht des Anbaus aller Zwischenfrüchte, soweit diese nach der Hauptkultur bis zum 15. Juli bestellt werden. Das würde insgesamt zu einem deutlichen Mehraufwand für Landwirte und vor allem auch für die Verwaltung führen und sollte daher vermieden werden.
Drucksache 29/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwVÄndVwV)
... 18.2.7 Hinsichtlich der Namen der als Mutter und gegebenenfalls der als Vater einzutragenden Personen ist auf den Zeitpunkt der Fehlgeburt abzustellen. Der für die Leibesfrucht einzutragende Name ist dabei gemäß den Vorschriften des im Zeitpunkt der Fehlgeburt geltenden Rechts zu bilden. Für die Eintragung des Familiennamens der Leibesfrucht bedarf es der Zustimmung der Person, deren Familienname für die Leibesfrucht eingetragen werden soll."'
Drucksache 608/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 COM(2014) 724 final
... Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte
Vorschlag
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Erstellung der harmonisierten Indizes
Artikel 4 Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes
Artikel 5 Datenanforderungen
Artikel 6 Periodizität
Artikel 7 Fristen, Austauschnormen und Revisionen
Artikel 8 Pilotstudien
Artikel 9 Qualitätssicherung
Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 11 Ausschuss
Artikel 12 Aufhebung
Artikel 13 Inkrafttreten
Anhang 1 Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95
Anhang Europäische Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (ECOICOP)
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Drucksache 459/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung AgrarZahlVerpflV)
... Mit dieser Regelung soll es Ländern mit besonderen klimatisch frühen Lagen ermöglicht werden, einen früheren Umbruchtermin vor dem 15. Februar bestimmen zu können. In klimatisch frühen Lagen ist der 15. Februar als Umbruchtermin für Zwischenfrüchte oft zu spät, um eine bodenschonende Bearbeitung und einen optimalen Saattermin für bestimmte Kulturen zu ermöglichen. Der 15. Februar als frühestmöglicher Bearbeitungstermin würde in diesen Regionen weitgehend den Zwischenfruchtanbau als Greening-Maßnahme verhindern. Dies könnte dazu führen, dass Gemüse- und Ackerbaubetriebe ihre Greening-Verpflichtung als Stilllegung in den Höhengebieten erbringen und in den intensiv genutzten Regionen kein Greening stattfindet.
Drucksache 171/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58 /EWG, 92/85 /EWG, 94/33 /EG und 98/24 /EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 /EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen - COM(2013) 102 final
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung als gefährlich in eine der Gefahrenklassen oder -kategorien 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12. 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F, 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10 eingestuft werden, und Behälter, die für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe oder Gemische verwendet werden, sowie die sichtbar verlegten
Drucksache 440/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Die neue JTI wird die Lehren aus den laufenden JTI35 berücksichtigen und eine vereinfachte Finanzierungsstruktur aufweisen. Sie wird hauptsächlich kapitalintensive Aktionen 36 wie Pilotanlagen oder großmaßstäbliche Demonstrationssysteme unterstützen, die bereits eine höhere technologische Einsatzreife ab Stufe 8 erreicht haben. Diese Aktionen werden eine Dreier-Finanzierung unter Einbeziehung der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten und der Industrie erfordern und dabei helfen, die einschlägigen Investitionsstrategien in ganz Europa aneinander auszurichten. Die Durchführung wird nach den Grundsätzen des Programms "Horizont 2020" erfolgen und im Einklang mit dem übergreifenden Arbeitsprogramm für die Schlüsseltechnologien (KET) stehen, damit sich die verschiedenen KET besser gegenseitig befruchten können.
