247 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Immissionsschutzrecht"
Drucksache 277/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates für einen zielorientierten Ausbau der Erneuerbaren Energien und einen adäquaten Rahmen für den Übergang in die Post-EEG-Phase - Antrag des Landes Niedersachsen -
... Zweifelsohne wird nicht jede ausgeförderte Windenergieanlage außerhalb des EEG weiterbetrieben werden können. Mit Blick auf die gegenwärtige Diskussion zur Senkung der EEG-Umlage stellt sich die Frage, inwieweit die nichtprivilegierten Letztverbraucher ausgeförderte Windenergieanlagen weiter fördern sollten. Das Repowering sollte genehmigungsrechtlich vereinfacht werden um bestehende und in der Regel akzeptierte Standorte zu erhalten, wenn keine Probleme mit den bestehenden Anlagen bekannt sind. Damit verringern sich die Kosten der Projekte und sie werden wirtschaftlicher. Für die Standorte, an denen unter den derzeitigen Voraussetzungen aus immissionsschutzrechtlichen Gründen und aufgrund der Förderbedingungen kein Repowering mit der neuesten Anlagengeneration möglich ist, sollten andere Perspektiven als eine Anschlussförderung eröffnet werden. Aufgrund des Ausschreibungsregimes sind z.B. Schwachwindanlagen der 2-MW-Klasse gegenwärtig nicht wettbewerbsfähig. Die adressierten Standorte bzw. Teile davon könnten dennoch genehmigungsfähig für diese Anlagentypen sein, die eine deutlich niedrigere Nabenhöhe als moderne Anlagen besitzen und somit die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zumindest an einigen Standorten erfüllen könnten. Durch geringere Planungskosten hätten auch solche Anlagen eine größere Chance im Ausschreibungsverfahren.
Drucksache 212/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen
... Wie für andere Industrieanlagen auch gelten für Windkraftanlagen die einschlägigen Abstandsregelungen entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben bundesweit. Die Länder können darüber hinaus eigene Regelungen treffen. Neue bundesweit geltende Mindestabstände würden nicht nur die Planungshoheit der Länder empfindlich einschränken, sondern auch dringend benötigte Flächen für den Zubau zur Erreichung des 65-Prozent-Ziels blockieren.
Drucksache 212/20
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur EEG-Reform: Ausbau der Erneuerbaren Energien voranbringen
... Wie für andere Industrieanlagen auch gelten für Windkraftanlagen die einschlägigen Abstandsregelungen entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben bundesweit. Die Länder können darüber hinaus eigene Regelungen treffen. Neue bundesweit geltende Mindestabstände würden nicht nur die Planungshoheit der Länder empfindlich einschränken, sondern auch dringend benötigte Flächen für den Zubau zur Erreichung des 65%-Ziels blockieren.
Drucksache 13/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG )
... (7) Die bergrechtlichen, wasserrechtlichen, bodenschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen,
Drucksache 456/2/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen
... Eine erstinstanzliche Zuweisung sämtlicher Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windkraftanlagen an die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe wäre zudem auch für die ausweislich der Entwurfsbegründung beabsichtigte Beschleunigungswirkung kontraproduktivom Denn jedenfalls in einigen Flächenländern stellen die hierauf bezogenen Gerichtsverfahren einen nicht unerheblichen Anteil der Streitigkeiten über immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten dar. Folglich würden die dortigen Landesobergerichte auf einen Schlag mit einer Vielzahl neuer erstinstanzlicher Verfahren belastet, was ihrer zeitnahen Behandlung nicht förderlich wäre. Dieses Problem besteht bei einer Beibehaltung der Verteilung der Verfahren auf die einzelnen Verwaltungsgerichte nicht, da hiermit bereits bisher eine weit größere Anzahl von Richtern beschäftigt wird. Zusätzlich besteht bei den Verwaltungsgerichten mit Blick auf in diesen Verfahren nicht selten erforderliche Termine zur Augenscheinnahme vor Ort eine lokale Nähe zu den Streitgegenständen, was für eine zügige Erledigung ebenfalls förderlich sein dürfte. Dass entsprechende Verfahren häufig aufgrund der Einlegung von Rechtsmitteln dennoch in die zweite Instanz kommen, ist kein Gegenargument. Zum einen wird den Landesobergerichten insofern bereits ein durch die erstinstanzlichen Gerichte verdichteter und vorstrukturierter Sachverhalt vorgelegt, was eine erhebliche Arbeitserleichterung darstellen kann. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls die praktisch häufigen Drittwidersprüche beziehungsweise -anfechtungen gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen über 50 Metern nach dem im Entwurf des Investitionsbeschleunigungsgesetzes ebenfalls neu gefassten § 63 BImSchG-E ohnehin keine aufschiebende Wirkung haben sollen, so dass diesbezüglich zwingend ein Eilverfahren anhängig gemacht werden muss. In diesen Eilverfahren, die mit Blick auf die Vorschrift des § 152 Absatz 1
Drucksache 51/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... im Juni 2020 wieder Bürgerenergiegesellschaften ohne bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung an den Ausschreibungen teilnehmen und einen Zuschlag erhalten können. Dies hatte im Jahr 2017 zu einer Verdrängung von nichtprivilegierten Bietern und einer Ausbaulücke geführt. Um sicherzustellen, dass bereits genehmigte Projekte mit einer kurzen Realisierungsdauer, Zuschläge erhalten und um die Akteursvielfalt zu wahren, ist die Aussetzung dieses besonderen Privilegs für Bürgerenergiegesellschaften weiterhin erforderlich. Eine weitergehende Überarbeitung der besonderen Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften wird im Rahmen einer möglichen Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetze angeregt. Dabei sollen die Bürgerenergiegesellschaften angemessen berücksichtigt werden ohne weitere Fehlanreize zu setzen.
