[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

24 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Gebietsbezeichnung"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 505/19

... c) in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung, sofern dem Fachgebiet Methoden oder Techniken zugrunde liegen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt worden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/19




Gesetz

4 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)k

4 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung

§ 1
Berufsbezeichnung, Berufsausübung

§ 2
Erteilung der Approbation

§ 3
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§ 4
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 5
Rücknahme, Widerruf und Ruhen

§ 6
Verzicht

Abschnitt 2
Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung

§ 7
Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist

§ 8
Wissenschaftlicher Beirat

§ 9
Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums

§ 10
Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation

Abschnitt 3
Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

§ 11
Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten

§ 12
Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten

§ 13
Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen

§ 14
Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind

§ 15
Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 16
Rechte und Pflichten

§ 17
Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde

§ 18
Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde

§ 19
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen

§ 20
Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation

§ 21
Regelungen über Gebühren

Abschnitt 6
Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 22
Zuständigkeit von Behörden

§ 23
Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten

§ 24
Warnmitteilung durch die zuständige Behörde

§ 25
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

Abschnitt 7
Übergangsvorschriften, Bestandsschutz

§ 26
Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen

§ 27
Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 28
Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 65e
Ambulante Krebsberatungsstellen

§ 95c
Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung

Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Änderung des Nutzungszuschlags-Gesetzes

Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Artikel 10
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 11
Änderung der Abgabenordnung

Artikel lla
Änderung des DRK-Gesetzes

Artikel llb
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 548/19

... Die Einführung des geänderten Verfahrens zur Registrierung von Schiffsärzten gestaltete sich problemlos. Anträge von Ärzten ohne die gesetzlich vorgegebenen Fachgebietsbezeichnungen (§ 19 Absatz 2 MariMedV) wurden nicht gestellt.



Drucksache 98/19 (Beschluss)

... "2. den erfolgreichen Abschluss entweder einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen oder einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 98/19 (Beschluss)




1. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung - Kostentragung

2. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung - Höhe der Kosten

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - PsychThG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - PsychThG

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2 PsychThG

6. Zu Artikel 1 § 8 PsychThG

§ 8
Wissenschaftlicher Beirat

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 PsychThG

8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 PsychThG

9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 1 PsychThG

10. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 PsychThG

11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Satz 5 und Satz 6 - neu - PsychThG

12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 8 und Absatz 9 PsychThG

13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 10 Satz 2 PsychThG

14. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 PsychThG

15. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 PsychThG

16. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 3 und § 20 Absatz 2 Nummer 7 PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 und § 25 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 - neu - PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 24 und § 25 PsychThG

20. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 1a - neu - PsychThG

21. Zu Artikel 1 § 27 PsychThG

22. Zu Artikel 1 § 27 PsychThG

23. Zu Artikel 1 allgemein

24. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb - neu - § 73 Absatz 2 Satz 2 SGB V

25. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 73 Absatz 2 Satz 4 SGB V

26. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 73 Absatz 2 Satz 6 SGB V

27. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 92 Absatz 6a Satz 1 und Satz 4 SGB V

28. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V

29. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 117 Absatz 3 Satz 2 SGB V

30. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 117 Absatz 3 Satz 3 SGB V

31. Zu Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

32. Zum Gesetzentwurf allgemein

33. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2 WissZeitVG


 
 
 


Drucksache 414/17

... "11. ärztliches Personal, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsjahr und Beschäftigungsverhältnis, bei hauptamtlichem ärztlichen Personal zusätzlich nach Dienststellung, Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung; ferner Belegärztinnen und Belegärzte nach Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung und von diesen angestelltes ärztliches Personal nach der Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung der anstellenden Belegärztin oder des anstellenden Belegarztes,".



Drucksache 417/17 (Beschluss)

... In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 71a Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "Fahreignung" die Wörter 'sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zur Erstellung von Gutachten nach Anlage 5" ' einzufügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 417/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Inhaltsverzeichnis Angabe zu Anlage 15a FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 6 Satz 1 FeV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 2

4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 25 Absatz 5 Satz 4 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 48 Absatz 4 Nummer 7 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 7b* - neu - § 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71a Absatz 1 Satz 1 FeV

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 71b Satz 01 - neu - FeV

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 75 Nummer 4, 9 und 10 FeV

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8a - neu - FeV

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8d** Satz 1 und Satz 4 Buchstabe a FeV

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a § 76 Nummer 8g FeV

13. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 Abschnitt A Unterabschnitt III Überschrift FeV

14. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 5 zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5 FeV

15. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * FeV

16. Zu Artikel 2 Nummer 3 Gebührennummer 345 GebOSt

17. Zu Artikel 3 Nummer 1 - neu - und 2 - neu - § 5 Absatz 1c und § 7 Absatz 1 Satz 2 BKrFQV

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

18. Zu Artikel 3 Nummer 5* Abschnitt II Nummer 3 Anlage 2a zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a BKrFQV

19. Zu Artikel 3 Nummer 6* Abschnitt II Nummer 1 Anwendungshinweis ** und Nummer 3 Anlage 2b zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b BKrFQV


 
 
 


Drucksache 641/14 (Beschluss)

... "Für den Fall, dass die haus- oder fachärztliche Versorgung in einer Region nicht sichergestellt ist, kann der Zulassungsausschuss mit dem Ziel der Sicherstellung Kinderärzten und Internisten ohne Teilgebietsbezeichnung die gleichzeitige Wahrnehmung haus- und fachärztlicher Aufgaben erlauben."



Drucksache 120/1/14

... Die Registrierung von Schiffsärzten (§ 19 MariMedV) bei der BG Transport und Verkehr, verbunden mit der fachlich nicht begründeten Forderung nach vierwöchiger praktischer Erfahrung auf einem Seeschiff für Neueinsteiger, birgt die Gefahr, dass zukünftig weniger Bewerber für die Aufgabe zur Verfügung stehen werden. Dazu kommt, dass der Kreis von Bewerbern lediglich auf die fachliche Anerkennung als Arzt oder Ärztin der Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie und Innere Medizin beschränkt bleibt. Die Option der Ausweitung der Zulassung von Bewerberinnen oder Bewerbern mit anderen Gebietsbezeichnungen, beispielsweise auf Antrag, entfällt nach der Verordnung.



Drucksache 120/14 (Beschluss)

... Die Registrierung von Schiffsärzten (§ 19 MariMedV) bei der BG Verkehr, verbunden mit der fachlich nicht begründeten Forderung nach vierwöchiger praktischer Erfahrung auf einem Seeschiff für Neueinsteiger, birgt die Gefahr, dass zukünftig weniger Bewerber für die Aufgabe zur Verfügung stehen werden. Dazu kommt, dass der Kreis von Bewerbern lediglich auf die fachliche Anerkennung als Arzt oder Ärztin der Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie und Innere Medizin beschränkt bleibt. Die Option der Ausweitung der Zulassung von Bewerberinnen oder Bewerbern mit anderen Gebietsbezeichnungen, beispielsweise auf Antrag, entfällt nach der Verordnung.



Drucksache 517/1/12

... In der Praxis besteht jedoch weiterhin Bedarf für eine entsprechende Regelung. Gutachten aus dem Sachgebiet "Wasserversorgung Abwässer" werden insbesondere in verwaltungsgerichtlichen Verfahren häufig in Auftrag gegeben. Da die Zuordnung zu einem der anderen Sachgebiete Schwierigkeiten bereitet, sollte das Sachgebiet auch künftig in die Aufstellung aufgenommen werden. Die bislang ebenfalls unter diesem Sachgebiet vergüteten Sachverständigenleistungen zu Wasserverschmutzungen sollten bei dieser Gelegenheit zur Klarstellung ausdrücklich in die Sachgebietsbezeichnung aufgenommen werden.



Drucksache 517/12 (Beschluss)

... In der Praxis besteht jedoch weiterhin Bedarf für eine entsprechende Regelung. Gutachten aus dem Sachgebiet "Wasserversorgung Abwässer" werden insbesondere in verwaltungsgerichtlichen Verfahren häufig in Auftrag gegeben. Da die Zuordnung zu einem der anderen Sachgebiete Schwierigkeiten bereitet, sollte das Sachgebiet auch künftig in die Aufstellung aufgenommen werden. Die bislang ebenfalls unter diesem Sachgebiet vergüteten Sachverständigenleistungen zu Wasserverschmutzungen sollten bei dieser Gelegenheit zur Klarstellung ausdrücklich in die Sachgebietsbezeichnung aufgenommen werden.



Drucksache 328/11

... dass aufgrund der EU-Eintragung der 13 Namen der bestimmten Anbaugebiete als geschützte Ursprungsbezeichnungen und der 26 geografischen Angaben der Landweingebietsbezeichnungen als geschützte geografische Angaben jegliche Fläche des deutschen Weinanbaugebietes rechtlich zu einer der beiden EU-Kategorien geschützter Herkunftsangaben gehört, werden die für die Anbaugebietsweine und die Landweine bestehenden Regeln zu Basisanforderungen an neue geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben bestimmt.