Drucksache 318/13
Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Unter Praxisbedingungen werden bereits in 15% der Sauen haltenden Betriebe sogenannte technische Ammen eingesetzt; im Ergebnis ist dies eine mutterlose Aufzucht. Begünstigt wird diese Entwicklung durch die ständig steigende Fruchtbarkeit der Sauen, die dann oftmals nicht mehr in der Lage sind, ihre eigenen Ferkel zu säugen. Soweit die überzähligen Ferkel nicht durch Umsetzen oder den Einsatz natürlicher Ammen kompensiert werden könne, kommen auch technische Ammen zum Einsatz.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E. 1 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
E. 2 Erfüllungsaufwand für die Beteiligten
F. Weitere Kosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1
§ 30a Besondere Anforderungen an die Vermehrung von Schweinen
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs Die Änderungen betreffen
III. Verordnungsgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Auswirkungen des Verordnungsentwurfs
1. Geschlechterspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten
VI. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
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Drucksache 622/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Drucksache 325/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
... ) wird die Gefährdung durch Biostoffe auch auf übertragbare Krankheiten ausgedehnt. Zusätzlich zu den bisherigen Gefährdungsarten werden auch sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen neu aufgenommen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass Biostoffe auch krebserzeugende und fruchtschädigende Eigenschaften besitzen können, die von der Verordnung mit erfasst werden müssen. Nicht erfasst werden dagegen sensibilisierende und toxische Wirkungen sonstiger Organismen (zum Beispiel Pollen, Hausstaubmilben, Pflanzen, Fruchtkörper mehrzelliger Pilze, Holz- und Mehlstaub), diese unterliegen den Regelungen der Gefahrstoffverordnung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Risikogruppeneinstufung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen
Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten
§ 4 Gefährdungsbeurteilung
§ 5 Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung
§ 6 Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung
§ 7 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Aufzeichnungspflichten
Abschnitt 3 Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
§ 8 Grundpflichten
§ 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 10 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufen 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie
§ 11 Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufen 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
§ 12 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle
§ 14 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
Abschnitt 4 Erlaubnis- und Anzeigepflichten
§ 15 Erlaubnispflicht
§ 16 Anzeigepflicht
Abschnitt 5 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Biologische
§ 17 Unterrichtung der Behörde
§ 18 Behördliche Ausnahmen
§ 19 Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Straftaten
§ 22 Übergangsvorschrift
Anhang I Symbol für Biogefährdung
Anhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen, insbesondere Containmentanforderungen, bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung
Anhang III Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie
Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Anhang III (zu § 11 Absatz 4) Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sowie mit organischen Peroxiden
§ 25 Sprengstoffgesetz - Tätigkeiten mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
Anhang III (zu § 11 Absatz 4) Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sowie mit organischen Peroxiden
Nummer 1
1.1 Anwendungsbereich
1.2 Begriffsbestimmungen
Nummer 2
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Begriffsbestimmungen
2.3 Gefährdungsbeurteilung
2.4 Gefahrgruppenzuordnung und Bereichseinteilung
2.5 Festlegung der Schutzmaßnahmen
2.5.1 Betriebliche Organisation
2.5.2 Schutz- und Sicherheitsabstände
2.5.3 Bauliche Schutzmaßnahmen
2.5.4 Organisatorische Maßnahmen
2.5.5 Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Auslösen
2.5.6 Tätigkeiten unter Sicherheit
2.6 Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Tätigkeiten und Einrichtungen
2.6.1 Sammlung, Vernichtung und Entsorgung explosivstoffhaltiger Abfälle
2.6.3 Instandsetzungsarbeiten
2.6.4 Laboratorien
2.6.5 Prüfstände
2.6.6 Schießstände
3.1 Anwendungsbereich
3.2 Begriffsbestimmungen
3.3 Zuordnung organischer Peroxide zu Gefahrgruppen
3.4 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.5 Schutz- und Sicherheitsabstände
3.6 Bauliche Anforderungen
3.7 Zündquellen
3.8 Innerbetrieblicher Transport
3.9 Anforderungen an das Aufbewahren organischer Peroxide
3.10 Anforderungen an Betriebsanlagen und -einrichtungen
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentliche Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Aspekte der Gleichstellung
3. Kosten und Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Risikogruppeneinstufung
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu § 3
Zu Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung, Dokumentationsund Aufzeichnungspflichten
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 3 Grundpflichten und Schutzmaßnahmen
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
4. Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 4 Erlaubnis- und Anzeigepflichten
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Abschnitt 5 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
Zu § 20
Zu § 22
Zu Anhang I Symbol für Biogefährdung
Nummer 3
Nummer 15
Nummer 17
Nummer 18
Zu Anhang III Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie
Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2282: Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung anderer Verordnungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Wirtschaft
II.2 Verwaltung
II.3 Sonstige Kosten
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Drucksache 704/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz -Anwendungsverordnung
... Avocadofrucht (Persea americana)
Drucksache 4/1/13
... (3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn es nach objektiven Verhältnissen ernsthaft möglich erscheint, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst, deren Nachkommen oder einem Teil der Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder Absatz 2 auftreten.