Drucksache 210/20
Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4 . BImSchV )
... Es gibt eine Vielzahl silikonverarbeitender Betriebe in Deutschland, bei denen im bestimmungsgemäßen Betrieb bei der Vulkanisation von Silikonkautschuk durch den Einsatz eines chlorhaltigen peroxidischen Vernetzungsmittels unbeabsichtigt PCB entstehen und emittiert werden können. Erste Abschätzungen zeigen, dass hierbei - je nach Größe und Durchsatz der betrachteten Anlagen von einer jährlichen PCB-Freisetzung im kg-Bereich auszugehen ist. An mehreren Standorten wurden hohe Belastungen mit PCB (insbesondere der PCB-Kongenere 47, 51 und 68) festgestellt, so dass aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes Empfehlungen ausgesprochen werden mussten, nach denen in der Nachbarschaft angebautes Gartengemüse nicht mehr bzw. nur noch in geringerem Umfang verzehrt werden soll. Da diese Anlagen und insbesondere die dort betriebenen Extruder und Temperöfen bisher keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und aus diesem Grund Anforderungen zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ohne weiteres gefordert werden können, soll diese bestehende Regelungslücke durch eine entsprechende Änderung der
Drucksache 92/20
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft 2020
... -Immissionsschutzgesetzes, wonach immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach den §§ 24 und 25 des
Drucksache 268/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung , Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG )
... und Abwasserrecht sowie im Fall von Dämpfen zusätzlich nach dem Immissionsschutzrecht des Bundes und des für die jeweilige Annahmestelle zuständigen Landes.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen
§ 2 Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen
§ 3 Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
§ 4 Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
§ 5 Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme
§ 6 Allgemeine Auskunftspflichten
§ 7 Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle
§ 8 Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers
§ 9 Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger
§ 10 Besondere Pflichten des Schiffsführers
§ 11 Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken
§ 12 Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden
§ 13 Ordnungswidrigkeitendatei
§ 14 Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes
§ 15 Zuständige Behörden der Länder
§ 16 Gleichwertigkeiten
§ 17 Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht
§ 18 Verordnungsermächtigungen
§ 19 Übertragung von Aufgaben
§ 20 Datenübermittlung und Datenaustausch
§ 21 Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftssteuer
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Übergangsbestimmungen
§ 24 Zeitliche Anwendungsvorschrift
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen KMU
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
aa Einmaliger Erfüllungsaufwand
bb Jährlicher Erfüllungsaufwand
b Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Einmaliger Erfüllungsaufwand auf Bundesebene
bb Einmaliger Erfüllungsaufwand auf Landesebene einschließlich Kommunen
cc Jährlicher Erfüllungsaufwand des Bundes
dd Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder einschließlich Kommunen
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Anlage Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4925, BMVI: Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Jährlicher Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. Evaluierung
II.4. KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
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Drucksache 51/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... bbb) Bürgerenergiegesellschaften müssen auch über den 1. Juni 2020 hinaus verpflichtet werden, bereits bei Gebotsabgabe in den Ausschreibungsrunden für Windenergie an Land eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die von ihnen geplanten
Drucksache 210/20 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4 . BImSchV )
... Es gibt eine Vielzahl silikonverarbeitender Betriebe in Deutschland, bei denen im bestimmungsgemäßen Betrieb bei der Vulkanisation von Silikonkautschuk durch den Einsatz eines chlorhaltigen peroxidischen Vernetzungsmittels unbeabsichtigt PCB entstehen und emittiert werden können. Erste Abschätzungen zeigen, dass hierbei - je nach Größe und Durchsatz der betrachteten Anlagen von einer jährlichen PCB-Freisetzung im kg-Bereich auszugehen ist. An mehreren Standorten wurden hohe Belastungen mit PCB (insbesondere der PCB-Kongenere 47, 51 und 68) festgestellt, so dass aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes Empfehlungen ausgesprochen werden mussten, nach denen in der Nachbarschaft angebautes Gartengemüse nicht mehr bzw. nur noch in geringerem Umfang verzehrt werden soll. Da diese Anlagen und insbesondere die dort betriebenen Extruder und Temperöfen bisher keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und aus diesem Grund Anforderungen zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ohne weiteres gefordert werden können, soll diese bestehende Regelungslücke durch eine entsprechende Änderung der