Drucksache 121/11

... (2) Als Arzt kann für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 anerkannt werden, wer die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ hat oder über die Anerkennung als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

4 Bund

Länder und Gemeinden

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften2

Artikel 1
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)

Erster Abschnitt

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Fahrberechtigung

§ 4
Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum

Zweiter Abschnitt

§ 5
Voraussetzungen

§ 6
Ausbildung

§ 7
Prüfungen

§ 8
Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins

§ 9
Ausstellung der Zusatzbescheinigung

Dritter Abschnitt

§ 10
Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen

§ 11
Regelmäßige Überprüfungen

§ 12
Überwachung der Triebfahrzeugführer

§ 13
Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses

Vierter Abschnitt

§ 14
Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Ausbildungsorganisation

§ 15
Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung - Prüfungsorganisation

§ 16
Anerkennung von Ärzten und Psychologen

§ 17
Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation

§ 18
Rechts- und Fachaufsicht

Fünfter Abschnitt

§ 19
Kontrollen durch die zuständige Behörde

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

Sechster Abschnitt

§ 21
Übergangsvorschriften

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein

A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins

B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins

C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins

D. Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

A. Inhalt

B. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung

C. Fälschungsschutz

D. Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung

Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins

Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16) Medizinische und psychologische Anforderungen

1. Allgemeine Anforderungen

1.1. Ein Triebfahrzeugführer

1.2. Sehvermögen

1.3. Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen

2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung

2.1. Ärztliche Untersuchungen

2.2. Psychologische Untersuchungen

3. Mindestinhalt der regelmäßigen ärztlichen Untersuchung

Anlage 5
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

1. Ziele der allgemeinen Ausbildung

2. Ausbildungsinhalte

Anlage 6
(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

1. Prüfungen und Kontrollen

2. Kenntnis der Fahrzeuge

3. Bremsberechnung und Bremsprobe

4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle

6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen

7. Stillstand des Zuges

Anlage 7
(zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

1. Bremsberechnung

2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur

3. Kenntnis über Bahnanlagen

4. Führen des Zuges

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle Der Triebfahrzeugführer muss

6. Sprachprüfungen

Anlage 8
(zu § 6 Absatz 3) Ausbildungsmethode

Anlage 9
(zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine

1. Register der Triebfahrzeugführerscheine

Teil 1
Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins

Teil 2
Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend Anlage 1 TfV)

Teil 3
Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins

Teil 4
Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

2. Auskunftsrechte

Anlage 10
(zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer

1. Register der Zusatzbescheinigungen

Teil 1
Angaben zum Triebfahrzeugführerschein

Teil 2
Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend Anlage 2 TfV)

Teil 3
Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung

Teil 4

2. Auskunftsrechte

Anlage 11
(zu § 11) Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen

1. Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen

2. Häufigkeit der Überprüfungen

Anlage 12
(zu § 13 Absatz 2) Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

1. Nachweis einer Zusatzbescheinigung

2. Äußere Merkmale des Gemeinschaftsmodells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung

3. Fälschungsschutz

4. Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

Artikel 3
Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

3 Ermächtigungsgrundlagen

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand:

4 Bund

Länder und Gemeinden

Sonstige Kosten

4 Bürokratiekosten

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu Anlage 1

Zu Anlage 2

Zu Anlage 3

Zu Anlage 4

Zu Anlage 5

Zu den Anlagen 6 und 7

Zu Anlage 8

Zu den Anlagen 9 und 10

Zu Anlage 11

Zu Anlage 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 2

Zu Gebührenposition 10.1

Zu Gebührenposition 10.2

Zu Gebührenposition 10.3

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1468: Entwurf einer Fünften Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften


 
 
 


Drucksache 249/10

... Die Regelung über den zulässigen Restzuckergehalt von Landweinen wird neu platziert, verbunden mit einer inhaltlichen Änderung. Die Regelung befand sich bisher in § 41 Absatz 3 über Geschmacksangaben. Da es sich um eine Herstellungsvorschrift handelt, wird sie in den Abschnitt Verarbeitung übernommen. Die inhaltliche Änderung besteht in einer Öffnung der Restzuckerbegrenzung für bestimmte, neu eingeführte Landweine. Die Landweine mit der Gebietsbezeichnung "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 249/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 16a
Restzuckergehalt bei Landwein (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

§ 19
Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

§ 34a
Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

§ 34c
Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

§ 38
Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes).