Drucksache 91/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs
... Die in der Vergangenheit unternommenen Versuche, dem Phänomen der missbräuchlichen Massenabmahnungen Herr zu werden, haben nicht gefruchtet. Insbesondere ist die im Jahre 2008 mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008, BGBl. I S. 1191, eingeführte Neuregelung in § 97a Absatz 2 des
Drucksache 663/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
... Im Fall einer Konzerninsolvenz besteht die Pflicht der Verwalter der einzelnen Unternehmen zunächst darin, sich unabhängig von einem möglichen Koordinationsplan über die gesamte Unternehmensgruppe sachkundig zu machen und Lösungen zu erarbeiten, die für die Beteiligten ihres Verfahrens möglichst vorteilhaft sind. Insofern haben sie auch zu berücksichtigen, ob ein in den konzernrechtlichen Verflechtungen angelegter Mehrwert zum Nutzen ihrer Insolvenzgläubiger fruchtbar gemacht werden kann. Daraus ergibt sich, dass sie nicht verpflichtet sind, ein übergeordnetes Konzerninteresse im Auge zu behalten, ohne dass dies Auswirkungen auf die Belange der Gläubiger ihres Verfahrens hätte. Vielmehr ist der konzernrechtliche Verbund für sie nur dann von Belang, wenn er sich positiv auf die Verwertung der Insolvenzmasse des Verfahrens auswirkt, für das sie bestellt wurden. Über diese grundlegende Verpflichtung hinaus sind die Insolvenzverwalter der Einzelunternehmen jedoch nicht gehalten, die Parallelverfahren eingehend mitzubegleiten, um gegebenenfalls unaufgefordert Informationen oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen für das andere Verfahren bereitzustellen. Eine Verpflichtung zum Tätigwerden und insbesondere zur Unterrichtung der anderen Verwalter besteht somit nach § 269a InsO-E nur, wenn der Verwalter eines Parallelverfahrens eine solche Unterstützung erbittet.
Drucksache 185/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Raumfahrtindustriepolitik der EU - Entfaltung des Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor COM(2013) 108 final
... - Unterstützung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der EU-Raumfahrtindustrie und Förderung der Wirtschaftlichkeit in der gesamten Wertschöpfungskette des Sektors Die europäische Raumfahrtindustrie sollte ihren weltweiten Marktanteil halten und vergrößern und ihren Platz an der Spitze der technologischen Entwicklung behaupten, so dass sie weiterhin in der Lage ist, technologische Durchbrüche zu erzielen und sich aktiv am fruchtbaren Austausch mit anderen Sektoren zu beteiligen. Sie sollte eine größere Wirtschaftlichkeit in der gesamten Wertschöpfungskette anstreben. Sie sollte außerdem auf genügend hochqualifizierte Arbeitskräfte zurückgreifen können, insbesondere in dem entstehenden Sektor der Navigations- und Erdbeobachtungstechnik. Die Politik sollte einen besseren Marktzugang fördern.
Drucksache 173/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein menschenwürdiges Leben für alle - Beseitigung der Armut und Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für die Welt - COM(2013) 92 final; Ratsdok. 7075/13
... Die Welt steht vor zwei dringenden Aufgaben: die Beseitigung der Armut und die Schaffung einer nachhaltigen Grundlage für Wohlstand und Wohlergehen. Rund 1,3 Mrd. Menschen leben nach wie vor in extremer Einkommensarmut, und bei vielen sind die Grundbedürfnisse im Hinblick auf die menschliche Entwicklung noch immer nicht erfüllt. Zwei Drittel der von der Natur bereitgestellten Dienstleistungen, darunter fruchtbarer Boden, sauberes Wasser und saubere Luft, werden in zunehmendem Maße beeinträchtigt und der Verlust an biologischer Vielfalt stößt an Grenzen, jenseits derer die Auswirkungen auf die menschliche Gesellschaft und die natürliche Umwelt unumkehrbar werden.