Drucksache 392/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... 1. die ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des
Drucksache 510/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... Der Verwirklichung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Projekten stehen immer häufiger erhebliche Widerstände der Nachbarschaft und/oder der Allgemeinheit sowie der Naturschutz- und Umweltverbände oder Bürgerinitiativen entgegen. Von dieser Situation der zahlreichen Widerstände sind oftmals weite Bereiche der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
Zu Nummer 3
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen
Zu Nummer 3
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa
Doppelbuchstabe bb
Doppelbuchstabe cc
Buchstabe b
Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Buchstabe b
Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 4
Buchstabe b
Zu Artikel 3
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Drucksache 486/3/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94 /EU
/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
... /EU /EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
Drucksache 587/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den notwendigen Umbau der Zuchtsauenhaltung zu mehr Tierschutz in Deutschland durch vereinfachte bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, Investitionshilfen zur Verbesserung des Tierschutzes - auch ohne Bestandausweitung - und einer Informationsoffensive bei den Verbrauchern zu begleiten.
Drucksache 486/2/19
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94 /EU
/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
... /EU /EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
Drucksache 289/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Harmonisierung der Rechtsgrundlagen und Regelwerke zum Lärmschutz
... Regelmäßig treten bei der Erstellung von Lärmaktionsplänen durch die Gemeinden und bei der Umsetzung der darin vorgesehenen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörden Fragestellungen und Unstimmigkeiten zwischen den Behörden auf. Grund ist insbesondere, dass das technische Regelwerk zur Ermittlung der Lärmbelastung zwischen dem Immissionsschutzrecht einerseits und dem Straßenverkehrsrecht andererseits bisher nicht harmonisiert worden ist. Ein sehr streitig geführtes Thema in den Ländern ist dabei auch die Verbindlichkeit von Lärmaktionsplänen für die umsetzenden Behörden.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Harmonisierung der Rechtsgrundlagen und Regelwerke zum Lärmschutz
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Drucksache 289/19
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur Harmonisierung der Rechtsgrundlagen und Regelwerke zum Lärmschutz
... Regelmäßig treten bei der Erstellung von Lärmaktionsplänen durch die Gemeinden und bei der Umsetzung der darin vorgesehenen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörden Fragestellungen und Unstimmigkeiten zwischen den Behörden auf. Grund ist insbesondere, dass das technische Regelwerk zur Ermittlung der Lärmbelastung zwischen dem Immissionsschutzrecht einerseits und dem Straßenverkehrsrecht andererseits bisher nicht harmonisiert worden ist. Ein sehr streitig geführtes Thema in den Ländern ist dabei auch die Verbindlichkeit von Lärmaktionsplänen für die umsetzenden Behörden.
Drucksache 486/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94 /EU
/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
... /EU /EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
Drucksache 573/19
Verordnung der Bundesregierung
Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte - 28. BImSchV )
... § 7 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung und das gleichzeitige Außerkrafttreten der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S.614, 1423), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften Verbrennungsmotoren vom 14. August 2012 (BGBl. I S. 1712).
Drucksache 486/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94 /EU
/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
... /EU /EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
Drucksache 514/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
... d) Flächen, die bereits vor Verabschiedung des Gesetzentwurfs mit Windenergieanlagen bzw. zugehörigen Betriebsmitteln überbaut waren sowie geplante Standorte, für die bereits eine bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegt, sind aus Gründen des Vertrauensschutzes von der Regelung auszunehmen.