§ 40
Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 43
Jahrgangsangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 44
Kumulierungsverbot (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 45
Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Artikel 2
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1182: Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung


 
 
 


Drucksache 807/09

... sind als Eilverordnungen ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen worden. Die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2105) diente dazu, die Anerkennung einiger neuer Landweingebietsbezeichnungen vor dem 1. August 2009 herbeizuführen, um einen EU-Schutz dieser Bezeichnungen als geografische Angaben zu ermöglichen. Mit der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 807/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1087: Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung


 
 
 


Drucksache 643/08

... (1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Untersuchungsanlässe muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 643/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

§ 1
Ziel und Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

§ 4
Pflichtuntersuchungen

§ 5
Angebotsuntersuchungen

§ 6
Pflichten des Arztes oder der Ärztin

§ 7
Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin

§ 8
Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken

§ 9
Ausschuss für Arbeitsmedizin

§ 10
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Anhang
Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Teil 1
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:

2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

Teil 2
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen

Teil 3
Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

Teil 4
Sonstige Tätigkeiten

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

§ 15
Arbeitsmedizinische Vorsorge

Artikel 3
Änderung der Biostoffverordnung

§ 15
Arbeitsmedizinische Vorsorge

Artikel 4
Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Anhang VI
Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen.

Artikel 5
Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

§ 13
Arbeitsmedizinische Vorsorge

Artikel 6
Änderung der Druckluftverordnung

§ 10
Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen

Artikel 7
Änderung der Bildschirmarbeitsverordnung

§ 6
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

Artikel 8
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Artikel 9
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Ausführung

III. Kosten und Preisentwicklung

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Es sind keine nennenswerten zusätzlichen Haushaltsausgaben bezüglich des Bundes zu erwarten.

b Vollzugsaufwand

2. Sonstige Kosten

3. Bürokratiekosten

IV. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu § 10

Zum Anhang

Zu Artikel 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge


 
 
 


Drucksache 696/08

... Doppelbuchstabe aa nimmt eine redaktionelle Anpassung an die Fachgebietsbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammern vor. Mit Doppelbuchstabe bb werden die Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene beauftragt, bis zum 30. Juni 2009 zu prüfen, ob für eine sachgerechte Finanzierung der mit der ärztlichen Weiterbildung an Krankenhäusern verbundenen Mehrkosten Zu- oder Abschläge zu den DRG-Fallpauschalen erforderlich sind. Sollte das Prüfergebnis sein, dass entsprechende Zu- oder Abschläge erforderlich sind, sollen diese möglichst in Abhängigkeit von Qualitätsindikatoren für die Weiterbildung abgerechnet werden.



Drucksache 353/06

... (6) Ein Vertragszahnarzt darf die Gebietsbezeichnung, unter welcher er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 353/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 6
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Artikel 7
Aufhebung der Sechsten Gebührenanpassungsverordnung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Handlungsbedarf

1. Transformation berufsrechtlicher Änderungen ins Vertrags zahn arztrecht

2. Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die vertragsärztliche Leistungserbringung durch medizinische Versorgungszentren

3. Organisationsrechtliche Instrumente zur Abmilderung regionaler Versorgungsprobleme

4. Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung von mit dem GKV-Modernisierungsgesetz getroffener Regelungen

5. Verschiebung des Zeitpunkts für die Einführung der direkten Morbiditätsorientierung im Risikostrukturausgleich

II. Inhalt und Maßnahmen des Gesetzes

1. Vertragsarztrechtliche Regelungen zur Liberalisierung der ärztlichen Berufsausübung

2. Vertragsärztliche Regelungen bezüglich der Organisation von medizinischen Versorgungszentren

3. Vertragsärztliche Regelungen zur Abmilderung von regionalen Versorgungsproblemen

4. Sonstige Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der Umsetzung von mit dem GKV-Modernisierungsgesetz getroffenen Regelungen

5. Verschiebung des Zeitpunkts für die Einführung der direkten Morbiditätsorientierung im Risikostrukturausgleich

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

1. Regelungen der Artikel 1, 2, 3, 5 und 6

2. Regelungen des Artikels 4

3. Regelungen des Artikels 7

IV. Gesetzesfolgen, Befristung

1. Finanzielle Auswirkungen

2. Kosten und Preiswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 799/04

... vom 4. März 2004 das Tafelweingebiet "Stargarder Land" und die Landweingebietsbezeichnung "Mecklenburger Landwein" festgelegt worden sind, wird die Verteilung der Pflanzungsrechte auf die Weinbau treibenden Länder geändert.



Drucksache 417/1/17 PDF-Dokument



Drucksache 531/10 PDF-Dokument



Drucksache 580/10 PDF-Dokument



Drucksache 591/17 PDF-Dokument



Drucksache 641/1/14 PDF-Dokument



Drucksache 646/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.