Drucksache 208/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen (GvpHpV)
... - die Pfandpflicht auf die Getränkesegmente Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und Gemüsenektare auszuweiten und weitere nicht nachvollziehbare Ausnahmen der Pfandpflicht, zum Beispiel für diätische Getränke und für unterschiedliche Verpackungsgrößen, abzuschaffen, - die tatsächliche ökologische Vorteilhaftigkeit von Verkaufsverpackungen für Getränke nach einheitlichen Kriterien zu überprüfen,
Drucksache 91/13
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs
... Die in der Vergangenheit unternommenen Versuche, dem Phänomen der missbräuchlichen Massenabmahnungen Herr zu werden, haben nicht gefruchtet. Insbesondere ist die im Jahre 2008 mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" (BGBl. I S. 1191) eingeführte Neuregelung in § 97a Abs. 2
Drucksache 650/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung
Drucksache 820/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabak erzeugnissen und verwandten Erzeugnissen - COM(2012) 788 final; Ratsdok. 18068/12
... wie Menthol, Frucht oder Schokolade zu stark verändert wird. Das Verbot des sog. charakteristischen Aromas soll für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und rauchlose Tabakerzeugnisse gelten, nicht aber für andere Tabakerzeugnisse wie Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak. Da Schnupftabak ein rauchloser Tabak ist und in der Regel als charakteristisches Aroma Menthol enthält, führt die neue Regelung zu einem Verbot des herkömmlichen Schnupftabaks. Da auch Kautabak ein rauchloser Tabak ist, der während des Herstellungsprozesses aromatisiert wird, ist auch er von der neuen Verbotsregelung betroffen.
Zur Vorlage insgesamt
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 6
Zu Artikel 12
26. Zu Artikel 13 Absatz 1 Aufmachung und Inhalt der Packungen
Zu Artikel 15
Zu Artikel 18
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Drucksache 91/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... ) verwiesen werden (s. § 1a Nummer 10 und 11 TPG), so dass der Verweis im TPG, dass als schwerwiegender Zwischenfall auch jede fehlerhafte Identifizierung oder Verwechslung von Keimzellen oder Embryonen im Rahmen von Maßnahmen einer medizinisch unterstützten Befruchtung gilt, ersatzlos entfallen würde und somit im AMG ergänzt werden muss. Eine Verwechslung bzw. fehlerhafte Identifizierung kann bereits in der Entnahme- oder auch der Gewebeeinrichtung auftreten.
Drucksache 597/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes
... Opfer der Genitalverstümmelung sind vor allem junge Mädchen zwischen dem Säuglingsalter und etwa fünfzehn Jahren, gelegentlich auch erwachsene Frauen. Die Genitalverstümmelung ist mit keinerlei medizinischen Vorteilen verbunden, es besteht aber die Gefahr schwerwiegender Gesundheitsrisiken und weitreichender Folgen. Neben Blutungen, Infektionen und Verletzungen von Blase, Harnröhre oder Vagina während des Eingriffs führt dieser zu chronischen Beschwerden, etwa durch Narbenbildung, im Bereich der Harnwege, bei Menstruation, Schwangerschaft (bis hin zur Unfruchtbarkeit) und Geburt sowie durch Einschränkung oder Verlust der sexuellen Empfindungsfähigkeit. Hinzutreten können schwerwiegende und vielfältige psychische Belastungen.