Drucksache 3/18 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... In den drei Ausschreibungsrunden für Windenergie an Land des Jahres 2017 gingen nahezu alle Zuschläge an Bürgerenergieanlagen (2 700 MW von 2 800 MW) . Den bietenden Bürgerenergiegesellschaften werden durch das EEG mehrere Privilegien eingeräumt, unter anderem besteht für sie die Möglichkeit zu einer Gebotsabgabe ohne vorliegende bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung und es wird ihnen eine um zwei Jahre verlängerte Realisierungszeit eingeräumt. In den bisherigen Ausschreibungsrunden sind die Defizite der entsprechenden Regelungen im EEG offensichtlich geworden, da sie nicht verhindern konnten, dass einige wenige große Projektierer als Dienstleister neu gegründeter Gesellschaften, welche die formellen Kriterien von Bürgerenergiegesellschaften erfüllen, die Mehrzahl der zugeteilten Bürgerenergieprojekte auf sich vereinten. Damit wurde die als Ausnahmeregelung vorgesehene Regelung in der Praxis zur Regel.
Drucksache 387/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
... Für die Erteilung von Emissionsgenehmigungen fallen auch Kosten bei den Ländern an. Die zusätzlichen Kosten sind jedoch gering, da die Erteilung der Emissionsgenehmigung in das Verfahren zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung integriert ist.
Drucksache 614/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... \-Energien\-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Anlagenregisterverordnung gemeldet werden mussten. Satz 1 Nummer 10 Buchstabe c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch nach § 27 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung auch dann besteht, wenn die immissionsschutzgesetzliche Genehmigungsbedürftigkeit erst nach der ersten Inbetriebnahme der Anlage und nicht allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage entsteht; in diesem Fall kann der Anspruch ab dem Bestehen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit geltend gemacht werden. Satz 4 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden. Ausgenommen von der Bestimmung in Satz 4 sind Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2019 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Der Zahlungsanspruch nach Satz 4 wird am 1. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde."
Drucksache 574/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... "§ 63c Datenverarbeitung im Rahmen der Überwachung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz vor Abgasen
Drucksache 563/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... "wobei § 27 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Anspruch auch dann besteht, wenn die immissionsschutzgesetzliche Genehmigungsbedürftigkeit erst nach der ersten Inbetriebnahme der Anlage und nicht allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage entsteht; in diesem Fall kann der Anspruch ab dem Bestehen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit geltend gemacht werden," ‘
Drucksache 9/18
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... an Land auf Ausschreibungen umgestellt. Im Jahr 2017 wurden insgesamt drei Gebotsrunden durchgeführt. In diesen Ausschreibungen setzten sich im Wesentlichen Bürgerenergiegesellschaften durch (2 727,2 Megawatt von 2 800 Megawatt Ausschreibungsvolumen). Bürgerenergiegesellschaften durften in 2017 unter anderem ohne bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung an der Ausschreibung teilnehmen und haben eine um zwei Jahre verlängerte Realisierungsfrist. Mit diesen Privilegien gegenüber anderen Bietern sollte die Akteursvielfalt in einem wettbewerblich ausgestalteten System gewahrt bleiben. Mit den Ausschreibungen wurde die als Ausnahmeregelung vorgesehene Regelung in der Praxis zur Regel. Verbunden damit ist die Gefahr, dass bezuschlagte Projekte spät (erst nach 2020) bzw. zu einem großen Teil gar nicht realisiert werden und damit der Ausbaupfad des
Drucksache 551/18
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare SicherheitVerordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
... Die Anforderung der Nummer 4 dient der Umsetzung von Anhang II Teil 1 Tabellen 1 und 2 und Teil 2 Tabelle 1 in Bezug auf die Anforderungen für Gasöl und für flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl, der EU-Richtlinie 2015/2193. Die Anforderungen der Nummern 1 und 2 für nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt wurde aus der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen übernommen. Der Einsatz anderer flüssiger Brennstoffe als Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylester erfordert eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
Drucksache 55/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2018
... -Immissionsschutzgesetzes, wonach immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach den §§ 24 und 25 des
Drucksache 484/18
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der planerischen Steuerung der Windenergienutzung und zur Wiederbelegung der Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen
... zu erreichen, um einen über den bisher nach immissionsschutzrechtlichen Regelungen und nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden Abstand zwischen
Drucksache 3/18
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes (EEG)
... In den drei Ausschreibungsrunden für Windenergie an Land des Jahres 2017 gingen nahezu alle Zuschläge an Bürgerenergieanlagen (2.700 MW von 2.800 MW) . Den bietenden Bürgerenergiegesellschaften werden durch das EEG mehrere Privilegien eingeräumt, unter anderem besteht für sie die Möglichkeit zu einer Gebotsabgabe ohne vorliegende bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung und es wird ihnen eine um zwei Jahre verlängerte Realisierungszeit eingeräumt. In den bisherigen Ausschreibungsrunden sind die Defizite der entsprechenden Regelungen im EEG offensichtlich geworden, da sie nicht verhindern konnten, dass einige wenige große Projektierer als Dienstleister neu gegründeter Gesellschaften, welche die formellen Kriterien von Bürgerenergiegesellschaften erfüllen, die Mehrzahl der zugeteilten Bürgerenergieprojekte auf sich vereinten. Damit wurde die als Ausnahmeregelung vorgesehene Regelung in der Praxis zur Regel.
Drucksache 268/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
... Bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird nach § 16 Absatz 1 der
Drucksache 601/17
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung und weiterer Maßnahmen zur Verbesserung der Haltung von Sauen in Kastenständen
... Die heute üblichen Einrichtungen für die Haltung von Jungsauen und Sauen in Deutschland entsprechen überwiegend nicht den Anforderungen nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. November 2015. Es ist davon auszugehen, dass die Sauenhalter ihre Anlagen teilweise mit beträchtlichem Aufwand umrüsten müssen, um entsprechenden Anforderungen gerecht zu werden. Daher sind für bei Inkrafttreten bestehende Einrichtungen angemessene Übergangsfristen vorzusehen: Für bestehende Betriebe soll für die erforderlichen Umstellungen der vorhandenen Haltungssysteme auf das neue tierschutzgerechte System eine Übergangsfrist von längstens 10 Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung gelten. Eine Verlängerung der Übergangsfrist zur Nutzung der bestehenden Haltungseinrichtung um weitere 2 Jahre kann erfolgen, wenn der Inhaber des Betriebes der zuständigen Behörde bis spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der 10-jährigen Übergangsfrist einen Antrag für eine Genehmigung nach dem Bau- oder Immissionsschutzrecht für die erforderlichen Umbaumaßnahmen vorlegt. Im Einzelfall kann auf Antrag des Tierhalters zur Vermeidung einer unbilligen Härte die weitere Nutzung der Haltungseinrichtung für eine Übergangsfrist von längstens weiteren 3 Jahren genehmigt werden.
Drucksache 164/1/17
... hinaus. Vielmehr wurde der vorhabenträgerübergreifende Windfarmbegriff durch die einschlägige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt (BVerwG v. 30.06.2004 - 4 C 9/03). Danach konnte eine immissionsschutzrechtliche Windfarm auch durch mehrere unterschiedliche Anlagenbetreiber gebildet werden. Daraufhin wurde das Windkraftzulassungsrecht so reformiert, dass immissionsschutzrechtlich die einzelne Windkraftanlage zulassungsbedürftig gemacht wurde - anstelle von zuvor unterschiedlichen Zulassungstatbeständen nach Bau- und Immissionsschutzrecht, und UVP-rechtlich seitdem die Windfarm betreiberübergreifend zu betrachten ist (Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 2 UVPG , Artikel 2 Absatz 22 UVP-V Verteidigung
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Nummer 3, 4 UVPG
3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4 nur U
Zu Artikel 1 Nummer 2
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 UVPG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 UVPG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Überschrift und Absatz 2 - neu - UVPG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 2
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 3 UVPG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 5 Satz 2 UVPG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 6 UVPG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 UVPG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu - UVPG
14. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 6 UVPG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10 Absatz 4 Satz 2 UVPG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG
17. Hauptempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 3
18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17
Zu Artikel 1 Nummer 3
19. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 15 Absatz 3 Satz 1 UVPG
20. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 UVPG
21. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - und 3 - neu - UVPG
22. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG
23. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG
24. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu - UVPG
25. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 4, § 21 Absatz 2 UVPG
26. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 Satz 1 - neu - UVPG
27. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 UVPG
28. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 2 einleitender Satzteil UVPG
29. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 3 UVPG
30. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 2 UVPG
31. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 5 - neu - UVPG
32. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 23 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 UVPG ,
33. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 2 UVPG
34. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 UVPG
35. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 - neu - UVPG
36. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 26 Absatz 1 Nummer 1 UVPG
37. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 28 Absatz 1 Satz 3 - neu -UVPG
38. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 2 Satz 4 - neu - UVPG
39. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 48 Satz 2 UVPG
40. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG
§ 51a Flurbereinigungsverfahren
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
41. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG
§ 51a Flurbereinigungsverfahren
42. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 61 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und § 62 UVPG
43. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 UVPG
44. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 70 Nummer 6 UVPG
45. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 74 Absatz 1 UVPG
46. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c - neu - Anlage 1 Nummer 14.13 - neu - UVPG
47. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 3 UVPG
48. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe gg UVPG
49. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle Zeile Klima Spalte mögliche Art der Betroffenheit UVPG
50. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2a Absatz 1 Satz 2 AtG
51. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 § 46 Absatz 1 Nummer 2f AtG
52. Zu Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - § 35 Absatz 1 Nummer 4 und Anlage 2 Nummer 1.1 BauGB
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
53. Zu Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG
54. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 1 § 1a Satz 1 Nummer 1 AtVfV
55. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 2 Buchstabe a § 1b Absatz 4 Satz 3 AtVfV
56. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AtVfV
57. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 4 Satz 2 AtVfV
58. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 § 6 Absatz 5 - neu - AtVfV *
59. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe b § 14a Absatz 1 Satz 4 AtVfV
60. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd § 14a Absatz 2 Satz 6 AtVfV
61. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AtVfV
62. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtVfV
63. Zu Artikel 2 Absatz 24 Nummer 01 - neu - § 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 6a Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc, Nummer 10 UVP-V Bergbau , Nummer 3 - neu - §§ 4, 5 UVP-V Bergbau
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Drucksache 121/17
... - Umbau von Anlagen zur Erfüllung immissionsschutzrechtlicher und anderer öffentlichrechtlicher Anforderungen,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Anhang 2 Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
7. Evaluierung
8. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
1. Zu § 2 Absatz 2
2. Zu § 5 Absatz 4 in Verbindung mit dem neuen Anhang 2
Zu Artikel 2
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Drucksache 189/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final, Ratsdok. 15120/16
... ) klargestellt wird. Hierdurch wird bereits eine ausreichende Vereinfachung, Vereinheitlichung und Beschleunigung der Verfahren erzielt und zugleich ein ausreichender örtlicher Bezug gewahrt. Das Konzept eines "one stop shop" pro Mitgliedstaat im Sinne einer Genehmigungsbehörde mag für kleinere Mitgliedstaaten passend sein. Für große und erst recht föderal organisierte Mitgliedstaaten wie Deutschland ist eine Genehmigungsbehörde oder eine Koordinierungsbehörde für alle ErneuerbareEnergien-Anlagen einschließlich des dazugehörigen Netzanschlusses nicht sinnvoll. Zum einen unterfallen wegen unterschiedlicher Beschaffenheit nicht alle diese Anlagen dem Immissionsschutzrecht, sondern zahlreiche Anlagen dem Baurecht und schon von daher dem Zuständigkeitsbereich unterschiedlichen Behörden. Zum anderen bleibt angesichts unterschiedlicher landesrechtlicher Gegebenheiten und einer Vielzahl laufender Verfahren eine Durchführung der Verfahren durch mit diesen Gegebenheiten vertrautem Personal sinnvoll. Auch dürften ortsnahe Entscheidungen der Akzeptanz der Energiewende zuträglicher sein als eine zentrale Anlaufstelle in Form einer Zentralbehörde.
Drucksache 208/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU
/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... bb) In Nummer 24 werden nach den Wörtern "technischen Vorkehrungen" ein Komma und die Wörter "einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben" eingefügt.`
§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren
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Drucksache 131/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... "4. die für die Erteilung und die Überwachung bau- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen zuständigen Behörden bereits vorhandene Angaben über
Drucksache 242/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV )
... , für die Angaben aus immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorliegen, aus den Akten herauszusuchen und selbst in das geplante EDV-System einzupflegen. Nach erfolgter Eingabe durch die Behörde müsste diese einem Betreiber seine Anlagen zur weiteren Bearbeitung freischalten, mit erheblichem Aufwand für das EDV-System und die Abläufe. Problematisch würde es auch werden, wenn die notwendigen Informationen der Genehmigungsbehörde nur teilweise vorliegen. Zudem muss die katasterführende Behörde nicht mit der Genehmigungsbehörde identisch sein, was den Koordinierungsaufwand weiter steigert.