Drucksache 278/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische Innovationspartnerschaft für Wasser - COM(2012) 216 final
... Als Verbindungsglied zwischen operationeller Ebene und Entscheidungsebene wird eine Task Force ernannt, die in ihrer Zusammensetzung die HLG widerspiegelt und dafür zuständig sein wird, nach dem Bottomup-Ansatz einen Entwurf des strategischen Durchführungsplans zu erarbeiten. Nach Verabschiedung des strategischen Durchführungsplans kann die Zusammensetzung der Task Force überprüft werden, wobei die Möglichkeit besteht, die Zahl der Interessengruppen, die in der Durchführungsphase vertreten sein sollten, zu erhöhen und gleichzeitig die Beschlussfassungskapazität zu erhalten. Während der Durchführungsphase der EIP ist die Arbeit der Task Force ausschlaggebend für die Überwachung des Stands der Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen jedes Einzelziels. Die Task Force wird die Tätigkeiten der EIP außerdem koordinieren und einen fruchtbaren Austausch sowie die Entwicklung von Verbreitungsstrategien fördern.
Drucksache 185/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung
Drucksache 160/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum
... Zwar ist die Strategie auf die EU ausgerichtet, ihr Erfolg hängt jedoch auch von einer engen und fruchtbaren Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten ab. Unter Nutzung bereits vorhandener Foren5 sollte die Zusammenarbeit intensiviert werden, vor allem mit der Russischen Föderation. Im Rahmen dieser Foren und unter Vermeidung von Doppelarbeit sollten gemeinsame Prioritäten für konkrete Maßnahmen erarbeitet werden.
Drucksache 70/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Grünbuch der Kommission: Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger - Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden erleichtern KOM (2010) 747 endg.
... Ich freue mich auf eine Fortsetzung dieses fruchtbaren Informationsaustausches.
Drucksache 745/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020: Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten - COM(2012) 710 final
... -Richtlinie22 fallenden Arten und Lebensräume befinden sich in gutem Zustand, und die Degradation und der Rückgang unseres Naturkapitals stellen die Bemühungen der EU, ihre Biodiversitäts- und Klimaziele zu erreichen, in Frage. Der damit verbundene Preis, dessen Wert in unserem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System noch nicht richtig beziffert wurde, ist hoch. 30 % des Gebiets der EU sind stark fragmentiert, mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen auf den Zusammenhalt und Gesundheitszustand der Ökosysteme und ihre Fähigkeit, Dienstleistungen zu erbringen und funktionierende Artenlebensräume bereitzustellen. Obgleich das Wirtschaftswachstum in der EU mit Erfolg von THG-Emissionen, Ressourcennutzung und Umweltauswirkungen abgekoppelt wurde, werden Ressourcen nach wie vor weitgehend auf nicht nachhaltige und ineffiziente Weise genutzt, und die dabei entstehenden Abfälle noch immer nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Folglich gehen EU-Unternehmen die großen Chancen verloren, die eine effiziente Ressourcennutzung in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Kosteneinsparung, Produktivitätssteigerung und Versorgungssicherheit bietet. Wasser- und Luftqualität lassen in vielen Teilen Europas nach wie vor zu wünschen übrig, und EU-Bürger sind immer noch Schadstoffen ausgesetzt, die ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen beeinträchtigen können. Nicht nachhaltige Flächennutzung beeinträchtigt die Bodenfruchtbarkeit, gefährdet die Ernährungssicherheit und stellt das Erreichen der Biodiversitätsziele in Frage. Die Bodendegradation schreitet weitgehend unkontrolliert weiter voran.
Drucksache 508/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Meereskenntnisse 2020 - Von der Kartierung des Meeresbodens bis zu ozeanologischen Prognosen - COM(2012) 473 final
... (6) Die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder haben vereinbart, ihre Ressourcen in einer Initiative zur gemeinsamen Planung im Bereich "Intakte und fruchtbare Meere und Ozeane"10 zu bündeln, die einen Rahmen für die Koordinierung von Beobachtungsprogrammen bieten kann.
Drucksache 445/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem
Drucksache 223/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten - COM(2012) 173 final
... Die enge Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Bildung und Beruf, sowohl auf politischer wie operationeller Ebene, ist ein wesentlicher Aspekt, um auf ein Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage reagieren zu können. Die Voraussetzung für fruchtbare politische Arbeit ist die Zusammenarbeit der relevanten Ratsformationen (EPSCO und EYC) im Rahmen der Ausschüsse (EMCO, Bildungsausschuss).
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