Drucksache 488/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis -Verordnung
... des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente Schadstoffe; wirksam ab dem 30. September 2016) die Situation, dass bis dahin als nicht gefährlich eingestufte HBCD-haltige Dämmstoffplatten als gefährlicher Abfall entsorgt werden mussten. Diese veränderte Rechtslage im Zusammenspiel der ohnehin hohen Auslastung von Müllverbrennungsanlagen führte in vielen Teilen Deutschlands zu einem Entsorgungsengpass für die genannten Abfälle. Auch verschiedene - zum Teil divergierende - Ländererlasse konnten das Problem nicht beheben. Ursache für eine Verknappung der Anlagenkapazitäten war vor allem die immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage. Viele der betroffenen Anlagen (Vorbehandlungs- wie Verbrennungsanlagen) waren und sind immer noch nicht für die Behandlung der entsprechenden gefährlichen Abfallarten zugelassen. Änderungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nach § 16 des
Drucksache 268/2/17
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
... Bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird nach § 16 Absatz 1 der
Drucksache 189/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final; Ratsdok. 15120/16
... ) klargestellt wird. Hierdurch wird bereits eine ausreichende Vereinfachung, Vereinheitlichung und Beschleunigung der Verfahren erzielt und zugleich ein ausreichender örtlicher Bezug gewahrt. Das Konzept eines "one stop shop" pro Mitgliedstaat im Sinne einer Genehmigungsbehörde mag für kleinere Mitgliedstaaten passend sein. Für große und erst recht föderal organisierte Mitgliedstaaten wie Deutschland ist eine Genehmigungsbehörde oder eine Koordinierungsbehörde für alle ErneuerbareEnergien-Anlagen einschließlich des dazugehörigen Netzanschlusses nicht sinnvoll. Zum einen unterfallen wegen unterschiedlicher Beschaffenheit nicht alle diese Anlagen dem Immissionsschutzrecht, sondern zahlreiche Anlagen dem Baurecht und schon von daher dem Zuständigkeitsbereich unterschiedlichen Behörden. Zum anderen bleibt angesichts unterschiedlicher landesrechtlicher Gegebenheiten und einer Vielzahl laufender Verfahren eine Durchführung der Verfahren durch mit diesen Gegebenheiten vertrautem Personal sinnvoll. Auch dürften ortsnahe Entscheidungen der Akzeptanz der Energiewende zuträglicher sein als eine zentrale Anlaufstelle in Form einer Zentralbehörde.
Drucksache 121/1/17
... Die 38. Sportministerkonferenz hat in ihrem Beschluss die Bundesregierung aufgefordert, die Interessen des Sports in immissionsschutzrechtlichen Konfliktlagen angemessen zu berücksichtigen und zeitnah eine Fortentwicklung der
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a, 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a und Nummer 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 2 Absatz 7
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2 einleitender Satzteil *
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Drucksache 347/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... In Absatz 1 Nummer 1 wird zudem klargestellt, dass sich ein Gebot auch auf mehrere Anlagen beziehen kann, für die verschiedene immissionsschutzrechtliche Genehmigungen vorliegen, solange diese von derselben Genehmigungsbehörde erteilt worden sind. Diese Regelung trägt der Genehmigungspraxis in einzelnen Bundesländern Rechnung, nach der jede Windenergieanlage an Land einzeln und nicht der gesamte Windpark immissionsschutzrechtlich genehmigt wird. Den Bietern soll durch die insoweit regional unterschiedliche Genehmigungspraxis kein Nachteil entstehen.
Drucksache 148/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016
... -Immissionsschutzgesetzes, wonach immissionsschutzrechtlich nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach den §§ 24 und 25 des
Drucksache 237/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18 /EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82 /EG des Rates
... /EU) jeweils im Zusammenhang mit einem Betriebsbereich. Die immissionsschutzrechtliche
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 5a BImSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 1 BImSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 1 BImSchG *
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 1 BImSchG *
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c BImSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 1 BImSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 2 - neu - BImSchG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16a Satz 1 BImSchG *
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16a Satz 2 BImSchG , Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 5 BImSchG , Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 2 BImSchG
12. Zu Artikel 1 Nummer 5, 6, 7 und 10 § 16a, § 17 Absatz 4, § 19 Absatz 4, § 23a und § 23b BImSchG *
13. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG *
15. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 1 BImSchG *
17. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a Absatz 1 Satz 3 - neu - BImSchG
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a Absatz 2 Satz 4 - neu - BImSchG
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a und § 23b BImSchG , Nummer 11 § 25 Absatz 1a BImSchG , Nummer 12 § 25a BImSchG
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 1 BImSchG
21. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 5 BImSchG
22. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 4 Satz 3, 4, 5 BImSchG
23. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 25a Satz 2 BImSchG
24. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 31 Absatz 2a Satz 1 BImSchG
25. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 48 Absatz 1 Nummer 6 BImSchG
26. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 61 Absatz 2 Satz 1 BImSchG
27. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 62 Absatz 2 Nummer 1b BImSchG
28. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
29. Zu Artikel 3 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b UmwRG
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Drucksache 422/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt -Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
... Im Übrigen ist die Rückausnahme auch rechtlich problematisch, weil sie suggeriert, dass die formelle Präklusion bei einer verfristeten Einwendung nicht gilt, wenn sie für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung ist, sie also z.B. im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine nach § 6
Drucksache 619/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
... Neben den bereits in § 35 Absatz 14 KWKG-E vorgesehenen Auslösetatbeständen für die Übergangsregelung - namentlich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2016*, einer verbindlichen Bestellung der KWK-Anlage oder (bei Modernisierung) der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile ebenfalls bis zum 31. Dezember 2016*, oder der nach der Länder- und Verbändeanhörung noch in den Gesetzentwurf aufgenommenen Alternative der Anzeige der Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage bis zum 31. Dezember 2016 - sollte zusätzlich auch die Vorlage einer Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 8a
Drucksache 476/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
... /EU erforderlichen Vorgaben Nr. 1 bis 6 entsteht materiell kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da die betreffenden Anlagen schon bisher immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind und die verfahrensrechtlichen Änderungen keine neuen materiellen Anforderungen an die Anlagen bedingen.
Drucksache 708/16
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... Lärm konkretisiert die Anforderungen, die von dem Betreiber einer immissionsschutzrechtlichen Anlage zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm zu erfüllen sind, wenn von seiner Anlage Geräusche auf ein urbanes Gebiet einwirken. Mit der Ergänzung der
Drucksache 620/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
... Im Fall der Erstreckung einer Genehmigung nach § 7 Absatz 3 AtG auf den genehmigungsbedürftigen Umgang nach § 7 Absatz 1 StrlSchV besteht insoweit eine Parallele zu immissionsschutzrechtlichen Verfahren: Nach § 1 Absatz 4 der
Drucksache 607/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99 /EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
... /EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
Drucksache 356/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)
... a) werden die einmaligen Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage berücksichtigt; Kosten in diesem Sinn sind auch die Kosten erforderlicher immissionsschutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kosten der Reparatur außergewöhnlicher Schäden, und
Drucksache 752/16
Verordnungsantrag des Saarlandes
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis -Verordnung - AVV )
... Aktuell zeigt sich, dass die Anwendung dieser Regelung der AVV auf HBCD-haltige Wärmedämmstoffe für die Entsorgung eines solchen Massenabfalls zu erheblichen Problemen, insbesondere bei kleinen und mittelständischen Bau-, Abbruch- und Dachdeckerbetrieben führt. Für die bisher als nicht gefährlich eingestuften Abfälle brechen etablierte Entsorgungswege weg. Die Entwicklung neuer Wege ist nach Einschätzung aller Experten und der betroffenen Wirtschaft unkalkulierbar zeitaufwändig, beispielsweise weil Anlagenzulassungen in einem Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzrecht erweitert werden müssen. Die Regelung, mit der Deutschland über die Vorgaben der EU-POP-Verordnung hinausgeht, hat im Laufe des Monats Oktober zu erheblichen Entsorgungsschwierigkeiten von Abfällen geführt. Die Situation konzentriert sich dabei auf (potentiell) das Flammschutzmittel HBCD (Hexabromcyclododekan) enthaltende Dämmstoffe aus Polystyrol (dazu gehört auch der Markenname "Styropor").
Drucksache 752/16 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis -Verordnung
... Aktuell zeigt sich, dass die Anwendung dieser Regelung der AVV auf HBCD-haltige Wärmedämmstoffe für die Entsorgung eines solchen Massenabfalls zu erheblichen Problemen, insbesondere bei kleinen und mittelständischen Bau-, Abbruch- und Dachdeckerbetrieben führt. Für die bisher als nicht gefährlich eingestuften Abfälle brechen etablierte Entsorgungswege weg. Die Entwicklung neuer Wege ist nach Einschätzung von Experten und der betroffenen Wirtschaft zeitaufwändig, beispielsweise weil Anlagenzulassungen in einem Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzrecht erweitert werden müssen.
Drucksache 476/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
... Die vorgelegte Regelung würde dazu führen, dass jede Verbrennung von naturbelassenem Holz, sofern es Abfall ist, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig würde. Dies wird nicht für sinnvoll gehalten. Zudem soll die gemeinsame Verbrennung von Altholz der Kategorien A I und A II nicht erschwert werden.
Drucksache 476/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
... Die vorgelegte Regelung würde dazu führen, dass jede Verbrennung von naturbelassenem Holz, sofern es Abfall ist, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig würde. Dies wird nicht für sinnvoll gehalten. Zudem soll die gemeinsame Verbrennung von Altholz der Kategorien A I und A II nicht erschwert werden.
Drucksache 422/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt -Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
... den gerichtlichen Eilrechtsschutz bemühen wollte, obwohl sie sich im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§ 10 Absatz 3
Drucksache 494/16
... b) Aufwand durch den Vollzug der Abfallhierarchie durch immissionsschutzrechtliche Maßnahmen
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.